Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die neuesten Gesetzesänderungen und deren Parallelregelungen in der VOB/B zu erläutern sowie deren Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien zu beleuchten.
Die Bauindustrie ist eine der größten Wirtschaftszweige Deutschlands. Das Werkvertragsrecht kann den komplizierten Gegebenheiten im Baugewerbe und den auf Dauer angelegten Verträgen nicht gerecht werden. Diese Lücke wird gefüllt durch die Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vom 01.01.2018 wird der Gesetzgeber im Bauvertragsrecht tätig. Die neuen Vorschriften sind vor allem dann anzuwenden, wenn die VOB/B nicht Vertragsbestandteil wird.
Zu nennen sind die neuen Anordnungsrechte des Bestellers und die sich daraus ergebende Vergütungsanpassung des Unternehmers. Neben Änderungen bzgl. der Abnahme des Werks sind die gemeinsame Zustandsfeststellung sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht hinzugekommen. Darüber hinaus wird der Verbraucherbauvertrag gesetzlich normiert. Von dessen Einführung verspricht sich der Gesetzgeber erhebliche Verbesserungen der Stellung des Verbrauchers im Baugewerbe. Dieser soll durch neue Regelungen vor der Überlegenheit des Bauunternehmers geschützt werden.
Von besonderer Bedeutung für die in der Baubranche tätigen Unternehmer sind die kaufrechtlichen Änderungen im Bereich der Nacherfüllung: Verbauen sie mangelhafte Sachen und tauschen diese im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung aus, können sie die dafür erforderlichen Aufwendungen von ihren Lieferanten ersetzt verlangen. Vor der Gesetzesreform konnte sich der Käufer nur schadlos halten, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hatte. Die Änderungen im Lieferkettenregress begründen eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme des jeweiligen Verkäufers bis zu dem für den Mangel Verantwortlichen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Anwendung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht
C. Einbeziehung der VOB/B
D. Der neue Bauvertrag (§ 650a)
I. Bauwerk
II. Außenanlage
III. Teile eines Bauwerks oder der Außenanlage
IV. Umfasste Leistungen
E. Änderung der Abnahme
I. Änderung der Abnahmefiktion
II. Mängelrechte vor der Abnahme im BGB und in den §§ 4 Abs. 7; 8 Abs. 3 VOB/B
F. Zustandsfeststellung und Schlussrechnung (§§ 650g, 650q Abs. 1)
G. Änderungen während der Bauausführung (§§ 650b, 650c; §§ 1 Abs. 3, 4; 4 Abs. 3 VOB/B)
I. Vertragsanpassung im BGB
1. Einigungsverfahren im Vorfeld der Anordnung
2. Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; „selbstständige Zusatzleistungen“)
3. Notwendige Änderungen (§ 650 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; „abhängige Zusatzleistungen“)
4. Einstweilige Verfügung (§ 650d)
II. Vertragsanpassung in der VOB/B
1. Geänderte Leistungen (§§ 1 Abs. 3; 2 Abs. 5 VOB/B)
2. Zusätzliche Leistungen (§§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 6 VOB/B)
H. Kündigung eines BGB-Bauvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a)
I. Wichtiger Grund
II. Teilkündigung
III. Fristen
IV. Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigem Grund
I. Kündigung eines VOB/B-Vertrags (§§ 8, 9 VOB/B)
I. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)
1. Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftragnehmers (§ 8 Abs. 2 VOB/B)
2. Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Bezug auf das Werk (§ 8 Abs. 3 VOB/B)
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Abs. 4 VOB/B)
4. Außerordentliche Nachunternehmerkündigung (§ 8 Abs. 5 VOB/B)
5. Rechtsfolgen
II. Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)
1. Annahmeverzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B)
2. Zahlungs- und Schuldnerverzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B)
3. Rechtsfolgen
III. Formerfordernis
J. Verbraucherbauverträge
I. Die Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (§ 650j)
II. Die Vereinbarung über die Bauzeit (§ 650k Abs. 3)
III. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 650l)
IV. Obergrenzen für Abschlagszahlungen (§ 650m)
V. Die Pflicht zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (§ 650n)
K. Neuerungen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung
I. Der veränderte Nacherfüllungsanspruch (§ 439 Abs. 3)
II. Ersatzfähige Aufwendungen iSd § 439 Abs. 3
III. Die Unverhältnismäßigkeitseinrede gegenüber Verbrauchern (§ 475 Abs. 4)
IV. Änderungen der kaufvertraglichen Rückgriffsrechte
1. Unselbstständiger Rückgriff (§ 445a Abs. 2 (§ 478 Abs. 1 aF))
2. Selbstständiger Rückgriff (§ 445a Abs. 1 (§ 478 Abs. 2 aF))
V. Regressfallen
1. Unterschiedlich vereinbarter Verwendungszweck
2. Notwendigkeit des Doppelmangels
3. Unterschiedliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit
L. Fazit
Zielsetzung & Themen
Ziel dieser Arbeit ist es, die Auswirkungen des gesetzlichen Bauvertragsrechts nach der Reform zum 01.01.2018 zu erläutern und in das bestehende System der VOB/B einzuordnen, um die Vor- und Nachteile für die jeweiligen Vertragsparteien aufzuzeigen.
