Das neue Bauvertragsrecht und seine Bezüge zur VOB/B. Eine rechtliche Betrachtung der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01.01.2018


Bachelorarbeit, 2020

69 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Anwendung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht

C. Einbeziehung der VOB/B

D. Der neue Bauvertrag (§ 650a)
I. Bauwerk
II. Außenanlage
III. Teile eines Bauwerks oder der Außenanlage
IV. Umfasste Leistungen

E. Änderung der Abnahme
I. Änderung der Abnahmefiktion
II. Mängelrechte vor der Abnahme im BGB und in den §§ 4 Abs. 7; 8 Abs. 3 VOB/B

F. Zustandsfeststellung und Schlussrechnung (§§ 650g, 650q Abs. 1) 15

G. Änderungen während der Bauausführung (§§ 650b, 650c; §§ 1 Abs. 3, 4; 4 Abs. 3 VOB/B)
I. Vertragsanpassung im BGB
1. Einigungsverfahren im Vorfeld der Anordnung
2. Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; „selbstständige Zusatzleistungen")
3. Notwendige Änderungen (§ 650 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; „abhängige Zusatzleistungen")
4. Einstweilige Verfügung (§ 650d)
II. Vertragsanpassung in der VOB/B
1. Geänderte Leistungen (§§ 1 Abs. 3; 2 Abs. 5 VOB/B)
2. Zusätzliche Leistungen (§§ 1 Abs. 4; 2 Abs. 6 VOB/B)

H. Kündigung eines BGB-Bauvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a)

I. Wichtiger Grund
II. Teilkündigung
III. Fristen
IV. Rechtsfolgen der Kündigung aus wichtigem Grund

I. Kündigung eines VOB/B-Vertrags (§§ 8, 9 VOB/B)
I. Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B)
1. Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftragnehmers (§ 8 Abs. 2 VOB/B)
2. Pflichtverletzung des Auftragnehmers in Bezug auf das Werk (§ 8 Abs. 3 VOB/B)
3. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Abs. 4 VOB/B)
4. Außerordentliche Nachunternehmerkündigung (§ 8 Abs. 5 VOB/B)
5. Rechtsfolgen
II. Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B) 38
1. Annahmeverzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B)
2. Zahlungs- und Schuldnerverzug (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B)
3. Rechtsfolgen
III. Formerfordernis

J. Verbraucherbauverträge
I. Die Baubeschreibungspflicht des Unternehmers (§ 650j)
II. Die Vereinbarung über die Bauzeit (§ 650k Abs. 3)
III. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 650l)
IV. Obergrenzen für Abschlagszahlungen (§ 650m)
V. Die Pflicht zur Erstellung und Herausgabe von Unterlagen (§ 650n)

K. Neuerungen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung
I. Der veränderte Nacherfüllungsanspruch (§ 439 Abs. 3)
II. Ersatzfähige Aufwendungen iSd § 439 Abs. 3
III. Die Unverhältnismäßigkeitseinrede gegenüber Verbrauchern (§ 475 Abs. 4)
IV. Änderungen der kaufvertraglichen Rückgriffsrechte 52
1. Unselbstständiger Rückgriff (§ 445a Abs. 2 (§ 478 Abs. 1 aF))
2. Selbstständiger Rückgriff (§ 445a Abs. 1 (§ 478 Abs. 2 aF))
V. Regressfallen 55
1. Unterschiedlich vereinbarter Verwendungszweck
2. Notwendigkeit des Doppelmangels
3. Unterschiedliche Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit

L. Fazit

M. Literaturverzeichnis

N. Anhang:

Vorwort

Diese Bachelorarbeit entstand im Rahmen des Studiengangs „Innenverwaltung - Public Management“ an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Ich danke Herrn Prof. Dr. von Miller und Herrn Thomas Titze für die Betreuung dieser Arbeit.

September 2019 Wilfried Fuß

Genderhinweis

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Bachelorarbeit die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Männliche Substantive und Pronomen gelten gleichwohl für alle Geschlechter und implizieren keine Benachteiligung, sondern sollen im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

Abkürzungsverzeichnis

Alle Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Die Bauindustrie ist eine der größten Wirtschaftszweige Deutschlands.1 Umso er­staunlicher ist es, dass ein privates Baurecht nie gesetzlich geregelt wurde. Hinge­gen wurde für Bauverträge bisher das allgemeine Werkvertragsrecht herangezogen. Dieses gilt für den Neubau einer Autobahnbrücke genauso wie für das Kopieren eines Haustürschlüssels. Das Werkvertragsrecht kann den komplizierten Gegeben­heiten im Baugewerbe und den auf Dauer angelegten Verträgen nicht gerecht wer­den. Nicht zuletzt deswegen ist hierzu eine umfangreiche, kaum zu überblickende Rechtsprechung ergangen.2 Mit der Vereinbarung der Vergabe- und Vertragsord­nung für Bauleistungen Teil B begegnen die Bauvertragsparteien der Lückenhaf­tigkeit der gesetzlichen Regelungen im Bauwesen. Die VOB/B als einfaches Ver- tragsrecht3 wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss entwickelt und fortgeschrieben. Sie wird von Auftragnehmern und Auftraggebern ausgehandelt und daher in seiner Gesamtheit vom Gesetzgeber als interessensausgeglichen ange­sehen und insoweit privilegiert, als dass sie der Klauselkontrolle der §§ 308, 309 entzogen ist, sofern sie im Ganzen und ohne Abweichungen rechtswirksam Ver­tragsbestandteil wird (§ 310 Abs. 1 S. 3). Die Regelungen der VOB/B ergänzen und konkretisieren weiterhin die nicht ausreichenden Vorschriften des Werk- und des neuen Bauvertragsrechts. Soweit die VOB/B und die VOB/C keine vorrangigen Regelungen enthalten, bleiben die gesetzlichen Vorschriften anwendbar.4

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrecht­lichen Mängelhaftung, das für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Verträge (Art. 229 § 39 EGBGB) gilt, sollen zumindest einige Regelungslücken geschlossen werden. Die neuen Vorschriften sind vor allem dann anzuwenden, wenn die VOB/B nicht Vertragsbestandteil wird.

Zu nennen ist bspw. die Vorschrift über Änderungswünsche des Bestellers: So ist es oft erforderlich, bestimmte Vereinbarungen nachträglich, dh während der Bau­ausführung, den neuen Gegebenheiten anzupassen. Es kann auch vorkommen, dass sich die Vorstellungen des Bauherrn verändern, er zB statt eines Holzbodens Tep­pichboden bevorzugt. Die neuen Anordnungsrechte sollen diesen Wünschen Rech­nung tragen und gleichzeitig den Bauunternehmer in die Entscheidung über die Än­derung sowie die daraus folgende Vergütungsanpassung einbinden.

Neben Änderungen bzgl. der Abnahme des Werks sind die gemeinsame Zustands­feststellung sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht hinzugekommen. Die Regelungen zur Sicherungshypothek und zur Bauhandwerkersicherung (§§ 650e, 650d) wurden mit lediglich redaktionellen Änderungen im Rahmen der Neuordnung des Werkvertragsrechts in das neue Kapitel Bauvertrag übernommen.5 Darüber hinaus gab es bisher keine speziellen Vorschriften für bauwillige Verbrau­cher, deren besondere Schutzbedürftigkeit sich daraus ergibt, dass sie (zB beim Hausbau) idR einen erheblichen Teil ihrer finanziellen Ressourcen auf Jahre hinaus einsetzen.6 Mit der Einführung des Verbraucherbauvertrages verspricht sich der Gesetzgeber erhebliche Verbesserungen der Stellung des Verbrauchers im Bauge­werbe. Dieser soll durch die neuen Schutzvorschriften der Willkür des Bauunter­nehmers entzogen werden (irreführende Leistungsbeschreibungen, Bauzeitverzö­gerungen)7.

Von besonderer Bedeutung für die in der Baubranche tätigen Unternehmer sind die kaufrechtlichen Änderungen im Bereich der Nacherfüllung: Verbauen sie mangel­hafte Sachen und tauschen diese im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistun­gen aus, können sie die dafür erforderlichen Aufwendungen von ihren Verkäufern ersetzt verlangen. Vor der Gesetzesreform konnte sich der Käufer nur schadlos hal­ten, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hatte. Die Änderungen im Liefer­kettenregress begründen eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme des je­weiligen Verkäufers bis zu dem für den Mangel Verantwortlichen. Damit hat der Gesetzgeber das verbraucherrelevante EuGH-Urteil8 in den Geschäftsverkehr zwi­schen Unternehmern übernommen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die neu­esten BGB-Änderungen und deren Parallelregelungen in der VOB/B zu erläutern sowie deren Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien zu beleuchten.

B. Anwendung von Kaufrecht und Werkvertragsrecht

Für Bauverträge gelten die allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts und ergänzend die neuen §§ 650a bis 650h. Bei den Vertragsbeziehungen zwischen den am Bau beteiligten Parteien ist insb. zu unterscheiden, ob ein Bauvertrag oder ein Liefervertrag vorliegt. Bei Letzterem findet gem. § 650 S. 1 Kaufrecht Anwendung. Für die Einordnung sind die vertraglichen Hauptpflichten zu berücksichtigen: Liegt der Schwerpunkt auf der Lieferung der noch herzustellenden oder zu erzeugenden Sachen, handelt es sich um einen Liefervertrag. Ist die Lieferung nur eine Neben­pflicht und wird eine bereits fertige Sache gekauft (Standardware9 ), liegt regelmä­ßig ein Kaufvertrag vor.10 Als Abgrenzungskriterium wird der Wert der Sache bzw. der Montageleistung vorgeschlagen.11 Ein Liefervertrag liegt demnach vor, wenn die Montageleistung den Anschaffungswert überwiegt und die Eigentumsverschaf­fung in den Hintergrund tritt (zB Einbauküche12 ).13 Bauverträge, in denen auch die Lieferung und Herstellung von Bauteilen vereinbart wird, sind keine Lieferverträge, da der Werkerfolg im Vordergrund steht.14 Ein Fertighausvertrag, der sich nicht nur auf die Lieferung von Bau- und Fertigteilen erstreckt, ist somit ein Bauvertrag.15 Die Unterscheidung hat weitreichende Folgen. So hat zB der Lieferant bei einer unverschuldet ausgebliebenen Mitwirkungshandlung seines Käufers keinen Ent­schädigungsanspruch gem. § 642, es sei denn es handelt sich um eine nicht vertret­bare Sache. Außerdem kann der Generalunternehmer eine außerordentliche Kündi­gung durch den Bauherrn gem. § 648a nicht an seine Subunternehmer weitergeben, wenn hier lediglich Lieferverträge geschlossen wurden.16 Für den Beginn des Nacherfüllungsstadiums ist statt der Abnahme gem. § 446 S. 1 der Zeitpunkt der Übergabe einschlägig. Die Abnahme kann beim Werk- bzw. Bauvertrag wegen un­wesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2), beim Lieferver­trag die Annahme der Kaufsache hingegen schon.17 Einige Vorschriften des Werk­vertragsrechts finden jedoch bei der Lieferung nicht vertretbarer18 Sachen Anwen­dung. So kann ein Bauherr zB einen mit einem Schreiner geschlossenen Lieferver­trag über die Anfertigung spezieller Küchenmöbel vor der Lieferung kündigen (§§ 650 S. 3; 648 S. 1).19 Wird der Bauvertrag mit einem Grundstückskauf verbun­den, handelt es sich um einen Bauträgervertrag iSd ebenfalls neu geschaffenen § 650u, der notariell zu beurkunden ist (§§ 925 Abs. 1 S. 2, 311b Abs. 1 S. 1). Dieser ist ein typengemischter Vertrag, dh es findet hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus Werkvertrags-, hinsichtlich der Grundstücksübertragung Kaufrecht Anwendung.

