Wie unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit und welche Methodik verwendet der BGH zur Abgrenzung?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2020

13 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begrifflichkeiten
2.1 Vorsatzdelikt
2.2 Fahrlässigkeitsdelikt

3. Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

4. Methodik des BGH

5. Kriterien zur Abgrenzung
5.1 Gefährlichkeit der Gewalthandlung
5.2 Konkrete Angriffsweise
5.3 Eigengefährdung
5.4 Zustand des Täters
5.5 Motivation des Täters

6. Kritik

7. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In §15 StGB ist vorsätzliches und fahrlässiges Handeln folgendermaßen normiert: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht."

In letzter Zeit kam es in Fachkreisen vermehrt zu Diskussionen bei der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit. Für große öffentliche Aufmerksamkeit sorgte zum Einen der Berliner Autoraser-Fall1, der sich im Jahr 2016 ereignete und der Kölner Autoraser-Fall2 von 2015. Im ersten Fall lieferten sich die zwei Angeklagten in der Nacht auf dem Berliner Kurfürstendamm ein illegales Autorennen, wobei sie mit 170 km/h über mehrere rote Ampeln gefahren und anschließend in einem Kreuzungsbereich mit einem unbeteiligten Dritten Autofahrer kollidiert sind, welcher dadurch ums Leben kam.3 Die beiden Angeklagten wurden erst nach vier Jahren Gerichtsverhandlungen wegen Mordes verurteilt.4

Im ähnlichen Kölner Autoraser-Fall lieferten sich die zwei Angeklagten ebenso ein illegales Autorennen. In einer langgezogenen Linkskurve verlor einer der Angeklagten mit 95 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug und kollidierte infolgedessen mit einer unbeteiligten Dritten Fahrradfahrerin, welche ebenso ums Leben kam.5 Hier wurden die beiden Angeklagten hingegen wegen fahrlässiger Tötung bestraft.6 Beide Fälle, dessen Sachverhalte sich sehr ähneln, zeigen die Schwere der Diskussion in der Abgrenzung.

Insbesondere für die Strafbarkeit des Täters ist die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit von essenzieller Bedeutung: So fällt die Strafe bei Annahme des Fahrlässigkeitsfalles immer zugunsten des Täters aus, da hierfür ein erheblich niedriger Strafrahmen vorgesehen ist. So steht für Mord in §211 StGB oder Totschlag gemäß §212 StGB eine langjährige bis lebenslange Freiheitsstrafe einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gemäß §222 StGB für eine fahrlässige Tötung gegenüber.

Wenn kein Fahrlässigkeitstatbestand vorliegt, wird der Täter überhaupt nicht bestraft.7

Die Problematik liegt darin den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen, da beide Formen grundsätzlich sehr nah beieinander liegen und fast ineinander über gehen. Im Gegensatz dazu sind die Unterschiede der Strafe oder der Rechtsfolgen, die sich für Vorsatz aus §211 und §212 StGB und für Fahrlässigkeit aus §222 StGB ergeben, unverhältnismäßig groß.

Aufgrund der angesprochenen Relevanz des Themas soll folgende Hypothese Gegenstand der vorliegenden Arbeit sein:

„Wie unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit und welche Methodik verwendet der BGH zur Abgrenzung?“

Zu Beginn der Proseminararbeit werden die gesetzlichen Regelungen der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie deren Erscheinungsformen näher betrachtet. Darauf folgt eine kurze Abgrenzungsproblematik zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit im Hinblick auf das voluntative Element. Anschließend geht die folgende Hausarbeit auf die Methodik des Bundesgerichtshofs (BGH) ein, welcher als Revisionsgericht handelt und anhand von verschiedenen Kriterien versucht, die Abgrenzung zwischen bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit festzustellen.

Das Ziel der Proseminararbeit ist es, die Abgrenzung zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit genauer zu erforschen. Im Fokus liegt dabei, welche Methodik der BGH zur Abgrenzung verwendet. Um diese Erkenntnis zu erlangen, wird sich die Proseminararbeit auf die Tötungsdelikte konzentrieren.

2. Begrifflichkeiten

2.1 Vorsatzdelikt

Der Gesetzgeber lässt viel Interpretationsspielraum für die Definition von Vorsatz offen, da dieses im Gesetz nicht konkret definiert ist. §16 (1) StGB gibt jedoch einen Hinweis darauf, dass das Wissenselement für die Definition von Vorsatz notwendig ist. Dieser besagt, dass ein Täter nicht vorsätzlich handelt, wenn er einen Umstand, welcher zum gesetzlichen Tatbestand gehört, nicht kennt. Daraus lässt sich herleiten, dass das Vorliegen von Vorsatz die Kenntnis des Umstands voraussetzt.8

Nach Rechtsprechung des BGH und herrschender Meinung (h.M.) liegt Vorsatz vor, wenn der Täter den Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsmerkmale hat: Somit stellt das kognitive und das voluntative Element für den BGH und die h.M. zwei selbstständige Voraussetzungen dar.9 Je nach Gewicht von Wissens- oder Wollensseite sind drei Vorsatzformen zu unterscheiden: Absicht (dolus directus 1. Grades), Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) und Eventualvorsatz (dolus eventualis oder bedingter Vorsatz).10 Ein Handeln mit bedingtem Vorsatz genügt überall, wo das Gesetz nicht eine höhere Vorsatzform voraussetzt.11

Absichtliches Handeln liegt vor, wenn es dem Täter aufgrund eines zielgerichteten Wollens genau darauf ankommt, den Tatbestand zu verwirklichen (starkes voluntatives Element), wohingegen er die Erfüllung des Tatbestandes als möglich hält (schwaches kognitives Element).12

Wissentliches Handeln liegt vor, wenn der Täter sicher voraussieht, dass er den Tatbestand erfüllen wird (starkes kognitives Element) und sich damit abfindet (schwaches voluntatives Element).13

Die dritte Form, der bedingte Vorsatz, stellt die schwächste Form des Vorsatzes dar.14 Hier ist sowohl das kognitive als auch das voluntative Element schwach ausgeprägt.15

2.2 Fahrlässigkeitsdelikt

Der Begriff der Fahrlässigkeit wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ebenfalls nicht definiert. Dafür gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Definition des Fahrlässigkeitsbegriffes. Gemäß §276 (2) BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Bei der Fahrlässigkeitstat wird auf der Wissensseite zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden.16

Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand auf der Wissensseite für möglich hält, aber mit ihr nicht einverstanden ist und darauf vertraut, dass er nicht eintreten wird.17

Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Tatbestandes nicht kennt, bzw. nicht voraussieht.18

3. Abgrenzung bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

Der dolus eventualis, der die schwächste Vorsatzart darstellt, geht mit der stärksten Fahrlässigkeitsform, der bewussten Fahrlässigkeit, beinahe fließend ineinander über, weshalb eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen vorgenommen werden muss.19

Bei beiden Begehungsformen hält der Täter auf der kognitiven Seite den Erfolg des Tatbestandes für möglich.20 Das bedeutet, dass die Unterschiede zwischen den beiden Begehungsformen sich lediglich auf das voluntative Element beziehen. Auf welche Art und Weise der bedingte Vorsatz zu der bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt wird, ist strittig.21 In der Literatur werden dabei bis zu zwölf verschiedenen Theorien vertreten.22 Teile der Literatur sind der Meinung, dass das voluntative Element für den bedingten Vorsatz gar nicht benötigt wird.23

Gegen die Erfordernisse eines voluntativen Elements gibt es das Argument, dass die Feststellung dessen in der Praxis schwer umzusetzen sei, da man kaum sicher feststellen könne, wie die innere Haltung des Täters zur Tat war.24 Selbst wenn der Täter durch ehrliche Einlassung die innere Haltung offenbart, lasse sich diese Einstellung nur schwer in das bipolare Schema, ob man etwas will oder nicht, einfügen. So ist die Feststellung der subjektiven Täterseite kaum zu bewerkstelligen.25

Für die Erfordernis spricht, dass jeder Täter abhängig von seiner inneren Einstellung eine Sanktion, basierend auf dessen individueller Tat, bekommen soll, da dies essenziell für die Strafwürdigung ist.26 Das reine Bewusstsein des Täters, dass durch sein Verhalten ein Rechtsgut gefährdet ist, soll nicht für die Annahme vorsätzlichen Handelns ausreichen und wäre zu weit vom Gesetz entfernt. Ohne dieses Element käme es zu einer objektiven Betrachtungsweise, welche von den Vorstellungen der Entscheider geprägt wäre.27 Weiterhin würde der bedingte Vorsatz zu weit in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit ausgedehnt werden und man könnte ihn nur schwer zu der bewussten Fahrlässigkeit abgrenzen.28 Damit gäbe es keinen Raum für die stärkste Form der Fahrlässigkeit.29

Angesichts dieser Ergebnisse lässt sich schlussfolgern, dass das voluntative Element für die Abgrenzungsfrage benötigt wird und darauf nicht verzichtet werden kann, um eine möglichst umfassende Sichtweise anzustreben.

4. Methodik des BGH

Der BGH verfolgt bei der Frage des Einordnens von bedingtem Vorsatz schon immer die Billigungstheorie.30 Hierbei ist zu beachten, dass der BGH einen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsstab besitzt.31 Gemäß §261 Strafprozessordnung (StPO) ist die Beweiswürdigung den Tatgerichten zugeschrieben. Aus diesem Grund kann der BGH als Revisionsgericht selbst keine Beweiswürdigung vornehmen, sondern dürfte bei seiner Prüfung nur auf Rechtsfehler achten.32 Wenn keine Rechtsfehler vorliegen, muss der BGH das Urteil so hinnehmen, wie das Tatgericht das Urteil bewertet hat. Er kann den Vorsatz folglich nicht selbst feststellen, hat allerdings Grundsätze entwickelt, die bei der Vorsatzbestimmung als rechtliche Leitlinien heranzuziehen sind.33

Allgemein stellt für den BGH das kognitive und das voluntative Element zwei selbstständige Prüfungspunkte dar.

Bei dem Wissenselement kommt es bei der Rechtsprechung darauf an, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich hält und nicht als ganz fernliegend erkennt.34

Das Wollenselement zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolg billigt oder sich des um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

Der Begriff des Billigens wurde in dem Lederriemenfall35 definiert. Der 5. Strafsenat entwickelte in Bezug auf das Reichsgericht ein „Billigen im Rechtssinne“36, was zeigen soll, dass dem Täter der Eintritt der Nebenfolge höchst unerwünscht sein kann.37 Dazu wird in dem Urteil folgendes geschrieben: „Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne billigt er diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (vgl. für einen ähnlich liegenden Fall RGSt 67, 424).“38

[...]


1 BGH, Urt. v. 18.06.2020, 4 StR 482/19, juris.

2 BGH, Urt. v. 06.07.2017, 4 StR 415/16, juris; LG Köln, Urt. v. 14.04.2016, 117 KLs 19/15, openjur.

3 BGH, Urt. v. 18.06.2020, 4 StR 482/19, Rn. 6, juris.

4 BGH, Urt. v. 18.06.2020, 4 StR 482/19, S. 5, juris.

5 BGH, Urt. v. 06.07.2017, 4 StR 415/16, Rn. 5f, juris.

6 BGH, Urt. v. 06.07.2017, 4 StR 415/16, Rn. 1, juris.

7 Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 17.

8 Vavra/Holznagel, ZJS 6/2018, 559, 560.

9 BGH, NJW 1955, 1688, 1990; BGH, Urt. v. 05.05.1964, 1 StR 41/64, beck-online; Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 5; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 306; Roxin/Greco, Strafrecht AT, § 12 Rn. 4; Kühl, Strafrecht AT, § 5 Rn. 6.

10 Rengier, Strafrecht AT § 14 Rn. 6.

11 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 338 (z.B. Wissentlichkeit in §§145d, 187 StGB oder bei der Absicht in §266 (2) StGB).

12 Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 7.

13 Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 9.

14 Nicolai, JA 2019, 31, 32.

15 Roxin/Greco, Strafrecht AT, § 12 Rn. 4.

16 Fischer, StGB, §15 Rn. 13.

17 Fischer, StGB, §15 Rn. 13.

18 Fischer, StGB, §15 Rn. 13.

19 Nicolai, JA 2019, 31, 32.

20 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 325.

21 Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 325; Roxin/Greco, Strafrecht AT, § 12 Rn. 21.

22 Studienkommentar-StGB- Joecks, Jäger, §15 Rn. 12; Eine Aufzählung der wichtigsten Theorien findet sich bei Rengier, Strafrecht AT, § 14 Rn. 19ff.

23 Dazu gehört u.a. die Wahrscheinlichkeitstheorie, welche ausführlich von Puppe bei NK-StGB- Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), §15 Rn. 58ff.

24 Nicolai, JA 2019, 31, 32, dort auch zum folgenden Satz.

25 Zehetgruber, Kripoz 2018, 358, 395.

26 Nicolai, JA 2019, 31, 32, dort auch zum folgenden Satz.

27 Zehetgruber, Kripoz 2018, 358, 395.

28 Tofahrn, Strafrecht AT, Rn. 113.

29 Nicolai, JA 2019, 31, 32.

30 Gatzweiler, Rechtsvergleichende Untersuchung zur Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. 135.

31 Vavra/Holznagel, ZJS 6/2018, 559, 563.

32 BGH, Urt. v. 16.05.2013, 3 StR 45/13, Rn. 7, juris, dort auch zum folgenden Satz.

33 Vavra/Holznagel, ZJS 6/2018, 559, 563.

34 BGH, Urt. v. 18.10.2006, 2 StR 340/06, Rn. 7, juris; BGH, Urt. v. 25.5.2007, 1 StR 126/07, S. 7, juris; BGH, Urt. v. 22.03.2012, 4 StR 558/11, Rn. 26, juris; BGH, Urt. v. 16.05.2013, 3 StR 45/13, Rn. 7, juris; BGH, Urt. v. 13.08.2013, 2 StR 180/13, Rn. 8. juris, dort auch zum folgenden Satz.

35 BGH, Urt. v. 22.04.1955, 5 StR 35/55, opiniojuris.

36 Puppe bei NK-StGB- Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), §15 Rn. 32.

37 Gatzweiler, Rechtsvergleichende Untersuchung zur Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, S. 136.

38 BGH, Urt. v. 22.04.1955, 5 StR 35/55, Rn. 31, oponioiuris.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Wie unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit und welche Methodik verwendet der BGH zur Abgrenzung?
Note
1,0
Jahr
2020
Seiten
13
Katalognummer
V1010159
ISBN (eBook)
9783346398789
ISBN (Buch)
9783346398796
Sprache
Deutsch
Schlagworte
bewusste Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz
Arbeit zitieren
Anonym, 2020, Wie unterscheidet sich der bedingte Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit und welche Methodik verwendet der BGH zur Abgrenzung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1010159

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