Fehler d. Architektenvertrages + Definition von Grundleistungen u. Besondere Leistungen


Hausarbeit, 2001

21 Seiten


Leseprobe


Aufgabe 1 :

Beschreiben Sie Fehler und Unklarheiten des Architektenmustervertrages der Architektenkammer vom 02.08.1994 (Bundesarchitektenkammer, Vertrag für Gebäude).

- Einzelbearbeitung durch jeden Studenten

Aufgabe 2 :

Berechnen Sie ein möglichst hohes und umfangreiches Architektenhonorar für:

- Turnhalle 2,8 Mio. DM
- Technik 380.000 DM
- Schule 5 Mio. DM

Fehlende Angaben sind sinnvoll selbst zu wählen und zu begründen!

Aufgabe 3 :

Beschreiben Sie die Abwicklung von „Besonderen Leistungen“ nach HOAI.

- Einzelbearbeitung durch jeden Studenten

Zu Aufgabe 1; Bearbeiter Martin Kuhn :

Da sich der Einheitsarchitektenvertrag aus vorformulierten, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen gedachten Bestimmungen/ Klauseln zusammengesetzt, sind seine Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen demzufolge der Überprüfung anhand des AGB-Gesetztes. Eine Überprüfung der Klauseln des Einheitsarchitektenvertrages anhand dieser *Meßlatte* lässt Wirksamkeitsbedenken aufkommen, z.B. bei den nachfolgenden Regelungen:

Im Originaleinheitsarchitektenvertrag § 2.2 wird die Berichts-pflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn mehrfach eingeschränkt, dies könnte gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 2 AGBG unwirksam sein.

der § 4.9 des Vertrages bestimmt zur Fälligkeitsregelungen von Abschlagszahlungen, dass der Architekt diese jederzeit fordern kann. Diese Aussage allerdings wiederspricht dem § 8 Nr. 2 HOAI, wonach Abschlagszahlungen nur in angemessenen zeitlichen Abständen und nur für nachgewiesene Leistungen gefordert werden können.

Für die Dauer der Unterbrechung der Vertragsdurchführung ist eine angemessene Entschädigung seitens des Bauherrn zu zahlen § 6.2 Einheitsarchitektenvertrag. Der § 21 HOAI soll daneben unberührt bleiben, dadurch könnte es zu einer Doppelberech -nung kommen, was zur Unwirksamkeit von § 6.2 führen würde.

Im § 7.4 ist die Haftungsbegrenzung für die Fälle leichter Fahrlässigkeit, orientiert an der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, ist bedenklich u. daher vermutlich unwirksam, weil in Höhe der von den Kammern zu § 8 empfohlen Deckungssumme für sonstige Schäden *50.000 DM* eine nach der Höchstrichterlichen Rechtssprechung geforderte Deckung üblicher Schadenshöhen wohl kaum gewährleistet ist. Diese Regelung erweckt den Anschein, als würde sich durch den Eintrag der konkreten Haftungssumme etwas an der Rechtsnatur dieser Regelung als AGB ändern.

Die Regelung in § 7.5, wonach die Gewährleistung schon mit der Teilnahme der Leistungsphasen 1 - 8 beginnen solle, auch wenn die Leistungsphase 9 mitbeauftragt worden ist, dürfte eine nicht zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist darstellen.

Die Regelung in § 9 zur vorzeitigen Beendigung d. Vertrages mit der bekannten 60/40 - Regelung bei vom Architekten nicht zu vertretender Kündigung d. Vertrages dürfte AGB widrig sein. Laut dem Bundesgerichtshof ist es dem Architekten gestattet, seine ersparten Aufwendungen mit pauschal 40% ohne weiteren Nachweis zu berechnen. Dieser Entscheidung lag lediglich eine mündlich geschlossener Architektenvertrag zugrunde. Diese Gründe lassen einen Rückschluß darauf zu, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis der Bundesgerichtshof bei Vorlage eines geeigneten Falls auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte entsprechende Regelung für nichtig erklären wird. In einer Nachfolgeentscheidung hatte der Gerichtshof zwar über eine 60/40 - Regelung im AGB zu entscheiden u. diese sogleich für nichtig erklärt. Die entscheidende AGB - Regelung war allerdings bereits deshalb als nichtig zu befinden, weil dem Auftraggeber die Möglichkeit d. Nachweises geringerer er-sparten Aufwendungen eingeräumt wurde.

Bis heute fehlt folglich eine höchstrichterliche Rechtssprech-ung dazu, ob in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine 60/40 - Regelung, die zugleich den Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen dem Auftraggeber ermöglicht u. dies in gleicher Weise für die Anrechnung v. Vorteilen aus Ersatzaufträgen zulässt, wirksam ist.

Anmerkung:

Grundsätzlich gilt, dass man vorgefertigte Vertragsmuster nur für durchschnittliche Planungs- u. Bauaufgaben verwenden sollte. Bei schwierigen Aufgabe ist es stets ratsam, auf den Einzelfall bezogene vertragliche Regelungen zu finden. Hierbei können Vertragsmuster aber wertvolle Anregungen geben.

Die Einheitsarchitektenverträge sollten nicht mehr verwendet werden. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die Architekten immer wieder auf diese Formulare zurückgreifen. Hiezu ist zu warnen. Die Einheitsarchitektenverträge sind nicht AGB - konform. Sie bergen für den Planer erhebliche Gefahren.

Nicht zuletzt deshalb hat sich wohl die Bundesarchitekten-kammer dazu entschlossen, den entsprechenden Antrag im kartellrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Zulassung vor dem Bundeskartellamt zurückzuziehen, so dass es damit keinen aktuell empfohlenen Einheitsarchitektenvertrag gibt.

Zu Aufgabe 1; Bearbeiter Frank Wolters :

Regelungsbedürftige Punkte und Fehler im Einheitsarchitektenvertrag

1994 wurde der überholte Einheitsarchitektenvertrag aus dem Jahr 1985 durch die Bundesarchitektenkammer ersetzt. Die neue Fassung ist straffer gefasst und auf die Beifügung allgemeiner Bedingungen wurde verzichtet.

Trotzdem wurde das neue Exemplar noch vor der Veröffentlichung zur Zielscheibe der Kritik von seiten der Literatur.

Die Fehler bzw. Kritikpunkte und Unklarheiten des neuen Einheitsarchitektenvertrages werden hier aufgeführt:

§§1+2

In den §§ 1+2 wird durch ankreuzen unterschieden, ob es sich im Vertrag um einen Neubau, eine Erweiterung, einen Umbau, usw. handelt.

Die konkrete Leistung wird damit nicht beschrieben. Damit steht nur die honorarmäßige Zuordnung im Vordergrund. Die zentrale Regelung eines Vertrages sollte jedoch die geschuldete Leistung sein.

In § 2 des Einheitsarchitektenvertrages werden zu den Aufgaben und Pflichten des Architekten nur die neun Leistungsphasen des § 15 HOAI in Bezug genommen.

Dies ist jedoch unzureichend, denn damit wird man der Auslegung des Architektenvertrages als Werkvertrag nur unzureichend gerecht.

Die in Auftrag gegebenen Leistungen sollten abschließend im Architektenvertrag aufgeführt werden. Der Architekt sollte nur dann darüber hinausgehende Leistungen anbieten wenn die Vertragsparteinen vorher schriftlich ein zusätzliches Honorar vereinbart haben.

- 2.2

Im § 2.2 des Einheitsarchitektenvertrages, wird die Berichtspflicht des Architekten gegenüber dem Bauherrn festgelegt. Sie wird jedoch durch diesen Paragraphen mehrfach eingeschränkt und könnte gemäß §9 Abs. 2 Ziffer 2 AGB unwirksam sein.

§ 4.9

In § 4.9 des Einheitsarchitektenvertrages wird festgelegt wann die Abschlagszahlungen des Architektenhonorars fällig werden. Demnach können sie sofort nach der erbrachten Leistung fällig werden

Dieser Paragraph widerspricht jedoch eindeutig dem § 8 Abs 2 HOAI nachdem Die Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen gefordert werden können.

§ 6.2

§ 6.2 regelt den Honoraranspruch des Architekten bei fehlender Mitwirkung des Bauherrn und damit folgender Unterbrechung des Vertrages. Da nach § 6.2 → § 21 unberührt bleiben soll kann es zu einer Doppelberechnung kommen, was zur Unwirksamkeit des §

6.2 führen würde.

- 7.4

Im § 7.4 wird die Höhe der Haftung für solche Schäden, die nicht Personenschäden und leicht fahrlässig sind, orientiert an der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung, geregelt. Diese Regelung ist bedenklich und vermutlich unwirksam, weil die Deckung der in von den Kammern zu § 8 geforderten Deckung nicht die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Deckung üblicher Schadenshöhen gewährleistet.

Außerdem wird in dieser Regelung der Anschein erweckt, das sich durch den Eintrag der konkreten Haftungssumme etwas an der Rechtsnatur des AGB ändert.

- 7.5

In §7.5 wird die Verjährung für vertragliche Ansprüche des Bauherrn festgelegt, sowie der Beginn von Verjährungsfristen. Die Regelung, wonach die Gewährleistungszeit bereits mit der Teilabnahme der §§1-8 beginnen soll, obwohl Leistungsphase 9 mit in Auftrag gegeben wurde, stellt eine nicht zulässige Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dar.

In § 9 wird die vorzeitige Auflösung des Vertrages und daraus resultierende Honoraransprüche des Architekten geregelt. (60/40- Regelung)

Ein Architekt der zu Recht den Vertrag mit seinem Bauherrn außerordentlich kündigt (Ziffer 9), da der Bauherr Abschlagszahlungen, die geltend gemacht wurden, nicht ausgleicht, muss zunächst auf sein zusätzliches Honorar verzichten, obwohl er ein Honoraranspruch für unter diesen Umständen nicht erbrachte Leistung hat.

Die Klausel, nach der Architekt 40% des Honorars für noch nicht erbrachte Leistungen erhält, steht im Widerspruch zum AGB- Gesetz.

Weiterhin sollte der Vertrag um einige Punkte ergänzt werden:

Im Architektenvertrag sollte ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten für Aufgaben für die es keine neue Honorarvereinbarung gibt geregelt werden.

Außerdem sollte festgelegt werden, ob die Leistungen in Stufen oder voll in Auftrag gegeben wird.

Wenn der Auftrag in Stufen gegeben wird, wird die Gewährleistung mit Erbringung der letzten Leistung aus der beauftragten Stufe beginnen.

Außerdem sollte festgelegt werden, dass bei verspäteter Beauftragung einer Folgestufe eine angemessene Erhöhung des auf die Folgestufen vereinbarten Honorars zu vereinbaren ist oder sich der Architekt einseitig vom Vertrag zurückziehen kann.

Der Architekt sollte weiterhin vertraglich festlegen wie viele Baustellenbegehungen er pro Woche/Monat schuldet, wie Viele Personen die Objektüberwachung durchführen und was passiert wenn die Objektüberwachung ungewöhnlich lange dauert (§ 4 Abs 4 HOAI).

Zu Aufgabe 2 :

1) Honorarberechnung für die Turnhalle, Wert 2,8 Mio. DM. Die Honorarberechnung erfolgt nach § 15 HOAI über die Honorarzone 3. Gerechnet wird mit den Höchstsätzen.

2,8 Mio. DM → Interpolation

2 Mio. DM = 198.840 DM (Höchstsatz)

3 Mio. DM = 286.660 DM (Höchstsatz)

Die Differenz davon beträgt 87.820 DM * 0,8 = 70.256 DM + 198.840 DM = 269.096 DM

Das Architektenhonorar für die Turnhalle beträgt 269.096 DM.

2) Honorarberechung für die Technik, Wert 380.000 DM. Die Technik wird als extra Gebäude nach § 74 Nr. 1 HOAI berechnet, da technische Ausrüstungen -u. Anlagen nach der DIN 276 erfasst worden sind. Insofern kann § 68 HOAI angewandt werden. Die Honorarberechnung erfolgt über die Honorarzone 2.

380.000 DM→ Interpolation

300.000 DM = 63.800 DM (Höchstsatz) 400.000 DM = 77.990 DM (Höchstsatz)

Die Differenz davon beträgt 14.190 DM * 0,8 = 11.352 DM + 63.800 DM = 75.152 DM

Das Architektenhonorar für die Technik beträgt 75.152 DM.

3) Honorarberechnung für die Schule, Wert 5 Mio. DM. Die

Honorarberechnung erfolgt nach § 15 HOAI über die Honorarzone 4 (Höchstsatz).→ Da Privatschule, kein öffentlicher Auftraggeber

Der Höchstsatz Für die Schule beträgt 524.560 DM. Da wir mit dem Bauherrn vorher schriftlich nach § 5 Nr. 4a HOAI für den Fall einer wesentliche Kostensenkung ohne Minderung des Standards ein Erfolgshonorar vereinbart haben (wovon wir von den ersparten Kosten bis zu 20% berechnen dürfen), wird eine neue Berechnung durchgeführt.

300.000 DM wurden eingespart, sprich es wird mit einem Wert für die Schule von 4,7 Mio. DM gerechnet.

4,7 Mio. DM→ Interpolation

400.000 DM = 425.030 DM (Höchstsatz) 500.000 DM = 524.560 DM (Höchstsatz)

Die Differenz beträgt 99.530 DM * 0,7 = 69.671 DM + 425.030 DM = 494.701 DM

4) Da der Bauherr unterschiedliche Vorstellungen seines Bauwerkes hatte, die gravierend verschieden waren, mussten insgesamt 4 Entwurfsplanungen durchgeführt werden. Wonach wir nach § 20 HOAI den teuersten Entwurf voll und jeden weiteren Entwurf zu 50% abrechnen können.

Nach § 15 Nr. 2 HOAI wird für die LPH 3 11% des Honorars abgerechnet. 11% von 494.701 DM = 54.340 DM→ davon die Hälfte für jeden weiteren Entwurf = 27.170 DM. 3 weitere Planungen→ 3 * 27.170 DM = 81.510 DM. Daraus folgt, 494.701 DM + 81.510 DM = 576.211 DM.

Das Architektenhonorar für die Schule beträgt 576.211 DM. Dazu kommen die 20% der ersparten 300.000 DM = 60.000 DM, sprich das Architektenhonorar für die Schule + Erfolgshonorar (da Optimierung des wirtschaftlichen Ablaufs) beträgt 636.211 DM.

5) Da wir für diesen Bau „Feasibility Studies“ (Durchführungsplanung) durchgeführt haben, berechnen wir 3% der Bausumme auf unser Architektenhonorar auf.

Turnhalle 2,8 Mio. DM + Technik 380.000 DM + Schule 4,7 Mio. DM = 7.880.000 DM , davon 3% sind = 236.400 DM

Das Architektenhonorar für die „Feasibility Studies“ beträgt 236.400 DM.

6) Zwischensumme des Honorars.

Turnhalle 269.096 DM + Technik 75.152 DM + Schule (Inkl. Erfolgshonorar) 636.211 DM + „Feasibility Studies“ 236.400 DM = 1.216.859 DM

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

7) Da auf das Honorar 16% Umsatzsteuer entfallen, können wir diese nach § 9 Nr. 1 HOAI von den Bauherrn wiedererstatten.

16% Umsatzsteuer vom Honorar = 194.697,40 DM

8) Aus diesen Berechnungen ergibt sich folgendes Architektenhonorar.

Turnhalle 269.096 DM + Technik 75.152 DM + Schule (Inkl. Erfolgshonorar) 636.211 DM + „Feasibility Studies“ 236.400 DM + Umsatzsteuer 194.697,40 DM = 1.411.556,40 DM

Insgesamt erhalten wir auf die Bausumme von dem Bauherrn (inkl. den Grund -und Besonderen Leistungen) ein Architektenhonorar von 1.411.556,40 DM.

Zu Aufgabe 3; Bearbeiter Martin Kuhn :

Die Abwicklung der Besonderen Leistungen

- sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt
- können auch zu Leistungsbildern oder Leistungsphasen hinzutreten, in dem sie nicht aufgeführt sind
- können Grundleistungen ergänzen o. (im Einzelfall) auch an die Stelle von Grundleistungen treten, § 2 Nr. 3 HOAI
- bei nicht erkennen der Besonderen Leistungen ist es wichtig, solche Leistungen rechtzeitig als Besondere Leistungen zu erkennen und vertragsrechtliche Konsequenzen zu ziehen
- typische Besondere Leistungen sind die Bestandsaufnahme, Bauvoranfragen, Mithilfe bei der Finanzierung, Mitwirkung bei der Beschaffung nachbarlicher Zustimmungen, Kostenberechnungen mit besonders hohen Genauigkeitsgrad durch Aufstellen von Mengengerüsten
- Besondere Leistungen müssen getrennt vereinbart und das Honorar muss schriftlich vereinbart werden § 5 Nr. 4 HOAI, sonst hat der Architekt keinen Anspruch auf die Vergütung

Für die Berechnung des Honorars für Besondere Leistungen sind einige Hürden aufgestellt, die genommen werden müssen, um in den Genuss des Honorars zu kommen:

- die Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, müssen im Verhältnis zu diesen Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits - u. Zeitaufwand verursachen § 5 Nr. 4 HOAI
- sind die Besonderen Leistungen nicht mit den Grundleistungen vergleichbar, so gilt nach § 5 Nr. 4 HOAI→ Zeithonorar § 6 HOAI
- wenn Besondere Leistungen ganz o. teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, dann sind für die Besonderen Leistungen ein Honorar zu berechnen, das den Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht § 5 Nr. 4a HOAI
- werden die Besonderen Leistungen nach Zeitaufwand berechnet, so wird entsprechend den Grundleistungen nach § 6 Nr. 1 u. 2 HOAI abgerechnet
- das Honorar für Besondere Leistungen wird erst fällig, wenn diese Vertragsgemäß erbracht worden sind. Dafür darf die Honorarschlussrechnung nicht fehlen § 8 Nr. 1
- auch bei Besonderen Leistungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer. Die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar entfallen § 9 Nr. 1 HOAI

hier ein Beispiel für die Abwicklung von Besonderen Leistungen:

Eine Besondere Leistung ist z.B. das Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Diese detaillierte Objektbeschreibung wird automatisch eine Grundleistung, wenn man die Leistungsbeschreibung mit dem Leistungsprogramm verbindet. Dadurch entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase (LPH), in diesem Fall handelt es sich um die LPH 5 nach § 15 Nr. 2 HOAI.

Wenn dieses Beispiel eintritt, muss der Architekt diese Leistungen erfüllen und nach HOAI abrechnen, d.h. er darf sie nicht nach eigenem Ermessen abrechnen.

- die Abwicklung von Besonderen Leistungen gilt nach § 15 Nr. 1 HOAI für Freianlagen, raumbildende Ausbauten genau so wie für Gebäude
- werden Besondere Leistungen bei Wieder -, Erweiterungs -, Um -, raumbildende Ausbauten durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten einzeln festzustellen und das Honorar getrennt zu berechnen § 23 Nr. 1 HOAI, bei Minderung des Umfangs einzelner Leistungen gilt § 23 Nr. 2 HOAI
- für Besondre Leistungen, die unter Ausschöpfung des technischen wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung führen, so kann der Architekt ein Erfolgshonorar laut § 5 Nr. 4a HOAI bis zu 20% von den eingesparten Kosten mit dem Auftraggeber vereinbaren. Wenn diese wesentlich hinausgehen über den allgemeinen Stand des Wissens, so gilt § 29 Nr. 1 HOAI und wird nach § 29 Nr. 2 HOAI abgerechnet. Dort kann auch entschieden werden, ob nach Zeithonorar o. nach Erfolgshonorar abgerechnet werden soll.
- Für städtebauliche Leistungen Teil 5, Landschaftsplanische Leistungen Teil 6, Leistungen bei Ingeneurbauwerken u. Verkehrsanlagen Teil 7, Verkehrsplanische Leistungen Teil 7a, Leistung bei der Tragswerksplanung Teil 8, Leistung bei der Techn. Ausrüstung Teil 9 und Vermessungstechn. Leistungen Teil 13 sind jeweils entsprechende Besondre Leistungen aufgeführt.

Definition der Besonderen Leistungen

Die Leistungsbilder zählen eine Reihe von Besonderen Leistungen auf, die im Gegensatz zu den Aufzählungen der Grundleistungen nur beispielhaft genannt werden. Die Zuordnung der Besonderen Leistungen zu einer Leistungsphase ist nicht zwingend. Sie können beliebig ergänzt o. ausgetauscht werden.

Besondre Leistungen können beliebig beauftragt werden. Es ist möglich, dass sich noch nicht in der HOAI aufgeführten Besonderen Leistungen herausbilden. Werden diese Leistungen zu Grundleistungen ergänzt, so handelt sich auch um Besondere Leistung, die nach § 5 Nr. 4 HOAI zu beachten sind.

Den Besonderen Leistungen fehlt es im Gegensatz zu den Grundleistungen an genauen Leistungsbeschreibungen.

Die Annerkennung des Verordnungsgebers von Besonderen Leistungen begrenzt zugleich den Leistungsinhalt von Grundleistungen. Bei Meinungsverschiedenheiten bieten Besondere Leistungen damit eine vollkommende Auslegungshilfe. Was in einzelnen Leistungsbildern als Besondere Leistungen definiert ist, kann nicht zugleich Grundleistung sein.

Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist ausschließlich gebührenrechtlich zu verstehen, d.h. es wird festgelegt, wann sich der Auftragnehmer mit der Honorierung von Grundleistungen begnügen muss, und wann unter welchen Vorraussetzungen er Besondere Leistungen berechnen darf, die zu den Grundleistungen hinzutreten.

Eine Besondere Leistung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer eine von der herkömmlichen Bearbeitungsweise von Grundleistungen abwickelnde Methode anwendet. Es stellt z.B. keine Besondere Leistung dar, wenn der Auftragnehmer die von ihm geschuldete Ausführungsplanung baustellennah mit den Werkzeichnungen der ausführenden Firmen vor Ort abgleicht.

Im Interesse einer klaren Abgrenzung zwischen Grundleistungen eines Leistungsbildes und Besonderen Leistungen ist die direkte Gegenüberstellung der typischen Besonderen Leistung eines Leistungsbildes zu den Grundleistungen vorteilhaft.

Zu Aufgabe 3; Bearbeiter Frank Wolters :

Abwicklung von besonderen Leistungen

Definition

Die Definition der besonderen Leistung findet im § 2 Abs.3 statt. Besondere Leistungen sind in der Regel nicht unbedingt zur Auftragserfüllung erforderlich. Sie können jedoch dort notwendig werden, wo die Grundleistungen nicht ausreichen einen vollständigen Auftrag zu erfüllen. Die besonderen Leistungen, die in der HOAI aufgeführt sind, sind nicht abschließend aufgeführt. Besondere Leistungen die nicht in der HOAI auftauchen, sind auch besondere Leistungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung eines Gebäudes oder Objekts vom Architekten erbracht werden. Dafür kommen z.B. die Beschaffung öffentlicher und privater Finanzierungsmittel, die Verwaltung von Finanzierungsmitteln, die Mitwirkung bei der öffentlichen Erschließung in Frage, usw.

Besondere Leistungen können nach § 2 Abs.3 HOAI zu den Grundleistungen hinzutreten oder diese ersetzen, wenn die Anforderungen über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen oder diese ändern.

Die besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können, soweit sie nicht als Grundleistung aufgeführt sind auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, z.B. eine Bestandsaufnahme bei der Umplanung von Freiflächengestaltung (§45a Abs.2 HOAI).

Die Anwendung von besonderen Leistungen bei Freianlagen, raumbildenden Ausbauten und für Gebäude werden jeweils entsprechend abgewickelt.

Werden nach § 23 Leistungen bei Wideraufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten gleichzeitig durchgeführt, müssen die besonderen Leistungen entsprechend wie die Grundleistungen für die anrechenbaren Kosten einzeln aufgestellt werden.

Außerdem können besondere Leistungen bei der Schaffung von Wohnungseigentum anfallen, insbesondere das Ausrechnen der Baukostenanteile für die jeweiligen Wohnungseigentümer.

Grundleistungen aus der gleichen oder einer anderen Leistungsphase können niemals besondere Leistungen sein. Grundleistungen und besondere Leistungen schließen sich nach § 2 Abs. 2/3 aus.

Die Honorierung der besonderen Leistungen hat nur die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 und § 5 Abs.4/5 HOAI. Es bestehen keine weiteren Anforderungen.

Eine typische besondere Leistung ist z.B., im Rahmen der Vorplanungsphase, das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen oder auch die Durchführung einer Bauvoranfrage. Die besonderen Leistungen sind in den verschiedenen Leistungsbildern neben den Grundleistungen entsprechend den einzelnen Leistungsphasen aufgeführt. Für z.B. das Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten stehen die besonderen Leistungen z.B. im §15 Abs.2 HOAI aufgeführt.

Gültigkeit

Die Honorarvereinbarung für besondere Leistungen nach § 5 Abs. 4 ist nur gültig, wenn die besondere Leistung im Verhältnis zur Grundleistung einen wesentlichen zusätzlichen Arbeitsaufwand macht. D.h., dass die neben den sonstigen Grundleistungen erfüllten besonderen Leistungen, die keine nennenswerten zusätzlichen Arbeitsaufwand haben, keinen weiteren Honoraranspruch mit sich führen. Die amtliche Begründung spricht dabei von einer Bagatelleleistung.

Eine weitere Bedingung für die Vereinbarung von Honorar für besondere Leistungen ist die zwingende schriftliche Vereinbarung nach § 5 Abs. 4 HOAI.

Wird eine besondere Leistung nach §5 Abs. 4 als geringfügig eingestuft, und es stellt sich erst später ein erhöhter Arbeitsaufwand heraus, so kann auch nach Leistungsbeginn ein angemessenes Honorar vereinbart werden.

Honorarbemessung

§ 5 Abs. 4 Satz 2 HOAI wird nur dann wirksam, wenn lediglich die Vergütungspflicht festgestellt wird, jedoch keine Honorarhöhe festgelegt wird.

In diesem Fall muss sich die Honorarberechnung an der entsprechenden Grundleistung orientieren bzw. das Honorar nach Zeitaufwand berechnet werden.

In der Praxis werden i.d.R. entweder Pauschalhonorare oder Honorare nach Zeitaufwand vereinbart. Vorraussetzung für eine Honorarvereinbarung ist lediglich die genaue Definition der besonderen Leistung.

Verpflichtung zur Ausführung von besonderen Leistungen Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet eine nicht formgerecht vereinbarte besondere Leistung zu erarbeiten (§ 5 HOAI). Jedoch muss der Architekt besondere Leistungen erfüllen, wenn diese zwingend notwendig für die Erfüllung des vertraglich festgelegten Zwecks sind. Dies sind in der Praxis jedoch meistens besondere Leistungen mit geringem Zeitaufwand die nicht Honoriert werden.

Treu und Glauben

Das Preisrecht der HOAI wird von dem „Grundsatz von Treu und Glauben“ beherrscht. Deshalb kann es u.U. vorkommen, dass ein Honoraranspruch auch dann gegeben ist, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung gegeben ist. Dies geschieht i.d.R. bei komplexen Planungs- und Bauaufgaben.

Z.B. wird ein solcher Honoraranspruch gerechtfertigt, wenn bei größeren Bauaufgaben die besondere Leistung in den regelmäßig stattfindenden Baubesprechungen protokollarisch festgehalten werden.

Wenn ein Bauherr und der Auftragnehmer sich darüber einig waren, eine Besondere Leistung zusätzlich zu honorieren und die Honorarvereinbarung nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber den vereinbarten Text nicht unterschreibt und somit die Schriftform nicht erfüllt ist, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Dies kann u.U. auch zu einem Honoraranspruch führen.

Ersatz von Grundleistungen durch besondere Leistungen

Nach § 5 Abs.5 HOAI kann für eine besondere Leistung kein zusätzliches Honorar berechnet werden, wenn die besondere Leistung an Stelle einer Grundleistung tritt. Es wird ohne zusätzliche Honorarvereinbarung das Honorar in Höhe der Grundleistung abgerechnet.

Ist jedoch die besondere Leistung aufwendiger als die Grundleistung kann ein zusätzliches Honorar berechnet werden, wenn die Vorraussetzungen des § 5 Abs. 4 HOAI nachgewiesen sind.

Dies findet u.a. beim Ersatz der ausführlichen Ausführungsplanung durch eine funktionale Leistungsbeschreibung zur Vergabe von Bauleistungen (§ 15 Abs. 2/6 Vorbereitung der Vergabe) statt.

Rationalisierungswirksame besondere Leistungen und Erfolgshonorar

Im § 5 Abs. 4a HOAI wird festgelegt, das für rationalisierungswirksame besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Planung einer wesentlichen Kostensenkung der Bauausführungs- und Nutzungskosten des Bauobjekts führen ein Erfolgshonorar von bis zu 20% vereinbart werden kann.

Eine solche Regelung sollte in Architektenverträgen immer vorgesehen werden.

Nach § 29 sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende oder sogar eine Lösung, die über den allgemeinen Stand der Technik wesentlich hinausgeht und zur Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen eine besondere Leistung.

Eine Honorarberechnung darf nur erfolgen, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurde. Sie kann als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten zu den erreichten Ergebnissen erfolgen oder alternativ nach § 6 ein Zeithonorar vereinbart werden.

Quellen:

1) HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingeneure
2) Schneider - Bautabellenbuch für Architekten
3) Internet - Architektenkammer Thüringen OnLine: Architektenvertrag
4) Locher/Koeble/Frick
5) Kommentar zur HOAI

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Details

Titel
Fehler d. Architektenvertrages + Definition von Grundleistungen u. Besondere Leistungen
Autor
Jahr
2001
Seiten
21
Katalognummer
V100997
ISBN (eBook)
9783638994194
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fehler, Architektenvertrages, Definition, Grundleistungen, Besondere, Leistungen
Arbeit zitieren
Martin Kuhn (Autor:in), 2001, Fehler d. Architektenvertrages + Definition von Grundleistungen u. Besondere Leistungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/100997

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