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AGB - Kontrolle im Arbeitsrecht

Scholary Paper (Seminar), 2008, 17 Pages
Author: Sylvana Schulze
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Event: Arbeitsrecht
Institution/College: University of Applied Sciences Berlin
Tags: Kontrolle, Arbeitsrecht
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2008
Pages: 17
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 17  Entries
Language: German
Archive No.: V94280
ISBN (E-book): 978-3-640-10585-4
ISBN (Book): 978-3-640-16363-2
File size: 64 KB

Abstract

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...]


Excerpt (computer-generated)

FOM Fachhochschule für Ökonomie und Management Berlin

Diplom -Wirtschaftsjurist

6. Semester

Seminar im Schwerpunktfach

Arbeitsrecht

AGB ­ Kontrolle im Arbeitsrecht

Autorin: Sylvana Schulze

Berlin, den 26.05.2008


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Abkürzungsverzeichnis 3

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 4

1.1. Definition 4

1.2. Bedeutung von AGB 4

1.3. Verwendung 5

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht 5

2.1. Anwendung 5

2.2. Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag 6

2.3. Individualvereinbarung 7

2.4. Transparenzgebot 8

2.5 Verbot geltungserhaltender Reduktion 8

2.6. Überraschende Klauseln 9

2.6.1. Allgemeines 9

2.6.2. Beispiele 10

2.7. Inhaltskontrolle 11

2.7.1. Überblick 11

2.7.2. Besonderheiten des Arbeitsrechts 12

2.7.3. Schranken 12

2.8. Darlegungs- und Beweislast 13

3. Fazit 13

4. Literaturverzeichnis 15

2


Abkürzungsverzeichnis

a.F.

alte

Fassung

AGB

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

AGB

-Gesetz

Gesetz

zur

Regelung des Rechts der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen

Art.

Artikel

Az

Aktenzeichen

BAG

Bundesarbeitsgericht

BGB

Bürgerliches

Gesetzbuch

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BT ­ Dr

Bundestragsdrucksache

BUrlG

Bundesurlaubsgesetz

BVerfG Bundesverfassungsgericht

DB

Der

Betrieb

ebd.

ebenda

EGBGB Einführungsgesetz

zum

Bürgerlichen

Gesetzbuch

EWG

Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

GG

Grundgesetz

HS

Halbsatz

i.d.S.

in

dem

Sinn

i.V.m.

in

Verbindung

mit

lat.

lateinisch

NZA

neue

Zeitschrift

für

Arbeitsrecht

Rn

Randnummer

S.

Seite

TVG

Tarifvertragsgesetz

u.a.

unter

anderem

Vgl.

Vergleiche

ZPO

Zivilprozessordnung

3


1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1. Definition

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen

vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der

anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB.1 Nicht relevant hierbei

ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine

gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie

schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu

unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet

Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in

den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die

sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB

grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen

abweichende Regelungen getroffen werden.

1.2. Bedeutung von AGB

Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist

Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge

schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei

bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften,

gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt,

ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird

trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder

staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht

dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht

möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB

Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der

Bürgschaftserklärung. AGB bewirken, dass ein Vertragsschluss durch ein vorformuliertes

Regelwerk standardisiert, vereinfacht und beschleunigt wird. Neue im BGB nicht

vorgesehene Vertragstypen wie z.B. Leasing können mit AGB geregelt werden. Zu beachten

1 Vgl. auch Thüsing (2007), S. 19

4



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