- Systematik des neuen Bauvertragsrechts im BGB
- Vergleich und Anwendbarkeit der VOB/B nach der Gesetzesreform
- Neuerungen im Abnahmeverfahren und bei Änderungen während der Bauausführung
- Kündigungsregelungen bei BGB- und VOB/B-Bauverträgen
- Verbraucherschutz im Bauwesen und kaufrechtliche Sachmängelhaftung
Auszug aus dem Buch
D. Der neue Bauvertrag (§ 650a)
Mit Einführung des Bauvertrags hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Vertragstyp (§ 311) mit Leitbildfunktion geschaffen. Er ist ein auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitsergebnisses gerichteter Werkvertrag. Abzugrenzen ist der neue Bauvertrag vom Begriff des „Bauauftrags“ im Vergaberecht (§ 103 III GWB) und von dem der „Bauleistung“ iSd § 1 VOB/A. Verträge über Bauleistungen sind seit der Legaldefinition des § 650a nicht mehr zwingend Bauverträge, sondern müssen sich nunmehr an dessen konkreten Voraussetzungen messen lassen.
Gemäß § 650a Abs.1 ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2).
Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. zustande. Wird (ausdrücklich) kein Vertrag geschlossen, was im Baugewerbe vorkommen kann, hat dies weitreichende Folgen. Es gelten bspw. die gesetzlichen Mängelansprüche nicht. In der Regel wird im Streitfalle aber ein konkludent geschlossener Vertrag angenommen. Der Bauvertrag unterliegt keinem Formerfordernis, er kann daher auch mündlich eingegangen werden. Schließt in Baden-Württemberg eine Gemeinde einen Bauvertrag und bewegt sie sich damit außerhalb der laufenden Verwaltung (Investitionen), so liegt eine Verpflichtungserklärung iSd § 54 Abs. 1 GemO vor, die schriftlich und vom Bürgermeister unterschrieben sein muss. Die Schriftform soll die Erhaltung des Vertrauens in die Verwaltungsführung der Gemeinde sicherstellen und die gegenseitigen Leistungen möglichst klar und unbestreitbar festgelegt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die Notwendigkeit und den Kontext des neuen Bauvertragsrechts sowie die Rolle der VOB/B im deutschen Bauwesen.
B. Anwendung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht: Dieses Kapitel erläutert die Abgrenzung zwischen Bauverträgen und Lieferverträgen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen.
C. Einbeziehung der VOB/B: Hier wird die rechtliche Natur der VOB/B als AGB und die Bedeutung ihrer Einbeziehung in Bauverträge für die Vertragsparteien thematisiert.
D. Der neue Bauvertrag (§ 650a): Das Kapitel definiert den neuen Bauvertragstypus und grenzt Bauwerke sowie Außenanlagen von anderen Leistungen ab.
E. Änderung der Abnahme: Fokus auf die Abnahmefiktion und die Mängelrechte vor der Abnahme im BGB und in der VOB/B.
F. Zustandsfeststellung und Schlussrechnung (§§ 650g, 650q Abs. 1): Zusammenfassung der Beweissicherungsinstrumente für Unternehmer bei Bauprozessen.
