Diese Arbeit geht auf die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen für den entgeltlichen Verkauf oben genannter Unternehmensformen ein und insbesondere auf die Besteuerung beim Veräußerer. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der steuerlichen Betrachtungsweise.
Die Schätzungen hinsichtlich der Zahl der anstehenden Unternehmensübertragungen in Deutschland vom Institut für Mittelstandforschungen in Bonn beträgt alleine für Familienunternehmen rund 30 Tausend Übertragungen pro Jahr im Zeitraum von 2018 bis 2022. Dabei finden viele Unternehmer ihre Nachfolger in den Kreisen der Familie. Im Rahmen des Unternehmensverkaufes gibt es neben der Familiennachfolge und der Übertragung an fremde Dritte noch weitere Möglichkeiten der Nachfolge. Die Ausarbeitung aller steuerrechtlich relevanten Aspekte kann aufgrund des Umfangs der Thematik jedoch nicht behandelt wer-den. Fokus dieser Arbeit soll es daher sein, die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Grundzügen der Unternehmensveräußerungen und die ertragsteuerlichen Auswirkungen auf Ebene des Veräußerers zu betrachten. Außerdem wird sich diese Arbeit auf nationale Szenarien des Unternehmensverkaufes beschränken und internationalen Bezüge außen vor lassen. Im Bereich des Unternehmensverkaufes gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese möglichst effizient nutzen zu können, müssen die zivilrechtlichen sowie steuerlichen Besonderheiten im Vorfeld beachtet und gegebenenfalls optimiert werden.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Transaktionsformen
2.1 Share Deal
2.1.1 Zivilrechtliche Grundlagen
2.1.2 Steuerrechtliche Grundlagen
2.2 Asset Deal
2.2.1 Zivilrechtliche Grundlagen
2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen
3 Verkauf eines Einzelunternehmens
3.1 Zivilrechtliche Grundlagen
3.2 Steuerrechtliche Grundlagen
3.2.1 Besteuerung des Veräußerungsgewinns
3.2.1.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
3.2.1.2 Ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG
3.2.2 Verkauf eines Teilbetriebes
4 Verkauf einer GmbH & Co. KG
4.1 Zivilrechtliche Grundlagen
4.2 Steuerrechtliche Grundlagen
4.2.1 Differenzierung von gewerblicher und vermögensverwaltender Personengesellschaft
4.2.2 Besteuerung beim Gesellschafter
5 Verkauf von GmbH-Anteilen
5.1 Zivilrechtliche Grundlagen
5.2 Steuerrechtliche Grundlagen
5.2.1 Anteile im Privatvermögen
5.2.1.1 Wesentliche Beteiligungen
5.2.1.2 Minderheitsbeteiligungen
5.2.2 Anteile im Betriebsvermögen
5.2.2.1 Verkauf durch Kapitalgesellschaft
5.2.2.2 Verkauf durch natürliche Person
6 Erscheinungs- und Verwendungsformen von Grundstücken
6.1 Grundstücke im Privatvermögen des Betriebsinhabers/Gesellschafters
6.1.1 Sonderbetriebsvermögen
6.1.2 Betriebsaufspaltung
6.1.2.1 Voraussetzungen
6.1.2.2 Formen
6.1.2.3 Folgen
6.1.3 Unentgeltliche vs. Entgeltliche Nutzungsüberlassung
6.2 Grundstücke im Eigentum des Unternehmens/der Gesellschaft
6.2.1 Zurückbehaltung im Rahmen des Unternehmensverkaufs
6.2.2 Künftige Vermietung an das veräußerte Unternehmen
7 Fazit
8 Summary
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der sonstigen Quellen
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
abzgl. Abzüglich
AfA Abschreibung für Abnutzung
AK Anschaffungskosten
AO Abgabenordnung
BA Betriebsausgaben
BB Betriebs-Berater
BeckNotar-HdB Beck’sches Notar-Handbuch
BFH Bundesfinanzhof
BGH Bundesgerichtshof
BV Betriebsvermögen
EStG Einkommensteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
ff. fortfolgende
FG Finanzgericht
FR Finanz-Rundschau
gem. gemäß
grds. grundsätzlich
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
HK Herstellungskosten
HS Halbsatz
i.H.v. in Höhe von
i.V.m. in Verbindung mit
i.S.v. im Sinne von
JuS Juristische Schulung
KG Kommanditgesellschaft
lit. littera (=Buchstabe)
MU Mitunternehmer
OHG offene Handelsgesellschaft
p.a. per annum
PersG Personengesellschaft
PV Privatvermögen
Rn. Randnummer
S. Satz
SBV Sonderbetriebsvermögen
SteuK Steuerrecht kurzgefasst
Tz. Textziffer
Vgl. vergleiche
VZ Veranlagungszeitraum
WK Werbungskosten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Szenarien beim Unternehmens- und Anteilsverkauf
Tabelle 2: Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern
Tabelle 3: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG
Tabelle 4: Ermittlung des Freibetrages nach § 16 Abs.4 EStG
Tabelle 5: gesetzliche Rechten und Pflichten der KG
Tabelle 6: Grundzüge der Besteuerung von Personengesellschaften
Tabelle 7: Ermittlung des Freibetrages nach § 17 Abs. 3 EStG
Tabelle 8: Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.R.d. § 17 EStG
Tabelle 9: Überblick § 6b EStG bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beispiel a) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung
Abbildung 2: Beispiel b) Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung Abwandlung
1 Einleitung
Diese Thesis beschäftigt sich mit dem Verkauf mittelständischer Unternehmen in Form von Einzelunternehmen, GmbH & Co. KG und GmbH-Anteilen unter der Berücksichtigung von betrieblichem und privatem Grundvermögen.
Die Schätzungen hinsichtlich der Zahl der anstehenden Unternehmensübertragungen in Deutschland vom Institut für Mittelstandforschungen in Bonn beträgt alleine für Familienunternehmen rund 30.000 Übertragungen pro Jahr im Zeitraum von 2018 bis 2022. Dabei finden viele Unternehmer ihre Nachfolger in den Kreisen der Familie. Im Rahmen des Unternehmensverkaufes gibt es neben der Familiennachfolge und der Übertragung an fremde Dritte noch weitere Möglichkeiten der Nachfolge. Die Ausarbeitung aller steuerrechtlich relevanten Aspekte kann aufgrund des Umfangs der Thematik jedoch nicht behandelt werden. Fokus dieser Arbeit soll es daher sein, die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Grundzügen der Unternehmensveräußerungen und die ertragsteuerlichen Auswirkungen auf Ebene des Veräußerers zu betrachten. Außerdem wird sich diese Arbeit auf nationale Szenarien des Unternehmensverkaufes beschränken und internationalen Bezüge außen vor lassen. Im Bereich des Unternehmensverkaufes gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese möglichst effizient nutzen zu können, müssen die zivilrechtlichen sowie steuerlichen Besonderheiten im Vorfeld beachtet und gegebenenfalls optimiert werden. Bei einem Unternehmensverkauf bedarf es einer vorzeitigen Planung, um Steuervorteile nutzen und Steuernachteile vermeiden zu können. Zudem sind auf Ebene des Verkäufers sämtliche zivil- und steuerrechtliche Vorgänge zu betrachten, um beurteilen zu können, ob diese von steuerlicher Relevanz sein könnten. Durch die verschiedenen Gesellschaftsformen, auf die im Rahmen dieser Arbeit eingegangen werden soll, sind diverse rechtstechnische Schritte beim Unternehmensverkauf zu beachten. Das Ziel des Veräußerers richtet sich stets auf die Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns. Im Hinblick auf dieses Ziel, ist die jeweilige Ausgangssituation für die Veräußerer zu betrachten und zu beurteilen, ob die steuerliche Situation für sie günstig ist. Des Weiteren sind Überlegungen hinsichtlich des optimalen Zeitpunktes für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und die Umgehung von Steuernachteilen zu treffen.
Auch Änderungen der Unternehmensform können im Vorfeld des Verkaufes vorgenommen werden, um die vorteilhafteste steuerliche Lösung für den Veräußerer zu erreichen. Dabei sollten stets auch die rechtlichen Gestaltungsoptionen hinsichtlich eines Gestaltungsmissbrauches gem. § 42 AO berücksichtigt werden. Diese Arbeit gliedert sich in acht Kapitel. Das erste Kapitel soll einen Überblick über die Thematik dieser Arbeit geben. Im zweiten Kapitel werden die möglichen Transaktionsformen im Rahmen des Unternehmensverkaufs, unter Beachtung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Aspekte, erläutert. Das dritte Kapitel befasst sich mit dem Verkauf von Einzelunternehmen, dabei werden zivilrechtliche und steuerrechtliche Grundlagen erläutert und anschießend auf die Besteuerung des Unternehmensverkaufs eingegangen. Im Rahmen des Verkaufs von Einzelunternehmen beschränkt sich die Darstellung auf vollentgeltliche Transaktionen. Zudem wird auf mögliche Steuerbegünstigungen bei der Besteuerung eingegangen.
Das vierte Kapitel beinhaltet den Verkauf von Anteilen an einer GmbH & Co. KG und die zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Besonderheiten bei dem Verkauf einer Personengesellschaft bzw. von Anteilen an einer solchen Gesellschaft. Es wird dabei ein besonderes Augenmerk auf die Stellung des Gesellschafters und die Mitunternehmereigenschaften gelegt. Die Thematik soll auf die gewerbliche Personengesellschaft begrenzt werden. Das fünfte Kapitel erläutert den Verkauf von GmbH-Anteilen. Es wird dabei auch auf die maßgeblichen zivil- und steuerrechtlichen Vorschriften Bezug genommen. Bei dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird zwischen im Privatvermögen und Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen unterschieden. Des Weiteren findet eine Abgrenzung von Minderheitsbeteiligungen zu wesentlichen Beteiligungen statt um die daraus folgenden steuerlichen Konsequenzen daraus zu erläutern. Das sechste Kapitel befasst sich mit Grundstücken, die zum einen im Eigentum des Unternehmers bzw. des Gesellschafters stehen und zum anderen im Privatvermögen gehalten werden. Dabei werden auftretende Themenbereiche erläutert und Folgen bei Transaktionen von Grundstücken aufgezeigt. Das siebte Kapitel fasst die Ergebnisse dieser Arbeit zusammen und soll einen Abschluss dieser Arbeit bilden. Das letzte Kapitel ist eine englischsprachige Zusammenfassung der folgenden Arbeit.
2 Transaktionsformen
Im Rahmen von Transaktionsformen ist die Differenzierung zwischen dem Share Deal und dem Asset Deal besonders in den Bereichen der Form, der Erfüllung und der Gewährleistung von praktischer Relevanz.1 Die praktische Relevanz bei der Wahl zwischen einem Share Deal und einem Asset Deal ist für den Verkäufer und den Käufer essentiell, da die Strukturierung des zivilrechtlichen Vertrages zu unterschiedlichen Steuerfolgen führt.2
2.1 Share Deal
Der Begriff Share Deal bedeutet in seiner Übersetzung Anteilserwerb. Von einem Share Deal spricht man daher, wenn das Unternehmen durch den Verkauf von Beteiligungen an den Käufer übergeht.3 Diese Art der Transaktion kommt bei Unternehmen vor, die in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden.4 Gegenstand des Kaufvertrages ist dabei die gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Träger des Unternehmens.5 Der Übergang der Geschäftsanteile (shares) erfolgt zu einem vertraglich vereinbarten Stichtag. Die Aktiva und Passiva des verkauften Unternehmens bleiben unverändert bestehen. Dementsprechend bleiben auch mögliche Haftungsrisiken sowie Verbindlichkeiten bestehen und gehen beim Kaufvorgang auf den Käufer über.6
2.1.1 Zivilrechtliche Grundlagen
Im Zivilrecht handelt es sich bei dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen um einen Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 BGB. Ist der Gegenstand des Share Deals unter den Begriff der Sach- und Rechtsgesamtheit zu fassen, wie es bei einem Unternehmen der Fall ist, so ist der Share Deal als Sachkauf nach § 433 Abs. 1 S.1 BGB zu qualifizieren.7 Als Sachgesamtheit versteht man eine Vielzahl von Einzelsachen, die aber wirtschaftlich als Einheit angesehen werden. Bei der Rechtsgesamtheit handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und anderen Vermögenswerten, die von der Rechtsordnung als Einheit angesehen werden wie z.B. ein Sondervermögen, das Vermögen als Ganzes oder der Nachlass.8 Nach § 453 Abs.1 BGB finden die für einen Kauf geltenden Vorschriften der §§ 433 bis 452 BGB, insbesondere auch die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB Anwendung.9 Beim Share Deal wird der Kauf entweder durch den Erwerb aller Anteile, oder durch den Erwerb von Mehrheiten/ Minderheiten der Anteile verwirklicht.10 § 453 Abs. 2 und 3 BGB beschreiben die spezifischen Pflichten des Verkäufers im Rahmen des Rechtskaufs und gehen teilweise den Vorschriften über den Kauf als Sonderregelungen vor. § 453 BGB stellt in Verbindung mit den entsprechenden Normen des Kaufrechts das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft dar.11 Die Verschaffungspflicht des Verkäufers ist dabei nicht auf das Eigentum, sondern auf das zu übertragende Recht zu beziehen.12 Das dingliche Erfüllungsgeschäft richtet sich dabei nach den maßgeblichen Vorschriften, insbesondere denen über die Abtretung gemäß § 398 in Verbindung mit § 413 BGB.13 Danach ist der Verkäufer verpflichtet, die erworbenen Rechte auf den Käufer zu übertragen, sodass dieser an die Position des Verkäufers treten kann. Im Rahmen eines Unternehmenskaufes erfolgt die Übertragung verschiedener Rechte regelmäßig nicht einheitlich, sondern in unterschiedlichen Vorgängen. Dabei gelten für die Übertragung von beweglichen Gegenständen die Vorschriften der §§ 929 ff. BGB, für Grundstücke § 925 BGB und für Forderungen § 398 BGB.14
In der Regel erfolgt die Abtretung der Gesellschaftsrechte unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 158 Abs. 1 BGB) der Kaufpreiszahlung.15 Dies ist gemäß § 449 BGB möglich, sofern keine anderweitige Einzelfallregelung getroffen wurde.16
Erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Übertragung des Rechts nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, oder alternativ Schadensersatz neben oder im Verschuldensfalle sogar statt der Leistung geltend machen.17
Eine mangelfreie Übertragung von Anteilen liegt vor, wenn der Anteil der vereinbarten Größe entspricht und die wesentlichen Eigenschaften vorliegen, die im Vertrag vereinbart wurden. Dazu zählen z.B. die Gewinnbeteiligung und der Umfang des Stimmrechts.18 Im Falle einer mangelhaften Übertragung stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu. Die Vorschriften der §§ 434, 435 BGB sind in entsprechender Anwendung, analog, auf die Übertragung von Rechten anzuwenden. Der Sachmangel kann allerdings schon rein begrifflich nur dann angenommen werden, wenn auf die Beschaffenheit des Rechts abgestellt wird. Die Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel bei Rechtskäufen gestaltet sich dabei jedoch schwierig.19 Jedenfalls liegt ein Rechtsmangel beim Kauf von Geschäftsanteilen dann vor, wenn die Gesellschaft gar nicht existiert, sie insolvent ist oder liquidiert wird, ohne dass dies im Vertrag vereinbart war.
Wird eine Minderheitsbeteiligung gekauft, so haftet der Verkäufer nicht für den Verkehrswert, aber für den Nennwert der Anteile. Ferner übernimmt er keine Haftung für Mängel des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens oder Bestandteile des Gesellschaftervermögens. Ebenfalls vom Haftungsumfang ausgeschlossen ist die Überschuldung der Gesellschaft.20 Werden dagegen alle oder ein Großteil der Anteile (eine mindestens 80%-ige Beteiligung wird vorausgesetzt) veräußert, können nachfolgende Grundsätze über die Mangelhaftigkeit der Beschaffenheit bei einem Unternehmenskauf angewendet werden, da der Rechtskauf dann wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichsteht. Dazu wird vorausgesetzt, dass ein einziger mangelhafter Gegenstand in seiner Mangelhaftigkeit auf das Unternehmen durchschlägt. Als Mängel sind dabei beispielsweise anzusehen: erhebliche Fehlbestände bezogen auf Material und Arbeitsmittel, die Ertragsfähigkeit, Umsatz und Reinertrag, die Bewertungen zurückliegender Jahresabschlüsse sowie die Höhe bestehender Verbindlichkeiten.21 Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer die in § 437 BGB genannten Rechte geltend machen. Dazu zählen vorrangig Die Nacherfüllung und sodann die Rechte des Rücktritts, Schadensersatzes und der Minderung.
Der Share Deal bringt gegenüber dem Asset Deal den zivilrechtlichen Vorteil mit sich, dass die Vertragsgestaltung vergleichsweise einfacher ist, da der Kaufgegenstand die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte am Unternehmensträger alleine ist.22 Das Unternehmen wird vor und nach der Veräußerung der Anteile von der Gesellschaft betrieben, weswegen diese auch unverändert Eigentümerin der Sachen und auch Vertragspartnerin etwa des Mietvertrages bleibt und es der Übertragung dieser Positionen nicht bedarf.23
2.1.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Im Ertragssteuerrecht fehlt es an der Rechtsformneutralität und im Bereich der Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass einkommensteuerrechtlich ein Asset Deal gegeben ist, wenn Anteile an Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft veräußert werden. Die Qualifikation als Share Deal bleibt jedoch für andere Steuerrechtsbereiche, wie z.B. dem der Umsatz- und Gewerbesteuer bestehen, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen wird.24
2.2 Asset Deal
Der Begriff Asset Deal bedeutet in seiner Übersetzung Vermögensgeschäft, da ein Geschäft über die Vermögenswerte (assets) abgeschlossen wird. Der Asset Deal bezeichnet den Verkauf von dem Unternehmen zugeordneten Sachen, Rechten, immateriellen Vermögensgegenständen, Verträgen, Arbeitsverhältnissen und gegebenenfalls Verbindlichkeiten.25 Diese Art der Veräußerung kann im Vergleich zum Share Deal vorteilhaft für den Verkäufer sein, wenn dieser nur bestimmte Unternehmensgegenstände, nicht aber das ganze Unternehmen, veräußern möchte.26
2.2.1 Zivilrechtliche Grundlagen
In der Praxis kommt es im Rahmen von Asset Deals häufig zu einer Kombination aus Sachkauf und Rechtskauf gem. § 453 Abs. 1 BGB. Ein Asset Deal ist aber nur dann als Sachkauf zu qualifizieren, wenn alle wesentlichen Betriebs- oder Unternehmensgrundlagen Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages sind.27 Was genau wesentliche Betriebsgrundlagen sind, wird unter dem Punkt 2.2.2. Steuerrecht näher erläutert. Bei dem Asset Deal richtet sich das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft nach der Regelung über den Sachkauf gem. § 433 Abs.1 S.1 BGB.28 Dabei wird ein einheitlicher Kaufvertrag über das Unternehmen abgeschlossen und keine Vielzahl von Kaufverträgen über einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens. Die zu verkaufenden Vermögensgegenstände müssen im Vertrag detailliert aufgelistet werden, um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden. Auch nicht bilanzierte Vermögensgegenstände, wie immaterielle Wirtschaftsgüter, sind zu erfassen. Aufgrund dieser Anforderungen ist die Vertragsgestaltung bei dem Asset Deal regelmäßig deutlich aufwendiger, als die des Share Deals.29
Für den Zeitpunkt der Veräußerung des Unternehmens kommt es auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an, und nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft.30 Das Verpflichtungsgeschäft verpflichtet die Vertragsparteien nur zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistungspflichten.
Das dingliche Erfüllungsgeschäft beinhaltet dann erst die eigentliche Einzelübertragung der Vermögensgegenstände (Aktiva) und der Verbindlichkeiten (Passiva) unter Berücksichtigung möglicher Zustimmungserfordernisse.31 Die Übertragung von beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe oder durch Übergabesurrogate nach den Eigentumsübergangsvorschriften der §§ 929 ff. BGB.32 Bei Grundstücken erfolgt die Übertragung durch Auflassung und Eintragung gem. §§ 873, 925 ff. BGB. Bestehen bei der Übertragung noch Grundpfandrechte wie eine Hypothek (§ 1113 BGB) oder eine Grundschuld (§ 1191 BGB), müssen diese abgelöst oder vom Erwerber übernommen werden.33
Bei dem Verkauf einzelner Vermögensgegenstände sind vor allem Eigentumsvorbehalte oder Sicherungsübereignungen zu beachten.34 Die Übertragung von Forderungen und Rechten erfolgt durch Einigung und Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB. Dabei ist die Abtretung von Forderungen im Rahmen einer Zession z.B. an Factoringunternehmen oder Kreditgeber zu prüfen.35
Ein Unternehmenskaufvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden und wirksam sein, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes und schreibt ein ausdrückliches Formerfordernis vor. Die Unwirksamkeit kann dann in mehreren Fällen bei einem Unternehmensverkauf eintreten, sofern die gesetzlichen Formvorschriften nicht beachtet werden.36 Der Vertrag über den Unternehmensverkauf kann bei einem Asset Deal privatschriftlich erfolgen.37 Das bedeutet, dass der Kaufvertrag beim Asset Deal keiner besonderen Form unterworfen wird, da Rechtsgeschäfte grundsätzlich keiner besonderen oder notariellem Form unterliegen.38 Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn bei dem Vertrag auch GmbH-Geschäftsanteile oder Grundbesitz mitverkauf werden. Der gesamte Kaufvertrag ist dann beurkundungspflichtig gem. § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG sowie § 311b Abs.1 BGB.39
Diese Formvorschrift umfasst nicht nur die Grundstücksübertragung, sondern alle Vertragsbestimmungen, die von der Grundstücksveräußerung abhängig sind bzw. mit ihr ein einheitliches, untrennbares Geschäft bilden.40 Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, wird der gesamte Vertrag in der Konsequenz nichtig.41 Eine Heilung der Nichtigkeit kann durch die Auflassung und Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgen. Damit werden alle Inhalte des Vertrages, einschließlich privatschriftlicher Haupt- und Nebenpflichten wirksam.42
Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte kann im Grundsatz auf die Ausführungen zum Unternehmenskauf im Rahmen der zivilrechtlichen Betrachtung des Share Deals verwiesen werden. Es gelten gemäß § 453 Abs. 1 BGB die kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB in entsprechender Anwendung. Die Grundsätze des Gewährleistungsrechts beim Asset Deal werden dabei ab einer 80%-igen Beteiligung auf den Share Deal übertragen. Hauptsächlich ist zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB vorliegt. Den wichtigsten Mangel stellt dabei derjenige der einzelnen Vermögensgegenstände dar. Zu problematisieren ist dabei die Frage, ob von einem Mangel des gesamten Unternehmens gesprochen werden kann, wenn nur ein einzelne Vermögensgegenstände mangelhaftig sind.43 Wann die Schwelle zum Durchschlag des Mangels überschritten ist, findet dabei in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Lösungsansätze. Während der BGH fordert, dass der Mangel des Einzelgegenstandes so schwerwiegend sein muss, dass er die ,,wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens erschüttert‘‘ und mithin auf dieses durchschlägt, fordert die Literatur eine nicht ,,nur unerhebliche Beeinträchtigung‘‘ der Funktionstauglichkeit.44 Eine pauschale Aussage kann mithin nicht getroffen werden und jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und zu beurteilen. Liegt ein Mangel vor, so stehen auch im Rahmen des Asset Deals dem Käufer die in § 437 BGB genannten Rechte zu, die aber häufig in den Kaufverträgen durch beide Parteien eingeschränkt werden.45
