Rundfunkkonzentration in Deutschland


Ausarbeitung, 2001

10 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Rundfunkkonzentration in Deutschland

Fragen im Kolloq:

- Was ist Medienkonzentration?
- Welche Formen von Konzentration gibt es?
- Was ist der Unterschied zwischen publizistischer und ökonomischer Konzentration?
- Was ist eine publizistische Einheit?
- Nennen Sie Argumente pro und contra Konzentration: Aufzählung der einen und anderen Seite?
- Ist der deutsche Medienmarkt ein konzentrierter Markt?
- Wie kann man Konzentration bzw. Vielfalt messen?
- Was kann man gegen Konzentration tun? Welche Maßnahmen gibt es dagegen?
- Erklären Sie das “Beteiligungsmodell” und das “Zuschaueranteilsmodell”.
- Wie werden die 30% gemessen? bzw. wer darf die 30% nicht überschreiten?
- Welche Unternehmen in Deutschland erreichen die 30%?

1. Begriff: Konzentration

- Der Begriff “Konzentration” kommt aus der VWL und bedeutet eine “Zusammenballung wirtschaftlicher Kräfte”:
- allgemein unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Konzentration
- Absolute Konzentration = Verringerung der Anzahl rechtlich oder wirtschaftlich selbständiger Einheiten (Ziel: es gibt einen beherrschenden Akteur → Monarchie)
- Relative Konzentration = Vergrößerung von Merkmalsanteilen wie Umsatz, Werbung, Auflage einzelner selbständiger Einheiten (Ziel: wenige beherrschende Akteure → Oligarchie; Herrschaft der wenigen)
- Ziele von Konzentrationprozessen (Fusionen, Konzernumbildungen, etc.) sind: Marktbeherrschung, Wettbewerbsschwächung und die Erlangung der Monopolstellung auf einem Markt
- Marktmacht der verbleibenden (Groß-) Unternehmen führt zu großem politischen Einfluß
- Medienkonzentration = Zusammenschluß oder überproportionales Wachstum von Medienunternehmen auf Kosten kleinerer Betriebe mit der Folge einer Konkurrenzverminderung am Markt
- Medienkonzentration hat nicht nur ökonomische Folgen, sondern auch publizistiche Folgen · Im Mediensektor besteht nicht nur die Gefahr ökonomischer Konzentration (Anteile von Markteilnehmern auf relevanten Märkten = wirtschaftliche Macht), sondern darüber hinaus die Gefahr publizistischer Konzentration (Anteil bestimmter Meinungen am Gesamtmeinungsmarkt, z.B. Abhängigkeit von immer weniger Nachrichtenagenturen oder redaktionelle Kooperation über verschiedener Mediensparten = Meinungsmacht) · Forderungen nach einer Intervention gegen Konzentration im Medienbereich basieren auf der Annahme, eine fortschreitende Konzentration werde zu einer Gefährdung der Informations- und Meinungsfreiheit führen
- Medienkonzentration kann den Meinungspluralismus (=wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren demokratischer Systeme) bedrohen
- Das Pluralismuskonzept wird aus dem Demokratiekonzept und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit hergeleitet. Der Staat ist verpflichtet einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der die Einseitigkeit der Medien verhindert, Staatsferne sichert und die Meinungsvielfalt garantiert. Diese Konzept umfaßt auch die Eigentumsbeschränkungen, um kommerzielle Einheiten und Konzentration im Medienbereich zu verhindern
- Kernproblem des Themas: Medien haben einen Doppelcharakter: 1. öffentliche Aufgabe (Art 5 GG, Medien sind verpflichtet zur Meinungs- und Willensbildung in demokratischen Systemen beizutragen) + 2.Wirtschaftsunternehmen
- Medienkonzentration ist somit Gegenstand der Wirtschaftspolitik (GWB) und Gegenstand der Medienpolitik, die auf die Sicherung der Freiheiten nach Artikel 5 GG abzielt
- Wie soll man gegen Konzentration im Medienbereich vorgehen? Rein wirtschaftliche Regelungen (Regelungsinstrumente des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts) beachten bei Medien nur deren Qualität als Wirtschaftsgut und lassen publizistische Überlegungen, Vielfaltsapekte und die Tatsache das Bildung, Kultur und Information meritorische Güter sind außer acht

2. Formen der Konzentration:

horizontale Konzentration

- Ausdehnung oder Zusammenschluß von Unternehmen auf derselben Produktionsstufe: Medienunternehmen des gleichen Typs schließen sich innerhalb eines relevanten Marktes zusammen
- Ein/wenige Medienkonzern(e) bieten mehrere Programme an bzw. dominieren den Programmveranstalter
- Ziele: Größenvorteile der Produktion, Fixkostenreduzierung, Erlangung einer dominierenden Marktposition, günstige Bedingungen zur Werbefinazierung → Bildung von Senderfamilien
- z.B. ProSieben AG (ProSieben + Kabel 1+ N 24)
- ökonomische Folgen: Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen
- publizistische Folgen: abnehmende Vielfalt , wenige unabhängige Veranstalter, Ungleichheit der Programmreichweiten

vertikale Konzentration

- Ausdehnung oder Zusammenschluß von Unternehmen auf vor bzw. nachgelagerten Märkten oder Produktionsstufen, d.h. ein Konzern kontrolliert mehrere Glieder der Produktions- und Distributionskette eines Mediums (z.B. Filmproduktion, Rechtehandel, Vertrieb, Vermarktung)
- Unternehmensgruppe ist sowohl an der Produktion, der Veranstaltung und am Vertrieb von Programmen beteiligt (z.B. Bertelsmannkonzern oder Kirch-Gruppe oder z.B. Sat1 beauftragt freie Produktionsfirma, die Teil der Kirch-Gruppe ist oder UFA Film und Fernseh GmbH (Bertelsmann, 89% an RTL, 49,8% an VOX, kauft Film-, Sportrechte, etc.)
- Gefahr: Unternehmen kann den Markt durch Absprachen beeinträchtigen
- Motiv für Zusammenschlüsse: Verringerung von Transaktionskosten + Kontrollierbarkeit von Inhalten und Strukturen + Zementierung der Absatzwege (Nur-Produzenten bzw. Nur- Rundfunkveranstalter können durch vertikale Konzentration im Wettbewerb behindert werden)
- Ökonomische Folgen: Gefahr einer Behinderung von Konkurrenten, Errichtung von Marktzutrittsschranken, Möglichkeit des Machtmissbrauchs
- Publizistische Folgen: Einschränkung der Programmgestaltungsfreiheit und der Meinungsvielfalt

multimediale bzw. diagonale Konzentration

- Zusammenschluß über verschieden Wege hinweg (z.B. Rundfunk und Presse oder medienfremde Unternehmen)
- Ausdehnung eines Unternehmens in andere Märkte und Produktionsbereiche
- Vereinigung von Unternehmen, deren Produkte sowohl produktionstechnisch als · auch absatzmäßig nichts oder fast nichts miteinander zu tun haben
- Gefahr: Aufgrund des Erfolges in einem Markt, können sie die Konkurrenten in anderen Märkten unterbieten
- Motiv für Zusammenschlüsse:
- Aufteilung der Marktrisiken (Risikostreuung) + Aufteilung der Kosten
- Problem der Überkreuzbeteiligungen (“cross-ownership”) von Presseverlagen und Rundfunkveranstaltern: hier ergeben sich Synergieeffekte, wie z.B. Mehrfachverwertungen · z.B. Kirch-Holding hat 40% am Springer-Verlag
- in Deutschland ist das Problem nicht so groß

multisektorale Konzentration

- ein Konzern kontrolliert nicht nur Medien, sondern agiert auch in
- anderen Wirtschaftssektoren

internationale Konzentration
- ein Konzern ist nicht nur in einem, sondern in mehreren nationalen
- Medienmärkten aktiv

3. Ausprägungen der Konzentration: Situation in Deutschland

Hörfunk

- Knappheit der Mehrfachfrequenzstandorte reduziert die Zahl der Wett- bewerber
- hohe Konzentrationsdichte im Lokal- und Regionalrundfunk
- Meinungsmacht im lokalen Bereich entsteht insbesondere in ländlichen Gebieten, da hier meist “Ein-Zeitungs-Märkte” bestehen und allein der örtliche Zeitungsverleger auch am Hörfunk interessiert ist
- Nennenswerte Mehrfachbeteligungen an Hörfunkanstalten halten: Springer, Bertelsmann/CLT, Gong/Sebaldus, Holtzbrinck und die WAZ
- lokale Hörfunkmonopole werden, trotz der Gefahr der Entstehung von publizistischen Doppelmonopolen aus wirtschaftlichen Gründen akzeptiert (Standortpolitik)

Fernsehen

- der private Fernsehmarkt in Deutschland wird von wenigen marktführenden Senderfamilien beeinflußt: Kirch-Gruppe, Springer Verlag, Bertelsmann/CLT
- hohe Konzentrationsdichte
- Grund: extrem hohe Investitionen, die das Fernsehen erfordert (Konzentrationsdynamik)
- Bertelsmann-Konzern → RTL, RTL II, Super RTL und VOX;
- Kirch-Gruppe → Sat.1, ProSieben, Kabel 1, N24, DSF

4. Argumente pro und contra Konzentration:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5. Konzentrationskontrolle

Allgemeine Problematik

- jegliche Form von Wettbewerbsbeschränkungen = Widerspruch zum Grundsatz der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung (Marktwirtschaft kann ohne Wettbewerb nicht funktionieren, denn Gewinnstreben muß durch den Wettbewerb begrenzt werden.

- “Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung” (GWB)

→ Unternehmenszusammenschlüsse werden verhindert, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird
→ Nach Art. 22 Abs. 3 GWB herrscht eine Marktbeherrschung bei einem Marktanteil von mindestens einem Drittel (33,3%) vor

- Wettbewerbsrecht zielt allein auf ökonomische Macht

→ Kernproblem des Themas : es geht hierbei nicht um Wirtschaftsgüter, sondern um meritorische Güter (Bildung, öffentliche Meinung, etc.)

→Aufgabe der Medien ist es zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beizutragen:

→ Zentrale Frage: Wann entsteht eine vorherrschende Meinungsmacht und wie soll man diese messen?

- Rundfunk hat in der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang: Meinungs- und Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sowie das Zensurverbot sind essentielle Grundlagen für die funktionierende Demokratie Der gesetzliche und politische Ordnungsrahmen hat dafür zu sorgen, daß der Rundfunk frei, umfassend und tatsachengetreu informieren kann.
- Gefahren für die Meinungsfreiheit entstehen, wenn die Meinungsvielfalt (Meinungspluralismus) eingeschränkt wird. Vielfalt = Grundwert des herrschenden Theorie des liberalen, demokratischen und pluralistischen Staates. Meinungsmacht besitzt nicht nur derjenige, der Sendungen ausstrahlt. Sie beginnt bereits bei der Produktion, beim Rechtehandel oder bei der Vermarktung von Beiträgen. Nicht nur die Verflechtungen zwischen Medienhäusern, sondern auch die neue Art der vertikalen Verflechtungen zwischen Hardware, Programm- und Contentsoftware, zwischen Netzbetreibern, Endgeräteherstellern, Softwarehäusern, Rundfunkveranstaltern, Filmproduzenten, Verlags- und Druckhäuser sind für die Beurteilung von Zusammenschlüssen zu berücksichtigen. · Daher betont der Gesetzgeber die publizistische Vielfalt = Repräsentation einer größtmöglichen Vielzahl und Unterschiedlichkeit von Informationen und Meinungen:
- Eine freie öffentliche Meinungs- und Willensbildung setzt eine Medienlandschaft voraus, in der alle gesellschaftlichen Gruppen und geistigen Richtungen zu Wort kommen. Ein “Meinungsmarkt”, auf dem die Vielfalt der in der Gesellschaft vertretenen Auffassungen unverkürzt zum Ausdruck gelangen ist notwendig.
- Eine Situation, in der Meinungsträger, die sich im Besitz von Zeitungen oder Rundfunksendern befinden, “an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken” und in der infolgedessen “auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden”, wird dieser Forderung nicht gerecht.
- Das Vielfaltspostulat bezieht sich auf das Gesamtangebot der Berichterstattung, nicht auf den einzelnen journalistischen Beitrag. Gefordert wird nicht, dass in jedem Artikel und jeder Sendung alle zu dem jeweiligen Thema vertretenen Auffassungen dargestellt werden; auch einseitige Beiträge leisten einen sinnvollen Beitrag zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung. Das journalistische Gesamtangebot zu allen relevanten Berichterstattungsbereichen (z.B. Politik, Wirtschaft, Kultur auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene) sollte den Leser, Hörer oder Zuschauer jedoch in die Lage versetzen, sich über Ereignisse umfassend zu informieren.
- Öffentlich-rechtlic her Rundfunk hat den Auftrag zur Grundversorgung und trägt somit entscheidend zur Vielfaltssicherung bei: Dem öffentl.-rechtl. Rundfunk wird im dualen Rundfunksystem der Bundesrepublik das Privileg der Gebührenfinanzierung zugestanden, mit der Forderung, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu gewährleisten. Die den Sendeanstalten obliegende Grundversorgung setzt folgendes voraus: die allgemeine Empfangbarkeit, einen dem Auftrag des Rundfunks voll entsprechenden inhaltlichen Programmstandard und die wirksame Sicherung gleichgewichtiger Meinungrichtungen durch verfahrensrechtliche und organisatorische Vorkehrungen.