G. Änderungen während der Bauausführung (§§ 650b, 650c; §§ 1 Abs. 3, 4; 4 Abs. 3 VOB/B): Analyse der neuen Anordnungsrechte des Bestellers und der Vergütungsanpassungen.
H. Kündigung eines BGB-Bauvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a): Darstellung der Kündigungsmöglichkeiten im BGB bei Vertrauensverlust oder Pflichtverletzung.
I. Kündigung eines VOB/B-Vertrags (§§ 8, 9 VOB/B): Untersuchung der Kündigungstatbestände in der VOB/B für Auftragnehmer und Auftraggeber.
J. Verbraucherbauverträge: Dieses Kapitel behandelt die Schutzinstrumente für Verbraucher bei Bauverträgen wie Baubeschreibungspflicht und Widerrufsrecht.
K. Neuerungen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung: Erörterung der Reform des Nacherfüllungsanspruchs und der Rückgriffsrechte in der Lieferkette.
L. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Gesetzesreform und ihres Einflusses auf die Praxis des Bauvertragsrechts.
Schlüsselwörter
Bauvertragsrecht, VOB/B, BGB, Bauvertrag, Abnahme, Kündigung, Verbraucherbauvertrag, Sachmängelhaftung, Nacherfüllung, Lieferkettenregress, Anordnungsrecht, Werkvertragsrecht, Bauleistung, Bauwerk, Vergütungsanpassung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Auswirkungen der Bauvertragsrechtsreform von 2018 auf die vertraglichen Beziehungen im deutschen Baurecht und beleuchtet die Schnittstellen zur VOB/B.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Aspekte sind der neue Bauvertragstypus im BGB, Änderungen der Abnahmeregelungen, Kündigungsgründe, Verbraucherschutzvorschriften bei Bauvorhaben sowie die kaufrechtliche Sachmängelhaftung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die neuen gesetzlichen BGB-Regelungen zu erläutern und kritisch mit den parallel anwendbaren Bestimmungen der VOB/B abzugleichen, um Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Literaturanalyse unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien und der Systematik der VOB/B.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Betrachtung von Abnahme, Anordnungsrechten, Kündigungsgründen im BGB und VOB/B, speziellen Schutzvorschriften für Verbraucher sowie kaufrechtliche Regressansprüche.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Bauvertragsrecht, VOB/B, Abnahmefiktion, Kündigung aus wichtigem Grund, Verbraucherschutz, Nacherfüllung und Lieferkettenregress.
Wie wirkt sich die neue Abnahmefiktion auf den Bauherrn aus?
Der Besteller wird durch die Fiktionswirkung unter Druck gesetzt, da sein Schweigen oder das Unterlassen einer Mängelrüge bei objektiver Abnahmereife zum Eintritt der Abnahme führen kann.
Was bedeutet das neue Anordnungsrecht für den Bauunternehmer?
Es bietet dem Besteller ein weitreichendes Leistungsbestimmungsrecht, wobei der Unternehmer Anspruch auf eine Vergütungsanpassung hat, die nun stärker auf IST-Kosten oder kalkulatorischen Grundlagen basiert.
Welche Bedeutung hat das neue Verbraucherbauvertragsrecht für private Bauherren?
Es führt Schutzvorschriften ein, wie die Pflicht zur Erstellung einer Baubeschreibung, das Widerrufsrecht und Obergrenzen für Abschlagszahlungen, um den Verbraucher vor Willkür und finanzieller Überforderung zu schützen.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Liefervertrag so wichtig?
Die Einordnung entscheidet darüber, ob die spezifischen baurechtlichen Schutz- und Kündigungsregeln oder die kaufrechtlichen Regelungen anwendbar sind, was erhebliche Folgen für Gewährleistungsansprüche hat.
- Quote paper
- Wilfried Fuß (Author), 2020, Das neue Bauvertragsrecht und seine Bezüge zur VOB/B. Eine rechtliche Betrachtung der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01.01.2018, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1001423