2.2.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Die Definition des Asset Deals ist für steuerliche Zwecke, anders als im Zivilrecht, nicht nur der Verkauf und Kauf von Wirtschaftsgütern und Wirtschaftsgütergesamtheiten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Kauf und Verkauf von Mitunternehmeranteilen (Personengesellschaftsanteilen).46
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind gesetzlich nicht definiert. Nach der neuen Rechtsprechung sind die wesentlichen Betriebsgrundlagen nach der funktional-quantitativen Betrachtungsweise zu beurteilen.47 Die quantitative Betrachtungsweise stellt auf die erheblichen stillen Reserven ab, die in dem Wirtschaftsgut gebunden sein müssen. Die funktionale Betrachtungsweise bezieht sich auf die Wesentlichkeit des Wirtschaftsgutes für den Betrieb.48
Tabelle 1: Szenarien beim Unternehmens- und Anteilsverkauf
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 2019), 2014, Tz. B/3.
Zivilrechtlich wird der Verkauf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Share Deal eingeordnet. Einkommensteuerrechtlich liegt jedoch ein Asset Deal vor, da das Transparenzprinzip im Bereich der Personengesellschaften gilt und die Rechtsformneutralität im Ertragssteuerrecht nicht gegeben ist.49
Somit wird diese Transaktion steuerrechtlich wie ein Verkauf der anteiligen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft behandelt.50
3 Verkauf eines Einzelunternehmens
3.1 Zivilrechtliche Grundlagen
Die Rahmenbedingungen für den Verkauf eines Einzelunternehmens finden sich in einzelnen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wie §§ 398, 413 BGB sowie §§ 929 ff. BGB und dem Handelsgesetzbuch §§ 1 und 21 ff. HGB. Hinter dem Einzelunternehmen steht die natürliche Person als Träger, deren Vermögen zivilrechtlich nicht in Privat- und Unternehmensvermögen unterteilt wird.51 Bei der Veräußerung ist zwischen dem schuldrechtlichen Geschäft, wie z.B. dem Kaufvertrag, der die Verpflichtung zur Veräußerung begründet (Verpflichtungsgeschäft) und der tatsächlichen Durchführung der Veräußerung (Verfügungsgeschäft) zu differenzieren.52 Daher ist es von höchster Bedeutung, das Unternehmen als solches klar definieren zu können, um dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht zu werden. Das kann anhand der Bilanz und des Anlageverzeichnisses erfolgen. Zum einen ist die Unternehmenszuordnung für den Übertragungsgegenstand und somit die wirksame dingliche Übertragung des Eigentums an den einzelnen Vermögensgegenständen von Bedeutung. Zum anderen ist die Zuordnung auch für die Ermittlung des Unternehmenswertes maßgeblich. Ist die Zuordnung erfolgt, ist im nächsten Schritt die Übertragbarkeit der einzelnen Vermögensgegenstände zu prüfen. Aus juristischer Sicht sind vor allem Gesellschaftsbeteiligungen, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Urheberrechte zu prüfen.53 Der Verkauf eines Einzelunternehmens ist grundsätzlich nur als Asset Deal im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) möglich.54 Zwar werden die einzelnen Rechte und Sachen, die Bestandteil eines Einzelunternehmens sind, bilanziell zusammengefasst, die Übertragung folgt jedoch einzeln nach den jeweils geltenden Vorschriften. Die Übertragung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wie Grundstücken und Gebäuden erfolgt daher durch Auflassung und Eintragung nach den §§ 873, 925 BGB. Die Beurkundungspflicht des § 311b Abs. 1 BGB bezieht sich dabei auf den gesamten Übertragungsvorgang, da eine wirtschaftliche und rechtliche Geschäftseinheit vorliegt.55 Bewegliche Wirtschaftsgüter werden durch Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat nach den Grundsätzen der §§ 929 ff. BGB übertragen. Für den Verkauf und die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 398, 413 BGB.56
In der Regel werden dem Einzelunternehmen auch Verbindlichkeiten zugeordnet, die jedoch grundsätzlich nicht übertragbar sind.57 Sollen diese Verbindlichkeiten beim Verkauf des Einzelunternehmens aber vom Erwerber übernommen werden, bedarf es einer Genehmigung des jeweiligen Gläubigers.58 Wird die Genehmigung seitens des Gläubigers nicht erteilt, gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt.59 Auch wenn der Übergang von Verbindlichkeiten beim Verkauf eines Einzelunternehmens grundsätzlich nicht möglich ist, kommt es regelmäßig zu einer Haftung des Erwerbers für Geschäftsverbindlichkeiten neben dem Veräußerer.60 Wird die Firma vom Erwerber nicht fortgeführt, haftet er nur für frühere Geschäftsverbindlichkeiten, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt und insbesondere in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden sind.61 Hierbei handelt es sich um eine einseitige, nicht annahmebedürftige Erklärung an die Öffentlichkeit. Durch den weitgefassten Anwendungsbereich des § 25 Abs.1 S.1 HGB kommt in der Praxis dieser Form der Haftungsübernahme kaum Bedeutung zu.62 Ein Haftungsausschlussvermerk gemäß § 25 Abs. 2 HGB kann dann sinnvoll sein, wenn eine Firmenfortführung bzw. die Fortführung des Kernbestandes des Unternehmens vereinbart wird. Dann ist das Handelsregister für das einzelkaufmännische Unternehmen zu berichtigen und eine Veröffentlichung eines solchen Ausschlussvermerkes durch Eintragung durchzuführen.63
3.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Die Grundnorm der Betriebsveräußerung im Einkommensteuergesetz ist § 16 Abs. 1. Die Veräußerung wird jedoch weder in § 16 EStG noch in anderen Paragraphen des Einkommensteuergesetztes gesetzlich legal definiert.64 Die Betriebsveräußerung wird lediglich in Anlehnung an den zivilrechtlichen Begriff der Veräußerung geregelt, welche die entgeltliche Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums am Betrieb beinhaltet.65 Der Verkauf eines Einzelunternehmens liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen werden, sodass das Unternehmen als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Dass das Unternehmen tatsächlich fortgeführt wird, ist nicht erforderlich.66
Die Zurückbehaltung unwesentlicher Betriebsgrundlagen kann anhand der Beurteilung ihrer Qualität steuerunschädlich sein:
Tabelle 2: Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Preißer/Girlich, Die Steuerberaterprüfung, 19. Auflage, S. 380; Kollmar, Ertragsteuern II, SoSe 2019, S. 6.