Formen von Vielfalt:

- Vielfalt kann dadurch zustande kommen, dass auf einem Teilmarkt mehrere selbständige publizistische Einheiten miteinander konkurrieren, die zwar jede für sich genommen nur einen - tendenziös ausgewählten - Teil der Gesamtinformation präsentieren, in ihrer Gesamtheit aber das gesamte Spektrum umfassen. Diesen Zustand bezeichnet das Bundesverfassungsgericht als außenpluralistische Vielfalt
- außenpluralistische Vielfalt = auf einem Markt (z.B.: Zeitungsmarkt) gibt es so viele Angebote, dass (fast) alle Informationen und Meinungen repräsentiert werden (ist für den Printmarkt vorgesehen)
- Wo indessen einzelne Zeitungen oder Rundfunkanbieter ein faktisches Monopol haben, kann diese Vielfalt nur durch ein “binnenpluralistisches” Angebot gewährleistet werden, also dadurch, dass die Zeitung oder der Sender auf vollständige und vielfältige Berichterstattung achtet, die unterschiedlichen Gruppierungen und Auffassungen bei seiner Darstellung berücksichtigt und die eigene Monopolstellung nicht dazu mißbraucht, wichtige Themen und unliebsame Auffassungen von der Berichterstattung auszuschließen
- Binnenvielfalt = in ein und demselben Medium (ZDF) sollen möglichst alle Informationen und Meinungen repräsentiert werden. (ist für den Rundfunk vorgesehen, deshalb Rundfunkrat eingesetzt, der die Repräsentation der Gesellschaft in ihrer Vielfalt garantieren soll)

Regelungen zur Konzentrationskontrolle im Rundfunkbereich

“Beteiligungsmodell” im Staatsvertrag (1992 - 1996):

- Veranstalter darf maximal zwei bundesweit empfangbare Programme ausstrahlen
- Dabei gilt: nur eines der beiden Programme darf ein Vollprogramm oder ein informationsorientiertes Spartenprogramm sein
- Senderkombination wie im Falle der ProSieben AG, welche heute die beiden Vollprogramme ProSieben und Kabel 1 veranstaltet, wäre danach nicht zulässig gewesen
- Außerdem: Zwang zur Veranstaltergemeinschaft
→ Vielfaltssicherung und Verhinderung von Medienkonzentration durch Höchst grenze für Beteiligungen an bundesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen
- Niemand, kein Unternehmen und keine Privatperson, darf an einem Fernsehveranstalter mit 50 oder mehr Prozent beteiligt sein + TV-Sender braucht mindestens drei Gesellschafter oder Anteilseigner
- Idee: Rundfunkprogramm ist vielfältig, wenn der Programmveranstalter eine möglichst heterogene Gesellschafterstruktur aufweist (Problem: Motiv für eine Beteiligung ist nicht unbedingt der publizistische Einfluß)
- weiterhin gilt: ein Unternehmen, das mit 25 bis 50 Prozent an einem bundesweiten Voll- oder
Informationsprogramm beteiligt ist, darf sich nur noch mit maximal 25 Prozent an zwei weiteren Veranstaltern solcher Programme beteiligen
- Beispiel UFA: 37,1 % an RTL, jeweils 24,9% an VOX und RTL 2 (50 % an Super RTL nur deshalb erlaubt, weil es sich um ein Spartenprogramm für Kinder handelt

Kritik am “Beteiligungsmodell”:

- Bedeutung des einzelnen Senders wird nicht berücksichtigt (Gemessen an den Zuschauern ist es ein Unterschied, ob man ein Voll-oder ein Spartenprogramm ausstrahlt)
- das Prinzip der Anbietergemeinschaft hat die Verflechtungen der deutschen Rundfunklandschaft mitverursacht
- Zwang Veranstaltergemeinschaften zu bilden, hat letztendlich dazu geführt, reale
Einflußmöglichkeiten, Verbindungen und Verantwortungsverhältnisse zu verschleiern
- Begünstigung der Verzweigung und nicht Förderung der Neuproduktion

“Zuschauermarktanteilsmodell” in der 3. Rundfunkstaatsvertragsänderung (Ist-Zustand):

- Prüfungsmaßstab für Konzentration: Nicht mehr die Beteiligung, sondern die Höhe des Zuschaueranteils, das ein einzelnes Unternehmen mit all seinen Programm erreicht ist ausschlaggebend
- Wenn ein Unternehmen mit 30 Prozent an einem Kanal beteiligt ist, dessen Marktanteil bei 20 Prozent liegt, dann werden ihm 20 Prozent angerechnet
- Grenze liegt bei einem Fernsehzuschauer-Marktanteil von 30 Prozent im Durchschnitt eines Kalenderjahres
- Idee: Reichweite = Indikator für das Einflußpotential des jeweiligen Programmveranstalters auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung
- Problematisch: Wert bezieht sich auf das gesamte Programm, d.h. einschließlich der öffentlich- rechtlichen Programme
- Gefahr für die Privaten sinkt: 1998 lag der durchschnittliche Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Sender insgesamt bei 43,4 Prozent. Unter Berücksichtigung dieses Werts erreichte Bertelsmann 24,6 Prozent Marktanteil und Kirch gerade mal 26,0 Prozent
- Überschreitung bestimmter Marktanteilsgrenzen erfordert Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers
- 30-Prozent-Grenze ist kein absoluter Wert, d.h. lediglich Schwellenwert für die Aufmerksamkeit der Konzentrationskontrolle
- bei 30 Prozent wird vorherrschende Meinungsmacht nur vermutet
- Prüfungsprozeß wird in Gang gesetzt

- Mit der Ermittlung des Zuschaueranteils und der Überprüfung wurde 1997 die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beauftragt

- KEK = staatsfernes, standortunabhängiges Organ “für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen (§36Abs.1 Satz1)

- Sechs Mitgliedern, die von den MP’s benannt werden: Sollen sich um Fragen kümmern, die die Sicherung der Meinungsvielfalt betreffen

- Bei der Zulassung neuer Kanäle und bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Sendern muß die KEK eine Unbedenklichkeitsklausel ausstellen

- Ihre Entscheidung kann jedoch bei einer Dreiviertelmehrheit in der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten aufgehoben werden (Berufungsinstanz)

- hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht müssen die KEK und die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) vielfaltssichernde Maßnahmen treffen (z.B. Sendezeit für unabhängige Dritte oder Errichtung eines Programmbeirates)

- Im Falle einer unzulässigen Konzentration hat das Unternehmen mehrere Möglichkeiten:

a) das Unternehmen kann Anteile abgeben
b) das Unternehmen kann seine dominierende Stellung in anderen Sektoren reduzieren
c) das Unternehmen kann Sendezeit an unabhängige Dritte abgeben
d) das Unternehmen kann sich bereit erklären einen Programmbeirat einzusetzen, dessen Besetzung das Meinungsspektrum der Öffentlichkeit widerspiegelt

- Problem: Programmbeirat hat keine Handlungsinstrumentarien und kann lediglich
- seine Meinung zum Programm äußern

weitere Regelungen:

- alle Voll- oder informationsorientierten Programme die mindestens 10 Prozent Markanteil erreichen, müssen unabhängigen Dritten Sendezeit für Fensterprogramme zur Verfügung stellen (260 Minuten pro Monat) und das Programm angemessen finanzieren
- Unabhängige Dritte = Veranstalter, die in eigener redaktioneller Verantwortung und rechtlicher Autonomie gegenüber dem Hauptprogramm Sendungen anbieten, die einen zusätzlichen Beitrag zur inhaltlichen Vielfalt mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung, und Information leisten sollen (eine kontrastierende Wirkung zum Hauptprogramm ist erwünscht)

- Vorgang verläuft wie folgt:
- 10%-Grenze wird erreicht
→ Landesmedienanstalt schreibt das Fensterprogramm aus gibt es bis zu drei zulassungsfähige Anträge verpflichtet die Landesmedienanstalt den Haupt-Programmveranstalter zur Zusammenarbeit
- die Vorschrift über unabhängige Dritte kann für die Sender wirtschaftliche Nachteile bringen
- evtl. finanzieller Schaden des Hauptprogramm-Veranstalters ist durch der durch das Gebot der Meinungsvielfalt legitimiert
- als unabhängiger Dritter ist die Produktionsfirma DCTP einzuordnen
- Beispiele für solche Regelungen sind: Stern TV, Spiegel TV, “Prime
- Time-Spätausgabe” und “10vor 11”
- Regionalprogramme zählen auch zur Drittsendezeit

Kritik am “Zuschaueranteilsmodell”:
- Bedeutung des einzelnen Senders wird nicht berücksichtigt (Gemessen an den Zuschauern ist es ein Unterschied, ob man ein Voll- oder ein Spartenprogramm ausstrahlt)
- 10% Anteil an einem großen Sender bedeutet demnach mehr Meinungsmacht, als eine Beteiligung von 80% an einem Spartenprogramm
- Vertikale Konzentration wird kaum berücksichtigt: Verlage können auch Fernsehen veranstalten, TV-Unternehmen auch Produktionsfirmen und Filmhandelsunternehmen besitzen
- Standort- und wirtschaftspolitische Erwägungen und die Sicherung politischer Einflußmöglichkeiten standen im Vordergrund
- Programmbeirat (siehe Rundfunkrat im öffentlich-rechtlchen Rundfunk) nicht effektiv
- Medienpolitik ist Strukturpolitik und hat zur Aufgabe die Grundlage für den Wettbewerb einerseits und die Begrenzung der Macht andererseits zu schaffen
- erstmals werden private Hörfunk- und Fernsehanbieter nicht mehr als publizistische Instanzen betrachtet, sondern als Wirtschaftsunternehmen

Schwächen der Konzentrationskontrolle:

- Es gibt keine direkte und lineare Beziehung zwischen ökonomischer Struktur und publizistischem Ergebnis
- Konzentrationskontrolle kann immer nur von einer Vielfaltsvermutung durch Anbietervielzahl ausgehen
- Konzentrationskontrolle geht davon aus, daß eine Mehrzahl voneinander unabhängiger Unternehmen auf den Medienmärkten eine notwendige Bedingung für die Sicherung von Meinungsvielfalt ist
- staatliche Konzentrationskontrolle muß Strukturen sichern
- Keine gesetzliche Auskunftspflicht

- mangelnde Transparenz
- fehlender Datenzugang
- geringer Konzentrationskontrollbedarf
- halbherzige Kontrolle der Landesmedienanstalten
- Mangelnder politischer Wille zur Konzentrationskontrolle (Standortpolitik)
- Begrenzheit und Untauglichkeit der diskutierten Modelle
- Neue Meßprobleme durch neuartige Konzentrationsaktivitäten der Medienunternehmen
- Ergebnis: Der deutschen Medienpolitik fehlt ein klares Ordnungsmodell, was Konzentrationskontrolle kann und soll

- weitere Regelungsmodelle:

- “Werbemarktanteilsmodell”:
- Werbeerlöse = Bezugsgröße zur Identifizierung von unzulässiger Meinungsmacht
- Werbeerfolge in anderen Märkten sollen die Einflußmacht von Medienunternehmen zeigen
- Problem: Werbeerlöse spiegeln allenfalls die Wirtschaftskraft eines Rundfunkunternehmens wider, nicht jedoch den Einfluß auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung
- “Mediennutzungsmodell” (Idee stammt von der CLT)
- bei der Festlegung von Marktanteilsbegrenzungen im bundesdeutschen Fernsehen sollen danach auch die Zulieferung von Programmen, die bundesweiten Aktivitäten im Printbereich und die Verwandschaftsbeziehungen einzelner Gesellschafter berücksichtigt werden
- wird der Grenzwert von 33 Prozent Marktanteil überschritten, darf sich der Veranstalter an anderen Veranstaltergemeinschaften nicht mehr beteiligen
- “Kombiniertes Konzentrationsmodell” (Idee kommt von der SPD-Düsseldorf)
- Verknüpfung des Modell der Veranstaltergemeinschaft + Mediennurtzungsmodell: · Vollprogramme + Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information müssen sich in Veranstaltergemeinschaften organisieren
- Unternehmen, das mit 50 % beteiligt ist muß ein Programmbeirat einsetzen oder es darf sich an keinem weiteren Programm beteiligen
- Zur Marktanteilsbegrenzung (Höchstwert 30%) sind Aktivitäten im Rechte-, Print- und Hörfunkmarkt sowie in der Programmproduktion mit einzurechnen
- Mehr als 20prozentige Beteiligung im Bereich der Tageszeitungen , des Hörfunks oder der Programmzeitschriften führt zu einem Ausschluß von der Veranstaltung Fernsehen
- “One Man, one Show”
- Höhe der Beteiligung an einem Rundfunktunternehmen ist beliebig
- Ein Unternehmen kann jedoch nur für eine Frequenz zugelassen werden
- Klare Verhältnisse im Bereich der ökonomischen und publizistischen Verantwortung

Maßnahmen gegen Konzentration:

- Herabsetzung der 30%-Grenze
- Senkung der Markteintrittsschranken durch Subventionierung
- Transparenz der Besitzverhältnisse (Kirch-Gruppe> Verbesserung durch Börsengang)
- Bestimmungen zur Medienkonzentration wird bestimmt durch Partei- und Standortpolitik: Nirgendwo wird dies so deutlich wie bei der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter
- ebenso die Landesmedienanstalten (Kontrolleure des privaten Rundfunks)
- Kontrollmöglichkeiten der Landesmedienanstalten sind begrenzt:
- Programminhalte sind nur an gesetzlichen Grenzen meßbar
- Offenlegungspflicht auf die Geschäftsberichte der Rundfunkanstalten
- Mehr Transparenz der KEK, d.h. Rundfunkanbieter, die von den Entscheidungen betroffen sind sollten Möglichkeit zur Akteneinsicht erhalten
- Nationale Vorschriften sind angesichts der zunehmenden Globalisierung der Medienmärkte nur von begrenzter Wirkung. Nationale Vorschriften können umgangen werden, wenn Unternehmen ihren sitz in Länder verlagern, in denen die Regulierungsdichte geringer ist. Damit die Regelungen der nationalstaatlichen Gesetzgeber nicht wirkungslos verpuffen ist es zwingend erforderlich international verbindliche Instrumente der Konzentrationskontrolle zu beschließen (z.B. internationale Medienrechtskonverntion (Weltinformationsordnung).

Insbesondere die Kontrolle über den technischen Zugang zu den digitalen Kabel- und Funknetzen birgt die Gefahr der Meinungsmachtmonopolisierung → Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht muß benachbarte Märkt einschließlich des Internets mit berücksichtigen

Ende der Leseprobe aus 10 Seiten

Details

Titel
Rundfunkkonzentration in Deutschland
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Veranstaltung
Mündliche Magister-Nebenfachprüfung
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
10
Katalognummer
V100258
ISBN (eBook)
9783638986878
Dateigröße
353 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
perfekt, um einen Überblick über das Thema zu bekommen und eine 20-minütige mündliche Prüfung zu dem Thema vorzubereiten.
Schlagworte
Rundfunkkonzentration, Deutschland, Mündliche, Magister-Nebenfachprüfung
Arbeit zitieren
Martin Munz (Autor:in), 2001, Rundfunkkonzentration in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100258

Kommentare

  • Gast am 7.11.2001

    Super.

    Da ist wirklich alles kompakt zusammengefasst!
    Ich würde noch sehr gerne wissen, auf welche Literatur du dich bei den Informationen gestützt hast!

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Titel: Rundfunkkonzentration in Deutschland



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