C. Einbeziehung der VOB/B

Die VOB/B beinhaltet vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die nach ständiger Rechtsprechung als allgemeine Geschäftsbedingun­gen anzusehen sind.20 Der Verwender der VOB/B muss gegenüber Verbrauchern auf die formell wirksame Einbeziehung unter Beachtung der § 305 Abs. 2, 3 achten. Bei Verwendung gegenüber im Baugewerbe nicht bewanderten Personen ist ein Hinweis, die VOB/B könne zur Einsicht kostenlos übersandt werden, nicht ausrei- chend.21 Dagegen kommt im gewerblichen Bereich und bei Verträgen mit der öf­fentlichen Hand die stillschweigende Vereinbarung der VOB/B in Betracht (§ 310 Abs. 1 S. 1).22 Die öffentlichen Auftraggeber müssen gem.

§ 8a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VOB/A die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen grundsätzlich unverändert zum Bestandteil ihrer Bauverträge machen.

Auch im privaten Baugeschäft werden die VOB/B zumeist unverändert verein­bart.23 Als AGB unterlägen die VOB/B grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. Weil der Gesetzgeber bei den VOB/B aber von einem für beide Vertrags­seiten interessensausgeglichenen Vertragswerk ausgeht,24 nimmt er die Einzelbe­stimmungen von der Klauselkontrolle aus, soweit die VOB/B im Ganzen ohne in­haltliche Abweichungen einbezogen wird (§ 310 Abs. 2 S. 3). Diese Ausnahme gilt gem. § 310 Abs. 1 S. 1 im unternehmerischen Verkehr sowie bei juristischen Per­sonen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern. Jegliche Abänderung25 führt dazu, dass die Ge­samtzahl der Regelungen der VOB/B der Inhaltskontrolle unterfällt, da sie die Aus­gewogenheit der Vereinbarungen stört und eine Privilegierung nicht mehr gerecht­fertigt wäre.26 Einzelne Regelungen halten einer AGB-Kontrolle nicht stand und wurden durch die Gerichte für unwirksam erklärt.27 In der Konsequenz kann sich der, gegenüber dem die VOB/B verwendet werden (idR der Auftragnehmer), auf die AGB-Widrigkeit dieser und anderer Regelungen berufen, nicht aber der Ver- wender.28

Gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel an­zunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli­chen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die wesentli­chen Grundgedanken normieren das gesetzliche Leitbild. Für Bauverträge, die nach dem 01.01.2018 geschlossen werden, müssen sich die einzelnen Bestimmungen der VOB/B am neuen gesetzlichen Leitbild messen lassen.

Inwiefern mit den Neuregelungen im BGB wesentliche Grundgedanken formuliert und gesetzliche Leitbilder geschaffen werden, wird die Rechtsprechung erörtern müssen. Es ist jedoch schon heute zweifelhaft, ob sich insbesondere die Nachtrags­und Abschlagszahlungsvorschriften der §§ 1, 2, 16 VOB/B mit den neu hinzuge­kommenen §§ 650b, 650c (Vergütungsanpassung in Folge von Leistungsänderun­gen) vereinbaren lassen. Die Literatur ist sich hierüber noch uneinig.29 30 Bspw. ist Leupertz der Auffassung, dass die Anordnungsrechte des Bestellers aus § 1 Abs. 3, 4 VOB/B einer Inhaltskontrolle nicht mehr standhalten würden, da sie mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1), insb. der Unterscheidung zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen, unvereinbar seien.30

Die Unsicherheit der öffentlichen Auftraggeber bzgl. der Bestandskraft der unter Abänderungen vereinbarten VOB/B wird nur entweder dadurch zu lösen sein, dass die verpflichtende Einbeziehung in Bauverträge aufgehoben oder dadurch, dass die VOB/B an das gesetzliche Leitbild angepasst wird. Keiner der beiden Wege wird aber in naher Zukunft beschritten werden.31 Private Bauunternehmer, die sich auf öffentliche Aufträge bewerben, können, wenn sie Zweifel an der korrekten Verga­bepraxis des Auftraggebers haben, die sie in ihren Rechten verletzt, ein Vergabenachprüfungsverfahren beantragen (§§ 160, 97 Abs. 6 GWB). Hierbei wird ebenfalls die Vereinbarkeit der einbezogenen Vertragsbedingungen mit dem AGB­Recht geprüft. Um vom Privileg der eingeschränkten Klauselkontrolle zu profitie­ren, sieht die öffentliche Hand von Abweichungen und Ergänzungen bei der Bau­vergabe weitestgehend ab, da diese überflüssig und schädlich wären.32

D. Der neue Bauvertrag (§ 650a)

Mit Einführung des Bauvertrags hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Ver­tragstyp (§ 311) mit Leitbildfunktion33 geschaffen. Er ist ein auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitsergebnisses gerichteter Werkvertrag.34 Abzugrenzen ist der neue Bauvertrag vom Begriff des „Bauauftrags“ im Vergaberecht (§ 103 III GWB) und von dem der „Bauleistung“ iSd § 1 VOB/A. Verträge über Bauleistungen sind seit der Legaldefinition des § 650a nicht mehr zwingend Bau­verträge, sondern müssen sich nunmehr an dessen konkreten Voraussetzungen mes­sen lassen.35

Gemäß § 650a Abs.1 ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wie­derherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenan­lage oder eines Teils davon.

Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2).

Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff. zustande. Wird (ausdrücklich) kein Vertrag geschlossen, was im Baugewerbe vorkommen kann, hat dies weitreichende Folgen. Es gelten bspw. die gesetzlichen Mängelan­sprüche nicht. In der Regel wird im Streitfalle aber ein konkludent geschlossener Vertrag angenommen. Der Bauvertrag unterliegt keinem Formerfordernis, er kann daher auch mündlich eingegangen werden. Schließt in Baden-Württemberg eine Gemeinde einen Bauvertrag und bewegt sie sich damit außerhalb der laufenden Verwaltung (Investitionen), so liegt eine Verpflichtungserklärung iSd § 54 Abs. 1 GemO vor, die schriftlich und vom Bürgermeister unterschrieben sein muss. Die Schriftform soll die Erhaltung des Vertrauens in die Verwaltungsführung der Gemeinde sicherstellen und die gegenseitigen Leistungen möglichst klar und unbestreitbar festgelegt werden.36

