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Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und UK Private Company Limited by Shares

Untertitel: Chancen und Risiken nach den Reformen – Welches ist die optimale Gesellschaftsform?

Diplomarbeit, 2008, 82 Seiten
Autor: Christian Huber
Fach: Wirtschaft - Recht

Details

Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 82
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 54  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V93285
ISBN (E-Book): 978-3-638-05674-8
ISBN (Buch): 978-3-638-94772-5
Dateigröße: 874 KB

Zusammenfassung / Abstract

Mit der Festsetzung der Art. 43 ff. EGV und den europäischen Grundsätzen der Freizügigkeit und der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehre folgte zwangsläufig auch eine Anpassung im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Anpassung erfolgte nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch drei grundsätzliche Urteile des EuGH. Mit den Urteilen erhielten alle im europäischen Ausland vertretenen Gesellschaftstypen ebenfalls und uneingeschränkt Einzug in Deutschland. Dem Unternehmensgründer in Deutschland stehen damit nun nicht mehr nur die deutschen Formen der Personen-, Kapitalgesellschaften und all ihrer Mischformen zu, sondern zudem auch alle im europäischen Ausland existierenden. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit. Die Vielfalt ist kaum zu überblicken. Darüber hinaus modifizieren die einzelnen Mitgliedsstaaten kontinuierlich ihr Recht – ob dies durch Rechtsprechung oder durch Gesetze geschieht, spielt für den Gründer keine Rolle. Beides ist maßgeblich für die Wahl einer Unternehmensform. Ein Paradebeispiel, welches diese Situation verdeutlicht, sind die beiden Kapitalgesellschaften: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die UK Private Company Limited by Shares. Auch wenn die Zahl der Ltd. in Deutschland noch überschaubar ist und im Vergleich zur GmbH kaum ins Gewicht fällt, so hat die Zahl der neu gegründete Ltd. stark zugenommen.Insbesondere die fehlende hohe Kapitaleinlage, wie sie bei der GmbH erfolgen muss, wird als Hauptargument für die Ltd. und gegen die GmbH propagiert. Der deutsche Gesetzgeber hat nun eine Reform angekündigt und mit dem MoMiG die Anpassung der GmbH an die Ltd. auf den Weg gebracht. Der Entwurf soll damit unter Anderem für deutsche Unternehmer den Weg ins englische Gesellschaftsrecht unnötig machen. Auch in England wurden Reformen auf den Weg gebracht, die Veränderungen im Bereich der Private Company Limited by Shares nach sich zogen. Mit dieser Arbeit soll beleuchtet werden, in wie weit die Änderungen an beiden Gesellschaftstypen durch die Gesetzgeber maßgeblich für eine zukünftige Entscheidung für oder gegen die eine oder andere Gesellschaftsform sind. Wie sehen die Reformen aus? Welche Änderungen bringen sie für bestehende und zukünftige Unternehmen? Entstehen durch die Reformen neue Probleme und Risiken oder bieten sie Chancen?


Textauszug (computergeneriert)

Hochschule Pforzheim

Hochschule für Gestaltung,

Technik, Wirtschaft und Recht

Fakultät für Wirtschaft und Recht

Diplomarbeit

Freie wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des akademischen

Grades des Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH)

an der Hochschule Pforzheim

Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

und UK Private Company Limited by Shares

Chancen und Risiken nach den Reformen ­ welches ist die optimale

Gesellschaftsform?

Christian Huber

Sindelfingen, den 16. April 2008


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Abkürzungsverzeichnis 4

Abbildungsverzeichnis 6

1. Einführung 7

1.1. Einleitung 7

1.2. Problemstellung 8

1.3. Methodisches Vorgehen 8

2.

Die Gesellschaften: Grundsätzliches 9

2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 9

2.2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 10

2.3. Private Company Limited by Shares 11

3.

Situation vor den Reformen 12

3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 12

3.1.1. Gründung 12

3.1.1.1. Zweck der GmbH 12

3.1.1.2. Der Gesellschaftsvertrag 12

3.1.1.3. Gesellschafter und Geschäftsführer 13

3.1.1.4. Gründungsphasen 14

3.1.2. Haftung 15

3.1.2.1. Gesellschafterhaftung 15

3.1.2.2. Geschäftsführerhaftung 16

3.1.3. Sonstiges 17

3.2. Private Company Limited by Shares 18

3.2.1. Gründung 18

3.2.2. Mustersatzung 20

3.2.2.1. Name of Company 20

3.2.2.2. Registered Office 20

3.2.2.3. Objects of Company 21

3.2.2.4. Authorized Capital und Shares 21

3.2.2.5. Directors 22

3.2.3. Haftung 22

3.2.4. Besonderheiten der Limited in Deutschland 24

3.2.4.1. Sitz in Deutschland 24

3.2.4.2. Anwendbares Recht 25

3.2.4.3. Sonstige Besonderheiten 25

3.3. Zwischenfazit: Beide Gesellschaftstypen im Vergleich 26

4.

Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 29

4.1. Anstehende Änderungen durch die Reform 29

4.1.1. Stammkapital und Geschäftsanteile 29

4.1.2. Sacheinlagen 31

4.1.3. Insolvenz 32

4.1.4. Einführung der UG (haftungsbeschränkt) 33

4.1.4.1. Stammkapital 33

4.1.4.2. Formvorschriften und Mustersatzungen 34

4.1.4.3. Gewinnrücklage 36

4.1.4.4. Umfirmierung zur GmbH 36

4.2. Chancen und Risiken der Veränderungen 37

4.2.1. Stammkapital und Firma 37


4.2.1.1. GmbH 37

4.2.1.2. Unternehmergesellschaft 39

4.2.2. Geschäftsanteile 41

4.2.3. Mustersatzung 43

4.2.3.1. Ein Gesellschafter 44

4.2.3.2. Zwei oder drei Gesellschafter 45

4.2.4. Insolvenz 46

5.

Reform der Private Company Limited by Shares 47

5.1. Änderungen durch den CA 2006 48

5.1.1. Gründung 48

5.1.2. Directors 50

5.1.3. Sonstiges 50

5.2. Chancen und Risiken der Veränderungen 51

6.

Auswirkungen der Reformen auf bestehende Gesellschaften 52

6.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung 52

6.2. Private Company Limited by Shares 53

7.

FAZIT: Der Vergleich nach den Reformen 54

7.1. Die GmbH ­ Alt oder Neu? 54

7.2. Die UG (haftungsbeschränkt) eine Alternative zur GmbH? 55

7.3. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Limited? 56

Literaturverzeichnis 59

Anlagen 63

Anlage A: Table A CA 1985, Articles of Association 64

Anlage B: Mustersatzung des MoMiG 79

3


Abkürzungsverzeichnis

a.M.

am

Main

Abs.

Absatz

AktG Aktiengesetz

All ER

All England Law Reports

AO Abgabenordnung

App. Cas.

Law Reports Appeal Cases

Art. Artikel

Aufl. Auflage

AV

Anlagevermögen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BGB Bürgerliches

Gesetzbuch

BGH Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

bzw.

Beziehungsweise

CA

Companies

Act

Ch.

Law Reports Chancery

CISG

Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Co.Ltd.

Private Company Limited by Shares

DStR

Zeitschrift für deutsches Steuerrecht

EGBGB Einführungsgesetz

zum bürgerlichen Gesetzbuch

EGGmbHG Einführungsgesetz

zum

Gesetz

der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EK

Eigenkapital

EStG

Einkommenssteuergesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUR

Euro

f. Folgende

ff. Fortfolgende

FK

Fremdkapital

FN

Fußnote

GBP

Englische

Pfund

GbR

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gez.

gezeichnetes

4


GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHR GmbH

Rundschau

(Zeitschrift)

HGB

Handelsgesetzbuch

H.L.

House of Lords

i.V.m. In

Verbindung

mit

IPR

Internationales

Privatrecht

InsO

Insolvenzordnung

JZ Juristische

Zeitschrift

KStG

Körperschaftssteuergesetz

Ltd.

Private company limited by shares

L.R.

Law Reports Appeal Cases, House of Lords

MoMiG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von

Missbräuchen

NdG Nennbetrag

des

Geschäftsanteils

NJW

Neue Juristische Woche

Nr. Nummer

NZG

Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG Offene

Handelsgesellschaft

OLG

Oberlandesgericht

PLC

Public Limited Company

RegE Regierungsentwurf

RN Randnummer

S. Satz

u. und

UG

Unternehmergesellschaft

UK

United

Kingdom

UN

United

Nations

UV

Umlaufvermögen

vgl.

Vergleiche

vol.

volume

vs.

versus

z.B.

zum

Beispiel

ZPO Zivilprozessordnung

5


Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bilanz nach Gründung 37

Abbildung 2: Bilanz nach Mietzahlung 38

6


1. Einführung

1.1. Einleitung

Das deutsche Gesellschaftsrecht war seit seinen Ursprüngen bis zur Jahrtausendwende durch

einen Kernpunkt maßgeblich gekennzeichnet. Es galt der Numerus Clausus der

Rechtsformen. Demnach war und ist es nicht möglich, eine selbst entwickelte

Gesellschaftsform zu gründen. Die Vertragsfreiheit durfte und darf hier nicht angewandt

werden. Einzig die im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Unternehmensformen

waren zulässig.

Mit der Festsetzung der Art. 43 ff. EGV und den europäischen Grundsätzen der Freizügigkeit

und der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehre folgte zwangsläufig auch eine Anpassung

im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Anpassung erfolgte nicht durch den Gesetzgeber,

sondern durch drei grundsätzliche Urteile des EuGH. Mit den Urteilen Centros, Überseering

und Inspire Art Ltd erhielten alle im europäischen Ausland vertretenen Gesellschaftstypen

ebenfalls und uneingeschränkt Einzug in Deutschland.1

Dem Unternehmensgründer in Deutschland stehen damit nun nicht mehr nur die deutschen

Formen der Personen-, Kapitalgesellschaften und all ihrer Mischformen zu, sondern zudem

auch alle im europäischen Ausland existierenden. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit.

Die Vielfalt ist kaum zu überblicken. Darüber hinaus modifizieren die einzelnen

Mitgliedsstaaten kontinuierlich ihr Recht ­ ob dies durch Rechtsprechung oder durch Gesetze

geschieht, spielt für den Gründer keine Rolle. Beides ist maßgeblich für die Wahl einer

Unternehmensform.

Ein Paradebeispiel, welches diese Situation verdeutlicht, sind die beiden

Kapitalgesellschaften: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die UK

Private Company Limited by Shares.

Auch wenn die Zahl der Ltd. in Deutschland noch überschaubar ist und im Vergleich zur

GmbH kaum ins Gewicht fällt, so hat die Zahl der neu gegründete Ltd. stark zugenommen.2

In einem Aufsatz von

Leuering

ist sogar von einer ,,flächenbrandartigen Verbreitung" die

Rede.3

Insbesondere die fehlende hohe Kapitaleinlage, wie sie bei der GmbH erfolgen muss, wird als

Hauptargument für die Ltd. und gegen die GmbH propagiert.

1 Centros EuGH 1999 C-212/97, Überseering EuGH 2002 C-208/00 und Inspire Art Ltd EuGH 2003 C-167/01

2 Vgl.

Westhoff

, Verbreitung der englischen Limited, GmbHR 2007, 474

3 Vgl.

Leuering

, Unternehmergesellschaft als Alternative zur Limited, NJW-S 2007, 315

7


Der deutsche Gesetzgeber hat nun eine Reform angekündigt und mit dem MoMiG, dem

Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von

Missbräuchen, die Anpassung der GmbH an die Ltd. auf den Weg gebracht. Der Entwurf soll

damit unter Anderem für deutsche Unternehmer den Weg ins englische Gesellschaftsrecht

unnötig machen.

Doch nicht nur der deutsche Gesetzgeber passt das landeseigene Gesellschaftsrecht an. Auch

in England wurden Reformen auf den Weg gebracht, die Veränderungen im Bereich der

Private Company Limited by Shares nach sich zogen. Auf diese Veränderungen wird im

Kapitel 5. näher eingegangen.

1.2. Problemstellung

Mit dieser Arbeit soll beleuchtet werden, in wie weit die Änderungen an beiden

Gesellschaftstypen durch die Gesetzgeber (England und Deutschland) maßgeblich für eine

zukünftige Entscheidung für oder gegen die eine oder andere Gesellschaftsform sind. Wie

sehen die Reformen aus? Welche Änderungen bringen sie für bestehende und zukünftige

Unternehmen? Entstehen durch die Reformen neue Probleme und Risiken oder bieten sie

Chancen? Letztlich soll die Arbeit einen Überblick vermitteln, welche der

Unternehmensformen unter Betrachtung bestimmter Situationen optimal sein kann.

