Über die Möglichkeit des Rücktritts eines Papstes


Hausarbeit (Hauptseminar), 2000

26 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Papst
2.1. Die Gründung der katholischen Kirche
2.2. Das Amt des Papstes
2.2.1. Der Bischof von Rom
2.2.2. Das Staatsoberhaupt des Vatikan
2.2.3. Das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche
2.3. Die Papstwahl
2.3.1. Die Zeitspanne vom Tod des Papstes bis zum Konklave
2.3.2. Das Konklave in derzeit gültiger Fassung
2.4. Kirchenrechtliche Grundlagen zum Amt des Papstes
2.4.1. Das Papstamt in kirchenrechtlicher Betrachtung
2.4.2. Der Papstrücktritt in kanonischer Betrachtung

3. Der Rücktritt Papst Coelestin V.

4. Papst Johannes Paul II.
4.1. Kurzbiographie
4.2. Bischof Lehmann zu einem Rücktritt Johannes Paul II.

5. Gesamtschau über einen Rücktritt eines Papstes

Literaturverzeichnis

Anhang

1. Einleitung

Die katholische Kirche ist die einzige Institution der Welt, die seit zweitausend Jahren ohne Revolution oder wesentlichen Veränderungen ihrer Struktur Bestand hat. Ihr Leitungsamt geht direkt auf die Einsetzung des Petrus durch Jesus Christus zurück und blickt ebenfalls auf eine ununterbrochene zweitausendjährige Geschichte zurück.[1]

Diese Arbeit wurde für das Hauptseminar „Der Rücktritt – ein wenig beachteter Aspekt des politischen Systems“ bei Prof. Dr. Hans-Otto Mühleisen im Sommersemester 2000 verfaßt. Im Rahmen dieses Hauptseminares wurden anhand der untersuchten Rücktritte weltlicher Politiker die Gründe und Auswirkungen eines Rücktrittes vom Amt beleuchtet. Insofern nimmt diese Arbeit eine Sonderstellung ein, da sie die Möglichkeit eines Rücktritts des Oberhauptes der katholischen Kirche untersucht.

Warum und wann tritt ein Politiker zurück, wie frei ist er in seiner Entscheidung, d.h. wer trat aus eigenen Stücken zurück, wer wurde von wem dazu gedrängt und was wäre passiert, wäre dieser oder jener Amtsinhaber nicht zurückgetreten? Die Untersuchung der Entscheidungen weltlicher Politikerpersönlichkeiten für einen Rücktritt ergaben vielfältige Variationsmöglichkeiten der Beantwortung dieser Fragestellung, so daß nur wenige miteinander vergleichbar sind. Es kristallisierte sich heraus, daß in den seltensten Fällen „Amtsmüdigkeit“ oder rein private Interessen ausschlaggebend sind, und wenn doch, dann am ehesten aus Gesundheits- oder Altersgründen.

Der „Skandal“, d.h. ein im jeweiligen Umfeld oder der jeweiligen Zeit nichtkonformes Verhalten, welches aus den eigenen Reihen, vom politischen Gegner oder der Öffentlichkeit verurteilt wird, ist ein häufiger Rücktrittsgrund. In einer zunehmend mediatisierten Welt sind Prominente stets im Blickpunkt der Medien und somit der Öffentlichkeit. Im Seminar wurde erarbeitet, daß ein solcher „Skandal“ –ob politischer oder privater Natur– der Auslöser sein kann. Der Rücktritt wird dann vom Betroffenen oft mit dem Ziel begründet, sich, die von ihm vertretene Institution oder das von ihm bekleidete Amt vor einem Ansehensverlust schützen zu wollen, oder er erfolgt nur, um dem psychischen Druck auf seine Person zu entgehen (als Beispiel wurde im Seminar der Rücktritt des ehemaligen Bundestagspräsidenten Philip Jenninger genannt). Auch kann der Druck und somit die Entscheidung für einen freiwilligen Rücktritt in der Tatsache einer sonst drohenden Abwahl bzw. Amtsenthebung und somit eines „Gesichtsverlustes“ bestehen, welcher dann die Konsequenz eines Endes jeglicher (bezahlter) politischer Betätigung des Betroffenen haben könnte.

Ein weiterer Grund für einen –als freiwillig apostrophierten– Rücktritt kann der sein, dem Drängen der Institution bzw. eines (selbst-)auserkorenen Amtsnachfolgers nachzugeben, wenn z.B. ohne Vorliegen eines außergewöhnlichen Vorfalls die eigene Person nicht mehr „zeitgemäß“ erscheint (z.B. Walter Ulbricht bzw. Erich Honecker).

In der vorliegenden Arbeit soll nun untersucht werden, ob ein Papst von seinem Amt zurücktreten kann, ob es eine Möglichkeit der Abwahl gibt, ob bereits Päpste zurückgetreten sind und welches die Konsequenzen eines solchen Rücktrittes wären. Zum besseren Verständnis wird zunächst auf das Leitungsamt der katholischen Kirche und die Wahl hierzu eingegangen.

2. Der Papst

2.1. Die Gründung der katholischen Kirche

Die katholische Kirche wurde durch Jesus Christus selbst gegründet. Er war es, der seinen Stellvertreter auf Erden selbst auswählte. Aus dem Kreis seiner zwölf Jünger –oft auch als Apostel bezeichnet– wählte er Petrus („der Fels“) aus. Jesus, der selbst noch als „König der Juden“ verspottet und mit einer Dornenkrone zum Kreuzigungshügel geführt werden sollte, setzte Petrus aber nicht als König oder Fürsten ein –obwohl die Bezeichnung „Kirchenfürsten“ gebräuchlich ist und Fürstbischöfe in vergangenen Jahrhunderten die Verknüpfung von weltlicher und kirchlicher Macht verkörperten–, sondern er machte Petrus zum Fundament, zur Basis seiner Kirche. Die christliche Gemeinde ist also auf den Aposteln und auf Petrus errichtet.[2] Jesus sagte: „Du bist Petrus; und auf diesen Felsen will ich meine Gemeinde bauen! [...] Dir will ich die Schlüssel zu Gottes neuer Welt geben. Was du hier auf Erden für verbindlich erklären wirst, das wird auch für Gott verbindlich sein; und was du für nicht verbindlich erklären wirst, das wird auch vor Gott nicht verbindlich sein.“[3],[4] Aus diesen überlieferten Worten Jesu leitet sich der universelle Anspruch des Papstamtes her, dieser ist allerdings nicht gleichzusetzen mit dem sogenannten Unfehlbarkeitsdogma. Das Infallibilitätsdogma geht auf das Erste Vatikanische Konzil 1869-70 unter Papst Pius IX. zurück. Mit „Unfehlbarkeit“ wird zum Ausdruck gebracht, daß der Papst als Nachfolger Petri unter Beihilfe des Heiligen Geistes irrtumsfreie Lehrentscheidungen in Sachen des Glaubens und der Sitten trifft, diese sind aus sich heraus, nicht aufgrund der Zustimmung der Kirche unveränderbar („ex sese, non autem ex consensu ecclesiae irreformabiles“)[5]. Neben diesem Dogma beschloß jenes Konzil das Dogma des päpstlichen Universalepiskopats, in welchem die unmittelbare und ordentliche Gewalt des Papstes über die ganze Kirche und sämtliche Einzelkirchen verankert ist.[6] Für eine etwaige Entscheidung eines Papstes, von seinem Amt zurückzutreten, ist das Infallibilitätsdogma allerdings nicht anwendbar, da es sich um keine Entscheidung in Sachen des Glaubens und der Sitten handelt.

