Ist die Wiedereinführung der Todesstrafe möglich? Betrachtungen unter staats- und rechtsphilosophischen sowie rechtlichen Gesichtspunkten

Auf Basis des Deutschen Grundgesetzes, des internationalen und regionalen Völkerrechts sowie des europäischen Rechts


Seminararbeit, 2018

38 Seiten, Note: 14


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung: Die Todesstrafe ist abgeschafft

Die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe im Lichte staats- bzw. rechtsphilosophischer Prinzipien
A. Über Dispositionsbefugnisse eines Staates
B. Über den Einfluss außerrechtlicher Maßstäbe auf das Recht
C. Zwischenergebnis

Die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe im Lichte geltenden Rechts
A. Grundgesetz (GG)
I. Verfassungsänderung bzgl. Art. 102 GG
1. Formelle Anforderungen aus Art. 79 I, II GG
2. Materielle Anforderungen aus Art. 79 III GG
a) Grundsätze in Art. 20 GG
aa) Faires Verfahren
bb) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
b) Grundsätze in Art. 1 GG
aa) Der verfassungsrechtliche Begriff der Menschenwürde
bb) Todesstrafe und Menschenwürde
c) Zwischenergebnis
II. Einführung durch Änderung einfachen Rechts
1. Verstoß gegen Art. 2 II 1 GG
a) Eingriff in den Schutzbereich
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Formelle Anforderungen
bb) Materielle Anforderungen
2. Zwischenergebnis
B. Völkerrecht
I. Völkervertragsrecht
1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)
2. UN-Zivilpakt (IPBPR)
II. Völkergewohnheitsrecht
III. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
C. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)

Zusammenfassung: Die Todesstrafe bleibt abgeschafft

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„Wenn man den Tod abschaffen könnte, dagegen hätten wir nichts; die Todesstrafen abzuschaffen, wird schwer halten. Geschieht es, so rufen wir sie gelegentlich wieder zurück.“1

Einleitung: Die Todesstrafe ist abgeschafft

Leipzig, 26. Juni 1981, 10:10 Uhr. Dies waren der Ort und die Zeit der letzten Sekunden im Leben von Dr. Werner Siegfried Teske. Man schoss ihm von hinten in den Kopf. Wenige Tage zuvor hatte ihn der 1. Militärstrafsenat der DDR wegen vollendeter Spionage in Tateinheit mit vorbereiteter Fahnenflucht zum Tode verurteilt. Teske ist damit der letzte Mensch auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland, an dem ein Todesurteil vollstreckt worden ist.

Im ehemaligen Westdeutschland ereignete sich die letzte durch ein deutsches Gericht verhängte Todesstrafe bereits 33 Jahre zuvor: Richard Schuh war der Name des Mannes, den das Landgericht Tübingen 1948 als Raubmörder zum Tode verurteilte. Am Morgen des 18. Februar 1949 wurde Schuh im Innenhof des Gefängnisses Tübingen, Doblerstraße 18, mittels einer Guillotine der Kopf abgeschlagen.

Seither ist die Todesstrafe für die Bundesrepublik Deutschland ein Relikt der Vergangenheit. Art. 102 GG verleiht ihrer Abschaffung seit 1949 Verfassungsrang.2 In den Gebieten der ehemaligen DDR wurde sie 1987 abgeschafft. Heute betrachtet man die Abschaffung der Todesstrafe weithin als kulturelle Errungenschaft im Sinne eines humanitären Fortschritts. Doch ein Blick in die Geschichte, wie auch in andere Länder verrät uns, dass kulturelle Errungenschaften sehr wohl auch wieder verloren gehen können. Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob eine Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland möglich wäre und wie eine solche gegebenenfalls erfolgen könnte. Zunächst soll hierbei an allgemeinen, rechtsphilosophischen Prinzipien Maß genommen werden, sodann an geltendem Recht, insbesondere am Deutschen Grundgesetz sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe im Lichte staats- bzw. rechtsphilosophischer Prinzipien

A. Über Dispositionsbefugnisse eines Staates

Todesstrafe, das ist die gesetzlich vorgesehene, d.h. staatlich legitimierte Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, für das er verurteilt wurde. Das gesamte zur Verurteilung führende Verfahren, sowie die Vollstreckung, die Hinrichtung, wird durch staatliche Behörden bzw. staatlich legitimierte Vertreter vollzogen. Dass in Ausführung der Todesstrafe der Staat dem Verurteilten das Leben nimmt, wirft die Frage auf, ob ein Staat denn überhaupt eine solche Dispositionsbefugnis über das Leben haben kann. Die Staatsphilosophie älterer Epochen begriff den Staat noch als eine sich aus der Natur des Menschen selbst ergebende zweckmäßige Ordnung, dem guten Leben dienend.3 Als solche sei der Staat vor allen Dingen dem Ideal der Gerechtigkeit verpflichtet, die im Sinne aller sei.4 Im Hinstreben zu diesem Ideal sah man das legitimierende Moment staatlicher Herrschaft schlechthin.5 Seit der frühen Neuzeit hingegen ist diese Frage nach dem gerechten Staat in der Staatsphilosophie mehr und mehr in den Hintergrund gerückt. Skepsis kam auf an der aristotelischen Vorstellung vom Menschen als staatenbildendes Wesen, als zoon politikon. Ohne einbettenden Staat, so befand man, befinde sich der Mensch vielmehr im sog. Naturzustand, in welchem er zwar – theoretisch – alle Freiheiten hat, in welchem aber auch alle Unsicherheit besteht. Im Angesicht dieser Unsicherheit ermangele es dem Einzelnen auf Dauer an der Fähigkeit zur Selbstbehauptung. Nicht aus der Natur des Menschen folglich, sondern aus einem vernünftigen Entschluss des Individuums legitimiere sich ein Staat.6 Um dem Naturzustand zu entkommen, schlössen die Menschen – erdachtermaßen – einen Vertrag miteinander ab, in welchem sie wechselseitig einige ihrer Freiheiten an den Souverän abtreten, um von diesem im Gegenzug Sicherheit und Stabilität gewährleistet zu bekommen.7 Man erkannte also einen grundsätzlichen Konflikt zwischen der Freiheit des Einzelnen und der Staatsmacht, die ihre Ordnung notfalls mit Zwangsmitteln realisieren muss. Weder empirisch noch historisch lässt sich ein solcher Vertragsschluss definitiv herleiten – es handelt sich vielmehr um ein Ideal, das als Maßstab und Korrektiv der Erfahrungswirklichkeit praktische Bedeutung gewinnt. Eine sich aus diesem Ideal herauskristallisierende Zielvorstellung dieses Vertrages ist, die größtmögliche Freiheit jedes Einzelnen zu gewährleisten, notfalls auch mit Gewalt. Erst durch die rechtliche, mit Zwangsmitteln durchsetzbare Gewährleistung von Freiheiten nämlich kann der Einzelne, im Unterschied zum Naturzustand, dieser Freiheiten endlich teilhaftig werden.8 Selbstverständlich würde bei einem solchen erdachten Vertragsschluss niemand dem Staat Disposition über sein eigenes Leben dahingehend einräumen, diesem gegebenenfalls seine eigene Todesstrafe zu erlauben.9 Würde aber überhaupt ein Mensch in seine eigene Bestrafung einwilligen? Strafe findet schließlich nicht aufgrund der Einwilligung in die Strafe statt, sondern, weil der zu Bestrafende die strafbare Handlung begehen wollte.10 Dient die Durchführung einer Strafe der friedenssichernden, freiheitsfördernden Ordnung, so findet sie in dem Vertrag grundsätzlich auch ihren Platz. Das kann grundsätzlich auch bei der Todesstrafe der Fall sein. Nicht prinzipiell ausgeschlossen ist demnach die Disposition des Staates auch über das Leben hins. der Todesstrafe.

B. Über den Einfluss außerrechtlicher Maßstäbe auf das Recht

Rechtliche Lösungen sind sachgebunden insofern sie Antworten normativer Art auf Fragen liefern, die sich in einer Gesellschaft auftun. Diskursiv ergibt sich hierbei eine öffentliche Meinung, welche Vorstöße zu neuer Rechtsetzung motiviert.11 Das Recht kodifiziert dann unter Umständen Normen, die moralischen Ursprungs sind.12 Von Ronald Myles Dworkin stammt die These, auch einmal entstandenes, positives Recht lasse sich nicht auf die Rechtsregel selbst reduzieren. Damit Recht Geltung erlangt, müsse es nämlich auch Entscheidungsorientierungen umfassen, die, ohne positivierte Normen zu sein, konstitutiv in die Rechtspraxis hineinwirkten. Dies könnten Prinzipien, Werte oder etwa Zielvorstellungen sein, welche für die juristische Argumentation selbst von Bedeutung seien13 und deswegen ebenso Bestandteil des Rechts wie die Rechtsnormen selbst seien.14 Zwar ist Dworkins These, Recht entwickle sich auch unter Hinzuziehung außerrechtlicher, idealtypischer Prinzipien, wie Recht sein sollte, gewissermaßen selbst, in dieser Hinsicht ob ihrer Realitätsnähe nicht von der Hand zu weisen. Ergibt sich aus der Erkenntnis, dass außerrechtliche Prinzipien bei der Arbeit mit dem Recht eine Rolle spielen nun aber, dass eine positive Rechtsnorm ihre Geltung etwa gegenüber zuwiderlaufenden außerrechtlichen Maßstäben einzubüßen vermag? Unter dem Stichwort Rechtspositivismus versus Naturrecht verbirgt sich eine Debatte, deren Gegenstand diese Frage ist. Diskutiert wird, ob die Geltung von positivem Recht davon abhängig sein kann, dass dieses von außerrechtlichen Maßstäben abweicht. In der Tat besteht zwischen Rechtspositivisten und Naturrechtlern Einigkeit darüber, dass außerrechtliche Kriterien zur Beurteilung richtigen Rechts dienen. Ebenfalls mag ein moralisches Recht existieren, sich rechtlichem Unrecht zu widersetzen. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Positionen ist aber, dass sich mittels naturrechtlicher Auffassungen in letzter Konsequenz z.B. die Nichtigkeit einer kodifizierten Rechtsnorm, die die Todesstrafe wieder einführen würde, aufgrund deren Unvereinbarkeit mit außerrechtlichen Maßstäben erörtern ließe. Diese Möglichkeit bestreiten Rechtspositivisten. Recht sei zu seiner Geltung nicht von seinem eigenen Inhalt abhängig.15 Zur Geltung von Recht entscheidend sei einzig, dass dessen Wirksamkeit durch organisierten Zwang garantiert wird,16 sowie, dass dessen Anwendung und Erzeugung auf entsprechender Ermächtigung beruhen.17 Unter impliziter Anwendung einer Erkennungsregel würden entsprechende verfahrenskonform erzeugte Normen in einer Gesellschaft als Rechtsregeln identifiziert und auf diese Weise als Rechtsregeln gültig.18 In der Tat gewann die Frage nach einer gezielten Nichtanwendung gewisser positiver Rechtsnormen in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte bereits an Bedeutung, als es um die Auflösung des Dilemmas ging, wie strafrechtlich mit rechtlichem Unrecht umzugehen sei. Der sog. Radbruch’schen Formel zufolge behält positives Recht, auch wenn es inhaltlich ungerecht bzw. unzweckmäßig ist, jedenfalls solange seine Geltung bei, wie es nicht in unerträglichem Maße im Widerspruch zur Gerechtigkeit schlechthin steht, d.h. Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt und Gleichheit, als Kern der Gerechtigkeit, bewusst verleugnet. Anderenfalls aber sei solches Recht unrichtiges Recht, welches der Gerechtigkeit zu weichen habe.19 In der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG hat die Radbruch’sche Formel bereits Anklang gefunden,20 was freilich nicht ohne Kritik geblieben ist. H.L.A. Hart etwa merkte hierzu an, man habe um den Preis begrifflicher Konfusion von Moral und Recht versucht, fundamentalen Prinzipien der Moral Tribut zu zollen.21 So habe man Rechtsnormen aber zu „Thesen einer anfechtbaren Philosophie“ werden lassen.22 Besser wäre es gewesen, statt dieser Konfusion in offener Weise das Übel, gegen positives Recht zu verstoßen mit dem Übel, gegen fundamentale Prinzipien der Moral zu verstoßen, abzuwägen. Letztlich nämlich sind die Konstellationen, in denen die Radbruch’sche Formel Anwendung finden kann doch solche, in denen aus einem späteren Gesellschaftssystem heraus über Sachverhalte im Kontext eines früheren Gesellschaftssystems gerichtet wird, d.h. ex post. Ex ante wird sie rechtliches Unrecht schwerlich verhindern können. Die Frage aber nach – ex ante - moralisch legitimem Widerstand gegen positives Recht, das als solches gleichwohl formelle Geltungskraft innehat, sei letzten Endes der unaufhebbaren, individuellen Verantwortung des Einzelnen anheimgestellt.23 Dem ist zuzustimmen. Dworkins These ist zu widersprechen, wenn er vertritt, außerrechtliche Prinzipien selbst seien Recht. Vielmehr ist es so, dass erst positivrechtliche Öffnungen im Recht selbst, etwa wenn eine Verfassung auf Rechtsstaatlichkeit oder Menschenwürde verweist, ein eindeutiges Identifikationsverfahren für rechtliche Richtigkeitskriterien schaffen. Daran zeigt sich, dass eine Rechtsordnung diejenigen Richtigkeitsmaßstäbe, denen sie sich durch positivrechtlichen Verweis öffnet, als Richtigkeitsmaßstäbe anerkennt. Aber eben nur diese und nur in dem vorgesehenen Ausmaß.24 Außerrechtliche Maßstäbe werden aber nicht selbst zu Recht, können dessen Geltung mithin nicht unterminieren.

C. Zwischenergebnis

Festzuhalten bleibt: Ein Staat existiert, um das Zusammenleben seiner Bürger in Frieden und Freiheit zu sichern. Hierzu schafft er verbindliche Rechtsnormen, bei deren Entstehung auch überpositive Maßstäbe eine Rolle spielen, denn rechtliche Lösungen sind Antworten auf Fragen, die sich im konkreten gesellschaftlichen Kontext stellen. Außerrechtliche, etwa moralische Maßstäbe können ferner Richtigkeitsmaßstab für positives Recht sein, wenn und soweit jenes sich diesen öffnet, ohne aber dessen Geltung unterminieren zu können. Ob seiner übergeordneten Funktion der Friedens- und Freiheitssicherung wegen kann ein Rechtssystem unter Umständen sogar einige Ungerechtigkeit inkorporieren. Weder verbietet sich aus staatsphilosophischer Sicht eine Disposition des Staates über das Leben seiner Bürger schlechthin, noch grundsätzlich die Wiedereinführung der Todesstrafe.

Die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe im Lichte geltenden Rechts

Die Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe ist im Lichte des konkreten Rechtssystems zu beurteilen, in das sie sich einfügen soll.

A. Grundgesetz (GG)

I. Verfassungsänderung bzgl. Art. 102 GG

Die Wiedereinführung einer einfachgesetzlichen Norm, die die Todesstrafe vorsieht, würde zunächst klar daran scheitern, dass sie mit der Verfassungsnorm des Art. 102 GG unvereinbar ist. Der Wortlaut der Norm lässt hier keinen Spielraum. Art. 102 GG wäre also zunächst abzuschaffen bzw. entsprechend zu ändern. Einer solchen Verfassungsänderung sind in Art. 79 GG hohe Hürden gesetzt. Eine Verfassungsreform i.S.v. Art. 146 GG übrigens vermag das Verfahren nach Art. 79 GG nicht zu ersetzen, sondern allenfalls zu ergänzen. Ein Verfahren zum Erlass einer neuen Verfassung nämlich müsste seinerseits durch eine Verfassungsänderung i.S.v. Art. 79 GG erfolgen. Auch bei einer solchen Verfassungsreform aber ist Art. 79 III GG beachtlich, die sog. Ewigkeitsgarantie des Kerngehalts der Verfassung.25 Manche meinen zwar, das Volk sei bei einer Verfassungsreform von Art. 79 III GG unabhängig, d.h. völlig frei von Sachzwängen, wenn es sich selbst eine neue Verfassung i.S.v. Art. 146 GG setzt.26 Bei einer Abstimmung jedoch handelt das Volk eben nicht kraft originärer verfassungsgebender Gewalt, sondern kraft grundgesetzlicher Verfasstheit. Rechtlich also ist Art. 79 GG für die o.g. Verfassungsänderung die maßgebliche Hürde.

1. Formelle Anforderungen aus Art. 79 I, II GG

Art. 79 I GG gem. müsste die entsprechende Verfassungsänderung den Text der Verfassung selbst ändern, dürfte also nicht lediglich von außerhalb auf diese Bezug nehmen. Es böten sich hier mehrere Optionen: Die Norm des Art. 102 GG könnte gestrichen werden oder durch die Worte „ ist aufgehoben “ ersetzt werden. Auch könnte eine einschränkende Ergänzung stattfinden, etwa um den Zusatz „ …dies gilt nicht für Straftaten XY gem. § … StGB “. Gem. Art. 79 II GG benötigt eine solche Verfassungsänderung eine doppelte 2/3-Mehrheit bei den Mitgliedern des Bundestages (Art. 79 II i.V.m. Art. 121 GG), sowie im Bundesrat.

2. Materielle Anforderungen aus Art. 79 III GG

Art. 79 III GG schließlich, die sog. Ewigkeitsklausel, gewährt einen absoluten Schutz des Kernbestandes der Verfassung.27 Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist an diesen Kernbestand materiell gebunden, d.h. dessen Zugriff auf diesen Kernbestand ist unauflöslich verschlossen.28 Hierzu zählen ausweislich des Wortlauts des Art. 79 III GG die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Was konkret die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze sind, ist Sache der Auslegung der Art. 1 und 20 GG; aus deren reinen Regelungsgehalten sind deren Grundsätze zu deduzieren.29 Fraglich ist, ob die o.g. Verfassungsänderung bzgl. Art. 102 GG diese Grundsätze i.S.v. Art. 79 III GG berührt.

a) Grundsätze in Art. 20 GG

Die o.g. Verfassungsänderung könnte den in Art. 20 GG niedergelegten Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips berühren. Obgleich in Art. 20 GG nicht ausdrücklich genannt, ist heute anerkannt, dass in Art. 20 II, III GG ein grundsätzliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit liegt.30 Rechtsstaatlichkeit bedeutet, die Ausübung staatlicher Macht darf nur auf Basis der Verfassung, sowie verfassungskonform erlassener Gesetzen erfolgen. In formeller Hinsicht wird also die Bindung der Staatsgewalt an Kompetenz-, Verfahrens und Organisationsregeln statuiert. In materieller Hinsicht steckt eine Bindung der Staatsgewalt an inhaltliche Rechtswerte im Rechtsstaatsprinzip, insbesondere an Rechtswerte wie Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit. Diese Rechtswerte sind dabei indes nicht als überpositive Maßstäbe zu begreifen, sondern im Kontext der grundgesetzlichen Ordnung auszudefinieren.31

aa) Faires Verfahren

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass ein Strafverfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren genügen muss.32 Grundsätzlich müssen gerichtliche Entscheidungen auf Verletzungen von Verfahrensrechten gerichtlich überprüfbar sein.33 Art. 102 GG stützt diesen Grundsatz: Im Falle der Todesstrafe sind sowohl der aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens sich ergebende Justizgewährungsanspruch34 als auch der effektive Rechtsschutz im Rahmen der Strafvollstreckung nicht gewährleistet, denn sie ist im Falle der Vollstreckung irreversibel.35 D.h. eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus prozessrechtlichen Gründen wäre dann obsolet. Insofern jedoch Todesurteile ebenso fehleranfällig sind wie alle anderen Urteile,36 kann die Todesstrafe ihrem Wesen nach nicht im Einklang mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens stehen.37 Die o.g. Verfassungsänderung würde schon deswegen den in Art. 20 GG niedergelegten Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips verletzen.

bb) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt außerdem der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.38 Dieser soll als abstrakte Abwägungsregel staatliche Gewalt der Begründung schuldig und mithin messbar machen.39 Art. 102 GG statuiert ein absolutes Abwägungsverbot hins. des Strafmittels Todesstrafe gleichviel mit welchem Zweck. Er könnte demnach als Ele-

ment des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufzufassen sein.40 Allerdings unterscheiden sich Art. 102 GG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Art. 102 GG ist nicht in erster Linie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz selbst, sondern den vom Abwägungsverbot hins. der Todesstrafe betroffenen Grundrechten zuzuordnen.41 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre durch o.g. Änderung nicht verletzt.

b) Grundsätze in Art. 1 GG

Die Verfassungsänderung bzgl. Art. 102 GG könnte ferner die Grundsätze des Art. 1 GG i.S.v. Art. 79 III GG berühren. Die Möglichkeit dieser Änderung würde den Umkehrschluss implizieren, die Todesstrafe würde die Grundsätze des Art. 1 GG nicht berühren.

aa) Der verfassungsrechtliche Begriff der Menschenwürde

In Art. 1 I 1 GG ist der Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde niedergelegt.42 Ebendieser Grundsatz könnte durch die Todesstrafe berührt sein. Der Begriff der Menschenwürde hat verschiedene Interpretationsmöglichkeiten. Zweifelsfreie Bestandteile des Begriffs der Menschenwürde i.S.v. Art. 1 I 1 GG sind jedenfalls die Maxime, das Subjekt erhalte aus seiner bloßen Subjektqualität heraus einen Eigenwert und die Maxime, es sei zur Selbstbestimmung fähig.43 Folglich weist die Menschenwürde einen Freiheitsbezug auf.44 Hierdurch ist ein erster Begriffsrahmen gespannt, dessen Abstraktionsgrad allerdings noch sehr hoch ist. Weil es Schwierigkeiten bereitet, den Menschenwürdebegriff mittels positiver Definitionen für den Einzelfall handhabbar zu machen, wird dieser im verfassungsrechtlichen Sinn negativ definiert, d.h. vom Eingriff her gedacht mit Inhalt gefüllt.45 Der Leitsatz hierzu stammt vom Günter Dürig und lautet: „Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“46 Das BVerfG merkte hierzu an, der Mensch sei faktisch „nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muss“47 und hob damit gleichsam die Schwächen von Dürigs Leitsatz hervor. Entsprechend betonte das BVerfG das zusätzliche Kriterium der Erniedrigung und führte aus, die Behandlung, die einem Menschen durch den Staat widerfahre, sei dann würdeverletzend, wenn sie dessen „Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder […] in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung [sic!] der Würde des Menschen liegt. Die Behandlung des Menschen muß [sic!] also […] eine verächtliche Behandlung sein“.48 Diese modifizierte Objektformel ist gewissermaßen status quo der Definition des Menschenwürdebegriffs im verfassungsrechtlichen Sinne.

bb) Todesstrafe und Menschenwürde

Die modifizierte Objektformel liefert also erste Anhaltspunkte, ob in einem staatlichen Eingriff eine Menschenwürdeverletzung liegt. Die Hinzuziehung ideengeschichtlicher Umstände oder die Würdigung kulturgeschichtlicher Entwicklungen49 kann diese Anhaltspunkte konkretisieren helfen. Fraglich ist nun, ob Art. 1 GG eine derartige Ausstrahlungswirkung auf Art. 102 GG hat, dass die o.g. Verfassungsänderung dessen Grundsätze i.S.v. Art. 79 III GG verletzt; ob also genauer gesagt die Todesstrafe die Menschenwürde i.S.v. Art. 1 I 1 GG verletzt. Hierüber ist man sich uneins. Einerseits wird vertreten, Art. 102 GG stelle eine Konkretisierung von Art. 1 I GG dar und habe insofern deklaratorische Bedeutung. Eine Verfassungsänderung bzgl. Art. 102 GG wäre folglich wegen dessen Menschenwürdegehalt gem. Art. 79 III GG nicht möglich.50 Ebendies wird von Vertretern der anderen Auffassung bestritten. Im Gegenteil sei Art. 102 GG einer Verfassungsänderung durchaus zugänglich, weil es sich bei diesem eben nicht um eine spezifische Konkretisierung des Inhalts von Art. 1 I GG handle.51 Ein gewisser Bezug zur Menschenwürde würde zwar auch in Art. 102 GG liegen. Ein solcher liege jedoch übrigens auch im sonstigen Grundgesetz, denn dieses konkretisiere letztlich die vornan gestellte Prämisse der Menschenwürde.52 Schon historisch gesehen habe der Parlamentarische Rat Art.102 GG nicht die Rolle zugedacht, expressis verbis zu wiederholen, was ohnehin bereits Inhalt von Art. 1 I GG sei.53 Allerdings hat sich die Verfassung mit der Kodifizierung der Menschenwürde einer zeitgemäßen Interpretation dieser Prämisse geöffnet, weswegen das historische Argument der zweitgenannten Ansicht nur begrenzte Tragweite aufweist.54 Schlechterdings muss stets die Gegenwart Maßstab rechtlicher Beurteilungen sein.55 Zwar scheint auch die systematische Stellung des Art. 102 GG im Abschnitt IX des Grundgesetzes, dem Abschnitt speziell auf die Rechtsprechung bezogener Normen, Indiz gegen dessen spezifische Konkretisierungsfunktion hins. Art. 1 I GG zu sein, weswegen man eine Konkretisierung von Art. 1 I GG an dieser Stelle zu sehen für konstruiert befinden könnte.56 Als bloßes Indiz jedoch widerlegt auch dieses Argument die erstgenannte Ansicht noch nicht. Vertreter der zweitgenannten Ansicht führen ferner an, ein Verbot der Todesstrafe überlaste den Begriff der Menschenwürde im verfassungsrechtlichen Sinne, denn dieser sei von allzu einengenden wertethischen Deutungen möglichst freizuhalten.57 Insbesondere, wenn der verfassungsrechtliche Menschenwürdebegriff mit der Achtung des menschlichen Lebens in Verbindung trete, bestehe die Gefahr, dass gewisse persönliche Vorstellungen bzw. Meinungen diesem untergeschoben würden und rechtsdogmatische Aussagen mit rechtspolitischen Forderungen verworren würden.58 Rechtspolitische Motivation kann andererseits allerdings einem Offenhalten des Menschenwürdebegriffs gleichermaßen unterstellt werden. Eines anerkannten Mindestinhalts bzgl. des Menschenwürdebegriffs bedarf es schon allein deswegen, dass dieser nicht Spielball der Beliebigkeit wird. Teilweise wird vorgebracht, dieser anerkannte Mindestinhalt sei lediglich in dem zu erkennen, was man als „universellen Humanitätsstandard“ in der zivilisierten Staatenwelt erkennen kann. Ein Blick etwa in die USA oder nach Japan würde verraten, die Unvereinbarkeit der Menschenwürde mit der Todesstrafe sei nicht der Weisheit letzter Schluss. Dies ergebe sich auch aus den einschlägigen für unser Gesellschaftssystem traditionsstiftenden Verfas-

sungstexten.59 Eine solche Relativierung des anerkannten Mindestinhalts des Menschenwürdebegriffs unter Bezugnahme auf andere Rechtsordnungen und historische Verfassungstexte aber geht fehl, insofern hier die Grenzen zwischen Recht und Außerrechtlichem verwischt werden: Art. 1 I GG weist Rechtsnormcharakter auf und ist deswegen im Kontext des relevanten Rechtssystems selbst zu betrachten.60 Fraglich muss folglich allein sein, ob die Todesstrafe dem flexiblen Maßstab der modifizierten Objektformel bzw. dem anerkannten Mindestinhalt des Menschenwürdebegriffs, demnach der Mensch um des Ideals seiner Selbstbestimmungsfähigkeit willen immer auch Zweck an sich selbst, niemals bloß Mittel zum Zweck sein darf, in jedem Fall nicht genügen kann. Ist dies der Fall, ist die spezifisch Art. 1 I GG konkretisierende Funktion des Art. 102 GG erwiesen.

[...]


1 Goethe, Maximen und Reflexionen, Spruch in Prosa Nr. 684.

2 Wenngleich die Todesstrafe zurzeit in der Hessischen Landesverfassung für „besonders schwere Verbrechen“ noch immer normiert ist, vgl. Art. 21 LV(H). Die Norm kann gleichwohl wegen Art. 31 GG nicht mehr zur Anwendung geraten, vgl. Gusy, v. Mangoldt/Klein/Starck-GG, Art. 102, Rn.7; a.A. Dreier, Dreier-GG, Art. 102, Rn.37: „gegenstandslos, aber nicht nichtig“, Rn.64.

3 Aristoteles, NE X 1180a 21.

4 Aristoteles, Politik 1252b 34.

5 Rawls, 351.

6 Machiavelli, 130, 137; Rousseau, 5; Hobbes, 7.

7 Herold, Gniffke/Herold, 69f.

8 Kant, MdS, §43, S.149ff..; Herold, Gniffke/Herolf, 68ff. m.w.N.

9 Beccaria, A28, 115ff.

10 Kant, MdS, 177f.; Hegel, §101ff., 96ff.

11 Jung/Müller-Dietz/Neumann, 9ff.

12 Mohr, Gniffke/Herold, 40.

13 Dworkin, 55ff.

14 Dworkin, 77.

15 Kelsen, 200f.

16 vgl. Austin, 13ff.

17 Hoerster, 18ff.; Mohr, Gniffke/Herold, 45ff.; Kelsen, 197.

18 Hart, The Concept of Law, 92ff.

19 Radbruch, 339ff.

20 vgl. BVerfGE 3, 58; 6, 132; 23, 98; BGHSt 39, 1.

21 Hart, Recht und Moral, 14-57, 44.

22 Hart, Recht und Moral, 46.

23 Hart, Recht und Moral, 42.

24 Mohr, Gniffke/Herold, 54.

25 Heckmann, DVBl. 1991, 847, 855; Isensee, NJW 1993, 2583, 2584; Stern, DtZ 1990, 289ff.

26 Huber, Sachs-GG, Art. 146, Rn.13.

27 Dreier, Dreier-GG, Art. 79 III, Rn.14; Dreier, JZ 1994, 741, 746.

28 Stern, Staatsrecht I, 113.

29 vgl. BVerfGE 84, 90, 121; 94, 49, 103; Stern, JuS 1985, 329, 332.

