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Jung und straffällig

Subtitle: Möglichkeiten und Grenzen der Jugendgerichtshilfe

Scholary Paper (Seminar), 2005, 24 Pages
Author: Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit Rebecca Brohm
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Event: Praxiserkundung
Institution/College: University of Applied Sciences Esslingen
Tags: Jung, Praxiserkundung, Jugendgerichtshilfe
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2005
Pages: 24
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 10  Entries
Language: German
Archive No.: V94537
ISBN (E-book): 978-3-640-10658-5
ISBN (Book): 978-3-640-11217-3
File size: 168 KB

Abstract

Im Februar 2005 machte ich für 2 Wochen ein Schnupperpraktikum beim Sozialen Dienst. Dabei hatte ich die Möglichkeit für einen Tag in die Arbeit der dort ebenfalls angesiedelten Jugendgerichtshilfe (weitergehend auch JGH genannt) einzublicken. Leider verschaffte dies mir nur einen sehr geringen Einblick. Jedoch wurde mein Interesse geweckt und ich beschloss das Wissen hierüber bei Gelegenheit zu vertiefen. Die Möglichkeit dazu bot sich schon bald zu Beginn des Sommersemesters 2005. Im Modul „Praxiserkundung“ sollte eine Einrichtung der Sozialen Arbeit besucht und erforscht werden. Also nahm ich Kontakt zu Frau A. auf. Sie gab mir zusätzlich noch einen Hinweis auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung eines interessanten Prozesses am Landgericht, bei dem die JGH beteiligt sein würde. Ziel der Arbeit ist es den Lesern/Innen einen Einblick in die Arbeit der Jugendgerichtshilfe zu verschaffen. Möchte man in wenigen Worten zusammenfassen, was genau Jugendgerichtshilfe ist, lässt sich folgende Definition ranziehen: „Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Gesamtheit der Aktivitäten der Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat.“ Diese Definition ist sicherlich recht knapp gehalten. Um konkret fassen zu können bedarf es einen Blick auf die Zielgruppe, die gesetzlichen Grundlagen und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe. Meines Erachtens wird erst in diesen Punkten deutlich, was genau unter diesem Begriff zu verstehen ist. Zu der obengenannten Definition muss ergänzt werden, dass es sich in jedem Fall um die Straftaten eines Jugendlichen (15. – 18. Lebensjahr) oder Heranwachsenden (19.-21. Lebensjahr) handelt. Diese Gruppe kann zunächst auch als Zielgruppe genannt werden. Jedoch richtet sich die Hilfe nicht nur an den Jugendlichen selbst. Logischerweise ist auch die Herkunftsfamilie zu beraten, da hier oft problematische Konstellationen festzustellen sind. Neben Eltern gehören aber auch sonstige Personen im Umkreis des straffälligen jungen Menschen zur Zielgruppe. Auch auf sie soll sich das Angebot der JGH ausrichten.


Excerpt (computer-generated)

Rebecca Brohm

Hausarbeit Modul 4.1 ,,Praxiserkundung"

2.Semester B.A. Soziale Arbeit

Sommersemester 2005

Jung und straffällig

Möglichkeiten und Grenzen der

Jugendgerichtshilfe


Gliederung

Einleitung 3

1

Was ist Jugendgerichtshilfe? 3

1.1

Definition ,,Jugendgerichtshilfe" 3

1.2

Zielgruppe 3

1.3

Rechtliche Grundlagen 4

1.4

Doppelmandat 4

1.5

Aufgaben 5

2

Geschichtliche Entwicklung der Jugendgerichtshilfe 6

3

Organisationsstrukturen 7

4

Jugendgerichtshilfe als Beruf 7

4.1

Erforderliche berufliche Kompetenzen 7

4.2

Nutzung professionsbezogener Kompetenzen 8

4.2.1

Qualitätsentwicklung 8

4.2.2

Supervision 9

4.2.3

Selbstevaluation 9

5

Öffentlichkeitsarbeit und Prävention 10

6

Klientel 11

6.1

Soziale Hintergründe 11

6.2

Kontaktaufnahme JGH und KlientIn 11

6.3

Rechtsfolgen und ihre Wirksamkeit 12

7

Handeln im Doppelmandat 14

7.1

Formen des Umgangs 14

7.2

Rolle des Doppelmandates in der gerichtlichen Stellungnahme 15

7.3

Anerkennung der JGH vor Gericht 16

Fazit 17

Literaturverzeichnis 18

8

Interview mit Frau A. 19

Anhang 1 ,,Interviewverlauf des Interviews mit Frau A."

2


Einleitung

Im Februar 2005 machte ich für 2 Wochen ein Schnupperpraktikum beim Sozialen

Dienst. Dabei hatte ich die Möglichkeit für einen Tag in die Arbeit der dort ebenfalls

angesiedelten Jugendgerichtshilfe (weitergehend auch JGH genannt) einzublicken. Leider

verschaffte dies mir nur einen sehr geringen Einblick. Jedoch wurde mein Interesse geweckt

und ich beschloss das Wissen hierüber bei Gelegenheit zu vertiefen. Die Möglichkeit dazu bot

sich schon bald zu Beginn des Sommersemesters 2005. Im Modul 4.2 ,,Praxiserkundung"

sollte eine Einrichtung der Sozialen Arbeit besucht und erforscht werden. Also nahm ich

Kontakt zu Frau A. auf. Sie gab mir zusätzlich noch einen Hinweis auf eine öffentliche

Gerichtsverhandlung eines interessanten Prozesses am Landgericht, bei dem die JGH beteiligt

sein würde.

Ziel der Arbeit ist es den Lesern/Innen einen Einblick in die Arbeit der

Jugendgerichtshilfe zu verschaffen.

1 Was ist Jugendgerichtshilfe?

1.1 Definition ,,Jugendgerichtshilfe"

Möchte man in wenigen Worten zusammenfassen, was genau Jugendgerichtshilfe ist, lässt

sich folgende Definition ranziehen:

,,Der Begriff der Jugendgerichtshilfe umschreibt die Gesamtheit der Aktivitäten der

Jugendhilfe aus Anlass einer Straftat."1

Diese Definition ist sicherlich recht knapp gehalten. Um konkret fassen zu können

bedarf es einen Blick auf die Zielgruppe, die gesetzlichen Grundlagen und die Aufgaben der

Jugendgerichtshilfe. Meines Erachtens wird erst in diesen Punkten deutlich, was genau unter

diesem Begriff zu verstehen ist.

1.2 Zielgruppe

Zu der obengenannten Definition muss ergänzt werden, dass es sich in jedem Fall um

die Straftaten eines Jugendlichen (15. ­ 18. Lebensjahr) oder Heranwachsenden (19.-21.

Lebensjahr) handelt. Diese Gruppe kann zunächst auch als Zielgruppe genannt werden.

Jedoch richtet sich die Hilfe nicht nur an den Jugendlichen selbst. Logischerweise ist

auch die Herkunftsfamilie zu beraten, da hier oft problematische Konstellationen festzustellen

sind. Neben Eltern gehören aber auch sonstige Personen im Umkreis des straffälligen jungen

Menschen zur Zielgruppe. Auch auf sie soll sich das Angebot der JGH ausrichten.

1 Puff 2003g

3


1.3 Rechtliche Grundlagen

In allen Bereichen der Sozialen Arbeit sind die gesetzlichen Rahmenbestimmung in

den Sozialgesetzbüchern grundlegend. Besonders lässt sich dies über die Jugendgerichtshilfe

sagen, die ja schon vom Sinn nach mit Gerichten und Personen, die nach dem Strafgesetzbuch

straffällig geworden sind, zu tun hat.

Die entsprechenden Gesetze sind eine Hilfe um definieren zu können, was unter

Jugendgerichtshilfe zu verstehen ist. In § 38 Abs.2 Satz 1+2 JGG werden die Aufgaben der

JGH wie folgt beschrieben:

,,Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und

fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie

unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit,

der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die

zu ergreifen sind."