Im Pfingstfest wird das Herniederkommen des Heiligen Geistes symbolisiert, es gilt als der „Geburtstag“ der katholischen Kirche. Der Heilige Geist im Dreieinigen Gott wird auch vor einer jeden Papstwahl angerufen (siehe 2.3.1.). Dem Vierten Hochgebet ist der Zusammenhang zwischen dem Heiligen Geist und dem Amt des Papstes zu entnehmen: „Damit wir nicht mehr uns selbst leben, sondern ihm, der für uns gestorben und auferstanden ist, hat er als erste Gabe von Dir, Vater, den Heiligen Geist gesandt, damit er das Werk Deines Sohnes auf Erden fortführe und alle Heiligung vollende.“[7]

Seit Petrus wird die katholische Kirche in ununterbrochener Folge –von der „Sedisvakanz“, der jeweiligen Zeit zwischen dem Tod eines Papstes und der Wahl eines Nachfolgers abgesehen– von einem Papst geleitet. Der jetzige Papst Johannes Paul II. ist der 268. Nachfolger Petri auf dem Heiligen Stuhl, somit der 269. Papst.[8] Auf die Geschichte der Päpste (und der Gegenpäpste) soll allerdings im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

2.2. Das Amt des Papstes

Das Amt des Papstes umfaßt mehrere Ämter, wie aus der vollen Titulatur am Beispiel des derzeitigen Papstes hervorgeht: Johannes Paul II., Bischof von Rom, Stellvertreter Jesu Christi, Nachfolger des Apostelfürsten, Summus Pontifex der universellen Kirche, Patriarch des Westens, Primas von Italien, Erzbischof und Metropolit der römischen Provinz, Souverän des Staates der Vatikanstadt, Diener der Diener Gottes.[9] Die drei wichtigsten dieser Ämter sind das des Bischofs von Rom, des Staatsoberhauptes der Vatikanstadt und vor allem das des Oberhauptes der römisch-katholischen Kirche. In letztgenannter Eigenschaft ist er Oberhaupt von ca. 800 Mio. Katholiken[10]. Die Anerkennung des geistlichen Primats, ohne ihm jedoch eine Rechtshoheit zuzubilligen, zollen ihm noch ca. 160 Mio. Orthodoxe Christen und ca. 100 Mio. nichtorthodoxe Orientalen und Anglikaner.[11] Mithin sind es über eine Milliarde Menschen, ein Sechstel der Weltbevölkerung, für die der Papst in geistlicher Hinsicht maßgeblich ist.

2.2.1. Der Bischof von Rom

Dieses Amt des Bischofs von Rom ist gleichsam die conditio sine qua non für die übrigen Ämter, da der Pontifex Maximus nicht ein „Oberbischof“ ohne Diözese sein soll, sondern eine Art primus inter pares im Bischofskollegium. Der „Codex iuris canonici“, das Gesetzbuch der katholischen Kirche, regelt die Stellung des Papstes im Kanon (=Artikel) 330: „Wie nach der Weisung des Herren der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.[12] Dieser Umstand ist auch die Voraussetzung für die Anerkennung des Papstes durch die Orthodoxen und Orientalen.[13]

Weiter heißt es im Kanon 331 CIC: „Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.[14] Die heutige Machtfülle des Papstes läßt sich allerdings nicht vom Amt des historischen Petrus ableiten, erst im Laufe der Jahrhunderte ist sie dem Papst zugewachsen.[15] Dem Papst steht für die Ausübung dieses Amtes ein Kardinalvikar, also ein Statthalter für das Bistum Rom zur Verfügung.[16] Der Bischof von Rom ist der Logik folgend der einzige Bischof, der sein Rücktrittsgesuch nicht wie alle anderen Bischöfe im Alter von 75 Jahren einreichen muß, sondern es ist ein Amt auf Lebenszeit, da untrennbar mit den anderen päpstlichen Ämtern verbunden.

2.2.2. Das Staatsoberhaupt des Vatikan

Der Papst ist das Staatsoberhaupt des kleinsten Staates der Welt (44 Hektar, ca. 400 Bürger auf Zeit) mitten in Rom; der päpstliche Sommersitz Castelgandolfo ist exterritoriales vatikanisches Staatsgebiet. Alle Staatsbürger besitzen die Staatsangehörigkeit des Vatikan nur während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Kurie (den Verwaltungsbehörden) oder der Schweizergarde, haben aber weiterhin die Staatsbürgerschaft ihres Herkunftslandes inne. Verliert z.B. ein Kurienkardinal sein Amt oder muß er aus Altersgründen seinen Rücktritt beim Papst einreichen, verliert er automatisch die Staatsbürgerschaft des Vatikan. Der Papst ist somit der einzige ständige Bürger des Vatikan, aber auch er würde die Staatsangehörigkeit nach einem Rücktritt verlieren.[17]

2.2.3. Das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche

Während das Amt des Bischofs von Rom das erste Amt des Papstes und somit die Voraussetzung für die weiteren Ämter darstellt, ist die Regierung und Verwaltung der römisch-katholischen Kirche die Hauptfunktion des Papstes, die auch seine meiste Zeit in Anspruch nimmt. Ihm steht zwar der Kardinalstaatssekretär zur Seite, dieser ist aber lediglich der „zweite Mann“ der römisch-katholischen Kirche und nicht (!) Stellvertreter des Papstes.[18] Außer dem Amt des Papstes gibt es in der Kirche kein Amt auf Lebenszeit mehr; Kardinalpräfekten der Kongregationen werden nur mehr auf 5 Jahre ernannt, Kurienbeamte verlieren ihr Amt im Alter von 70 bzw. 75 Jahren, Bischöfe müssen mit Erreichen des 75. Lebensjahres ihr förmliches Rücktrittsgesuch beim Papst einreichen.[19]

2.3. Die Papstwahl

Das aktive Papstwahlrecht besitzen seit 1179 ausschließlich die Kardinäle, eine Begrenzung, welche aufgrund innerkirchlicher Schwierigkeiten und politischer Gründe eingeführt wurde; vormals wurde die Wahl oftmals durch den Klerus und das Volk von Rom bzw. durch Bischöfe aus Nachbardiözesen durchgeführt.[20] Das passive Wahlrecht ist nur auf Glauben und Geschlecht beschränkt. Zum Papst gewählt werden kann jeder vernunftbegabte männliche Katholik, welcher fähig ist, die Wahl anzunehmen. Vor 1378 wurden auch Diakone und sogar Laien zum Papst gewählt, seither nur noch Kardinäle.[21]

Bei der Wahl des späteren Johannes Paul II. waren –wie bereits bei seinem Vorgänger Johannes Paul I., dem „33 Tage Papst“– 111 Kardinäle aus der ganzen Welt wahlberechtigt. Nicht aktiv wahlberechtigt waren jene 15 Kardinäle, welche zu Beginn des Konklaves bereits ihr achtzigstes Lebensjahr vollendet hatten, allerdings machten jene hinter den Kulissen ihren Einfluß auf die „Wahlmänner“ geltend. Diese Altersgrenze führte der Vorvorgänger von Johannes Paul II., der im August 1978 verstorbene Papst Paul VI. ein, wie auch die Begrenzung auf maximal 120 wahlberechtigte Kardinäle.[22] Zumindest theoretisch wären aber auch diese Kardinäle jenseits der Altersgrenze wählbar, haben also das passive Wahlrecht, praktisch jedoch wurden seit etwa 500 Jahren nur Teilnehmer des Konklaves gewählt. Die Wahl des bei seiner Wahl nicht anwesenden Mönchs Pietro da Morrone zum Papst Coelestin V. lag vor dieser Zeit (siehe Punkt 3.).

2.3.1. Die Zeitspanne vom Tod des Papstes bis zum Konklave

Der Begriff „Konklave“ (con clave = mit dem Schlüssel) entstand im Jahre 1271, als sich die Kardinäle länger nicht auf einen Papst einigen konnten und die Bürger der Stadt Viterbo (nicht alle Papstwahlen fanden in Rom statt) die Wahlmänner zuerst einschlossen und später die Nahrungsrationen halbierten, um Druck auszuüben, die Wahl schnell zu treffen.[23]

Nach dem Ableben eines Papstes muß dessen Tod durch mindestens zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt werden, ehe der Kardinalkämmerer verkündet „Il Papa è veramento morto“ („Der Papst ist wahrhaftig tot“).[24] Der Kardinalkämmerer vertritt den Papst in der Zeit der „Sedisvakanz“, der Zeit, in der der Stuhl Petri verwaist ist, also der Zeitspanne vom Tod eines Papstes bin zur Wahlannahme durch dessen Nachfolger in Fragen der normalen Kirchenverwaltung.[25]

Vom Augenblick der Todesbestätigung an sind alle päpstlichen Ämter aufgehoben, angefangen mit dem Amt des Kardinalstaatssekretärs, des zweiten Mann im Vatikan. Unter notarieller Aufsicht werden begonnene Schriftstücke, Möbel, die gesamte päpstliche Wohnung und die päpstliche Bibliothek versiegelt, die Schlüssel werden eingezogen. Das Siegel des Verstorbenen, sowie dessen Ring („Fischerring“) werden unter Zeugen zuerst unbrauchbar gemacht und danach zerbrochen, um zu verhindern, daß gefälschte Dokumente bzw. Verordnungen in Umlauf geraten. Ein Kardinalskollegium organisiert die Bestattungsfeierlichkeiten und bereitet das Konklave vor. Absolut ausgeschlossen sind alle die Handlungen, die dem Papst vorbehalten sind, insbesondere die Änderung bzw. Annullierung von Normen, die die Durchführung des Konklaves bzw. ein anderes kirchliches Gesetz betreffen, für das allein der Papst zuständig ist. Begründet ist dies im Schutz des Primats der Rechtsprechung Petri, dessen Sukzessor der Papst ist, gegen jegliche Verletzung seitens einer kirchlichen oder weltlichen Autorität.[26]

[...]


[1] vgl. z.B. Laurentin in: Mayer et al. (1984), S.15

[2] vgl. Laurentin in: Mayer et al. (1984), S.16

[3] Evangelium nach Matthäus, Kapitel 16, Vers 18+19 in: „Die Bibel“, NT, S.22

[4] Anmerkung: Die kursive Hervorhebung der Bibelstellen und der Fundstellen in lateinischer Sprache wurde vom Verfasser gewählt.

[5] Fuhrmann (1984), S.184

[6] vgl. Fuhrmann (1984), S.184

[7] Zit. nach Hilberath (1988), S.34

[8] Mayer et al. (1984), S.223

[9] Fröhling (1995), S.102

[10] Fröhling (1995), S.7

[11] vgl. Laurentin in: Mayer et. al. (1984), S.15

[12] Codex iuris canonici (1989)

[13] vgl. Laurentin in: Mayer et. al. (1984), S.19

[14] Codex iuris canonici (1989)

[15] Lüdecke (1998), Randnote 6 zu Can. 331

[16] vgl. Laurentin in: Mayer et. al. (1984), S.19

[17] vgl. Laurentin in: Mayer et. al. (1984), S.19

[18] vgl. Laurentin in: Mayer et. al. (1984), S.19ff.

[19] vgl. Fröhling (1995), S.12

[20] Lüdecke (1998), Randnote zu Canon 332 §1

[21] Lüdecke (1998), Randnote 2 zu Canon 333 i.V.m. Can. 1024

[22] Fröhling (1995), S.12

[23] vgl. Fröhling (1995), S.11, sowie Manzini in: Mayer et. al. (1984), S.188

[24] Manzini in: Mayer et al. (1984), S.183

[25] vgl. Manzini in: Mayer et al. (1984), S.183

[26] vgl. Manzini in: Mayer et al. (1984), S.183

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Über die Möglichkeit des Rücktritts eines Papstes
Hochschule
Universität Augsburg  (Philosophische Fakultät I)
Veranstaltung
Der Rücktritt - ein wenig beachteter Aspekt des politischen Systems
Note
1
Autor
Jahr
2000
Seiten
26
Katalognummer
V10118
ISBN (eBook)
9783638166485
Dateigröße
608 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Möglichkeit, Rücktritts, Papstes, Rücktritt, Aspekt, Systems
Arbeit zitieren
Thomas Ch. Hartmann (Autor:in), 2000, Über die Möglichkeit des Rücktritts eines Papstes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10118

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