Das Recht der Leistungsstörung am Beispiel eines Kaufvertrages


Hausarbeit, 2001

2 Seiten


Leseprobe


1. Schuldverhältnisse

Kraft eines Schuldverhältnisses kann der Gläubiger von einem Schuldner eine Leistung fordern (Schuldverhältnis im engeren Sinne). Man unterscheidet bei Schuldverhältnissen im weiteren Sinne (Rechtsverhältnis zwischen Personen mit mindestens einer Leistungspflicht) im wesentlichen einseitige und gegenseitige Schuldverhältnisse. Während sich bei den einseitigen Schuldverhältnissen wie Schenkungen, Auslobungen oder Vermächtnissen, nur ein Vertragspartner zu einer Leistung verpflichtet, müssen bei gegenseitigen Schuldverhältnissen beide Parteien Verpflichtungen erfüllen, die nur um jeweils der anderen willen eingegangen worden sind. Wird der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, d. h. das Leistungsinteresse des Gläubigers ordnungsgemäß befriedigt, so erlischt das jeweilige Schuldverhältnis, geschieht dies nicht, so ergeben sich durch die Leistungsstörungen weitere Rechte und Pflichten für die Vertragspartner.

2. Leistungsstörungen

Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Dabei unterscheidet man zwischen der Unmöglichkeit (die Leistung kann nicht mehr erbracht werden), dem Verzug (die Leistung wird nicht rechtzeitig erbracht) und der Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten:

2.1. Unmöglichkeit

Wenn ein Vertragspartner nicht in der Lage ist, seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, so spricht man von Unmöglichkeit. Konnten die Forderungen schon zum Zeitpunkt der Begründung des Schuldverhältnisses nicht erbracht werden, so spricht man von anfänglicher Unmöglichkeit. Bei Umständen, die die Vertragserfüllung erst im Nachhinein verhindern, spricht man von nachträglicher Unmöglichkeit. Weiterhin ist zu beachten, ob nur der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen (subjektive Unmöglichkeit) oder ob es überhaupt niemandem möglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen (objektive Unmöglichkeit).

Tritt die anfängliche objektive Unmöglichkeit ein, so ist der Vertrag nichtig (§ 306 BGB) und es besteht eventuell ein Anspruch auf Vertrauensschaden (§ 307 BGB). Liegt anfängliche subjektive Unmöglichkeit vor, sind die Folgen nicht im Gesetz geregelt, nach überwiegender Ansicht hat der Gläubiger aber einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Bei der nachträglichen Unmöglichkeit werden subjektive und objektive Unmöglichkeit gleichgestellt, man unterscheidet aber zwischen einseitigen und gegenseitigen Verträgen. Ist die Unmöglichkeit bei einseitigen Schuldverhältnissen zu vertreten, so besteht ein Anspruch auf Schadenersatz oder Commodum, ist sie nicht zu vertreten nur auf Commodum. Commodum ist die stellvertretende Leistung, die ein Schuldner durch den Untergang des Leistungsgegenstandes erhalten hat. Bei gegenseitigen Verträgen ist zu beachten, durch wen die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten ist. Ist dies der Gläubiger, so besteht nach § 324 BGB der Gegenleistungsanspruch des Schuldners weiter. Ist sie durch den Schuldner zu vertreten, so besteht ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers oder die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag (§ 325 I BGB). Hat keiner von beiden die Unmöglichkeit zu vertreten, so besteht nach § 323 BGB kein Gegenleistungsanspruch des Schuldners, allerdings seitens des Gläubigers eventuell ein Rückgewährungsanspruch sowie ein Anspruch auf das Commodum. Es kann auch

vorkommen, daß beide Vertragspartner die Unmöglichkeit zu vertreten haben. In diesem Fall gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Regelung, die im einzelnen sehr umstritten sind.

2.2. Verzug

Verzug unterscheidet man in Gläubiger- und Schuldnerverzug:

Schuldnerverzug ist Nichterfüllung trotz Fälligkeit, Mahnung und Vertretenmüssen. Unter "Vertretenmüssen" versteht man das schuldhafte, vertragswidrige Verhalten, das ursächlich für die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung geworden ist. Kommt es bei einem einseitigen Vertrag zum Schuldnerverzug (§§ 284, 285 BGB), so ist der Schuldner zum Ersatz des Verspätungsschadens verpflichtet (§ 286 I BGB). Kommt es im Verzug zum Eintritt einer zufälligen Unmöglichkeit, so haftet der Schuldner trotz fehlenden Vertretenmüssens, es sei denn, die Unmöglichkeit wäre auch bei pünktlicher Vertragserfüllung eingetreten (§ 287 BGB). Auch kann der Gläubiger, wenn die verspätete Leistung für ihn kein Interesse mehr hat, die nachträgliche Erfüllung ablehnen und stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB). Beim gegenseitigen Vertrag besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, nach erfolgloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 326 I BGB) ein.

Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). Sobald er in Verzug gerät, geht die Gefahr auf ihn über, für den Schuldner greift eine Haftungsmilderung (§ 300 BGB).

2.3. Sachmängelhaftung im Kaufrecht

Zu den Leistungsstörungen zählt auch der Verkauf fehlerhafter Ware, für die der Verkäufer haften muß. Dabei unterscheidet man drei Fälle der Sachmängelhaftung: Wird dem Verkäufer eine Sache angeboten, die fehlerhaft ist, so hat der Käufer einen Anspruch auf Wandelung oder Minderung. Unter Wandelung versteht man die Rückgängigmachung des Vertrags, bei der Minderung wird der Kaufpreis herabgesetzt. Weiß der Verkäufer von einem Fehler, verschweigt ihn aber oder sichert dem Käufer Eigenschaften einer Sache zu, die die Sache nicht besitzt, so besteht zusätzlich ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

2.4. Nebenpflichten

Neben den sogenannten vertraglichen Hauptpflichten gibt es noch Nebenpflichten, die sich aus § 242 BGB herleiten lassen. Sie besagen, daß die Parteien zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners verpflichtet sind. Zu diesen Nebenpflichten zählt man die Aufklärung über Risiken, den Schutz des Eigentums usw. Es besteht aber kein Leistungsanspruch auf ihre Erfüllung. Im Falle ihrer Verletzung kommt aber ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Er ist so nicht gesetzlich geregelt, wird aber in Analogie zu Verzug und Unmöglichkeit begründet (sog. positive Forderungsverletzung).

Ende der Leseprobe aus 2 Seiten

Details

Titel
Das Recht der Leistungsstörung am Beispiel eines Kaufvertrages
Autor
Jahr
2001
Seiten
2
Katalognummer
V101811
ISBN (eBook)
9783640002245
Dateigröße
326 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Recht, Leistungsstörung, Beispiel, Kaufvertrages
Arbeit zitieren
Nils Schaltau (Autor:in), 2001, Das Recht der Leistungsstörung am Beispiel eines Kaufvertrages, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/101811

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das Recht der Leistungsstörung am Beispiel eines Kaufvertrages



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden