Das Ziel der vorliegenden Arbeit liegt darin, dem Leser einen ganzheitlichen Überblick über Legate, als testamentsgestaltendes Instrument, zu geben. Sowohl zivilrechtliche, als insbesondere auch ertragsteuerliche Faktoren dieser facettenreichen Variante der Unternehmensnachfolgegestaltung sollen hierfür genauer beleuchtet werden.
Ein Schwerpunkt lag auf der Untersuchung, ob und inwieweit Einkommen- und oder Erbschaftsteuer im Zuge einer Vermächtniserfüllung ausgelöst wird. Folgende Hypothesen dienten hierbei als Grundlage: Einerseits bietet die Flexibilität eines Vermächtnisses die Chance Erbschaftsteuer in beträchtlichem Maß zu verringern. Andererseits bergen unüberlegte Verteilungsentscheidungen im Testament erhebliche einkommensteuerliche Risiken. Um dies herauszufinden, wurde eine qualitative Untersuchung durchgeführt, dergestalt dass vorhandene Fachliteratur gesichtet und ausgewertet wurde.
Folgendes sei vorangestellt: Die Vermögensnachfolge per Erbfolge gehorcht starren Regeln. Der Nachfolger muss das Vermögen des Erblassers so nehmen, wie es dem Erblasser gehört hat. Demgegenüber ist die Vermögensnachfolge durch ein Vermächtnis deutlich flexibler: Der Vermächtnisnehmer kann Vermögen erhalten, das kein Teil des Erblasservermögens war, ihm können als Anstatt-Zuwendungen Surrogate vorhandener Vermögensgegenstände zugewendet werden. Daraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, auf die Erbschaftsteuer gestalterisch Einfluss zu nehmen. Die Erläuterungen zum Erbrecht beschränken sich hierbei darauf, Zusammenhänge und Strukturen anschaulich zu vermitteln, die für das Verständnis der Gesamtthematik notwendig sind. Auf die Schilderung einzelfallspezifischer Details oder juristischer Fein- und Exaktheiten wird bewusst verzichtet und gegebenenfalls auf weiterführende Literatur verwiesen.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Glossar
A. Einleitung in die Thematik Nachfolgeregelung mithilfe eines Vermächtnisses
I. Einführung
II. Zielsetzung und Eingrenzung der Ausführung
III. Struktur der Arbeit
B. Ausgangslage und wichtige Begrifflichkeiten
I. Ausgangslage
II. Erläuterung und Definition zentraler juristischer Begriffe
1. Erbrechtliches Vermächtnis
2. Testament
3. Auflage
4. Vermächtniserfüllungsvertrag
5. Erbvertrag
6. Gesetzliche Erbfolge
7. Erbengemeinschaft
8. Erbauseinandersetzung
9. Pflichtteil
10. Ausschlagung
III. Gesetzliche Erbfolge im Detail
IV. "Der letzte Wille" – Auslegung und Formerfordernisse eines Testaments
V. Arten von Vermächtnissen
1. Vor- und Nachvermächtnis
2. Verschaffungsvermächtnis:
3. Kaufrechtsvermächtnis
4. Geldvermächtnis
5. Pflichtteils-Umgehung per Vermächtnis
VI. Zwischenfazit: Grundlagen zum Erbrecht und Ausprägungsformen von Vermächtnissen
C. Nachfolgereglung durch Vermächtnis
I. Vor- und Nachteile aus Unternehmerperspektive
1. Grundsätzliches
II. Unternehmensnachfolge mithilfe eines Vermächtnis
1. Nutzen eines Vermächtnis im Testament
2. Schenkung als Vermächtnis (geplante Firmenübergabe)
3. Vergleich Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
4. Verhinderung von Erbengemeinschaften
5. Monokratie ohne Alleinerben-Vermächtnis
III. Zwischenfazit: Nachfolgeregelung mithilfe eines Vermächtnis
D. Erbschaftsteuerliche Implikationen von Vermächtnissen
I. Ausgestaltungsmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Zeitbestimmung
1. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen
2. Aufschiebend bedingtes Vermächtnis
3. Klassische Vermächtnisanordnung
4. Hinausschieben der Fälligkeit bis zum Tod
5. Bedingungen und Befristungen allgemein
6. Gestaltung mittels Auflage
II. Ausgestaltungsmöglichkeiten unter dem Aspekt der familiären Situation
1. Modifikation Berliner Testament
2. Das "Supervermächtnis"
3. Ausschlagung des Erbes
4. Generationennachfolge
III. Zwischenfazit: Bewandtnis von Vermächtnissen für die Erbschaftsbesteuerung
E. Einkommensteuerliche „Gefahren“ von Vermächtnissen
I. Verhältnis ErbSt zu ESt
1. Konkurrenz Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
2. Anrechnung von Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer
II. Chancen und Risiken in der persönlichen/privaten Sphäre
1. Besteuerung des unternehmerischen Erblassers
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen
3. Option Stiftungen
4. Spendenabzug
III. Hürden in der gewerblichen Sphäre
1. Nachfolge in Personengesellschaften
2. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
IV. Zwischenfazit: Bewandtnis von Vermächtnissen für die Einkommensbesteuerung
F. Synthese der Ergebnisse
I. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
II. Ausblick und Zukunft
III. Kritische Reflexion
IV. Persönliche Intention
Anhangsverzeichnis
Anhänge
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsquellen
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Erbordnung der gesetzlichen Erbfolge, getrennt nach Güterstand
Abbildung 2: Freibeträge § 16 und 15 ErbStG, gegliedert nach der Erdbordnung
Abbildung 3: Veranschaulichung Konflikt Pflichtteil und Schwiegerkind
Abbildung 4: Darstellung der unterschiedlichen Wikungsweise von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis anhand eines konkreten Beispiels
Abbildung 5: Vergleich von Wirtschaftsgut und ganzem Betrieb im Rahmen eines Sachvermächtnisses zur Entschädigung von Pflichtteilsansprüchen
Abbildung 6: Darstellung der Zuordnung betrieblicher Einkünfte im Zeitraum zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung
Abbildung 7: Einziehungsklausel GmbH-Satzung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Glossar
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung in die Thematik Nachfolgeregelung mit Hilfe eines Vermächtnisses
„Viele Kapitalisten verbringen ein Drittel ihres Lebens damit, Kapital zu schaffen, ein weiteres Drittel, ihr Geld zu bewahren, und im letzten Drittel befassen sie sich mit der Frage, wem sie es vermachen sollen.“ Dieses Zitat von André Kostolany1 deutet an, dass eine Nachfolgeplanung immer sehr vielschichtig und so gut wie nie einfach ist. Als alternatives Instrument der Betriebsübergabe zur gesetzlichen Erbfolge kann hierbei das Vermächtnis in Betracht gezogen werden. Dieses kann allerdings nicht für sich alleine stehen, sondern muss immer Teil eines Testaments oder Erbvertrages sein.2
I. Einführung
Ein Vermächtnis ist einerseits dann sinnvoll, wenn man jemanden begünstigen will, der nicht erbberechtigt ist, zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation oder eine nahestehende Person. Andererseits ist es auch ein bewährtes Mittel um Vermögen ganz gezielt an eine Person weiterzureichen – ohne die anderen Angehörigen als Erben einsetzen zu müssen. Dieses Vorgehen wird gerne für Nachfolgegestaltungen in Unternehmerfamilien genutzt: Der Sohn oder die Tochter soll die Firma übernehmen und wird daher Alleinerbe. Alle anderen sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Ausgleichend werden ihnen bestimmte Vermögensgegenstände vermacht, womit sie einen Anspruch gegen den Alleinerben erwerben. Er muss wiederum aus dem Nachlass herausgeben, was den Angehörigen per Vermächtnis zusteht.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sollten die Senioren bestrebt sein, für klare Verhältnisse in der Unternehmerfamilie zu sorgen. Diese sind durch eine etwaige Erbengemeinschaft gefährdet, da in diesem Fall alle Nachkommen in der Unternehmensleitung mitreden und -bestimmen dürfen. Um dies zu verhindern, sollte der Firmenchef testamentarisch festlegen, dass der Unternehmer-Ehegatte zwar allein das gesamte Vermögen erbt, der Betrieb aber an Sohn oder Tochter weitergereicht werden muss.
Gegenstand dieser wissenschaftlichen Ausarbeitung soll der steuerliche Aspekt von Vermächtnissen sein, welchem enorme Bedeutung in der Gestaltungspraxis zukommt.
II. Zielsetzung und Eingrenzung der Ausführung
Das Ziel der vorliegenden Arbeit liegt darin, dem Leser einen ganzheitlichen Überblick über Legate, als testamentsgestaltendes Instrument, zu geben. Sowohl zivilrechtliche, als insbesondere auch ertragsteuerliche Faktoren dieser facettenreichen Variante der Unternehmensnachfolgegestaltung sollen hierfür genauer beleuchtet werden.
Ein Schwerpunkt lag auf der Untersuchung, ob und inwieweit Einkommen- und oder Erbschaftsteuer im Zuge einer Vermächtniserfüllung ausgelöst wird. Folgende Hypothesen dienten hierbei als Grundlage: Einerseits bietet die Flexibilität eines Vermächtnisses die Chance Erbschaftsteuer in beträchtlichem Maß zu verringern. Andererseits bergen unüberlegte Verteilungsentscheidungen im Testament erhebliche einkommensteuerliche Risiken.
Um dies herauszufinden, wurde eine qualitative Untersuchung durchgeführt, dergestalt dass vorhandene Fachliteratur gesichtet und ausgewertet wurde.
Folgendes sei vorangestellt: Die Vermögensnachfolge per Erbfolge gehorcht starren Regeln. Der Nachfolger muss das Vermögen des Erblassers so nehmen, wie es dem Erblasser gehört hat. Demgegenüber ist die Vermögensnachfolge durch ein Vermächtnis deutlich flexibler: Der Vermächtnisnehmer kann Vermögen erhalten, das kein Teil des Erblasservermögens war, ihm können als Anstatt-Zuwendungen Surrogate vorhandener Vermögensgegenstände zugewendet werden. Daraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, auf die Erbschaftsteuer gestalterisch Einfluss zu nehmen.3
Die Erläuterungen zum Erbrecht beschränken sich hierbei darauf, Zusammenhänge und Strukturen anschaulich zu vermitteln, die für das Verständnis der Gesamtthematik notwendig sind. Auf die Schilderung einzelfallspezifischer Details oder juristischer Fein- und Exaktheiten wird bewusst verzichtet und gegebenenfalls auf weiterführende Literatur verwiesen.
Das nachfolgende Kapitel widmet sich der Forschungsfrage und umreißt grob, welche Vorgehensweise angesichts des Themenkomplexes sinnvoll ist. Des Weiteren wird ein Überblick über den Aufbau, sowie die verschiedenen Schwerpunkte der Ausführung gegeben. Jeder Abschnitt wird mit einem zusammenfassenden Zwischenfazit komplettiert.
III. Struktur der Arbeit
Nach grundlegenden Erläuterungen zur Ausgangslage bei einer Erbschaft, aus sowohl juristischer, als auch betriebswirtschaftlicher Sicht, wird die gesetzliche Erbfolge und deren Alternativen aufgezeigt, sowie voneinander abgegrenzt. Zudem widmet sich der erste Teil der Klärung theoretischer Grundlagen und Definitionen wesentlicher, zum Verständnis der nachfolgenden Diskussion notwendiger Fachbegriffe.
Um den Lesefluss nicht zu stören, wurde für nicht selbsterklärende Termini ein Glossar erstellt, in dem die verwendeten Rechtsbegriffe katalogisiert und näher erklärt sind. Dies soll der besseren Erschließbarkeit des Textes dienen.
Nach den Definitionen schließt sich die Darstellung des Rechtsinstituts Vermächtnis und seiner verschiedenen Ausprägungsformen an. Dieser Teil wird schließlich abgerundet, indem die grundsätzlichen Vor- und Nachteile elaboriert und die Vorzüge unter dem Aspekt der Nachfolgesicherung von Legaten aufgezeigt werden.
Im Fokus des vierten Kapitels stehen die erbschaftsteuerlichen Herausforderungen von Vermächtnissen im unternehmerischen Kontext, was das Herzstück dieser wissenschaftlichen Ausarbeitung darstellt. Anhand von Beispiel- und Simulationsrechnungen werden diese Überlegungen veranschaulicht und quantitativ gestützt.
Darauf aufbauend werden im fünften Abschnitt einkommensteuerliche Gefahren, die aus den Gestaltungsmöglichkeiten für Vermächtnisse resultieren können, eruiert. Inwiefern sich gezahlte Erbschaftsteuer auf Einkommensteuer anrechnen lässt, wird dabei ebenso geschildert.4
Schließlich werden die Ergebnisse zusammengefasst und versucht die Forschungsfrage zu beantworten. Ein Fazit, ein kurzer Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich und die Gründe für die Wahl dieses Themas beschließen die Thesis.
Im Folgenden wird nun zunächst die Ausgangslage beschrieben, sodann die theoretischen Grundlagen betrachtet, die zum Verständnis und zur Durchführung der geplanten methodischen Vorgehensweise notwendig sind.
B. Ausgangslage und wichtige Begrifflichkeiten
I. Ausgangslage
Erben erfahren momentan eine Hochkonjunktur. So werden in den nächsten Jahren hunderte von Milliarden Euro vererbt. Wie viel genau ist unbekannt.5 Diese Milliarden sind zudem politisch brisant. Von linker Seite werden sie als „leistungslose Einkommen“ kritisiert und ihre stärkere Besteuerung gefordert. Die Regierungsparteien jedoch wollen die Erben weiter schonen, insbesondere die Erben von Firmenvermögen. Eine neue Berechnung des DIW führt nun vor Augen, dass das Erbschaftsvolumen deutlich höher, als bislang gedacht, ist.
Insgesamt verfügen die Deutschen über 11,2 Billionen Euro Netto-Vermögen (Geld-, Immobilien- und Betriebsvermögen minus Schulden). Auf dieser Basis ging das DIW bisher davon aus, dass im vergangenen Jahrzehnt 200 bis 300 Milliarden Euro pro Jahr vererbt und verschenkt worden sind. Dies als allerdings nur eine Schätzung.6
Die offizielle Erbschafts- und Steuerstatistik des Statistischen Bundesamtes weist lediglich die steuerlich veranlagten Fälle aus, weshalb genaue Zahlen schwer zu ermitteln sind. Der Großteil der Erbfälle bleibt aufgrund der hohen Freibeträge steuerfrei, über sie ist daher nichts bekannt.7
Das meiste dieser Milliarden verbleibt bei den Wohlhabenden, denn die Vermögen in Deutschland sind sehr ungleich verteilt und somit ebenso die Erbschaften.8 In seiner Berechnung zeigt das DIW, dass das einkommensschwächste Fünfte der Deutschen im Mittel (Median) mit einer Erbschaft von 12.000 Euro rechnen kann. Im einkommensstärksten Fünftel sind es dagegen immerhin 248.330 Euro.
Für den Staat ergeben sich mithin nur eingeschränkt Mehreinnahmen durch das hohe Erbschaftsvolumen, da die Mehrzahl der Erbschaften wegen der aktuell geltenden hohen Freibeträge steuerfrei übertragen werden. Gleichwohl gibt es für Unternehmer mit hohem Vermögen Möglichkeiten, ihr Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei zu übertragen. Dies kann unter dem Aspekt der Chancengleichheit kritisch gesehen werden.
Andererseits kann ein gutbetuchter Erblasser wenig machen, um seinem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls die Zahlung von Erbschaftsteuer zu ersparen. Dasjenige Vermögen, das durch den Erbfall auf den Erben übertragen wird, unterliegt der Erbschaftsteuer und muss mit Steuersätzen von bis zu 50 Prozent versteuert werden.9
Wenn der Erblasser an diesem Steuer-Automatismus schon nichts ändern kann, so lässt sich durch geschickte Gestaltung seines Testaments zumindest dafür sorgen, dass es der Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls selbst in der Hand hat, seine Erbschaftsteuerschuld zu verringern.10
Der folgende Abschnitt setzt sich auseinander mit den zentralen Begrifflichkeiten des Erbrechts, respektive der Testamentsgestaltung.
II. Erläuterung und Definition zentraler juristischer Begriffe
1. Erbrechtliches Vermächtnis
Ein erbrechtliches Vermächtnis, auch Legat genannt, ist nach § 1939 BGB die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.11
2. Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet, sie ist in§§ 1937 ff. BGB geregelt. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
3. Auflage
Im Unterschied zum Vermächtnis ist die Auflage nach § 1940 BGB dadurch gekennzeichnet, dass die Erben oder Vermächtnisnehmer testamentarisch zu einer Leistung einem Dritten gegenüber verpflichtet werden, ohne dass diesem ein Recht auf die Leistung zugewendet wird. Der Auflagenbegünstigte hat also keinen Erfüllungsanspruch. Die Einsatzmöglichkeiten der Auflage sind vielfältig: So kann beispielsweise der zugewendete Vermögensvorteil in einer Geldleistung, Sachleistung oder einer Kombination aus beidem bestehen. Das BGB sieht die Möglichkeit eines Wahlrechts zwischen einer Geld- und einer Sachleistung vor (§§ 2192, 2154 BGB).12
4. Vermächtniserfüllungsvertrag
Ein Vermächtnis offeriert die Option, eine dritte Person, die nicht Erbe wird, zu berücksichtigen. Allerdings gilt es sicherzustellen, dass der Erbe den Wunsch des Erblassers auch tatsächlich beherzigt. Zu diesem Zweck bietet es sich an, mit dem Erben einen Vertrag zu schließen, den man als Vermächtniserfüllungsvertrag betiteln kann. Der Begriff des Vermächtniserfüllungsvertrages ist ein Begriff aus dem Sprachgebrauch und wird vom Gesetz so selbst nicht verwendet.13
Zur Sicherheit müsste dem Vermächtnisnehmer ein Original des Vertrages ausgehändigt werden, damit er gegebenenfalls seinen Anspruch gegen den Erben durchsetzen kann. Dieser Vetrag kommt spätestens dann zustande, wenn er das Erbe annimmt und damit den Wunsch des Erblassers, bezogen auf einen Teil der Erbmasse, akzeptiert.14
5. Erbvertrag
Der Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB; lat. pactum successorium) ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.15 Es handelt sich dabei zwar nicht um eine Verpflichtung des Erblassers im schuldrechtlichen Sinn. Aber während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft.16
6. Gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat. Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Vermögens wirksam letztwillig verfügt, tritt in Ansehung des anderen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. Werden mehrere Personen Rechtsnachfolger, so wird im gesetzlichen Erbrecht auch geregelt, wie groß der Anteil der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft ist.17
7. Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Recht eine Gruppe von Personen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen anfällt (§ 2032 BGB). Die einzelnen Personen werden als Miterben im Unterschied zum Alleinerben bezeichnet. Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich (§ 2038 BGB).
