Die Strafbarkeit im Umgang mit Cannabisprodukten und die Verfassungsklage von Wolfgang Neskovic


Studienarbeit, 1999

43 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1 Einführung

2 Geschichtlicher Abriß des Cannabisverbots dieses Jahrhunderts
2.1 Internationale Geschichte des Cannabisverbotes
2.2 Nationale Geschichte des Cannabisverbotes

3 Zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD
3.1 Zum offiziellen Selbstverständnis der Cannabis-Drogenpolitik inder BRD
3.2 Oppositionelle Positonen zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD
3.2.1 Die Parteien der BRD zum Cannabisverbot
3.2.2 Die Positionen der Cannabisgebraucher

4 Verfassungsklage gegen das Cannabisverbot
4.1 Die Verfassungsklage des Lübecker Richter Wolfgang Neskovic
4.2 Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes
4.3 Die Folgen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes
4.3.1 Die Verfolgung der Cannabiskonsumenten nach dem BVG-Beschluß
4.3.2 Die Berichterstattung der Medien nach dem BVG- Beschluß
4.3.3 Cannabis im Alltag nach dem BVG-Beschluß
4.3.4 Die Initiativen der Cannabisgebraucher nach dem BVG-Beschluß

5 Ausblick: Konsequenzen für die Sozialarbeit

Literaturverzeichnis

Erklärung

Anhang

Vorwort

Seit ca. 15 Jahren ist mir die Substanz Cannabis in Form von Haschisch oder Marihuana bekannt. Ich habe unzählige Menschen unterschiedlicher Länder, Gesellschaftsschichten und Alterszugehörigkeiten kennengelernt, die mehr oder weniger häufig diese Droge konsumieren. Die meisten von ihnen sind ganz normale Menschen, die keine Probleme mit ihrem Konsum haben, außer daß sie vielleicht einmal durch einen Zufall mit der Polizei zutun bekommen. Einen solchen Zufall hat eine mir bekannte Person einmal erlebt, als sie gerade die Droge kennenlernte, und so machte diese und dessen Freund die Erfahrung wegen dem Genuß und Restbesitz von 0,12 g Haschisch wie Schwerverbrecher behandelt zu werden. Die genannte Person konnte mitansehen, wie dessen Freund mit gezückter Dienstwaffe in Handschellen abgeführt wurde. Vor Gericht wurde vom Richter mit schweren Gefängnisstrafen gedroht, um die Namen weiterer Konsumenten und Dealer herauszupressen. An die vielen Drogentoten müßte gedacht werden und der Schaden, der der Gesellschaft zugefügt würde, müßte gesühnt werden, meinte der Richer. Schon damals haben sich die beiden gefragt, welcher Schaden wohl von ihm gemeint sein könnte.

Sie sind mit ein paar Arbeitsstunden als Bestrafung davongekommen, aber trotzdem hatten sie das Gefühl, daß der ganze Aufwand in einem großen Mißverhältnis zu der eigentlichen Tat stand.

Eine ähnliche Ansicht vertrat Ende 1991 ein Lübecker Richter in Bezug auf ein ähnlich geringfügiges Cannabisdelikt und klagte beim Bundesverfassungsgericht gegen das Cannabisverbot im Betäubungsmittelgesetz. Diese Verfassungsklage und die bisherige Cannabis-Drogenpolitik sind Gegenstand meiner vorliegenden Arbeit.

1 Einleitung

Die Cannabisprodukte Haschisch und Marihuana sind in Deutschland seit 67 Jahren verboten. Trotz dieses Verbotes sind sie innerhalb der letzten 25 Jahre hinter Alkohol, Koffein und Nikotin zu den verbreitetsten Alltagsdrogen aufgestiegen (Vgl.: THAMM 1989, S. 53). In progressiven wissenschaftlichen Studien neueren Datums (Vgl. z.B.: GRINSPOON u. BAKALAR 1994, S. 161 ff.) wird zunehmend die relative Harmlosigkeit im Vergleich zu den restlichen (auch legalen) Drogen belegt und viele vermeintliche Gefahren wie z.B. die „Umstiegsgefahr auf härtere Drogen“ widerlegt. Die deutsche Drogenpolitik beharrt jedoch weiterhin auf die einmal gewählte harte Linie der Strafverfolgung und hält auch weiterhin an den alten Thesen krampfhaft fest. So ist die Idee einer Legalisierung, bzw. zumindest einer Entkriminalisierung der umstrittenen Substanz Cannabis (Hanf) bzw. ihrer Produkte Haschisch und Marihuana in den letzten Jahren wieder sehr stark in die öffentliche Diskussion gerückt. Die Forderung zur Freigabe der Hanfpflanze wird auf drei verschiedenen Ebenen (siehe Zeitungsausschnitte im Anhang S. VI) gefordert, die jedoch im Verbot durch das Betäubungsmittel ihren Zusammenhang haben:

1. Als Nutzpflanze (Faserhanf)
2. Als Medizin
3. Als Rauschmittel

In meiner Arbeit zum Thema der Strafbarkeit im Umgang mit Cannabisprodukten möchte ich mich auf den Kern des Cannabisverbotes beschränken: auf das Verbot durch die Eigenschaft des Hanfs als Rauschmittel.

Ich möchte zunächst einen kurzen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung der Cannabisverbote in diesem Jahrhundert verschaffen. Hierbei möchte ich die in dieser Hinsicht wichtigsten internationalen Suchtstoffabkommen und ihre Bedeutung, bzw die Folgen für Deutschland benennen, da hier die Ursprünge der heutigen Drogengesetzgebung zu finden sind.

Nach dem internationalen Überblick betrachte ich die Entwicklung der Drogengesetze bezüglich der sogenannten „weichen Droge“ Cannabis in Deutschland.

Als nächsten Abschnitt werde ich die zur Zeit in der BRD geltende Cannabis- Drogenpolitik darstellen. Im Rahmen des offiziellen Selbstverständnisses der Cannabis-Drogenpolitik stehen vorallem die Strategien und Ziele dieser Drogenpolitik zur Diskussion. Hierzu interessieren mich auch die Positionen der verschiedenen Parteien sowie die der von dieser Politik betroffenen Cannabiskonsumenten.

Am 9.3.94 wurde das Urteil vom Bundesverfassungsgericht (BVG) auf eine Verfassungsklage des Lübecker Richters Wolfgang Neskovic wegen einer seiner Meinung nach unverhältnismäßigen Cannabisgesetzgebung bekanntgegeben, welches für großen Wirbel bei Befürwortern und Gegnern der Cannabisfreigabe gesorgt hat. Gerade in den Medien wurde viel zu dem Thema berichtet. Daher gehe ich auch auf die allgemeine Berichterstattung ein. Ich werde in einem nächsten Abschnitt werde ich die Folgen des BVG-Urteils, bzw. welche Veränderungen sich tatsächlich für die Cannabis-Konsumenten daraus ergeben haben, aufzeigen. Auch im Alltag hat sich das BVG-Urteil in verschiedener Form bemerkbar gemacht, worüber ich anschließend berichten werde.

Den Abschluß meiner Arbeit wird ein Ausblick auf Konsequenzen für die Sozialarbeit bilden, wo ich meine Einschätzungen zum Thema äußern werde.

2 Geschichtlicher Abriß des Cannabisverbotes in diesem Jahrhundert

Im Folgenden möchte ich zuerst die internationalen Abkommen aufführen. Da der US-amerikanische Einfluß auf die internationale Drogengesetzgebung sehr groß ist, möchte ich auch die Entwicklung deren drogenpolitischen Umgangs mit Cannabis in diesem Abschnitt kurz anreißen. Danach werde ich die Entwicklung des deutschen Cannabis-Verbotes in einem weiteren Abschnitt abhandeln.

2.1 Internationale Geschichte des Cannabisverbotes

Cannabis wurde zwar schon bei der 1. Internationalen Opiumkonferenz in Den Haag am 17.1.1912 in einem Nebensatz unter Opiaten erwähnt, Beschlüsse wurden jedoch nur hinsichtlich Opium, Opiaten und Kokain gefaßt (Vgl.: BEHR 1995, S. 225).

Nach dem 1. Weltkrieg hatte sich auf Wunsch der USA der Völkerbund gegründet, zu dessen Aufgaben unter anderem auch die internationale Drogenkontrolle gehörte. Im Januar 1925 trat dieser bei der nächsten Internationalen Opiumkonferenz in Genf zusammen. Bereits 1923 verpflichteten sich neunzehn Länder auf Wunsch eines südafrikanischen Deligierten, der Frage nachzugehen, ob Hanf nicht einmal dasselbe Problem darstellen würde wie Opium. Indien (unter britischer Herrschaft) hatte sich 1912 verpflichtet, den Opium-Export nach China bis 1926 komplett einzustellen. Als neue Geldquelle wollte es vermehrt Cannabis (ind. Ganja) nach Südafrika und den nahen Osten, vor allem Ägypten exportieren. Ägyptische und türkische Delegierte brachten dann in der Konferenz den Antrag ein, Hanf in die Verträge mit einzubeziehen. Bei der Abstimmung stimmten sieben Länder, unter ihnen Indien, gegen die Aufnahme von Hanf in die Bestimmungen; zwei Länder, Großbritannien und die Niederlande enthielten sich der Stimme; neun Länder waren dafür, unter ihnen das deutsche Reich. Für Deutschland wurde das Abkommen jedoch erst 1929 im Reichs-Opium-Gesetz relevant (siehe 2.2).

Im Inhalt des zweiten Genfer Abkommen steht bezüglich Cannabis, daß die vertragschließenden Teile darauf hinwirken sollen, daß der Verkehr und die Verwendung von Indischem Hanf (bzw. die Blütenspitzen weiblicher Cannabis sativa L.) ausschließlich zu wissentschaftlichen und medizinischen Zwecken zu nutzen seien. Ferner sollen alle Personen, die diese Stoffe herstellen und in irgendeiner Form damit handeln sowie die Gebäude in denen dies geschieht, überwacht werden.

In den USA hatten der Zeitungspabst Hearst, der Pharmaindustrielle Du Pont sowie der Bankier und Finanzminister Mellon aus wirtschaftlichen Gründen auf ein Cannabisverbot hingewirkt (Vgl.: HERER u. BRÖCKERS 1993, S. 57ff. und S. 146 ff.). Harry Anslinger, der Ehemann von Mellons Nichte und seit 1930 Commissioner im Bureau of Narcotics, welches dem Treasury Department (zuständig für den Verkehr mit Opiaten) unterstand, ist ein weiterer Amerikaner, der eine wichtige Rolle für die internationale Cannabis-Prohibition gespielt hatte. Durch ein traumatisches Erlebnis, das er als Zwölfjähriger mit einer Morphinistin und einem Apotheker hatte und um die Bedeutung des Bureau of Narcotics zu erhöhen sei er „zum General an der Anti-Hanf-Front“ geworden (Vgl.: BEHR 1995, S. 232f.). Mit Hilfe von agressiver Propaganda (diverse Artikel aus Hearst’ Yellow-Press, zusammengefaßt zu einer „Blutakte) und Verdrehung wissentschaftlicher Ergebnisse erreichte er zunächst 1937 den Marihuana Tax Act, der eine horrende Steuer von 100 Dollar pro Unze Marihuana vorsah.

Anslinger, der inzwischen im Jahre 1947 Vorsitzender der UNO-Drogenkommission wurde, erreichte mit seinen Untergebenen in dieser Funktion, daß dem Hanf und seinen Derivaten 1954 seitens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jegliche therapeutische Eigenschaften abgesprochen wurden(!), und er hatte auch einen entscheidenden Anteil an der 1961 beschlossenen Single Convention on Narcotic Drugs (Einheitskonvention): Im Namen der „Gesundheit“ und des „Wohls der Menschheit“ hatten sich alle 60 Unterzeichnerstaaten der Hanfverfolgung anzuschließen. Hanfkraut (Marihuana) und -harz (Haschisch) wurden den Opiaten und sonstigen Substanzen, die in Liste 1 der Konvention aufgeführt sind, gleichgestellt. Die Einheitskonvention von 1961 ist noch heute maßgebend für die geltende Drogenpolitik der unterzeichnenden Länder, zu denen auch die BR Deutschland gehört.

Eine Sonderstellung in der internationalen Drogenpolitik haben die Holländer, bei denen Cannabisgenuß seit 1976 nicht mehr bestraft wird, obwohl er auch bei ihnen gesetzlich verboten ist. Um die Drogenmärkte „harter“ und „weicher“ Drogen, nämlich Cannabisprodukte, zu trennen, wird der Verkauf von Haschisch und Marihuana durch „Coffeeshops“ geduldet (Vgl.: MOOS 1990, S. 226 f.). Dies wurde trotz Kritik der Nachbarländer bis heute beibehalten (siehe Anhang S. IX f.) ) Im Wiener Übereinkommen der vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 19.12.1988 ist der Besitz, Kauf oder Anbau der hierin genannten Substanzen auch für den persönlichen Gebrauch, „wenn absichtlich begangen“, als strafbar zu definieren. Das Wiener Übereinkommen wurde am 18.6.1993 im Bundestag (gegen die Stimmen Hessens, Hamburgs und Bremen) ratifiziert.

Im Rahmen der EU wurde 1993 eine europäische Rauschgiftzentrale ins Leben gerufen, die Europol Drug Unit (EDU).

Es ist zur Zeit auf drogenpolitischer Ebene von Seiten der Regierenden kein internationaler Trend zur Lockerung des Cannabisverbotes zu verspüren.

2.2 Nationale Geschichte des Cannabisverbotes

Das Deutsche Reich übernahm erst 1929 das Genfer Opiumabkommen in das Reichs-Opium-Gesetz1 und koppelte daran einen strafrechtlichen Anhang aus dem Justizministerium. Dieser hob die seit 1921 „für unerlaubten Umgang mit Opiaten“ als Höchststrafe geltenden 3 Monate Gefängnis auf 3 Jahre an. Das Reichs-Opium- Gesetz wurde in den 30er und 60er Jahren noch zweimal geringfügig überarbeitet und galt bis zur Änderung in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) im Jahre 1972, welche wegen des in den 60er Jahren auch in der BRD angewachsenem Drogengebrauchs vorgenommen wurde.

Das BtMG von 1972 entspricht weitestgehend der zur Zeit geltenden Cannabisgesetzgebung und ist schon damals im Hinblick auf mangelnde Differenzierung zwischen unterschiedlich gefährlichen Drogen und fehlender „Entkriminalisierungsbestrebungen“, weit hinter den Erwartungen „liberalen Strafrechtsdenkens“ zurückgeblieben (Vgl.: DÜNKEL in VÖGLER & VON WELCK 1982, S. 1183). Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Drogen findet hierin nicht statt, eine Abstufung ist jedoch im Rahmen der flexiblen Rechtsfolgen möglich. Bei Besitz und Erwerb „geringer Mengen zum Eigenbedarf“ konnte von Strafe abgesehen werden. Bei „Fällen geringer Schuld“ konnten Staatsanwalt und Gericht das Verfahren einstellen. Ansonsten waren für die Grundtatbestände Freiheitsstrafen bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorgesehen (§ 11 BtMG, Fassung von 1972). Bis 1 Jahr Freiheitsentzug war in der Regel, 2 Jahre nur im Ausnahmefall zur Bewährung ausgesetzt. Unter 6 Monaten Freiheitsstrafe wurden selten verhängt. „Schwere Fälle“ (Besitz und Abgabe „nicht geringer Mengen“, Abgabe an Minderjährige) wurden mit 1 bis 10 Jahren Freiheitsentzug bestraft. Die Strafandrohungen wurden bei Jugendlichen (14-18 J.) immer und bei Heranwachsenden (18-21 J.) regelmäßig durch ein spezielles, erzieherisch konzipiertes Rechtsfolgesystem des Jugendgerichtshilfegesetzes ersetzt. Dieses war noch flexibler und sah nur ausnahmsweise Jugendstrafe bis 5 Jahre vor (Vgl.: KREUZER in VÖGLER u. VON WELCK 1982, S. 1167).

1981 wurde das BtMG reformiert und war ab 1.1.1982 gültig. Es wurden Strafbestimmungen erweitert und verschärft, wie u.a. für Einfuhr nicht geringer Mengen und gewerbs- oder bandenmäßigen Handel, wofür es mind. 2 bis zu 15 Jahren, in minder schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsentzug, (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BtMG) geben kann. Die Strafe kann seither auch durch eine „Kronzeugenregelung“2, die zur Verhinderung von Bandentaten führen soll, vermindert werden (§ 31 Satz 2 BtMG). Außerdem wurde die komplette Cannabispflanze mit nur wenigen Ausnahmen in Anlage I (siehe Gesetzesauszüge im Anhang) des BtMG aufgenommen3. Nach dem Enumerationsprinzip (Zuständigkeitsgrenze der Verwaltungsgerichte) werden nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige (Anlage II) sowie verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III) unterschieden. Der Konsum von Cannabis ist zwar nicht strafbar, dafür aber der Besitz und die Beschaffung usw. Das ist ein Kuriosum, da nur konsumiert werden kann, was vorher besessen wurde.

Im September 1992 wurde ein „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ (OrgKG) verabschiedet, daß die Verbesserung der Ermittlungsinstrumente der Strafverfolger, den Zeugenschutz und die Schaffung wirksamer Rechtsvorschriften zum Entzug finanzieller Ressourcen zum Ziel hat. Für eine spezielle Zuständigkeit in Drogenfragen innerhalb der Bundesregierung wurde von dieser außerdem 1992 der Posten eines Bundesdrogenbeauftragten geschaffen. Immer mehr Experten der akzeptierenden Linie warnen im Zusammenhang der polizeilichen und justiziellen Machtzunahme, die durch den „Krieg dem Rauschgift“ gerechtfertigt wird, vor der „Gefahr einer rechtstaatlichen Verwilderung der Sonderjustiz im Betäubungsmittelbereich“ (Stöver 1994, S. 35) im Sinne einer Aushöhlung rechtsstaatlicher Garantien wie dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.

In einer erneuten Änderung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1993 wurde die Möglichkeit eines „Absehens von der Verfolgung“ bei Vergehen gegen § 29 Abs. 1, 2 und 4 BtMG erweitert durch den § 31a Abs. 1 und 2 BtMG.

Zwischen Cannabis und harten Drogen, wie Heroin wird in der Gesetzgebung weiterhin nicht unterschieden.

3 Zur Cannabis-Drogenpolitik in der BRD

Es gibt zwei Grundstrategien bei der Cannabis-Drogenpolitik in der BRD: die kriminalpolitische Strategie, deren Schwerpunkt in der Strafverfolgung liegt und die sozialpolitische Strategie, zu der eine Entkriminalisierung der Konsumenten von Cannabis gehört. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich innerhalb der beiden Richtungen von jeher für den Schwerpunkt auf kriminalpolitischer Ebene entschieden (Vgl.: KREUZER in VÖGLER &VON WELCK 1982, S. 1168 f.) Hierzu paßt auch, daß der 1992 von der Bundesregierung geschaffene Posten des Drogenbeauftragten mit dem Staatssekretär im Bundesinnenministerium Eduard Lintner von der CSU besetzt wurde. Auch der von Bundesgesundheitsminister Seehofer (CSU) eingerichtete „Nationale Drogenbeirat“ setzt sich zum größten Teil aus den Reihen der CSU zusammen. Diese zählen zu der „ideologischen Plattform“ (QUENSEL in SCHEERER u. VOGT 1989, S. 397), die sich am vehementesten gegen eine Lockerung bzw. Liberalisierung oder Normalisierung der Drogenpolitik wehren.

Es gibt inzwischen schätzungsweise 3-4 Millionen Cannabiskonsumenten (nach STÖVER 1994, S.16) in Deutschland und 10-15 Millionen EG- weit (nach THAMM 1989, S. 54) die aufgrund der augenblicklichen Drogengesetze zu Kriminellen gemacht werden. Die beiden Reformen der Betäubungsmittelgesetze (Vgl. S. 6 f.) lieferten nur leichte Akzentverschiebungen, jedoch nicht die gravierenden Änderungen, die von Drogenexperten der akzeptierenden Linie wie Quensel, Stöver, Behr u.a. und der Regierungsopposition in Richtung einer Lockerung gefordert werden.

In der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Verfolgungszwang („Legalitätsprinzip“), d.h.jeder Fall muß verfolgt und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Erst diese kann entscheiden, ob ein Verfahren „aus Mangel an öffentlichem Interesse“ eingestellt werden kann. Es gibt immer größere Zahlen von kleineren, den Eigenbedarf von Cannabisgebrauchern betreffenden Konsumdelikten (siehe Anhang S. I f.), mit der sich die Polizei erst einmal zu beschäftigen hat, bevor die Staatsanwaltschaft die Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellt. So wird der Ruf nach einer gesetzlichen Neuregelung, neben den akzeptierenden Drogenexperten auch seitens Juristen und der Polizei immer lauter (siehe HANF!, August/September/1995, S. 42). Eine Ausweitung der Möglichkeiten, nach dem „Opportunitätsprinzip“ vorgehen zu können, d. h., daß schon auf polizeilicher Ebene kleinere Vergehen nicht mehr verfolgt werden müßten, würde neben einer Entlastung der Konsumenten auch bedeuten, daß weniger Kapazitäten mit sinnloser Arbeit vergeudet werden müßten bzw.viele Steuergelder gespart würden (Vgl.: STÖVER 1994, S. 101 f.). Ob ein Verfahren eingestellt wird oder nicht, hängt neben der Einstellung des jeweiligen Richters z. Zt. noch sehr stark vom Bundesland ab, in dem die Anklage erhoben wird. Drogenpolitik ist in Deutschland wie Bildungspolitik Ländersache. Zwischen z. B. 1985 und 87 wurden in Berlin durchschnittlich 75% der Verfahren eingestellt, während in Bayern im selben Zeitraum nur 5,9% eingestellt wurden. 80-90% der Betroffenen sind Cannabiskonsumenten mit Kleinmengen zum Eigenbedarf (STÖVER 1994, S.24). Durch die vielen „kann“-Bestimmungen im BtMG fehlte bislang eine allgemeine Rechtssicherheit, d.h. welche Strafe lt. Gestz für eine bestimmte Tat zu erwarten ist, nach der sich Cannabiskonsumenten orientieren könnten.

3.1 Zum offiziellen Selbstverständnis der Drogenpolitik in der BRD

Die Kriminalisierung von Cannabis wie aller weiteren Drogen beherrscht die Drogenpolitik in Deutschland, obwohl das besonders bei Cannabis immer weniger Sinn zu machen scheint. Die meisten Veröffentlichungen neueren Datums gehen davon aus, daß die repressive Drogenpolitik gescheitert ist (siehe QUENSEL 1985, THAMM 1989, STÖVER 1994, BEHR 1995 u. a.).

Bei Scheerer und Vogt, weiteren Vertretern der akzeptierenden Richtung der Drogenpolitik, wird zur Erläuterung des Zweckes von Strafen das Zitat gebracht: „Strafen sind dazu da, Schaden zu verhindern, Gefahren abzuwehren und deutlich zu machen, daß bestimmte Verhaltensweisen unerwünscht sind“ (SCHEERER u. VOGT 1989, S.393). Strafen sollen also der Prävention von „Schaden und Gefahren“ für Staat und Bürger dienen. Die präventive Strafandrohung läßt sich im Hinblick auf Cannabiskonsumenten in drei Funktionsbereiche aufteilen:

1. Die „allgemeine Symbolfunktion“ richtet sich an Personen, die keine Erfahrungen mit Cannabis wie Haschisch oder Marihuana haben und auch nie welches konsumieren würden. Mit Hilfe von selektiven und übertriebenen Darstellungen wie z.B., Haschisch habe nur schlechte Folgen und der Unterdrückung von objektiven Informationen wie z.B.dem Verbot von Cannabisbüchern als jugendgefährdend (RIPPCHEN 1992, S. 84ff.), wird in der Bevölkerung undiffereziert Propaganda gegen Cannabis gemacht. So sind die meisten Bürger häufig der Ansicht: „Was strafbar ist, das muß gefährlich sein und deshalb auch bestraft werden“ (SCHEERER u. VOGT 1989, S. 393).
2. Die „generalpräventive Funktion“ richtet sich an Personen, die zwar noch keine Erfahrungen mit Cannabis haben, aber als zukünftige Konsumenten in Frage kommen könnten, also vorwiegend Jugendliche. Die trotzdem kontinuierlich steigende Anzahl der Cannabiskosumenten beweist, daß dieses Ziel so nicht erreicht werden kann (SCHEERER u. VOGT 1989, S.393).
3. Die „spezialpräventive Funktion“ richtet sich an Cannabiskonsumenten oder sonstwie mit Cannabis Umgehenden, um sie zum Unterlassen ihres Tuns zu bewegen. Diese Zielgruppe wird, da sie die Wirkungsweise von Cannabis kennt und sich ungerecht verfolgt fühlt, zu Politikverdrossenheit oder sogar der Identifikation mit dem subkulturellem Drogenmillieu gedrängt, nicht aber durch Strafandrohung zu einer Verhaltensänderung gebracht. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit wegen Cannabis belangt zu werden bei einer Quote von mehr als 100:1 (SCHEERER u. VOGT 1989, S. 394) sehr gering.

Was die Prävention betrifft, gehe ich davon aus, daß die Prohibition von Cannabis eher das Gegenteil von dem erreicht, was sie vorgibt, erreichen zu wollen. Im folgenden sehe ich weitere bedenkenswerte Thesen zum Schaden des Verbotes:

- Gerade für Jugendliche machen Verbote „durch die Neigung von risikoverbundenen und herausfordernden Verhaltensweisen“(siehe: SUCHT 1994, S. 148) eine Sache umso interessanter.
- Die mit dem Cannabis-Verbot einhergehende Desinformation bewirkt Verwirrung der Konsumenten die sich fragen mögen: „Wenn Haschisch gar nicht so schlimm ist, wie so oft behauptet, warum dann nicht auch Heroin?“ sowie des Restes der Bevölkerung, die denken alle Drogen seien gleich schlimm.
- Durch mangelnde Differenzierung und gleichartige Illegalisierung der verschiedenen Drogen wird das so oft als Verbotsgrund genannte Argument des „Umsteigeeffekts“ von Cannabis auf andere, härtere Drogen erst provoziert: Dealer bieten neben Haschisch nämlich oft auch das für sie einträglichere Heroin an.
- Die oft schlechte Qualität des auf dem Schwarzmarkt erhältlichen Haschisch, für das es natürlich keinerlei Qualitätskontrollen gibt, schädigt die Konsumenten mehr, als nötig wäre. Dabei wird ja der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerade als eines der Hauptargumente für das Verbot genannt (TÄSCHNER 1994, S.85)!
- Millionen Bürger könnten zu ihrem Genuß stehen und bräuchten sich nicht mehr aus Angst vor gesetzlicher Willkür verstecken.
- Kranke wie z. B. die schwerkranken AIDS und Krebspatienten, denen Cannabis bewiesenermaßen helfen kann, (Vgl.: GRINSPOON u. BAKALAR 1995, S. 29 ff. und S. 99 ff.) könnten ihr Medikament problemloser legal erwerben.

Wenn Cannabis gar nicht so schädlich ist, wie einem von Befürwortern der herrschenden Drogenpolitik wie z.B. Täschner immer wieder berichtet wird und für eine Änderung der Cannabis-Drogenpolitik so viele vernünftige Gründe sprechen würden, stellt sich für mich automatisch die Frage, was die tieferen Gründe für das Festhalten an einem Cannabis-Verbot sein könnten.

Ich vermute die Gründe liegen hierbei auf verschiedenen Ebenen, die ineinander verschlungen sind. Auf den ersten Blick wirken die zuständigen Politiker einfach weltfremd und ängstlich, wenn sie z.B. meinen, daß mit einer Freigabe alle Dämme brechen könnten und besonders die „so labile und beschützenswerte“ Jugend drogensüchtig würde (Vgl.: STÖVER 1994, S. 45 ff.). Dabei wird -meines Erachtens- gerne ignoriert, daß Cannabis wie die meisten anderen Drogen schon längst für jeden, der es wünscht, erwerbbar sind. Eine Freigabe würde -so glaube ich- an den Konsumentenzahlen langfristig gar nicht so viel ändern.

Ein weiteres Argument der CDU/CSU Politiker ist, daß mit einer Freigabe von Cannabis der Staat vor der „Drogenmafia“ resigniere und seine ganze Prävention sowie die bisherige Drogenpolitik unglaubwürdig würde (Vgl.: BEHR 1995, S. 354 ff.). Dabei ließe sich doch durch eine Freigabe des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf genau das Gegenteil erreichen, nämlich eine Abkehr vom illegalen Markt der Drogenmafia.

Eine Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten sei, so die Ansicht der Bundesregierung, außerdem wegen der Bindung an internationale Abkommen wie der Single Convention nicht möglich (Vgl.:TÄSCHNER 1994, S.90 f.). Dem wiedersprechen jedoch immerwieder Experten der akzeptierenden Drogenpolitik (Vgl.: STÖVER 1994, S. 114 f. ).

Einen weiteren Schwerpunkt in der Bekämpfung des Cannabisgebrauch legt die Regierung neuerdings auf die Teilnahmer im Straßenverkehr unter Drogen-, also vor allem auch Cannabiseinfluß, als große Gefahrenquelle für die Allgemeinheit. Cannabisgebrauchern droht bei Nachweis der Droge im Haar, Urin oder sonstwo sehr schnell der Führerscheinentzug. Die Ungerechtigkeit gegenüber dem nur über einen kurzen Zeitraum nachweisbaren Alkoholgenuß am Steuer besteht darin, daß Cannabiskonsum je nach Testverfahren noch Monate nach der eigentlichen Einnahme nachgewiesen werden kann, obwohl gar keine Beeinträchtigung der Teilnahmefähigkeit am Straßenverkehr mehr vorhanden sein kann (Vgl.: HAI u.RIPPCHEN 1994, S. 262 ff.).

Die präventive Zielsetzung der Bundesregierung halte ich bei der Bestrafung des Gebrauchs von Cannabisprodukten für verfehlt. Ich glaube jedoch, der hauptsächliche Zweck liegt vorallem darin, das in dieser Gesellschaft „Unerwünschte“ deutlich zu machen4, so eben in diesem Fall der Gebrauch der Droge Cannabis, welcher immer noch gerne gesellschaftlichen Außenseitern zugeschrieben wird.

Auch der Einfluß von Pharma- und Alkohol-Lobby auf die Cannabis-Prohibition sollte nicht unterschätzt werden. Günter Amendt stellte schon 1972 fest: „Staatliche Anti-Drogen-Propaganda ist Propaganda für die synthetischen Produkte der Pharmaindustrie“(AMENDT u. STIEHLER 1972, S. 150 ff.). Da Hanf ein Naturprodukt ist, welches nicht patentierbar ist und theoretisch überall wachsen kann, dürfte der Pharmaindustrie auch weiterhin sehr wenig an einer Cannabisfreigabe liegen (Vgl.:GRINSPOON u. BAKALAR 1995, S. 183ff.). Sie wird daher -vorsichtig ausgedrückt- ihren Einfluß in der Politik entsprechend geltend machen.

Angesichts des hohen Stellenwertes der „Bierkultur“ in Bayern und der hohen Brauerei-Dichte, wundert mich auch nicht die besonders starre Haltung der bayrischen CSU-Politiker zugunsten des Cannabisverbotes.

Eine Freigabe von Cannabis würde außerdem für viele in diesem Bereich Arbeitende wie die Drogenbürokraten und die Sonderabteilungen der Polizei den Verlust ihrer Posten bedeuten, da die meisten Drogenfälle Cannabis-Konsumdelikte ausmachen (Vgl.: QUENSEL 1985, S. 36). Die Abschaffung des Cannabisverbotes dürfte daher auch nicht unbedingt in deren Interesse liegen.

Das oberste Ziel der deutschen Drogenpolitik ist die „drogenfreie Gesellschaft“ (HANF! 8/9/1995, S. 42), welche von Experten der akzeptierenden Drogenpolitik durchweg als undurchfürbar betrachtet wird. Da dieses Ziel nur für illegale Drogen gilt, nicht jedoch für „kulturell integrierte“ legale Drogen wie Medikamente, Alkohol und Tabak (siehe Anhang S. XIII f.), zeigt diese Drogenpolitik ein Höchstmaß an Doppelmoral und ist insgesamt sehr unglaubwürdig.

3.2. Oppositionelle Positionen zur Cannabis-Drogenpolitik

Angesichts der Widersprüche zwischen dem relativ niedrigen Gefährdungspotential von Cannabis gegenüber anderen härteren Drogen auf der einen Seite und der massiven Strafandrohung seitens der Regierung auf der anderen Seite, mehren sich die Forderungen nach Lockerung der repressiven Drogenpolitik zugunsten sozialpolitischer Strategien von Entpönalisierung (Herausnahme aus der Strafbarkeit) bis zur Legalisierung (grundsätzliche Herausnahme aus dem BtMG) von Cannabisprodukten. Seit Beginn dieses Jahrzehnts steuert eine oppositionelle antiprohibitionelle Richtung der Drogenpolitik gegen die bisherige harte staatliche Linie. Diese setzt auf Schadensbegrenzung (harm reduction), da eine Lösung des Drogenproblems mit bisherigen repressiven Mitteln nicht möglich ist. Hierzu zählt auch der Vorschlag den Genuß und illegalen Handel weicher Drogen wie Cannabis nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen, sondern nur als Ordnungswidrigkeit zu betrachten. (Vgl.: WELT-DROGEN-BERICHT, 1993, S. 124) Damit nähert sich die oppositionelle Politik den schon seit ca. 25 Jahren existierenden Forderungen der Cannabis-Legalisierungs- bzw. Liberalisierungskampagnien.

In den nächsten Abschnitten möchte ich kurz die Stellung der jeweiligen Partei zur Cannabisfrage aufzeigen und anschließend über die Geschichte der verschiedenen Legalisierungsinitiativen der Cannabiskonsumenten berichten.

3.2.1 Die Parteien der BRD zum Cannabisverbot

Die zur Zeit herrschende Drogenpolitik, die ich oben beschrieben habe, wird vorwiegend durch die regierenden Parteien CDU/CSU vertreten. Wie die restlichen Parteien hierzu stehen, möchte ich anhand der Äußerungen von Politikern der verschiedenen Parteien in einer Bundestagsdebatte vom 11.3.92 (siehe: BEHR 1995, S. 354 ff.) aufzeigen.

Der herrschenden Linie steht die FDP als Koalitionspartner naturgemäß am nächsten: Auch wenn deren Abgeordnete der Meinung sind, daß auch schon legale Drogen wie Alkohol Einstiegsdrogen sind, lehnen sie die Freigabe von weichen wie harten Drogen prinzipiell ab. Ein gleiches Recht auf Cannabis wie auf die bereits genug gefährlichen legalen Drogen zu verlangen, halten sie für zynisch.

Die SPD fordert eine Differenzierung der unterschiedlich gefährlichen Drogen und die Ausweitung des Opportunitätsprinzips, wenn es um den Besitz kleinerer Mengen von Drogen geht. Dealer von größeren Mengen sollen jedoch bestraft werden können, deswegen solle entsprechende Strafvorschrift im BtMG nicht gestrichen werden. Der holländischen Drogenpolitik, die den Konsum und Handel von Cannabisprodukten bis 30g strafrei behandelt und deren öffentlichen Verkauf duldet (= semilegale Trennung der Märkte harter und weicher Drogen) wird -im Gegensatz zur deutschen- Erfolg zugestanden (was CDU/CSU verneinen), und sie wird als positives Beispiel erwähnt.

So sehen das auch die Abgeordneten von B ü ndnis 90/ die Gr ü nen. Sie halten Cannabisprodukte für harmloser als Alkohol und weisen darauf hin, das die „Entillegalisierung“ von Erwerb, Besitz und Konsum aller Drogen Entlastung der individuellen Situation der Betroffenen bedeute, die Begleitumstände des illegalen Handel senke und zur Senkung der Beschaffungskriminalität beitrage. Das augenblickliche Drogenverbot, welches die Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte usw, in „steuerschluckende Scheingefechte“ verwickele, könne einen Zugriff auf Großdealer und Profiteure nicht mehr in dem notwendigen Maß leisten.

Die PDS - Abgeordneten glauben nicht an eine „drogenfreie Gesellschaft“ und fordern daher eine Freigabe von Cannabis und eine Entkriminalisierung harter Drogen, bezweifeln aber anhand der Reaktionen der Regierungsparteien eine Wende in der Drogenpolitik.

Auch ich vermute bei der Betrachtung der verschiedenen genannten Standpunkte, daß erst nach einem Regierungswechsel ein entscheidender Wechsel in der Drogenpolitik möglich sein würde.

3.2.2 Die Positionen der Cannabisgebraucher

Im Folgenden berichte ich über den Widerstand der Cannabiskonsumenten gegenüber dem Verbot in Form von Initiativen. Als Quelle für diesen Abschnitt diente mir Bernd Georg Thamms Buch: Drogenfreigabe oder Ausweg? (THAMM 1989, S. 308 ff.)

Wie zuvor das Cannabisverbot kam auch der Widerstand dagegen in Form von sogenannten Legalize-it-Bewegungen aus den USA. Diese waren Ende der sechziger Jahre zuerst die „Coalition for the Abolition of Marihuana Prohibition“ (CAMP) und die „National Organisation for Reform of the Marihuana Law“ (NORML), deren Ziel es war und ist, eine Änderung des US-Marihuana-Gesetzes zu bewirken und die internationale Cannabis-Ächtung durch die Single Convention aufzuheben. Im Laufe der siebziger Jahre gründeten sich international viele dieser Kampagnien, so daß es Ende des Jahrzehnts über 80 Legalisierungsvereine in fast 30 Ländern waren.

In Deutschland gründete sich 1974 die „Deutsche Cannabis Gesellschaft“ in Berlin als deutsche Legalisierungsbewegung, deren Ableger Ende der siebziger Jahre öffentlich als die „Initiative Haschisch Legal“ (InHaLe) und in Hamburg als „Cannabis Legalisierungs Initiative Coordination“ (CLIC) bekannt wurden. 1978 schufen sich die internationalen Bewegungen unter dem Namen „International Cannabis Alliance for Reform“ (ICAR) einen Dachverband, der vom 8.-10. 2. 1980 die erste und einzige Weltkonferenz der Legalisierung von Cannabis einlud. Doch das weltweite Echo auf diese Konferenz blieb aus, was an der zu dieser Zeit europaweiten Eskalation des Heroinproblems zu liegen schien.

Es setzten sich in dieser Zeit viele Organisationen wie der CannabisReformgesellschaft für die Endverbraucher ein. Die schon über 10 Jahre bestehende Cannabis- Subkultur verzahnte sich langsam immer mehr mit der bürgerlichen Welt, „kulturfremd“ war diese Droge also schon lange nicht mehr.

In den achtziger Jahren weichte die Befürworterfront mehr und mehr auf, man sprach nicht mehr von Legalisierung sondern von Liberalisierung, von der Entkriminalisierung der Cannabiskonsumenten. „Die Verschärfung der Problematik sogenannter „harter Drogen“ wie Heroin ließ die Diskussion um die Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten verstummen. Die Droge Cannabis jedoch verbreitete sich in den 80er Jahren wie alle anderen Drogen auch“ (THAMM 1989, S. 317.).

Anfang der neunziger Jahre kam die Diskussion um die Freigabe des Hanfs aus verschiedenen Gründen wieder zustande. Einen wesentlichen Anteil daran hatte das Buch „Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf“ von Herer und Bröckers (1993)5, welches die Verschwörung der verschiedenen Industrien gegen die Pflanze Hanf sowie ihren großen Nutzen für die Menschheit beschreibt und sogar eine mögliche Rettung der Erde dem Hanf zuschreibt. (Heutiger Stand der „Legalize it“- Bewegungen in Deutschland und Europäischer Union, siehe Abschnitt 3.2.1.4.)

4 Verfassungsklage gegen das Cannabisverbot

Schon 1970 legte der Münchner Rechtsanwalt Hermann Meßmer für einen Mandanten, der wegen Erwerbs von Haschisch zum Eigenbedarf zu 3 Monaten Gefängnis mit Bewährung verurteilt wurde, nach einer zurückgewiesenen Revision des Bayrischen Oberlandesgerichtes beim Bundesverfassungsgestz (BVG) aufgrund des „Gleichheitsgrundsatzes“ im Grundgesetz (Art. 2 Abs.1 GG) Beschwerde gegen das Haschischverbot ein. Die Verfassungsklage wurde schon in der Vorprüfung mit der Begründung abgelehnt: „Der Gesetzgeber behandelt nicht wesentlich Gleiches ungleich, wenn er sich beschränkt, das Aufkommen neuer Betäubungsmittel aus fremden Kulturkreisen zu verhindern, solange nicht eindeutig feststeht, daß die damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Gefahren nicht größer als die des Mißbrauchs von Alkohol sind.“ (SCHMIDTBAUER u. VOM SCHEIDT 1994, S. 416 f.; HAI 1981, S.194 ff.)

