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Bürgerlichrechtliche Ansprüche beim Unternehmenskauf

Bachelor Thesis, 2006, 61 Pages
Author: Dieter Hoffmann
Subject: Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law

Details

Category: Bachelor Thesis
Year: 2006
Pages: 61
Grade: 2,3
Bibliography: ~ 117  Entries
Language: German
Archive No.: V92990
ISBN (E-book): 978-3-638-05241-2
ISBN (Book): 978-3-638-94535-6
File size: 304 KB

Abstract

In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Da Unternehmenstransaktionen zumeist sehr komplex sind, wirken neben den beiden Kaufparteien oft auch externe Dritte, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, mit. Außerdem kommt der Due Diligence, einem speziellen kaufrechtlichen Institut, das im Allgemeinen eine kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens darstellt, eine besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird vorliegend ein vorgegebener Sachverhalt zum Recht des Unternehmenskaufs im Gutachtenstil bearbeitet. Mit Beantwortung der Fragestellung, welche Ansprüche der Käufer gegen den Verkäufer sowie gegen den Wirtschaftsprüfer hat, werden die im Fall enthaltenen Rechtsprobleme zum Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, nach dem aktuell geltenden Schuldrecht erörtert. Darin sind u.a. insbesondere folgende Probleme enthalten: Wann stellt ein Share Deal einen Unternehmenskauf dar? Kann die Ertragskraft und die Konkurrenzsituation eines Unternehmens eine Beschaffenheit sein? Wie verhält es sich mit den Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf? Kann ein Mitverschulden bejaht werden, wenn keine Due Diligence durchgeführt wird? Kann eine freiwillige Jahresabschlussprüfung als Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte gewertet werden? Sind eventuelle Ansprüche eventuell verjährt? Im Rahmen der Fallbearbeitung wird dabei u.a. auf mögliche Ansprüche auf Minderung und auf Schadensersatz, auch nach den Grundsätzen der sog. culpa in contrahendo, sowie auf die sog. Beraterhaftung, Schadensersatz i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eingegangen. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden jedoch nicht berücksichtigt. Des weiteren erfolgt u.a. auch eine Klärung, ob beim Erwerb einer 60%-igen Beteiligung an einer GmbH ein Share Deal oder ein Asset Deal vorliegt bzw. wann überhaupt die eine oder andere Art des Unternehmenskaufs anzunehmen ist. Zudem wird geprüft, ob ein Gewährleistungsausschluss aus § 442 Abs. 1 BGB abgeleitet werden kann. Gerade auch im Hinblick darauf, dass eine vom Verkäufer verlangte Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer fehlerhaft war, ist die Frage zu klären, ob der geschlossene Kaufvertrag eine Schutzwirkung zu Gunsten des Käufers entfalten kann.


Excerpt (computer-generated)

BACHELORARBEIT

im Studiengang Bachelor of Laws

der FernUniversität in Hagen

zum Thema:

Unternehmenskauf

von:

Dieter

Hoffmann

Abgabedatum :

27.09.2006


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V

A.

EINLEITUNG 1

B.

MÖGLICHE VERTRAGLICHE ANSPRÜCHE DES K GEGEN V 2

I.

Minderung i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1

BGB 2

1. Anzuwendendes Recht 2

a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform 2

b) Anwendbarkeit

des Kaufrechts 3

c) Zwischenergebnis 4

2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 4

a) Vorliegen

eines

Kaufvertrags 4

b) Einhaltung

von

Formerfordernissen 5

c) Verbrauchsgüterkauf

gem. § 474 Abs. 1 BGB 5

d) Art

des

Kaufs 5

(1) Der

Unternehmenskauf 5

(aa) Der

Asset Deal 6

(bb) Share Deal 6

(2)

Abgrenzung zum vorliegenden Sachverhalt 6

e) Zwischenergebnis 8

3. Bestehen eines Mangels 8

a) Abgrenzung des Sachmangels vom Rechtsmangel 8

b) Sachmangel,

§

434 Abs. 1 BGB 9

(1) Vereinbarte

Beschaffenheit,

§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB 11

(2)

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB12

(3)

Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 12

(4)

Werbeaussagen des Verkäufers oder seines Gehilfen, §§ 434 Abs. 1 S.

3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 13

(5) Zwischenergebnis 13

4. Ergebnis 13

5. Gefahrübergang, § 446 BGB 14

6. Fristsetzung 14

7. Ausschluss der Gewährleistung wegen grober Fahrlässigkeit, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB

15

a) Der

Begriff

der

Due Diligence 15

b) Durchführung einer Due Diligence als Prüfungsobliegenheit 17

c) Gründe, die für eine grober Fahrlässigkeit sprechen können 17

(1) Augenfällige Mängel 17

(2) Besondere

Verdachtsmomente 18

(3) Besondere

Sachkunde 19

(4) Verkehrssitte 19

(aa) Ansicht

der

Rechtsprechung 20

(bb) Bejahende

Auffassung

im Schrifttum 20

(cc) Verneinende

Auffassung im Schrifttum 21

II


(dd) Stellungnahme 22

d) Zwischenergebnis 22

8. Mitverschulden des Käufers gem. § 254 Abs. 1 BGB 23

9. Zwischenergebnis 23

10. Einrede der Verjährung 23

11. Ergebnis des Hilfsgutachtens 24

II.

Minderung i.H.v. 150.000 , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1

BGB 24

1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB 24

2. Bestehen eines Sachmangels 24

3. Ergebnis 25

III.

Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1 BGB

25

1. Verschulden gem. § 280 Abs. 1 BGB 25

2. Ergebnis 26

IV.

Schadensersatz i.H.v. 150.000 , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 280 Abs. 1 BGB

26

V.

Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 S. 1 BGB

(culpa in contrahendo) 27

1. Anwendbarkeit der c.i.c 27

2. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 BGB 28

3. Verletzung vorvertraglicher Pflichten, § 241 Abs. 2 BGB 28

4. Vertretenmüssen 31

5. Zwischenergebnis 31

6. Einrede der Verjährung 31

7. Ausschluss zukünftiger erwarteter Gewinne 32

8. Ergebnis 33

C.

MÖGLICHER VERTRAGLICHER ANSPRUCH DES K GEGEN W 33

I.

Bestehen eines Schuldverhältnisses 34

1. Schuldverhältnis gem. §§ 675 Abs. 1, 631 BGB 34

2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrags 35

a) Leistungsnähe 35

b) Gläubigernähe 36

c) Erkennbarkeit 36

d) Schutzbedürfnis

des Dritten 36

e) Zwischenergebnis 37

II.

Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB 37

III.

Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB 38

IV.

Schaden des K 38

V.

Zwischenergebnis 39

VI.

Einrede der Verjährung 39

VII.

Ergebnis 40

D.

MÖGLICHE DELIKTISCHE ANSPRÜCHE 40

I.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 823 Abs. 1 BGB 40

1. Rechtsgutverletzung 40

2. Ergebnis 41

II.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB

41

1. Anwendbarkeit des StGB 41

2. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB 41

a) Täuschung

über Tatsachen 41

III


b) Irrtum 42

c) Vermögensverfügung 42

d) Vorsatz 42

e) Zwischenergebnis 42

3. Ergebnis 42

III.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. , § 826 BGB 43

IV.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 823 Abs. 1 BGB 43

1. Rechtsgutverletzung 43

2. Ergebnis 43

V.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB

43

1. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB 44

a) Täuschung

über Tatsachen 44

b) Irrtum 44

c) Vermögensverfügung 44

d) Vorsatz 44

e) Rechtswidrigkeit und Schuld 44

f) Zwischenergebnis 45

2. Ergebnis 45

VI.

K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 , § 826 BGB 45

1. Sittenwidrigkeit 45

2. Ergebnis 45

LITERATURVERZEICHNIS 46

IV


ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

§, §§

Paragraph, Paragraphen

Abs.

Absatz

AcP

Archiv für die civilistische Praxis

AG

Aktiengesellschaft, ,,Die Aktiengesellschaft" (Zeitschrift)

AktG Aktiengesetz

Alt. Alternative

Art. Artikel

BB Betriebsberater

BGB Bürgerliches

Gesetzbuch

BT-Dr.

Begründung zum Regierungsentwurf vom 14.05.2001, Druck-

sache des deutschen Bundestages, Wahlperiode 14, lfd. Num-

mer 6040

c.i.c.

culpa in contrahendo (lat.: Verschulden bei Vertragsverhand-

lungen)

DB Der

Betrieb

DD Due

Diligence

ders., dies. derselbe, dieselbe(n)

d.h. das

heißt

Diss. Dissertation

DNotZ Deutsche

Notar-Zeitschrift

DStR Deutsches

Steuerrecht

Euro

EG Europäische

Gemeinschaft

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

evtl. eventuell

f., ff.

folgende, fortfolgende

FB Finanz

Betrieb

Gem. Gemäß

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-

tung

V


HGB Handelsgesetzbuch

i.d.R.

in der Regel

i.H.v.

in Höhe von

i.S.d.

im Sinne der/des

i.V.m.

in Verbindung mit

JuS Juristische

Schulung

JZ Juristenzeitung

lat. lateinisch

lfd. laufende

LG Landgericht

Mio. Millionen

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report

Zivilrecht

NVersZ

Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

NZV

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

o.g. oben

genannte(n)

OLG Oberlandesgericht

RGZ

Sammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn. Randnummer

S.