Durch die funktional-quantitative Betrachtungsweise, kann herausgefunden werden, ob ein Wirtschaftsgut zu einer der wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört. Auch Wirtschaftsgüter, die zwar funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, können aufgrund erheblicher gebundener stiller Reserven eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.67
Bei der unentgeltlichen und teilentgeltlichen Betriebsübertragung gilt die rein funktionale Betrachtungsweise.68 Die Betriebsveräußerung setzt einen einheitlichen Vorgang voraus. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn die Übergabe der einzelnen Wirtschaftsgüter auf einem einheitlichen schuldrechtlichen Vertrag beruht.69
Der Verkauf von Einzelunternehmen erfolgt in der Regel im Wege der Einzelrechtsnachfolge und ist oft zeitlich gestreckt. Beträgt der Zeitrahmen nicht mehr als zwei Jahre, ist die Voraussetzung eines einheitlichen Vorgangs noch gewährleistet. Überschreitet der Zeitraum die Dauer von zwei Jahren, liegt eine sukzessive Einzelveräußerung nach § 15 EStG vor.70 Eine weitere Voraussetzung einer Betriebsveräußerung i.S.d. §§ 16, 34 EStG ist, dass der Veräußerer seine, mit dem veräußerten Betriebsvermögen verbundene, Tätigkeit beendet.71
Der Veräußerungspreis i.S.d. § 16 EStG ist der Erlös, der beim Verkauf tatsächlich erzielt wird. Mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ist der Tatbestand der Betriebsveräußerung verwirklicht und führt in diesem Zeitpunkt zur Entstehung des Veräußerungsgewinns. Dabei ist es nicht von Bedeutung, wann der vereinbarte Kaufpreis tatsächlich dem Veräußerer zufließt.72 Wird die Kaufpreisforderung bei einer Betriebsveräußerung gestundet, ist die Ermittlung des Veräußerungsgewinns anhand des gemeinen Wertes der Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Veräußerung vorzunehmen.73 Die Veräußerungskosten, wie z.B. Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovision, Reisekosten, Beratungskosten und Gutachterkosten, müssen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Veräußerungsgeschäft stehen. Durch das Urteil des BFH vom 25.01.2000, BStBl. II 2000, S. 458, Rz. 11 ist es zudem als erforderlich erklärt worden, dass ein Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung besteht.74 Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 16 Abs. 2 EStG stellt sich wie folgt dar:
Tabelle 3: Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Zenthöfer, Einkommensteuer, 13. Auflage, S. 555.
Mit zum Veräußerungspreis gehören insbesondere auch übernommene Privatschulden.75 Kommt zu dem Vermögen des Einzelunternehmers, das bei einer Betriebsveräußerung übertragen wird, auch eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hinzu, unterliegt der Veräußerungsgewinn, der auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung entfällt, gem. § 3 Nr. 40 lit. b) EStG dem Teileinkünfteverfahren. Auf diesen Teil wird die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (ermäßigter Steuersatz und Fünftel-Regelung) nicht gewährt.76 Wird im Rahmen einer Betriebsveräußerung eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst, ist dies zugunsten des tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns vorzunehmen.77 Die gilt nicht, wenn die Rücklage nach § 6b EStG für den Gewinn aus der Veräußerung des Einzelunternehmens gebildet wurde. Die spätere Auflösung wegen Fristablaufs führt zu nachträglichen, nicht tarifbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb.78 Bei der Veräußerung von Einzelunternehmen gehen gewerbesteuerrechtliche Verlustvorträge, die durch den Veräußerer entstanden sind, nicht auf den Erwerber über, da es an der Unternehmeridentität mangelt.79
3.2.1 Besteuerung des Veräußerungsgewinns
Der Steuerpflichtige kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Begünstigung in Anspruch nehmen, sodass der Veräußerungsgewinn nur bei Überschreiten bestimmter Freibeträge zur Einkommensteuer herangezogen wird. Es handelt sich dabei um eine sachliche Steuerbefreiung.80 Der Zweck dieser Norm richtet sich auf die steuerliche Entlastung des Veräußerers, der kleinere Gewinne von der steuerlichen Belastung freistellen kann und somit für die Altersvorsorge nutzen kann.81
Dabei ist zu beachten, dass die Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG von höchstpersönlicher Natur sind und nicht von einem Erben geltend gemacht werden können.82
3.2.1.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
§ 16 Abs. 4 EStG sieht einen Freibetrag i.H.v. 45.000 € vor, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag einmal im Leben gewährt wird. Voraussetzung ist, dass er das 55. Lebensjahr vollendet hat, oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist.83 Liegt der Veräußerungsgewinn über dem Betrag von 136.000 €, ermäßigt sich der Freibetrag um den Betrag, der die 136.000 € übersteigt.84 Das bedeutet, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 181.000 € nicht mehr nur in reduzierter Form gewährt wird, sondern für den Steuerpflichtigen gänzlich entfällt.85 Wird der Freibetrag nur anteilig verbraucht, so kann der nicht ausgeschöpfte Anteil nicht im Rahmen einer anderen, späteren Veräußerung in Anspruch genommen werden.86 Das 55. Lebensjahr muss nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes vollendet sein, in dem die Betriebsveräußerung beendet ist, damit der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG gewährt werden.87
Tabelle 4: Ermittlung des Freibetrages nach § 16 Abs.4 EStG
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung.
3.2.1.2 Ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG
Außerordentliche Einkünfte, die im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, können nach der Tarifvorschrift des § 34 EStG abweichend von den allgemeinen Tarifvorschriften berechnet werden.88 Über den Freibetrag hinaus kann die Tarifbegünstigung des § 34 EStG auf den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns angewendet werden, der den Freibetrag i.S.d. § 16 Abs. 4 S. 3 EStG übersteigt.89
Der Steuerpflichtige hat das Wahlrecht, die Besteuerung entweder nach § 34 Abs. 1 EStG oder nach § 34 Abs. 3 ESt vorzunehmen.90 § 34 Abs. 1 EStG verteilt den Veräußerungsgewinn rechnerisch auf 5 Jahre. § 34 Abs. 3 EStG sieht einen ermäßigten Steuersatz von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes vor, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14%.91 Der ermäßigte Steuersatz findet im Übrigen nur auf die Gewinne Anwendung, die den Wert von 5 Millionen Euro nicht übersteigen.92 Dabei ist zu beachten, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG nur einmalig im Leben für jeden Steuerpflichtigen gewährt wird.93 Der Zeitpunkt der Veräußerung kann ebenfalls entscheidend für die optimale Nutzung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG sein. Wird das Einzelunternehmen am 31. Dezember eines Jahres verkauft und hat i.d.R. hohe Gewinne im laufenden Geschäftsbetrieb generiert und kommt zusätzlich der Verkaufserlös des Einzelunternehmens dazu, so erhöht sich der persönliche Steuersatz des Veräußerers auf ein Maximum. Demnach wäre es sinnvoller, den Verkauf auf den 02. Januar des Folgejahres zu legen. Die Einkünfte des Veräußerers sind dann mit höchster Wahrscheinlichkeit geringer, da er beispielsweise nur noch Renten-/Kapital-/Vermietungs-Einkünfte bezieht. Somit kann man den niedrigeren Steuersatz optimal nutzen. Für den Erwerber ergibt sich hieraus kein Unterschied in der Nutzung des Abschreibungsvolumens. Formal ist hier zu beachten, dass ein Zwischenabschluss für den 31.12. auf den 02.01. des Folgejahres erstellt werden muss, da der dingliche Rechtsübergang oder der gesonderte Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres fällt.94 Das ist in der Regel jedoch unproblematisch, da in dieser Zeit grundsätzlich keine Geschäftsvorfälle vorliegen. Trotzdem sollten die Vertragsparteien festlegen, dass eine spätere Änderung des Jahresabschlusses, zum Beispiel durch die Anpassungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, keine Auswirkungen mehr auf den Kaufpreis haben.95
[...]
1 Vgl. Göthel in: Internationales Vertragsrecht, 8. Auflage, Kapitel 10, Rn. 6.2491.
2 Vgl. Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2017, S. 32.
3 Vgl. Bisle, Asset Deal versus Share Deal – Beurteilung aus steuerlicher Sicht, 2016, S. 311.
4 Vgl. Bisle, Asset Deal versus Share Deal – Beurteilung aus steuerlicher Sicht, 2016, S. 311.
5 Vgl. Langheld in: Bräutigam, IT-Outsourcing und Cloud-Computing, D. Juristische Realisierung von Outsourcing-Outbound-Maßnahmen, 2019, Rz. 85.
6 Vgl. Wegmann/Siebert, Unternehmensverkauf – Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen, 2020, S.31.
7 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 1 Rz. 8.
8 Vgl. Vieweg/Lorz in: juris Praxiskommentar BGB, § 90 BGB, Rz. 22-23.
9 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 1.
10 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 7.
11 Vgl. Bodden in: Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/8.
12 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 11.
13 Vgl. Goebel/Gottgetreu/Kübler et al., Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2018, S. 188.
14 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 11.
15 Vgl. Scherer, Unternehmensnachfolge, § 3 Unternehmensverkauf, 2020, Rz. 191.
16 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 12.
17 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 15.
18 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 23.
19 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 17 ff.
20 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 453, Rz. 23.
21 Vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, § 434 Rz. 95 b und § 453, Rz. 23.
22 Vgl. Bodden in: Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/18.
23 Vgl. Korch, Der Unternehmenskauf, JuS 2018, S. 521, beck-online.
24 Vgl. Bodden in: Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/2 (4).
25 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 1 Rz. 6.
26 Vgl. Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2017, S. 195.
27 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 1 Rz. 7.
28 Vgl. Bodden in: Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/8.
29 Vgl. Bodden in: Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/9.
30 Vgl. Geiermann in ABC der Bilanzierung 2019/2020, Betriebsveräußerung, Rz. 289.
31 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/8.
