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Untertitel: Chancen und Risiken nach den Reformen – Welches ist die optimale Gesellschaftsform?
Diplomarbeit, 2008, 82 Seiten
Autor: Christian Huber
Fach: Wirtschaft - Recht
Details
Tags: Reformen, Gesellschaft, Haftung, Private, Company, Limited, Shares
Jahr: 2008
Seiten: 82
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 54 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-05674-8
ISBN (Buch): 978-3-638-94772-5
Dateigröße: 874 KB
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Zusammenfassung / Abstract
Mit der Festsetzung der Art. 43 ff. EGV und den europäischen Grundsätzen der Freizügigkeit und der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehre folgte zwangsläufig auch eine Anpassung im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Anpassung erfolgte nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch drei grundsätzliche Urteile des EuGH. Mit den Urteilen erhielten alle im europäischen Ausland vertretenen Gesellschaftstypen ebenfalls und uneingeschränkt Einzug in Deutschland. Dem Unternehmensgründer in Deutschland stehen damit nun nicht mehr nur die deutschen Formen der Personen-, Kapitalgesellschaften und all ihrer Mischformen zu, sondern zudem auch alle im europäischen Ausland existierenden. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit. Die Vielfalt ist kaum zu überblicken. Darüber hinaus modifizieren die einzelnen Mitgliedsstaaten kontinuierlich ihr Recht – ob dies durch Rechtsprechung oder durch Gesetze geschieht, spielt für den Gründer keine Rolle. Beides ist maßgeblich für die Wahl einer Unternehmensform. Ein Paradebeispiel, welches diese Situation verdeutlicht, sind die beiden Kapitalgesellschaften: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die UK Private Company Limited by Shares. Auch wenn die Zahl der Ltd. in Deutschland noch überschaubar ist und im Vergleich zur GmbH kaum ins Gewicht fällt, so hat die Zahl der neu gegründete Ltd. stark zugenommen.Insbesondere die fehlende hohe Kapitaleinlage, wie sie bei der GmbH erfolgen muss, wird als Hauptargument für die Ltd. und gegen die GmbH propagiert. Der deutsche Gesetzgeber hat nun eine Reform angekündigt und mit dem MoMiG die Anpassung der GmbH an die Ltd. auf den Weg gebracht. Der Entwurf soll damit unter Anderem für deutsche Unternehmer den Weg ins englische Gesellschaftsrecht unnötig machen. Auch in England wurden Reformen auf den Weg gebracht, die Veränderungen im Bereich der Private Company Limited by Shares nach sich zogen. Mit dieser Arbeit soll beleuchtet werden, in wie weit die Änderungen an beiden Gesellschaftstypen durch die Gesetzgeber maßgeblich für eine zukünftige Entscheidung für oder gegen die eine oder andere Gesellschaftsform sind. Wie sehen die Reformen aus? Welche Änderungen bringen sie für bestehende und zukünftige Unternehmen? Entstehen durch die Reformen neue Probleme und Risiken oder bieten sie Chancen?
Textauszug (computergeneriert)
Hochschule Pforzheim
Hochschule für Gestaltung,
Technik, Wirtschaft und Recht
Fakultät für Wirtschaft und Recht
Diplomarbeit
Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen
Grades des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH)
an der Hochschule Pforzheim
Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und UK Private Company Limited by Shares
Chancen und Risiken nach den Reformen welches ist die optimale
Gesellschaftsform?
Christian Huber
Sindelfingen, den 16. April 2008
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 6
1. Einführung 7
1.1. Einleitung 7
1.2. Problemstellung 8
1.3. Methodisches Vorgehen 8
2.
Die Gesellschaften: Grundsätzliches 9
2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 9
2.2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 10
2.3. Private Company Limited by Shares 11
3.
Situation vor den Reformen 12
3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 12
3.1.1. Gründung 12
3.1.1.1. Zweck der GmbH 12
3.1.1.2. Der Gesellschaftsvertrag 12
3.1.1.3. Gesellschafter und Geschäftsführer 13
3.1.1.4. Gründungsphasen 14
3.1.2. Haftung 15
3.1.2.1. Gesellschafterhaftung 15
3.1.2.2. Geschäftsführerhaftung 16
3.1.3. Sonstiges 17
3.2. Private Company Limited by Shares 18
3.2.1. Gründung 18
3.2.2. Mustersatzung 20
3.2.2.1. Name of Company 20
3.2.2.2. Registered Office 20
3.2.2.3. Objects of Company 21
3.2.2.4. Authorized Capital und Shares 21
3.2.2.5. Directors 22
3.2.3. Haftung 22
3.2.4. Besonderheiten der Limited in Deutschland 24
3.2.4.1. Sitz in Deutschland 24
3.2.4.2. Anwendbares Recht 25
3.2.4.3. Sonstige Besonderheiten 25
3.3. Zwischenfazit: Beide Gesellschaftstypen im Vergleich 26
4.
Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 29
4.1. Anstehende Änderungen durch die Reform 29
4.1.1. Stammkapital und Geschäftsanteile 29
4.1.2. Sacheinlagen 31
4.1.3. Insolvenz 32
4.1.4. Einführung der UG (haftungsbeschränkt) 33
4.1.4.1. Stammkapital 33
4.1.4.2. Formvorschriften und Mustersatzungen 34
4.1.4.3. Gewinnrücklage 36
4.1.4.4. Umfirmierung zur GmbH 36
4.2. Chancen und Risiken der Veränderungen 37
4.2.1. Stammkapital und Firma 37
4.2.1.1. GmbH 37
4.2.1.2. Unternehmergesellschaft 39
4.2.2. Geschäftsanteile 41
4.2.3. Mustersatzung 43
4.2.3.1. Ein Gesellschafter 44
4.2.3.2. Zwei oder drei Gesellschafter 45
4.2.4. Insolvenz 46
5.
Reform der Private Company Limited by Shares 47
5.1. Änderungen durch den CA 2006 48
5.1.1. Gründung 48
5.1.2. Directors 50
5.1.3. Sonstiges 50
5.2. Chancen und Risiken der Veränderungen 51
6.
Auswirkungen der Reformen auf bestehende Gesellschaften 52
6.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 52
6.2. Private Company Limited by Shares 53
7.
FAZIT: Der Vergleich nach den Reformen 54
7.1. Die GmbH Alt oder Neu? 54
7.2. Die UG (haftungsbeschränkt) eine Alternative zur GmbH? 55
7.3. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Limited? 56
Literaturverzeichnis 59
Anlagen 63
Anlage A: Table A CA 1985, Articles of Association 64
Anlage B: Mustersatzung des MoMiG 79
3
Abkürzungsverzeichnis
a.M.
am
Main
Abs.
Absatz
AktG Aktiengesetz
All ER
All England Law Reports
AO Abgabenordnung
App. Cas.
Law Reports Appeal Cases
Art. Artikel
Aufl. Auflage
AV
Anlagevermögen
BAG
Bundesarbeitsgericht
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
bzw.
Beziehungsweise
CA
Companies
Act
Ch.
Law Reports Chancery
CISG
Convention on Contracts for the International Sale of Goods
Co.Ltd.
Private Company Limited by Shares
DStR
Zeitschrift für deutsches Steuerrecht
EGBGB Einführungsgesetz
zum bürgerlichen Gesetzbuch
EGGmbHG Einführungsgesetz
zum
Gesetz
der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EK
Eigenkapital
EStG
Einkommenssteuergesetz
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EUR
Euro
f. Folgende
ff. Fortfolgende
FK
Fremdkapital
FN
Fußnote
GBP
Englische
Pfund
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gez.
gezeichnetes
4
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH
Rundschau
(Zeitschrift)
HGB
Handelsgesetzbuch
H.L.
House of Lords
i.V.m. In
Verbindung
mit
IPR
Internationales
Privatrecht
InsO
Insolvenzordnung
JZ Juristische
Zeitschrift
KStG
Körperschaftssteuergesetz
Ltd.
Private company limited by shares
L.R.
Law Reports Appeal Cases, House of Lords
MoMiG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen
NdG Nennbetrag
des
Geschäftsanteils
NJW
Neue Juristische Woche
Nr. Nummer
NZG
Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
OHG Offene
Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PLC
Public Limited Company
RegE Regierungsentwurf
RN Randnummer
S. Satz
u. und
UG
Unternehmergesellschaft
UK
United
Kingdom
UN
United
Nations
UV
Umlaufvermögen
vgl.
Vergleiche
vol.
volume
vs.
versus
z.B.
zum
Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bilanz nach Gründung 37
Abbildung 2: Bilanz nach Mietzahlung 38
6
1. Einführung
1.1. Einleitung
Das deutsche Gesellschaftsrecht war seit seinen Ursprüngen bis zur Jahrtausendwende durch
einen Kernpunkt maßgeblich gekennzeichnet. Es galt der Numerus Clausus der
Rechtsformen. Demnach war und ist es nicht möglich, eine selbst entwickelte
Gesellschaftsform zu gründen. Die Vertragsfreiheit durfte und darf hier nicht angewandt
werden. Einzig die im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Unternehmensformen
waren zulässig.
Mit der Festsetzung der Art. 43 ff. EGV und den europäischen Grundsätzen der Freizügigkeit
und der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehre folgte zwangsläufig auch eine Anpassung
im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Anpassung erfolgte nicht durch den Gesetzgeber,
sondern durch drei grundsätzliche Urteile des EuGH. Mit den Urteilen Centros, Überseering
und Inspire Art Ltd erhielten alle im europäischen Ausland vertretenen Gesellschaftstypen
ebenfalls und uneingeschränkt Einzug in Deutschland.1
Dem Unternehmensgründer in Deutschland stehen damit nun nicht mehr nur die deutschen
Formen der Personen-, Kapitalgesellschaften und all ihrer Mischformen zu, sondern zudem
auch alle im europäischen Ausland existierenden. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit.
Die Vielfalt ist kaum zu überblicken. Darüber hinaus modifizieren die einzelnen
Mitgliedsstaaten kontinuierlich ihr Recht ob dies durch Rechtsprechung oder durch Gesetze
geschieht, spielt für den Gründer keine Rolle. Beides ist maßgeblich für die Wahl einer
Unternehmensform.
Ein Paradebeispiel, welches diese Situation verdeutlicht, sind die beiden
Kapitalgesellschaften: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die UK
Private Company Limited by Shares.
Auch wenn die Zahl der Ltd. in Deutschland noch überschaubar ist und im Vergleich zur
GmbH kaum ins Gewicht fällt, so hat die Zahl der neu gegründete Ltd. stark zugenommen.2
In einem Aufsatz von
Leuering
ist sogar von einer ,,flächenbrandartigen Verbreitung" die
Rede.3
Insbesondere die fehlende hohe Kapitaleinlage, wie sie bei der GmbH erfolgen muss, wird als
Hauptargument für die Ltd. und gegen die GmbH propagiert.
1 Centros EuGH 1999 C-212/97, Überseering EuGH 2002 C-208/00 und Inspire Art Ltd EuGH 2003 C-167/01
2 Vgl.
Westhoff
, Verbreitung der englischen Limited, GmbHR 2007, 474
3 Vgl.
Leuering
, Unternehmergesellschaft als Alternative zur Limited, NJW-S 2007, 315
7
Der deutsche Gesetzgeber hat nun eine Reform angekündigt und mit dem MoMiG, dem
Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen, die Anpassung der GmbH an die Ltd. auf den Weg gebracht. Der Entwurf soll
damit unter Anderem für deutsche Unternehmer den Weg ins englische Gesellschaftsrecht
unnötig machen.
Doch nicht nur der deutsche Gesetzgeber passt das landeseigene Gesellschaftsrecht an. Auch
in England wurden Reformen auf den Weg gebracht, die Veränderungen im Bereich der
Private Company Limited by Shares nach sich zogen. Auf diese Veränderungen wird im
Kapitel 5. näher eingegangen.
1.2. Problemstellung
Mit dieser Arbeit soll beleuchtet werden, in wie weit die Änderungen an beiden
Gesellschaftstypen durch die Gesetzgeber (England und Deutschland) maßgeblich für eine
zukünftige Entscheidung für oder gegen die eine oder andere Gesellschaftsform sind. Wie
sehen die Reformen aus? Welche Änderungen bringen sie für bestehende und zukünftige
Unternehmen? Entstehen durch die Reformen neue Probleme und Risiken oder bieten sie
Chancen? Letztlich soll die Arbeit einen Überblick vermitteln, welche der
Unternehmensformen unter Betrachtung bestimmter Situationen optimal sein kann.
1.3. Methodisches Vorgehen
Diese Arbeit berücksichtigt bei ihrer Betrachtung lediglich die Kapitalgesellschaften mit
beschränkter Haftung, die sich in Deutschland und Großbritannien jeweils etwa entsprechen.
Personengesellschaften und Aktiengesellschaften bleiben außen vor. Dies schränkt das
Ergebnis der Arbeit jedoch nicht ein, da die Entscheidung für eine haftungsbeschränkte
Mischform seitens des Gründers für diese Arbeit vorausgesetzt wird.
Neben einer kurzen Beschreibung der Gesellschaftsformen wird auch auf den jeweiligen
Stand vor den Reformen der GmbH und Ltd. eingegangen. Die Reformen werden beschrieben
und es wird verdeutlicht, wo und in wie weit Änderungen durch sie erfolgen. Weiterhin wird
jeweils die Situation vor und nach der Reform verglichen und letztlich werden die
Unternehmensformen mit ihrem Stand nach den Reformen verglichen. Der Vergleich erfolgt
jeweils anhand der durch die Reformen geänderten Regelungen. Da es sich teilweise um nicht
umgesetzte und noch in Planung befindliche Reformen handelt, kann eine Aussage im
Rahmen dieser Arbeit nur auf dem momentanen Stand erfolgen.
8
Mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeit, kann nicht auf alle Aspekte ausführlich
eingegangen werden, sodass Schwerpunkte gesetzt werden.
2. Die Gesellschaften: Grundsätzliches
2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wie alle Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, basiert auch die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung auf den Regelungen des Vereinsrechts. Innerhalb des GmbHG existiert
keinerlei Verweisungs-vorschrift, die explizit auf die Vereinsvorschriften verweist. Durch § 6
Abs. 2 HGB ist jedoch erkennbar, dass die Vereinsvorschriften subsidiär auf die
Kapitalgesellschaften und damit auf die GmbH anzuwenden sind.
Die GmbH ist eine juristische Person und uneingeschränkt rechtsfähig. Sie bietet den
Gesellschaftern und den Geschäftsführern für alle Geschäfte, die im Namen der Gesellschaft
abgeschlossen wurden, im Normalfall den Schutz der Haftungsbeschränkung. Weiterhin gilt
die GmbH als Handelsgesellschaft, sodass insoweit keine spezielleren Regelungen im
GmbHG zu finden sind und die entsprechenden Vorschriften des HGB anzuwenden sind.4
Sonderfälle und Situationen, die dennoch eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder
des Geschäftsführers zur Folge haben, werden im weiteren Verlauf der Arbeit noch
aufgezeigt.
Im Gegensatz zu den deutschen Personengesellschaften kann die GmbH gemäß § 1 GmbHG
auch mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.5 Es besteht gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG
das Erfordernis, mindestens einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies kann gemäß § 3 Abs. 3
S. 1 GmbHG auch einer der oder der einzige Gesellschafter sein. Daraus ergibt sich, dass die
GmbH mit nur einer einzigen Person gegründet und geführt werden kann.6
Die Haftungsbeschränkung als Vorteil auf der einen Seite, zieht jedoch den Nachteil strenger
Reglementierungen nach sich. Insbesondere bei Gründung einer GmbH greifen strenge
Vorschriften, die zum einen die Gründungsschritte und zum anderen den Aufbau einer GmbH
exakt regeln. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften hat die deutsche Rechtsprechung
weitere Grundsätze entwickelt, die insbesondere Lücken zu Haftungsfragen schließt und
damit mehr Rechtssicherheit für die GmbH und Dritte schafft. Auf die Details wird im
Kapitel 3.1. näher eingegangen.
4 Vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 GmbHG, Juristische Person, Handelsgesellschaft.
5 Vgl. auch
Heß
, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 2
6 Anmerkung: Es existieren Einschränkungen, welche im Kapitel 3.1. näher erläutert werden.
9
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