Die Abwicklung von Verträgen im Internet


Facharbeit (Schule), 2001

21 Seiten, Note: 13


Leseprobe


1 Die Abwicklung von Verträgen im Internet

Die Gesellschaft steht den Möglichkeiten der heranwachsenden Informationsgesellschaft derzeit noch zurückhaltend gegenüber. In zunehmendem Maße bestimmt das Medium Internet den rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehr in der Welt. Insbesondere der Handel über das Internet hat in den letzten Jahren zugenommen, da die Vorteile des Online-Einkaufens für die Verbraucher eine sehr begrüßte Gelegenheit ist, zu sparen. Das Vertrauen der Verbraucher in die neuen Informationstechnologien ist zu stärken und es muss sichergestellt werden, dass sie bei der Nutzung von informationstechnischen Angeboten ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen wie bei herkömmlichen Geschäften wahren können.

Neben anderen wichtigen Gebieten wie die Transparenz von Diensteanbietern, Produkten und Dienstleistungen greife ich die wichtigste zu behandelnde Frage heraus: die Voraussetzungen für elektronische Verträge. Die Einhaltung und Durchsetzung fairer Praktiken der Anbietenden bei der Gestaltung von Vertragsbedingungen und der Vertragsabwicklung muss ebenso sichergestellt werden wie die Verlässlichkeit von Erklärungen, die auf elektronischem Wege abgegeben werden. Die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr klar sein. Dazu gehören insbesondere im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr klare, praktikable und verbraucherfreundliche Regeln für das anwendbare nationale Recht und den Gerichtsstand. Die hergebrachten Regeln der Rechtsordnung sehen sich mit vollkommen neuartigen Sachverhalten konfrontiert. Der nachstehende Beitrag versucht herauszuarbeiten, inwieweit diese Normen in der Lage sind, Rechtssicherheit auch in Bezug auf zukünftige Entwicklungen zu geben. Ferner verweise ich auf die von der Gesetzgebung erarbeiteten Entwürfe zur Einhaltung der EU- Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr. Gegenstand der Erörterung ist zunächst allgemein das Zustandekommen von Verträgen und anschließend wird auf die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Vertragsschlusses im Internet eingegangen.

2 Der Vertragsschluss im Internet

Der Vertragsschluss über das Internet wirft vielgestaltige Probleme auf. Einen Teil der zu erörternden Fragen versucht das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz des Bundes (IuKDG) zu lösen. Zunächst betrachte ich die grundlegenden Voraussetzungen für einen den Abschluss eines Vertrages und die möglichen Störungen der Vertragsabwicklung. Anschließend folgt ein kleiner Einblick in die Formerfordernisse für elektronische Verträge sowie die in Deutschland geltenden Bestimmungen.Bei den folgenden Gliederungspunkten gehe ich von den derzeit geltenden Gesetzen und Regelungen aus, um eine Basis für die Erörterung zu erhalten.

2.1 Das Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Für das Zustandekommen von Verträgen ist die Frage nach dem Antragenden und dem Annehmenden von Bedeutung. In Datennetzen kann von elektronisch übermittelten Willenserklärungen gesprochen werden.1Die Konstellation von Antrag und Annahme im Netz gleicht auf dem ersten Blick dem Verhältnis von Warenautomatenaufsteller und Käufer,2die dazu entwickelten Regeln könnten mithin auf den Vertragsschluss im Internet zu übertragen sein. Es besteht heute weitgehend Einigkeit, dass die von automatischen Anlagen versandten Erklärungen , sog Computererklärungen, als Willenserklärungen des Betreibers der Anlage nach §§105 ff. BGB anzusehen sind.3Es ist allerdings strittig, wer bei Warenautomaten das Angebot und wer die Annahme erklärt. Welche Meinung für den Warenautomaten den Vorzug verdient, sei hier dahingestellt; von Interesse ist nur die Übertragbarkeit auf Vertragsschlüsse via Internet. Dabei zeigen sich Unterschiede: Bei Warenautomaten findet eine relativ geringe Vermögensverschiebung statt, die zudem dadurch gekennzeichnet ist, dass obligatorisches und abstraktes Geschäft zeitlich zusammenfallen bzw. zumindest sehr nah beieinander liegen. Im Internet dagegen ist zu differenzieren. Werden kommerziell vermarktete Softwareprodukte veräußert, liegt die Vergütung beträchtlich über dem Kaufpreis für Automatenwaren. Das schutzwürdige Interesse des Veräußerers gebietet es, dessen vertragliche Bindung erst in dem Moment anzunehmen, in dem er entweder eine entsprechende Willensäußerung dem Erwerber gegenüber abgegeben oder das Entgelt bereits erhalten hat bzw. aufgrund der angegebenen Kreditkartennummer des Kunden sich von dessen Leistungsfähigkeit überzeugen konnte. Es ist daher in diesen Fällen von der Annahmeerklärung durch den Veräußerer auszugehen.4

2.2 Das Wirksamwerden elektronischer Willenserklärungen

Das Wirksamwerden einer Willenserklärung setzt zunächst deren Abgabe voraus. Da es sich im hier interessierenden Kontext meist um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, erfolgt die Abgabe durch willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.5Bei elektronisch zu übermittelnden Erklärungen ist dies mit dem Absenden der Fall,6denn in diesem Moment hat der Absender nach allgemeinen Grundsätzen alles seinerseits Erforderliche getan, um die Erklärung wirksam werden zu lassen.

2.2.1 Die Perpetuierung einer Willenserklärungen bei An- bzw. Abwesenden

Das Gesetz unterscheidet in §§120, 130(I) und 147(I)S.2 BGB zwischen Willenserklärungen unter Abwesenden und unter Anwesenden. §147(I)2 BGB stellt einen fernmündlichen Antrag einem solchen unter Anwesenden gleich. Sind zwei Anwender über das Internet direkt (online) verbunden (sog. IRC = Internet Relay Chat), könnte der Rechtsgedanke der Norm zur Annahme von Erklärungen unter Anwesenden führen. Im umgekehrten Fall, also bei Absenden einer Erklärung an die sog. Mailbox des Empfängers, liegt dagegen ein Abwesenheitsverhältnis vor. Die Rechtssprechung trifft die Unterscheidung zwischen Ab- und Anwesenheit danach, ob die abgegebene Willenserklärung eine verkörperte oder nicht verkörperte ist.7„Verkörpert ist eine Willenserklärung dann, wenn sie in einem körperlichen Substrat festgehalten ist“,8das heißt bei beständiger Aufbewahrung (Perpetuierung). Fraglich ist demnach, ob eine elektronische Willenserklärung verkörpert sein kann. Grundsätzlich können auch mündliche oder konkludente (schlüssige) Erklärungen verkörpert werden, wenn sie mit einem geeigneten technischen Gerät aufgezeichnet werden. Für die Perpetuierung von elektronischen Willenserklärungen spricht folglich, dass sie auf einem Festspeichermedium für theoretisch beliebige Zeit festgehalten werden können. Fritzsche/ Malzer verweisen zudem darauf, dass nach dem heutigen Stand der Technik elektronisch übermittelte Willenserklärungen in aller Regel in Schriftzeichen vorliegen, so dass eine Parallele zu der allgemein anerkannten Verkörperung in Schriftstücken naheliegt.9

Geht man davon aus, dass auch bei direkter Verbindung über IRC ganze Satzeinheiten ohne Zwischenspeicherung verschickt werden, so ist eine Verkörperung mit Sicherheit nicht gegeben. Die Erklärung besteht aus einer Folge elektrischer Impulse, die über die Daten- bzw. Telefonleitungen zum Provider gesandt werden. Daher kann bei Direktverbindung frühestens im Zeitpunkt des Erscheinens der Erklärung auf dem Bildschirm des Empfängers eine erste Perpetuierung stattfinden. In der Abbildung auf dem Schirm ist allerdings noch keine Verkörperung zu sehen, da die einem Schriftstück vergleichbare Reproduzierbarkeit der Erklärung nicht ohne eine weitere Sicherungshandlung des Empfängers hergestellt werden kann. Im Unterschied zur immer bestehenden Vernichtungsmöglichkeit einer herkömmlich verkörperten Willenserklärung hat hier der Empfänger die Macht, die Verkörperung gar nicht entstehen zu lassen.10Daher ist bei einer Direktverbindung von einer nicht verkörperten Willenserklärung auszugehen, mit der Folge, dass entsprechend dem Rechtsgedanken des §147(I)S.2 BGB eine Erklärung unter Anwesenden vorliegt.11

Addressiert der Absender dagegen eine Nachricht an die Mailbox des Empfängers, so entsteht bei diesem die erste Perpetuierung bereits im elektronischen Briefkasten. Dies folgt daraus, dass die Willenserklärung in der Mailbox ähnlich einem Anrufbeantworter eine theoretisch beliebige Zeit gespeichert bleibt, bis der Empfänger sie von dort in seinen eigenen Rechner überträgt bzw. über eine Terminalverbindung direkt liest.12Damit ist bei direkter Verbindung von Erklärendem und Empfänger ein Anwesenheits-, im Übrigen ein Abwesenheitsverhältnis gegeben.

Nach §130(I) BGB tritt die Wirksamkeit einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden mit Zugang ein. Nach der bislang herrschenden Meinung setzt der Zugang das Gelangen der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers dergestalt voraus, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.13 Demnach ist der Zugang in dem Moment anzunehmen, in dem die Nachricht in der Mailbox beim Provider eintrifft,14vorausgesetzt, der Empfänger hat die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dies ist nur der Fall, wenn die Nachricht encodiert ist oder der Empfänger über einen entsprechenden digitalen Schlüssel verfügt.15(vgl. Abschnitt 2.4. und 2.5.) Unter Anwesenden wird eine nicht verkörperte Willenserklärung nach der sog. Vernehmungstheorie wirksam, wenn sie der Empfänger wahrnimmt. Dabei ist strittig, ob der Empfänger die Erklärung inhaltlich richtig oder nur akustisch/ optisch zutreffend erfasst haben muss16. Für die letztere Ansicht könnte gerade bei Online-Kommunikation, bei der die Möglichkeit für Rückfragen nicht in dem gleichen Maße gegeben ist wie unter physisch Anwesenden, ein gesteigertes Bedürfnis nach Verkehrssicherheit sprechen.17

2.2.2 Der Zugang einer Willenserklärung

Für den Zugang von Erklärungen über das Internet ist es gleichgültig, ob es sich um eine direkte Verbindung oder um das Versenden von EMails handelt. Die Erklärung geht in dem Zeitpunkt zu, in welchem sie die Sphäre des Empfängers erreicht. Dieser hat mit der Anzeige einer zuvor bei ihm nicht perpetuierten Erklärung auf dem Bildschirm ebenso wie mit dem Eintreffen der Nachricht in der Mailbox nach den gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit, die Erklärung seiner fortgesetzten (späteren) Verfügbarkeit zuzuführen.18Maßgeblich dafür ist die Risikoverteilung zwischen Erklärendem und Empfänger, welche im elektronischen Verkehr durch Angabe der EMail- Adresse entscheidend geprägt ist. Davon ausgehend lässt sich auch die Ansicht vom Zugang erst mit Leerung der Mailbox widerlegen: Es macht schon nach

herrschender Ansicht keinen sachlich relevanten Unterschied, ob der Empfänger den Hausbriefkasten leert, die Post aber ungeöffnet lässt, oder ob die Korrespondenz ganz im Briefkasten verbleibt.19Nicht anders liegt es bei elektronischer Post; auch hier kann der Empfänger die EMail auf seinen Rechner übertragen, ohne sie auch nur ansatzweise inhaltlich zur Kenntnis nehmen zu müssen. Dabei zu differenzieren, ob die Post jeweils beim Provider oder beim Anwender gespeichert ist, ist ebensowenig sachgerecht. Er wird sich das Risiko von Hindernissen der Kenntnisnahme, die aus technischen Problemen der Verbindung zum bzw. beim Provider resultieren, zurechnen lassen müssen.20

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass elektronische Willenserklärungen verkörpert sein können und eine Differenzierung nach An- und Abwesenden bezüglich der Kommunikation im Internet denkbar ist. §130(I) BGB ist auf beide Sachverhaltsgruppen gleichermaßen anzuwenden, wobei Zugang anzunehmen ist, sobald der Empfänger erstmals die Möglichkeit vollständiger Speicherung der Erklärung hatte.

