Mit seinem "Verwaltungsstrafrecht" legte Goldschmidt den Grundstein für das heutige Ordnungswidrigkeitenrecht.
Daneben legte er mit seiner Lehre vom normativen Schuldbegriff die Basis für die Entwicklung der Entschuldigungsgründe als eigenhändiges Institut.
Im Prozeßrecht legte er als überzeugter Verfechter des liberalen Rechtsstaates einen bedeutenden Grundstein für die Liberalisierung des Strafverfahrens mit seiner Forderung nach konsequenter Durchführung des Anklageverfahrens bei endgültiger Beseitigung der Reste des Inquisitionsprozesses. Darüber hinaus befreite er das Prozeßrecht von Begriffen des sachlichen Rechtes und begründete damit eine spezifisch prozeßrechtliche Sichtweise.
Mit seinen Wirken in Spanien und Südamerika war Goldschmidt nicht nur Verfechter seiner Ideen, sondern auch Botschafter deutscher Kultur, und dies in einer Zeit, in der auch grausame und schreckliche Dinge mit Deutschland gedanklich verbunden wurden.
Insgesamt ist das Leben und Werk von James Goldschmidt ein Beispiel von vielen, daß offensichtlich die Juden eine besondere Begabung für das juristische Denken und die juristischen Berufe haben.
III. Gliederung
1.Biographie
2.Werk
a) Allgemeines
b) Das Verwaltungsstrafrecht
aa) Der Ansatz von James Goldschmidt
bb) Goldschmidts Wirkung auf Lehre und Gesetzgebung
c) Prozessrecht
d) Strafrecht
e) Spätwerke
3.Gesamtbetrachtung
IV. Seminararbeit
I. Vorwort
Diese Seminararbeit ist im Wintersemester 1991/1992 im Rahmen eines Seminars bei Prof. Dr. Friedrich Ebel am Institut für Deutsche Rechtsgeschichte der Freien Universität entstanden.
II. Literaturverzeichnis
Achenbach, Hans Historische und dogmatische Grundlage der strafrechtssystematischen Schuldlehre Berlin, 1974
Behling, Ernst Die Lehre vom Verbrechen Tübingen, 1906
Binding, Karl Die Normen und ihre Übertretung, Bd. 2 Leipzig, 1914
Bode, Hans-Jürgen Recht der Ordnungswidrigkeiten München, 1969
Brunz, Rudolf James Goldschmidt ZZP 1975,S.121 ff.
Calker, Fritz von Strafrecht 3.Auflage, München, 1927
Friedrich -Wilhelm-Universität Amtliches Verzeichnis des Personals und der Studierenden der Friedrich -Wilhelm-Universität 1894 Berlin, 1894
Friedrich -Wilhelm-Universität Verzeichnis der Vorlesungen, welche auf der Friedrich - Wilhelm - Universität im Sommersemester 1894 gehalten wurden Berlin, 1894
Fischer, Hans Albrecht Die Rechtswidrigkeit München, 1911
Fleiner , Fritz Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts 8.Auflage, Tübingen, 1928
Gerland, Heinrich-Balthasar Deutsches Reichsstrafrecht- Ein Lehrbuch 1.Auflage, 1922, Berlin und Leipzig
Goldschmidt, James Begriff und Aufgabe eines Verwaltungsstrafrechts GA 54, S.71 ff.
Goldschmidt, James Die Kritiker der Strafprozeßentwürfe ZStW 41, S.569
Goldschmidt, James Die Lehre vom unbeendigten und beendigten Versuch Breslau, 1897
Goldschmidt, James Die neue Zivilprozeßordnung v.13.5.24 Berlin, 1924
Goldschmidt, James Der Notstand- Ein Schuldproblem Wien, 1913
Goldschmidt, James Problemas jundicosy politices del proceno penal Barcelona, 1935
Goldschmidt, James Der Prozeß als Rechtslage Berlin, 1925
Goldschmidt, James Rechtsfälle aus dem Strafrecht 1.Auflage, Berlin, 1925
Goldschmidt, James Die Rechtsgültigkeit des Zwangsgeldes in Polizeiverordnungen nach dem Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz ZStW 52, S.497 ff
Goldschmidt, James Teoris general del proceso Barcelona, 1936
Goldschmidt, James Das Verwaltungsstrafrecht Berlin, 1902
Goldschmidt, James Zivilprozeßrecht Berlin, 1929
Goldschmidt Festschrift Revista de derecho Procesal (Festschrift für James Goldschmidt) Buenos Aires, 1950
Goldschmidt, Robert James Goldschmidt letzte Werke AcP Bd.151, S.363 ff
Göppinger, Horst Juristen jüdischer Abstammung im Dritten Reich 1.Auflage, München, 1990
Heinitz, Ernst James Goldschmidt zum Gedächtnis NJW 1950
Ihering, Rudolf von Der Zweck im Recht 4.Auflage, Leipzig, 1904
International Dictionary of Central Europeen Emigres 1933-1945, Volumn II, Part 1 München, 1983
Kahl, Wilhelm; Lilienthal, Karl von; Liszt, Franz von; Goldschmidt, James Gesetzesentwurf zum Vorentwurf eines deutschen Strafgesetzbuches Berlin. 1914
Kern, Eduard Geschichte des Gerichtsverfassungsgesetzes München und Berlin,1954
Kitzinger, Friedrich Randbemerkungen zum Vorentwurf eines Reichsstrafgesetzbuches ZStW 31, S.597
Kohler, Josef Leitfaden des deutschen Strafrechts Leipzig, 1912
Kohlrausch, Eduard; Aschrott, Paul Der Allgemeine Teil des Entwurfes 1925- Reform des Strafrechts Berlin und Leipzig, 1926
Lowenthal, Ernst von Juden in Preußen Berlin, 1981
Mattes, Heinz Untersuchungen zur Lehre von den Ordnungswidrigkeiten Berlin, 1977
Mayer, Max Ernst Rechtsnormen und Kulturnormen Breslau, 1903
Mayer, Otto Deutsches Verwaltungsrecht Leipzig, 1895
Radbruch, Gustav Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches(1922) Tübingen, 1952
Rosenberg, Werner Die Dreiteilung der strafbaren Handlungen ZStW 24, S. 1 ff
Rosin, Heinrich Polizeistrafrecht Tübingen, 1914
Schmidt, Eberhard James Goldschmidt zum Gedächtnis Süddt. JZ 1950, S.447
Schmidt, Eberhard Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege Göttingen, 1947
Schmidt, Eberhard Das neue Westdeutsche Wirtschaftsstrafrecht Tübingen, 1950
Schönke, Adolf Zum zehnten Todestag von James Goldschmidt DRZ 1950, S.275 f
Stienen, Josef Justus Das Wesen der Übertretung ZStW 35, S.637 ff
Trops, Fritz Begriff und Wert eines Verwaltungsstrafrechts Breslau, 1926
Verhandlungen Verhandlungen des 26.Juristentages, Band 1 - 3 Berlin. 1902
Verhandlungen Verhandlungen des 29.Juristentages, Band 5 Berlin, 1909 Wach, Adolf Die Technik des Vorentwurfs in: Die Reform des RStGB, Bd.1 Berlin, 1910
Wachenfeld, Friedrich Lehrbuch des deutschen Strafrechts München, 1914 Wegner, Arthur James Goldschmidt JR 1950, S.706
1.Biographie
James Goldschmidt wurde am 17.Dezember 1874 in Berlin als Sohn des jüdischen Bankiers Robert Goldschmidt geboren.1 Mit sechs Jahren kam Goldschmidt auf das Französische Gymnasium in Berlin. der Besuch des Gymnasiums, der 1892 mit dem Abitur und dem Baccalaureat endete, befähigte Goldschmidt im späteren Leben, einen Teil seiner werke auf französisch, italienisch und spanisch zu verfassen. Darüber hinaus blieb er Zeit seines Lebens mit der französischen Kultur, insbesondere dem französischen Rechtsdenken eng verbunden.2
Im Wintersemester 1892/1893 begann Goldschmidt sein Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg. Ein Jahr später wechselt er an die Friedrich -Wilhelm - Universität in Berlin.3 Bei den Rechtsgelehrten Rudolf von Gneist und Josef Kohler hörte Goldschmidt neben Strafrecht auch Straf- und Zivilprozeßrecht4 ;diese Kombination lehrte später auch Goldschmidt. Des weiteren hörte er im Staatsrecht den späteren Verfasser der Weimarer Reichsverfassung Hugo Preuß.5 1895 schließt Goldschmidt sein Studium mit der ersten juristischen Staatsprüfung ab, bereits wenige Monate später - im Dezember 1895 . konnte er seine Doktorarbeit vorlegen. Bis zur zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1900 ist Goldschmidt als Referendar preußischen Justizdienst tätig. Hiernach arbeitet er als Gerichtsassessor im Justizdienst und bereitet seine Habilitationsschrift vor, die er im Juni 1901 abschließt.
Nach seiner Habilitation beginnt Goldschmidt - neben seiner Assessortätigkeit - als Privatdozent seine ersten Vorlesungen an der Friedrich - Wilhelm-Universität zu halten.6 Außerdem entfaltet Goldschmidt große wissenschaftliche Aktivitäten und verfaßt in den nächsten Jahrzehnten zahlreiche wissenschaftliche Werke.
1906 heiratet Goldschmidt Margarete Lange, aus deren Ehe vier Kinder hervorgehen. Einige dieser Kinder sind später ihrem Vater als Rechtsgelehrte gefolgt.
Nach siebenjähriger Privatdozententätigkeit wird Goldschmidt 1908 beamteter außerordentlicher Professor an der Friedrich - Wilhelm - Universität am Fachbereich Rechtswissenschaft.
Im ersten Weltkrieg ist Goldschmidt Senatspräsident am Reichsschiedsgericht für Wirtschaftsfragen.7 Dieses Gericht- im Krieg als ,,Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf" bezeichnet- war zuständig für Streitigkeiten im Wirtschaftssektor, so z.B. für Fragen der Außenhandelskontrolle und der Energieversorgung.8
1919 erhält er einen Lehrstuhl für Strafrecht am Kriminalistischen Institut des Fachbereiches, das er gemeinsam mit seinem Kollegen Eduard Kohlrausch leitet. Im gleichen Jahr erhält er vom Reichsjustizministerium den Auftrag, den Entwurf einer neuen Strafprozeßordnung zu erarbeiten. In seinem Entwurf sah Goldschmidt die konsequente Durchführung des Anklageverfahrens bei endgültiger Beseitigung der Reste des Inquisitionsprozesses vor. Daneben beinhaltete der Entwurf die Berufungsmöglichkeit in allen Strafsachen und die allgemeine Laienbeteiligung in der ersten Instanz. Die Untersuchungshaft wollte Goldschmidt an strengere Voraussetzungen binden.9
Der Entwurf, den er ein Jahr später dem Ministerium vorlegt, stößt auf heftigen Widerstand des damaligen Reichsrates und wird folglich nie umgesetzt.10
In den Jahren 1920 bis 1921 leitet Goldschmidt als Dekan die juristische Fakultät. Im Jahre 1927 war er Mitglied des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes. Daneben hat er auch in den vorhergehenden Jahren mit seinen eingereichten Entwürfen die juristische Staatsprüfung maßgeblich mitgestaltet.
Neben seiner umfangreichen wissenschaftlichen Arbeit hielt Goldschmidt bis zu 12 Stunden wöchentlich Vorlesungen, die immer äußerst gut vorbereitet waren. Seine Schüler beschrieben ihn als einen Professor von alter preußischer Disziplin und Pflichtgefühl, der aber seine Vorlesungen durchaus auch humorvoll gestalten konnte. Mit der scharfsinnigen Dialektik seiner Theorien kam er in en Ruf, manchmal ein etwas wirklichkeitsferner Theoretiker zu sein.11
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten zieht Goldschmidt die Konsequenzen und beantragt zunächst beim preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung für das Sommersemester 1933 Studienurlaub, der ihm auch gewährt wird. Im Wintersemester 1933/1934 soll Goldschmidt aufgrund der 1933 erlassenen ,,Verordnung zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" an eine andere Hochschule zwangsversetzt werden, was aber erst im Sommersemester 1934 mit der Versetzung an die Hochschule Frankfurt am Main möglich wird. Aufgrund der feindlichen Gesinnung des Lehrpersonals - insbesondere des zuständigen Dekans - sieht er von Lehrveranstaltungen ab, obwohl er dazu grundsätzlich bereit ist. Auf seinen Antrag hin wird Goldschmidt zum Wintersemester 1934/1935 wieder nach Berlin zurückversetzt und gleichzeitig von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden.
Ein Jahr später wird Goldschmidt gemäß des Reichsbürgergesetzes von 1935 in den Ruhestand versetzt; gleichzeitig wird ihm vom Rektor der Universität die Lehrerlaubnis entzogen. Einhergehend mit der Versetzung in den Ruhestand sollte das Gehalt um 65% gekürzt werden. Auf seinen heftigen Widerspruch hin wird die angekündigte Kürzung aber nicht wirksam.
In den Jahren 1933 bis 1936 unternimmt Goldschmidt zahlreiche Studienreisen nach Spanien, um dort Vorträge an den Universitäten in Madrid, Valencia und Saragossa zu halten.12 Der ausbrechende Bürgerkrieg setzte seinen Aktivitäten in Spanien ein Ende. Goldschmidt führte deshalb ab 1936 seine wissenschaftliche Arbeit in Südamerika fort. Nachdem die Lage für die Juden in Deutschland immer unsicherer wurde, beantragte Goldschmidt 1938 einen Reisepaß. Kurz darauf wanderte er mit seiner Frau zum ältesten Sohn Robert nach England aus. Mit der Auswanderung wird die Zahlung der Pension an Goldschmidt eingestellt.13 1940 fährt Goldschmidt auf Einladung eines Kollegen nach Uruguay, wo er einige Wochen nach seinem Eintreffen am 28.Juni 1940 verstirbt.
2.Werk
a. Allgemeines
Goldschmidts Repertoire der verschiedenen Rechtsgebiete war sehr groß. Sein Interesse galt vielen verschiedenen Rechtsproblemen. Seine großen bahnbrechenden Leistungen lagen auf dem Gebiet des Verwaltungsstrafrechtes, des Prozeßrechtes und der strafrechtlichen Schuldlehre.14
b. Das Verwaltungsstrafrecht
aa) Der Ansatz von James Goldschmidt
Mit seiner 1902 erschienen Habilitationsschrift ,,Das Verwaltungsstrafrecht"15 begann Goldschmidt seine eigentliche wissenschaftliche Laufbahn an der Berliner Friedrich - Wilhelm - Universität. Bereits der Untertitel der Arbeit zeigte treffend das Ziel, welches Goldschmidt mit seiner Untersuchung verfolgte: ,,Eine Untersuchung der Grenzgebiete zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht auf rechtsgeschichtlicher und -vergleichender Grundlage".
Resultierend aus der Tatsache, daß der verwaltende Staat um die Jahrtausendwende noch nicht sämtliche Lebensbereiche geregelt hatte, war die staatsfreie Sphäre des einzelnen Bürgers noch sehr groß.16 Diese Tatsache war für Goldschmidt Anlaß für seine Forderung, daß das Verwaltungsstrafrecht systematisch vom Kriminalstrafrecht zu trennen sei. Wie Goldschmidt feststellte, wurden im damaligen Reichsstrafgesetzbuch die Übertretungen von ihrem Wesen her als nicht von den Verbrechen bzw. Vergehen unterschiedlich angesehen. So waren im RStGB einige Übertretungen geregelt.
Daneben eröffnete der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit, in bestimmte Fällen den Erlaß von eigenen Strafverfügungen wegen Übertretungen zu gestatten.17 Bereits hier setzte Goldschmidts Kritik an; nach seiner Meinung wurde durch die Aufnahme von Übertretungen in das RStGB der Verwaltung das vorenthalten, was ihr gebühre: die Verwaltungsstrafgewalt.18 Wie Goldschmidt umfassend in seinem Werk darstellt, wurde seit Jahrhunderten der Versuch unternommen, das kriminell Strafbare von dem nur polizeilich Strafbare zu trennen.
Daneben stellte er die Bemühungen vieler Rechtsgelehrter dar, auch die Übertretungen seien wirkliches strafbares Unrecht und stünden daher neben den Verbrechen und Vergehen. Mit dieser Argumentation waren 1870 bei der Beratung und Verabschiedung des RStGB auch Übertretungen in das Gesetzbuch aufgenommen worden.
Wie Goldschmidt anschaulich darstellt, bedeutete die Einordnung der Übertretungen in das allgemeine Strafrecht, das z.B. sich ein Staatsanwalt oder auch bereits jeder Polizist als dessen Hilfsbeamter nach § 346 RStGB strafbar gemacht hätte, wenn er eine kleine Übertretung nicht verfolgt hätte. Ein weiteres Beispiel das Goldschmidt anführt, illustriert ebenfalls die Problematik: Wenn ein Verkäufer einer Bäckerei an einen Bettler etwas verkauft, könnte sich der Verkäufer strafbar gemacht haben, da das Geld durch Betteln, folglich rechtswidrig und durch eine strafbare Handlung, erlangt wurde.19 Diese von Goldschmidt präsentierten Fälle zeigten nach seiner Meinung die Fragwürdigkeit der damals geltenden Rechtslage in der Praxis.
Wenn der Standpunkt der damals herrschende Lehre sowie des RStGB stimme, das eben kein generischer Unterschied zwischen den Verbrechen bzw. Vergehen und den Übertretungen bestehe, dann kritisierte Goldschmidt, daß im 29.Abschnitt des RStGB die Übertretung insgesamt zusammengefaßt sind.
Konsequenterweise hätten nämlich dann die Übertretungen entsprechend wie früher im ALR am Schluß jedes Abschnitts gegen das jeweils geschützte Rechtsgut zusammengefaßt werden müssen. Daß der Gesetzgeber des RStGB dies nicht tat, zeigte nach Goldschmidts Auffassung, daß die Übertretungen nicht bestimmte Rechtsgüter eine, sondern ihre polizeiliche Natur.
Da das RStGB unmißverständlich die Übertretungen dem gemeinen Strafrecht zuordnete, wurde von der damalig herrschenden Lehre versucht, die Polizeiübertretungen als Spezialgebiet des gemeinen Strafrechts zu konstruieren. Problematisch wurde diese Konstruktion nach Goldschmidts Meinung, wenn die Frage nach der Rechtsgüterbeeinträchtigung gestellt wurde. Bei Verbrechen sowie Vergehen läge immer eine konkrete Rechtsgüterbeeinträchtigung vor. Bei Übertretung läge jedoch nicht immer eine Beeinträchtigung eines Rechtsgutes vor. Als Ausweg konstruierte deshalb die damals herrschende Lehre eine abstrakte Rechtsgüterbeeinträchtigung. Diese abstrakte Rechtsgüterbeeinträchtigung sei vom Gesetzgeber unwiderlegbar vermutet und sei daher im konkreten Fall des Nachweises nicht bedürftig.
Nach Goldschmidt ist aber die abstrakte Gefährdung kein besonderes Kriterium der Übertretungen. So gäbe es auch abstrakte Gefährdungsdelikte, die keine Übertretungen sondern Verbrechen seien, z.B. die Brandstiftung. Folglich vermenge die abstrakte Gefährdungstheorie lapidare Übertretungen mit schweren Verbrechen. Außerdem gäbe es zahlreiche Übertretungen, die eine konkrete Gefährdung enthalten, so z.B. das Anzünden von Holz im Wald (§ 368 Nr.6 RStGB).
Daneben gäbe es einige Übertretungen, die sich unter dem Aspekt einer Rechtsgüterbeeinträchtigung gar nicht subsumieren lassen - wie etwa bei der reinen Selbstgefährdung (Betreten des Eises; Abspringen von der Straßenbahn). Des weiteren gäbe es abstrakte Gefährdungen, die schon deshalb keine Übertretung sein könnten, weil ihnen das Element der Öffentlichkeit fehle.20
Zusammenfassend zog Goldschmidt aus den Ungereimtheiten die Konsequenz, daß die abstrakte Gefährdungstheorie ungeeignet sein könnte, die Übertretungen als Spezialgebiet des gemeinen Strafrechtes erklären.
Goldschmidt merkte deshalb an, daß die Praxis nicht nach der von der Lehre vertretenen abstrakten Gefährdungstheorie arbeite. Die Praxis rechne deshalb die Übertretungen der Spezialmaterie des strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ordnung zu. Diese Praxis hält Goldschmidt zwar für richtig, jedoch für unlogisch und unsystematisch. Denn konsequenterweise hätten dann die Übertretungen im siebten Abschnitt des RStGB bei den Delikten wider die öffentliche Ordnung geregelt werden müssen.
Daß dies aber nicht so sei, müsse einen Grund haben. Er nennt als Grund hierfür das öffentliche Ordnung und öffentliche Ordnung nicht dasselbe seien. Im siebten Abschnitt des RStGB handele es sich um öffentliche Ordnung als eigenes Rechtsgut, dagegen bei den Übertretungen als Fürsorgeobjekt bzw. Aufgabe der Verwaltung. Wenn aber die durch die Übertretungen beeinträchtigte öffentliche Ordnung kein Rechtsgut sei, dann seien folglich auch die in ihrem Interesse erlassenen Vorschriften keine Rechtssätze bzw. eigentliche Strafrechtsvorschriften.21 Deshalb sei der Standpunkt des RStGB, daß die Übertretungen dem gemeinen Strafrecht zuzuordnen seinen, logisch unhaltbar.
Neben diesen systematischen logischen Erwägungen untermauerte Goldschmidt seine These, daß die Übertretungen nicht dem gemeinen Strafrecht zuzuordnen seien, durch die Darstellung von Zweck und Mittel von Recht und Verwaltung:
Zweck des Rechtes sei der Schutz menschlicher Willenssphären (Rechtsgüter), ihr Mittel hierzu sei der Rechtsstaat; dagegen sei der Zweck der Verwaltung die Förderung des öffentlichen und staatlichen Wohls, ihr Mittel sei Verwaltungshandeln.22
Das Abgrenzungskriterium zwischen Verbrechen bzw. Vergehen und strafbarer Verwaltungstätigkeit (Übertretung) ist für Goldschmidt der Tatbestand der Handlung: Eine gegen die Staatsgewalt gerichtete staatliche Handlung ist dann ,,nur" eine Verwaltungswidrigkeit, wenn ,,nur" die Übertretung einer Vorschrift vorliegt. Dagegen wird es zum Verbrechen, wenn die Staatsverwaltung als eigenes Schutzobjekt betroffen sei.
Aufgrund dieser Abgrenzung definiert Goldschmidt das Verwaltungsstrafrecht ,,als Inbegriff derjenigen Vorschriften, durch welche die mit der Förderung des öffentlichen oder staatlichen Wohls betraute Staatsverwaltung im Rahmen staatsrechtlicher Ermächtigung in der Form von Rechtsätzen an die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift als Tatbestand eine Strafe knüpft."23
Resultierend aus dieser Definition erhob Goldschmidt die Forderung, daß das Verwaltungsstrafrecht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei. Dies bedeutete insbesondere auch, daß die Rechtsstreitigkeiten bei Übertretungen vor Verwaltungsgerichte gehören. Ziel der Rechtsentwicklung müsse nach Goldschmidt die Entwicklung einer selbständigen Verwaltungsstrafrechtswissenschaft sein. Dies bedeutete für Goldschmidt den gänzlichen Verzicht der Verwaltung auf die Strafbewährtheit ihrer Befehle und ihren Rückzug auf ,,reinen Verwaltungszwang". Die Verwaltungsstrafe sei ein Mittel des Verwaltungszwanges, dieser ,,typische Rechtsfolge des Verwaltungs-, insbesondere Polizeirechtes".24
bb) Goldschmidts Wirkung auf Lehre und Gesetzgebung
Goldschmidts Wirkung auf die Theorie des Polizeistrafrechts war zunächst groß. Es begann ein langer Streit um die Rechtsnatur des Verwaltungsstrafrechts. Auf dem 26. deutschen Juristentag 1902 wurde das Thema ausgiebig behandelt. Schließlich wurde nach einer Formulierung von Goldschmidts Kollegen Kahl fast einstimmig beschlossen, daß bei einer Revision des Strafgesetzbuches das Polizeistrafrecht auszuscheiden sei.25 Man wollte ein besonderes Gesetz für Polizeidelikte schaffen, in dem die Übertretungen ihrer Eigenart entsprechend geregelt werden sollten.
Sechs Jahre später beschloß der 29. deutsche Juristentag in Karlsruhe 1908 :
,,Übertretungen von rein polizeilichen Vorschriften sind als bloße Ordnungswidrigkeiten aus dem Gebiet des Kriminellen Strafrechts auszuscheiden und sowohl materiell als auch bezüglich des Verfahrens besonderen Grundsätzen zu unterstellen."26
Zahlreiche Kollegen schlossen sich Goldschmidts Lehre an, so. z.B. Wach, Kohler, Rosin, von Calcer und Hofacker.27 Hofacker, einer der entschiedensten Verfechter des Verwaltungsstrafrechtsgedanken ging sogar noch über Goldschmidt hinaus und forderte, die Strafgewalt den Verwaltungsbehörden direkt und nicht den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Die Mehrheit der Rechtslehrer dagegen lehnte Goldschmidts Ideen vehement ab. Vor allem sprachen sich gegen Goldschmidt aus: Behling, Rosenberg, H.A. Fischer, Stienen, Kitzinger, Wachenfeld, Binding, Kohlrausch, Fleiner und am ausführlichsten Trops.28
In seiner Dissertation setzte sich Trops dezidiert mit dem ,,Begriff und Wert des Verwaltungsstrafrecht" auseinander. Er verwarf den Rechtsbegriff von Goldschmidt als untauglich; nach Trops Auffassung sei der Begriff der strafbaren Handlung einheitlich für alle strafbaren Handlungen, da sie alle auf der Rechtswidrigkeit und Schuld basieren. Die Aufgabe des Strafrechts sah er im Schutz der Rechtsordnung, deren ,,Verletzung das eigentliche Objekt aller Delikte" sei.29 Ausgehend von von Ihering30 definierte Trops das Verbrechen ,, als die von Seiten der Gesetzgebung konstatierte, nur durch Strafe abzuwehrende Gefährdung der Lebensbedingungen der Gesellschaft".31 Wesen der Rechtswidrigkeit sei immer der Widerspruch zur Rechtsordnung, die Verletzung des objektiven Rechtes. Dies gelte für alle strafbaren Handlungen; folglich sah Trops im Gegensatz zu Goldschmidt eine einheitliche Rechtswidrigkeit.
Als wichtigstes Argumente gegen Goldschmidts ,,Verwaltungsstrafrecht" nannten die Gegner seiner Ideen auch die Unmöglichkeit, feste Differenzierungskriterien zu finden, und die praktische Unmöglichkeit, die von Goldschmidt genannten Kriterien aufgrund der mangelnden Schärfe zur Abgrenzung anzuwenden.32 Gerland kritisierte das grundsätzliche Staatsverständnis von Goldschmidt; es könnte niemals eine bloße Vorschriftswidrigkeit vorliegen, denn der Staat verbiete ja nicht Handlungen um ihrer selbst Willen.33 Trops und Mayer argumentierten, daß auch die Verwaltung zur Rechtsordnung gehöre und folglich auch Verstöße gegen Verwaltungsinteressen stets Verstöße gegen die gesamte Rechtsordnung seien.34
In der Gesetzgebung wurden Goldschmidts Ideen nie verwirklicht, jedoch beeinflußte er die damaligen Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches. 1911 erarbeitete Goldschmidt gemeinsam mit seinen Kollegen Kahl, von Liszt und von Lilienthal einen Gegenentwurf zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches. In diesem Entwurf trennten sie das Kriminal - von dem Verwaltungsunrecht dadurch, das sie die Verbrechen und Vergehen im ersten und die Übertretungen im zweiten Buch regelten. Jedes Buch bekam einen eigenen allgemeinen Teil. Sämtliche Übertretungen des damals geltenden Rechtes wurden in diesem Entwurf zu Vergehen. Im zweiten Buch des Entwurfes sollten Gebiete wie Militärverwaltung, Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei geregelt werden. Ihre Grenzziehung zwischen Übertretungen und kriminellem Unrecht begründeten sie damit, daß mit dem qualitativen Unterschied zwischen polizeilichem und kriminellem Unrecht auch der quantitative schwerer Strafbarkeit des kriminellen, geringerer Strafbarkeit des polizeilichen Unrechts eng verknüpft sei. Sobald die Notwendigkeit gesehen wurde, ein Delikt mit Gefängnis zu bedrohen, wurde es automatisch in dem "Abschichtungsprozeß" (Goldschmidt) zwischen Polizei - und Justizdelikten zu einem Vergehen oder Verbrechen.35
In den folgenden Jahren der Weimarer Republik wurde noch mehrmals versucht, in Entwürfen eines neuen Strafgesetzbuches das kriminelle Unrecht von der bloßen Ordnungswidrigkeit zu trennen.36 Verwirklicht wurden die Ideen Goldschmidts in der Weimarer Zeit aufgrund der instabilen Verhältnisse jedoch nicht.
Nach dem zweiten Weltkrieg erlebten Goldschmidts Ideen durch den Goldschmidtschüler Eberhard Schmidt eine Renaissance. Unter wesentlicher Mitwirkung Schmidts entstand 1949 das Wirtschaftsstrafgesetz. In Anlehnung an Goldschmidt grenzte Schmidt das kriminelle Unrecht von bloßer Ordnungswidrigkeit so ab, daß ,, Zuwiderhandlungen, deren soziale Sinnbedeutung über den Raum der verwaltungsmäßigen Interessen nicht hinausgreift, lediglich Ordnungswidrigkeiten sind."37
1952 entstand schließlich das Ordnungswidrigkeitengesetz. Hierbei ging man ganz im Sinne von Goldschmidt davon aus, daß der Gesetzgeber den Gegensatz zwischen Ordnungswidrigkeit und kriminellen Handlungen nur als Tatsache anerkennen und dieser Tatsache Rechnung tragen müssen.38 Somit trennte auch das OWiG 1952 die Straftaten von den Ordnungswidrigkeiten. Durch verschiedene Reformen des OWiG wurde diese Entwicklung fortgesetzt.
Letztlich haben sich nach über einem halben Jahrhundert nach Erscheinen viele Ideen Goldschmidts durchgesetzt und sind gesetzlich fixiert. Die Forderung jedoch, die Verwaltungsübertretungen bzw.. nach heutiger Bezeichnung die Ordnungswidrigkeiten der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zu übertragen, wurde nicht verwirklicht.
c. Prozessrecht
Ansatz von Goldschmidts prozeßrechtlichen Arbeiten war die immerwährende Zusammenschau von Strafprozeß- und Zivilprozeßrecht.39 Entgegen der herrschenden Sichtweise vertrat Goldschmidt in seinem prozeßualem Hauptwerk ,,Der Prozeß als Rechtslage" die Auffassung, daß die Beziehungen zwischen den Parteien im Prozeß keine Rechtsverhältnisse seien. Vielmehr beschrieb Goldschmidt die Situation im Prozeß als Rechtslage; unter Rechtslage verstand Goldschmidt die Spannungsverhältnisse der Parteien zu dem zu erwartenden richterlichen Verhalten. letztlich zu dem zu erwartenden richterlichen Urteil.40
Nach Goldschmidts Auffassung führte die Anwendung von Begriffen des sachlichen Rechts auf das Prozeßrecht zu zahlreichen Irrtümern und Widersprüchen.41 Goldschmidt ersetzte die bisherige zivilrechtlich- statische Betrachtungsweise durch eine spezifisch-prozeßrechtlich- dynamische. er weiß nach, daß die damals sogenannten Prozeßvoraussetzungen in Wahrheit Sachurteilsvoraussetzugen sind und klärte das Wesen der Prozeßhandlungen.42 In der Weimarer Zeit folgte eine Wirkung seiner Lehre auf das Prozeßrecht nicht, die Zeit bis 1933 war einfach zu kurz. Nach 1933 durften die in Deutschland verbliebenen Juristen sich nicht auf Goldschmidt in ihren Werken beziehen.
d. Strafrecht
Goldschmidts erste längere Veröffentlichung war seine Doktorarbeit, die er 1897 über ,,Die Lehre vom unbeendigten und beendigten Versuch" schrieb. In dieser Arbeit skizzierte Goldschmidt rechtsgeschichtlich die Entwicklung der Versuchslehre in den letzten Jahrhunderten. Daneben zeigte er die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch dar und verdeutlichte die strafbefreienden Rücktrittsmöglichkeiten im damaligen Strafgesetzbuch. Insbesondere problematisierte Goldschmidt hier den Rücktritt vom Versuch bei Tatbeteiligung mehrerer Personen, der im damaligen RStGB unzureichend geregelt war. Zur Regelung dieses Bereiches schlug Goldschmidt in seiner Arbeit Gesetzesformulierungen vor, die inhaltlich unserem heutigen § 24 II Strafgesetzbuch entsprechen. Im Bereich der strafrechtlichen Dogmatik hat Goldschmidt sich am stärksten mit der normativen Schuldlehre beschäftigt. In seiner Hauptarbeit über die Schuldlehre ,,Der Notstand, ein Schuldproblem" erörtert Goldschmidt die Wertung des Vorsatzes: Das Wesen der Schuld wird in erster Linie nicht durch pflichtwidriges Wollen, sondern durch Wollen des Pflichtwidrigen bestimmt.43 Hieraus entwickelte Goldschmidt seine Lehre von der ,,Pflichtnorm"; die Pflichtnorm stehe selbständig neben der Rechtsnorm. Goldschmidt war der Auffassung, daß neben jeder Rechtsnorm, die vom einzelnen nur ein bestimmtes äußeres Verhalten verlange, auch zwingend ungeschrieben eine Norm gehöre, das innere Verhalten und das Denken so einzurichten, um der Rechtsordnung durch äußeres Verhalten zu entsprechen. Grundlage dieser Schuldlehre ist einzig die Verletzung der Pflichtnorm, d.h. die innere Einstellung des Täters zur Rechtsordnung ist nicht so, daß er durch sein konkretes Verhalten dieser entsprechen könnte.
In der Strafrechtsdogmatik konnte sich Goldschmidts Lehre jedoch nicht durchsetzen. Hauptmanko seiner Lehre war die Tatsache, daß dem Unrechtsbewußtsein jede Bedeutung abgesprochen wurde. Die Auffassung Goldschmidts, daß die schulderhebliche Pflichtwidrigkeit nur auf der subjektiven Spiegelung des Erfolges basiert, steht im direkten Widerspruch zur heutigen Auffassung, daß es gerade auf die Kenntnis des Unrechtsgehaltes ankommt.44 Bei der dogmatischen Begründung der schuldausschließenden Gründe war seine Theorie jedoch wegweisend.45
Zur Selbstübung seiner Studenten legte Goldschmidt 1925 ein kurzes Buch mit dem Titel ,,Rechtsfälle aus dem Strafrecht" vor. Goldschmidt gab hier seinen Studenten eine kurze Anleitung zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen. Anhand eines Musterbeispiels demonstrierte er den Aufbau einer Fallösung. Die von Goldschmidt ausgewählten Fälle waren zum größten Teil von ihm in den vorhergehenden Jahren als Prüfungsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt worden.
Die von Goldschmidt aufstellten Regeln zur Bearbeitung von Strafrechtsfällen sind die gleichen, wie sie heute in den Lehrbüchern zu finden sind. Insbesondere warnte Goldschmidt die Studenten vor dem Verbiegen des Sachverhaltes und dem Wiederholen des Falles als Paraphrase.46
e. Spätwerke
Nach der Unterbindung seiner Lehrtätigkeit 1933 in Deutschland verfaßte Goldschmidt einige wissenschaftliche Arbeiten in spanisch, französisch und italienisch.47 In der 1936 in Barcelona erschienenen Schrift ,, Teoria general del proceso" hat Goldschmidt seine Grundgedanken des Zivilprozeßrechtes noch einmal skizziert und ihre Verwendbarkeit für das spanische Recht dargestellt.48 Bereits 1935 hatte Goldschmidt seine strafprozessualen Ideen in der Schrift ,,Problemas juridicus y politicos del proceso penal" dargestellt. Auch hier zeigte er im einzelnen die Übertragbarkeit seiner Ideen auf das spanische Recht.49
Daneben veröffentlichte Goldschmidt zahlreiche rechtsphilosophische Aufsätze in Südamerika; auch seine Lehre vom Verwaltungsstrafrecht stellte Goldschmidt in Vorträgen und Veröffentlichungen in Südamerika dar.
Die Tatsache, daß 1950 in Buenos Aires eine Festschrift unter dem Titel ,,Revista de Dericho Procesal" erschien, die Goldschmidt gewidmet war und an der Prozeßrechtler aus aller Welt (unter anderem Eberhard Schmidt) mitwirkten, zeigt, daß Goldschmidts Einfluß auf prozessualem Gebiet im Ausland stärker als in Deutschland war. Durch Goldschmidts Sohn Robert, der seinem Vater als Professor der Rechtswissenschaft nachfolgte, und der in Südamerika lebte, wurden die Ideen seines Vaters weiterverbreitet und fortgeführt.
3.Gesamtbetrachtung
Mit seinem ,,Verwaltungsstrafrecht" legte Goldschmidt den Grundstein für das heutige Ordnungswidrigkeitenrecht.
Daneben legte er mit seiner Lehre vom normativen Schuldbegriff die Basis für die Entwicklung der Entschuldigungsgründe als eigenhändiges Institut.
Im Prozeßrecht legte er als überzeugter Verfechter des liberalen Rechtsstaates einen bedeutenden Grundstein für die Liberalisierung des Strafverfahrens mit seiner Forderung nach konsequenter Durchführung des Anklageverfahrens bei endgültiger Beseitigung der Reste des Inquisitionsprozesses. Darüber hinaus befreite er das Prozeßrecht von Begriffen des sachlichen Rechtes und begründete damit eine spezifisch prozeßrechtliche Sichtweise.
Mit seinen Wirken in Spanien und Südamerika war Goldschmidt nicht nur Verfechter seiner Ideen, sondern auch Botschafter deutscher Kultur, und dies in einer Zeit, in der auch grausame und schreckliche Dinge mit Deutschland gedanklich verbunden wurden.
Insgesamt ist das Leben und Werk von James Goldschmidt ein Beispiel von vielen, daß offensichtlich die Juden eine besondere Begabung für das juristische Denken und die juristischen Berufe haben.50
[...]
1 Ein Großteil der personenbezogenen Daten beruht auf der von der Personalstelle der damaligen Friedrich -Wilhelm-Universiät, die im Archiv der Humboldt -Universität eingesehen wurde
2 Wegner, JR 1950, Seite 707, 707
3 Amtliches Verzeichnis des Personals und der Studierenden der Friedrich - Wilhelm - Universität 1894, S.47
4 vergleiche Verzeichnis der Vorlesungen, welche auf der Friedrich - Wlhelm - Universität im Sommersemester 1894 gehalten wurden, S.3-4
5 siehe FN 4
6 Verzeichnis der Vorlesungen, Wintersemester 1902/1902, Seite 3
7 Lowenthal, S.58
8 Vergleiche Kern, Seite 188
9 Goldschmidt, Die Kritiker der Strafprozeßentwürfe, ZStW 41, S.569 ff, S.569-570
10 Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.417
11 Schmidt, Süddeutsche Juristenzeitung, 1950, S.447; Bruns, ZZP 1975, S.121ff, S.125; Heinitz, NJW 1950, S.536
12 Internationen biographical Dictionary, Seite 394
13 Nach dem Tod ihres<Mannes bekam Margarete Goldschmidt noch einige Monate Pensionszahlungen; am 06.01.1942 wurden auch diese Zahlungen endgültig eingestellt
14 Schmidt, Süddeutsche Juristenzeitung 1950, S.447
15 James Goldschmidt, Das Verwaltungsstrafrecht, Berlin 1902
16 Schmidt, Süddeutsche JZ 1950, S.447
17 Bode, Seite 2
18 Goldschmidt, GA 54, S.71,S.73
19 Das Reichsgericht hatte allerdings, was auch Goldschmidt wußte, in der Entscheidung RG 4, S.440 festgestellt, daß die Hehlerei an erbettelte Sachen nicht bestraft wird. Systematisch war dies für Goldschmidt jedoch nicht überzeugend.
20 Meyer, Deutsches Verwaltungsrecht, S.197
21 Goldschmidt, GA 54, S.81
22 Goldschmidt, GA 54, S.85
23 Goldschmidt, Verwaltungsstrafrecht, S.577
24 Goldschmidt, ZStW 52, S.524
25 Verhandlungen III, S.212 ff., insbesondere S.271 und Seite 602
26 Verhandlung V,S.517ff, S.870
27 Wach, Die Technik des Vorentwurfes, S.7; Kohler, Leitfaden des deutschen Strafrechts, S.44, S.163 f; Rosin, Polizeistrafrecht, S.113f ; von Calker, Strafrecht, S.23
28 Behling, Verbrechen, S.13ff; Rosenberg, ZStW 24, S.1 ff; Fischer, Recthtswidrigkeit, S.112 f; Stienen, ZStW 35, S.637 ff; Kitzinger, ZStW 31, S.599 ff; Wachenfeld, Lehrbuch, s.73 ff; Binding, Normen II, S.1200 ff, S.1205 Anm.35; Fleiner, Institutionen, S.260; Kohlrausch, Reformen, S.10 f; Trops, Begriff und Wert des Verwaltungsrechtes
29 Trops, S.72
30 vgl. Ihering, Zweck im Recht I, S.382
31 Trops, S.73-75
32 Mattes, Lehre vo den Ordnungswidrigkeiten, S.157
33 Gerland, Deutsches Reichsstrafrecht, S.107
34 Trops, s.45 Mayer, S.109
35 Kahl u.a., Gegenentwurf, S.131
36 so z.B. Radbruch in seinem Entwurf 1922, S.51
37 Schmidt, Das neue Westdeutsche Wirtschaftsstrafrecht, S.27
38 Schmidt, Süddeutsche JZ 1950, S.447
39 Lange, JA 1953, Seite 3
40 Schönke, DRZ 1950, S.275f, S.276
41 Heinitz, NJW 1950, S.536
42 Schmidt, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S.393
43 Goldschmidt, der Notstand - ein Schuldproblem, S.11
44 vgl.Achenbach, S.116
45 Achenbach, S.122
46 Goldschmidt, Strafrechtsfälle, S.89
47 Robert Goldschmidt, AcP 151, S.364 ff
48 Robert Goldschmidt, AcP 154, S.364
49 Robert Goldschmidt, AcP 154, S.365
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Zweck dieser Seminararbeit?
Diese Seminararbeit, entstanden im Wintersemester 1991/1992 am Institut für Deutsche Rechtsgeschichte der Freien Universität, analysiert ein umfassendes Sprachbeispiel.
Welche Gliederung hat die Seminararbeit?
Die Seminararbeit ist in folgende Hauptpunkte gegliedert: 1. Biographie, 2. Werk (mit Unterpunkten zu Allgemeinem, Verwaltungsstrafrecht, Prozessrecht, Strafrecht und Spätwerken), 3. Gesamtbetrachtung und 4. Seminararbeit selbst.
Welche Bereiche des Werks von James Goldschmidt werden in der Arbeit betrachtet?
Die Arbeit betrachtet Goldschmidts Werk in den Bereichen Allgemeines, Verwaltungsstrafrecht, Prozessrecht, Strafrecht und seine Spätwerke.
Was sind die Schwerpunkte von Goldschmidts Arbeit im Verwaltungsstrafrecht?
Goldschmidts Arbeit im Verwaltungsstrafrecht konzentriert sich auf die Abgrenzung zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht, die Kritik an der Einordnung von Übertretungen in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB), und die Forderung nach einer systematischen Trennung des Verwaltungsstrafrechts vom Kriminalstrafrecht.
Welche Argumente führt Goldschmidt für die Trennung von Verwaltungs- und Kriminalstrafrecht an?
Goldschmidt argumentiert, dass Übertretungen nicht notwendigerweise eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern darstellen und dass die Einordnung von Übertretungen in das allgemeine Strafrecht zu praktischen Problemen führt. Er betont den Unterschied zwischen dem Schutz menschlicher Willenssphären durch das Recht und der Förderung des öffentlichen Wohls durch die Verwaltung.
Welche Wirkung hatte Goldschmidts Lehre vom Verwaltungsstrafrecht?
Goldschmidts Lehre führte zu einer Debatte über die Rechtsnatur des Verwaltungsstrafrechts und beeinflusste Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches. Seine Ideen zur Trennung von kriminellem Unrecht und bloßer Ordnungswidrigkeit wurden später im Wirtschaftsstrafgesetz und im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) aufgegriffen.
Was war Goldschmidts Ansatz im Prozessrecht?
Goldschmidt betrachtete Strafprozess- und Zivilprozessrecht im Zusammenhang und sah den Prozess als Rechtslage, d.h. als Spannungsverhältnis der Parteien zum erwartenden Richterurteil. Er kritisierte die Anwendung von Begriffen des sachlichen Rechts auf das Prozessrecht.
Was waren Goldschmidts Beiträge zum Strafrecht?
Goldschmidt analysierte die Lehre vom unbeendigten und beendeten Versuch und problematisierte den Rücktritt vom Versuch bei Tatbeteiligung mehrerer Personen. Er entwickelte eine normative Schuldlehre, die das Wesen der Schuld nicht durch pflichtwidriges Wollen, sondern durch Wollen des Pflichtwidrigen bestimmt sah.
Welche Bedeutung haben Goldschmidts Spätwerke?
Nach der Unterbindung seiner Lehrtätigkeit in Deutschland verfasste Goldschmidt wissenschaftliche Arbeiten in spanisch, französisch und italienisch, in denen er seine Grundgedanken des Zivilprozessrechtes skizzierte und ihre Verwendbarkeit für das spanische Recht darstellte.
Wie wird das Werk von James Goldschmidt abschließend bewertet?
Goldschmidts Werk wird als wichtiger Grundstein für das heutige Ordnungswidrigkeitenrecht, die Entwicklung der Entschuldigungsgründe und die Liberalisierung des Strafverfahrens betrachtet. Er wird als Verfechter seiner Ideen und Botschafter deutscher Kultur gewürdigt.
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- Ulli Boldt (Author), 1991, Leben und Werk von James Goldschmidt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101807