I. Bauwerk

Unter Bezugnahme auf §§ 634a Abs.1 Nr.2, 648 aF und die dazu ergangene Recht­sprechung wird das Bauwerk definiert als unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache.37 Unbe­weglich ist die Sache, wenn sie nur mit größerem Aufwand vom Grundstück ge­trennt werden kann.38 Arbeiten an einem Bauwerk können sich im Bereich des Hoch- und Tiefbaus sowie in der vorbereitenden Bearbeitung der Erdoberfläche bewegen. Ebenso können Arbeiten dazuzählen, die für die Errichtung eines Bau­werks unentbehrlich sind, zB Baureinigungsarbeiten oder Gerüstbau.39. Der Bau­werksbegriff umfasst auf und unter der Erdoberfläche errichtete Werke und geht damit über den des Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 1 hinaus.40 Die Verbindung mit dem Erdboden kann also sowohl durch eigene Schwere des Bauwerks als auch dadurch erreicht werden, dass eine anderweitige Befestigung an übergeordneten Gebäuden (Verschraubung, Verklebung) erfolgt. Das heißt, eine Photovoltaikan- lage41 genauso wie ein nachträglich angebrachter Balkon können ein Bauwerk dar­stellen.

II. Außenanlage

Der Reformgesetzgeber lehnt den Begriff der Außenanlage an die Rechtsprechung des BGH zu § 648a aF an. Danach sind mit Arbeiten an einer Außenanlage solche gemeint, die mit Arbeiten an einem Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar sind.42 Der Gesetzgeber hat die Bauhandwerkersicherung auf Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus ausgedehnt. Trotzdem stuft er Erd-, Pflanz, Ra- sen- und Saatarbeiten ebenso wie landschaftsgärtnerische Entwässerungs- und ve­getationstechnische Arbeiten, trotz des engen Zusammenhangs mit dem Gebäude, nicht als Arbeiten an einem Bauwerk, sondern an einem Grundstück ein.43 Der BGH fordert außerdem, dass die Arbeiten an einer Außenanlage gestalterischen Charakter haben müssen. Die Rodung eines Grundstücks, um dessen Bebaubarkeit herzustellen, sei keine Leistung an einer Außenanlage.44 Hierbei handelt es sich vielmehr um vorbereitende Arbeiten an einem Bauwerk. Auch Entwässerungsgrä­ben und das Pflanzen von Bäumen gehören nicht in den Bereich der Außenanlage.45 Anderes kann gelten, wenn diese Arbeiten in einem einheitlichen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses geschlossen werden.46 Eine gewisse Größe und Be­deutsamkeit der Anlage für das Grundstück muss demnach wohl erkennbar sein. Die Einordnung von Leistungen als Arbeiten an einer Außenanlage hat Auswirkung auf den Vertragstyp (Bauvertrag bzw. lediglich Werkvertrag) und könnte in Einzel­fällen Schwierigkeiten bereiten.

III. Teile eines Bauwerks oder der Außenanlage

Auch über Leistungen an Teilen eines Bauwerks werden Bauverträge geschlossen. Betroffen sind „Substanzarbeiten“, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bauwerks oder einer Außenanlage von we­sentlicher Bedeutung sind.47 Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung zu § 634a. So müssen zwar die einzelnen Teile nicht äußerlich hervortreten oder sich auf andere Art absetzen, sie dürfen aber auch keine völlig untergeordnete Rolle für das Gesamtbauwerk spielen. Das bedeutet, dass zB der Einbau von Fenstern als Teil eines Bauwerks betrachtet werden kann, das Anbringen einer Steckdose hin­gegen nicht.48 Auch einzelne Bauteile wie zB eine abdichtende Beschichtung des Außenputzes oder Fahrbahnmarkierungen bei Straßenerneuerungen sind Bauwerke, gleichwohl sie sich nicht als äußerlich erkennbares Teilwerk vom restlichen Bau­werk abheben.49

IV. Umfasste Leistungen

Statt wie bei § 634a den umfassenden Begriff der „Arbeiten an einem Bauwerk“ zu wählen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Leistungen auf solche einzugren­zen, „[...] die eine längerfristige Zusammenarbeit der Vertragsparteien [...] erfor­dern.“50 Die Arbeit muss nicht gebäude-, aber grundstücksbezogen sein.51 „Leis­tungen“ an einem Bauwerk umfassen gem. § 650a Abs. 1 die Herstellung, Wieder­herstellung, die Beseitigung und den Umbau.

„Herstellung“ ist die Neuerrichtung eines Bauwerks. Bei der „Wiederherstellung“, die wohl mit der Instandsetzung gleichzusetzen wäre, wird es in einen zum bestim­mungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt. Es handelt sich um Maß­nahmen an einem beschädigten oder zerstörten Bauwerk52. Die Wiederherstellung ist aber mehr als eine bloße Reparatur.53

Beseitigt werden Bauwerke, Außenanlagen oder Teile davon, aber auch Aushub- und Entsorgungsarbeiten fallen unter diesen Begriff, soweit sie der Herstellung oder Wiederherstellung dienen und idS Vorbereitungsarbeiten sind.54 Wird der­selbe Bauunternehmer mit dem Abriss des alten und der Errichtung des neuen Ge­bäudes beauftragt stellt sich die Frage, ob es sich beim Abriss um Beseitigung eines Bauwerks oder um vorbereitende Maßnahmen für die Herstellung eines neuen Bau­werks handelt. Diese Frage ist aber weitestgehend theoretischer Natur und hat auf die Einstufung des Vertrages als Bauvertrag keine Auswirkung.55

Unter Rückgriff auf § 2 Abs. 5 HOAI wird der „Umbau“ eines Bauwerks oder eines Teils davon als dessen Umgestaltung mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion und Bestand definiert.56

Die „Instandhaltung“ gem. § 650a Abs. 2 umfasst (auch kleinere) Reparaturarbeiten zur Aufrechterhaltung des Sollzustandes,57 die allerdings für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sein müssen. Ein bestimmter Zustand soll aufrechterhalten bleiben, nicht etwas Verlorenes wieder erneuert werden (§ 2 Abs. 9 HOAI).58 Instandhaltungsarbeiten von Außenanlagen führen nicht zu einem Bauvertrag im Sinne des § 650a und un­terfallen demnach nur dem allgemeinen Werkvertragsrecht.59 Der Gesetzgeber wollte mit diesen Begriffsbestimmungen scheinbar das weiteste Feld abdecken, tut sich damit aber keinen Gefallen, da hieraus zahlreiche Auslegungsschwierigkeiten erwachsen und Überschneidungen entstehen werden.

E. Änderung der Abnahme

Der Abnahme kommt im Werk- und Bauvertrag erhebliche Bedeutung zu. Sie teilt das vertragliche Verhältnis in eine Erfüllungs- und eine Nacherfüllungsphase ein.60 Der Unternehmer hat die Abnahmereife darzulegen und zu beweisen sowie den Be­steller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern (Andie­nung).61 Mit der Abnahmeerklärung erkennt der Besteller das Werk als im Wesent­lichen vertragsgerecht an.62 Die Leistungsverpflichtung des Unternehmers be­schränkt sich in der Folge auf die abgenommene Leistung und ihre Nacherfüllung.63 Bis zur Abnahme ist der Unternehmer für die Herstellung des Werkes sowie den Nachweis der Mängelfreiheit verantwortlich, danach hat der Besteller diesen Nach­weis zu führen.64 Mängel, die der Besteller bei der Abnahme kennt, kann er nur beseitigt verlangen, wenn er sich seine Mängelrechte vorbehält (§ 640 Abs. 3). Die Abnahme ist neben der prüffähigen Schlussrechnung bei Bau- sowie Architekten- und Ingenieurverträgen Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs des Unternehmers (§§ 641 Abs. 1; 650g Abs. 4 S. 1; 650q Abs. 1). Mit der Abnahme geht außerdem die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks gem. § 644 Abs. 1 vom Unternehmer auf den Besteller über. Schließlich markiert die Abnahme den Verjährungsbeginn der Mängel- und Vergütungsansprüche.

I.Änderung der Abnahmefiktion

Die Abnahme kann entweder durch Erklärung des Bestellers (rechtsgeschäftliche Abnahme iSd § 640 Abs. 1 S. 1) oder mittels der sog. Abnhamefiktion (dh „kraft Gesetz“) erfolgen. Im ersten Fall bestätigt der Besteller die Übereinstimmung des fertigen Werks mit seiner Bestellung. Er ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß fertiggestellt wurde und es keine wesentlichen Mängel hat. Abnahmereife liegt also vor, wenn alle Leistungen des Vertrags erfüllt sind und das Werk eine im Wesentlichen mangelfreie Beschaffenheit aufweist.65

Im zweiten Fall kann die Abnahme vom Unternehmer einseitig herbeigeführt wer­den. Nach der alten Regelung hatte es der Unternehmer in der Hand, soweit das Werk vertragsgemäß ohne Mangel hergestellt war, die Abnahme einseitig herbei­zuführen, indem er dem Besteller eine angemessene Frist setzte. Den Besteller traf die Verpflichtung zur Abnahme, wenn kein wesentlicher Mangel vorlag (§ 640 Abs. 1 S. 1 bis 3 aF). Vor einer Beweisführung des Unternehmers aber, konnte der Besteller die Fiktion verhindern, wenn er lediglich die Abnahme ver­weigerte, auch wenn er den Mangel nicht benannte.66 Der Gesetzgeber wollte diese Fälle von Rechtsmissbrauch eindämmen, in denen der Besteller ohne Angabe von Gründen die Abnahme verweigern konnte.67 Oftmals oblag es den Gerichten, die Wesentlichkeit eines Mangels einzustufen und zu bewerten.

Mit der Reform des Bauvertragsrechts hat der Gesetzgeber die Unterscheidung zwi­schen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln für die fiktive Abnahme aufge- geben.68 Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage schließen neuerdings wesentliche Mängel das Eintreten der Fiktionswirkung nicht aus.69 Dadurch wird der Besteller in gewisser Weise unter Druck gesetzt, ein Werk abzunehmen, das mangelhaft sein kann.70 Äußert er sich nämlich auf Verlangen des Unternehmers gar nicht, tritt die Abnahmefiktion ein. Der Besteller kann hingegen durch Nennung eines auch un­wesentlichen Mangels dem Eintritt der Fiktionswirkung entkommen. Dabei reicht es aus, wenn er Symptome angibt.71 Da er nicht über die nötige Fachkenntnis ver­füge, könne vom Besteller nicht erwartet werden, dass er den Mangel detailliert beschreibe.72 Ihn trifft aber nach der neuen Rechtslage auf jeden Fall eine schärfere Prüfungsobliegenheit. Die Frist zur Erklärung der Abnahmeverweigerung ist mit zwölf Tagen in Anlehnung an die Regelungen der VOB/B angemessen.73 Ist die Frist in Ausnahmefällen zu kurz bemessen, wird automatische eine objektiv ange­messene Frist in Gang gesetzt.74 Die Vereinbarung der VOB/B ist bzgl. der Ab­nahme für den Auftragnehmer von Interesse, da sie eine einheitliche Frist von zwölf Tagen nach der Andienung bzw. für die Abnahmefiktion normier, auf die er sich verlassen kann. Eine kürzere Frist von sechs Tagen wird dann als angemessen er­achtet, wenn der Auftraggeber die bauliche Anlage bereits in Benutzung genommen hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

Kimpel sieht die gewünschten Wirkungen der neuen Abnahmefiktion ins Gegenteil ausschlagen: Die Rechtsposition der Unternehmer werde durch die Änderung der Abnahmefiktion in § 640 Abs. 1 S. 1 erheblich verschlechtert. Es bestünde die Ge­fahr, dass, selbst wenn der Unternehmer die Abnahmereife eines Bauvorhabens be­weisen könnte, der Besteller einen (auch unwesentlichen) Mangel nennen und dadurch der gesetzlichen Fiktion ausweichen würde. Der Autor sieht keinen Zu­sammenhang zwischen der Verweigerung der Abnahme mit ausgebliebener Män­gelrüge und dem Eintreten der Abnahmefiktion. Sie greife unabhängig von einer Willensbekundung des Bestellers immer dann ein, wenn das Werk objektiv abnah­mereif sei und dann nicht abgenommen werde.75 Eine objektive Abnahmereife könne es aber gerade in solchen Fällen, in denen über die Wesentlichkeit von Män­geln gestritten wird, nicht geben. Früher hatte der Unternehmer die Möglichkeit, die Fertigstellung durch einen Gutachter zu beweisen (Fertigstellungsbescheini­gung iSd § 641a aF). Heute kann zumindest bei Bauverträgen mittels des neu ein­geführten Verfahrens zur Zustandsfeststellung eine außergerichtliche Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden (§ 650g). Kimpel stellt sich schließ­lich auf den Standpunkt, dass es in Zukunft keine praktikable fiktive Abnahme mehr geben werde, da jeder gewerbliche Besteller (irgendwelche) Mängel rügen würde. Daran hätte er ein unternehmerisches Interesse, weil ein langer Bauprozess, in dem er vom Unternehmer auf Abgabe der Abnahmeerklärung verklagt würde, dem Besteller längere Verjährungsfristen für seine Mängelansprüche gewähren würde.

Breitling prophezeit einer Rückkehr der Rechtsprechung zu der Zeit vor Einführung des § 640 Abs. 1 S. 3 aF als der Werklohn sofort nach der Abnahme fällig wurde, unabhängig von einer Verweigerung des Bestellers.76

II.Mängelrechte vor der Abnahme im BGB und in den §§ 4 Abs. 7; 8 Abs. 3 VOB/B

Vor der Abnahme hat der Besteller im BGB-Bauvertrag auch nach der Reform grundsätzlich keine Mängelrechte.77 Sein Anspruch bezieht sich lediglich auf die vertragsgemäße Erfüllung.78 Zeigt sich bereits vor Abnahme ein Mangel, von wel­chem nach den Umständen anzunehmen ist, dass er bis zur Abnahme nicht beseitigt wird, liegt es aber im Interesse des Bestellers, Abhilfe zu verlangen. Der BGH hat dem Besteller die Geltendmachung von Mängelrechten gem. § 634 Nr. 2 bis 4 schon vor der Abnahme zuerkannt, wenn er die (Nach-) Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhält­nis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genüge dafür aber nicht. In diesem Fall entstehe ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringe, unter keinen Umständen mehr mit dem Un­ternehmer, der ihm das Werk als zur Abnahme angeboten hat, Zusammenarbeiten zu wollen (insb. Kündigung gem. § 648a).79 Zwar hat der BGH mit dieser Entschei­dung die vermeintlich unüberwindbare Bedeutung der Abnahme als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche abgebaut, es fand aber keine Anpassung an die Re­gelung der §§ 4 Abs. 7; 8 Abs. 3 VOB/B statt. Im auf Dauer angelegten VOB/B- Vertrag ist es im Interesse der Parteien Mängel möglichst frühzeitig zu erkennen und sogleich zu beheben, um Folgeschäden und höhere Kosten zu vermeiden.80 Demnach ist der Auftragnehmer auch schon während der Ausführung verpflichtet, mangelhafte Leistungen zu beseitigen und etwaige Schäden zu ersetzen. Tut er dies nicht, kann der Auftraggeber nach Fristsetzung und Androhung den Vertrag kündi­gen. Insofern geht die VOB/B davon aus, das Vertrauensverhältnis werde nachhal­tig gestört, wenn Mängel nicht schon während der Ausführung beseitigt würden. Damit konkretisiert § 4 Abs. 7 VOB/B einen wichtigen Kündigungsgrund, nach dem gem. § 648a auch ein BGB-Bauvertrag gekündigt werden kann.81 Für den Auf­tragnehmer ist die Vereinbarung der VOB/B diesbzgl. vorteilhaft, weil er schon während der Ausführung Mängel kostengünstiger beseitigen wird und insofern keine Folgemängel entstehen können.82 Gleichzeitig profitiert der Auftraggeber da­von insoweit, als er bereits vor Abnahme Schadensersatz verlangen kann.

F. Zustandsfeststellung und Schlussrechnung (§§ 650g, 650q Abs. 1)

Bis zur Abnahme des Werkes trägt grundsätzlich der Unternehmer die Verantwor­tung für Mängel (§ 644 Abs. 1). Die Gefahrtragung läuft auch weiter, wenn der Besteller die Abnahme verweigert und die Abnahmefiktion nicht eintritt.83 Nach seiner Andienung und der folgenden Abnahmeverweigerung hat der Unternehmer ein schützenswertes Interesse, für solche Mängel, die der Besteller in der Zwischen­zeit verursacht und die er zu vertreten hat, nicht einstehen zu müssen. Ihm wird deshalb das Instrument der Zustandsfeststellung an die Hand gegeben. Es dient der Beweissicherung für einen späteren Bauprozess und ersetzt nicht die Abnahme84, stellt für den Unternehmer aber eine erhebliche Entlastung bzgl. seiner Mängelhaf­tung dar. Bei offenkundigen Mängeln, die nicht dokumentiert sind, wird nämlich vermutet, dass sie nach der Zustandsfeststellung entstanden sein müssen und vom Besteller zu vertreten sind (§ 650g Abs. 4). Bei der Frage, ob ein Mangel offenkun­dig ist, wird auf die jeweilige Fachkenntnis des Bestellers abzustellen sein.85 Es liegt in seinem höchsten Interesse, an der gemeinsamen Begutachtung und Beurtei­lung des Werkes mitzuwirken, dh alle oberflächlichen sichtbaren und auch solche Mängel auszukundschaften, die in der Funktionslosigkeit von technischen Anlagen liegen. Die gesetzliche Vermutung hat dort ihre Grenzen, wo Mängel ihrer Art nach nicht vom Besteller verursacht worden sein können. Fehlen in einem Fertighaus bspw. alle Türgriffe und vergessen die Parteien, diesen Mangel zu dokumentieren, kann sich der Unternehmer später nicht auf die Beweislastumkehr berufen. Die Re­gelung des § 650g Abs. 3 erinnert an die sechsmonatige Beweislastumkehr im Ver­brauchsgüterkauf. In den Fällen, in denen sich die zwei Parteien zum vereinbarten Termin zwar treffen, dann aber vor Ort uneinig über bestimme Mängel sind, liegen die Voraussetzung für eine gemeinsame Zustandsfeststellung für zumindest diese Merkmale des Werks nicht vor. Hier soll es möglich sein, mit einem gerichtlich anerkannten Sachverständiger eine selbstständige Beweisaufnahme anzustrengen. Diese kann sich jedoch über Monate hinziehen.86 Bleibt der Besteller einem vom Unternehmer mit angemessener Frist (sieben bis zehn Tage87 ) anberaumtem Ter­min fern, kann dieser die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Weigert sich der Besteller, die Zustandsfeststellung zu unterschreiben, verstößt er gegen eine vertragliche Nebenpflicht und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242). Auch wäre diese Weigerung mit einem Fernbleiben vom vereinbarten Ortstermin gleichzusetzen. 88

[...]