Aber auch diese Beschreibung bleibt recht allgemein und beschreibt außerdem nur

einseitig das Wesen der Jugendgerichtshilfe im Verhältnis zum Gericht. Es notwendig

ergänzend im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) zu forschen. Hier wird

eindeutig der Akzent mehr auf das Verhältnis der JGH zum Klientel betont. § 2 Abs.3 Nr.8

ordnet die Jugendgerichtshilfe den anderen Aufgaben der Jugendhilfe zu. Weitere Grundlage

für die Arbeit der JGH ist § 52. Hier regelt Abs.1 (ebenso §38 Abs.3 JGG) das Mitwirken des

Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (gemeint ist Jugendgerichtshilfe

siehe dazu § 38 Abs.1 JGG ­ vgl. ebenso Abs.3).

1.4 Doppelmandat

Das Doppelmandat ist Kennzeichen für fast jeden Bereich der Sozialen Arbeit.

Sozialpädagogen/Sozialarbeiter stehen in der Regel zwischen staatlichen/gesellschaftlichen

Interessen und denen des einzelnen Mandanten.

Auf die Jugendgerichtshilfe trifft dies sicherlich besonders zu. Dies wird bereits an

den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen deutlich. Bezieht man sich nur auf § 38 JGG, so

kann man vermuten, dass die Mitwirkungspflicht vor Gericht überwiegt. Da die JGH jedoch

ebenso zu den anderen Hilfen der Jugendgerichtshilfe gezählt wird, sind für sich auch die in

§ 1 SGB VIII genannten Erziehungsziele verbindlich und müssen in der Arbeit umgesetzt

werden. Die hier genannten Ziele sind:

- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu

beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen

- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen

4


- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen

- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien

sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Es ergibt sich von den Gesetzen keine Über- oder Unterordnung von den Reglungen in

SGB VIII zu denen im JGG.

Auf den professionellen Umgang mit dem Doppelmandat soll in Kapitel 7 dieser

Arbeit näher eingegangen werden.

1.5 Aufgaben

Eine der Hauptaufgaben der JGH ergibt sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Hier

,,erstellt sie insbesondere vor der Hauptverhandlung einen Sozialbericht über den

Jugendlichen und tritt anschließend auch in der Hauptverhandlung selbst als

sozialpädagogische Sachverständige auf."2

Die Jugendgerichtshilfe hat auf diese Weise die

Möglichkeit u.a. Einfluss darauf zunehmen ob bei Heranwachsenden (19.-21.Lebensjahr)

Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Geltung kommt. Zu dieser Frage werden vor Gericht

in besonders schwierigen Fällen zusätzlich Psychologen oder Jugendpsychiater gehört. Die

entgültige Entscheidung liegt jedoch bei Gericht.3 Aus § 38 (2) JGG ergeben sich neben der

Stellungnahme vor Gericht folgende zusätzliche Aufgaben:

- Wachen über die Umsetzung richterlicher Weisungen und Auflagen, sofern kein

Bewährungshelfer berufen ist

- Betreuung und Aufsicht bei entsprechender richterlicher Unterstellung

- Zusammenarbeit mit Bewährungshilfe während Bewährungszeit

- Beibehalten der Verbindung zum Jugendlichen während Vollzug

- Wiedereingliederung in die Gemeinschaft bei Haftentlassung

Die Jugendgerichtshilfe am Dienstort von Frau A. sieht neben Vermittlung von

eventuellen Hilfen nach SGB VIII weitere Aufgaben besonders im Bereich ,,Förderung der

Entwicklung der Zielgruppe". Ziel ist es dabei den Fokus von der Straffälligkeit auf die

Gesamtpersönlichkeit des jungen Menschen zu erweitern. Die Jugendlichen sollen unter

Berücksichtigung des Familiensystems in allen Fragen der persönlichen Entwicklung beraten

werden, dabei ist es das Ziel besonders auf die vorhandenen Ressourcen zu achten. Natürlich

spielt in der Beratung auch das laufende Jugendstrafverfahren eine wichtige Rolle. Die jungen

Menschen werden von der Jugendgerichtshilfe über das gesamte Verfahren sowie den

2 Chilian 2005, Kapitel 4.2

3vgl. Chilian 2005, Kapitel 7.2.1

5



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