2.3 Die Mängel einer Willenserklärung

Aus der Vielzahl der denkbaren Mängel21einer elektronischen Willenserklärung seien hier nur stellvertretend die Probleme der Anwendbarkeit des §120 BGB, der Beweislastverteilung für den Zugang und der Stellvertretung angesprochen.

§120 BGB stellt die irrtümlich unrichtig übermittelte Erklärung durch einen Boten oder eine Anstalt einem Irrtum in der Erklärungshandlung (§119(I) 2. Fall BGB) gleich.22Fritzsche/ Malzer wenden §120 BGB grundsätzlich auf alle Formen elektronischer Übertragung an.23Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Motive zum BGB, die unter einer Anstalt die damalige Post verstanden,24 wonach der Sinn der Norm in der Erfassung der Fehlerquelle n in Großbetrieben zu sehen sei. Kuhn jedoch nimmt bei direkter Verbindung der Beteiligten einen durch den Benutzer der Anlage selbstständig gesteuerten Vorgang an, bei dem nach „der Verkehrsanschauung der Erklärende seine Willenserklärung selbst“25übermittelt. Im Gegensatz dazu stehe jedoch die Benutzung eines Mitteilungsdienstes, der eine zeitlich gestreckte Übermittlung ermöglicht. Hier erfolge die Übermittlung nicht durch die eigenständige Steuerung des Erklärenden, sondern es werde die gespeicherte Mitteilung reproduziert.26Dieser Unterschied rechtfertige die Anwendung des §120 BGB.

Beide Auffassungen sind hinsichtlich des Internets als Anstalt im Sinne des §120 BGB abzulehnen. Somit ist auf die fernmündlichen Erklärungen ausschließlich §119 BGB anzuwenden.27§120 BGB will den Fall regeln, dass der Erklärende das Internet als Werkzeug einsetzt, welches Fehler machen kann, die keiner rationalen Steuerbarkeit unterliegen. Aus diesem Grunde ist beispielsweise anerkannt, dass für die direkte Telefonverbindung ein Rückgriff auf §120 BGB nicht notwendig ist.28Indes besteht kein sachlicher Unterschied zwischen einem Telefonat mit einem Anrufbeantworter und einem Menschen, der es rechtfertigen würde, im ersten Fall §120 BGB anzuwenden - Deutsche Telekom und Anrufbeantworter müssten nach Kuhn eine Anstalt darstellen -, im zweiten dagegen direkt auf §119(I) 2. Fall BGB zurückzugreifen.29Die Anstalt im Sinne des §120 BGB ist nicht als bloße Häufung technischer Kommunikationsmittel wie das Internet anzusehen. Kuhn führt weiter an, der Begriff Anstalt lasse erkennen, dass es sich nicht notwendig um ein persönliches Auftreten des Übermittelnden handeln müsse.

Die vom Einsatz von Telefaxgeräten her bekannte Problematik der Beweisbarkeit des Zuganges einer Willenserklärung ist auch im Rahmen der Abgabe elektronischer Willenserklärungen über das Internet gegeben. Zu überlegen ist, ob diesbezüglich eine Parallelität zur Telefaxanwendung besteht und die dafür geltenden Richtlinien übertragbar sind. In aller Regel wird sich der Erklärende darauf berufen wollen, eine Willenserklärung bestimmten Inhalts zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Empfänger gesandt zu haben. Nach den hergebrachten Grundsätzen trägt er dafür die Beweislast.30Bei der Verwendung von Telefaxgeräten hat der Erklärende die Möglichkeit, aufgrund des Sendeprotokolls darzulegen, er habe an dem in Rede stehenden Datum jedenfalls irgendetwas an die Telefaxnummer des Empfängers gesandt. Auch dort ist die Gefahr der bewussten oder unbewussten Manipulation entsprechend hoch. Im Bereich des Internet liegt es dagegen wohl noch ungünstiger. Das von Fritzsche/ Malzer vorgeschlagene fälschungssichere Sendeprotokoll für die Übertragung von Erklärungen mittels Datenfernübertragung (DFÜ) ist jedenfalls für die Kommunikation via Internet derzeit kaum erstellbar.31Obschon mit den gängigen EMail-Programmen eine Liste der abgesandten Nachrichten und deren Daten zusammengestellt werden kann, ist diese aber keineswegs fälschungssicher. Ein brauchbares Protokoll ließe sich hier nur durch ein Programm erzeugen, dass im Hintergrund die abgeschickten Erklärungen sammelt und unabhängig vom Benutzer codiert, so dass dieser darauf keinen Einfluss mehr nehmen kann.

Fritzsche/ Malzer weisen ferner darauf hin, dass mittels der Verwendung elektronisch signierter Willenserklärungen nach Art.

Stellvertretung nach §164(I) BGB nahezu vollständig unterlaufen werden kann „und zum sog. ,Handeln unter fremden Namen‘“.32führen kann.

2.4 Die gesetzlichen Formerfordernisse

Gesetzliche Formerfordernisse, z.B. das der Schriftform in §126 BGB, dienen insbesondere der Warnung vor übereilter Eingehung besonderer Risiken, dem Beweis und der Kontrolle.33Da Nachrichten, die per EMail verschickt werden, verkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden darstellen können, ist fraglich, ob und gegebenenfalls wie gesetzliche Formerfordernisse gewahrt werden. Von den dem BGB bekannten Formvorschriften kommt hier grundsätzlich nur die Schriftform in Betracht, notarielle Beglaubigung und Beurkundung, (§§128f. BGB) sind (noch) nicht elektronisch denkbar. Schriftform im Sinne des §126 BGB setzt eine Urkunde voraus. Eine Urkunde liegt bei schriftlicher Fixierung der Erklärung vor, sofern das Material geeignet ist, diese dauerhaft zu halten34, und wenn die Erklärung mittels eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen wird.35

Die eigenhändige Unterschrift verfolgt das Ziel eindeutiger Identifizierbarkeit des Ausstellers. Diese ist bei nicht signierten elektronischen Willenserklärungen grundsätzlich nicht erfüllt, da eine Manipulation ohne weiteres möglich ist, so dass der Rechtsverkehr nicht auf die Behauptung, der ersichtliche Aussteller sei der geistige, vertrauen darf.36Gleichwohl kann eine differenzierende Betrachtung anhand des Formzweckes geboten sein, wenn nach den Einzelumständen die eindeutige Erkennbarkeit des Ausstellers nicht notwendig im Vordergrund steht.

Indes dürften elektronisch signierte Willenserklärungen nach dem SigG ebenfalls keine eindeutige Identifizierbarkeit ermöglichen. Signatur und Unterzeichnung sind voneinander ohne technische Hilfsmittel unabhängig, so dass es ohne Zertifikat an der, der eigenhändigen Unterschrift enthaltenen Zuordnungsfunktion zum Aussteller fehlt. Bei eigenhändiger Unterschrift im Rechtsverkehr ist nur dann eine sichere Überprüfung der Identität gegeben, wenn der Adressat der Urkunde sich ein Legitimationspapier vorlegen lässt. Nach herrschender Ansicht wird die Annahme, die elektronische Signatur sei eine Unterschrift, von der Lebenserfahrung nicht gedeckt und überdies die der Schriftform fehlende natürliche Hemmung, den eigenen Namen handschriftlich unter ein Dokument zu setzen, liefe nahezu leer.37 Zutreffend legen Fritzsche/ Malzer ferner dar, dass es jedenfalls an der weiterhin notwendigen schriftlichen Perpetuierung fehlt. Die Definition einer Urkunde setzt voraus, dass Schriftzeichen

auf dem die Erklärung verkörpernden Material vorhanden sind. Elektronische Willenserklärungen werden auf einem Datenträger festgehalten. Dort liegen sie aber nicht in schriftlicher, sondern binärer Form vor, sind also ohne technische Hilfsmittel nicht unmittelbar wahrnehmbar. Damit fehlt es auch aus diesem Grunde an einer Urkunde im Sinne des §126 BGB.38

Somit kann die elektronisch signierte Willenserklärung nicht unter den Urkundenbegriff des §126 BGB subsumiert werden; der Gesetzgeber ist gefordert, eine dem vorgeschlagenen §126a BGB39ähnliche Vorschrift einzuführen, die eine Annäherung von signierter elektronischer und eigenhändig unterschriebener herkömmlicher Willenserklärung zu regeln hätte.

2.5 Das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)

Der Gesetzgeber hat aufgrund der in 2.4 beschriebenen Formerfordernisse am 1. August 1997 das SigG, welches im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) reagiert. Das Ziel dieses neuen Gesetzes war, die elektronische Willenserklärung der Schriftform mit ihren entsprechenden Beweisfunktionen40gleichzustellen.

Das SigG sieht in §2(II) die Einrichtung von Behörden vor, die an natürliche oder juristische Personen eine Lizenz nach §4 SigG zur Erstellung und Erteilung von Signaturschlüsseln und zugehörigen Zertifikaten (Zertifizierungsstelle)41vergeben können.

In den §§14 und 16 SigG i.V.m. §16 der in diesem Zusammenhang veröffentlichten Verordnung zum Signaturgesetz (SigV) sind die technischen Anforderungen an die Verfahren zur Signaturschlüsselerstellung und Benutzung geregelt. Das dahinterstehende Grundprinzip beruht darauf, dass der Erklärende einen geheimen und einen öffentlichen Schlüssel erhält. Den geheimen Schlüssel verwendet er, um seine Nachricht zu signieren. Der öffentliche Schlüssel wird dem Empfänger übersandt. Mit dessen Hilfe kann dieser das signierte Dokument überprüfen, aber keine eigenen Signaturen erstellen.42Die Zertifizierungsstelle dient dem Empfänger als unabhängige Beweisstelle für die Identität des erkennbaren und tatsächlichen Ausstellers. §4 SigV spricht von „persönlichem Gewahrsam“ an dem Schlüssel.43Der Gesetzes- und Verordnungsgeber geht von dem in der Literatur angeregten Chipkartensystem44aus. §1(II) SigG erlaubt als Alternative zu diesem System andere Verfahren, wenn digitale Signaturen nach dem SigG nicht vorgeschrieben sind. In Betracht kommt hier das im Internet erhältliche „Pretty Good Privacy“ (PGP).45

„PGP verwendet zur Verschlüsselung den Public Key des Empfängers (Verzeichnisse öffentlicher Schlüssel aus dem Internet erhältlich); nur wer den geheimen Schlüssel besitzt, kann die Nachricht dechiffrieren, d.h. nicht einmal der Absender selbst kann seine Botschaft so ohne weiteres noch öffnen. PGP arbeitet mit drei Grundoperationen: Public -Key-Verschlüsselung und -Entschlüsselung sowie Signaturprüfung.“46

2.6 Die Digitale Signatur

Im Sinne des Gesetzesentwurfs über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“47sind digitale Signaturen „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.“48

Die digitalen Signaturen ermöglichen es, den Urheber und die Integrität von Daten im elekronischen Rechtsverkehr festzustellen. Sie sind eine wichtige Grundlage für einen funktionierenden Rechtsverkehr im Internet. Deutschland ist der weltweit erste Staat, der die rechtlichen Voraussetzungen für allgemein anerkannte Digitale Signaturen geschaffen hat.(vgl 2.5)

Bei der Ausstellung einer elektronischen Signatur, wird ein Schlüssel-Paar, bestehend aus einem öffentlichen und einem geheimen Schlüssel, den nur der Inhaber kennt, vergeben. Daher ist der Vorgang des Verschlüsselns mit einer Unterschrift vergleichbar. Die Signaturen werden nach einem bestimmten kryptografischen Muster, welches aus mathematischen Algorithmen besteht, erstellt und zertifiziert. Der Absender führt die Verschlüsselung durch und dann können die Daten kodiert verschickt werden.

Mit dem dazu passenden öffentlichen Schlüssel kann solch ein verschlüsseltes Dokument vom Empfänger dechiffriert und damit die Herkunft zweifelsfrei nachgeprüft werden. Um nicht Gefahr zu laufen, dass dieses Kryptografieverfahren von Hackern geknackt wird, verschlüsselt man eine eindeutige Kurzform (sog. "digitaler Fingerabdruck") des Dokuments.

Die digitale Signatur geht dem Empfänger zusammen mit dem Klartext zu und durch den Vergleich mit einer selbst erzeugten Version des Fingerabdrucks kann die Herkunft und Echtheit des Dokuments nachgewiesen werden.

Die größte Unsicherheit liegt jedoch beim Anwender, da er das hierfür erforderliche Passwort bzw. eine längere Passphrase selbst aufbewahrt. Wenn dieser geheime Schlüssel verloren geht oder in falsche Hände gerät und vervielfältigt wird, kommt dies einer Blankounterschrift gleich.

Um die Angriffe von Hackern wirksam abzuwehren, müssten die Schlüssel auf einer der Kreditkarte ähnlichen SmartCard, also einer Chipkarte mit eigenem Prozessor, die in der Lage ist, die benötigten Verschlüsselungsalgorithmen eigenständig durchzuführen, gespeichert werden. Die sog. Trojanischen Pferde, das sind angreifende Programme, die unter dem Deckmantel einer harmlosen Anwendung auf einen Kunden-PC gelangen können, haben somit keine Chance mehr.

Bei der Entwicklung und dem Vertrieb rechtlich anerkannter digitaler Signaturen haben die sog. Trust-Center eine tragende Rolle. Diese privatwirtschaftlichen Institutionen stehen unter staatlicher Kontrolle und unterliegen ähnlich einem Notariat strengen Auflagen. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Trust-Center mit sehr hohen Sicherheitsauflagen vorschreibt, entstehen dementsprechend Kosten. Die Betreiber elektronischer Zahlungssysteme umgehen noch diesen Kostenfaktor und stellen die benötigten Zertifikate zunächst weiter selbst aus. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich eine standardisierte digitale Signatur durchsetzen kann, da der Staat noch Raum für unternehmerische Eigeninitiative offen gelassen hat.49

2.7 Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Um den elektronischen Vertragsabschluss zu vereinfachen, und die Verträge für die Verbraucher durchschaubar zu machen, wird auch im Internet das AGBG angewandt. Dieses Gesetz sieht vor, dass bestimmte Klauseln, welche die andere Vertragspartei (meist den Kunden) benachteiligen, unwirksam sind.

„Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“,50und somit dem Verbraucher die Möglichkeit nehmen, auf die Gestaltung des Inhalts Einfluß zu nehmen.

AGBs werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam einbezogen, wenn sie auf der Website des Unternehmens einzusehen sind. Sie werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender ausdrücklich darauf hingewiesen hat (§2(I) Nr1 AGBG). und der Kunde „in zumutbarer Weise vom ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.“51Die Rechtssprechung ist der Meinug, daß Geschäftsbedingungen, die nur über den Bildschirm einsehbar sind, nur einen kurzen Wortlaut haben dürfen, klar und übersichtlich gegliedert sein müssen und man sollte sie ohne Hindernisse auf dem Bildschirm abrufen können.52Das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, möglichst nicht zusammen mit dem Kauf oder Produktabruf selbst.53In der Praxis müssen meist nach der Abwicklung des Bestellvorgangs die AGBs mit einem Mausklick akzeptiert werden, erst dann ist das Abschic ken möglich.

2.8 Ergebnis

Die vorstehenden Betrachtungen haben ergeben, dass das Internet als Medium der Übertragung von Willenserklärungen in vielen Bereichen bereits mit existierenden deutschen Regelungen zu erfassen ist. Im Internet werden Willenserklärungen ausgetauscht, es können Verträge geschlossen werden. Mängel bestehen hinsichtlich der Datensicherheit, der Beweisbarkeit des Zuganges von Erklärungen und der Einhaltung gesetzlicher Formerfordernisse.

3 Die Abwicklung grenzüberschreitender Verträge im Internet

Zunächst stellt sich die Frage, ob für einen Abschluss von Verträgen zwischen Partnern aus verschiedenen Ländern überhaupt deutsches Recht anwendbar ist, denn dieser Geschäftsvorgang ist wesentliches Charakteristikum des Electronic Commerce per Internet. Der einfachste Weg ist eine Rechtswahlvereinbarung, in der die Anwendung deutschen Rechts festgeschrieben wird. Ansonsten ist zweifelsfrei deutsches Recht anwendbar, wenn sowohl Anbieter wie Kunde ihren Sitz in Deutschland haben und keine grenzüberschreitenden Merkmale vorliegen. Doch welches Recht gilt bei grenzüberschreitenden Verträgen?

Bei einem Vertragsschluss über die politischen Staatsgrenzen hinweg, wie er im Internet an der Tagesordnung ist, tritt das Problem des anwendbaren Rechts auf. Aus Sicht des deutschen Rechts sind hierbei insbesondere die Art. 27ff. EGBGB zu beachten.

Nach Art. 27 EGBGB können die Vertragsparteien das für ihren Vertrag geltende Recht frei wählen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung oder ist aus den Bestimmungen des Vertrags die Rechtswahl nicht eindeutig, so ist nach Art. 27(I)S.2 EGBGB der Vertrag auf eine konkludente Rechtswahl zu untersuchen.54Hierfür ist zu beachten, dass Art. 27(II)S.1 EGBGB auch die nachträgliche Wahl zulässt. Nach der h.M. ist dabei ein widerlegliches Indiz die Vereinbarung eines Gerichtsstandes. In der Vertragspraxis des Internet wird allerdings in der Regel gar keine Absprache über die Bestandteile hinaus getroffen. Hier könnte die sog. top- level-domain weiterhelfen, die den Gerichtsstand in den Staat legt, in welchem sich der Server befindet. Aus der Verwendung der Bezeichnung „*.de“ zum Beispiel ließe sich indiziell der Wille des Betreibers entnehmen, Verträge über seinen Server nach deutschem Recht zu schließen. In den Fällen, in denen Suffixe benutzt werden, die nicht eindeutig einem Staat

zuzuordnen sind (z.B. „*.net/.com/.org/.edu“) ist möglicherweise zu unterstellen, der Anbieter wolle US-amerikanisches Recht anwenden.55 Grundsätzlich ist nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen, dass der Kunde dies erkennt und mangels ausdrücklichen Widerspruchs damit einverstanden ist. Ein weiteres Indiz könnte die Vertragssprache sein, sofern es nicht die englische ist; Englisch ist eine derart gängige Sprache im Internet, dass aus ihrer Verwendung keinesfalls eine Vereinbarung des geltenden Rechts herzuleiten ist. Insgesamt sind diese Ansätze natürlich nur fruchtbar für den Fall, dass tatsächlich ein Vertrag mit dem Betreiber des Servers und nicht mit einem anderen Rechtsinhaber geschlossen wird (z.B. Online-Shops).56

Die Wirksamkeit einer Vereinbarung, also auch derjenigen über das anzuwendende Recht, wird über Art. 27(IV) EGBGB nach Art. 31f. EGBGB unter Vorgriff auf das Vertragsstatut vorgenommen. Zu beachten ist bei der Vertragsauslegung in jedem Fall, dass Kollisionslösungen im IPR immer nur bei hinreichender Sicherheit zur Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts führen können; es sind allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

Kann den Vereinbarungen der Parteien keine hinreichend deutliche Regelung entnommen werden, so ist nach Art. 28(I) EGBGB das Recht desjenigen Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Dies richtet sich gemäß Art. 28(II) EGBGB nach der charakteristischen Leistung, also der für den geschlossenen Vertrag bestimmenden, den Vertrag wirtschaftlich prägenden Leistung, nämlich der "Sach-"Leistung.57 Art. 28(II)S.3 EGBGB zeigt aber wiederum, dass auch hier der Grundsatz der hinreichenden Sicherheit der Bestimmung gilt, indem er für den Fall, dass sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt, wiederum Art. 28(I) EGBGB für anwendbar erklärt.

Zu beachten sind die Art. 6 und 34 EGBGB, welche die Heranziehung des ausländischen Rechts ausschließen können. Nach Art. 6 EGBGB ist dies der Fall, wenn die Ergebnisse nach fremdem Recht in krassem Widerspuch zu maßgeblichen Grundgedanken deutschen Rechts stünden. Ferner gibt Art. 34 EGBGB den zwingenden deutschen Regeln den Vorzug.58

4 Die Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr - neue Gesetze für einen neuen Wirtschafts- und Rechtsbereich

Mit den bestehenden Rechtsvorschriften lassen sich Probleme wie der Vertragsschluss über das Internet weitgehend interessengerecht bewältigen. Die Willenserklärung mit all ihren Teilaspekten ist auch bei Benutzung des Internet als Übertragungsmedium mit den bestehenden Regeln des BGB gut zu erfassen, wenn auch einige Anpassungen an die technische Entwicklung notwendig sind. Das IuKDG war hierfür ein wichtiger Meile nstein für die breite Akzeptanz der über DFÜ abgewickelten Verträge. Die Rechtsprechung hat bereits gezeigt, dass auch insoweit mit bestehenden Vorschriften zufriedenstellende Ergebnisse erreicht werden können.

Eine Umfrage bei repräsentativen Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, ihre Produkte über das Internet zu vertreiben hat ergeben, dass trotz der fortschrittlichen Lage immer noch ein hoher Bedarf an neuen Regelungen für das Internet vorhanden ist und neue Gesetze dringend nötig sind, um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die Grafiken sollen dies verdeutlichen:59

Hauptthemen, die einer rechtlichen Beurteilung bedürfen Anwendbarkeit bzw. Auslegung der Rechtsvorschriften über:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.1 Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr - EGG

Die Umsetzungsversuche der E-Commerce Richtinie in deutsches Recht sind bereits zu einem ersten Entwurf des EGG, der am 1. Dezember 2000 veröffentlicht wurde, herangewachsen.

„Die Richtlinie 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG Nr. L 178/1 v. 17.7.2000) (...) ist bis zum 16. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist es, bestimmte für die Dienste der Informationsgesellschaft geltende innerstaatliche Regelungen, die den Binnenmarkt, (...) elektronische Verträge, (...) sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten betreffen, anzugleichen (Art. 1 Abs. 2 ECRL). Damit soll der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 1 ECRL).“60und die Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen werden.

Um die Richtlinie in deutsches Gesetz umzuwandeln, bedarf es an „Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG)“61 und dem inhaltsgleichen Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), in denen die „rechtlichen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationsdienste in Deutschland geregelt“62 sind. Die Änderungen werden die „Sicherstellung der Zugangsfreiheit, die Bestimmung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sowie die Regelung zur Anbietertransparenz“63beinhalten.

4.2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signatur- gesetz - SigG)

In Zusammenhang mit der Einführung des EGG wird auch das Signaturgesetz überarbeitet. Bei der Einführung des IuKDG wurde die Bundesregierung aufgefordert, einen Bericht über die Entwicklung und die Anwendung des SigG bis zum 18. Juni 1999 zu verfassen. Dieser „Entwurf eines Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“64beinhaltet die Anpassung des SigG an den Lagebericht und die Miteinbeziehung der „Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.“65 Das geltende SigG von 1997 wird aufgrund zahlreicher Veränderungen durch den Gesetzesentwurf abgelöst. Die Notwendigkeit des Gesetzes ist am Pochen der Wirtschaft auf gesetzliche Neuerungen zu erkennen. Deutschland wird durch die rasche Umsetzung der Richtlinie seine Vorreiterrolle bei der digitalen Signatur ausbauen und gemeinschaftliche Rahmenbedingungen ausarbeiten.

Handlungsbedarf besteht weiter bei der „Konzeption und Koordinierung von Maßnahmen für eine schnelle Einführung digitaler bzw. elektronischer Signaturen in Wirtschaft und Verwaltung.“66Novellierungen werden sich bei den Zertifizierungsdiensteanbietern ergeben und Veränderungen bei der technischen Sicherheit sowie den allgemeinen Bestimmungen sind vorgesehen.

4.3 Gesetz zur Anpassung des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr

In diesem Gesetzesentwurf vom 6. September 2000 sieht der Bundestag eine Änderung des BGBs aufgrund der rechtlichen Gleic hstellung von elektronischer Form und Schriftform vor. Die wesentlichen Änderungen werden sein:

In §120 sowie in allen anderen §§, in denen das Wort „Anstalt“ vorkommt, wird dieses durch de Begriff „Einrichtung“ ersetzt. Diese Änderung verfolgt das Ziel der bereits in Punkt 2.3. angesprochenen Problematik der Anwendbarkeit des Begriffs Anstalt auf das Internet. Der Forderung des modernen Rechtsverkehrs, Verträge rechtswirksam über DFÜ abschließen zu können, wird mit der Einführung des §126(III) nachgekommen:

„Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“67 In diesem Zusammenhang wird das Wort „schriftlich“ durch „in Textform“ ersetzt, um auch digitalen Dokumenten die für § 126 BGB nötigen Merkmale zu verleihen. Das elektronische Dokument ist dann der Schriftform gleichgestellt.

4.4 Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro

Die neuen Möglichkeiten, die die neuen Techniken für den elektronischen Handel bieten, müssen aber auch dem Verbraucherschutz entsprechen. Die Bundesregierung reagierte mit dem am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen „Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro.“68 Dieses Verbraucherschutzgesetz sieht durch umfassende Informationspflichten seitens des Unternehmers eine verbesserte Stellung des Verbrauchers vor. Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages unter anderem über die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung und über seine Identität und Anschrift informieren. Außerdem bestehen für den Verbraucher Widerrufsrechte ohne Angabe von Gründen, die sich in Deutschland bereits in anderen Bereichen wie Haustürgeschäften oder Verbraucherkreditverträgen bewährt haben. Des Weiteren enthält das Gesetz ferner Regelungen über unbestellte Warensendungen, unerbetene Werbung und über die Freistellung des Verbrauchers beim Missbrauch einer Kredit- und EC-Karte.69

5 Die Entwicklung des Electronic Commerce in den letzten Jahren und Zukunftsaussichten

Das Thema Electronic Commerce hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Anfang 1997 war Electronic Commerce in Deutschland ein noch wenig beachtetes Thema. Die Unternehmen beschäftigten sich zu dieser Zeit noch kaum damit und es gab nur vereinzelt Studien und Artikel zum Thema. Die über das Internet generierten Umsätze waren entsprechend gering. Allenfalls bestimmte Branchen wie die Automobilindustrie hatten im „business to business“-Bereich bereits langjährige Erfahrung.

Heute - nur vier Jahre später - hat sich das Bild völlig gewandelt. Nachdem das Jahr-2000- Problem im vorletzten Jahr bewältigt wurde und die Anpassung der Systeme im Zuge der Einführung des Euro in den meisten Unternehmen weit fortgeschritten ist, erleben wir jetzt den endgültigen Durchbruch des Electronic Commerce. In den Führungsriegen deutscher Unternehmen wird erwartet, dass sich der Anteil des mittels Electronic Commerce generierten Umsatzes am Gesamtumsatz ihrer Unternehmen in den kommenden drei Jahren mehr als verdoppeln wird.70

Es ist heute das strategische Top-Thema in deutschen Unternehmen, wobei Deutschland eine Spitzenposition n Europa einnimmt. Auch in den Medien ist das Thema allgegenwärtig: Die Tageszeitungen veröffentlichen Artikel zum Thema, Wirtschaftszeitungen haben Sonderbeilagen und zahlreiche Electronic -Commerce-Zeitschriften wurden auf den Markt gebracht.71

Heute werden von Unternehmen im Internet hauptsächlich nicht personalisierte Services angeboten, wie beispielsweise Produktpräsentationen und FAQs (Liste häufig gestellter Fragen). Künftig werden personalisierte Services die Websites gravierend verändern. Die Unternehmen wollen in drei Jahren Internet- und Onlinedienstleistungen zu Werbezwecken nutzen.

Die vorstehenden Betrachtungen zeigen, dass die IT-Gesellschaft in Deutschland trotz ihrer leidenschaftlichen Expansion auch die rechtlichen Grundlagen nicht außer Acht lässt. Um die Entwicklung der Globalisierung und des Zusammenwachsens Europas zu beschleunigen, ist es von Nöten, Deutschlands zwar bisher weltweit vorbildliche Situation noch unternehmens- und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Die Gesetzesentwürfe sind ein wichtiger Garant für ein weiteres Wachstum des Internets und die Nutzung seitens der Wirtschaft - nicht nur zu Marketingzwecken.72Bleibt zu hoffen, dass sie auch so schnell wie möglich umgesetzt werden.

6. Anhang

6.1 Literaturverzeichnis

Bunde sgesetzblatt 2000 I

Bonn, 29.6.2000

Nr. 28 G5702

S. 897- 910

Fritzsche, Jörg/ Malzer, Hans M.:

Ausgewählte zivilrechtliche Probleme elektronisch signierter Willenserklärungen; Deutsche Notar- Zeitschrift: DNotZ; Verkündigungsblatt der Bundesnotarkammer; München/ Berlin, 1933;

Band: 1995;

Seite 3-25;

Heun, Sven-Erik:

Die elektronische Willenserklärung;

Computer und Recht: CR; Forum für die Praxis des Rechts der Datenverarbeitung, Kommunikation und Automation;

Köln, 1985;

Band: 10.1994; Seite: 596-600;

Heun, Sven-Erik:

Elektronisch erstellte oder übermittelte Dokumente und Schriftform;

Computer und Recht: CR; Forum für die Praxis des Rechts der Datenverarbeitung, Kommunikation und Automation;

Köln, 1985;

Band 11.1995; Seite 2-7;

http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/media/eleccomm/com427de.pdf;

aufgerufen am 12.11.2000;

http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/media/eleccomm/com427de.pdf;

aufgerufen am 27.1.2001;

http://www.computerundrecht.de/060900_formvorschriften.pdf;

aufgerufen am 27.1.2001;

http://www.computerundrecht.de/begruendung_signatur.pdf;

aufgerufen am 16.1.2000;

http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf;

aufgerufen am 27.1.2000;

http://www.computerundrecht.de/entwurf_signatur.pdf;

aufgerufen am 16.1.2001;

http://www.iid.de/iukdg/gesetz/Eckpsig3.pdf;

aufgerufen am 27.1.2001;

http://www.pgpi.org/doc/pgpintro/;

aufgerufen am 15.1.2001;

http://www.sfk -online.com/simple/d/basis/online_zahlung.html;

aufgerufen am 5.11.2000;

http://www.sfk -online.com/simple/d/bas is/sicherheit.html;

aufgerufeam 5.11.2000;

Koch, Frank A.:

Internet-Recht;

Verlag: Oldenbourg Verlag München 1998;

Köhler Markus/ Arndt, Hans - Wolfgang:

Recht des Internet: Eine Einführung; Verlag: Müller

Heidelberg, 1999;

Kuhn, Matthias:

Rechtshandlungen mittels EDV und Telekommunikation: Zurechenbarkeit und Haftung; Verlag: C.H. Beck

München, 1991;

Palandt, Otto H

Bearbeiter: Bassenge, Peter u.a.

Bürgerliches Gesetzbuch 60. Auflage; Verlag: C.H. Beck

München, 2001;

Süddeutsche Zeitung vom 3.11.2001:

Beilage Nr. 253: SZ-Technik : IT & Telekommunikation

S. V3/1- V3/24

6.2 Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


1vgl. Fritzsche/ Malzer S. 6 ff.

2vgl. Fritzsche/ Malzer S. 7 f.

3vgl. Heun CR 1994, S. 596

4vgl. Palandt/ Heinrichs §145 Rn. 6 ff.

5vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 4

6 vgl. Fritzsche/ Malzer S. 11 f.

7vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 13 f.

8Fritzsche/ Malzer S. 9

9vgl. Fritzsche/ Malzer S. 10 10vgl. Fritzsche/ Malzer S. 20

11 vgl. Heun CR 1994, 597 f.

12vgl. Heun CR 1994, 598 f.

13vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 5

14vgl. Fritzsche/ Malzer S. 12

15vgl. Kuhn S. 96 f.

16vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 14.

17vgl. Heun CR 1994 S. 597

18 vgl. Fritzsche/ Malzer S. 12 f.

19vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 5.

20vgl. Fritzsche/ Malzer S. 12 f.

21vgl. Fritzsche/ Malzer S. 13 ff.

22vgl. Palandt/ Heinrichs §120 Rn. 1.

23vgl. Fritzsche/ Malzer S. 13 f.

24vgl. Fritzsche/ Malzer S. 13

25Kuhn S. 173.

26 vgl. Kuhn S. 173 f.

27vgl Palandt/ Heinrichs §120 Rn. 2

28vgl. Kuhn S. 173

29vgl. Kuhn S. 174.

30vgl. Palandt/ Heinrichs §130 Rn. 21

31vgl. Fritzsche/ Malzer S. 14 3 IuKDG das Offenkundigkeitsprinzip in der

32vgl. Fritzsche/ Malzer S. 15

33vgl. Palandt/ Heinrichs §125 Rn. 1

34vgl. Palandt/ Heinrichs §126 Rn. 2

35vgl. Palandt/ Heinrichs §126 Rn. 9

36 vgl. Fritzsche/ Malzer S. 18

37vgl. Heun CR 1995 S. 5 f.

38vgl. Fritzsche/ Malzer S. 19

39vgl. Fritzsche/ Malzer S. 21

40vgl. Koch S. 148 f.

41vgl. Koch S. 156 ff.

42vgl. Koch S. 158 f.

43vgl. Koch S. 158

44 vgl. Fritzsche/ Malzer S. 5 f.

45vgl. http://www.pgpi.org/doc/pgpintro/

46http://www.sfk-online.com/simple/d/basis/sicherheit.html

47.http://www.computerundrecht.de/entwurf_signatur.pdf

48 vgl. http://www.computerundrecht.de/entwurf_signatur.pdf

49vgl. http://www.sfk-online.com/simple/d/basis/online_zahlung.html

50Palandt /Heinrichs §1 AGBG

51Palandt/ Heinrichs §2(I) Nr2 AGBG

52vgl Palandt/ Heinrichs §2 AGBG Rn. 11 f.

53 vgl. Köhler S. 32 ff.

54 vgl. Palandt/ Heldrich Art. 27 EGBGB Rn. 4 ff.

55vgl. Koch S. 50 ff.

56vgl. Koch S. 50 ff.

57vgl. Palandt/ Heldrich Art 28 EGBGB Rn. 3

58 vgl Palandt/ Heldrich Art. 34 EGBGB Rn. 1 ff.

59 http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/media/eleccomm/com427de.pdf S. 9 f.

60http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf S. 1

61http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf S. 3

62http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf S. 3

63http://www.computerundrecht.de/eeg_begruendung.pdf S. 3

64http://www.computerundrecht.de/entwurf_signatur.pdf S. 1

65 http://www.computerundrecht.de/begruendung_signatur.pdf S. 2

66http://www.iid.de/iukdg/gesetz/Eckpsig3.pdf

67http://www.computerundrecht.de/060900_formvorschriften.pdf S. 1

68 BGBl S. 897

69vgl. BGBl S. 897 ff.

70vgl. Köhler S. 1 ff.

71vgl. SZ-Technik S. V3/1- V3/24

72 vgl. http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/media/eleccomm/com427de.pdf

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Abwicklung von Verträgen im Internet
Note
13
Autor
Jahr
2001
Seiten
21
Katalognummer
V101808
ISBN (eBook)
9783640002214
Dateigröße
388 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit geht um das Zustandekommen von Verträgen im Internet, Rechtwirksamkeit von Verträgen unter Einbeziehung der AGBs, internationales Recht und Aktivitäten des Gesetzgebers.
Schlagworte
Internet, Vertragsabwicklung, Internetverträge
Arbeit zitieren
Wolfgang Geyer (Autor:in), 2001, Die Abwicklung von Verträgen im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101808

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