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Die Vereinbarkeit von Regionalzusammenschlüssen mit dem Recht der WTO

Scholary Paper (Seminar), 2002, 26 Pages
Author: Niels Ridder
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2002
Pages: 26
Grade: 12 Punkte
Language: German
Archive No.: V9354
ISBN (E-book): 978-3-638-16080-3

File size: 261 KB


Excerpt (computer-generated)

Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Wintersemester 2001 / 2002
Seminar zur WTO

Die Vereinbarkeit von
Regionalzusammenschlüssen
mit dem Recht der WTO

Niels Ridder 
9. Semester

Literaturverzeichnis

[...]

Abkürzungsverzeichnis

[...]

 

Inhaltsverzeichnis

1. Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO 2
2. Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale Integrationsgemeinschaften 2


2.1 Art. XXIV GATT 2
2.1.1 Zulässige Integrationsformen 3
2.1.2 Die allgemeine Regelung des Abs. 4 4
2.1.3 Die Voraussetzung "annähernd den gesamten Handel" des Abs. 8 6
2.1.4 Die Voraussetzung "keine höheren oder einschränkenderen Handelsbeschränkungen" des Abs. 5 8
2.1.5 Die Anpassung der gebundenen Rahmenzölle bei Bildung einer Präferenzzone nach Abs. 6 10
2.1.6 Die Notifizierungspflicht bei regionalen Abkommen gemäß Abs. 7 11
2.2 Die Erteilung von "Waivers" gemäß Art. XXV: 5 GATT 13
2.3 Die Ermächtigungsklausel 14
2.4 Art. V GATS 16

3. Die Prüfungs- und Überwachungspraxis durch das "Komitee für regionale Handelsabkommen" 17
4. Ausblick 20

 

1. Die zunehmende Regionalisierungstendenz innerhalb der WTO

Seit Beginn der achtziger Jahre treten die an Zahl und Bedeutung rapide zunehmenden regionalen Handelsabkommen immer stärker in direkte Konkurrenz zum multilateralen Handelssystem der WTO.1
Die WTO verfolgt das Ziel eines einheitlichen, globalen Handelssystems durch die Liberalisierung des internationalen Handels auf multilateraler Basis. Wichtigste Regelung zur Erreichung dieses Ziel ist das im WTO-Recht verankerte Prinzip der Meistbegünstigung, welches die einer Vertragspartei gewährten Vorteile auf alle Mitglieder ausdehnt.
Regionale Integrationsabkommen verletzen das Meistbegünstigungsprinzip, da sie ihre Mitglieder begünstigen, ohne die Vorteile an andere Staaten weiterzugeben.2
Dennoch bestehen im Recht der Welthandelsorganisation Ausnahmeregelungen für regionale Integrationsprozesse, was auf den ersten Blick einen fundamentalen Widerspruch darstellt.3
Die Befürworter regionaler Integration sehen in der Koexistenz von WTO und regionalen Präferenzabkommen keine Abwendung vom Multilateralismus, sondern lediglich eine Zwischenstufe im multilateralen Liberalisierungsprozess.4 Dagegen befürchten die Gegner eine Erosion der Meistbegünstigung und einen Zerfall des Welthandelssystems in feindliche Handelsblöcke.5
Die vorliegende Arbeit diskutiert die Ausnahmeregelungen des WTO-Rechts für regionale Integrationsabkommen.6 Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den rechtlichen Bestimmungen des Art. XXIV GATT, welcher die wohl wichtigste und meistgenutzte Möglichkeit der Bildung von regionalen Präferenzräumen darstellt.7 Die übrigen Normen können lediglich in Ansätzen vorgestellt werden, da ansonsten aufgrund der Komplexität der Thematik der vorgegebene Rahmen der Arbeit weit überschritten würde. Weiterhin wird das Prüfungs- und Kontrollverfahren durch das Komitee für regionale Handelsabkommen näher erläutert. Die Arbeit schließt mit einem Ausblick auf erforderliche Reformen des WTO Rechts für Regionalausnahmen.

2. Rechtliche Ausnahmeregelungen der WTO für regionale Integrationsgemeinschaften

Da sich die historischen Präferenzen des GATT inzwischen als bedeutungslos erwiesen haben, lassen sich die Ausnahmeregelungen des WTO-Rechts für Regionalzusammenschlüsse in drei Bereiche gliedern.
Für Präferenzabkommen im Bereich des GATT legt Art. XXIV die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Regionalausnahme von der Meistbegünstigungsklausel fest.8 Daneben existiert gemäß Art XXV.5 GATT die Möglichkeit von zeitlich begrenzten "Waivers" für Zusammenschlüsse, welche nicht den Kriterien des Art. XXIV genügen.
Für Entwicklungsländer existiert mit Abs. 2c der Ermächtigungsklausel seit 1979 eine eigene Regelung, welche geringere Anforderungen an regionale Integrationsabkommen stellt.
Im Bereich der Dienstleistungen existiert seit 1994 mit Art. V GATS ebenfalls eine Ausnahmeregelung für regionale Integration.
Das TRIPS stellt keine besonderen Anforderungen an regionale Zusammenschlüsse. Ausnahmeregelungen für regionale Zusammenschlüsse gibt es jedoch ebenso wenig.9

2.1 Art. XXIV GATT

[...]


1 Nach einer Studie des WTO-Sekretariats existierten bis zum 31.07.2000 172 Integrationszonen. Siehe WT/REG/W/37. S.4. Allein seit 1995 wurden 90 Integrationsabkommen notifiziert. Cho, Sungjoon: Breaking the barrier. S.4.

2 vgl. Haller, Arnd: Mercosur. S. 300f..

3 vgl. Der völkerrechtliche Status der EWG im GATT. S. 49.

4 vgl. Qureshi, Asif H.: Implementing international trade norms. S. 153.

5 vgl. Meng, Werner: WTO-Recht als Steuerungsmechanismus. S. 55.

6 Siehe Hilpold, Peter: Regionale Integration und GATT. S. 657.

7 Die irrelevanten Bestimmungen werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.

8 Dabei ist nach Maßgabe von Art. XXIV die Zugehörigkeit zu einer wirtschaftlichen oder geographischen Region für die Bildung einer Integrationszone unbeachtlich.

9 vgl. Mercosur. S. 303.


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