Die Gesetzgebung des Bundestages - Ein Prozeß überschattet von Problemfaktoren?


Seminararbeit, 2000

12 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Der Gesetzgebungsprozeß

3. Kritische Betrachtung der Gesetzgebung

4. Abschließende Bemerkungen

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Bundesrepublik Deutschland gilt nicht nur als demokratischer und sozialer Bundesstaat, sondern auch als Rechtsstaat, was bedeutet, daß Behörden und Ämter nicht eigenmächtig oder gar willkürlich handeln dürfen, sondern ausschließlich auf der Basis allgemein bindender Regelsetzungen der Verfassung. Da alle Handlungsabläufe durch Gerichte nachprüfbar sind und jeder Bürger Klage erheben kann, ist es notwendig Maßstäbe festzulegen, nach denen Gerichte zu entscheiden haben. Und diese Richtlinien werden in Gesetzen aufgestellt.

Der Gesetzgebung wird daher in der Bundesrepublik eine enorm wichtige Funktion zugeschrieben. Das Gesetzgebungsverfahren ist in seinen Grundzügen im Grundgesetz vorgeschrieben, um sicherzustellen, daß ein legitimer und öffentlicher Prozeß gewährleistet wird, der sich nicht der Kontrolle und Meinungsbildung der Bürger entziehen soll.

Der Bundestag ist das Gremium in dem Gesetze beschlossen werden1, er verhandelt in öffentlichen Debatten und besteht aus den, vom Volk legitimierten Abgeordneten (regulär 656, Variationen durch Überhangmandate sind möglich). Auch wenn an der Ausarbeitung von Gesetzesinhalten viele Institutionen mitwirken, so tragen doch nach außen hin die vom Volk gewählten Vertreter die Verantwortung für die gefaßten Beschlüsse. Dies hat wiederum Auswirkungen auf das Wahlverhalten der Bevölkerung, so daß man einen engen Zusammenhang zwischen der Gesetzgebung und der Politik des Staates erkennen kann.

Wie fast alle anderen Prozesse eines politischen Systems ist auch die Gesetzgebung nicht frei von Problemen und Kritikpunkten, die nach der Meinung skeptischer Betrachter die Gesetzgebung überschatten und negativ beeinträchtigen. Der Bundestag steht also heute bei der Erfüllung seiner Gesetzgebungsfunktion vor einigen Schwierigkeiten.

Im folgenden, werde ich nun zuerst einen Überblick über die Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Bund und den Ländern, sowie zu den Richtlinien hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesrates bei der Verabschiedung von Bundesgesetzen geben.

Danach werde ich den Gesetzgebungsprozeß in seinen einzelnen Stationen skizzenhaft beschreiben und vorstellen, bevor ich im Anschluß daran einige ausgesuchte Kritikpunkte zur Gesetzgebung 2 genauer beleuchten und eine abschließende Bemerkung anfügen werde.

Im Mittelpunkt der Betrachtung soll nun also die Frage stehen, ob der Bundestag mit diesen Schwierigkeiten überfordert wird und ob eine Möglichkeit besteht diese hemmenden Faktoren zu reduzieren, bzw. durch Neuregelungen zu eliminieren.

Ich werde mich lediglich auf die fragmentarische Auswahl möglicher Problemherde beschränken, da eine detaillierte Aufzählung aller potentiellen Kritikpunkte den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

2. Der Gesetzgebungsprozeß

Das Recht Gesetzesvorlagen einzubringen haben die Bundesregierung, der Bundesrat und die Bundestagsmitglieder.3

Die Zuständigkeit bei der Gesetzgebung ist laut Artikel 70 GG zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Dabei gilt der Grundsatz des Artikels 31 GG, daß Bundesrecht das Landesrecht bricht. Auf diese Weise sollen „...gleichwertige Lebensverhältnisse...“4 im gesamten Bundesgebiet gesichert werden.

Gesetzgebungskompetenzen:

Man unterscheidet, ob der Bund bei der Gesetzgebungausschließlichoderkonkurrierendmit den Ländern zuständig ist, oder ob ihm lediglich vorbehalten wird eineRahmengesetzgebungzu erlassen.

