Autor: Nicole Lorch
Fach: Ethik
Details
Jahr: 2002
Seiten: 15
Note: 1,2
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 212 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-16496-2
Sehr dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand. 327 KB
Textauszug (computergeneriert)
Abtreibung
Nicole Lorch
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung S.03
2. Fötus - Kind S.04
2.1 Die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes S.04
2.2 Der Fötus als menschliches Individuum bzw. S.05
Wann beginnt das Recht auf Leben?
3. Abtreibung S.06
3.1 Ausschabung S.06
3.2 Absaug- Methode S.06
3.3 RU 486 (,,Todespille") S.07
3.4 Prostaglandin- Hormon- Methode S.07
3.5 ,,Kaiserschnitt" S.07
4. Rechtfertigung einer Abtreibung S.08
4.1 Töten aus Barmherzigkeit S.08
4.2 Töten nach einer Vergewaltigung S.09
4.3 Soziale Gründe S.09
5. Folgen S.10
5.1 Psychische Folgen S.10
5.2 Physische Folgen S.11
6. Rechtliche Seite S.12
7. Beratung S.13
8. Schlussbetrachtung S.14
9. Literaturverzeichnis S.16
1. Einleitung
In fast allen westlichen Demokratien ist es während der vergangenen dreißig Jahre zu Gesetzesreformen gekommen, die zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis geführt haben. Ob nun das Verbot des Abbruchs bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben wurde; oder ob dieses Verbot zwar weiterbesteht, die Abtreibung aber in vielen ,,Ausnahmesituationen" dennoch zugelassen wird: Es ist insgesamt für Frauen leichter und ungefährlicher geworden, eine Schwangerschaft zu beenden. Man kann aber nicht sagen, dass frau eine Schwangerschaft umstandslos beendigen lassen kann, aber ihr Entscheidungsspielraum hat sich erheblich erweitert: Ihr wird erlaubt, in gewissem Ausmaß über das menschliche Leben vor der Geburt zu verfügen und sich für oder gegen es zu entscheiden.
,,Moderne Gesellschaften sind zu Abtreibungsgesellschaften geworden. Auch für die Künstler gehört es seit langem zum guten Ton, Abtreibung und »Selbstbestimmung der Frauen« in einem Atemzug zu nennen."1
Selbstbestimmung ist ein elementares Menschenrecht, doch kann man auch sagen, dass Frauen hierzulande das Recht auf Selbstbestimmung verwehrt bleibt, da der Schwangerschaftsabbruch noch immer im Strafgesetzbuch steht. Zwar wird die Strafbarkeit in §219 wieder aufgehoben, aber der Tatbestand bleibt bestehen. Die Diskussion um den §218 hat an Lautstärke abgenommen, aber sie wird immer aktuell bleiben. Wenn man nur an das Jahr 1999 denkt, in dem der Streit um den Verbleib der katholischen Beratungsstellen auf seinem Höhepunkt war, als der Papst Johannes Paul II. verlangte, dass die katholischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen keine Beratungs- scheine mehr ausstellen sollten. Das hätte zur Folge, dass die betreffenden Frauen ohne den Schein auch keinen Arzt finden würden, der straffrei einen Schwangerschaftsabbruch durchführen darf. In den Augen des Papstes bedeutet die Ausstellung des Scheines Beihilfe zur Tötung, da Gott in jede befruchtete Eizelle eine unsterbliche Seele legt, die schon als Mensch zu betrachten ist.
Ich wollte mit dieser Ausarbeitung einen kleinen Einblick in die verschiedenen Seiten der Abtreibung zu geben, da meiner Meinung nach die Diskussion niemals aufhören darf, allein zum Schutz der Ungeborenen. Die rechtliche, medizinische, sowie auch die Seite der Frau kommen hierin zum Tragen. Ich habe versucht, alles von neutralen Gesichtspunkten aus zu beleuchten; im Schluss wiederum steht ein Versuch niedergeschrieben, meine eigene Meinung zu differenzieren.
[...]
Struck, 1992, S.9
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