Seite; bei Artikeln und Paragraphen: Satz

s.a. siehe

auch

s.o. siehe

oben

sog. sogenannte(r)

StGB Strafgesetzbuch

u.a. unter

anderem

v.a. vor

allem

Vgl. Vergleiche

VI


WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilun-

gen

WPO Wirtschaftsprüferordnung

z.B. zum

Beispiel

ZGR

Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

ZHR

Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht

ZIP

Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

ZPO Zivilprozessordnung

VII


A. Einleitung

In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen

zunehmend an Bedeutung.1 Eine amtliche Statistik über die Zahl von Unternehmenstransak-

tionen2 in Deutschland gibt es nicht, es existieren lediglich Erhebungen verschiedener Orga-

nisationen.3 Die Bedeutung von Unternehmenstransaktionen ist u.a. in der Globalisierung, im

Trend zum Kerngeschäft, damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie im Kapitalbedarf für

erforderliche Investitionen begründet.4 Die Motive sind vielschichtig. So kann z.B. die Ver-

besserung der Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt sein. Es können aber auch persönliche

Beweggründe, wie z.B. das Alter, Krankheit oder bevorstehende Änderungen der Steuerge-

setzgebung, ausschlaggebend sein.5

Der folgende Sachverhalt zum Thema Unternehmenskauf wird mit dieser Arbeit im Gutach-

tenstil bearbeitet:

,,Seit dem Jahr 2003 stand K mit V in Vertragsverhandlungen über den Kauf der 60-

%igen Beteiligung des V an der X-GmbH. Diese betreibt einen Baumarkt in S-Stadt. Von

den Verhandlungen hatte auch Wirtschaftsprüfer W Kenntnis, der von der X-GmbH mit

der freiwilligen Prüfung ihres Jahresabschlusses für 2003 beauftragt war.

Die Beanstandungen des W führten zu einem geänderten Jahresabschluss mit einem

gegenüber dem vorherigen Abschluss leicht erhöhten Jahresüberschuss von 300.000,- .

Mit Schreiben vom 8.4.2004 an V und einem weiteren Schreiben vom 9.4.2004 an K teil-

te W mit, der nunmehr vorliegende Jahresabschluss werde von ihm nicht mehr geändert

und könne von ihm so bescheinigt werden.

Am 15.4.2004 schlossen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Be-

teiligung des V zu einem Kaufpreis von 3,4 Mio. . Noch im April 2004 wurden die Ge-

schäftsanteile auf K übertragen, und K zahlte den Kaufpreis.

Später stellten sich Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der X-GmbH heraus, die W

zunächst fahrlässig nicht erkannt hatte. G hatte zum Jahresende 2003 neun Rechnungen

über insgesamt nahezu 1,5 Mio. zu Unrecht in der Bilanz aktiviert. Der endgültige Jah-

resabschluss, den W am 30.5.2005 bescheinigte, wies anstelle eines Überschusses von

0,3 Mio. einen Fehlbetrag von 1,1 Mio. auf.

Außerdem erfuhr K, dass sich im Jahr 2006 nur eine Straße vom Baumarkt der X-GmbH

entfernt eine neue Filiale einer größeren Baumarktkette niederlassen wird. Die hierdurch

zu erwartenden Umsatzausfälle senken den Unternehmenswert um ca. 150.000,- . V

1 Höfer, DStR 2005, 1829, 1829; Marten, FB 1999, 337, 337 ff.

2 Für den Begriff Unternehmenstransaktionen ist auch der Begriff ,,Mergers & Acquisitions" (M&A) gebräuchlich.

3 Rotthege 2002, Rn. 1, der einige interessante Zahlen und Grafiken darstellt.

4 Dauner-Lieb 2003, S. 7 f.

5 Beisel 2006, S.1 Rn. 1.

1


hatte hiervon bereits während der Kaufverhandlungen gewusst, den ahnungslosen K je-

doch nicht auf diese Sachlage hingewiesen.

K will heute zwar im Grundsatz an dem Vertrag festhalten, macht aber geltend, er hätte

die Geschäftsanteile in Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsergebnisses für 2003 nur zu

einem Kaufpreis von 2 Mio. erworben. Den Unterschiedsbetrag zum Kaufpreis verlange

er zurück, notfalls von W. Wegen der neuen Konkurrenzsituation müsse V noch weitere

150.000,- an ihn zahlen. V meint, das alles seine K′s Probleme, für die er nichts könne.

Er habe ­ was zutrifft ­ dem K angeboten, sämtliche Unterlagen einschließlich der Prüf-

berichte selbst einzusehen und zu kontrollieren. Wenn K davon Gebrauch gemacht hätte,

hätte er die Fehler bemerken können. Auch W lehnt jede Haftung ab. Im Übrigen berufen

sich V und W auf Verjährung.