1 Bauinvestitionsquote ca. 10 %; vgl. https://www.bauindustrie.de/zahlen-fakten/statistik-anschau- lich/bedeutung-der-bauwirtschaft/, Stand vom 03.09.2019.

2 BT-Drs. 18/8486, 1.

3 BGH, 08.07.1999, VII ZR 237-98 = NJW 1999, 3261, Leitsatz Nr.1, II Nr. 2.

4 von Rintelen, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil B, 6. A., 2018, Einleitung, Rn. 42f.

5 Nonhoff, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650e Rn. 1, § 650f Rn. 6.

6 BT-Drs. 18/8486, 1.

7 Langen/Berger/Dauner-Lieb, in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, Das neue Bauvertragsrecht, Vor­wort, V.

8 EuGH, 16. Juni 2011 C 65/09 und C 87/09 = BeckRS 2011, 80988.

9 vgl. BGH, 02.04.2014, VIII ZR 46/13 = NJW 2014, 2183 Rn. 18.

10 Busche, in: MüKoBGB, 7. A., 2018, § 650 Rn. 7; vgl. Langen in Langen/Berger/Dauner-Lieb, Das neue Bauvertragsrecht, § 650a Rn. 13.

11 vgl. Busche, in: MüKoBGB, 7. A., 2018, § 650 Rn. 7.

12 vgl. BGH, 07.03.2013, VII ZR 162/12 = NJW 2013, 1431, Leitsatz Nr. 3, Rn. 18.

13 Voit, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, 43. Edition, Stand: 01.02.2017, § 651 a.F. Rn. 12.

14 Busche, in: MüKoBGB, 7. A., 2018, § 650 Rn. 10.

15 BGH, 10.03.1983, VII ZR 302/82 =NJW 1983, 1489, Leitsatz Nr. 1; Messerschmidt, in: Messer- schmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. A., 2018, I. Teil B Rn. 6.

16 Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. A., 2013, Rn. 400.

17 Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. A., 2013, Rn. 402.

18 Nicht fungibel, dh im Handelsverkehr nicht durch gleiche Beschaffenheit zB nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmbar.

19 vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. A., 2013, Rn. 405.

20 vgl. BGH, 17.09.1987, VII ZR 166/86 = DNotZ 1988, 301 Nr. 1; vgl. BGH, 24.07.2008, VII ZR 55/07 = NZBau 2008, 640 Leitsätze.

21 vgl. BGH, 10.06.1999, VII ZR 170/98 = BeckRS 2015, 20820, Leitsatz Nr. 1.

22 Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB 5. A., 2013, Rn. 480.

23 vgl. Kapellmann, NZBau 2017, 635.

24 vgl. BGH, 16.12.1982, VII ZR 92/82 = NJW 1983, 816, 818.

25 vgl. BGH, 10.05.2007, VII ZR 225/05, Leitsatz.

26 vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. A., 2013, Rn. 481.

27 von der Rechtsprechung als unwirksam eingestufte Bestimmungen der VOB/B vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. A., 2013, Rn. 495ff; vgl. BGH, 31.01.1991, VII ZR 291/88 = NJW 1991, 1812, Leitsatz Nr. 3; BGH, 09.10.2001, X ZR 153/99 Entscheidungssammlung BGH S. 6.

28 vgl. Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B Basiswissen für die Praxis, 27. A., 2018, Rn. 43; BGH, 20.7.2017, VII ZR 259/16 = NZBau 2018, 29, Leitsatz Nr. 3.

29 vgl. Kapellmann/Langen, Einführung in die VOB/B Basiswissen für die Praxis, 27. A., 2018, Rn. 43; Leinemann, NJW 2017, 3113, 3117; vgl. Langen, in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, Das neue Bauvertragsrecht, § 650c Rn. 34.

30 vgl. Leupertz, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650b Rn. 90ff.

31 Dreher/Fuchs, NZBau 2019, 1.

32 vgl. Kapellmann, NZBau 2017, 635.

33 vgl. Grüneberg, in: Palandt, 78. A., 2019, § 307 Rn. 28.

34 Sprau, in: Palandt, 78. A., 2019, § 650a BGB Rn.2.

35 vgl. Retzlaff, BauR 2017, 1781, 1781, zitiert bei Lüders, in: Leinemann/Kues BGB Bauvertrags­recht, 2018, § 650a BGB Rn. 2.

36 Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur GemO, 4. A., 15. Lfg., Dez. 2006, § 54 GemO Rn. 1

37 BT-Drs. 18/8486, 53; BGH, 20.12.2012, VII ZR 182/10, zitiert bei Kniffka, in: Kniffka, Bauver­tragsrecht, 3. A., 2018, § 634a Rn.16; BGH, 24.02.16, VIII ZR 38/15 = NJW 2016, 2645, 2648 Rn. 44; BGH, 20.05.03, X ZR 57/02 = NZBau 2003, 559, 559.

38 vgl. Langen, in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650a Rn. 9.

39 Kniffka, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 650a Rn. 9.

40 Es kommt nicht auf die sachenrechtliche Einordnung an.; BGHZ 57, 60 = NJW 1971, 2219 = BauR 1971, 259; BGHZ 68, 208 = NJW 1977, 1146 = BauR 1977, 203; BGH-NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64; NZBau 2003, 559 = BauR 2003, 1391, zitiert bei Langen, in: Langen/Berger/Dau­ner-Lieb, § 650a Rn. 6; Kniffka, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 634a Rn. 16.

41 BGH, 02.06.2016, VII ZR 348/13 = NZBau 2016, 558; Busche, in: MüKoBGB, 6.A., 2012, § 634a Rn. 18; BGH, 23.01.02, X ZR 184/99 = NZBau 2002, 387; OLG Köln, 20.12.1991, 11 U190/90 = NJW-RR 1992, 408; OLG Stuttgart, 8.11.91, 13 U 40/90 = BauR 1991, 462; BGH, 16.09.71, VII ZR 5/70 = NJW 1971/2219 zitiert bei, Steffen, in: Leinemann/Kues BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 634a Rn. 4.

42 BT. Drs. 18/8486, 66f; BGH, 24.02.2005, VII ZR 86/04 = NZBau 2005, 281, Leitsatz.

43 vgl. BT-Drs. 12/4526, 10 aE.

44 vgl. Lüders, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650a Rn. 12; BGH, 24.02.2005, VII ZR 86/04 = NZBau 2005, 281 Tenor.

45 Kniffka, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 650a Rn. 17.

46 Der Bau einer Terrasse, einer Garageneinfahrt, der gepflasterten Wegen sowie des Gartens sind in diesem Fall Arbeiten an einem Bauwerk.; vgl. OLG Düsseldorf, 12.05.2000, 22 U 194/99 = NJW- RR 2000, 1336, Tenor Nr. 2.

47 vgl. Leupertz, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650a Rn. 22.

48 vgl. Kniffka, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 634a Rn. 14f.

49 vgl. Langen, in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650a Rn. 8; BGH, BauR 1970, 47; Danker/John, BauR 2001, 718, zitiert bei Langen, in: Langen/Berger/Dauner-Lieb, § 650a Rn. 8.

50 Leupertz, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650a Abs.1 Rn. 8; vgl. BT-Drs. 18/8486, 1.

51 Sprau, in: Palandt, 78. A., 2019, § 650a Rn. 3.

52 Leupertz, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650a Rn. 26.

53 Motzke, NZBau 2017, 515, 518.

54 Leupertz, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650a Rn. 28.

55 Noch vor Einführung des neuen Bauvertragsrecht hat das OLG Köln entschieden, dass ein Un­ternehmer, der nur den Abriss übernimmt, kein „Unternehmer eines Bauwerks“ sei. Leine- mann/Kues, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650a Rn. 12; OLG Köln, 02.03.2017, 19 W 11/17, Leitsatz.

56 Sprau, in: Palandt, 78. A., 2019, § 650a Rn. 4.

57 von Wietersheim, in: von Wietersheim, Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B, 4. A., 2017, § 650a Rn. 6.

58 vgl. Kniffka, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 650a BGB Rn. 27.

59 Motzke, NZBau 2017, 515, 517; aA Leinemann, NJW 2017, 3113, 3115.

60 vgl. Sprau, in: Palandt, 78. A., 2019, § 640 Rn. 18.

61 Hummel, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 640 Rn. 52.

62 Hummel, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 640 Rn. 1.

63 Voit, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK, 50. Edition, Stand: 01.02.2019, § 640 Rn. 1.

64 Voit, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK, 50. Edition, Stand: 01.02.2019, § 640 Rn. 1.

65 vgl. Hummel, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 640 Rn. 17ff.

66 vgl. BT-Drs. 18/8486, 48.

67 vgl. Bolz, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 640 BGB Rn. 15.

68 Busche, in: MüKoBGB, 7.A., 2018, § 640 BGB Rn. 26; Breitling, NZBau 2017, 393.

69 vgl. von Wietersheim, in: von Wietersheim, Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B, 4. A., 2017, § 640 Rn. 23.

70 vgl. Breitling, NZBau 2017, 393.

71 vgl. Sprau, in: Palandt, 78. A., 2019, § 640 Rn. 16.

72 vgl. Busche, in: MüKoBGB, 7.A., 2018, § 640, Rn. 30, § 635 Rn. 9.

73 Hummel, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 640 Rn. 29.

74 Sprau, in :Palandt, 78. A., 2019, § 640 Rn. 15.

75 Kimpel, NZBau 2016, 734.

76 vgl. Breitling, NZBau 2017, 393, 394.

77 BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13, Leitsatz Nr. 1.

78 Kohler, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. A., 2013, § 4 Abs. 7 Rn. 6.

79 BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13, Leitsatz Nr. 2.

80 Merkens, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil B, 6. A., 2018, § 4 VOB/B Rn. 156.

81 Kohler, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. A., 2013, § 4 Abs. 7 Rn. 17.

82 Kohler, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. A., 2013, § 4 Abs. 7 Rn. 18.

83 vgl. Sprau, in: Palandt, § 650g Rn. 2.

84 vgl. BT-Drs. 0123/16, 64; vgl. von Kiedrowski, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650g Rn. 1.

85 vgl. BT-Drs. 18/8486, 60.

86 vgl. von Kiedrowski, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650g Rn. 9.

87 vgl. Hummel, in: Leupertz/Preussner/Sienz, Bauvertragsrecht Kommentar, 2018, § 650g Rn. 34; vgl. Retzlaff BauR 2017, 1781, 1826; Pause/Vogel, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. A., 2018, § 650g Rn. 14.

88 vgl. Breitling, NZBau 2017, 393, 396; vgl. von Kiedrowski, in: Leinemann/Kues, BGB Bauvertragsrecht, 2018, § 650g Rn. 10.

Ende der Leseprobe aus 69 Seiten

Details

Titel
Das neue Bauvertragsrecht und seine Bezüge zur VOB/B. Eine rechtliche Betrachtung der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01.01.2018
Hochschule
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
69
Katalognummer
V1001423
ISBN (eBook)
9783346376008
ISBN (Buch)
9783346376015
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zivilrecht, Bürgerliches Recht, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, Bauvertragsrecht, Novelle, VOB/B, Lieferketten, Lieferkettenregress, Verbraucherbauvertrag
Arbeit zitieren
Wilfried Fuß (Autor:in), 2020, Das neue Bauvertragsrecht und seine Bezüge zur VOB/B. Eine rechtliche Betrachtung der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01.01.2018, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1001423

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das neue Bauvertragsrecht und seine Bezüge zur VOB/B. Eine rechtliche Betrachtung der Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum 01.01.2018



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden