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Bachelor Thesis, 2006, 61 Pages
Author: Dieter Hoffmann
Subject: Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law
Details
Tags: Bürgerlichrechtliche, Ansprüche, Unternehmenskauf, Wirtschaftsprüfer, Due Diligence, Kaufrecht, Gutachtenstil, Schuldrecht, Share Deal, Beschaffenheit, Aufklärungspflichten, Mitverschulden, Jahresabschlussprüfung, Werkvertrag, Schutzwirkung für Dritte, Verjährung, Minderung, Schadensersatz, culpa in contrahendo, Beraterhaftung, Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Asset Deal, Kaufvertrag
Year: 2006
Pages: 61
Grade: 2,3
Bibliography: ~ 117 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-05241-2
ISBN (Book): 978-3-638-94535-6
File size: 304 KB
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Abstract
In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Da Unternehmenstransaktionen zumeist sehr komplex sind, wirken neben den beiden Kaufparteien oft auch externe Dritte, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, mit. Außerdem kommt der Due Diligence, einem speziellen kaufrechtlichen Institut, das im Allgemeinen eine kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens darstellt, eine besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird vorliegend ein vorgegebener Sachverhalt zum Recht des Unternehmenskaufs im Gutachtenstil bearbeitet. Mit Beantwortung der Fragestellung, welche Ansprüche der Käufer gegen den Verkäufer sowie gegen den Wirtschaftsprüfer hat, werden die im Fall enthaltenen Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, nach dem aktuell geltenden Schuldrecht erörtert. Darin sind u.a. insbesondere folgende Probleme enthalten: Wann stellt ein Share Deal einen Unternehmenskauf dar? Kann die Ertragskraft und die Konkurrenzsituation eines Unternehmens eine Beschaffenheit sein? Wie verhält es sich mit den Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf? Kann ein Mitverschulden bejaht werden, wenn keine Due Diligence durchgeführt wird? Kann eine freiwillige Jahresabschlussprüfung als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewertet werden? Sind eventuelle Ansprüche eventuell verjährt? Im Rahmen der Fallbearbeitung wird dabei u.a. auf mögliche Ansprüche auf Minderung und auf Schadensersatz, auch nach den Grundsätzen der sog. culpa in contrahendo, sowie auf die sog. Beraterhaftung, Schadensersatz i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eingegangen. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden jedoch nicht berücksichtigt. Des weiteren erfolgt u.a. auch eine Klärung, ob beim Erwerb einer 60%-igen Beteiligung an einer GmbH ein Share Deal oder ein Asset Deal vorliegt bzw. wann überhaupt die eine oder andere Art des Unternehmenskaufs anzunehmen ist. Zudem wird geprüft, ob ein Gewährleistungsausschluss aus § 442 Abs. 1 BGB abgeleitet werden kann. Gerade auch im Hinblick darauf, dass eine vom Verkäufer verlangte Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer fehlerhaft war, ist die Frage zu klären, ob der geschlossene Kaufvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten des Käufers entfalten kann.
Excerpt (computer-generated)
BACHELORARBEIT
im Studiengang Bachelor of Laws
der FernUniversität in Hagen
zum Thema:
Unternehmenskauf
von:
Dieter
Hoffmann
Abgabedatum :
27.09.2006
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
A.
EINLEITUNG 1
B.
MÖGLICHE VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE DES K GEGEN V 2
I.
Minderung i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1
BGB 2
1. Anzuwendendes Recht 2
a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform 2
b) Anwendbarkeit
des Kaufrechts 3
c) Zwischenergebnis 4
2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 4
a) Vorliegen
eines
Kaufvertrags 4
b) Einhaltung
von
Formerfordernissen 5
c) Verbrauchsgüterkauf
gem. § 474 Abs. 1 BGB 5
d) Art
des
Kaufs 5
(1) Der
Unternehmenskauf 5
(aa) Der
Asset Deal 6
(bb) Share Deal 6
(2)
Abgrenzung zum vorliegenden Sachverhalt 6
e) Zwischenergebnis 8
3. Bestehen eines Mangels 8
a) Abgrenzung des Sachmangels vom Rechtsmangel 8
b) Sachmangel,
§
434 Abs. 1 BGB 9
(1) Vereinbarte
Beschaffenheit,
§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB 11
(2)
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB12
(3)
Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 12
(4)
Werbeaussagen des Verkäufers oder seines Gehilfen, §§ 434 Abs. 1 S.
3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 13
(5) Zwischenergebnis 13
4. Ergebnis 13
5. Gefahrübergang, § 446 BGB 14
6. Fristsetzung 14
7. Ausschluss der Gewährleistung wegen grober Fahrlässigkeit, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB
15
a) Der
Begriff
der
Due Diligence 15
b) Durchführung einer Due Diligence als Prüfungsobliegenheit 17
c) Gründe, die für eine grober Fahrlässigkeit sprechen können 17
(1) Augenfällige Mängel 17
(2) Besondere
Verdachtsmomente 18
(3) Besondere
Sachkunde 19
(4) Verkehrssitte 19
(aa) Ansicht
der
Rechtsprechung 20
(bb) Bejahende
Auffassung
im Schrifttum 20
(cc) Verneinende
Auffassung im Schrifttum 21
II
(dd) Stellungnahme 22
d) Zwischenergebnis 22
8. Mitverschulden des Käufers gem. § 254 Abs. 1 BGB 23
9. Zwischenergebnis 23
10. Einrede der Verjährung 23
11. Ergebnis des Hilfsgutachtens 24
II.
Minderung i.H.v. 150.000 , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1
BGB 24
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 24
2. Bestehen eines Sachmangels 24
3. Ergebnis 25
III.
Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1 BGB
25
1. Verschulden gem. § 280 Abs. 1 BGB 25
2. Ergebnis 26
IV.
Schadensersatz i.H.v. 150.000 , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1 BGB
26
V.
Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 S. 1 BGB
(culpa in contrahendo) 27
1. Anwendbarkeit der c.i.c 27
2. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 BGB 28
3. Verletzung vorvertraglicher Pflichten, § 241 Abs. 2 BGB 28
4. Vertretenmüssen 31
5. Zwischenergebnis 31
6. Einrede der Verjährung 31
7. Ausschluss zukünftiger erwarteter Gewinne 32
8. Ergebnis 33
C.
MÖGLICHER VERTRAGLICHER ANSPRUCH DES K GEGEN W 33
I.
Bestehen eines Schuldverhältnisses 34
1. Schuldverhältnis gem. §§ 675 Abs. 1, 631 BGB 34
2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrags 35
a) Leistungsnähe 35
b) Gläubigernähe 36
c) Erkennbarkeit 36
d) Schutzbedürfnis
des Dritten 36
e) Zwischenergebnis 37
II.
Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB 37
III.
Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB 38
IV.
Schaden des K 38
V.
Zwischenergebnis 39
VI.
Einrede der Verjährung 39
VII.
Ergebnis 40
D.
MÖGLICHE DELIKTISCHE ANSPRÜCHE 40
I.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 823 Abs. 1 BGB 40
1. Rechtsgutverletzung 40
2. Ergebnis 41
II.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
41
1. Anwendbarkeit des StGB 41
2. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB 41
a) Täuschung
über Tatsachen 41
III
b) Irrtum 42
c) Vermögensverfügung 42
d) Vorsatz 42
e) Zwischenergebnis 42
3. Ergebnis 42
III.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 826 BGB 43
IV.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 823 Abs. 1 BGB 43
1. Rechtsgutverletzung 43
2. Ergebnis 43
V.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
43
1. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB 44
a) Täuschung
über Tatsachen 44
b) Irrtum 44
c) Vermögensverfügung 44
d) Vorsatz 44
e) Rechtswidrigkeit und Schuld 44
f) Zwischenergebnis 45
2. Ergebnis 45
VI.
K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 826 BGB 45
1. Sittenwidrigkeit 45
2. Ergebnis 45
LITERATURVERZEICHNIS 46
IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
§, §§
Paragraph, Paragraphen
Abs.
Absatz
AcP
Archiv für die civilistische Praxis
AG
Aktiengesellschaft, ,,Die Aktiengesellschaft" (Zeitschrift)
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
Art. Artikel
BB Betriebsberater
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BT-Dr.
Begründung zum Regierungsentwurf vom 14.05.2001, Druck-
sache des deutschen Bundestages, Wahlperiode 14, lfd. Num-
mer 6040
c.i.c.
culpa in contrahendo (lat.: Verschulden bei Vertragsverhand-
lungen)
DB Der
Betrieb
DD Due
Diligence
ders., dies. derselbe, dieselbe(n)
d.h. das
heißt
Diss. Dissertation
DNotZ Deutsche
Notar-Zeitschrift
DStR Deutsches
Steuerrecht
Euro
EG Europäische
Gemeinschaft
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
evtl. eventuell
f., ff.
folgende, fortfolgende
FB Finanz
Betrieb
Gem. Gemäß
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung
V
HGB Handelsgesetzbuch
i.d.R.
in der Regel
i.H.v.
in Höhe von
i.S.d.
im Sinne der/des
i.V.m.
in Verbindung mit
JuS Juristische
Schulung
JZ Juristenzeitung
lat. lateinisch
lfd. laufende
LG Landgericht
Mio. Millionen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht
NVersZ
Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht
NZA
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZV
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
o.g. oben
genannte(n)
OLG Oberlandesgericht
RGZ
Sammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn. Randnummer
S.
Seite; bei Artikeln und Paragraphen: Satz
s.a. siehe
auch
s.o. siehe
oben
sog. sogenannte(r)
StGB Strafgesetzbuch
u.a. unter
anderem
v.a. vor
allem
Vgl. Vergleiche
VI
WM
Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilun-
gen
WPO Wirtschaftsprüferordnung
z.B. zum
Beispiel
ZGR
Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
ZHR
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht
ZIP
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozessordnung
VII
A. Einleitung
In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen
zunehmend an Bedeutung.1 Eine amtliche Statistik über die Zahl von Unternehmenstransak-
tionen2 in Deutschland gibt es nicht, es existieren lediglich Erhebungen verschiedener Orga-
nisationen.3 Die Bedeutung von Unternehmenstransaktionen ist u.a. in der Globalisierung, im
Trend zum Kerngeschäft, damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie im Kapitalbedarf für
erforderliche Investitionen begründet.4 Die Motive sind vielschichtig. So kann z.B. die Ver-
besserung der Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt sein. Es können aber auch persönliche
Beweggründe, wie z.B. das Alter, Krankheit oder bevorstehende Änderungen der Steuerge-
setzgebung, ausschlaggebend sein.5
Der folgende Sachverhalt zum Thema Unternehmenskauf wird mit dieser Arbeit im Gutach-
tenstil bearbeitet:
,,Seit dem Jahr 2003 stand K mit V in Vertragsverhandlungen über den Kauf der 60-
%igen Beteiligung des V an der X-GmbH. Diese betreibt einen Baumarkt in S-Stadt. Von
den Verhandlungen hatte auch Wirtschaftsprüfer W Kenntnis, der von der X-GmbH mit
der freiwilligen Prüfung ihres Jahresabschlusses für 2003 beauftragt war.
Die Beanstandungen des W führten zu einem geänderten Jahresabschluss mit einem
gegenüber dem vorherigen Abschluss leicht erhöhten Jahresüberschuss von 300.000,- .
Mit Schreiben vom 8.4.2004 an V und einem weiteren Schreiben vom 9.4.2004 an K teil-
te W mit, der nunmehr vorliegende Jahresabschluss werde von ihm nicht mehr geändert
und könne von ihm so bescheinigt werden.
Am 15.4.2004 schlossen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Be-
teiligung des V zu einem Kaufpreis von 3,4 Mio. . Noch im April 2004 wurden die Ge-
schäftsanteile auf K übertragen, und K zahlte den Kaufpreis.
Später stellten sich Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der X-GmbH heraus, die W
zunächst fahrlässig nicht erkannt hatte. G hatte zum Jahresende 2003 neun Rechnungen
über insgesamt nahezu 1,5 Mio. zu Unrecht in der Bilanz aktiviert. Der endgültige Jah-
resabschluss, den W am 30.5.2005 bescheinigte, wies anstelle eines Überschusses von
0,3 Mio. einen Fehlbetrag von 1,1 Mio. auf.
Außerdem erfuhr K, dass sich im Jahr 2006 nur eine Straße vom Baumarkt der X-GmbH
entfernt eine neue Filiale einer größeren Baumarktkette niederlassen wird. Die hierdurch
zu erwartenden Umsatzausfälle senken den Unternehmenswert um ca. 150.000,- . V
1 Höfer, DStR 2005, 1829, 1829; Marten, FB 1999, 337, 337 ff.
2 Für den Begriff Unternehmenstransaktionen ist auch der Begriff ,,Mergers & Acquisitions" (M&A) gebräuchlich.
3 Rotthege 2002, Rn. 1, der einige interessante Zahlen und Grafiken darstellt.
4 Dauner-Lieb 2003, S. 7 f.
5 Beisel 2006, S.1 Rn. 1.
1
hatte hiervon bereits während der Kaufverhandlungen gewusst, den ahnungslosen K je-
doch nicht auf diese Sachlage hingewiesen.
K will heute zwar im Grundsatz an dem Vertrag festhalten, macht aber geltend, er hätte
die Geschäftsanteile in Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsergebnisses für 2003 nur zu
einem Kaufpreis von 2 Mio. erworben. Den Unterschiedsbetrag zum Kaufpreis verlange
er zurück, notfalls von W. Wegen der neuen Konkurrenzsituation müsse V noch weitere
150.000,- an ihn zahlen. V meint, das alles seine K′s Probleme, für die er nichts könne.
Er habe was zutrifft dem K angeboten, sämtliche Unterlagen einschließlich der Prüf-
berichte selbst einzusehen und zu kontrollieren. Wenn K davon Gebrauch gemacht hätte,
hätte er die Fehler bemerken können. Auch W lehnt jede Haftung ab. Im Übrigen berufen
sich V und W auf Verjährung.
Welche Ansprüche hat K gegen V und gegen W?"
Mit Beantwortung obiger Fragestellung werden die im Fall enthaltenen Rechtsprobleme zum
Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, erörtert.
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden nicht berücksichtigt.
B. Mögliche vertragliche Ansprüche des K gegen V
I.
Minderung i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1
BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 1,4 Mio. haben
aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB6.
1. Anzuwendendes
Recht
a)
Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform
Fraglich ist zunächst grundlegend, ob für den vorliegenden Fall das aktuell oder das zuvor
gültige Schuldrecht anzuwenden ist.
Gem. Art. 11 Abs. 1 S. 1 EG-Richtlinie 1999/44/EG7 waren die EG-Mitgliedstaaten, so auch
die Bundesrepublik Deutschland, aufgefordert, die EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch
geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2002 umzusetzen. So wurde
mit § 4 Abs. 1 S. 1 im Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung8, als allgemeiner
Überleitungsvorschrift, festgelegt, dass auf vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldver-
hältnissen die Vorschriften des bis dahin gültigen BGB anzuwenden seien. Daraus folgt,
6 §§ ohne nähere Bezeichnung sind im Weiteren solche des BGB.
7 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten
des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (sog. "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie"), Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften, 7.7.1999, Blatt L 171/16.
8 BT-Dr., S. 34.
2
dass für alle ab dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse das sog. neue Schuldrecht
gilt.
Lt. Sachverhalt wurde zwischen V und K am 15.04.2004 ein Kaufvertrag, und damit ein ver-
tragliches Schuldverhältnis, geschlossen, so dass das aktuell geltende Schuldrecht vorlie-
gend einschlägig ist.
Das aktuell geltende Schuldrecht ist anzuwenden.
b)
Anwendbarkeit des Kaufrechts
Des Weiteren ist fraglich, ob die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB für den
vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sind.
Gemäß dem o.g. Gesetzesentwurf sollen die kaufrechtlichen Regelungen grundsätzlich auf
den Sachkauf abstellen9. Damit steht der Kauf von Sachen im deutschen Kaufrecht im Vor-
dergrund und ist Gegenstand der §§ 433 bis 452 BGB.10 Sachen sind gem. § 90 BGB nur
körperliche Gegenstände, die zudem untereinander unterscheidbar sein müssen.11 Bei ei-
nem Sachkauf sind mit der Sache auch ihre wesentlichen Bestandteile i.S.d. § 93 sowie ihr
Zubehör i.S.d. §§ 311c, 97 verkauft.12
Die Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht ist damit für den Sachkauf
direkt gegeben.
§ 453 Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 433 bis 452. Hiernach finden die Vor-
schriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten (Alt. 1) und sonstigen Ge-
genständen (Alt. 2) entsprechende Anwendung. § 453 Abs. 1 stellt eine Art kaufrechtlichen
Auffangtatbestand dar13, so dass außer Sachen und Rechten als Kaufgegenstände u.a. auch
Unternehmen und Unternehmensteile in Betracht kommen.14 Gemäß herrschender Mei-
nung15 wird der Unternehmenskauf als sonstiger Gegenstand (Alt. 2) und der reine (Gesell-
schafts-)Anteilskauf dagegen als Rechtskauf (Alt. 1) betrachtet. Mit der Schuldrechtsreform
wurden die Gewährleistungshaftung von Sach- und Rechtskauf sowie dem Kauf sonstiger
Gegenstände vereinheitlicht, so dass, unabhängig von der jeweiligen Art des Kaufs, die Ge-
währleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB Anwendung finden.16 Daher sind die §§ 433
9 BT-Dr., S. 202.
10 Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 2.
11 MüKommBGB1, Holch, § 90, Rn. 7.
12 MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 11.
13 AnwKomm, Büdenbender, § 453, Rn. 3; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 23.
14 MüKommBGB3, Westermann, § 453, Rn. 20; BT-Dr., S. 242, wo u.a. die entgeltliche Übertragung von Unter-
nehmen oder Unternehmensteilen genannt sind.
15 So u.a. BGH DStR 2001, 1578, 1579; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 27; Böttcher/Grewe, NZG 2005, 950,
950; Fischer, DStR 2004, 276, 276; Grimm, NZA 2002, 193, 194; Gronstedt, ZIP 2002, 52, 53; Haas 2002, Rn.
541; Hettler 2004, § 4 Rn. 10 und 26; KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 44 und 46; Schröcker, ZGR
2005, 63, 72; Triebel, BB 2002, 521, 523; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2513; Wolf, DB 2002, 411, 411.
16 Schröcker, ZGR 2005, 63, 72.
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