Ca. 20 Jahre später, am 17.12.1991 klagte in Person von Wolfgang Neskovic erneut ein Jurist gegen das Haschischverbot. Bislang hatte er noch niemanden wegen Haschischkonsums strafrechtlich belangen brauchen. Er konnte die Verfahren immer einstellen oder jenseits einer Verurteilung erledigen. Diesmal hätte er aufgrund der Rechtslage jemanden verurteilen müssen, was er aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht vertreten konnte (Vgl.: Interview in der TAZ vom 18.3.92, abgedruckt bei RIPPCHEN 1992, S. 54 f.).

4.1 Die Verfassungsklage des Lübecker Richters Wolfgang Neskovic

Der vorsitzende Richter Wolfgang Neskovic vom Lübecker Landgericht und seine Kammer setzten nach Art. 100 Abs. 1 GG (siehe Anhang S. III) das Berufungsverfahren einer Frau, die wegen Abgabe von 1.12g Haschisch an ihren inhaftierten Mann zu 2 Monaten Freiheitsstrafe nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMGverurteilt wurde, aus und legten den Gerichtsbeschluß dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Dieses sollte entscheiden, ob genannter § 29 Abs. 1 Nr. 1 u.V.m. 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage I BtMG mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m.Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar ist (Gesetzesauszüge siehe Anhang S. I-III). Dieser Verfassungsklage schlossen sich im Laufe des Jahres 1992 fünf weitere Gerichte mit sieben Verfassungsklagen an, die sich zum größten Teil auf Neskovics Ausführungen zur Begründung stützten. Deshalb gehe ich von diesem ersten Verfahren aus Lübeck aus.

In der Verfassungsklage bezieht sich Neskovic auf drei Argumentationsstränge:

1. Das Verbot verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber sei verpflichtet, wesentlich gleiches auch wesentlich gleich zu behandeln. Das tue er nicht, wenn er die Substanzen Nikotin und Alkohol, die für den Einzelnen und die Allgemeinheit bewiesenermaßen erheblich schädlicher seien als Haschisch, nicht unter Strafe stelle. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund (Vgl.: W. Neskovics Begründung in: RIPPCHEN 1992, S. 13 ff.).
2. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) gehöre die Möglichkeit sich zu berauschen (Recht auf Rausch). In diese Entfaltung der Persönlichkeit dürfe unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden, doch dieser Einsatz müsse verhältnismäßig sein. Die Strafbarkeit des Haschischkonsum sei im Hinblick auf seinen geringen Gefährlichkeitsgrad unverhältnismäßig, da Strafe höchstens die „ultima ratio“, also das härteste Mittel der Sozialkontrolle des Staates darstellen solle (Vgl.: Neskovics Begründung in: RIPPCHEN 1992, S. 28 ff.).
3. Der Staat sei verpflichtet, den Bürger in seiner körperlichen Unversehrtheit zu schützen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG). Der „rauschwillige“ Bürger werde durch die unterschiedliche Strafverfolgung von Alkohol, der legal erhältlich ist und Cannabis, der illegal ist, jedoch durch den Staat gezwungen, die gesundheitsschädliche Alternative -den Alkohol- zu wählen. Das sei verfassungswidrig. Der Bürger müsse sich -durch den Staat gezwungen- stärker schädigen als erforderlich wäre (Vgl.: Neskovics Begründung in: RIPPCHEN 1992, S.42).

Richter Neskovic beschäftigte sich bereits seit zwei Jahren mit dem Thema des Cannabisverbots. Er antwortete auf die Frage, ob er selbst schon mal „einen durchgezogen“ hätte: „Nein, ich bevorzuge Selterswasser.“(Interview in: RIPPCHEN 1992, S.54 f.)

4.2 Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes

Das Bundesverfassungsgericht verband die Verfassungsklage des Lübecker Landesgerichtes (2 BvL 43/92) wegen der Themengleichheit mit den anderen Verfassungsklagen gegen die herrschende Bestrafung von Cannabis-Konsumdelikten (2 BvL 51/92, 63/92, 64/92, 70/92) zu einer gemeinsamer Begründung.

Sonderstellungen bildeten hierbei eine Lüneburger (2 BvR 2031/92) und eine Frankfurter Verfassungsbeschwerde (2 Bvl 80/92) , in denen es jeweils um „nicht geringe Mengen“ ging. Diese Verfahren wurden ohne weitere Bearbeitung als unbegründet zurückgewiesen.

Es sollte entschieden werden, ob Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (siehe NJW 1994, Heft 24 S.1577). Das Bundesverfassungsgericht entschied am 9.3.94, daß die genannten Strafvorschriften § 29 Abs.1 Satz1 Nr. 1, 3, 5 BtMG; § 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 (siehe Anhang S. I f.), soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten betreffen, mit dem Grundgezetz vereinbar sind:

„(...)Die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten, insbesondere Haschisch, verstößt (..) weder gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet“ (siehe NJW 1994, Heft 24 S.1578).

Trotz der Ablehnung der Verfassungsbeschwerden als „unbegründet“, fordern die Verfassungsrichter in der Festlegung der Strafzumessung für den „gelegentlichen“ Gebrauch „geringer Mengen zum Eigengebrauch“, der nicht mit „Fremdgefährdung“ einhergeht, eine Präzisierung seitens des Gesetzgebers. Das Absehen von Strafe oder Strafverfolgung sei bei einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat aufgrund des § 29 Abs. 5 BtMG und § 31a BtMG allerdings bereits möglich. Es sollen jetzt jedoch die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben. „Die Länder trifft hier die Pflicht, für eine im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Strafandrohungen zu sorgen“ (siehe NJW 1994, Heft 24 S.1583). Dies gilt insbesondere für die Bemessung der „geringen Menge“. Außerdem soll der Gestzgeber „angesichts der offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluß der Erfahrungen des Auslandes (..) beobachten und überprüfen“ (NJW 1994, Heft 24, S. 1584), um dabei insbesondere einzuschätzen, „ob und inwieweit eine Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zur Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte Gegenwehr gegen den Drogenmarkt insgesamt und die sie bestimmende organisierte Kriminalität hinreichenden Erfolg verspricht“ ( siehe NJW 1994, Heft 24, S. 1584). Hiermit setzte das Bundesverfassungsgericht eindeutig Signale in Richtung einer Entkriminalisierung des Cannabiskonsums, auch wenn es sich in seiner Begründung ausdrücklich für eine Beibehaltung des Betäubungsmittelgesetzes in seiner bisherigen Form aussprach.

4.3 Die Folgen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes

Das Betäubungsmittelgesetz wurde zwar als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, trotzdem sollte es nach neuerem Stand der Realitäten ausgelegt werden, was eine klarere Rechtssicherheit vor allem bei Konsumdelikten bedeutet. Als das BVG-Urteil bekannt wurde, interpretierten sowohl Befürworter alsauch Gegner das Ergebnis als Bestätigung ihrer Richtung (Vgl.: RIPPCHEN, 1994, S. 117f.). Das Lübecker Landgericht, welches durch die Verfassungsklage eine gewisse Berühmtheit erlangt hat, ging in einem nächsten Schritt sogar soweit, im Rahmen eines weiteren Haschisch-Urteils 4kg als „geringe Menge“ zu bewerten, was von Konservativen als Provokation aufgefaßt wurde ( siehe taz vom 21.10.94 im Anhang).

Die Medien ihrerseits freuten sich über das BVG-Urteil als ein sensationelles Reizthema, über das man berichten konnte. Für die Konsumenten schien es der lang erwartete erste Schritt in Richtung einer Legalisierung zu bedeuten. Es gründeten sich zusätzlich zu den bereits existierenden Legalisierungskampagnien („Hanfaktivisten“, wie sie sich selbst nennen) viele neu und verstärkten gemeinsam mit den bereits bestehenden Initiativen ihre Arbeit. Viele sahen aber auch die geschäftlichen Möglichkeiten die sich nun zu eröffnen schienen (Vgl.: SPIEGEL, 50/95, S.122 ff.) Der Landgerichtsbeschluß Wolfgang Neskovics und der nachfolgende BVG- Beschluß waren neben der Veröffentlichung des Hanfbuches von Jack Herer (HERER u. BRÖCKERS 1993, s.o.) einer der Hauptauslöser eines regelrechten „Hanf-Booms“.

4.3.1 Die Verfolgung von Cannabiskonsumenten nach dem BVG-Beschluß

Wie schon oben erwähnt, war der Konsum von Cannabis von je her nicht verboten. Neu ist durch das BVG- Urteil, daß nun der Besitz „geringer Mengen“ zum „gelegendlichen Eigenbedarf“ zwar weiterhin verboten aber straffrei6 sein soll. Bei der durch das BVG-Urteil geforderten einheitlichen Festlegung der Höhe der „geringen Menge“, die bis Ende 1994 vorgesehen war, tun sich die verschiedenen Bundesländer jedoch schwer. Bis heute ist ihnen keine Einigung in dieser Frage gelungen und es ist auch in nächster Zukunft keine Lösung dieses Konfliktes in Sicht. Die konservativen Parteien CDU/CSU leisten weiterhin erbittertsten Widerstand gegen jegliche Lockerung der Drogenpolitik (siehe Anhang S. IV ff., z.B. HNA 1.8.95,). Sie blockieren auch den vom BVG ausdrücklich gewünschten Versuch, die Märkte harter und weicher Drogen zu trennen, wie dies durch einen fünfjährigen Modellversuch der Abgabe geringer Mengen von Cannabis durch Apotheken ab 1.1.97 in Schleswig- Holstein erfolgen soll (siehe GROW, 2/95, S.10 f.). Bundesgesundheitsminister Seehofer (CSU) kündigte an, den von der Schleswig- Hollsteinischen Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit Heide Moser intiierten und durch die Gesundheitsminister der Länder beschlossenen Modellversuch unter allen Umständen die Genehmigung zu versagen (SPIEGEL 50/95, S. 123; und siehe auch verschiedene Zeitungsausschnitte zum Thema im Anhang S. VII f.). Die augenblickliche unterschiedliche Haltung gegenüber Cannabisgebrauch und Anwendung der „geringen Menge“ in den verschiedenen Bundesländern dokumentiert folgende Tabelle.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle (leicht abgewandelt): HANF! 2/96, S. 41

Die in der Tabelle genannten Begriffe der „Fremdgefährdung“ und des „sozialschädigenden Verhaltens“ beziehen sich auf Cannabisgenuß in der Öffentlichkeit, insbesondere in Diskotheken, auf dem Schulhof und anderen Plätzen, „wo vor allem auch Jugendliche das illegale Tun erhaschen können“ (siehe RIPPCHEN 1994, S.111).

Es sind folgende Änderungen für den Konsumenten eingetreten:

- Der gelegentliche Haschisch/Marihuana-Konsum in den eigenen vier Wänden d.h. ohne Fremdgefährdung wird nicht mehr bestraft.
- Der Besitz und Erwerb „geringer Mengen zum Eigenbedarf“ lt. Tabelle (in Hessen immerhin 30g) wird nicht mehr bestraft, das Cannabisprodukt wird jedoch beschlagnahmt7. Auch das Einführen „geringer Mengen“ Cannabis aus dem Ausland (z.B. Holland) wird in der Regel nicht mehr bestraft.
- Auch der Eigenanbau z.B. auf dem Balkon für den Eigenbedarf wird, so ein Hamburger Staatsanwalt (siehe RIPPCHEN 1994, S. 113) soll nicht mehr bestraft werden.

Daß trotz der festgelegten Strafreiheiten letztendlich doch das Gericht zu entscheiden hat und daher immer noch keine hundertprozentige Rechtssicherheit besteht, beweist der Fall einer Beschlagnahme von 5,6g Haschisch bei einem Siebzehnjährigen, bei dem das Verfahren trotz der hessischen 30g- Regelung nicht sofort eingestellt wurde (siehe FR vom 14.3.96, im Anhang S. VI).

4.3.2 Die Berichterstattung der Medien nach dem BVG-Beschluß

Während es in den achtziger Jahren relativ ruhig um die Cannabispflanze und ihre Produkte geworden ist, brach seit dem Gerichtsbeschluß von Wolfgang Neskovic und nachfolgend dem BVG-Urteil ein wahrer Boom auch in der Berichterstattung um die Hanfpflanze aus. Die Folgen in Politik und Alltag werden von Fernsehen und Printmedien in der ihr jeweilig eigenen Art aufgegriffen:

Für die Boulevardpresse wie BILD, EXPRESS u. a. zählt vorallem der Sensationswert, weshalb -wie auch sonst hier üblich- nicht vor maßlosen Übertreibungen zurückgeschreckt wird (Vgl. z.B.: EXPRESS- Titel: „Alle dürfen Haschisch rauchen“ vom 29.4.94, abgedruckt in: RIPPCHEN 1994, S. 125).

Die allgemeine Tagespresse wie HNA, FR, SZ, taz u. a. veröffentlicht die Berichte zum Thema Cannabis meist über adn, ap und dpa-Mitteilungen, wobei linke und liberale Zeitungen durch Kommentare häufig kritisch Stellung beziehen (Vgl.: SZ vom 7.7.95 im Anhang S. III). Während z.B. auf der progressiven Seite die taz Aufklärung über die verschiedenen Aspekte von Cannabis in Form einer regelmäßigen Hanf- Kolumne und „tazHANFspezial“-Sonderausgaben betreibt, machen konservative Zeitungen wie z.B. der BAYERNKURIER vermehrt Stimmung gegen eine Cannabisfreigabe und dokumentieren „Entschlossenheit“ und „Konsens“ den einmal gewählten Weg der Repression in der Drogenpolitik beizubehalten (siehe BAYERNKURIER vom 27.1.96 im Anhang S. III). Insgesamt wird neben der Cannabis-Freigabedebatte (siehe Anhang IV ff.) immer noch sehr häufig und unkommentiert über „sensationelle“ Cannabisdelikte, Ermittlungserfolge und Beschlagnahmen von Cannabis berichtet (siehe Anhang S. XI f.).

Nachrichtenmagazine wie SPIEGEL, FOCUS u.a. greifen häufig auf teilweise ähnlich sensationelle Weise wie die Boulevardpresse das Cannabis-Thema auf, allerdings oft mit mehr Sachkenntnis. Hierbei geht es vorwiegend um neue Trends, die mit Unbewiesenem und Gerüchten gespickt als Wahrheiten verkauft werden. In der Berichterstattung wechseln pro und contra-Tendenz je nach Thema und Sensationswert (Vgl. z.B.: FOCUS 37/95: „Drogen-Nest Schule“ und FOCUS 48/95: „Ganz in Hanf“).

Journale wie BUNTE, BRIGITTE u. a. behandeln das Cannabis-Thema ähnlich wie die Nachrichtenmagazine, allerdings oft mit weniger Sachkenntnis, dafür aber umso mehr Moral. Genau wie bei der Boulevard-Tagespresse (s. o.) werden auch hier gerne bewerte Vorurteile bestätigt wie die längst wiederlegte Einstiegsdrogentheorie. Im Allgemeinen ist das Gedruckte eher Desinformation anstatt Information (Vgl.: BRIGITTE 2/96, S. 89 ff.).

In Szene- Magazinen wie TEMPO, ZITTY u.a. kommt man den Konsumenten von Cannabis, die sicher einen großen Teil der Leserschaft ausmachen, durch aktuelle Berichte von der „Hanf-Front“ entgegen (Vgl. z.B.: ZITTY 20/93: Haschisch und Marihuana -die große Lüge). Um den genannten Printmedien etwas entgegenzusetzen bzw. um diese zu ergänzen wurden in den vergangenen zwei Jahren aus den Reihen der Cannabis- Lobby8, die sich aus sogenannten „Hanfaktivisten“ (s.o.) und den aus verschiedenen Cannabis -Branchen stammenden Geschäftsleuten zusammensetzt, mindestens 4 Cannabis- Magazine herausgegeben (HANF! und GROW im öffentlichen Zeitschriftenhandel, HANFBLATT und HEMPLIFE in „Headshops“). Diese Magazine berichten mit unterschiedlicher Gewichtung auf die verschiedenen Eigenschaften des Hanfs, die neuesten Nachrichten zur Cannabis- Politik, die aktuelle rechtliche Situation für Gebraucher, Anbau-Tips, Hanf-Textil- Trends, Musik u. a. Ferner verstehen sich die Magazine als Forum für Cannabisinteressenten und -gebraucher. Insgesamt sind die Magazine je nach Ausgabe und Artikel mehr oder weniger informativ, bemühen sich aber -meiner Meinung nach- von Ausgabe zu Ausgabe erfolgreicher um sachliche Aufklärung. Die Leserschaft setzt sich jedoch fast ausschließlich aus Cannabiskonsumenten sowie Interessierten zusammen.

Im Fernsehen ist die Berichterstattung im Grunde nicht viel anders als bei den Printmedien: Während die Privatsender das Thema Cannabis meist sensationslüstern in Reality- und Talk-Shows ausbreiten (z.B.: Heißer Stuhl bei RTL, Einspruch! bei SAT 1...), bemühen sich öffentlich-rechtliche Sender eher um informative, sachliche und objektive Berichterstattung (z.B.: Cannabis-Themen-Abend bei arte).

4.3.3 Cannabis im Alltag nach dem BVG-Beschluß

Nach einer Wickert-Umfrage, die am 15.5.94 in der taz (abgedruckt in: RIPPCHEN 1994, S. 124) veröffentlicht wurde, sind 77% der Deutschen gegen die Straffreiheit des Besitzes von Cannabisprodukten für den Eigenbedarf, die das BVG ermöglicht hatte. Noch nie habe ein BVG-Urteil soviel Unverständnis hervorgerufen, teilten die Wickert- Institute mit. Nach Betrachtung der allgemeinen Desinformation durch Medien und Politik überrascht dieses Ergebnis wenig. Ich vermute, daß sich diese öffentliche Meinung zum Thema Cannabis-Freigabe nur aus den zwei Extremen erklären läßt: Menschen mit Cannabiskonsumerfahrungen und Menschen ohne diese Erfahrungen. Wie wenig Wissen über Cannabis selbst die Menschen aufweisen, die von ihrem Beruf her zumindest Grundkenntnisse haben müßten, fiel mir bei den vielen Gesprächen auf, die ich in letzter Zeit mit Apothekern geführt habe. Ich verwickelte diese häufig in Gespräche über den geplanten Modellversuch einer Abgabe von Cannabisprodukten durch Apotheken in Schleswig-Hollstein (siehe Anhang S. VII f.), um deren Meinung hierzu zu erfahren. Bestürzt mußte ich feststellen, daß kaum jemand von ihnen überhaupt den Unterschied zwischen den verschiedenen illegalen Drogen kannte. Insgesamt lehnten die meisten Apotheker die Cannabisabgabe durch Apotheken ab, was sie auch als dem Durchschnitt entsprechend ansehen (Vgl.: HNA vom 5.7.95 im Anhang S. VII). Auch wenn der Modellversuch der Cannabis- Abgabe durch Apotheken ein Schritt in die richtige Richtung der Cannabisfreigabe sein mag, bin ich der Meinung, er ist realitätsfremd und dokumentiert erneut die mangelnde Kenntnis der Cannabiskonsumgegebenheiten seitens der Politiker. Konsumenten und Kenner von Cannabis befürworten eine Freigabe durch „Coffeeshops“ nach holländischem Modell (siehe auch: „Offener Brief an Heide Moser“ in HANF! 3/96, S. 28f.). Soweit lassen es die politischen Gegebenheiten in Deutschland jedoch noch nicht kommen9.

Zunächst verzeichnet der „Hanf-Boom“(SIEHE HANFBLATT, Dez.95/Jan.96, S.35) etliche Neueröffnungen verschiedener Hanfläden10. Diese trennen sich jedoch in letzter Zeit mehr und mehr in reine Nutz-Hanfläden, die aus Image-Gründen nur Artikel wie Kleidung, Kosmetik, Papier sowie Bücher anbieten und Cannabis- Konsumzubehörläden wie „Head-Shops“, die sich auf Paraphernalia wie Wasserpfeifen und anderes Rauchzubehör spezialisiert haben sowie „Grow-Shops“, die hochwertiges holländisches Zuchtsaatgut11 und Aufzuchtzubehör verkaufen.

Nach Amsterdamer Vorbild gibt es jetzt auch in Berlin seit Dezember ’94 ein Hanf- Museum (siehe GROW 2/96 ,S. 58f.). Dieses informiert über die verschiedenen Nutzaspekte, die Kulturgeschichte und die Politik von Hanf. Die Besucher setzen sich völlig gemischt von Schulklassen, über „Freaks“bis zu Seniorengruppen zusammen.

Zusammenfassend bemerkt, ist die Cannabis-Pflanze in den neunziger Jahren zunehmend in den Alltag vorgedrungen. Das Hanfblatt als Symbol ist immer häufiger als Titelblatt von Zeitungen oder in Werbung für Hanftextilien bis Raucherzubehör zu sehen. Dafür sind die über Veröffentlichungen in Medien und Büchern neu in die öffentliche Diskussion vorgedrungenen verschiedenen Aspekte der Pflanze (als Nutz- und Arzneipflanze) sowie die sich in den letzten Jahren gebildeten Lobbies verantwortlich, die zwar auf verschiedenen Ebenen, jedoch für ein gemeinsames Ziel kämpfen: die Herausnahme der Hanfpflanze aus dem Betäubungsmittelgesetz.

4.3.4 Die Initiativen der Cannabiskonsumenten nach dem BVG-Beschluß

Seit dem Lübecker Landgerichtsbeschluß ist auch wieder mehr von Legalisierungs- Initiativen (siehe 3.2.2) zu vernehmen. Sehr erwähnenswert finde ich vorallem die „Grüne Hilfe“, die sich 1994 auf dem 1. Cannabis-Bundeskongreß in Recklinghausen wiedergegründet hat12 und die sich in ihrer Eigenschaft als Cannabis- Rechtshilfebewegung zur Hauptaufgabe gestellt hat, Cannabis-Justizopfern juristische Hilfe zu geben und für sofortige Verbesserungen der Haftsituation von Btm- Gefangenen einzutreten. Im Rahmen des „Europäischen Colloquiums für Bewußtseinsstudien“ am 24. und 25. 2. 96 in Heidelberg fand bereits das 3. Treffen der „Grünen Hilfe“ (Vgl.: HANFBLATT März 96, S. 16 f.) und die „1. internationale Konferenz über die Opfer im Krieg dem Rauschgift“ (siehe „Heidelberger Deklaration“ im Anhang S. XV) statt. Auf den bisher 3 Cannabis- Bundeskongressen, trafen Vertreter der verschiedenen Cannabis-Initiativen wie „Cannabis legal“, InHaLe e.V. u.a.(insges. 25 Initiativen aus 18 Städten; siehe auch HANFBLATT, Nov.95, S.18 f.) zusammen. Neben dem Informationsaustausch wurden hier Vorschläge zur Veränderung der Cannabis-Drogenpolitik ausgearbeitet aber auch Öffentlichkeitsaktionen wie sogenannte „Smoke-in’s“ geplant (siehe RIPPCHEN 1994, S. 175 f.).

Im Rahmen der EU schließen sich auch auf internationaler europäischer Ebene die „Hanfverbände“ wieder mehr zusammen. In Amsterdam wurde am 17.11.95 das „Drugs Peace House“ eröffnet, ein „Treffpunkt der internationalen Hanfbewegung“, welches die „Europäische Cannabis Consumenten Organisation“ (ECCO) und den „Internationalen Cannabis Club“ (ICC) beherbergt. Von hier aus soll ein wichtiger Teil der europäischen Bewegung strukturiert und organisiert werden. Der ECCO setzt sich aus verschiedenen europäischen Hanf-Organisationen zusammen, die den Druck auf die Politik europaweit verstärken möchten (Vgl.: GROW, 1/96, S. 65).

5 Ausblick: Konsequenzen für die Sozialarbeit

Eine Änderung der Cannabis-Drogenpolitik ist durch das neue Selbstbewußtsein der Befürworter einer Cannabis-Freigabe sowie die zunehmende Untermauerung der Forderungen mit Fakten seitens progressiv denkender Experten aus den Bereichen der Justiz, Polizei, Wissenschaft, Medizin, Wirtschaft usw. ein Stück nähergerückt. Sehe ich jedoch die unvermindert starre Haltung der auf Repression setzenden Politiker, rechne ich mit einer tatsächlichen Cannabisfreigabe nicht vor Beginn des nächsten Jahrtausend. Dabei hat die Wirklichkeit diese Cannabis-Drogenpolitik längst eingeholt: 3-4 Millionen Cannabisgebraucher13 kümmern sich nicht im geringsten um die staatliche Strafandrohung, da sie aus eigener Erfahrung wissen, daß Kiffen ihnen nicht den vermeintlichen Schaden zufügt, wie es offiziell immer behauptet wird. Kritisch bis tragisch wird es erst, wenn man wegen seiner illegalen Vorliebe mit der Justiz zu tun bekommt. Haschisch und Marihuana könnten niemals den Schaden verursachen, den eine Aburteilung durch die Gerichte für eine Existenz bedeuten kann, stellt die „Grüne Hilfe“ fest (Vgl.: SAARLÄNDISCHES HANFMAGAZIN, S. 17).

Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Ich halte Cannabiskonsum grundsätzlich nicht für ungefährlich. Wie bei allem, was man konsumiert, ist auch hier das Maß entscheidend. Bei vernünftigem maßvollem Genuß sehe ich die Gefahren von Haschisch und Marihuana als eher gering an, was in der meisten neueren Literatur zum Thema bestätigt wird (z.B.: Stephan Quensel 1985 u.a.). Bei Cannabiskonsumenten steht die angenehme Wirkungsweise im Vordergrund, sonst wäre der illegale „Stoff“ auch nicht so interessant. Da dies jedoch in der allgemeinen „Aufklärung“ ausgespart wird, werden die staatlichen Anti-Drogen Kampagnien z.B. der Polizei, in denen Haschisch und Marihuana oft als gleichermaßen große Gefahr wie alle anderen Drogen bezeichnet werden14, von Jugendlichen nicht ernstgenommen. Drogenberater müßten daher auf alle Aspekte von Haschisch und Marihuana eingehen, d.h.auch eigene Erfahrungen im Umgang mit Cannabisprodukten haben, um von ihrem Klientel ernstgenommen zu werden. Sie könnten dann auch die Gefahren, denen sich Cannabiskonsumenten durch falschen Umgang mit der Drogeaussetzen, z. B. durch zu hohe Dosierung oder den Genuß in einem ungünstigen „Setting“15, wirksam bekämpfen. Daß dies möglich ist, beweist z.B. die Broschüre HASCHISCH/ CANNABIS der Hannoveraner Drogenberatungsstelle „Drobs“, die ein positives Beispiel dafür ist, wie man unerfahrene Eltern und Lehrer auf der einen Seite, und Jugendliche auf der anderen Seite objektiv und sachlich informieren kann.

In dem „Marihuana-Magazin“ GROW war in der Februar-Ausgabe 96 in einem Artikel über das Dealen zu lesen, im Falle eines zukünftigen Cannabis-Verkaufs durch „Coffeeshops“ solle eine Betreuung der Hanfkonsumenten durch erfahrene und geschulte Mitarbeiter gewährleistet werden. Hierbei sollten sogar Sozialarbeiterstellen gefordert werden, „(...) um von vornherein sicherzustellen, daß der Mißbrauch aus Unwissenheit gerade bei jungen KonsumentInnen zu keinen Problemen führen kann.“(GROW, 1/96, S. 51). Inwieweit sich zukünftig solche Möglichkeiten durch eine neue Drogenpolitik bieten werden, läßt sich gegenwärtig noch nicht sagen. Ich muß jedoch festzustellen, daß, so fremd es auch klingen mag, z.B. Sozialarbeiter als Haschisch-Verkäufer in Coffeeshops einzusetzen, diese Möglichkeit immer noch besser ist, als die augenblickliche Repression durch den Staat weiterhin hinzunehmen.

Literaturverzeichnis:

Bücher:

AMENDT, Günter/ STIEHLER, Ulrich: Sucht-Profit-Sucht. Frankfurt/M. 1972.

BEHR, Hans-Georg: Von Hanf ist hier die Rede. Vollständig überarbeitete, aktualisierte und um Rund ein Drittel erweiterte Neuausgabe des 1982 im Sphinx Verlag, Basel veröffentlichten Werkes. Frankfurt/M 1995.

GRINSPOON, Dr. med. Lester/ BAKALAR, James B.: Marihuana -die verbotene Medizin. 7. Auflage, Frankfurt/M. 1995.

HERER, Jack/ BRÖCKERS, Matthias (Hrsg.): Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze HANF Cannabis Marihuana. 2.Auflage der deutschen Orginalausgabe, Frankfurt/M. 1993.

HAI, Hainer: Das definitive deutsche Hanf Handbuch. Der Grüne Zweig 73, Löhrbach o.J. (1981).

HAI, Hainer/RIPPCHEN, Ronald: Das Hanfhandbuch. Der grüne Zweig 173, D- Löhrbach und CH-Solothurn o.J. (1994)

HANFKALENDER 1996. Hrsg.:Katalyse-Institut für angewandte Umweltforschung, Köln. Göttingen 1995.

JAHRBUCH SUCHT `94 der Deutschen Hauptstellen gegen Suchtgefahren (Hrsg.). Geesthacht 1993.

MOOS, Ludwig. Anders Reisen: Amsterdam. Reinbek bei Hamburg 1990.

QUENSEL, Stephan: Mit Drogen leben. Frankfurt/M. 1985.

RIPPCHEN, Ronald (Hrsg.): Das Recht auf Rausch. Der Grüne Zweig 147, Ch- Solothurn und D-Löhrbach o.J. (1992).

RIPPCHEN, Ronald (Hrsg.): Das Haschisch-Urteil. D-69488 Lörbach o.J. (1994).

RIPPCHEN, Ronald: Die Hanf Küche. Gesund-traditionell-exotisch-psychoaktiv. D-69488 Lörbach o.J. (1994).

SAHLIL, Armin: Drogen von A-Z. Psychologie heute-Taschenbuch, Weinheim; Basel; Beltz 1990.

SCHEERER, Sebastian/ VOGT, Irmgard: Drogen und Drogenpolitik. Ein Handbuch, Frankfurt 1989.

SCHMIDTBAUER, Wolfgang/ VOM SCHEIDT, Jürgen: Handbuch der Rauschdrogen. Überarbeitete und erweiterte Neuausgabe, Frankfurt/M. April 1994.

SCHWENDTER, Rolf: Drogenabhängigkeit und Drogenkultur. 1. Auflage, Wien 1992.

STGB: Beck-Texte im dtv. 28. Auflage, Stand: 15.1.94, München 1994.

STÖVER, Heino: Drogenfreigabe: Plädoyer für eine integrative Drogenpolitik. Freiburg im Breisgau 1994.

THAMM, Berndt Georg: Drogenfreigabe oder Ausweg? Hilden (Rheinland) 1989.

TÄSCHNER, Karl-Ludwig: Drogen, Rausch und Sucht. Ein Aufklärungsbuch. Stuttgart 1994.

VÖLGER, Gisela/ VON WELCK, Karin (bd. Hrsg.): Rausch und Realität: Drogen im Kulturvergleich. 3 Materialbände zur Ausstellung des Rautenstrauch-Joest-Museums für Völkerkunde in Köln, Reinbek bei Hamburg, September 1982.

WELT-DROGEN-BERICHT, der : Ein Jahresbericht, herausgegeben vom Observatoire geopolitique des drogues (OGD). Deutsche Erstausgabe, München, Dezember 1993.

Zeitschriften und Magazine:

BRIGITTE, 2/96

DIE ZEIT vom 18.6.93

EXTRA TIP (Kasseler Anzeigenblatt, erscheint 2 mal wöchentlich) vom 30.7.95.

FOCUS, Nr. 37/1995, 48/95.

FRANKFURTER RUNDSCHAU (siehe Anhang)

GROW, Nr.2/95, 1/96 ,

HANFBLATT, Nr.13 (Nov.) 95, Nr. 14 (Dez./Jan.) 95, Nr. 15 (Febr.) 96, Nr.16 (März) 96

HANF!, Ausg. 8\9/95, 1/96, 2/96, 3/96, 4/96 40

HEMPLIFE Nr. 1, 1. Jahrg. (1996); Nr. 2, 1. Jahrg.

HESSISCHE NIEDERSÄCHSISCHE ALLGEMEINE (siehe Anhang)

NEUE JURISTISCHE WOCHENSCHRIFT, Heft 24 und 46/47.Jahrgang(1994)

SPIEGEL , Nr.42/1995, 48/95, 50/1995

SUCHTREPORT, Europäische Fachzeitschrift für Suchtprobleme. Herausgeber: Synanon international e.V. Heft Nr.2 und 6 / 1994.

SÜDDEUTSCHE ZEITUNG (siehe Anhang) ZITTY 20/93

Broschüren:

CANNABIS- Eine Information für Eltern, Lehrer und Erzieher zu Haschisch und Marihuana/ HASCHISCH- Gute Seiten, schlechte Seiten. Hrsg.: Drobs- Jugend- und Drogenberatungszentrum Hannover, Hannover 1995.

DROGEN, aus der Reihe: „aktiv und gesund“, herausgegeben von der Barmer Ersatzkasse, ohne Jahresangabe ( vermutlich 1990)

DROGENFAKTEN- Informationen für Eltern, Lehrer über Aussehen, Wirkung und Folgen von Drogen. Ihre Polizei . Hrsg.: Innenministerium des Landes Baden- Würtemberg im Auftrag der Innenminister/- senatoren des Bundes und der Länder, ohne Jahresangabe

HANF-FORUM, 3. Jahrgang, Ausgabe 1/95. Zentralorgan des H.A.N.F. e.V.

LEARY, Timothy: Über die Kriminalisierung des Natürlichen. Der Grüne Zweig 138. D- Löhrbach/ CH- Solothurn, ohne Jahresangabe.

SAARLÄNDISCHES HANFMAGAZIN, Begleitheft zu den Saarländischen Hanftagen vom 25.9. bis 7.10.95

SCHÜTZEN SIE IHR KIND VOR DROGEN, Broschüre der Polizei. Hrsg.: Innenministerium des Landes Baden- Würtemberg im Auftrag der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder, ohne Jahresangabe

SENSI SEED BANK. Zehn Jahre an der Spitze und es wächst weiter. Katalog von Sensi Seed B.V., Rotterdam 1995.

SHULGIN, Alexander: Drogenpolitik- Zur schleichenden Entmündigung des Bürgers. Der Grüne Zweig 160. D-Löhrbach/ CH-Solothurn, ohne Jahresangabe.

Filme:

Aus dem Cannabis-Themenabend bei Arte (Juni 1995):

1. Eine Pflanze zwischen Gut und Böse, Dokumentation von Martin Baker
2. Im Rausch der Gesetze, Dokumentation
3. Supergrass, engl. Kurzfilm von Tom Vaughan (1994)
4. Songs for Mary Jane, Dokumentarfilm
5. Ein Kraut mit magischen Kräften, Dokumentation
6. Reefer Madness -Kiffen macht Crazy-, US- Propagandafilm von l. Gasnier (1936)

Erklärung:

Ich versichere, daß die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurdeund daß ich keine Literatur außer der von mir angegebenen benutzt habe. Die wörtlich übernommenen Stellen sind als solche gekennzeichnet.

Unterschrift:

[...]


1 Grund für die Verzögerung waren Proteste der IG-Farben, die sich als Heroin-Hersteller gegen eine strengere Kontrolle von Opiaten wehrten (BEHR 1995. S. 226).

2 Die Kronzeugenregelung bedeutet, daß ein Drogentäter seine Strafe mildern oder aussetzen lassen kann, wenn er durch seine Aussage zur Verurteilung eines anderen Drogentäters oder gar eines Drogenhändlerringes beitragen kann.

3 Seit 1.3.1996 ist die Pflanze sofern sie unter 0,3% THC (dem psychoaktiven Wirkstoff) enthält, zum Nutzanbau freigegeben (siehe Anhang S. VI)

4 Siehe Beratung des Bundesgesundheitsamtes über den Antrag zur Freigabe des Hanfanbaus der Fa. Butter am 24.3.1980 (BEHR 1995, S. 337 ff.).

5 Amerikanischer Originaltitel der Erstausgabe des Buches aus dem Jahre 1985 (Teil I der deutschen Ausgabe) von Jack Herer, einem amerikanischer Hanfaktivist der ersten Stunde: „Hemp & The Marihuana Conspiracy: The Empiror Wears No Closes“

6 „Strafrei“ bedeutet in diesem Fall, daß nach Beschlagnahme der „geringen Menge“ Cannabis und der Anzeige durch die Polizei keine Strafe verhängt wird , sondern das Verfahren -oft gegen eine Geldbuße- eingestellt wird (Quelle: HANF!, 2/96, S. 41).

7 Hans Georg Behr sprach sich in einem Interview in HANF! 2/96 (S.36) dafür aus, daß der Cannabis -Konsument sein Stückchen Haschisch behalten darf, da er sonst über die Maßen hinaus auf den illegalen Markt gezwungen würde.

8 Hier finden wir möglicherweise die Beginne der „tatkräftigen Lobby“, die sich Stephan Quensel in seinem Buch „Mit Drogen leben“ (QUENSEL 1985, S. 37) als einen der Standpfeiler einer zukünftigen neuen akzeptierenden Drogenpolitik erhoffte.

9 Es sollen jedoch laut SPIEGEL schon ca. 60 illegale „Coffeeshops“ in Hamburg und 80 in Berlin existieren (siehe SPIEGEL 50/95, S. 122 ff.).

10 In Kassel gibt es zur Zeit 2 Läden („Gingko“seit 10/95, „Hanf und Gut“seit 8/95),die alleine Nutzhanf-Artikel verkaufen und 2 Läden („Headshop“am Königstor seit 11/95, „Headshop Blubber“ der Ja-Ja-Kette seit Beginn 94), die auf Cannabiszubehör spezialisiert sind.

11 Durch die Gesetzeslücke, daß der Handel und Besitz von Hanfsamen wie z.B. auch die holländischen Zuchtsamen der „Sensi Seed Bank“ mit bis zu 27% THC, welche durch das BtMG nicht erfaßt und verboten werden, ist dessen Handel noch möglich. Im Rahmen der Nutzhanfanbau-Freigabe, der -wie bereits erwähnt- nur Hanf mit unter 0,3% THC-Gehalt betrifft, wird zur Zeit an der Aufnahme Marihuana-fähigem Saatgutes in die Beschränkungen des BtMGs gearbeitet (siehe HANF! 3/96, S. 24 f.)

12 1971-73 existierte bereits eine „Grüne Hilfe“, gegründet durch Werner Pieper, die sich um verurteilte Cannabisdealer kümmerte und aus der später der alternative Verlag „Die Grüne Kraft“ und schließlich „Der Grüne Zweig“ wurde.

13 Der WELT-DROGEN-BERICHT 1993 berichtet sogar von bis zu 7 Millionen Cannabisgebrauchern!

14 Manche Broschüren wie die von der Barmer Ersatzkasse zählen gar Kokain zu den weichen Drogen.

15 Unter „Setting“ versteht man das Umfeld bzw. die äußere Situation während des Drogengenusses wie die Gesellschaft in der sich der Konsument befindet (Gegenteil: „Set“= Psychischer Ausgangspunkt/ innere seelische Verfassung während des Drogengenusses)

Ende der Leseprobe aus 43 Seiten

Details

Titel
Die Strafbarkeit im Umgang mit Cannabisprodukten und die Verfassungsklage von Wolfgang Neskovic
Hochschule
Universität Kassel
Autor
Jahr
1999
Seiten
43
Katalognummer
V100798
ISBN (eBook)
9783638992213
Dateigröße
432 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit ist zwar 4 Jahre alt, aber durchaus noch aktuell. Deswegen schicke ich sie ein.
Schlagworte
Strafbarkeit, Umgang, Cannabisprodukten, Verfassungsklage, Wolfgang, Neskovic
Arbeit zitieren
Hans-Jürgen Lötzerich (Autor:in), 1999, Die Strafbarkeit im Umgang mit Cannabisprodukten und die Verfassungsklage von Wolfgang Neskovic, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100798

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