30 BVerfGE 30, 1, 24f.; 35, 41, 47; 52, 131, 144; Stern, Staatsrecht I, 779.

31 Stern, Staatsrecht I, 781; ; Kersten, Maunz/Dürig-GG, Art. 102, Rn.28.

32 BVerfGE 26, 66, 71; 38, 105, 111; 65, 171, 174; 66, 313, 318; 77, 65, 76; 86, 288, 317f.; 118, 212, 231; 122, 248, 270.

33 BVerfGE 107, 395, 407; Schenke, BK GG, Art. 19 Abs. 4, Rn.63f.

34 BVerfGE 107, 395, 401; 108, 341, 347; Schenke, BK GG, Art. 19 Abs. 4, Rn.58ff.

35 vgl. BGHSt 41, 317, 325; Hohmann, Jura 2000, 285, 290; Kunig, v. Münch/Kunig-GG, Art. 102, Rn.19.

36 Grasberger, 94ff.

37 Germelmann, BK GG, Art. 102, Rn.171.

38 vgl. etwa BVerfGE 6, 289, 439; 23, 127, 133; 69, 1, 35; 76, 256, 359.

39 Grzeszick, Maunz/Dürig-GG, Art. 20, Rn.107.

40 So Germelmann, BK GG, Art. 102, Rn.173 m.w.N.

41 Flemming, 60.

42 vgl. BVerfGE 6, 32, 36; 45, 187, 227; Erichsen, VerwArch 62, 298; Even, 118.

43 Dürig, AöR 81, 125.

44 Dreier, Dreier-GG, Art. 1 I, Rn. 52ff.; Enders, 11ff.; Hofmann, AöR 118, 353ff.

45 BVerfGE 72, 105, 115ff.; 109, 279, 312; Hufen, JZ 2004, 313, 317.

46 Dürig, AöR 81, 127.

47 BVerfGE 30, 1, 25f.

48 BVerfGE 30, 1, 26.

49 Herdegen, Maunz/Dürig-GG, Art.1 Abs.1, Rn.38.

50 Calliess, NJW 1988, 849, 852; Kingreen/Poscher, Rn.480.

51 Ballhausen, NJW 1988, 2656, 2658; Döhring, ZRP 1978, 25ff.; Tettinger, JZ 1978, 128ff.; Geck, JuS 1965, 221, 224.

52 Tettinger, JZ 1978, 128, 130.

53 Tettinger, JZ 1978, 128, 131; Ballhausen, NJW 1988, 2656, 2658.

54 vgl. BVerfGE 45, 187, 229.

55 BVerfGE 34, 228f.; 45, 187, 229.

56 Tettinger, JZ 1978, 128, 131.

57 Geck, JuS 1965, 221, 224.

58 BVerfGE 18, 117; 60, 354; Zippelius, BK GG, Art. 1 Abs. 1, Rn.68ff., 177; Benda, Lampe, 26ff.

59 Dreier, Dreier-GG, Art. 102 GG, Rn.61ff. m.w.N.

60 Vogler NJW 1994, 1433, 1435; Germelmann, BK GG, Art. 102, Rn.149.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Ist die Wiedereinführung der Todesstrafe möglich? Betrachtungen unter staats- und rechtsphilosophischen sowie rechtlichen Gesichtspunkten
Untertitel
Auf Basis des Deutschen Grundgesetzes, des internationalen und regionalen Völkerrechts sowie des europäischen Rechts
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Seminar des Netzwerk Ost-West bei Prof. Dr. Heinrich (Tübingen / Szeged)
Note
14
Autor
Jahr
2018
Seiten
38
Katalognummer
V1003957
ISBN (eBook)
9783346383860
ISBN (Buch)
9783346383877
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IPBPR, Todesstrafe, Wiedereinführung der Todesstrafe, Grundgesetz, GG, Rechtsphilosophie, Europarecht, Völkerrecht, EMRK, AEMR, Grundrechtecharta, GRC, Europarat, Rechtspositivismus, Radbruch, Naturrecht, Menschenwürde, Recht auf Leben, Dworkin, Kelsen, Beccaria, Austin, Feuerbach, Roxin, Hart, Hobbes, Jellinek, Kant, Liszt, Rousseau, Abschaffung der Todesstrafe, Hinrichtung
Arbeit zitieren
Maik Kniebel (Autor:in), 2018, Ist die Wiedereinführung der Todesstrafe möglich? Betrachtungen unter staats- und rechtsphilosophischen sowie rechtlichen Gesichtspunkten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1003957

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Ist die Wiedereinführung der Todesstrafe möglich? Betrachtungen unter staats- und rechtsphilosophischen sowie rechtlichen Gesichtspunkten



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden