Mütterliche Umgangsverweigerung zwischen Vater und Kind nach einer Trennung. Auswirkungen auf betroffene Kinder


Bachelorarbeit, 2017

112 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Umgang bei Trennung und Scheidung
2.1 Bedeutung und Notwendigkeit des Umgangs
2.2 Kreis der Umgangsberechtigten
2.2.1 Rechtlicher Vater
2.2.2 Sozialer Vater
2.2.3 Biologischer Vater

3. Umgangsverweigerung
3.1 Gründe für ausbleibenden Umgang aus der Sicht der betreuenden Mutter
3.1.1 Kindorientierte Motive
3.1.1.1 Beruhigung der Situation
3.1.1.2 Rechtliche Sachverhalte
3.1.1.3 Begründete Ängste
3.1.1.4 Subjektive Interpretationen
3.1.2 Kindfremde Motive
3.1.2.1 Bindungsintoleranz
3.1.2.2 Hochstrittigkeit
3.1.2.3 Verlustängste
3.2 Umsetzung der Umgangsvereitelung
3.3.1 Vertretung des Kindes
3.2.2 Induzierter Kindeswille
3.3.3 Intentionale Falschanschuldigung
3.3 Umgangsvereitelung und Kindeswohlgefährdung
3.3.1 Eingriffsschwelle
3.3.2 Interventionsmöglichkeiten

4. Folgen der Umgangsverweigerung für betroffene Kinder
4.1 Belastungen der Kinder
4.1.1 Stress
4.1.2 Schuldgefühle
4.1.3 Parentifizierung
4.1.4 Loyalitätskonflikt
4.1.5 Allianzbildung
4.1.6 Überidentifikation
4.2 Direkte Folgen
4.2.1 Psychische Auswirkungen
4.2.2 Physische Auswirkungen
4.2.3 Seelische Auswirkungen
4.2.4 Soziale Auswirkungen
4.3 Indirekte Folgen
4.3.1 Eltern-Kind-Beziehung
4.3.2 Bindungsstörung
4.3.3 Die fehlende Vaterrolle
4.3.3.1 Die fehlende Vaterrolle des Sohnes
4.3.3.2 Die fehlende Vaterrolle der Tochter

5. Zusammenfassung der Hypothesen

6. Empirische Untersuchungen
6.1 Fragebogen
6.2 Auswahl der Fragebogenadressaten
6.3 Erhebungsort
6.4 Entwicklung des Fragebogens
6.5 Durchführung der Erhebung
6.6 Ergebnisse
6.6.1 Darstellung der Ergebnisse
6.6.2 Diskussion der Ergebnisse

7. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Umgangsverweigerung- Folgenlos? Auswirkungen auf betroffene Kinder

Gegenstand:

- Mütterliche Umgangsverweigerung nach Trennung und Scheidung
- Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind
- Belastungen der Kinder
- Psychische, Physische, Seelische und Soziale Auswirkungen auf Kinder
- Indirekte Folgen

Vorgehensweise:

- Literaturrecherche
- Theoretische Ausarbeitung
- Hypothesenbildung
- Fragebogenerstellung
- Auswertung und Diskussion

Ergebnisse:

- Motive der Mutter
- Konfliktniveau der Eltern
- Psychische Belastungen betroffener Kinder
- Psychosomatische Auswirkungen betroffener Kinder
- Seelische Auswirkungen betroffener Kinder
- Auswirkungen auf die Vater-Kind Beziehung

Schlüsselbegriffe:

- Umgangsverweigerung
- Umgangsvereitelung
- Umgang
- Auswirkungen
- Folgen
- Quantitative Sozialforschung

Abstract

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der besonderen Thematik der mütterlichen Umgangsverweigerung zwischen Vater und Kind nach einer Trennung oder Scheidung. Es werden Grundvoraussetzungen, Motive, Ausführungen und Maßnahmen diskutiert. Letztendlich wird auf die Frage eingegangen, welche Folgen die Kontaktverweigerung zum Vater für das Kind hat. Hierbei werden sowohl rechtliche, als auch pädagogische und psychologische Aspekte herangezogen. Ziel ist es, zu überprüfen, inwieweit betroffene Kinder von einem Umgangsverbot geprägt werden und welche Auswirkungen diese auf den Heranwachsenden haben. Die Fragestellung wird auf der Grundlage der Auswertung aktueller Fachliteratur, Gesetzestexten, Gerichtsentscheiden und retrospektiver Fragebögen von Studierenden der Technischen Hochschule Georg Simon Ohm diskutiert. Bei der Analyse der Fragebögen wird unter anderem ersichtlich, dass eine Umgangsvereitelung starke Belastungen wie Schuldgefühle hervorruft. Des Weiteren wird durch die Stichprobe deutlich, dass auch psychosomatische Auswirkungen beim Kind auftreten können und, dass bei den Betroffenen durch die Umstände ein Trauma entstehen kann. Diese und weitere Ergebnisse, die aus der empirischen Studie hervorgingen, wurden im Diskussionsteil erörtert und ein abschließendes Fazit daraus gezogen.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Unmittelbare und langfristige Vorteile des Umgangs

Abbildung 2: Das dreistufige Eskalationsmodell

Abbildung 3: Entstehung und Auswirkungen von Umgangsstörungen

Abbildung 4: Geschlechterverteilung

Abbildung 5: Altersverteilung

Abbildung 6: Miterleben einer Umgangsvereitelung

Abbildung 7: Umgangsvereitelung als Thema in der Familie

Abbildung 8: Gründe der Mutter für die Umgangsvereitelung

Abbildung 9: Konfliktniveau der Eltern

Abbildung 10: Konfliktniveau bei einer Umgangsvereitelung

Abbildung 11: Konfliktniveau bei keiner Umgangsvereitelung

Abbildung 12: Merkmale des elterlichen Konfliktes

Abbildung 13: Merkmale bei keiner Umgangsvereitelung

Abbildung 14: Merkmale bei Umgangsvereitelung

Abbildung 15: Beeinflussung durch die Mutter

Abbildung 16: Umsetzung der Beeinflussung durch die Mutter

Abbildung 17: Beeinflussung durch den Vater

Abbildung 18: Umsetzung der Beeinflussung durch den Vater

Abbildung 19: Altersverteilung der Umgangsvereitelung

Abbildung 20: Ausmaß der Belastungen

Abbildung 21: Belastungen im Alter von 0 bis 7 Jahren

Abbildung 22: Belastungen im Alter von 8 bis 18 Jahren

Abbildung 23: Bestehen der Belastungen 1

Abbildung 24: Weitere psychische Belastungen

Abbildung 25: Bestehen der Belastungen 2

Abbildung 26: Körperliche Auswirkungen

Abbildung 27: Seelische Auswirkungen

Abbildung 28: Anzahl der Antworten

Abbildung 29: Zeitraum der Umgangsvereitelung

Abbildung 30: Beziehungsqualität zum Vater

Abbildung 31: Beziehungsqualität bei kurzer Umgangsvereitelung

Abbildung 32: Beziehungsqualität bei langer Umgangsvereitelung

Abbildung 33: Derzeitiger Kontakt zum Vater

1. Einleitung

Im Jahr 2016 wurde in Deutschland etwa jede dritte Ehe geschieden, davon waren 131.955 minderjährige Kinder betroffen (vgl. Statistisches Bundesamt, 2017, S. 1f.). Doch auch eine Vielzahl an unehelichen Kindern erlebt die Trennung ihrer Eltern mit, zumal über 30% der Kinder außerhalb einer Ehe hervorkommen (vgl. Statistisches Bundesamt, 2010, S. 1). Eine Trennung oder Scheidung der Eltern ist ein sehr einschneidendes Erlebnis im Leben eines Kindes und ist an viele Veränderungen geknüpft. Nicht immer gelingt nach der Auflösung der Familie ein reibungsloser Ablauf in Bezug auf den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil. Die Kinder leiden oft unter den Auseinandersetzungen der Eltern, insbesondere wenn es um den Lebensmittelpunkt des Kindes oder um das Umgangsrecht geht. Diese Streitigkeiten können sich bis zu einer elternbezogenen Verweigerung des Kontaktes hochschaukeln. In der Literatur lässt sich bereits ein weites Spektrum an wissenschaftlichem Material über die Auswirkungen auf Kinder aufgrund einer Trennung und Scheidung finden. Jedoch bestehen nur marginale Erkenntnisse darüber, welche Folgen es für ein Kind hat, wenn zusätzlich zur Auflösung der Partnerschaft oder Ehe der Eltern, der Umgang zum nicht betreuenden Elternteil verweigert wird. Diesem Thema wurde im Vergleich bisher nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl die Relevanz dieser Problemstellung mehr als bedeutend erscheint. Daher soll mit dieser Arbeit unter anderem der Frage nachgegangen werden, welche Folgen sich für betroffene Kinder ergeben, wenn die Mutter, einen Umgang zwischen Vater und Kind verhindert beziehungsweise vereitelt.

Diese Arbeit befasst sich ausschließlich mit dem Aspekt der mütterlichen Umgangsvereitelung. Es wird also davon ausgegangen, dass das Kind nach der Trennung oder Scheidung bei der Mutter verbleibt. Dies hat nicht den Grund, dass außer Acht gelassen wurde, dass das Kind ebenso beim Vater leben kann. Vielmehr wurde sich hier auf eine Konstellation vertieft, um spezifischere Ergebnisse zu erlangen. Den Fokus auf diese Art der Umgangsvereitelung zu legen, begründet sich dadurch, dass die Mehrheit der Kinder nach der Auflösung der Familie bei der Mutter bleiben. Daraus resultiert, dass auch die Umgangsvereitelung von Seiten der Mutter weitaus häufiger vorkommt, als die des Vaters. Zudem wird die Perspektive der kindlichen Kontaktverweigerung herausgenommen, es wird also in der gesamten Arbeit davon ausgegangen, dass das Kind einen Umgangswillen zeigt.

Der Aufbau der Arbeit ist so gegliedert, dass zu Beginn allgemeine Informationen zum Umgang bei Trennung und Scheidung aufgeführt werden. Anschließend werden die Gründe der Mutter für eine Umgangsvereitelung diskutiert, die in kindfremde und kindorientierte Motive gegliedert wurden. Des Weiteren wird dargestellt, wie ein Vorgehen der Mutter aussehen kann, um eine Umgangsvereitelung durchzusetzen und in welchem Bezug eine Umgangsverweigerung zu einer Kindeswohlgefährdung steht. Folgend wird im Hauptteil der Arbeit auf die Belastungen und Auswirkungen der betroffenen Kinder genauer eingegangen, welche in direkte und indirekte Folgen unterteilt wurden. Für die empirische Forschung wurde eine quantitative Methode mittels eines Fragebogens aus der Retroperspektive ausgewählt. Hierbei sollten durch die Betroffenen verschiedene Ansichten, Wahrnehmungen und Informationen eingeholt werden, um anhand dieser Ergebnisse die generierten Hypothesen auf ihre Validität zu überprüfen und anschließend zu diskutieren. Abgerundet wird die Arbeit mit einem zusammenfassenden Fazit.

2. Umgang bei Trennung und Scheidung

Nicht immer hat eine Partnerschaft oder Ehe lebenslangen Bestand. Schwierig wird es dann, wenn Kinder im Spiel sind. Für diese ist die Auflösung der Familie oftmals eine besonders schwierige Lebensveränderung. Da der weitere Verlauf nicht immer harmonisch vonstatten- geht, ist es daher umso wichtiger, dass der Gesetzgeber ein Gesetz vorlegt, welches den Umgang regelt. Umgang stellt jede Art von Kontakt zum Kind dar, dies kann in Form von persönlicher Inaugenscheinnahme oder über diverse Medien wie Telefon oder Post stattfinden (vgl. Fröschle, 2013, S. 98). Das Umgangsrecht steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), welcher besagt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht ist. Als Konsequenz daraus ergibt sich die Elternverantwortung, die nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind beinhaltet (vgl. §1684 Abs.1 Hs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Das Umgangsrecht ist nicht an das Sorgerecht gebunden (vgl. Burschel, 2013, S. 49), daher besitzen Elternteile, die kein Sorgerecht haben, in der Regel trotzdem ein Recht auf Umgang1. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) plädiert zudem in Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass jede Person ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat. Der Gerichtshof merkt dazu an, dass zum Familienleben auch das Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind gehört. Dabei ist es nicht von Bedeutung, in welcher Beziehung die Eltern zueinander stehen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2013, S. 431). Demnach ist ein Umgang zwischen Vater und Kind eine grundlegende Komponente des Familienlebens und ist auch dann rechtskräftig, wenn die Beziehung zwischen Mutter und Vater gescheitert ist. Nicht nur für die Erziehungsberechtigten ist ein Recht im Gesetz verankert, auch für das Kind wurde in §1684 Abs. 1 Hs.1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil bewilligt. Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 24.07.1995 betrifft dieses Recht auch nichteheliche Kinder, die zuvor davon ausgeschlossen waren (vgl. Walter, 1995, S. 1538). Kinder, die innerhalb und außerhalb einer Ehe entstanden sind, werden dadurch vor dem Gesetz gleichgestellt.

Die Eltern besitzen in ihrer Rolle nicht nur die oberhalb aufgeführten Rechte, sondern auch Pflichten. Die sogenannte Wohlverhaltenspflicht ergibt sich aus §1684 Abs. 2 BGB und besagt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Der Gesetzgeber gibt somit vor, dass gerade bei getrenntlebenden Eltern eine loyale und einvernehmliche Form der Kooperation in Bezug auf den Umgang vorausgesetzt wird.

2.1 Bedeutung und Notwendigkeit des Umgangs

Der Umgang mit beiden Elternteilen, ist sowohl für das Kind, als auch für die Eltern selbst von großer Bedeutung. Daraus lassen sich für alle Beteiligten sowohl unmittelbare, als auch langfristige Vorteile ableiten (siehe Abb. 1).

Abbildung 1: Unmittelbare und langfristige Vorteile des Umgangs

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(aus: Dettenborn & Walter, 2016, S. 247)

Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Vater und Kind wirkt sich direkt positiv auf dessen Selbstwirksamkeit und Situationskontrolle aus. Zudem fällt es dem Kind leichter, den Trennungsschmerz zwischen Vater und Mutter zu überwinden, indem es kontinuierlichen Kontakt mit dem nicht betreuenden Elternteil hält. Auch die Beziehung zwischen Kind und Mutter wird durch den Kontakt zum Vater beruhigt, da das Kind über eine zweite Bezugsperson verfügt, welche die Mutter-Kind-Dyade entlastet (vgl. Abb.1). Langfristig begünstigt der Umgang die Entwicklung des Kindes und hat einen positiven Effekt auf Sozial- und Selbstkompetenz. Des Weiteren können schulische Leistungen besser gefördert und adäquate Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Dem Heranwachsenden2 wird durch den Kontakt zum Umgangsberechtigten die eigene Identitätsfindung erleichtert und wirkt sich vorteilhaft auf die spätere Elternablösung aus (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 248). Der Nutzen, welcher sich aus den Umgangskontakten für das Kind ergibt, betrifft nahezu alle Lebensbereiche. Diese sind sowohl für das persönliche Wohlbefinden und dem Selbstwertgefühl dienlich, als auch für den Umgang mit Sozialkontakten und der eigenen Leistungsfähigkeit. Die Möglichkeit für ein Kind, sich mit den eigenen Wurzeln auseinanderzusetzen und sich mit der persönlichen Herkunft zu befassen, stellt eine enorme Bedeutung in jungen Jahren dar und wirkt sich positiv auf dessen Zukunft aus.

Der umgangsberechtigte Elternteil hat durch das Umgangsrecht die Möglichkeit, sich durchgängig der physischen und psychischen Entwicklung seines Kindes zu vergegenwärtigen. Außerdem kann er die verwandtschaftliche Beziehung zu ihm pflegen, Liebe und Geborgenheit vermitteln und somit einer Entfremdung entgegenwirken (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2010, Randnummer [Rn.] 16). Es entspricht in der Regel dem natürlichen Vaterinstinkt, sein eigenes Kind in seiner Entwicklung zu verfolgen und an seinem Leben teilzuhaben. Durch eine beständige Nähe und Zuneigung zum Kind in Form von Umgangskontakten, bleibt ein emotionales Verhältnis von beiden Seiten erhalten und affektive Bedürfnisse können erfüllt werden.

Zuletzt bringt ein Umgang zwischen Vater und Kind auch für die betreuende Mutter Vorteile mit sich. Diese sind hauptsächlich auf die Stressreduktion und Entlastung zurückzuführen. Hegt das Kind regelmäßigen Kontakt zum Vater, so kann die Mutter diese Zeit für sich nutzen und als Auszeit vom Kind deklarieren. Auf lange Sicht gesehen, ist es auch für die Mutter von Bedeutung, wenn sich das eigene Kind aufgrund der Umgangskontakte mit dem Vater positiv entwickeln kann.

2.2 Kreis der Umgangsberechtigten

Der Kreis der umgangsberechtigten Personen kann sehr weitläufig sein. Darunter zählen nicht nur Eltern, sondern auch Dritte. Diese können beispielsweise Verwandte, wie Großeltern oder Geschwister sein, aber auch andere nahestehende Kontakte. Voraussetzung für ein Umgangsrecht dritter Personen ist, dass jener Kontakt zum Kindeswohl beiträgt und die Bezugsperson Verantwortung für das Kind übernommen hat, welches einer sozial-familiären Beziehung gleichgestellt ist. Von einer Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist anzunehmen, wenn Derjenige längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat (vgl. §1685 BGB). Das Recht auf Umgang betrifft demnach nicht nur beide Elternteile, sondern auch nahestehende Bezugspersonen, die auf das Kind einen positiven Einfluss erwirken. In dieser Arbeit wird jedoch ausschließlich auf die Rolle des umgangsberechtigten Vaters eingegangen. Hierbei lässt sich zwischen dem rechtlichen, sozialen und biologischen Vater unterscheiden, welche aufgrund ihrer Position verschiedene Umgangsrechte innehaben.

2.2.1 Rechtlicher Vater

Der rechtliche Vater eines Kindes ist die männliche Person, die während der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (vgl. §1592 BGB). Der rechtliche Vater muss demnach nicht der leibliche Vater des Kindes sein, auch eine Adoption kann eine rechtliche Vaterschaft zur Folge haben. Das Umgangsrecht des rechtlichen Elternteils ist in §1684 BGB geregelt, welches besagt, dass dieser zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt sei. Demzufolge fungiert der rechtliche Vater als Vormund und gesetzlicher Vertreter des Kindes und muss beispielsweise in strafrechtlichen Angelegenheiten Haftung übernehmen. Er besitzt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind.

2.2.2 Sozialer Vater

Eine einheitliche Begriffsbestimmung des sozialen Vaters gestaltet sich weitaus komplexer, da diese nicht im Gesetz verankert ist. „Wer ein Kind aufzieht, heißt sein Vater, auch wenn er es nicht gezeugt hat" (vgl. Württembergische Bibelanstalt Stuttgart, 1970, S. 5f.). Durch dieses Zitat wird deutlich, dass eine Vaterschaft nicht von rechtlicher oder biologischer Natur sein muss. Der soziale Vater stellt eine Bezugsperson zum Kind dar, die wie in einer üblichen VaterKind-Bindung agiert und durch Verantwortungsbewusstsein und Interaktionen geprägt ist. Diese Rolle nehmen häufig die neuen Lebensgefährten der Kindsmutter ein - die sogenannten Stiefväter. Das Umgangsrecht lässt sich, wie auch bei dritten Personen, aus dem §1685 BGB ableiten und setzt eine positive Auswirkung auf das Kindeswohl voraus. Zudem muss der soziale Vater Verantwortung gegenüber dem Kind gezeigt haben, dies ist in der Regel anzunehmen, wenn Vater und Kind längere Zeit in einem Haushalt verbracht haben und eine sozialfamiliäre Beziehung entstanden ist.

2.2.3 Biologischer Vater

Eine spezielle Rolle nimmt der biologische oder auch leibliche Vater eines Kindes ein. Er ist der Mann, der das Kind gezeugt hat und von dem das Kind direkt abstammt. Zwischen den beiden Individuen besteht eine Blutsverwandtschaft (vgl. Dudenredaktion, 2017, S. 1). Der genetische Vater kann, muss aber nicht, zugleich der rechtliche Vater sein. Es ist nicht ausschlaggebend, in welcher Beziehung der Erzeuger mit der Mutter des Kindes steht. Ein Umgangsrecht hat der leibliche, nicht rechtliche Vater, wenn dieser ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. §1686a BGB). 2003 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung ausgesprochen, die den genetischen, aber nicht rechtlichen Vater, in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG miteinschließt, sofern zwischen dem Beteiligten und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht und dieser eine tatsächliche Verantwortung übernommen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2003, S.1). Somit hat nicht nur der rechtliche Vater ein Elternrecht von Grundrechtsqualität, sondern auch der biologische Vater. Die Voraussetzung, dass der genetische Vater bereits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut haben soll, birgt jedoch einige Komplikationen. Gerade wenn der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Vaterschaft erfährt, oder die Mutter den Umgang bis dahin verweigert hat, ist es dem Erzeuger nicht möglich gewesen, eine Beziehung zum Kind aufzubauen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2010 entschieden, dass nach Art 8. EMRK dem leiblichen Vater auch beim Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind ein Umgangsrecht zusteht. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass der leibliche Vater eine naturgegebene, emotionale Beziehung zum Kind hat. Voraussetzung bleibt jedoch, ein ernsthaftes Interesse am Umgang mit dem Kind zu haben (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2011, S. 269ff.). Somit ist es auch biologischen Vätern möglich, ein nachträgliches Umgangsrecht zu erwirken, obwohl sie noch keine Beziehung zum Kind aufbauen konnten.

Alle der drei Vaterschaften sind durch unterschiedliche Merkmale und Rechte definiert. Diese wurden aufgeführt, um zu vergegenwärtigen, welche Unterschiede bestehen. In der folgenden Arbeit werden jedoch alle drei Vaterschaften, unabhängig von ihren Eigenschaften, als Vater bezeichnet.

3. Umgangsverweigerung

Nach einer Trennung oder einer Scheidung schwächt der Kontakt zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind in der Regel ab, dies kann schon aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligten nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt verbleiben, gerechtfertigt werden. Vorwiegend ist es der Kontakt zum Vater, der sich verringert, da der Großteil der Scheidungsund Trennungskinder bei der Mutter verbleiben. 2014 waren 90% der Alleinerziehenden3 weiblich (vgl. Krack-Roberg, Rübenach, Sommer & Weinmann, 2016, S. 47). Jedoch besteht neben der unbewussten, alltagsbestimmten Kontaktminderung auch die vorsätzliche Unterbindung des Kontaktes. Diese willentliche Handlung nennt sich Umgangsverweigerung. Die Umgangsverweigerung kann von verschiedenen Personen oder Institutionen ausgehen. Zum einen kann sich der Heranwachsende selbst aus bestimmten Gründen gegen einen Kontakt zum Vater aussprechen, aber auch der Vater kann nach einer Trennung oder Scheidung den Umgang zu seinem Kind verweigern. Nicht zuletzt ist auch das Gericht dazu befugt, einen Umgang zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Kind auszuschließen. In dieser Arbeit wird jedoch ausschließlich auf die Umgangsverweigerung mütterlicherseits eingegangen, welches die vorsätzliche Kontaktunterbindung zwischen Kind und Vater darstellt (vgl. Gödde, 2008, S. 248). Neben der Bezeichnung der Umgangsverweigerung tauchen in der Literatur weitere Beschreibungen der Wortbedeutung auf. Darunter zählt der Umgangsboykott, oder der durch Klenner (1995, S. 1529-1535) geprägte Begriff der Umgangsvereitelung. 1995 veröffentlichte Prof. Dr. Wolfgang Klenner eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, welche die Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern erklärt. Darin werden die Erscheinungsformen der Kontaktverweigerung aufgeführt. Diese Formen und Gründe der willentlichen Handlung werden unter anderem in den folgenden Absätzen genauer erörtert.

3.1 Gründe für ausbleibenden Umgang aus der Sicht der betreuenden Mutter

Die Beweggründe einer Mutter für eine Umgangsverweigerung können sehr vielschichtig und komplex sein. Meist bleiben die tatsächlichen Gedankengänge der Umgangsvereitelnden für die beteiligten Personen unklar. Es kann zwischen kindorientierten und kindfremden Motiven unterschieden werden.

3.1.1 Kindorientierte Motive

Die kindorientierte Motive fokussieren sich auf das Wohl des Kindes (vgl. D ettenborn & W alter, 2016, S. 263). Die Mutter möchte zum Schutz des Kindes handeln und generiert dabei verschiedene Denkweisen, die einen Kontaktausschluss mit dem Vater zur Folge haben. Darunter zählt zum einen das Argument, das Kind müsse durch den Abstand zur Ruhe kommen. Aber auch rechtliche Sachverhalte, wie die Durchsetzung fehlender Unterhaltszahlungen oder die Inhaftierung des Vaters, können als kindorientierte Motive kategorisiert werden. Einen weitaus größeren Anteil nehmen mutmaßliche oder reale Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters ein. Die Mutter entwickelt die Skepsis, das Kind würde einer Gefahr ausgesetzt werden und schließt aufgrund dessen den Umgang aus.

3.1.1.1 Beruhigung der Situation

Ein kindorientiertes Motiv kann die Entlastung des Heranwachsenden sein. Die Mutter vereitelt einen Umgang, weil sie das Kind zur Ruhe kommen lassen möchte. Zudem werden Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, wie unruhiger Schlaf oder Ängstlichkeit, nach einem Kontakt als schwerwiegend eingestuft und dem Umgang zugrunde gelegt (vgl. Klenner, 1995, S. 15291535). Nicht selten projizieren Eltern die eigenen Wünsche und Bedürfnisse auf ihre Kinder. Durch eine konfliktreiche Trennung ist es häufig der Fall, dass ein Verlangen nach Abstand entsteht, um den Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, oder negative Trauergefühle nicht wieder hochkommen zu lassen. Die Mutter geht davon aus, was für sie selbst gut ist sei, müsse auch auf das eigene Kind eine positive Wirkung haben. Treten dann noch diverse Symptome im Verhalten des Kindes auf, die nicht zuzuordnen sind, werden sie auf den Umgang mit dem Vater geschoben. Infolgedessen erlegt sie eine Kontaktsperre auf, um das Kind nicht noch weiter zu belasten und es zur Ruhe kommen kann.

3.1.1.2 Rechtliche Sachverhalte

Eine Umgangsverweigerung angesichts rechtlicher Umstände können ausbleibende Unterhaltszahlungen sein (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 257). Löst sich die Familie nach einer Trennung oder Scheidung auf, so bricht auch eine große finanzielle Stütze weg. Die alleinerziehende Mutter ist dann primär für die monetäre Situation zuständig. Wirtschaftliche Hilfen von den Ämtern reichen meist nicht aus. Aufgrund dessen besteht in Deutschland eine Unterhaltspflicht, die den betreuenden Elternteil und das Kind absichert. Weigert sich der Umgangssuchende gegen diverse Zahlungen des Unterhalts, so kann die Mutter den Umgang mit dem Vater als Druckmittel einsetzen. Die Mutter unterbindet so lange den Kontakt zum Kindsvater, bis dieser seinen Kindesunterhaltszahlungen nachgeht. Das Kind wird hierbei instrumentalisiert, um Alimente zu erhalten. Unterhaltszahlungen haben zwar in jedem Fall eine positive Auswirkung auf das Leben und die Entwicklung des Kindes, rechtfertigen bei einer Ausbleibe jedoch noch keinen Umgangsausschluss. Das gilt ebenso, wenn der unterhaltspflichtige Vater aufgrund seiner finanziellen Situation eigentlich in der Lage wäre, Leistungen zu erbringen. Ausschließlich durch die Justiz besteht die Möglichkeit, Unterhalt einzuklagen (vgl. Dimpker, von zur Gathen & Maywald, 2011, S. 27). Die Methode der Mutter, aufgrund von ausbleibenden Unterhaltszahlungen einen Umgang auszuschließen, ist demnach rechtswidrig. Trotz Leistungsfähigkeit des Vaters ist es illegitim, den Umgang zu verweigern. In diesem Fall kann die Kindsmutter ausschließlich über das Gericht Zahlungen prozessieren und sollte von Eigeninitiativen und druckausübenden Verfahrensweisen ablassen.

Ein weiteres rechtliches Motiv für die Mutter, den Umgang auszuschließen, kann sich aus einer Inhaftierung des Vaters in der Justizvollzugsanstalt ergeben (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 257). Hierbei kann der Grund für die Haftstrafe, aber auch eine nicht kindgerechte Umgebung ausschlaggebend sein. Die Mutter möchte das Kind mit den Rahmenbedingungen des Besuchs in einer Justizvollzugsanstalt nicht belasten und verweigert daher den Umgang zum Vater. Auch dieses Motiv des Umgangsausschlusses ist nicht rechtskräftig, sofern der Grund der Inhaftierung keine Verbindung zum Kind aufweist und keinerlei Belastungen auf dieses erwirkt. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass sich die äußeren Umstände negativ auf das Kindeswohl auswirken. Im Allgemeinen lassen sich aber Gestaltungsmöglichkeiten finden, die das Kind nicht strapazieren, etwa bei einem Freigang des Inhaftierten oder in einem separaten Zimmer der Justizvollzugsanstalt, um einen angemessenen Rahmen für das Kind zu schaffen (vgl. Oberlandesgericht Hamm, 2003, S. 951). Die Eigenschaften einer Strafvollzugsanstalt können für Kinder einschüchternd und erschreckend wirken. Schwere Türen, Metallgitter, Personen in Handschellen und starke Sicherheitskontrollen durch das Wachpersonal, sind für Kinder besorgniserregende Eindrücke. Daher ist ein Mitwirken der Vollzugsbeamten gefragt, um eine angemessene Umgebung für einen Umgang zwischen Häftling und Kind zu schaffen. Wichtig kann hierbei auch die Begleitung und Anwesenheit der Mutter sein, durch die sich das Kind geborgen fühlt. Denkbar ist auch ein Sozialpädagoge des Jugendamtes, der als Begleitperson nach § 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII auftritt, falls die Mutter aus diversen Gründen dafür nicht in Frage kommt.

3.1.1.3 Begründete Ängste

Berechtigte Bedenken und Ängste spielen eine wichtige Rolle im Umgangsstreit. Nicht immer versucht die Mutter durch egoistisches Verhalten einen Umgang auszuschließen. In vielen Fällen ergeben sich auch gerechtfertigte Zweifel um das Kindeswohl, die zur Folge haben, dass die Mutter einen Umgang unterbindet. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nach §1684 Abs. 4 BGB nur legitim, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Da der Ausschluss des Umgangs durch das Familiengericht ein gewaltiger Eingriff in die Rechte des Kindsvaters ist, muss eine tatsächliche Gefahr des Kindeswohls vorliegen.

Die Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Abs. 2 BGB bezieht sich nicht nur auf den betreuenden Elternteil, sondern ist auch umgekehrt auf den Umgangssuchenden anwendbar. Die Mutter hat die begründete Angst, der Vater könne in Gegenwart des Kindes abfällige Bemerkungen über ihre Person machen. Gerade wenn der Vater in der Vergangenheit schon einmal versucht hat, die Mutter-Kind-Beziehung durch abfällige Aussagen und feindliche Einstellungen zu schädigen oder zu manipulieren, gibt es der Mutter Grund dafür, eine Kontaktsperre zu errichten.

Ein weiterer berechtigter Ausschlussgrund des Umgangs, kann ein Entführungsmotiv des Vaters sein (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 257). Äußert der Umgangssuchende das Vorhaben einer Entführung oder hat er das Kind schon einmal unwillentlich entwendet, so stellt dies für die Mutter eine begründete Angst dar. Dies gilt insbesondere, wenn das Herkunftsland des Vaters nicht Deutschland ist, da eine Entführung über internationale Grenzen einen weitaus schwierigeren Sachverhalt darstellt, als eine Entwendung im Inland.

Auch schwerwiegende Krankheiten des Vaters können Bedenken der betreuenden Bezugsperson rechtfertigen. Darunter zählen in erster Linie Suchtmittelerkrankungen, aber auch psychische und körperliche Erkrankungen des Vaters (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 262f.). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Mutter es nicht mit ihrer Erziehungsfähigkeit vereinbaren kann, einen Umgang mit dem Kind stattfinden zu lassen, während der Vater unter einer Intoxikation steht. Alkohol- und Drogenkonsum verringern die Aufmerksamkeit der konsumierenden Person. Der Vater ist dann meist nicht mehr in der Lage, das Kind angemessen zu betreuen. Zudem kommt die Gefahr auf, dass das Kind uneingeschränkten Zugang zu den Substanzen hat und damit in Kontakt kommt. Auch physische und psychische Krankheiten können die Erziehungsfähigkeit des Vaters anzweifeln lassen, wenn dieser aufgrund seines Leidens nicht mehr in der Lage ist, den Heranwachsenden ausreichend zu versorgen und zu beaufsichtigen. Hierbei muss im Einzelfall geklärt werden, ob die Erkrankung tatsächlich einen Umgangsausschluss rechtfertigt. Auch denkbar sind hierbei hochansteckende Krankheiten. Jedoch rechtfertigt eine HIV-Infizierung des Vaters keinen Ausschluss des Umgangs, da aus medizinischer Sicht eine Ansteckung mit dem AIDS-Virus bei konventionellem Kontakt nicht möglich ist (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, 1995, S. 1358)

Ein weiteres Kriterium einer begründeten Angst ist die Vermutung der Gewaltanwendung am Kind. Diese kann verschiedene Erscheinungsformen annehmen. Zum einen betrifft das die herkömmliche, körperliche Gewalt. Dabei werden dem Kind durch verschiedene Methoden Schmerzen zugefügt. Ein weiteres Erscheinungsbild ist die Ausübung von psychischer Gewalt, die durch Einschüchterung und Erniedrigung des Kindes charakterisiert wird. Auch eine Vernachlässigung jeglicher Art stellt eine Gewalt gegen das Kind dar (vgl. Deegener, 2013, S. 378). Weist das Kind nach einem Umgangskontakt mit dem Vater beispielsweise zahleiche Blutergüsse auf, oder verhält es sich extrem verängstigt, kann das Grund zur Annahme sein, dass der Vater einen Missbrauch am Kind ausübt. Dies stellt vor allem eine begründete Angst der Mutter dar, wenn die Symptome kontinuierlich auftreten und nicht auf Unfälle oder Zufälle zurückzuführen sind. Für die Mutter ist dies ein ausreichender Grund, um den Kontakt zum Vater zu unterbinden.

Einen besonderen Stellenwert im Umgangsverfahren nimmt der sexuelle Missbrauch ein. Bei einem nachgewiesenen4 sexuellen Missbrauch des Kindes steht außer Frage, dass ein Kontaktverbot zum Vater verantwortet werden kann. Die Situation gestaltet sich weitaus problematischer, wenn die sexuelle Gewalt am Kind nicht belegt ist und sich ausschließlich auf eine Vermutung der Mutter stützt, zumal sich der prozentuale Anteil von Fehlanschuldigungen zwischen 25% und 50% bewegt (vgl. Endres & Scholz, 1994, S. 473). Der Anteil der Falschbezichtigungen nimmt zwar einen hohen Stellenwert ein, jedoch muss auch der Gegenpol dazu betrachtet werden. Immerhin wären dann 50% bis 75% der Vermutungen zutreffend. Grundsätzlich muss jeder Verdacht ernst genommen werden, um einen tatsächlichen Missbrauch nicht zu übersehen. Zeigt das Kind beispielsweise ein stark sexualisiertes Verhalten, ist dies zwar kein Beweis, aber ein Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch. Darunter zählen unter anderem das Nachspielen von unangemessenen Handlungen, ungewöhnliches sexuelles Wissen und die öffentliche Zurschaustellung von Selbstbefriedigung (vgl. Deegener, 2010, S. 103f.) Ein Kind kann diese sexualisierten Verhaltensweisen in Mimik und Gestik auch grundlos zeigen. Da sie jedoch Merkmale für einen sexuellen Missbrauch sind, kann das in der Mutter Grund zur Annahme erwecken, der Vater hätte sich am Kind vergangen. Eine weitaus berechtigtere Sorge stellen Verletzungen im genitalen, vaginalen und analen Bereich dar, die sich das Kind nur schwer zufällig zugezogen haben kann. Auch eine Geschlechtskrankheit ist ein starkes Indiz und lässt eine sexuelle Gewalt am Kind vermuten (vgl. Deegener, 2010, S. 110f.). Eine weitere begründete Angst der Mutter können Äußerungen des Kindes sein, die auf einen sexuellen Missbrauch hinweisen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Kinder lassen sich durch druckausübendes Befragen sehr leicht beeinflussen und tendieren dazu, das zu sagen, was sie glauben, das ihr Gegenüber hören möchte (vgl. Gödde, 2008, S. 365). Äußert das Kind beispielsweise eine wahllose sexualisierte Behauptung, die es im Kindergarten oder in der Schule aufgeschnappt hat, direkt nach einem Umgangskontakt, so interpretiert die Mutter dies fehl. Durch ihre starke Aufgebrachtheit und einem suggestiven Fragecharakter kann es vorfallen, dass die Mutter dem Kind unbewusst Wörter in den Mund legt, weil die Fragen gewissermaßen schon die Antworten enthalten. Die Hauptaussage des Kindes ist nun verfälscht und ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs ist grundlos in den Fokus der Familie gerückt. Pädophile Neigungen des Vaters sind grundsätzlich kein Ausschlussgrund, sofern daraus keine konkrete Gefährdung für das Kind resultiert und der Umgangssuchende nicht pädophil agiert (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2008, S. 494). Der Übergang zu den Interpretationen ist bei einem Verdacht des sexuellen Missbrauchs fließend. Was als berechtigte Angst und was als Überreaktion gilt, ist hierbei subjektiv zu bewerten, da jedes Individuum bestimmte Sachverhalte auf unterschiedlicher Weise aufgreift und deutet.

Eine weitere begründete Angst der Mutter kann eine extreme politische oder religiöse Überzeugung des Vaters sein. Die Auslebung der Glaubensrichtung oder politischen Anschauung muss jedoch so gravierend sein, dass sie das Kind beeinträchtigen kann (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, 1995, S. 1511). Alleine die Zugehörigkeit einer bestimmten Glaubensrichtung oder einer Partei kann noch kein Umgangsverbot begründen. Der Vater muss für einen Ausschluss seine Einstellung offen vor dem Kind vortragen und eine Intoleranz gegenüber anderen Denkweisen vermitteln, die letztendlich das Kind beeinflussen und seine Meinungsfreiheit untergraben.

Die aufgeführten Sachverhalte sind Elemente, die als kindorientierte Beweggründe eingestuft werden. Bei einem Eintreffen einer Gefahr muss jedoch nicht zwingend ein Ausschluss des Umgangs erfolgen. Es bestehen diverse Interventionsmöglichkeiten, durch die eine Gefährdung des Kindes teilweise bis vollständig abgewendet werden kann. Besteht beispielsweise eine akute Entführungsgefahr, so kann eine Passhinterlegung des Vaters bei der Mutter eine Entwendung ins Ausland ausschließen. Des Weiteren können Umgangskontakte im Beisein der Mutter stattfinden, so kann sie die Situation überblicken und sich Ängste in Bezug auf das Kind vermindern. Gerade bei (Sucht-)Erkrankungen, vermuteter Gewaltanwendung oder sexuellen Missbrauchs besteht die Möglichkeit des begleiteten Umgangs (vgl. §1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Dieser fungiert als neutraler Dritter, der bei der Durchführung des Umgangs anwesend ist und diesen überwacht. Natürlich ist hierbei in jedem Einzelfall zu klären, ob ein begleiteter Umgang dem Kind aufgrund bestimmter Umstände zuzumuten ist und ob der Heranwachsende sich diesen wünscht. Jedoch bietet dies die Möglichkeit, keinen absoluten Kontaktabbruch fortzuführen, welches die Vater-Kind-Beziehung immens schädigen kann. Zugleich ist das Kindeswohl durch den anwesenden Dritten in jedem Fall gewährleistet.

3.1.1.4 Subjektive Interpretationen

Neben den begründeten Ängsten bestehen auch die ungerechtfertigten Ausschlussgründe und subjektiven Interpretationen, die in den meisten Fällen keinen Bezug zur Realität aufweisen. Diese sind häufig auf die Überfürsorglichkeit der Mutter zurückzuführen und treten als unbegründete Sorge um das Kind auf. Natürlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine persönliche Eingebung der Wahrheit entspricht oder ob diese abwegig erscheint. Oftmals werden kindliche Verhaltensweisen fehlinterpretiert, da die Mutter durch eine gekränkte Trennung dem Kindsvater andere Verhaltensweisen zutraut, als sie es in der Partnerschaft getan hätte. Dem Vater werden dann die Ursprünge dieser Verhaltensauffälligkeiten zur Last gelegt (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 252). Zeigt das Kind vor oder insbesondere nach einem Umgangskontakt mit dem Vater Veränderungen im Verhalten, so wirft die Mutter diesem ein Versagen zu. Diffuse Hinweiszeichen werden missverstanden, um das Kind vor einer vermeintlichen Gefahr zu schützen. Diese sind zum Beispiel Infekte, Schlafstörungen, Aggressivität, Ängste und Unruhezustände, Husten, Bauch- und Kopfschmerzen, Einnässen, Depressionen, Hautkrankheiten und sogar Nägelkauen (vgl. Andritzky, 2002, S. 888f.). Der Husten des Kindes wird dann dem Zigarettenkonsum des Vaters zugeschrieben, obwohl dieser nicht in der Anwesenheit des Kindes raucht. Die Kopfschmerzen folgert die Mutter aus einer zu geringen Flüssigkeitsversorgung des Kindes und das Einnässen wird der Angst vor dem Vater zugeschrieben. Zum ersten können all diese aufgezählten Symptome eine pathologische Ursache haben und in keinerlei Verbindung mit dem Kontakt zum Vater stehen. In zweiter Linie kann das Kind tatsächliche Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die dem Umgangsboykott zugrunde liegen. Allerdings ist dafür die Mutter verantwortlich und ist nicht auf die negativen Einwirkungen oder Überforderung des Vaters zurückzuführen (vgl. Klenner, 1994, S. 1929- 1935). Psychische und funktionelle Reaktionen werden demnach vor allem dann sichtbar, wenn das Kind merkt, dass die Mutter den Umgang mit dem Vater ablehnt. Demzufolge vereitelt die Mutter einen Kontakt aufgrund von subjektiven Interpretationen, die im Endeffekt auf sie selbst zurückzuführen sind und nicht auf den ehemaligen Partner.

Doch nicht nur dem Vater selbst kann ein Fehlverhalten zugeschrieben werden. Oftmals ist es der Fall, dass der Kindsvater nach einer Trennung oder Scheidung sich einer neuen Partnerin zuwendet. Die Mutter bringt dann Argumente für ein Kontaktverbot hervor, die dem schlechten Einfluss der neuen Lebensgefährtin gelten (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 257). Häufig ist es so, dass umso mehr Persönlichkeiten in den Umgangsstreit involviert sind, auch die Konflikthaftigkeit zunimmt (siehe auch Punkt 3.1.2.2). Kommt ein neuer Partner des Umgangssuchenden ins Spiel, so stellt das ein besonderes Risiko dar, sodass die Kindsmutter nicht mehr möchte, dass sich das Kind in der Familie aufhält. Ist die Situation gegenwärtig, so versucht sie es mit dem Argument, die neue Partnerin oder Stiefmutter habe einen schlechten Einfluss auf das Kind. Dafür werden diverse Vorkommnisse interpretiert und der neuen Lebensgefährtin zugeschrieben. Die Hintergründe sind meist durch Eifersucht und Resignation geprägt und stellen in der Regel kein reales Risiko für das Kind dar. Der Übergang zu den kindfremden Motiven ist hier fließend. Zum einen möchte die Mutter das Kind davor schützen, dass die neue Partnerin einen (möglichen,) schlechten Einfluss erwirkt, zum anderen ist das Motiv der Eifersucht den kindfremden Beweggründen zuzuschreiben.

3.1.2 Kindfremde Motive

Bei den kindfremden Motiven versucht der betreuende Elternteil durch narzisstische Handlungen einen Kontakt zwischen dem Umgangssuchenden und dem Kind zu unterbinden (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 263). Oftmals ist das Verhalten durch Rache oder der bereits erwähnten Eifersucht geprägt. Die Konflikte auf der Paarebene werden auf die Elternebene übertragen und in Form eines Umgangsstreites ausgetragen. Gründe hierfür können mangelnde Bindungstoleranz, Hochkonflikthaftigkeit oder Verlustängste in Bezug auf das Kind sein. Es ist anzunehmen, dass die Mutter in vielen Fällen bei kindfremden Gedankengängen, kindorientierte Motive vorgibt, um beispielsweise Zustimmung von Dritten oder der Justiz zu erhalten. Würde die Mutter ihre tatsächlichen Intensionen, wie Rache und Hass, offen zugeben, so würde dies von Betrachtern vermutlich missbilligt werden und Sanktionen für die Mutter mit sich ziehen. Daraus lässt sich folgende Hypothese ableiten: „Die überwiegende Mehrheit der Umgangsverweigerungen findet aus kindfremden Motiven statt"

3.1.2.1 Bindungsintoleranz

Ein Motiv, welches nicht am Kind orientiert ist, beschreibt die Bindungsintoleranz. Sie stellt das Unvermögen der betreuenden Mutter dar, eine angemessene Beziehung zwischen Vater und Kind zu unterstützen. Die Grundeinstellung zum Verhältnis mit dem Umgangssuchenden ist in diesem Fall durch Vorbehalte und Befangenheit gekennzeichnet. Die Mutter ist nicht in der Lage, die Vater-Kind-Beziehung angemessen zu fördern und kann bei starker Ausübung die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage stellen (vgl. Zempel, 2013, S. 77). Für ein Kind nimmt der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil nach einer Scheidung einen wichtigen Stellenwert ein. Die Mutter kann oder will bei einer vorliegenden Bindungsintoleranz nicht verstehen, dass das Kind den Kontakt zum Vater braucht. Häufig sind Trennungskinder auf die Unterstützung der Mutter bei der Durchführung von Umgangskontakten angewiesen. Damit sind nicht nur Gestaltung und Planung eines Kontaktes zwischen Vater und Kind gemeint, sondern auch die emotionale Motivation dazu, da gerade sehr junge Kinder die Gesamtsituation noch nicht erfassen können. Fehlt diese notwendige Subvention der Mutter, so kann die natürliche Bindung zwischen Vater und Kind zerstört werden. Die Bindungsintoleranz stellt ein starkes kindfremdes Motiv dar, weil die Mutter genau diesen Aspekt der Beziehungsschädigung durch die Umgangsvereitelung billigend in Kauf nimmt.

3.1.2.2 Hochstrittigkeit

Eine Trennung oder Scheidung führt bei den Beteiligten oftmals zu Differenzen, die verschiedene Auslöser haben. Nicht selten werden die Konflikte auf der Elternebene ausgetragen und die Verweigerung des Umgangs mit dem Kind als Ausdruck der eigenen Gefühle benutzt. Bei einer Vielzahl von Eltern, die ihre Beziehung beendet haben, ist ein konflikthaftes Verhältnis, das über Jahre hinweg besteht, anzunehmen. Es gibt neben den konventionellen Streitigkeiten nach der Auflösung einer Familie auch die sogenannten Hochkonflikte. Diese sind noch weitaus schwerwiegender einzustufen, als die herkömmlichen Streitereien im Trennungsgeschehen. Eine festgelegte Begriffsbestimmung der Hochstrittigkeit ist in der Literatur nicht zu finden. Allgemein ist der Forschungsstand in Deutschland in Bezug auf diese Thematik sehr marginal. Die Vereinigten Staaten von Amerika zeigen eine weitaus umfassendere Datensammlung des sogenannten „high-conflict". Hierzulande lässt sich der umgangssprachliche „Rosenkrieg" anhand eines Modelles erklären, der den „Schlüssel zum Verständnis und zur Einschätzung hoch eskalierter Konflikte" (Alberstötter, 2006, S. 38, zitiert nach Klipsch, 2017, S. 42) darstellt. Um die Eskalation der Konflikte zu kategorisieren, gliedert Alberstötter das Modell in 3 Stufen (siehe Abb. 2).

Abbildung 2: Das dreistufige Eskalationsmodell

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(aus: Alberstötter, n.d., S. 2)

Stufe 1: Zeitweilig gegeneinander gerichtetes Reden oder Tun

In dieser Stufe, die noch sehr niedrig anzusiedeln ist, kommt es im Konflikt zu einer vorrüber- gehenden Verhärtung der Situation und zum sogenannten Schwarz-Weiß-Denken. Zudem ist diese Stufe von wörtlichen Übergriffen und quasi-rationalem Argumentieren der Beteiligten geprägt. Trotz der Streitigkeiten besteht hier grundsätzlich noch eine Kooperationsbereitschaft der Eltern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass für beide Eltern das Wohl des Kindes bis dahin im Fokus steht. Handlungsweisen, welche dieses schützen, werden dafür, wenn auch missbilligend, in Kauf genommen (vgl. Alberstötter, 2006, S. 32f.). Die Eltern sind demnach noch in der Lage, die Relevanz des Kontaktes zum anderen Elternteil wahrzunehmen und dafür eigene Interessen zurückzustellen.

Stufe 2: Verletzendes Agieren und Ausweitung des Konfliktfeldes

In der zweiten Stufe ist das Eskalationsniveau schon weitaus höher, als in der vorherigen Stufe. Dritte Personen werden zum einen aktiv in den Konflikt miteinbezogen. Zum anderen ist die Kommunikation der Beteiligten auf einem ausgeprägten, feindseligen Level. Häufig verändert sich das Bild des ehemaligen Partners abrupt und erzeugt Misstrauen (vgl. Alberstötter, 2006, S. 33f.) Die beiden Parteien stehen sich mit massiver Konfrontation gegenüber und tragen den Streit offen aus. Durch das Involvieren weiterer Personen, wie Geschwistern und dem weiter entfernten Familien- und Freundeskreis, nimmt der Konflikt eine weitaus schwerwiegendere Dimension an. Das kindliche Wohlergehen steht in dieser Stufe nicht mehr im zentralen Mittelpunkt. Hier ist bereits denkbar, dass ein Umgang aufgrund des Konfliktes vereitelt wird.

Stufe 3: Beziehungskrieg - der Kampf um jeden Preis

Die dritte Stufe ist von hochgradigen Gefühlen, wie Wut und Hass, gekennzeichnet und kann bis zum körperlichen Ekel vor dem anderen Elternteil reichen. Die Beteiligten verlieren den Bezug zur Realität, da die Schädigung und Rache am Gegenüber wichtiger erscheint, als die eigenen Interessen. Kinder spielen auf dieser Ebene eine gravierende Rolle. Diese werden nicht nur durch den extremen Konflikt belastet, sie werden auch aktiv miteinbezogen und instrumentalisiert (vgl. Alberstötter, 2006, S. 34f.). Befindet sich der Konflikt der Eltern auf diesem Niveau, ist eine einvernehmliche Umgangsregelung kaum noch denkbar. Gerade wenn die Mutter gegenüber dem Vater körperlichen Ekel verspürt, versucht sie diesem aus dem Weg zu gehen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn das Kind zum Vater Kontakt hegt. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass die Mutter den Umgang absolut verweigert. Dabei spielen auch Rachegefühle eine große Rolle. Dem Vater das eigene Kind vorzuenthalten ist eine sehr effektive Art, den Umgangssuchenden zu verletzen. Das Motiv der Umgangsvereitelung ist demnach weit entfernt von einer Orientierung am Kind und trägt einzig und allein dem persönlichen Nutzen bei.

Die dargestellte Theorie der Eskalationsstufen führt zur Annahme, dass in der ersten Stufe Umgangskontakte noch in einem gemäßigten Rahmen stattfinden können. Befinden sich die Eltern auf Stufe zwei, so kann es bereits zu Komplikationen in Bezug auf den Umgang kommen. Spätestens auf Stufe drei ist eine Umgangsvereitelung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen. Aus dieser Erkenntnis lässt sich folgende Hypothese ableiten: „Je höher das Konfliktniveau der Eltern, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Umgangsvereitelung"

3.1.2.3 Verlustängste

Ein weiteres kindfremdes Motiv auf Seiten der Mutter können persönliche Verlustängste in Bezug auf das eigene Kind sein. Vor allem direkt nach Umgangskontakten können sich bei der Mutter bedrohliche Ängste entwickeln. Diese beziehen sich beispielsweise auf die Sorge, der Kindsvater könne das Kind so beeinflussen, dass dieser einen Verbleib des Kindes bei ihm erwirkt (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 257). Nach einer Trennung oder Scheidung verklei- nert sich die Familie und die betreuende Mutter bewohnt in der Regel alleine mit dem gemeinsamen Kind einen Haushalt. Da sie bereits den Partner verloren hat, fürchtet sie, sie könne zusätzlich das gemeinsame Kind verlieren. Ein besonderes Ausmaß kann diese Verlustangst erreichen, wenn ein neuer Partner der Gegenseite ins Spiel kommt. Patchwork-Familien, zweite Ehen und neue Partnerschaften nach einer Trennung oder Scheidung, gehören heutzutage bereits seit längerem zur Normalität. Geht der Ex-Partner jedoch kurz nach der Trennung eine Beziehung ein oder ist die neue Lebensgefährtin sogar der Grund für das Scheitern, so kann das starke emotionale Gefühle bei der Mutter hervorrufen (vgl. Gaugl, 2016, S. 115). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich diese aufgrund einer neuen Freundin des Vaters gekränkt und deprimiert fühlen kann. Der Kindsmutter wird der Traum einer glücklichen Familie vorgelebt, in der sie keine Rolle mehr spielt. Eifersuchtsgefühle können dann dominieren und Einfluss auf das Handeln haben. Verlustängste intensivieren sich, da sich das Kind in die neue Familie einverleiben könnte und sich als Folge von ihr abwendet. Um dieser Verlustangst entgegenzuwirken, kann die Mutter dem Kindsvater den Umgang verwehren.

3.2 Umsetzung der Umgangsvereitelung

Neben den mütterlichen Beweggründen, einen Umgang auszuschließen, ist auch die Durchführung, wie die Umgangsvereitelung von statten geht, ein relevanter Faktor. Meist werden diverse Argumente hervorgebracht, um einen Umgang auszuschließen. Gerade wenn der Kindsvater sich gegen die Umgangsvereitelung nicht zuletzt gerichtlich wehrt, wird die Mutter dazu verleitet, diverse Argumente oder Begründungen hervorzubringen. Neben häufigen Ausreden, wie zum Beispiel Erkrankungen des Kindes, nutzt die Mutter auch ihre Rolle als Vormund aus und verkündet dem Vater, das Kind wolle nicht, obwohl dies nicht auf Tatsachen zurückzuführen ist. Weitere Szenarien ergeben sich aus dem induzierten Kindeswillen und aus intentionalen Falschbezichtigungen, die im Folgenden erörtert werden.

3.3.1 Vertretung des Kindes

Eine verbreitete Umsetzungsmethode zur Umgangsvereitelung ist der Auftritt als Vertreter des Kindes, der die vermeintlichen Anliegen des Heranwachsenden hervorbringt. Der betreuende Elternteil fungiert als Sprachrohr des Kindes und verkündet dem umgangssuchenden Vater, dass das Kind kein Interesse an einem persönlichen Umgangskontakt zeige. Das Kind reagiert häufig mit Stillschweigen und erwidert die mütterlichen Äußerungen nicht, zumal das Kind in den meisten Fällen erst gar nicht in Erscheinung tritt (vgl. Klenner, 1995, S. 1529- 1535). Die Mutter möchte aus beliebigen Gründen, die bereits zuvor diskutiert wurden, dass keinerlei Umgang zwischen dem Kind und dem Vater stattfindet. Aufgrund dessen verkündet sie dem Kindsvater, dass Kind verneine jeglichen Kontakt zu diesem. Die Mutter hält das Kind bewusst im Hintergrund des Geschehens, sodass das Kind aufgrund von Unsicherheit die Behauptungen der Mutter über sich ergehen lässt. Das Kind akzeptiert, dass die Mutter keinen Umgang duldet und reagiert mit Schweigen. Hier liegt demnach kein Fall von einer kindlichen Kontaktverweigerung vor, sondern ein Umgangsboykott der Mutter, welche die tatsächlichen Wünsche des Kindes zu ihrem eigenen Nutzen verzerrt.

3.2.2 Induzierter Kindeswille

Neben der kindlichen Umgangsverweigerung, die in dieser Arbeit nicht thematisiert wird, existiert der Fall, dass Mütter den Kindeswillen induzieren, um einen Kontaktausschluss zum Vater zu erreichen. Hierbei versucht die Mutter die Meinung des Kindes so zu manipulieren, dass dieses die Umgangskontakte mit dem Vater ablehnt (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 98). Die Kontaktablehnung des Kindes wird durch den Willen der Mutter beeinflusst. Obwohl sich das Kind möglicherweise einen Umgang mit dem Vater wünscht, wird dies gezielt gegensätzlich gelenkt. Das verdeckte Motiv der Mutter hinter der Meinungsbeeinflussung des Kindes ist die Durchsetzung der eigenen Ziele im Konflikt. Sie möchte aus diversen Beweggründen, die bereits ausführlich erläutert wurden, den Umgang zwischen Vater und Kind unterbinden und führt ihr Vorhaben mithilfe von Manipulation durch. Die Umsetzung, wie der Kindeswille geprägt wird, kann entweder unmittelbar oder auf verschleierte Weise erfolgen.

Bei der direkten Indizierung des Kindeswillens äußert die Mutter konkret ihre abwertende Einstellung zum Kindsvater. Negative Äußerungen, die den Vater in ein schlechtes Licht rücken und Verdächtigungen, welche im Beisein des Kindes ausgesprochen werden, sind für die unmittelbare Beeinflussung charakteristisch. Auch Mimik und Gestik können dem Kind unmittelbar vermitteln, dass ein Umgang nachteilig ist (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 99). Die Mutter wertet den Vater in einem solchen Maß ab, dass im Kind ein Umdenken stattfinden kann, woraufhin es sich gegen Umgangskontakte mit dem Vater ausspricht. Der Willensinhalt ist dann von Aussagen oder Gesten der Mutter geprägt und kann zu einer Verfestigung eines negativen Vaterbildes führen.

Im Gegensatz zur direkten Beeinflussung des Kindes stützt sich die indirekte Form auf eine latente Verhaltensweise. Dies kann sich in Form von Belohnung und Bestrafung für das Kind äußern. Zeigt das Kind Ablehnung zum Vater, so erhält es im Gegenzug von der Mutter Zuneigung, Liebe, Aufmerksamkeit und weitere Vorzüge, wie Geschenke. Verhält sich das Kind umgangswillentlich, so erfolgt das Gegenteil und die Mutter gibt dem Kind zu spüren, sich falsch verhalten zu haben (vgl. D ettenborn & W alter , 2016, S. 99). Die indirekte Indizierung erfolgt ausschließlich über nonverbale Verständigung und Verhaltensweisen, die das Kind auf den Willen der Mutter konditionieren. Das Meinungsbild des Kindes wird quasi indirekt durch Vorteile und Sanktionen geformt und nicht durch Aussagen und Bemerkungen. Um den Anforderungen der Mutter gerecht zu werden, fügt sich das Kind und handelt nach dem vorgegebenen Willen.

In Verbindung mit dem induzierten Kindeswillen erscheint in der Literatur wiederholt das umstrittene Konzept des Parental Alienation Syndrome oder auch PAS. Dieses wurde 1992 vom amerikanischen Kinderpsychiater Richard Gardner entwickelt. Die deutsche Übersetzung etabliert sich als Eltern-Feinbildsyndrom oder auch Elternentfremdung und beschreibt das bereits erwähnte Phänomen der gezielten Kindesbeeinflussung. Gardner schreibt in seinem Konzept zusätzlich zur Programmierung der Mutter auch einen großen Teil dem tatsächlichen Willen des Kindes zu (vgl. Kodjoe, 2001, S. 27). In dieser Arbeit wird die eigenwillige kindliche Verweigerung nicht thematisiert. Dieser tatsächliche Willensinhalt kann sich jedoch auch durch jahrelange oder massive Beeinflussung herausbilden und ist demnach nichtmehr nur ursächlich dem Kind zuzuschreiben. Gardner führt in seinem Konzept acht „Kardinalsymptome" auf, die das PA-Syndrom charakterisieren.

1. Zurückweisungs- und Herabsetzungskampagne

Das Kind empfindet gegenüber dem umgangssuchenden Elternteil eine abwertende Haltung, die es sehr stark zum Ausdruck bringt.

2. Absurde Rationalisierung

Es werden Argumente zum Grund der Verweigerung hervorgebracht, die keinen Bezug zur Realität herstellen oder als unverhältnismäßig gelten.

3. Fehlen normaler Ambivalenz

Das Kind schreibt dem Vater ausschließlich negative Eigenschaften zu (Siehe auch 4.1.3).

4. Das Phänomen der „eigenen Meinung"

Der Heranwachsenden weist ausdrücklich darauf hin, dass die Umgangsverweigerung dem eigenen Willen entspricht und es durch niemanden beeinflusst wurde.

5. Reflexartige Parteinahme

Das Kind unterwirft sich dem betreuenden Elternteil und schließt sich dessen Interessen an.

6. Abwesenheit von Schuldgefühlen

Es wird keine Schuld gegenüber dem Umgangssuchenden empfunden.

7. „Geborgte Szenarien"

Durch eine nicht-kindgemäße Ausdruckweise kommt zum Vorschein, dass vermeintliche belastende Erlebnisse nicht auf die eigene Erinnerung zurückzuführen sind.

8. Ausweitung der Feindseligkeit

Die Abwertung dehnt sich auf das weitere Familienumfeld des Umgangssuchenden aus.

Die aufgeführten Merkmale müssen nicht alle zutreffen, entscheidend ist hierbei auch die Ausprägung der einzelnen Elemente, die in eine milde, mittlere oder schwere Form des Entfremdungssyndroms kategorisiert werden können (vgl. Gardner, 2001, zitiert nach Gödde, 2008, S. 250). Zeigt das Kind eine oder mehrere dieser Merkmale, so kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter den kindlichen Willen induziert hat, um ihre eigenen Beweggründe durchzusetzen.

Allgemein ist zu sagen, dass bei einem Umgangsstreit die Beeinflussung des Kindes einen hohen Stellenwert einnimmt. Nicht nur die Mutter kann das Kind in seiner Einstellung lenken, sondern auch der umgangssuchende Vater. Dies lässt zu folgender Vermutung führen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3.3 Intentionale Falschanschuldigung

Bewusste Unterstellungen sind im Umgangsstreit keine Seltenheit. Neben den begründeten Ängsten und Spekulationen in Bezug auf einen sexuellen Missbrauch, kommt es vor, dass Mütter dem Vater einen unberechtigten Vorwurf machen, um die Umgangsvereitelung durchzusetzen. Überwiegend kommt dieses Argument zum Tragen, wenn bereits keiner der anderen Entgegnungen zu einem Kontaktabbruch geführt hat (vgl. Klenner, 1995, S. 1529- 1535). Hierbei wird demnach nicht mehr kindsorientiert gehandelt. Die Mutter erhebt vorsätzliche Anschuldigungen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Im Gegensatz zu den begründeten Ängsten und subjektiven Interpretationen, bringt die Mutter das Argument des sexuellen Missbrauchs ein, obwohl diese insgeheim weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. In der Literatur ist mehrfach die Äußerung „Missbrauch mit dem Missbrauch" zu finden, welches den Sachverhalt zutreffend beschreibt. Die Mutter nutzt das ernstzunehmende Thema wahllos aus, um ihre eigene Intention durchzusetzen. Sie möchte in jedem Fall Umgangskontakte zwischen Vater und Kind verhindern und sieht diese Anschuldigung höchstwahrscheinlich als letzten Ausweg.

Busse (2001, S. 151) konnte unter Beweis stellen, dass eine enorme Zunahme von falschen sexuellen Missbrauchsanschuldigungen in Zusammenhang mit umgangsrechtlichen Verfahren stehen. Dieses Ergebnis lässt auf große Besorgnis stoßen, da es belegt, wie groß das Ausmaß vorsätzlicher Anschuldigungen in Bezug auf familiengerichtliche Verfahren ist. Dieses Handeln kann extreme Folgen auf das Leben eines Mannes haben, denn selbst wenn der Verdacht gerichtlich abgewendet wurde, ist die Person durch die Anschuldigung vorbelastet. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen im Privat- und Berufsleben führen, sobald die Anschuldigungen an die Öffentlichkeit geraten.

3.3 Umgangsvereitelung und Kindeswohlgefährdung

Aus einer Umgangsvereitelung kann eine Kindeswohlgefährdung resultieren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche, geistige, seelische Wohl oder das Vermögen des Kindes bedroht ist und die Eltern nicht in der Lage sind die Gefahr abzuwenden (vgl. §1666 Abs. 1 BGB). Das elterliche Fehlverhalten muss demnach ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem weiteren Verbleib in der Familie nachhaltig gefährdet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2014, Rn. 21.). §1626 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §1684 BGB erklärt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Demnach können nicht nur physische und psychische Schädigungen eine Gefährdung des Kindeswohls hervorrufen, sondern auch eine Umgangsverweigerung zwischen Vater und Kind. Diese Gefahr kann bereits eingetreten sein oder lässt sich voraussehen.

3.3.1 Eingriffsschwelle

Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor oder besteht die Prognose einer potentiellen Gefährdung, hat der Staat aufgrund seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einzugreifen, um diese abzuwenden. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen drohen, zu verwahrlosen (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG).

[...]


1 Die gesamte Arbeit wird daher unabhängig vom väterlichen Sorgerecht behandelt.

2 Zur Vereinfachung wird in der gesamten Arbeit das generische Maskulin verwendet. Beziehen sich bestimmte Aspekte ausschließlich auf Männer oder Frauen wird dieses explizit vermerkt.

3 Als Alleinerziehend zählen im Mikrozensus alle Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner mit ledigen Kindern im Haushalt zusammenleben. Unerheblich ist dabei, wer im juristischen Sinn für die Kinder sorgeberechtigt ist.

4 Nachgewiesen meint in diesem Fall die rechtskräftige Verurteilung durch das Gericht, der Beleg durch eine medizinische Untersuchung oder ein ausreichendes Geständnis des Täters. Als berechtigte Angst gilt auch, wenn ein Sachverständigengutachten die Äußerungen des Kindes als glaubhaft einstuft.

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Mütterliche Umgangsverweigerung zwischen Vater und Kind nach einer Trennung. Auswirkungen auf betroffene Kinder
Note
1,0
Autor
Jahr
2017
Seiten
112
Katalognummer
V1000519
ISBN (eBook)
9783346389268
ISBN (Buch)
9783346389275
Sprache
Deutsch
Schlagworte
mütterliche, umgangsverweigerung, vater, kind, trennung, auswirkungen, kinder
Arbeit zitieren
Laura Schäfer (Autor:in), 2017, Mütterliche Umgangsverweigerung zwischen Vater und Kind nach einer Trennung. Auswirkungen auf betroffene Kinder, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1000519

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