Welche Ansprüche hat K gegen V und gegen W?"

Mit Beantwortung obiger Fragestellung werden die im Fall enthaltenen Rechtsprobleme zum

Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, erörtert.

Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden nicht berücksichtigt.

B. Mögliche vertragliche Ansprüche des K gegen V

I.

Minderung i.H.v. 1,4 Mio. , §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1

BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 1,4 Mio. haben

aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB6.

1. Anzuwendendes

Recht

a)

Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform

Fraglich ist zunächst grundlegend, ob für den vorliegenden Fall das aktuell oder das zuvor

gültige Schuldrecht anzuwenden ist.

Gem. Art. 11 Abs. 1 S. 1 EG-Richtlinie 1999/44/EG7 waren die EG-Mitgliedstaaten, so auch

die Bundesrepublik Deutschland, aufgefordert, die EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch

geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2002 umzusetzen. So wurde

mit § 4 Abs. 1 S. 1 im Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung8, als allgemeiner

Überleitungsvorschrift, festgelegt, dass auf vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldver-

hältnissen die Vorschriften des bis dahin gültigen BGB anzuwenden seien. Daraus folgt,

6 §§ ohne nähere Bezeichnung sind im Weiteren solche des BGB.

7 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten

des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (sog. "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie"), Amts-

blatt der Europäischen Gemeinschaften, 7.7.1999, Blatt L 171/16.

8 BT-Dr., S. 34.

2


dass für alle ab dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse das sog. neue Schuldrecht

gilt.

Lt. Sachverhalt wurde zwischen V und K am 15.04.2004 ein Kaufvertrag, und damit ein ver-

tragliches Schuldverhältnis, geschlossen, so dass das aktuell geltende Schuldrecht vorlie-

gend einschlägig ist.

Das aktuell geltende Schuldrecht ist anzuwenden.

b)

Anwendbarkeit des Kaufrechts

Des Weiteren ist fraglich, ob die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB für den

vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sind.

Gemäß dem o.g. Gesetzesentwurf sollen die kaufrechtlichen Regelungen grundsätzlich auf

den Sachkauf abstellen9. Damit steht der Kauf von Sachen im deutschen Kaufrecht im Vor-

dergrund und ist Gegenstand der §§ 433 bis 452 BGB.10 Sachen sind gem. § 90 BGB nur

körperliche Gegenstände, die zudem untereinander unterscheidbar sein müssen.11 Bei ei-

nem Sachkauf sind mit der Sache auch ihre wesentlichen Bestandteile i.S.d. § 93 sowie ihr

Zubehör i.S.d. §§ 311c, 97 verkauft.12

Die Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht ist damit für den Sachkauf

direkt gegeben.

§ 453 Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 433 bis 452. Hiernach finden die Vor-

schriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten (Alt. 1) und sonstigen Ge-

genständen (Alt. 2) entsprechende Anwendung. § 453 Abs. 1 stellt eine Art kaufrechtlichen

Auffangtatbestand dar13, so dass außer Sachen und Rechten als Kaufgegenstände u.a. auch

Unternehmen und Unternehmensteile in Betracht kommen.14 Gemäß herrschender Mei-

nung15 wird der Unternehmenskauf als sonstiger Gegenstand (Alt. 2) und der reine (Gesell-

schafts-)Anteilskauf dagegen als Rechtskauf (Alt. 1) betrachtet. Mit der Schuldrechtsreform

wurden die Gewährleistungshaftung von Sach- und Rechtskauf sowie dem Kauf sonstiger

Gegenstände vereinheitlicht, so dass, unabhängig von der jeweiligen Art des Kaufs, die Ge-

währleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB Anwendung finden.16 Daher sind die §§ 433

9 BT-Dr., S. 202.

10 Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 2.

11 MüKommBGB1, Holch, § 90, Rn. 7.

12 MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 11.

13 AnwKomm, Büdenbender, § 453, Rn. 3; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 23.

14 MüKommBGB3, Westermann, § 453, Rn. 20; BT-Dr., S. 242, wo u.a. die entgeltliche Übertragung von Unter-

nehmen oder Unternehmensteilen genannt sind.

15 So u.a. BGH DStR 2001, 1578, 1579; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 27; Böttcher/Grewe, NZG 2005, 950,

950; Fischer, DStR 2004, 276, 276; Grimm, NZA 2002, 193, 194; Gronstedt, ZIP 2002, 52, 53; Haas 2002, Rn.

541; Hettler 2004, § 4 Rn. 10 und 26; KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 44 und 46; Schröcker, ZGR

2005, 63, 72; Triebel, BB 2002, 521, 523; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2513; Wolf, DB 2002, 411, 411.

16 Schröcker, ZGR 2005, 63, 72.

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