DieausschließlicheGesetzgebung5 bezieht sich hierbei auf Sachgebiete, die einheitlich für das ganze Bundesgebiet geregelt werden müssen. Sie wird im Artikel 71 GG definiert.

Bei derkonkurrierendenGesetzgebung6 haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis, solange die bereits erwähnte Wahrung der „...gleichwertigen Lebensverhältnisse...“ keine bundesgesetzliche Regelung erfordert.7

Von so genanntenRahmengesetzenspricht man, wenn der Bund in bestimmten Bereichen (welche in Artikel 75 GG dargelegt sind) den Ländern Rahmenbedingungen vorgibt, bei deren Erfüllung den Ländern dann ein gewisser Spielraum zugestanden wird.

Das Grundgesetz delegiert aber nicht nur die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, sondern gibt auch Richtlinien zur Mitwirkung des Bundesrats bei der Verabschiedung von Gesetzen vor.

Man differenziert dabei zwischen zwei Arten von Gesetzen:

Zu denzustimmungspflichtigenGesetze zählt man sämtliche verfassungsändernde bzw. verfassungsergänzende Gesetze und solche, die die Beziehungen zwischen dem Bund und den Bundesländern berühren. Sie benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat und Bundestag.8

Zu dennichtzustimmungspflichtigenGesetzen zählen alle Gesetze, die nicht unter die bereits erwähnte Regelung fallen. Dem Bundestag ist es möglich, sie alleine zu verabschieden. Allerdings steht dem Bundesrat ein Einspruchsrecht zu (weswegen diese Gesetze auchEinspruchsgesetzegenannt werden), dieses Recht wird ihm in Artikel 77 Absatz 3 zugesichert. Trotzdem kann der Einspruch wiederum vom Bundestag mit gleicher Mehrheit zurückgewiesen werden.

Der Gang der Gesetzgebung

Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen zuerst dem Bundesrat, die des Bundesrats erst der Regierung vorgelegt werden9, damit das jeweils andere Organ dazu in der Lage ist Stellung zu nehmen.10 Kommt die Vorlage aus dem Parlament selbst muß es die Zustimmung von mindestens 5% der Bundestagsmitglieder erhalten.

Die Gesetzesentwürfe werden in drei Lesungen beraten:

In derersten Lesung,deren Termin im Ältestenrat11 festgelegt wird, bedarf eine Plenardebatte eine Vereinbarung und findet nur bei politisch wichtigen Entwürfen statt, wenn mindestens 5% der Abgeordneten dies wünschen. Es wird hier ausschließlich über die Zielsetzung und die Grundsätze des Gesetzentwurfs debattiert. Anträge auf Änderung oder Ablehnung dürfen noch nicht gestellt werden.

Er entscheidet über alle wichtigen Termine und den Ablauf der Plenarsitzungen.

Am Ende wird der diskutierte Gesetzentwurf an einen oder mehrere Ausschüsse12 zur Beratung überwiesen, wo Grundsatzfragen und Einzelheiten ausführlich erörtert werden. Nach Abschluß der Beratung 13 werden dem Plenum ein Bericht und eine Beschlußempfehlung vorgelegt.

In derzweiten Lesungwird nur der vom Ausschuß abgeänderte Gesetzentwurf behandelt. Eine allgemeine Aussprach kann zu Beginn der Lesung stattfinden, sofern sie von mindesten 5% der Abgeordneten vorgeschlagen wird. Danach erfolgt die Einzelberatung, bei der Änderungsvorschläge (auch von einzelnen Abgeordneten) gestellt werden können. Wird der Entwurf nicht verändert folgt unmittelbar die dritte Lesung. Sind jedoch Änderungen beschlossen worden kann eine dritte Lesung erst zwei Tage nach Verteilung der geänderten Drucksache stattfinden.

In derdritten Lesungkönnen Änderungsanträge nur noch von 5% der Abgeordneten (bzw. von einer Fraktion) gestellt werden. Es wird hierbei nur über die veränderte Fassung des Entwurfs beraten und abgestimmt. Ist dies geschehen wird zu einer Schlußabstimmung aufgerufen, stimmt die Mehrheit dem veränderten Entwurf zu gilt das Gesetz als vom Bundestag beschlossen, wenn nicht gilt es als gescheitert.

Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat auf kann derVermittlungsausschuß14angerufen werden. Seine Aufgabe besteht darin, die Gesetzesvorlage so umzuarbeiten, daß ein Kompromiß entsteht dem beide Organe zustimmen können. Für diesen Kompromißvorschlag bestehen drei Möglichkeiten: Entweder eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (das Gesetz geht dann an den Bundestag zurück, stimmt dieser der Aufhebung zu ist es gescheitert, stimmt er den vorgeschlagenen Änderungen zu geht es erneut an den Bundesrat), oder eine unveränderte Bestätigung des Gesetzentwurfes (hier geht das Gesetz zurück an den Bundesrat).15

Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung:

Ist das Gesetzgebungsverfahren aber erfolgreich beendet worden wird das Gesetz gedruckt und vom zuständigen Fachminister und dem Bundeskanzler unterzeichnet, bevor es der Bundespräsident durch seine Unterschrift „ausfertigt“. Danach wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit „verkündet“.16

Treten Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit17 eines Gesetzes auf hat der Bundestag (mit einer Ein-Drittel-Mehrheit) das Recht auf Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.18

3. Kritische Betrachtung der Gesetzgebung

Wie bereits einleitend erwähnt steht der Bundestag bei der Ausübung seiner gesetzgebenden Funktion vor einigen Problemen.

Ich werde mich im Folgenden darum bemühen eine Zusammenfassung über vier dieser diskutierten, problematischen Faktoren zu geben.19

Als erster Punkt wäre da die : „...Vielzahl der von ihm (vom Bundestag,Anm.) zu verabschiedenen Gesetze:...“ (Patzelt, Werner 1999: S. 168) zu nennen. Man spricht daher in diesem Zusammenhang auch oft von einer so genannten „Gesetzesflut“ (vgl. von Beyme, Klaus 1997: S. 69 und Patzelt, Werner 1999: S. 160).

Eine ausführliche Beratung der Gesetze wird durch den daraus entstehenden, enormen Arbeitsaufwand erschwert, da der zeitliche Druck eine solche Art der Bearbeitung einer „Massenabfertigung“ gleichkommen läßt.

Diese „oberflächliche“ Herangehensweise kann dann zur Folge haben, daß so genannte „Quer-Effekte“ (Patzelt, Werner 1999: S.168) unterschätzt werden. Damit ist gemeint, daß die späteren Auswirkungen der Gesetzesentwürfe, welche diese auf die Gesellschaft, das politische Leben, oder aber auch auf andere, von ihnen betroffene oder beeinflußte Gesetze haben können, nicht ausreichend beleuchtet und aufgedeckt werden. Dies wiederum kann nach sich ziehen, daß weitere Gesetze auf Grund der Beeinflussung durch das neu erlassene modifiziert werden müssen, was wiederum den Arbeitsaufwand erhöhen würde, so daß man in einen Teufelskreis gerät.

Sucht man nach Ursachen für dieses Problem kann man einige Faktoren ausmachen, welche dieses Problem hervorbringen20:

- Da wäre zuerst die wachsende Erwartungshaltung der Bevölkerung gegenüber der Gesetzgebung und die darauf reagierende populistische Haltung der Mitwirkenden zu nennen.
- Außerdem hat sich die Fülle der zu regelnden Bereiche stark vermehrt (wie zum Beispiel in der Umwelt-, Energie- und Technologiepolitik).
- Dazu kommt der „...Zwang zur Verrechtlichung von immer mehr Lebensbereichen,...“ (Patzelt, Werner 1999: S.168), was hauptsächlich den Gerichten anzulasten ist. Durch das anwachsen der geführten Prozesse und der sich daraus ergebenden neuen Grundsatzentscheidungen, muß die Gesetzgebung darauf reagieren, da sie auf Weisung des Bundesverfassungsgericht zur „Nachbesserungspflicht“ “ (vgl. von Beyme, Klaus 1997: S.58 und 70) gezwungen ist.
- Außerdem kommt es häufig vor, daß große Gesetzespakete in kleine „Teilstücke“ gespalten werden, weil sie als Ganzes auf zu viel Widerstand stoßen würden und deshalb nicht durchsetzbar wären. Dies hat zwar den Vorteil, daß in einigen Aspekten doch noch eine Einigung erzielt werden kann und das Paket nicht völlig scheitert, andererseits trägt diese Aufspaltung aber wiederum dazu bei, daß die Anzahl der zu bearbeitenden Entwürfe steigt.

- Als letzter Faktor wäre dann noch die Anpassung an die europäischen Konventionen21 zu nennen, welche ebenfalls den Regelungsbedarf und somit die Gesetzgebungsänderungen bzw. die Notwendigkeit neuer Gesetze erhöhen.

Ein zweites Problem sehen manche in der oftmals als zu kurz bezeichneten Dauer der Legislaturperiode.

Im allgemeinen läuft der Gesetzgebungsprozeß im ersten Jahr nach einer Wahl eher schleppend, da das neue Parlament sich in einer Art „Aufwärmphase“ befindet.

Ähnlich beläuft es sich am Ende der Legislaturperiode:

„Auch beginnt schon weit vor dem Wahltermin eine Periode, in der die Parlamentstätigkeit mehr oder minder vom Blick auf die Wahlen bestimmt wird...“ (Ellwein, Thomas / Hesse Joachim J. 1997: S.258)

Hierbei wird die Problematik angesprochen, daß kurz vor einer anstehenden Wahl die Gefahr besteht, daß auf Gesetzesberatungen verzichtet wird, die die anstehende Wahl für die Beteiligten negativ beeinflussen könnten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wären also lediglich das zweite und dritte Jahr der Legislaturperioden zur produktiven Bearbeitung von Gesetzesinitiativen geeignet.

Dies führt dazu, daß am Ende einer Wahlperiode ein noch nicht ausgereifter Gesetzesentwurf schnell noch verabschiedet wird, um den darin investierte Arbeitsaufwand nicht einfach ins Leere laufen zu lassen (Patzelt spricht hier von so genannten „Schnellschüssen“).

Als dritte Schwierigkeit erscheint auch die zunehmende Komplexität der Gesetzgebungsbereiche.

Die Fragen, mit denen sich die Gesetzgebung befaßt werden zunehmend themenspezifischer und unüberschaubarer. Der einzelne Abgeordnete ist damit überfordert und es besteht für ihn faktisch gar keine Möglichkeit mehr, sich über jeden einzelnen, oftmals sehr komplizierten Entwurfsgegenstand eine eigene Meinung zu bilden, da er sich nicht in jede neue Materie einarbeiten kann.

Abhilfe sollen da so genannte „fachlich spezialisierte Kollegen“ (Patzelt, Werner 1999: S.168) schaffen, die sich mit dem gefragten Themenbereich befassen. Ihre Aufgabe besteht darin, dem Abgeordnete einen besseren Überblick über das Thema zu verschaffen und eine Abstimmungsempfehlung zu geben. Dies setzt allerdings ein großes Vertrauen in die Kompetenzen solcher „Berater“ voraus, da der Abgeordnete sich auf die Richtigkeit der ihm vorgelegten Empfehlung verlassen muß.

Als vierten und letzten Punkt möchte ich nun zur Möglichkeit der Blockade wichtiger Gesetzesvorlagen durch den Bundesrat kommen.

Diese Gefahr besteht wenn die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag und Bundesrat verschieden sind. Die Opposition im Bundesrat kann die endgültige Entscheidung über einen Gesetzesentwurf zum Beispiel verzögern, indem sie immer wieder neue Diskussionen und Änderungsvorschläge fordert22. Dies kann zu kontraproduktiver Kompromißbildung führen oder hat zur Folge, daß die Gesetzesvorlage (wie bereits erwähnt) in kleinere Untereinheiten aufgeteilt werden muß, um wenigstens fragmentarisch doch noch in Kraft zu treten.

4. Abschließende Bemerkungen

Im Gesamtüberblick betrachtet scheint es anfangs, als wäre der Gesetzgebungsprozeß des Bundestages von einer solchen Vielzahl von potentiellen Problemen überschattet, daß der gesamte Regelungsablauf der Gesetzgebung angesichts der neu aufkommenden Konflikte als „veraltet“ und „reformreif“ bezeichnet werden könnte.

Allerdings wird bei näherem Betrachten der Materie deutlich, daß viele der angesprochenen Schwierigkeiten überdramatisiert werden.

Die hier erwähnte Kritisierung der vierjährigen Legislaturperiode zum Beispiel würde wohl letztlich auch bei einer Erweiterung auf fünf Jahre keine wesentlichen Besserungen hervorbringen

Und auch die Angst vor einer Blockade des Bundesrates wird nur selten bestätigt. Es trifft natürlich zu, daß die Opposition Themen, die besondere öffentliche Aufmerksamkeit erhalten diskutieren möchte, um ihre Alternativen offen zu präsentieren, aber im Allgemeinen ist sie nicht aus Prinzip gegen diese Vorschläge. Sie ist eher bemüht im Vermittlungsausschuß ihre Interessen darzulegen, so daß eine kooperative Kompromißbildung entsteht. Dies wird auch daran deutlich, daß:

„...der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht ... nur wenig Gebrauch macht“ (Ellwein, Thomas / Hesse, Joachim J. 1997: S. 257).

Und auch unter Betrachtung der Komplexität der Gesetzgebung bleibt realistisch betrachtet keine andere Möglichkeit für die Abgeordneten, als sich auf die Meinung der beratenden Spezialisten zu verlassen. Nur so kann gewährleistet werden, daß zumindest der Versuch unternommen wird der Fülle von neuen Bereichsgegeständen gerecht zu werden, ohne daß die Fähigkeit eine Abstimmung adäquat zu vollziehen, und eine, dem Thema angemessen Lösung zu finden.

Es zeugt also eher von übertriebenem Pessimismus, wenn unter diesen Umständen von einer Krise der Gesetzgebung gesprochen wird.

Literaturverzeichnis

- von Beyme, Klaus: Der Gesetzgeber. Der Bundestag als Entscheidungszentrum.

Opladen 1997

- Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Parlamentarische Demokratie 2. (Informationen zur politischen Bildung, Band 228). überarbeitete Neuauflage. Bonn 1995

- Deutscher Bundestag, Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Die Gesetzgebung des Bundes. Bonn 1999

- Ellwein, Thomas / Hesse, Joachim J.: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland – Band 1: Text. 8. völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage.

Opladen/Wiesbaden 1997

- Haberland, Stephan: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Opposition nach dem Grundgesetz. (Beiträge zum Parlamentsrecht, Band 30). Berlin 1995

- Hill, Hermann (Hrsg.): Zustand und Perspektiven der Gesetzgebung: Vorträge und Diskussionsbeiträge der 56. Staatswissenschaftlichen Fortbildungstagung 1988 der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. (Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 104). Berlin 1989

- Hugger, Werner: Ausgewählte Diskussionsergebnisse zu Ursachen und Abhilfemöglichkeiten von Gesetzesmängeln. In: Böhret, Carl (Hrsg.):

Gesetzgebungspraxis und Gesetzgebungslehre: Ein Erfahrungsstatus über die Verbesserung von Rechtsnormen. (Speyerer Forschungsbericht 13). Speyer 1980

- Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz (Hrsg.): Grundgesetze für die Bundesrepublik Deutschland und Landesverfassung, Europäische Menschenrechtskonvention, Gemeindeordnung. 36. Auflage. Mainz 1994

- Patzelt, Werner (1997a): Der Bundestag. In: Gabriel, Oscar W. / Holtmann, Everhard (Hrsg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. 2. unwesentlich veränderte Auflage. München / Wien 1999, S.121-179

- Röper, Erich: Parlamentarier und Parlament: Konflikte in modernen Volksvertretungen. (Beiträge zum Parlamentsrecht, Band 43). Berlin 1998

- Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 5. überarbeitete Auflage. Opladen 2000

- Schäfer, Friedrich: Der Bundestag: Eine Darstellung seiner Aufgaben und seiner Arbeitsweise. 4. verbesserte und erweiterte Auflage. Opladen 1982

- Societäts-Verlag (Hrsg.): Tatsachen über Deutschland. Frankfurt/Main 1996

- Thaysen, Uwe: Parlamentarisches Regierungssystem in der Bundesrepublik Deutschland: Daten – Fakten – Urteile im Grundriß. 2. Erneut durchgesehene Auflage. Opladen 1976

[...]


1 Artikel 77 Absatz 1 GG: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen...“

2 Die ausgesuchten Kritikpunkte sind aus Patzelt, Werner (1997a): Der Bundestag. In: Gabriel, Oscar W. / Holtmann, Everhard (Hrsg.): Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland. 2. unwesentlich veränderte Auflage. München / Wien 1999 entnommen.

3 Siehe dazu Artikel 76 GG.

4 Siehe Artikel 72 Absatz 2.

5 In Artikel 73 wird der Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung definiert.

6 In Artikel 74 wird der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung definiert.

7 Siehe Artikel 72 GG

8 Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung, Band 228, Bonn 1995, S. 23-24

9 Für das Haushaltsgesetz gilt eine Sonderregelung: Die Bundesregierung leitet es gleichzeitig an den Bundesrat und Bundestag.

10 (Siehe Artikel 76 GG.) Die Frist für eine Stellungnahme beträgt sechs Wochen, kann aber bei eilenden Entwürfen auch verkürzt, bzw. aus wichtigen Gründen auch verlängert werden.

11 Der Ältestenrat besteht aus dem Bundespräsidenten, seinen fünf Stellvertretern und 23 weitere Abgeordnete.

12 Dabei wird ein Ausschuß als „federführender Ausschuß“ bezeichnet. Er erhält die Hauptverantwortung für den weitere Verlauf, die restlichen beteiligten Ausschüsse haben lediglich eine beratende Funktion.

13 Fast alle Gesetzentwürfe werden während der Auschussberatungen verändert, das Ergebnis ist also oft eine

Fassung, die sich in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Entwurf unterscheidet.

14 Der Vermittlungsausschuß besteht aus 16 Mitgliedern des Bundestages (Verteilung nach Fraktionsstärke) und 16 Vertretern des Bundesrates (jedes Bundesland stellt ein Mitglied). Die Beratungen sind streng vertraulich und die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen frei und nicht weisungsgebunden.

- 15 Zum Gang der Gesetzgebung siehe Fußnote 6, Artikel 77 GG, sowie Deutscher Bundestag, Referat für Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Die Gesetzgebung des Bundes. Bonn 1999.

16 Das Gesetz tritt an einem festgelegten Stichtag in Kraft. Ist kein solches Datum genannt, tritt es automatisch am 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft.

17 Man spricht hier von „abstrakter Normenkontrolle“.

18 Zum Bundesverfassungsgericht siehe Artikel 93 GG.

19 Ich beziehe mich hierbei auf die von Patzelt erwähnten Probleme.

20 Vergleiche dazu von Beyme, Klaus: Der Gesetzgeber. Der Bundestag als Entscheidungszentrum. Opladen 1997. S.69 ff.

21 Vergleiche hierzu Hugger, Werner 1980: S. 10.

22 Vergleiche dazu: von Beyme, Klaus 1997: S.336.

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Die Gesetzgebung des Bundestages - Ein Prozeß überschattet von Problemfaktoren?
Note
2,0
Autor
Jahr
2000
Seiten
12
Katalognummer
V100372
ISBN (eBook)
9783638987981
Dateigröße
356 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gesetzgebung, Bundestages, Prozeß, Problemfaktoren
Arbeit zitieren
Sandra Hassinger (Autor:in), 2000, Die Gesetzgebung des Bundestages - Ein Prozeß überschattet von Problemfaktoren?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100372

Kommentare

  • Gast am 11.8.2002

    kritik.

    die arbeit berücksichtigt lediglich gesetzesinitiativen der bundesregierung und nicht solche des bundesrates oder des bundestages selbst Art. 76 GG

Blick ins Buch
Titel: Die Gesetzgebung des Bundestages - Ein Prozeß überschattet von Problemfaktoren?



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