1.3. Methodisches Vorgehen

Diese Arbeit berücksichtigt bei ihrer Betrachtung lediglich die Kapitalgesellschaften mit

beschränkter Haftung, die sich in Deutschland und Großbritannien jeweils etwa entsprechen.

Personengesellschaften und Aktiengesellschaften bleiben außen vor. Dies schränkt das

Ergebnis der Arbeit jedoch nicht ein, da die Entscheidung für eine haftungsbeschränkte

Mischform seitens des Gründers für diese Arbeit vorausgesetzt wird.

Neben einer kurzen Beschreibung der Gesellschaftsformen wird auch auf den jeweiligen

Stand vor den Reformen der GmbH und Ltd. eingegangen. Die Reformen werden beschrieben

und es wird verdeutlicht, wo und in wie weit Änderungen durch sie erfolgen. Weiterhin wird

jeweils die Situation vor und nach der Reform verglichen und letztlich werden die

Unternehmensformen mit ihrem Stand nach den Reformen verglichen. Der Vergleich erfolgt

jeweils anhand der durch die Reformen geänderten Regelungen. Da es sich teilweise um nicht

umgesetzte und noch in Planung befindliche Reformen handelt, kann eine Aussage im

Rahmen dieser Arbeit nur auf dem momentanen Stand erfolgen.

8


Mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeit, kann nicht auf alle Aspekte ausführlich

eingegangen werden, sodass Schwerpunkte gesetzt werden.

2. Die Gesellschaften: Grundsätzliches

2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wie alle Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, basiert auch die Gesellschaft mit

beschränkter Haftung auf den Regelungen des Vereinsrechts. Innerhalb des GmbHG existiert

keinerlei Verweisungs-vorschrift, die explizit auf die Vereinsvorschriften verweist. Durch § 6

Abs. 2 HGB ist jedoch erkennbar, dass die Vereinsvorschriften subsidiär auf die

Kapitalgesellschaften und damit auf die GmbH anzuwenden sind.

Die GmbH ist eine juristische Person und uneingeschränkt rechtsfähig. Sie bietet den

Gesellschaftern und den Geschäftsführern für alle Geschäfte, die im Namen der Gesellschaft

abgeschlossen wurden, im Normalfall den Schutz der Haftungsbeschränkung. Weiterhin gilt

die GmbH als Handelsgesellschaft, sodass insoweit keine spezielleren Regelungen im

GmbHG zu finden sind und die entsprechenden Vorschriften des HGB anzuwenden sind.4

Sonderfälle und Situationen, die dennoch eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder

des Geschäftsführers zur Folge haben, werden im weiteren Verlauf der Arbeit noch

aufgezeigt.

Im Gegensatz zu den deutschen Personengesellschaften kann die GmbH gemäß § 1 GmbHG

auch mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.5 Es besteht gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG

das Erfordernis, mindestens einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies kann gemäß § 3 Abs. 3

S. 1 GmbHG auch einer der oder der einzige Gesellschafter sein. Daraus ergibt sich, dass die

GmbH mit nur einer einzigen Person gegründet und geführt werden kann.6

Die Haftungsbeschränkung als Vorteil auf der einen Seite, zieht jedoch den Nachteil strenger

Reglementierungen nach sich. Insbesondere bei Gründung einer GmbH greifen strenge

Vorschriften, die zum einen die Gründungsschritte und zum anderen den Aufbau einer GmbH

exakt regeln. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften hat die deutsche Rechtsprechung

weitere Grundsätze entwickelt, die insbesondere Lücken zu Haftungsfragen schließt und

damit mehr Rechtssicherheit für die GmbH und Dritte schafft. Auf die Details wird im

Kapitel 3.1. näher eingegangen.

4 Vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 GmbHG, Juristische Person, Handelsgesellschaft.

5 Vgl. auch

Heß

, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 2

6 Anmerkung: Es existieren Einschränkungen, welche im Kapitel 3.1. näher erläutert werden.

9



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