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Scholary Paper (Seminar), 2008, 17 Pages
Author: Sylvana Schulze
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin
Tags: Kontrolle, Arbeitsrecht
Year: 2008
Pages: 17
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 17 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-10585-4
ISBN (Book): 978-3-640-16363-2
File size: 64 KB
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Abstract
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...]
Excerpt (computer-generated)
FOM Fachhochschule für Ökonomie und Management Berlin
Diplom -Wirtschaftsjurist
6. Semester
Seminar im Schwerpunktfach
Arbeitsrecht
AGB Kontrolle im Arbeitsrecht
Autorin: Sylvana Schulze
Berlin, den 26.05.2008
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 4
1.1. Definition 4
1.2. Bedeutung von AGB 4
1.3. Verwendung 5
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht 5
2.1. Anwendung 5
2.2. Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag 6
2.3. Individualvereinbarung 7
2.4. Transparenzgebot 8
2.5 Verbot geltungserhaltender Reduktion 8
2.6. Überraschende Klauseln 9
2.6.1. Allgemeines 9
2.6.2. Beispiele 10
2.7. Inhaltskontrolle 11
2.7.1. Überblick 11
2.7.2. Besonderheiten des Arbeitsrechts 12
2.7.3. Schranken 12
2.8. Darlegungs- und Beweislast 13
3. Fazit 13
4. Literaturverzeichnis 15
2
Abkürzungsverzeichnis
a.F.
alte
Fassung
AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
AGB
-Gesetz
Gesetz
zur
Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Art.
Artikel
Az
Aktenzeichen
BAG
Bundesarbeitsgericht
BGB
Bürgerliches
Gesetzbuch
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BT Dr
Bundestragsdrucksache
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
BVerfG Bundesverfassungsgericht
DB
Der
Betrieb
ebd.
ebenda
EGBGB Einführungsgesetz
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuch
EWG
Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
GG
Grundgesetz
HS
Halbsatz
i.d.S.
in
dem
Sinn
i.V.m.
in
Verbindung
mit
lat.
lateinisch
NZA
neue
Zeitschrift
für
Arbeitsrecht
Rn
Randnummer
S.
Seite
TVG
Tarifvertragsgesetz
u.a.
unter
anderem
Vgl.
Vergleiche
ZPO
Zivilprozessordnung
3
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1. Definition
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der
anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB.1 Nicht relevant hierbei
ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine
gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie
schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu
unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet
Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die
sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB
grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen
abweichende Regelungen getroffen werden.
1.2. Bedeutung von AGB
Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist
Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge
schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei
bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften,
gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt,
ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird
trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder
staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht
dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht
möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB
Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der
Bürgschaftserklärung. AGB bewirken, dass ein Vertragsschluss durch ein vorformuliertes
Regelwerk standardisiert, vereinfacht und beschleunigt wird. Neue im BGB nicht
vorgesehene Vertragstypen wie z.B. Leasing können mit AGB geregelt werden. Zu beachten
1 Vgl. auch Thüsing (2007), S. 19
4
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