Die Superdemokratie und das Schurkengericht. Die Rolle von Normen, Werten und Weltbilder im Fall USA-IStGH


Hausarbeit (Hauptseminar), 2020

24 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Primat des Rechts oder der nationalen Souveränität?

2. Konstruktivismus: außenpolitische Entscheidungen
2.1. Prämissen des Konstruktivismus
2.2. Zustandekommen außenpolitischer Entscheidungen

3. Vorstellung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)
3.1. Genese des IStGH
3.2. Das Römische Statut als rechtliche Grundlage des IStGH

4. Außenpolitik der USA zum IStGH
4.1. Die strategische Kultur der USA
4.1.1. Der amerikanische Exzeptionalismus
4.1.2. Der Militarismus der USA
4.1.3. USA: zwischen Uni- und Multilateralismus
4.1.4. Selbst- und Fremdwahrnehmung der USA als Hegemon
4.2. Der nationale Diskurs der USA über den IStGH

5. Normen, Werte und Weltbilder als Handlungsrahmen

6. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

IStGH Internationaler Strafgerichtshof (engl. International Criminal Court, ICC)

IB Internationale Beziehungen (Disziplin)

ILC Völkerrechtskommission (engl. International Law Commission, ILC)

1. Primat des Rechts oder der nationalen Souveränität?

Das Ideal des internationalen Friedens und der unabhängigen Strafverfolgung im internationalen System reicht weit zurück. Dennoch waren es vor allem die von Kriegen, Genoziden und Menschenrechtsverletzungen gezeichnete Zeiten, die den Weg zu einem internationalen Strafgerichtshof ebneten. Vor 22 Jahren wurde auf den Römischen Staatenkonferenzen der Grundstein für den heutigen Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gelegt - das Römische Statut. Vier Jahre später nahm der IStGH seine Arbeit in Den Haag auf. Zurzeit gelten 124 Staaten als Vertragsparteien des Römischen Statuts, darunter alle Mitglieder der EU sowie Kanada, Australien und weite Teile Südamerikas. Folgende acht Staaten lehnen das Statut derzeit ab: China, Irak, Israel, Katar, Libyen, Russland, Sudan und die USA (vgl. bpb 2017).

Ein internationaler Strafgerichtshof verkörpert die institutionalisierte Rechtsstaatlichkeit im internationalen Raum. Da demokratische Staaten dem Primat des Rechts folgen, wäre zu erwarten, dass ebendiese Staaten die Einrichtung des IStGH „ausnahmslos begrüßen und unterstützen“ (Deitelhoff 2002: 1; vgl. Dembinski 2002) würden. Wieso existieren dann dennoch massive Widerstände, insbesondere durch die „Superdemokratie“ USA (vgl. Kaul 2013; Deitelhoff 2002; Dembinski 2002; Larnefeldt 2004)? Das Selbstverständnis und Selbstbild der Vereinigten Staaten von Amerika sei nicht kompatibel mit der potentiellen Gefahr, Rechenschaft vor einem „Schurkengericht“ abzulegen (vgl. Deitelhoff 2002; Jäger 2017; Kindt 2002). Die Angst, Kompetenzen an eine über- bzw. außerstaatliche Instanz abzugeben, spiele zudem „mit Ressentiments gegenüber Nicht-Demokratien zusammen“, so Deitelhoff (2002: 1). Dauerhafter Frieden werde dann möglich, wenn ein für alle gleichermaßen verbindliches Rechtssystem geschaffen wird; daher stelle das Verhalten der USA, eine Sonderstellung einnehmen und eine Art Doppelstandard herstellen zu wollen, „das ganze Unternehmen in Frage“ (ebd.; vgl. Kindt 2002).

Dennoch können die USA auf eine lange Tradition des Menschenrechtsschutzes zurückblicken – darunter die Beteiligung an der Verabschiedung der UN-Charta 1945, die Nürnberger und Tokioter Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg sowie die Ad-Hoc Tribunale Ruandas und des ehemaligen Jugoslawien (vgl. Kindt 2002).

Das nationale Interesse der USA - in Opposition zum IStGH zu stehen – als vermeintlicher Bruch der eigenen Werte und Normen gilt folglich als das zu untersuchende Phänomen dieser Arbeit. Die Forschungsfrage lautet somit: Inwiefern ist die außenpolitische Entscheidung der USA unter Präsident George W. Bush, das Römische Statut nicht zu ratifizieren und die Unterschrift Clintons zurückzuziehen, und damit auch das nationale Interesse, in Opposition zum IStGH zu stehen, auf die nationale Identität der USA zurückzuführen, welche auf Normen, Werten und Weltbildern basiert? Ziel dieser Arbeit ist weniger, das Verhalten der USA zum IStGH zu erklären, sondern vielmehr zu verstehen, indem die Situationswahrnehmung der USA rekonstruiert und kontextualisiert wird.

Hierfür wird das grundlegende konstruktivistische Modell außenpolitischer Entscheidungsprozesse herangezogen. Der Konstruktivismus eignet sich hierfür eher als materielle Theorien der Internationalen Beziehungen (IB) wie z.B. der Realismus, da nicht nur Macht, sondern insbesondere nationale Identität als konstitutiver Bestandteil für nationales Interesse gesehen wird (vgl. Friedrich et al. 2011). Der Faktor Macht hilft zwar zu erklären, wie es den USA möglich war, einen für Demokratien unüblichen Sonderweg zu gehen; jedoch ist Macht als Erklärungsfaktor unzureichend für das Warum der aversiven Haltung zum IStGH (vgl. ebd.; Larnefeldt 2014). Bevor der Blick zurück auf die USA geworfen wird, soll der Strafgerichtshof als Grundlage für die Analyse skizziert werden. Im Analyse-Teil soll die strategische Kultur, welche mitunter die nationale Identität umfasst, rekonstruiert werden: mithilfe der Auswertung von Fachliteratur zum einen und zum anderen durch die Analyse des nationalen Diskurses zum IStGH.

2. Konstruktivismus: außenpolitische Entscheidungen

2.1. Prämissen des Konstruktivismus

Die Disziplin der IB ist eine multiparadigmatische Wissenschaft: Es gibt nicht die eine Theorie, sondern mehrere Theorien konkurrieren miteinander (vgl. Mayer et al. 2003). Der Konstruktivismus umfasst viele verschiedene Theoriestränge als eine Metatheorie, welche jeweils folgende Prämisse teilen: Realität ist sozial konstruiert (vgl. Friedrich et al. 2011). Diese Metatheorie gilt als Antwort auf die herkömmliche Orthodoxie der Theorien in den IB - Realismus und Liberalismus -, welche von vermeintlich objektiven Faktoren wie Macht und Interessen ausgehen (vgl. ebd.). In Abgrenzung zu diesen materiellen Theorien greift der Konstruktivismus auf nicht unmittelbar beobachtbare Faktoren und Phänomene zurück wie Anerkennung und Status, bemühen sich also um ihre Reputation in der internationalen Staatengemeinschaft und befolgen demzufolge internationale Normen: „Normen zeichnen bestimmte Ziele als legitim aus und konstituieren motives, nach denen Staaten streben sollten“ (Friedrich et al. 2011: 34) – die Logik der Angemessenheit. Für politische Entscheidungsträger dienen sie zudem als „reasons and justifications for goals, decisions, and actions“ (Larnefeldt 2004: 9).

„Im Konstruktivismus gilt Sprache als Medium, das die Realität konstruiert und intersubjektiv vermittelt“ (Friedrich et al. 2011: 37) – ein weitreichendes Alleinstellungsmerkmal im Nexus der IB-Theorien. „Mittels Sprache formulieren und vermitteln Akteure Selbst- und Fremdbilder, die in diskursiven Prozessen diskutiert, interpretiert und sukzessive [sic!] verändert werden“ (Friedrich et al. 2011: 37). Die Untersuchung von Diskursen dient demzufolge als Instrument, um die „sprachlich vermittelte Zuweisung von Bedeutungsgehalten und ihre Konsequenzen im internationalen Beziehungsgeflecht nachzuvollziehen“ (vgl. ebd.).1

Ziel des Konstruktivismus ist es, „Worte und Aktivitäten der Akteure zu kontextualisieren“ (Friedrich et al. 2011: 38), indem zentrale Materialien wie Presseberichte, Interviews, Verhandlungen, Briefe etc. herangezogen werden (vgl. ebd.). „Die mittels dieser Quellen identifizierbaren Regeln und Normen […] geben Aufschluss über das gegenseitige und das Selbst-Verständnis sowie über die geteilten Bedeutungsgehalte“ (Friedrich et al. 2011: 38), wodurch auf die Interessen und Identitäten der Akteure geschlossen werden kann.

2.2. Zustandekommen außenpolitischer Entscheidungen

Friedrich und Schulz (2011) stellen in ihrem Theorie-Beitrag das konstruktivistische Grundprinzip außenpolitischer Entscheidungen vor:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Konstruktivistischer Erklärungsansatz nach Friedrich und Schulz (2011: 89) (eigene Darstellung)

Nach Friedrich et al. (2011: 34) werden „Entscheidungen von Staaten […] norm- und regelgeleitet getroffen, vor dem Hintergrund subjektiver Faktoren, historisch-kulturellen Erfahrungen und institutioneller Einbindungen“. Daher lässt sich grundsätzlich als erste Annahme (A1) festhalten, dass außenpolitisches Verhalten auf das kollektive Teilen von Bedeutungsgehalten, d.h. Ideen, Normen und Weltbilder als Produkt historischer und kultureller Sozialisation, zurückzuführen ist; diese strukturieren das Handeln des Akteurs und stellen die Grundlage für das Herausbilden nationaler Identitäten dar (vgl. Friedrich und Schulz 2011). Diese Annahme soll mithilfe dreier Dimensionen untersucht werden: Selbstwahrnehmung (Wie wird die eigene Rolle im internationalen System verstanden?), Fremdwahrnehmung (Inwieweit unterscheidet sich die Wahrnehmung anderer Staaten von der eigenen?), Historische Einbettung (Wie haben sich die USA bisher zu internationalen Organisationen positioniert? Wie wurde das Verhalten legitimiert (Argumentationsmuster)? vgl. ebd.).

Bei der zweiten Annahme (A2) geht es primär um die Interpretation des IStGH aus US-Sicht: die Wortwahl und die Argumentationslinie werden untersucht, um wiederum auf die Selbst- und Fremdwahrnehmung und die zugrundeliegenden Werte, Normen und Weltbilder rückzuschließen (vgl. Friedrichs und Schulz 2011). Um ihr außenpolitisches Handeln zu legitimieren, verwenden Entscheidungsträger*innen Symbole, wie z.B. das Konzept der Souveränität, welche nur deshalb wirken, da sie mit der kollektiven Identität einer Nation verbunden sind (vgl. Larnefeldt 2004). Diese gilt es zu identifizieren.

3. Vorstellung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH)

“Crimes against international law are committed by men, not abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provisions of international law be enforced.” (O. A. 1948: 466)

3.1. Genese des IStGH

Der ständige IStGH mit Sitz in Den Haag, Niederlande schaut auf eine lange ideengeschichtliche Tradition zurück: Erste Ideen für einen internationalen Strafgerichtshof entstanden bereits Mitte des 19. Jahrhunderts von Gustav Moynier als „entsetzter Zeuge der Gräueltaten in den Kriegen seiner Zeit, die sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung richteten“ (Deitelhoff 2002: 3). Historische Vorläufer waren u.a. die Prozesse von Nürnberg und Tokio oder die Tribunale für die Ahndung von Kriegsverbrechen in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien (vgl. Deitelhoff 2002). Bestrebungen für eine (ständige) internationale Strafgerichtsbarkeit scheiterten insbesondere am Widerstand der USA und der Sowjetunion (vgl. bpb 2017). Die Völkerrechtskommission (ILC; engl. International Law Commission) wurde 1990 von der UN-Generalversammlung beauftragt, die Errichtung eines Strafgerichtshofs zu prüfen; in diesem Zug entstand 1994 der erste Entwurf eines Statuts für einen internationalen Strafgerichtshof. Die UN-Generalversammlung beschloss ein Vorbereitungskomitee (PrepCom) einzusetzen, bei dem allen interessierten Staaten die Möglichkeit geboten werde, über den ILC-Entwurf zu beraten mit dem Ziel, einen völkerrechtlichen Vertrag zu verabschieden (vgl. Deitelhoff 2002).

Im Juni und Juli 1998 fanden die Staatenkonferenzen zum Römischen Statut statt, auf denen letztlich das Statut verabschiedet wurde: 120 Staaten stimmten für den Entwurf, 21 Staaten enthielten sich und 7 Staaten stimmten dagegen - Jemen, Katar, Libyen, Israel, der Irak, China und die USA (vgl. Deitelhoff 2002). Am 1. Juli 2002 trat das Römische Statut in Kraft, nachdem es von 60 Staaten ratifiziert wurde, und der IStGH nahm seine Tätigkeit auf. 2

3.2. Das Römische Statut als rechtliche Grundlage des IStGH

(Materieller) Gegenstandsbereich des multilateralen Gründungsvertrags sind die internationalen Kernverbrechen, d.h. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das – 2014 hinzugefügte - Verbrechen der Aggression bzw. das Verbrechen des Angriffskriegs (vgl. ebd.; Kindt 2002; Artikel 1 und 5 des Römischen Statuts). Nach Kaul (2013: 192) ist für die Funktionsweise des IStGH zentral, dass nur dann Verbrechen verfolgt werden können, wenn nationale Strafrechtssysteme versagen3: „Der Strafgerichtshof ist keine umfassende, keine globale Superstrafinstanz mit Zuständigkeit für alle und jedes schwere Verbrechen“.

Neben der materiellen Beschränkung des Zuständigkeitsbereichs auf die internationalen Kernverbrechen (ratione materiae) ist der IStGH auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt (ratione temporis), da Verbrechen nur dann verfolgt werden können, wenn sie nach Inkrafttreten des Römischen Statuts, also nach dem 1. Juli 2002, begangen wurden (vgl. Kaul 2013). Darüber hinaus gibt es eine personelle Beschränkung der Zuständigkeit (ratione personae), die die Zuständigkeit des IStGH nur in den folgenden drei Fällen eröffnet: (1) die Verbrechen wurden auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats begangen oder eines Nichtvertragsstaats des Römischen Statuts, der sich für eine bestimmte Situation unterworfen hat (Territorialitätsprinzip; Art. 12), (2) die Verbrechen wurden von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats verübt (aktives Personalitätsprinzip; Art. 12) oder (3) die Situation wurde durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH überwiesen (Art. 13).

Der Gerichtshof bildet eine eigenständige internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit und ist somit kein Bestandteil der Vereinten Nationen, es besteht lediglich ein Kooperationsabkommen. Der IStGH wird in drei möglichen Fällen tätig: bei Initiative eines Vertragsstaats, des UN-Sicherheitsrats oder bei eigener Initiative des Anklägers (proprio motu). Gerade letzteres ist für die Gewährleistung eines unabhängigen Gerichthofs unabdingbar, jedoch war dies ein Streitpunkt in den Verhandlungen über das Statut; da sich die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats sonst durch Nicht-Ratifikation des Statuts, dem Veto-Recht im Sicherheitsrat und – wie im Falle der USA – durch bilaterale Abkommen zur „Nicht-Anklage“ der Jurisdiktion des Gerichtshofs hätten entziehen können (vgl. bpb 2017; Deitelhoff 2009).

