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§ 1177 BGB wie verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld ? close

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§ 1177 BGB wie verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld ?

Presentation (Pre-University), 2000, 7 Pages
Author: Uwe Rödel
Subject: German - Discussion and Essays

Details

Category: Presentation (Pre-University)
Year: 2000
Pages: 7
Language: German
Archive No.: V99865
ISBN (E-book): 978-3-638-98300-6

File size: 163 KB


Fulltext (computer-generated)

 

Uwe Rödel

§ 1177 BGB

§1177 Absatz 1 Satz1 BGB:

,,Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person,

ohne daß dem Eigentümer auch die Forderung zusteht,

so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld."

Gruppenarbeit in zwei Teilen:

 

 

I. Wie löse ich das Problem, den Gesetzestext in verständlichem Deutsch zu formulieren?

II. Gesetzestext in verständlicher Formulierung

III. Wie löse ich das Problem den Gesetzestext in verständlichem Deutsch zu formulieren?

Das BGB ist in Büchern, die einzelnen Bücher in Abschnitte unterteilt. Dabei ist es so aufgebaut, daß allgemeine Fragen weiter vorne behandelt werden, speziellere Fragen weiter hinten auftauchen.

Auch der 8 Abschnitt, Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld ist so aufgebaut, daß zunächst die Begriffe erläutert werden, dann beschrieben wird, wie das Recht entsteht und erst dann, wie das Recht erlischt.

Wenn man diese spezielle Frage einzeln herausgreift, erscheint der Gesetzestext zunächst unverständlich, weil dort Begriffe verwand werden, die nicht näher erklärt sind. Das Verständnis von § 1177 Abs. 1, S. 1 BGB setzt voraus, daß der Leser weiß, was eine Hypothek ist, was das Eigentum ist und was eine Forderung ist.

All diese Begriffe sind aber im BGB ebenfalls erklärt. Nun ist aber das Problem, den Gesetzestext in verständlichem Deutsch zu formulieren nicht damit gelöst, daß man einfach an Stelle der unverständlichen Begriffe deren Definition einfügt. Dadurch alleine würde der Text nur noch unverständlicher. Man muß gleichzeitig auch verstehen, welches spezielle Problem die Vorschrift anspricht.

Der Gesetzestext ist dann in verständlichem Deutsch formuliert, wenn man erklären kann, was eine Hypothek und was eine Grundschuld ist und welche spezielle Konstellation 1177 Abs. 1, S. 1 BGB regelt.

Lösungsweg

  • Versuch, den Paragraphen selbst zu erklären anhand der Begriffsbestimmungen des BGB′s zu Hypothek und Grundschuld
  • Nachschlagen von Hypothek und Grundschuld in Lexika
  • Nachschlagen in Schulbüchern
  • Fragen an Menschen, die mit Hypothek und Grundschuld zu tun haben
    (Anwälte, Angestellte in Kanzleien, Grundschuldberater)
  • ,,Aufklärungsgespräch" über Hypothek und Grundschuld bei Herrn Ziegler (DEVK)

II. Gesetzestext in verständlicher Formulierung

Hypothek und Grundschuld sind sogenannte Grundpfandrechte.

Im Rahmen der Sicherung von Krediten sind Hypothek und Grundschuld in der Praxis bedeutsam.

Durch die Hypothek oder Grundschuld wird ein Grundstück oder Miteigentumsanteil so belastet, daß zugunsten des Gläubigers wegen einer diesem zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen sein.

Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, bei dem Eigentümer und Grundstück haften (persönliche und dingliche Haftung).

Charakteristisch für die Hypothek - im Gegensatz zur Grundschuld - ist deren Bindung an die zu sichernde Forderung (sogenannte Akzessorietät). Die Hypothek kann nur wirksam entstehen, wenn die zu sichernde Forderung entstanden ist; bei Übertragung der Forderung durch Abtretung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.


Erlischt die Forderung (z. B. durch Tilgung der letzten Kreditrate), wandelt sich die Hypothek kraft Gesetzes (d. h. automatisch, ohne Zutun der Parteien) in eine Eigentümergrundschuld und geht auf den Eigentümer des Grundstückes über. Deshalb ist die Eintragung einer Hypothek auf den Eigentümer nicht möglich, da er gegen sich selbst keine Forderung haben kann. Diese Konstellation ist in § 1177 geregelt.

Auch die Grundschuld ist wie die Hypothek ein Pfandrecht an einem Grundstück. Bei der Grundschuld haftet nur das Grundstück, nicht aber der Eigentümer (nur dingliche Haftung). Die Eintragung der Grundschuld setzt das Bestehen einer Forderung nicht voraus.

Die Grundschuld hingegen bleibt in all diesen Fällen bestehen und kann nach Begleichung des einen Kredits etwa zur Sicherung weiterer oder neuer Forderungen verwendet werden. Aus diesem Grund wird heute im Rahmen der Kreditsicherung der Grundschuld meist der Vorzug gegenüber der Hypothek gegeben.

Soweit der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht begleicht, kann der Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger seinen Anspruch aus dem Grundstück befriedigen. Zu diesem Zweck wird das Grundstück zwangsversteigert.

Der Grundstückseigentümer (Sicherungsgeber) und der Schuldner der gesicherten Forderung müssen nicht dieselbe Person sein.

Ein Vater kann etwa zur Sicherung eines seinem Sohn gewährten Bankkredites eine Hypothek oder Grundschuld zugunsten der Bank auf seinem Grundstück eintragen lassen. Zahlt der Sohn den Kredit nicht zurück, kann die Bank das Grundstück des Vaters zur Begleichung der Forderung verwerten.

Hierzu ein Beispiel:

Wir nehmen eine Hypothek von 100.000,- DM auf. Nach einem Jahr haben wir 5.000,- DM getilgt. Also beträgt die Restforderung der Hypothek 95.000,- DM. Die bereits getilgten 5.000,- DM verwandeln sich automatisch in eine Eigentümergrundschuld, da dafür die Forderung erloschen ist, die Hypothek aber immer noch mit 100.000,- DM im Grundbuch eingetragen ist.

Was ist das Grundbuch?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die katastermäßigen und eigentumsrechtlichen Belange für die Parzellen (=Grundstücke) erfaßt und fortgeführt werden.

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. - d.h. man kann sich auf die Eintragungen berufen. Das Grundbuch wird für alle Grundstücke und auch für grundstücksgleiche Rechte (Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte, Wohnungs- und Teilerbbaurechte) geführt
Vgl. hierzu BGB § 1138, § 891, § 892 ff

Das Grundbuch besteht aus folgenden Teilen:

Jedes Grundstück hat in einem Grundbuchband ein gesondertes Blatt, auf dem alle Eintragungen über ein Grun0dstück verzeichnet sind. Das Grundbuchblatt ist folgendermaßen gegliedert:

Aufschrift (Deckblatt)
Bezeichnung des Grundbuchbandes und des Blattes, sowie Ort und
Gemarkung

Bestandsverzeichnis
Lage, Größe, Teil des Grundstückes (z.B.: Flur 1, Flurstück 3/123) vgl. Flurkarte/Lageplan

Abteilung 1 (Eigentumsverhältnisse)
Name und persönliche Daten des /der Eigentümer

Abteilung II (Lasten und Beschränkungen)
Geh - und Fahrrechte, Wohnrecht, Nießbrauch, Rechte der Versorgungsunternehmen (z. B. Elektroleitung), Bergschadenverzicht

Abteilung III (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
Eintragung von Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden des/der Gläubiger

Besonderheiten
Der Rang einer Eintragung ist mit dem Zeitpunkt der Eintragung verbunden. Rangänderungen können nur mit Zustimmung aller von der Änderung betroffener Parteien vorgenommen werden

Gelöschte Rechte (z.B. Grundschuld) werden im Grundbuch durch unterstreichen gekennzeichnet.

Einsicht in ein Grundbuch darf jeder nehmen. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch nachzuweisen. (z.B. durch einen vom Eigentümer unterschriebenen Darlehensantrag)

 

Begriffe aus der Welt des Grundbuches

Grundbuch:
öffentliches Register

Grundbuchamt
Im Saarland dem Amtsgericht zugehörige Behörde, die alle, mit dem Grundbuch zusammenhängende Vorgänge bearbeitet. (Führung und Lagerung der GB, Eintragungen, Änderungen)

Grunddienstbarkeit
An einem (dienenden) Grundstück bestehendes, beschränktes, dingliches Nutzungsrecht das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.

Grundschuld
Belastung eines Grundstücks in der Weise, das an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Das Bestehen einer Forderung ist nicht Voraussetzung.

Grundschuldbestellung
Grundstückseigentümer erklärt in einer notariellen Urkunde seine Zustimmung zur Belastung seines Grundstücks mit einer Grundschuld

Grundschuldbrief
Urkunde über die eingetragene Grundschuld für den Gläubiger.
Erhöht die Flexibilität von Grundpfandrechten.
(einfache Abtretung der GS durch Abtretungserklärung und Übergabe des Briefs)

Hypothek
s.
Grundschuld. Bei einer Hypothek ist jedoch das bestehen einer persönlichen Forderung Voraussetzung für ihr Entstehen.

Notar
Die Beurkundung sämtlicher Grundstücksgeschäfte ist ausschließlich durch einen Notar möglich (Kauf, Verkauf, Belastung, Übertragung, Teilung, Erklärungen) Die dazu notwendigen Anträge an das Amtsgericht (Grundbuchamt) stellt der Notar

 

Quellen:

BGB

Microsoft Encarta 98 Encyclopedia

Gabler Banklexikon 10. Auflage

Wirtschaftslehre Buch

Anwältin Frau Kunz

Herr Brombach, Assessor

Herr Ziegler, DEVK


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