32 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 4 Rz. 6.
33 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/12.
34 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 4 Rz. 6.
35 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/13.
36 Vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, S. 28, Rn. 84.
37 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/17.
38 Vgl. Fortun/Neveling, Beurkundungserfordernis beim Asset Deal, BB 2011, S. 2569.
39 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilskauf (KSp 19), 2014, Tz. B/17.
40 Vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, S. 28, Rn. 85.
41 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 5 Rz. 3.
42 Vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, S. 28, Rn. 85.
43 Korch, Der Unternehmenskauf, in JuS 2018, 521, beck-online.
44 Korch, Der Unternehmenskauf, in JuS 2018, 521, beck-online.
45 Vgl. Korch, Der Unternehmenskauf, in JuS 2018, 521, beck-online.
46 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 22 Rz. 1.
47 Vgl. Blümich/Schallmoser, 152. EL Mai 2020, EStG § 16, Rn. 151.
48 Vgl. Blümich/Schallmoser, 152. EL Mai 2020, EStG § 16, Rn. 151.
49 Vgl. Bodden, Unternehmens- und Anteilsverkauf (KSp 19), 2014, Tz. B/3.
50 Vgl. BFH, Urteil vom 06.07.1995, BStBl. II 1995, S. 831.
51 Vgl. Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, 2018, § 4 Rz. 225.
52 Vgl. Wollny/Hallerbach/Dönmez, et al., Unternehmens- und Praxisübertragungen, 9. Auflage, S. 63.
53 Vgl. Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, 2018, § 4 Rz. 226-229.
54 Vgl. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Auflage, S. 90, Rn. 23.
55 Vgl. Krauß in: BeckNotar-HdB, § 5. Grundstückszuwendung, 7. Auflage 2019,Rz. 261.
56 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 4 Rz. 6-7.
57 Vgl. Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 2. Auflage, 2018, § 4 Rz. 226-229.
58 Vgl. § 415 Abs.1 BGB.
59 Vgl. § 415 Abs.2 BGB.
60 Vgl. § 25 Abs.1 HGB.
61 Vgl. § 25 Abs. 3 HGB.
62 Vgl. Oetker/Vossler, HGB § 25 Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung, Rn. 41.
63 Vgl. Krauß in: BeckNotar-HdB, § 5. Grundstückszuwendung, 7. Auflage 2019 Rz. 263.
64 Vgl. Füssenich, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs, BeckOK, Rn. 116.
65 Vgl. Lühn/Reichert, Last-Minute-Check Ertragsteuern, 3. Auflage, S.81.
66 Vgl. EStR R 16 (1) „Veräußerung des gewerblichen Betriebs“.
67 Vgl. Lühn/Reichert, Last-Minute-Check Ertragsteuern, 3. Auflage, S.81.
68 Vgl. Stahl/Carlé in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1.Auflage, § 16, Rn. 35.
69 Vgl. Preißer/Girlich, Die Steuerberaterprüfung, 19. Auflage, S. 379.
70 Vgl. Preißer/Girlich, Die Steuerberaterprüfung, 19. Auflage, S. 379.
71 Vgl. BFH, Urteil vom 12.06.1996, DStR 1996, S. 1399.
72 Vgl. BFH, Beschluss vom 19.07.1993, BStBl. II 1993, S. 897.
73 Vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1978, BStBl. II 1978, S. 295-299.
74 Vgl. BFH, Urteil vom 25.01.2000, BStBl. II 2000, S. 458.
75 Vgl. H 16 Abs. 10 „Schuldenübernahme durch Erwerber“ EStR.
76 Vgl. Grobshäuser/Maier/Kies, Besteuerung der Gesellschaften, 4. Auflage, S. 629.
77 Vgl. BFH, Urteil vom 25.06.1975, BStBl. II 1975, S. 848; R 6b.2 Abs. 10 S. 5 EStR.
78 Vgl. BFH, Urteil vom 04.02.1982, BStBl. II 1982, 348.
79 Vgl. Hölters/Gröger/Henrich, et al., Handbuch Unternehmenskauf, 9. Auflage, S. 380.
80 Vgl. Blümich/Schallmoser, EStG § 16, 152. EL Mai 2020, Rn. 667.
81 Vgl. Scherer, Unternehmensnachfolge, § 25 Unternehmensveräußerung, 2020, Rz. 79.
82 Vgl. BFH, Urteil vom 29.04.1982, BStBl. II 1985, 204.
83 Vgl. Hölters/Gröger/Henrich, et al., Handbuch Unternehmenskauf, 9. Auflage, S. 367.
84 Vgl. § 16 Abs.4 S.3 EStG.
85 Vgl. Sinewe, Unternehmenskauf in der Steuerpraxis, 2017, S. 120.
86 Vgl. R 16 Abs.13 S.4 EStR 2008.
87 Vgl. BMF, Schreiben vom 20.12.2005, BStBl I 2006, 7, Rz. IV.
88 Vgl. Zenthöfer, Einkommensteuer, 13. Auflage, S. 179.
89 Vgl. Kobor in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 16 EStG, Rn. 735.
90 Vgl. § 34 Abs. 3 S.1 EStG.
91 Vgl. von Campenhausen/Liebelt/Sommerfeld, Die Steuerberaterprüfung - Der mündliche Kurzvortrag, 18. Auflage, S. 132.
92 Vgl. § 34 Abs. 3 S. 1 EStG.
93 Vgl. § 34 Abs. 3 S. 4 EStG.
94 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 7 Rz. 57.
95 Vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns, Unternehmenskauf Unternehmensverkauf – Zivilrechtliche und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, § 7 Rz. 57.
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- Anonym,, 2020, Der Verkauf mittelständischer Unternehmen in Form von Einzelunternehmen, GmbH & Co. KG und GmbH unter Berücksichtigung von betrieblichem und privatem Grundvermögen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1005408
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