Da der IStGH „keine eigene Polizei, keine Soldaten, keine Vollzugsgewalt, also keine exekutiven Befugnisse auf dem Territorium von Staaten“ (bpb 2017) hat, sich die Ermittlungen die ersten Jahre über fast ausschließlich auf afrikanische Staaten konzentrierten4 und Großmächte wie die USA, China und Russland den Strafgerichtshof zu unterminieren versuchten, wurde der IStGH öfter abwertend als „zahnloser Tiger“ (Oberhäuser 2019) bezeichnet. Die Sanktionen der USA gegen die Ankläger des IStGH oder der Austritt der philippinischen Regierung aus dem Statut, sobald Ermittlungen durch den IStGH drohten, deuten zumindest darauf hin, dass der Strafgerichtshof ernst genommen wird (vgl. ebd.; Kaul 2013; ZEIT 2020). Kaul (2013: 196) sieht den IStGH in einem positiven Licht und beobachtete bereits vor sieben Jahren:

„Die englische Abkürzung ‚ICC‘ ist in nur zehn Jahren zu einem universell anerkannten Symbol geworden, vor allem für die Botschaft, dass niemand, kein Präsident oder General, über dem Gesetz steht, und dass es unabhängig von Rang und Nationalität keine Straflosigkeit für internationale Kernverbrechen geben darf.“

[...]


1 Eine einheitliche Wortwahl verschiedener Nationen kann dabei auf eine gemeinsame Wirklichkeit hinweisen: „ein Wandel der Wortwahl kann somit einen Wandel der Beziehungen andeuten […] Daher sind Diskursanalysen besonders gut geeignet, um Wandel oder Kontinuität in der Außenpolitik von Staaten zu untersuchen“ (Friedrich et al. 2011: 37).

2 Zwischen dem ursprünglichen ILC Vorschlag und dem letztendlich beschlossenen Römischen Statut gibt es große Diskrepanzen, welche Deitelhoff (2009) – ebenso mittels konstruktivistischer Herangehensweise – in ihrem Artikel untersucht.

3 Das Prinzip der Komplementarität, verankert in Artikel 1, 17 und in der Präambel des Römischen Statuts, besagt, dass Verfahren vor dem IStGH nur dann zulässig sind, „wenn kein Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat, willens oder in der Lage ist, die Strafverfolgung ernsthaft zu betreiben“ (Kaul 2013: 192).

4 Kürzlich wurden u.a. Ermittlungen des IStGH zu „mutmaßlichen Kriegsverbrechen in Afghanistan stattgegeben. […] Es ist das erste Mal, dass es vor dem Gericht Ermittlungen gegen US-Bürger geben soll“ (ZEIT 2020). In den letzten Jahren gab es zunehmend (Vor-)Ermittlung gegen nicht-afrikanische Staatsangehörige (vgl. Oberhäuser 2019).

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Superdemokratie und das Schurkengericht. Die Rolle von Normen, Werten und Weltbilder im Fall USA-IStGH
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
International Relations
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
24
Katalognummer
V1009767
ISBN (eBook)
9783346397768
ISBN (Buch)
9783346397775
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IStGH, Internationale Beziehungen, USA, Konstruktivismus, Normen, Werte, Weltbilder, Superdemokratie, Schurkengericht
Arbeit zitieren
Franziska Gehrig (Autor:in), 2020, Die Superdemokratie und das Schurkengericht. Die Rolle von Normen, Werten und Weltbilder im Fall USA-IStGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1009767

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