8. Erbauseinandersetzung
Sind sich die Erben einig darüber, wer was vom Nachlass erhält, genügt zur Erbauseinandersetzung ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Diesen muss jeder Erbe unterzeichnen. Ist ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses, müssen die Erben den Vertrag notariell beurkunden lassen – andernfalls ist der Vertrag nicht rechtsgültig.18 Die Erbauseinandersetzung ist abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht unter allen Erben aufgeteilt wurde und jeder seinen Anteil bekommen hat. Bei einer Abschichtung verzichtet ein Erbe auf seinen Anspruch am Erbe und erhält von seinen Miterben im Gegenzug eine Abfindung – z. B. eine Auszahlung, wenn er auf das Haus des Erblassers verzichtet.19
9. Pflichtteil
Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht, normiert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass und setzt so der Testierfreiheit eine gesetzliche Grenze. Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Eltern und der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 Lebenspartnerschaftsgesetz) des Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.20 Der Pflichtteilsanspruch besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Oft werden Pflichtteilsberechtigte durch ein Vermächtnis abgefunden, damit sie auf ebenjenen Anspruch verzichten, hierzu in einem späteren Kapitel mehr.21
10. Ausschlagung
Nach dem deutschen Erbrecht geht eine Erbschaft kraft Gesetzes von selbst und ohne Wissen und Wollen des Erben auf diesen über (§ 1922 BGB).
Allerdings hat der Erbe das Recht, sich einer „aufgedrängten“, ungewollten Erbschaft wieder zu entledigen, indem er gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklärt (§ 1942 Abs. 1 BGB). Hierfür gilt allerdings eine knappe Frist von 6 Wochen ab Kenntniserlangung (§1944 BGB).
Ist der Nachlass überschuldet, bietet die Ausschlagung meist den idealen Notausstieg.22 Mitunter ist sie aber auch ein Mittel kluger Taktik, um den Nachlass zu lenken, Steuerfreibeträge besser zu nutzen oder den Pflichtteil oder Zugewinnausgleich geltend machen zu können, siehe hierzu Kapitel D.II.3.
Auch ein Vermächtnis, also das zugewandte Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands fordern zu können (§ 2174 BGB), fällt dem Begünstigten bereits mit dem Erbfall an (§ 2176 BGB) und kann ausgeschlagen werden (§ 2180 BGB). Der Haken einer Ausschlagung liegt insofern vor, als dass sie, wenn sie einmal erklärt wurde, sich kaum mehr rückgängig machen lässt.23
III. Gesetzliche Erbfolge im Detail
„Frauen und Kinder zuerst“ – der Evakuierungskodex aus dem 19. Jahrhundert lässt sich in gewisser Weise auf die gesetzliche Erbfolge in Deutschland übertragen. Allerdings geschlechterneutral umformuliert als „Ehepartner und Kinder zuerst“.24 Der hinterbliebene Ehepartner wird beim Erbe zuvorderst berücksichtigt. Gleich danach folgen die sogenannten Erben erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen. Ist der Erblasser unverheiratet, so erben nur die Kinder.
Der Gesetzgeber teilt grundsätzlich alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, die festlegt, welches Familienmitglied wann erbt. Im Erbrecht nennt man das das „Parentelsystem“.25 Ganz vorne in der Erbreihenfolge stehen dabei die Erben erster Ordnung. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Erbanspruch.
Wie viel der Ehepartner erbt, ist abhängig davon, welche Verwandten noch leben und welche Einigung die Eheleute in Bezug auf das Vermögen getroffen haben.
Wenn es noch lebende Verwandte der ersten Ordnung gibt, bekommt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft.
Gibt es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, erbt er die Hälfte.
Wenn es nur noch Verwandte der dritten Ordnung gibt, die nicht die Großeltern sind, erbt der Ehepartner allein. Das gilt auch bei noch lebenden Verwandten in noch weiter entfernter Ordnung.
Außerdem spielt der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Ohne einen notariellen Güterstandsvertrag, auch Ehevertrag genannt, gilt der gesetzliche Güterstand. Die Ehegatten leben dann in einer Zugewinngemeinschaft.26
Bei der Gütertrennung geht nur der Teil des Vermögens in die Erbmasse ein, der dem Verstorbenen gehörte. Ein Zugewinnausgleich am Ende der Ehe/Lebenspartnerschaft findet dann nicht statt.27
Bei der Gütergemeinschaft gilt das Vermögen der Eheleute als gemeinschaftlicher Besitz – dem hinterbliebenen Ehepartner gehört also schon vor dem Erbfall die Hälfte.28 Gesetzlich erhält er neben den Erben der ersten Ordnung zusätzlich den Anspruch auf ein Viertel des Gesamtgutes, neben Erben zweiter Ordnung sogar die Hälfte. Abbildung 1 veranschaulicht die Systematik der gesetzlichen Erbfolge:
Abbildung 1: Erbordnung der gesetzlichen Erbfolge, getrennt nach Güterstand
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Rosenbauer, I.; Eichholz, R; Das Unternehmertestament – Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten, BC 2019, S. 476.
Jeder Erwerber hat einen bestimmten persönlichen Freibetrag. Überschreitet der Wert des Erwerbs diesen Betrag nicht, fällt keine Steuer an. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Freibetrag nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung steht. Deshalb müssen alle Erwerbe zwischen Übergeber und Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.29
Die Höhe des jeweiligen Freibetrages hängt von der Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ab, wie aus Abbildung 2 ersichtlich ist.
Abbildung 2 : Freibeträge § 16 und 15 ErbStG, gegliedert nach der Erbordnung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/vermoegensfragen/geld-verschenken-steuergrenzen-fuer-einmalige-und-monatliche-schenkungen/infografik-freibetraege, [Stand 03.09.2020]
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt (§ 17).30 Für Erwerbe von Todes wegen steht dem Erben ein Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe zu:
- Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €;
- Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 €;
- Kind von mehr als 5 bis 10 Jahren: 41.000 €;
- Kind von mehr als 10 bis 15 Jahren: 30.700 €;
- Kind von mehr als 15 bis 20 Jahren: 20.500 €;
- Kind von mehr als 20 bis 27 Jahren: 10.300 €.
Ab dem 27. Geburtstag haben erbende Kinder keinen Versorgungsfreibetrag mehr.31
Im folgenden Abschnitt wird auf die Formerfordernisse eines Testaments eingegangen, was bei der Erstellung zu beachten gilt und wie sich darin ein Vermächtnis einbetten lässt.
IV. "Der letzte Wille" – Auslegung und Formerfordernisse eines Testaments
Erblasser haben bei der Errichtung ihres letzten Willens oft ganz konkrete Vorstellungen, wie sie ihr Vermögen weitervererben wollen. Begünstigen kann man unter anderem Freunde, Nachbarn oder Stiftungen. Oft scheitern sie jedoch an den Formvorschriften oder umgangssprachlichen Formulierungen, die ihrem Testament einen ganz anderen Inhalt geben als gewollt war.32
Sind Formulierungen mehrdeutig, muss das Testament ausgelegt werden. Um Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testaments und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, auf klare und eindeutige Formulierungen zu achten.33 Im Zweifel sollte fachmännischer Rat eingeholt werden. „Denn auch für die Auslegung gilt wie auch sonst vor Gericht und auf hoher See: Man ist in Gottes Hand…“34
Nachfolgende Beispiele veranschaulichen die häufigsten Anfängerfehler, die in Testamenten immer wieder zu finden sind:
- Handschriftliche Abfassung: Es mag in digitalen Zeiten wie ein Anachronismus wirken, aber ein Testament muss mit der Hand geschrieben und unterzeichnet sein. Ansonsten ist es ungültig.
- Datum und Unterschrift: Unten auf dem Dokument müssen Datum und Unterschrift stehen. Das ist nicht so trivial, wie es klingt. Befindet sich die Unterschrift nicht unterhalb der letzten Textzeile, könnte es sich um eine betrügerische Manipulation handeln. Daher müssen alle nachträglichen Testamentsänderungen oder -ergänzungen erneut mit Datum und Unterschrift bestätigt werden.
- Änderung gemeinschaftlicher Testamente: Hat ein Ehepaar sein Erbe (im Gegensatz zum Einzeltestament) gemeinsam geregelt, müssen selbstverständlich beide Partner unterschreiben. Besonders wichtig zu wissen: Stirbt einer der Partner, ist das Testament für den Hinterbliebenen endgültig und bindend. Änderungen sind danach nicht mehr zulässig.
- Inhaltliche Widerspruchsfreiheit: Man muss kein Schriftsteller sein, um ein Testament zu verfassen. Allerdings sollte man sich um klare Formulierungen bemühen, die keinerlei Zweifel und Interpretationsspielräume zulassen. Es hilft, eine Person zum Gegenlesen ins Vertrauen zu ziehen.35
Maßgeblich sind indes die Umstände des Einzelfalls, und nicht nur, welche Ausdrücke der Erblasser verwendet hat. § 2087 Abs. 1 und 2 BGB enthalten für das Vermächtnis wichtige Auslegungsregeln: Werden nur einzelne Gegenstände zugewandt, ist zuerst an ein Vermächtnis zu denken, § 2087 Abs. 2 BGB. Hat der Erblasser hingegen sein Vermögen oder Bruchteile davon dem Bedachten zugewandt, ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist, § 2087 Abs. 1 BGB.
Das Berliner Testament36 gilt indes als Klassiker unter den eigenhändigen Ehegattentestamenten. In der schlichtesten Form lautet es wie folgt: „Wir, die Eheleute M und F, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlußerben nach dem Längerlebenden von uns sind unsere gemeinschaftlichen Kinder A, B und C zu gleichen Teilen.“
Ob der Längerlebende die Schlußerbfolge nach dem Tode des Erstversterbenden ändern darf, wird im Testament meistens nicht bestimmt.37
Nach dem Gesetz können jedenfalls die Ehegatten gemeinsam die Einsetzung der Schlußerben des Längerlebenden jederzeit und beliebig ändern.
Auf der Agenda des nächsten Abschnitts stehen die verschiedenen Vermächtnisarten, durch die sich einerseits das Schicksal des Vermögens hinsichtlich der Verteilung beeinflussen, aber auch andererseits die anfallende Steuerlast optimieren lässt. Des weiteren wird diskutiert, ob sich über ein Vermächtnis etwaige Pflichtteilsansprüche aushebeln lassen.
V. Arten von Vermächtnissen
In der deutschen Gesetzgebung ist eine Vielzahl an Vermächtnis-Arten bekannt, so dass Erblasser bei der Übertragung ihres Vermögens freie Hand haben:
1. Vor- und Nachvermächtnis
Durch die ausdrückliche Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses kann der Erblasser erreichen, dass der Vermächtnisnehmer nicht frei über den Vermächtnisgegenstand verfügen kann und ihn bei einem vorbestimmten Ereignis oder einem bestimmten Zeitpunkt herausgeben muss.
So wird beispielsweise erreicht, dass bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass über Jahrzehnte hinweg in der Familie bleiben. Das Vor- und Nachvermächtnis kann insbesondere bei einem Grundstück im Nachlass sinnvoll sein.38
2. Verschaffungsvermächtnis:
Im Allgemeinen bezieht sich ein Vermächtnis stets auf Gegenstände, die Bestandteil des Nachlasses bilden und aufgrund des Vermächtnisses von den Erben an den Bedachten herauszugeben sind. Bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) ist dies jedoch nicht der Fall. Stattdessen steht hierbei ein Gegenstand im Fokus der Verfügung, der sich nicht im Besitz des Erblassers befunden hat und somit auch nicht Teil des Nachlasses ist.39
Nichtsdestotrotz geht auch diese Vermächtnis-Form mit der Pflicht der Erben einher, dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand zu übereignen. Da sich der betreffende Gegenstand nicht im Besitz des Erblassers befand, ist dieser auch nicht Teil des Nachlasses. Aus diesem Grund müssen die Erben diesen erst einmal erwerben, um diesen anschließend dem Vermächtnisnehmer zukommen zu lassen. Folglich müssen sich die Erben in einem ersten Schritt einen Zugang zu dem betreffenden Gegenstand verschaffen und diesen beschaffen, damit das Vermächtnis erfüllt werden kann. Diese Beschaffung erfolgt aus Mitteln des Nachlasses, so dass die Erben hierfür nicht ihr privates Eigenvermögen ausgeben müssen.40
3. Kaufrechtsvermächtnis
Bei dieser besonderen Form des Vermächtnisses wird der Person, die hierdurch bedacht wurde, kein bestimmter Gegenstand vermacht, sondern lediglich das Recht, einen speziell definierten Nachlassgegenstand käuflich zu erwerben. Hierbei wird dem Bedachten meist die Kaufoption zu besonders guten Konditionen eingeräumt. Der Erbe des entsprechenden Nachlassgegenstandes ist durch das Vermächtnis dazu verpflichtet, diesen zu dem angegebenen Preis an die jeweilige Person zu verkaufen, sofern diese überhaupt von ihrem Kaufrecht Gebrauch machen möchte.41
4. Geldvermächtnis
Ein Erblasser ist nicht gezwungen, sein vorhandenes Geldvermögen durch den Vorgang des Vererbens auf eine begünstigte Person zu übertragen, wie zuvor erwähnt, geht dies auch über ein Vermächtnis.
Die Vererbung eines Geldbetrages unterscheidet sich deutlich von dem durch ein Vermächtnis ausgesetzten Geldbetrag. Während der Erbe im Falle der Vererbung kraft Gesetz und automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls neuer verfügungsberechtigter Eigentümer des Geldes wird, verleiht ein Vermächtnis dem so genannten Vermächtnisnehmer lediglich ein in aller Regel gegen den Erben gerichtetes Forderungsrecht, § 2174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ein Vermächtnisnehmer muss also nach Eintritt des Erbfalls aktiv werden und sein Recht beim Erben einfordern. Von alleine findet ein durch ein Vermächtnis ausgesetzter Geldbetrag seinen Weg nicht zum Vermächtnisnehmer.
5. Pflichtteils-Umgehung per Vermächtnis
Wie schon in Unterabschnitt B.2.7 erwähnt, sichert § 2303 BGB einem engen Kreis von Familienangehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe am Nachlass in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Anteils. Dies erweist sich insbesondere bei der Vererbung von unternehmerischem Vermögen als problematisch, da Privatvermögen, mit dem Pflichtteilsansprüche befriedigt werden können, häufig nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind.42
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft kann hierbei unerwünschte Pflichtteilsansprüche vermeiden helfen.43 Will ein Erblasser Vermögenswerte an seinen Sohn vererben und gleichzeitig sicherstellen, dass dieses Vermögen nach dessen Tod ausschließlich an seinen Enkel fällt und nicht an seine Schwiegertochter, dann kann der Enkel als Nacherbe eingesetzt werden. Die Schwiegertochter kann als Folge keine Pflichtteilsansprüche hinsichtlich dieser Vermögenswerte erheben. In Abbildung 3 sind die Zusammenhänge nochmals bildlich dargestellt.44
Abbildung 3 : Veranschaulichung Konflikt Pflichtteil und Schwiegerkind Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Bei der Anordnung einer Vorerbschaft wird die Position des Vorerben allerdings durch die §§ 2113 ff. BGB beschränkt.45 So ist die bessere Alternative die Anordnung eines Vor- und Nachvermächtnisses, mit gleicher Wirkung, jedoch ohne rechtliche Beschränkungen.46
Zudem besteht die Möglichkeit eines aufschiebend bedingten Universalvermächtnisses47, welches einerseits dem Erben eine umfassende und unbeschränkte Rechtsstellung einräumt und andererseits sicherstellt, dass der Nachlass des Erblassers nicht zur Grundlage von Pflichtteilsansprüchen unerwünschter Dritter wird. Die Vermächtnislösung eröffnet dem Erben zwar weitestgehende Freiheit, wirkt aber nicht dinglich.48 Ein Vermächtnisnehmer könnte daher auch den geschiedenen Ehegatten49 zu seinen Erben einsetzen. Schließlich muss der Nachvermächtnisnehmer das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis kennen, um seinen Anspruch geltend zu machen, was sich bei Anordnungen über mehrere Generationen wiederum unter Umständen als schwierig erweisen kann.50
VI. Zwischenfazit: Grundlagen zum Erbrecht und Ausprägungsformen von Vermächtnissen
Abschließend zum Grundlagen-Theoriepart lässt sich feststellen, dass die erbrechtlichen Regeln komplex sind und teilweise dazu einladen missverstanden zu werden. Nur über eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder Erbvertrag kann sichergestellt werden, dass das eigene Vermögen bei dem Bedachten ankommt. Andernfalls gilt die gesetzliche Erbfolge, die den Nachlass streng schematisch verteilt.
Zudem ist es sinnvoll bei der Erstellung des Testaments einen Fachmann, wie einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht, zu konsultieren, damit sichergestellt werden kann, dass das Testament nicht letztendlich unwirksam ist.
Der Ehepartner erbt nur alles, wenn er durch das Testament zum Alleinerben bestimmt ist und selbst dann gibt es gewisse Einschränkungen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben zwar ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Daneben erben aber auch Kinder, Enkel und Urenkel. Gibt es keine Nachkommen, geraten als Erben sogar die Eltern oder Geschwister in Betracht, je nach Familienbeschaffenheit.
Gerade bei Unternehmerfamilien kann die ohne Testament entstehende Erbengemeinschaft problembehaftet sein, da hierbei nur alle Erben gemeinsam über den Nachlass entscheiden können, was für den Fortbestand des Unternehmens eine Bedrohung darstellen kann.
Erbberechtigte Angehörige können grundsätzlich im Testament enterbt werden. Komplett leer geht der Enterbte aber nicht zwangsläufig aus. Zu verhindern vermag dies der Anspruch auf einen Pflichtteil, der den Angehörigen zusteht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und begründet einen Anspruch auf Geldzahlung, der sich gegen den oder die Erben richtet. Umgehen lässt sich dieses Konstrukt nur bedingt.
Auch nicht außer Acht lassen darf man, dass unverheiratete Paare hinsichtlich der Erbschaftsteuer gegenüber Verheirateten benachteiligt sind. Sie können nur 20.000 Euro steuerfrei erben, bei Vermählten sind es 500.000 Euro.51
Ob in einem Testament von einem Vermächtnis oder einer Erbschaft die Rede ist, macht einen erheblichen Unterschied. Ein Erbe ist Mitglied der Erbengemeinschaft, erhält somit einen bestimmten Teil der Erbschaft und haftet im Gegenzug auch für die Schulden des Erblassers. Im Gegensatz dazu erlangt ein Vermächtnisnehmer das Recht auf Herausgabe eines einzelnen Vermögensgegenstandes, ohne sich an der Erbengemeinschaft und der Deckung der Schulden beteiligen zu müssen. Umgekehrt hat ein Vermächtnisnehmer nicht den gleichen Anspruch auf Informationen wie ein Erbe.
Prinzipiell kann alles als Vermächtnis gelten, was im Zusammenhang mit dem Erbfall steht. Dennoch lassen sich unterschiedliche Vermächtnis-Formen unterscheiden, von denen die in der Praxis bedeutendsten hier exemplarisch aufgeführt und erläutert sind.
Das nachfolgende Kapitel beschließt den Theorieteil und wirft die Frage auf, ob sich ein Vermächtnis, abgesehen von möglichen steuerlichen Vorteilen, dazu eignet, den Fortbestand des (Familien-)Unternehmens aus juristischer Sicht zu sichern. Diese Überlegung muss betriebswirtschaftlichem Kalkül vorausgehen, würde sich doch ein Auseinandersetzen mit dieser Thematik nicht lohnen, wenn es an der praktischen Eignung und demzufolge auch Bedeutsamkeit fehlt.
C. Nachfolgereglung durch Vermächtnis
I. Vor- und Nachteile aus Unternehmerperspektive
1. Grundsätzliches
Bei Vermächtnissen gibt es einen weiten Gestaltungsspielraum, von der Zuwendung einzelner Gegenstände, z.B. Immobilien, Wohnrecht, Hausrat, Renten, Wertpapierdepots, bis hin zum gesamten Vermögen (sog. Universalvermächtnis). Das ist die Stärke des Vermächtnisses. Gerade dieser Facettenreichtum macht das Vermächtnis zu einem „omnipotenten“52 Gestaltungsmittel.
Die Grenzen der Steuergestaltung finden sich in § 42 AO. Demnach liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn eine unangemessene Gestaltung gewährt wird. Als unangemessen wird beispielsweise die Vornahme einer rechtlichen Gestaltung, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist, angesehen. Der Vorwurf kann jedoch entkräftet werden, indem ein außersteuerlicher Grund für die Gestaltung nachgewiesen wird.53
Die Schwäche liegt darin, dass der Vermächtnisnehmer nur eine schuldrechtliche Stellung hat. Denn aufgrund der Anordnung des Vermächtnisses erlangt der Vermächtnisnehmer/Bedachte einen Anspruch (§ 2174 BGB) gegen den Beschwerten, § 2147 BGB.
Der Anspruch entsteht frühestens mit dem Erbfall, §§ 2176 bis 2178 BGB. Er ist nach § 2174 BGB nicht identisch mit dem Vermögensvorteil, den der Erblasser dem Bedachten durch das Vermächtnis zuwendet; vielmehr ist Leistung des Vermögensvorteils der Inhalt des Vermächtnisanspruchs. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den ihm zugewendeten Vermögensvorteil deshalb nicht unmittelbar durch das Vermächtnis, sondern erst dadurch, dass der Anspruch aus § 2174 BGB erfüllt wird, § 194 BGB.
Ein weiterer Vorteil eines Legats gegenüber der Erbeinsetzung verbirgt sich hinter der, suboptimalen, dinglichen Wirkung. Der Erbe tritt per Universalnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein (§ 1922 BGB). Allerdings beschränkt das Gesetz die Erbeinsetzung an zahlreichen Stellen, den Vermächtnisnehmer weniger (siehe Part Pflichtteilsumgehung II.V.5). In Anhang 2 sind Pro und Contra nochmals prägnanter gegenübergestellt.
Der nächste Abschnitt konzentriert sich auf die intentionsabhängig konkreten Probleme, die bei der Konzeption von Testamenten auftreten und wie sich diese über ein Legat elegant umschiffen lassen.
II. Unternehmensnachfolge mit Hilfe eines Vermächtnisses
1. Nutzen eines Vermächtnisses im Testament
Wichtigstes Regelungsziel des Unternehmertestaments ist es, den oder die Nachfolger aus dem Kreis der gesellschaftsrechtlich zulässigen Nachfolger zu bestimmen. Dabei muss der Unternehmer, wenn mehrere Abkömmlinge existieren, und der Gesellschaftsvertrag dies nicht vorgibt, entscheiden, ob alle Abkömmlinge oder nur ein Einzelner die Nachfolge antreten soll.
Oft entstehen bei der Nachfolgeregelung unvorhersehbare sachliche und zwischenmenschliche Konflikte. Die frühzeitige Berufung eines Moderators kann eine Eskalation verhindern und die sachliche Nachfolgeregelung fördern.54 „ Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten “, stellte bereits der Schweizer Theologe Josef Vital Kopp55 fest. Deshalb empfiehlt es sich im Unternehmensinteresse möglichst einfache Regelungen und klare Strukturen hinsichtlich der Vermögensverteilung und Verantwortlichkeiten zu treffen. Der Unternehmensnachfolger sollte im Erbfall so schnell wie möglich feststehen.56 Anders kann sich die Situation darstellen, wenn und solange die potentiellen Nachfolger noch minderjährig sind. Hier kann und will der Erblasser regelmäßig noch keine solche Entscheidung treffen. Zwar verbietet § 2065 Abs. 2 BGB es, die Bestimmung der Person, die eine letztwillige Zuwendung erhalten soll, einem Dritten zu überlassen. Der Erblasser kann allerdings im Vorfeld konkrete Kriterien, z.B. zu der zu absolvierenden Ausbildung, festlegen und einem Dritten die, objektiv nachprüfbare, Entscheidung überlassen, ob diese Kriterien erfüllt sind.57
[...]
1 Ungarischer Börsen- und Finanzexperte (*1906 ~ †1999) und als Spektakulant auftretender Journalist, Schriftsteller und Entertainer.
2 Vgl. Gollmann, S., Unternehmertestament, 2018, S. 101.
3 Vgl. Daragan, H., DStR 1998, S. 357 ff..
4 Vgl. Crezelius, G., ZEV 2015, S. 393.
5 Vgl. Kaufmann, S., KStA 2019, Vermögen (20.09.2020).
6 Vgl. Tiefensee, A./Grabka, M., DIW 2017, S. 565.
7 Vgl. Bundesamt, Statistisches Bundesamt/Finanzen und Steuern 2018 (21.09.2020).
8 Vgl. Kaufmann, S., KStA 2019, Vermögen (20.09.2020).
9 bei Steuerklasse 3 und mindestens 13 Mio. € Erbschaft, vgl. Erbschaftsteuertabelle 2020.
10 Vgl. Ivo, M., Gestaltungsmittel, 2008, S. 92 ff..
11 Vgl. Leipold, D., MüKoBGB 2020, § 1939, Rn. 1.
12 Vgl. Walker, W. D., Erbrecht, 28. Aufl. 2018, S. 276 ff..
13 Vgl. Siebert, H., EE 2006, S. 103.
14 Vgl. Brüggemann, G., ErbBstg 2013a, S. 162.
15 Vgl. Weidlich, D., Palandt 2020, § 2274, Rn. 5.
16 Vgl. Schuhmann, H., ErbBstg 2000, S. 209.
17 Vgl. Leipold, D., MüKoBGB 2020, § 1924, Rn. 29-31.
18 Vgl. Witteler, M., ErbBstg 2004, S. 175.
19 Vgl. Gemmer, J., EE 2007, S. 199.
20 Vgl. Falkner, M., Nachlass, 2019, S. 138.
21 siehe Kapitel „Pflichtteils-Umgehung per Vermächtnis“.
22 Vgl. Volland, E., R&P, Ausschlagung, (25.06.2020).
23 Vgl. Grundmann, A., Erbrecht 2020, Ausschlagung (15.09.2020).
24 Vgl. Schön, B., Finanztip 2020, Erbfolge (14.10.2020).
25 im Gesetz in § 1924 verankert → „Erbfolge nach Stämmen“.
26 geregelt in § 1363 Abs. 1 BGB.
27 siehe Abs. 2; Gütertrennung wird durch notariell beurkundeten Ehevertrag bzw. Partnerschaftsvertrag § 7 LPartG vereinbart. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Der Güterstand der Gütertrennung kommt in Deutschland nur selten vor.
28 auf die steuerlichen Besonderheiten der verschiedenen Güterstände wird nicht weiter eingegangen.
29 Vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
30 auf die Einschränkungen wird nicht weiter eingegangen.
31 Vgl. Radeisen, R.-R., Haufe 2020, Versorgung (14.10.2020).
32 Vgl. Gottwald, U., EE 2013, S. 84.
33 Siehe hierzu das Muster-Testament in Anhang 1.
34 Riedle, A., Fehler, (10.08.2020).
35 Vgl. Slabon, G., PP 2010, S. 4 ff..
36 Herkunft der Bezeichnung ist nicht eindeutig geklärt.
37 Vgl. Sarres, E., EE 2011, S. 104.
38 Vgl. Gottwald, U., EE 2017, S. 158.
39 Vgl. Weidlich, D., Palandt 2020, § 2170, Rn. 12.
40 Vgl. Götz, H., EE 2006, S. 89.
41 Vgl. Brüggemann, G., ErbBstg 2018, S. 64.
42 Vgl. Werner, R., NWB-EV 2020, S. 122.
43 Vgl. Moormann, B., Handelsblatt 2011, Vorerben (12.09.2020).
44 Vgl. Hölscher, N., ZEV 2009, S. 218.
45 Ein Beispiel hierfür ist das Verbot über Grundstücke oder Rechte an diesen Grundstücken zu verfügen, § 2113 BGB.
46 Vgl. Siebert, H., EE 2015, S. 145.
47 sog. Universalherausgabevermächtnis.
48 dinglich = sachenrechtlich.
49 aus Sicht des Erblassers vermutlich ein „unerwünschter Dritter“.
50 Vgl., Helms, T., ZEV 2007, S. 3.
51 Vgl. Von der Reith, R., Abendblatt 2018, Paare (21.09.2020).
52 Gottwald, U., EE 2017, S. 157.
53 Vgl. BMF-Schreiben vom 17.07.2008, BStBl 2008, S. 694.
54 Vgl. Rosenbauer, I./Eichholz, R., BC 2019, S. 477.
55 (*1906 ~ †1966) , Schweizer katholischer Theologe, Lehrer und Schriftsteller.
56 Vgl. Siebert, H., EE 2006, S. 148.
57 Vgl. Damrau, J., ZEV 2004, S. 19 ff..
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.