1. Stellen Sie die Bedeutung von§326, Abs. 2 BGB unter Einbeziehung des relati- ven (§361 BGB und§376 HGB) und des absoluten Fixgeschäftes dar!
Der Interessenfortfall hat in §286 II BGB und §326 II BGB die gleiche Bedeutung, wobei bei gegenseitigen Veträgen der §326 II BGB vor geht und §286 II BGB verdrängt. Hier hat der Gläubiger mehr Rechte. Bei einseitig verpflichtenden Verträgen besteht der Interessenfortfall immer fort.
§326 II BGB gibt dem Gläubiger im gegenseitigen Vertrag die im §326 I BGB genannten Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag, wenn er durch den Verzug kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages hat - ohne das Erfordernis einer Nachfristsetzung.
Unerheblich herbei ist, ob der Schuldner den Interessenfortfall voraussehen konnte.
Im Gegensatz zum Absoluten Fixgeschäft muss hierbei der Leistungszeitpunkt nicht zum Inhalt der Leitungspflicht des Schuldners werden. Hier würden nicht die Rechts- folgen des §362 II BGB gelten, sondern, wenn das Verstreichen des Leistungszeit- punktes den Tatbestand der zeitlichen Unmöglichkeit erfüllt, die Folgen der §§ 275 ff BGB bzw. §§323 ff BGB. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Gläubiger Konzertkarten an einem bestimmten Abend, an dem eine prominente Sängerin, die nur an diesem Abend ein Konzert gibt, reserviert, diese aber erst am Tag nach dem Auftritt erhält.
Wird der Tatbestand der Unmöglichkeit nicht durch das Verstreichen eines Leis- tungszeitpunktes bestimmt, so liegt ein relatives Fixgeschäft vor. Dies wäre in o.g. Beispiel der Fall gewesen, wenn das Konzert vorher um zwei Wochen verschoben worden wäre, d.h. die Karten waren zwar nicht zu dem vereinbarten Termin ange- kommen, der Besuch des Konzerts wäre aber an sich noch möglich. Da aber nicht sicher ist, dass der Gläubiger an dem zweiten Termin nicht verhindert ist, kann er gemäß § 361 BGB vom Vertrag zurücktreten. Bei relativen Fixgeschäft wird also der Leistungszeitpunkt nicht zum Inhalt der Leistungspflicht des Schuldners.
Unter Kaufläuten gilt §326 I HGB. Er wandelt den Anspruch auf Erfüllung in einen Schadensersatzanspruch um, sofern der Gläubiger nicht nach Ablauf der Frist auf Erfüllung besteht.