Presserecht und journalistisches Handeln im deutsch-britischen Vergleich


Seminararbeit, 1998

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALT

EINLEITaUNG

1. DIE RECHTLICHE STELLUNG DER PRESSE
1.1 DIE RECHTSQUELLEN
1.2 FREIHEIT UND AUFGABE DER PRESSE
1.3 ZUSAMMENFASUNG

2. DER PERSÖNLICHKEITSSCHUTZ
2.1 DIE PERSÖNLICHKEITSRECHTE
2.2 ANSPRUCHSMÖGLICHKEITEN GEGEN EINGRIFFE IN PERSÖNLICHKEITSRECHTE
2.3 ZUSAMMENFASSUNG

3 PRESSERECHT UND JOURNALISTISCHES HANDELN - EINE EINORDNUNG
3.1 DAS JOURNALISTISCHE SELBSTVERSTÄNDNIS
3.2 JOURNALISTISCHE ETHIK
3.3 ZUSAMMENFASSUNG

SCHLUßBEMERKUNG

LITERATUR

Einleitung

„ Die Presse- und Meinungsfreiheit ist eines der höchsten Güter der Demokratie. Da jedoch die Nachricht eine Ware ist, die einen Preis hat, je sensationeller, desto höher, ist die Objektivität, die Wahrheit in Gefahr. Daher m üß te, wie ich finde, eine Kontrolle geschaffen werden. [...] Menschenvernichtungen wie zum Beispiel im Fall Michael Jackson, der von den Medien längst verurteilt worden war, ohne daßje eine juristische Schuld nachge wiesen wurde, sind im Grunde nichts andereres als Verbrechen an einem Menschen. “ 1

Die Klage des Musikers Udo Jürgens über die Allmacht der Journalisten ist heutzutage kein Einzelfall. Auch Peter Schiwy sieht in der in einer Zeit, in der die Medien eine zunehmende Rolle im Willensbildungsprozeß spielen, die Chancengleichheit im politischen Meinungs- kampf “ 2 gefährdet und fordert deswegen eine Einschränkung der Rechte der Journalisten. Als Vorbild hierfür nennt er die „ angelsächsichen Rechtskreise “, denn „ dort hat die Demokratie trotz deulich höherer Schadensersatzansprüche für Ehrverletzungen keinen Schaden genom- men “ . 3 Bei der Forderung nach Änderung der journalistischen Rechte geht es immer um ei- nen grundsätzlichen Zwiespalt: Einerseits ist eine freie Presse für das Funktionieren einer Demokratie unerläßlich. Andererseits müssen den Journalisten dort Schranken gesetzt wer- den, wo sie mit ihrer publizistischen Macht einzelnen Personen unzumutbaren Schaden zufü- gen.

Mit der Frage nach der rechtlichen Stellung der Journalisten in Deutschland soll sich diese Arbeit beschäftigen: Ist die Tätigkeit von Journalisten in Deutschland frei von staatlichen Eingriffen? Inwieweit ist der Einzelne als Privatperson vor journalistischen Eingriffen in sein Privatleben geschützt? Wie wirkt sich der vom Gesetzgeber bestimmte Rahmen auf das jour- nalistische Handeln aus?

Da es für die Erörterung dieser Fragen keinen objektiven Maßstab, keinen „Kanon der Pressefreiheit“ gibt, ist eine Einordnung der presserechtlichen Bestimmungen in Deutschland nur aus international vergleichender Perspektive sinnvoll. Denn nur dadurch, daß man differierende Regelung in anderen Ländern als Vergleich heranzieht, kann der Blick für nationale Eigenheiten geschärft werden. Aus diesem Grunde folgt nach einer Darstellung der Lage in Deutschland immer der vergleichende Blick nach Großbritannien, wo es, wie zu zeigen sein wird, ein ganz anderes Verständnis von Pressefreiheit gibt.

Der erste Teil dieser Arbeit befaßt sich mit der rechtlichen Verankerung der Presse im Staat. Dabei werden zuerst die verschiedenen Quellen des Presserecht aufgezeigt. Außerdem soll geklärt werden, wie die Pressefreiheit legitimiert und durch welche Normen sie geschützt wird. Im zweiten Teil geht es um den Schutz des Individuums gegenüber der freien Presse und um die Möglichkeiten des Einzelnen, gegen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte vo r- zugehen.

Nachdem das Ausmaß und die Schranken der Pressefreiheit dargestellt worden sind, soll im dritten und letzten Teil versucht werden, inwieweit sich der spezielle Charakter des deutschen und britischen Presserechts auf das jeweilige journalistische Selbstverständnis und Handeln auswirkt.

An dieser Stelle möchte ich betonen, daß es nicht darum geht, einen vollständigen Überblick über das deutsche und britische Presserecht zu geben. Der vergleichende Blick nach Großbri- tannien soll vielmehr dabei helfen, den besonderen Charakter der deutschen Regelungen zu verdeutlichen.

1. Die rechtliche Stellung der Presse

1.1 Die Rechtsquellen

Um die rechtliche Stellung der Presse bewerten zu können, ist es zunächst nötig, zu wissen, auf welcher Grundlage sie reguliert wird. Deswegen soll an dieser Stelle erst einmal ein Ü- berblick über die Quellen gegeben werden, denen in Deutschland das Recht der Presse ent- springt.4

Die wichtigste Rechtsquelle, die den Status der Presse regelt, stellt das Verfassungsrecht dar. Zentrale Bestimmung ist hier der Art. 5 Abs. 1 und 2 GG. In ihm ist die Pressefreiheit als Grundrecht festgeschrieben und durch ein Zensurverbot untermauert. Gleichzeitig werden hier auch die Schranken der Pressefreiheit definiert.

Daneben haben die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und eigene Landespressegesetze verabschiedet, die neben dem Ordnungsrecht auch „ Presserechtliche Kernfragen “ 5 regeln, wie zum Beispiel das Gegendarstellungsrecht, besondere Vorrechte der Presse und vor allem die öffentliche Aufgabe und die Sorgfaltspflicht festschreiben. Außer diesen Landesgesetzen gibt es noch eine Vielzahl von bundesrechtlichen Regelungen, die für die Arbeit der Journalisten relevant sind, vor allem das Strafrecht mit dem Beleid i- gungsrecht, das Prozeßrecht einschließlich des Zeugnisverweigerungsrechts, das Arbeitsrecht, das bürgerliche Recht mit der zivilrechtlichen Haftung der Presse bei unerlaubten Handlun- gen, das Kartellrecht mit der Pressefunktionskontrolle und das Urheber- und Verlagsrecht.6 Eine wichtige Quelle des deutschen Rechts sind auch die vielfältigen Urteile des Bundesve r- fassungsgerichtes, die entscheidend unser Rechtsverständnis geprägt haben. Daneben spielen auch noch internationale Quellen eine Rolle, wie der Art. 10 der „Europäi- schen Konvention zum Schutz der Menschrechte“ und Grundfreiheiten und die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen. Die Quellen des Presserechts in Deutschland sind also sehr vielfältig.

In Großbritannien dagegen fehlt eine geschriebene Verfassung. Die Gesetzgebung setzt sich vielmehr „stückweise“ zusammen aus einzelnen Entscheidungen des Parlaments und den Ur- teilen der Gerichte, die unmittelbares Recht setzen.7 Dementsprechend gibt es keine vefas- sungsrechtliche Absicherung der Presse. Auch ein komplettes Regelwerk, das Rechte und Pflichten der Presse regelt, vergleichbar den Landespressegesetzen in Deutschland, fehlt. Alleine die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte“, die auch für Großbritanien Gültigkeit hat, sichert im Artikel 10 („freedom of expression“) Meinungsfreiheit zu. Für die britischen Gerichte ist die Konvention nicht bindend, jedoch ist die Regierung verpflichtet, kein Gesetz zu erlassen, daß der Konvention widerspricht.8

Man kann also feststellen, daß in Deutschland die Presse relativ stark reguliert ist. Sowohl die Verfassung als auch die speziellen Pressegesetze der Länder legen ihre Stellung explizit fest. Inwieweit aber eine starke Festlegung eher die Freiheit der Presse einschränkt oder erweitert, kann aus dem alleinigen Bestehen eines Gesetzes nicht geschlossen werden:

„ [T]he press law of a particular country is not so much determined ba the existence of a particular type of con stitutional commitment, or by the presence of a special press statute, as by the particular political philosophy which animates it. “ 9

Mit der Analyse des spezifischen Charakters der Pressefreiheit soll sich der folgende Teil be- fassen.

1.2 Freiheit und Aufgabe der Presse

In Deutschland ist die Pressefreiheit in der Verfassung verankert. Dort findet sie Erwähnung unter den Grundrechten. In Art. 5 Abs. 1 GG heißt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Branahl faßt diesen Artikel unter dem Begriff „ Kommunikationsfreiheit “ zusammen.10 Im einzelnen umfaßt sie die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Freiheit der Massenmedien sowie das Verbot der Zensur.

Die Meinungsfreiheit ist eine individuelles Menschenrecht. Sie schützt das Äußern, Verbreiten und die Wiedergabe von Information. Die Meinungsäußerung ist universell geschützt, unabhängig von ihrem Wertgehalt11. Laut Bundesverfassungsgericht ist sie

„[f]ür eine freiheitlich-demokratische ... Staatsordnung schlechthin konstituierend, denn [sie] ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung , den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist“12

Unrichtige Tatsachenbehauptungen sind dagegen nicht geschützt, da sie nicht zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.

Auch die Informationsfreiheit ist ein individuelles Abwehrrecht, das jedem zusteht. Sie umfaßt das Recht, sich ungehindert aus Informationsquellen zu unterrichten, die prinzipiell jedem zugänglich sind. Dazu gehören in erster Linie die Medien, wie Presse, Rundfunk, Plakate u.ä..13 Da ein umfassendes Informationsangebot für eine ungehinderte Meinungsbildung unerläßlich ist, liefert die Informationsfreiheit die Voraussetzung für die Meinungsfreiheit. Besonders bedeutsam für die Arbeit des Journalisten ist die Tatsache, daß auch das Sammeln von Informationen unter dem Schutz des Art. 5 steht.

Daneben sichert Art. 5 Abs. 1 GG die Freiheit der Massenmedien. Sie umfaßt Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Im weiteren werde ich mich jedoch auf die Darstellung der Pressefreiheit beschränken. Nach Becker ist die Pressefreiheit „ für den Journalisten das wichtigste Kommunikationsgrundrecht “ 14, da sie den gesamten Herstellungsprozeß eines Druckwerks umfassend schützt. Geschützt vor staatlichen und nichtstaatlichen Eingriffen sind alle am Herstellungsprozeß eines Druckwerks beteiligten Personen.15 Daneben sichert das Zensurverbot Druckwerke gegen staatliche Repressionen vor ihrer Veröffentlichung.

Neben diesem subjektiven Recht der Presseangehörigen auf ungehinderte Veröffentlichung von Nachrichten und Meinungen hat die Pressefreiheit auch einen objektiv-rechtlichen Ge- halt. In seiner „Spiegel“- Entscheidung16 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß Art. 5 GG auch das „ Institut ‚ Freie Presse ‘“ schützt.17 Der Staat hat dieser Freiheit Rechung zu tragen. Er hat Maßnahmen zu ergreifen, die die Funktion eines freien Pressewesens in seiner Gesamtstruktur gewährleisten. Im Rahmen dieser institutionellen Ga- rantie kann es nötig sein, der Presse oder ihren Angehörigen bestimmte Vorrechte einzuräu- men.18

Art. 5 Abs. 2 GG legt fest, daß die Pressefreiheit ihre Grenzen findet in den Gesetzen zum Jugend- und Ehrenschutz, sowie in den allgemeinen Gesetzen. Als „allgemein“ gelten Geset- ze, die einem anderen Zweck dienen als der Einschränkung der Pressefreiheit. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß auch die Grundrechtsschranken ihrerseits wieder im Lichte des Art. 5 interpretiert werden müssen.19

Branahl macht deutlich, daß im Gegensatz zur Meinungs- und Informationsfreiheit die Presse- freiheit „ nicht um ihrer selbst willen geschützt “ ist. Vielmehr erfüllt sie eine „ dienende “ Funktion, indem sie der Presse ihre Rolle im Prozeß der öffentlichen Willenbildung garan- tiert.20 Das Bundesverfassungsgericht hat diese „öffentliche Aufgabe“, die im Grundgesetz zwar keine Erwähnung findet, aber in den Pressegesetzen der Länder festgeschrieben ist, wie folgt umschrieben:

„ Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, so mußer umfassend informiert sein, aber auch Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Information, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt so als orientierende Kraft in deröffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich dieöffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kon- trollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie faßt die in der Gesellschaft und ihren Gruppen sich ständig neu bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespoltik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können “ 21

Ein unabhängiges Pressewesen ist also für den Bestand unserer Massendemokratie unabdingbar notwendig.

Nach herrschender Auffassung ist die öffentliche Aufgabe staatsfern und wertneutral zu verstehen: Die Presse erfüllt ihre Aufgabe dadurch, daß sie einen „ ö ffentlichen Meinungsmarkt “ bereitstellt und so die Voraussetzungen für öffentliche Kommunikation schafft. Darunter fallen auch Artikel, die Unterhaltungs- oder Geschäftsinteressen diene n. Die publizistische Tätigkeit in ihrer Gesamtheit steht also im öffentlichen Interesse.22

Mit der institutionellen Auslegung des Artikels 5 GG wird der Staat darauf vepflichtet, der Presse die erfolgreiche Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen. Dies tut der Gesetzgeber unter anderem dadurch, daß er der Presse und ihren Mitarbeitern gewisse Privilegien gewährt, die dem normalen Bürger nicht zustehen. Diese Sonderstellung drückt sich in einer Vielzahl von Gesetzen aus, von denen einige wichtige hier erwähnt werden sol- len23:

Da die Tätigkeit der Presse in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt, genießt die Presse den Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach §193 StGB, der die Gefahr der Strafe bei tadelnden Urteilen für Journa listen deutlich herabsetzt.

Vertreter der Presse haben gegenüber staatlichen Organen einen besonderen Informationsan- spruch (§4 aller Landespressegesetze). Dieser soll gewährleisten, daß die Presse den Bürger zuverlässig über Vorgänge in Staat und Behörden informieren kann.

Daneben genießen Mitarbeiter der periodischen Presse im Prozeß ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Person eines Informanten und den Inhalt der erteilten Information (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO). Dadurch soll die journalistische Recherche geschützt werden, denn nur ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Journalisten und Informanten sichert den Journalisten Zugang zu nicht offiziellen Informationskanälen.

Auch bei Beschlagnahme von Materialien und der Durchsuchung von Redaktionsräumen ist die Presse gegenüber anderen Unternehmen bevorzugt.

Ein wichtiges Privileg der Presse ist die kurze Verjährung von Presseinhaltsdelikten. Durch Veröffentlichung begangene Verbrechen verjähren in einem Jahr, Vergehen in sechs Monaten und Ordnungswidrigkeiten in drei Monaten nach Veröffentlichung des Druckwerks (§24 LPG).

Durch steuerliche Vergünstigungen für Presseerzeugnisse und besondere Monopolbeschrän- kungen soll die Gesamtstruktur eines möglichst breit gefächerten Medienangebotes erhalten werden.

Ausdrücklich betont das Bundesverfassungsgericht, daß die Privilegien der Presse ausschließlich aufgrund ihrer besonderen Rolle im Staat zustehen:

„ Die in gewisser Hinsicht privilegierte Stellung der Presseangehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien [...] . “ 24

Insgesamt zeigt sich, daß Journalisten im deutschen Recht eine Sonderstellung einnehmen. Becker resümiert diese Position wie folgt:

„ Der Schutz des Journalisten ist in der Verfassungsordnung der Bundesrepublik bei seinen typischen Medienbetätigungen allumfassend. “ 25

Welchen Platz nimmt die Presse im britischen Recht ein? Da Großbritannien keine geschrie- bene Verfassung besitzt, gibt es auch kein verbrieftes Recht auf Meinungsäußerungs- oder gar Pressefreiheit. Daher wird im britischen Recht Meinungsfreiheit negativ definiert: „ Free speech is what is left of speech after the law had its say “ 26 Grundsätzlich wird in Großbritan- nien Pressefreiheit als Teil der Tradition gesehen, aber ohne rechtliche Grundlage ist sie nicht vor Gericht einklagbar. Zwar gilt in Großbritannien ein liberales Rechtsverständnis, das be- sagt, daß alles erlaubt ist, was nicht durch ein Gesetzt verboten ist, aber gegen Vorschriften, die die Pressefreiheit begrenzen, haben Gerichte keine Handhabe.27 In der Tat gibt es einige

Gesetze, die, obwohl nicht explizit gegen die Presse geschaffen, mit der Pressefreiheit kollidieren: Zum Beispiel im Zivilrecht (law of defamation, breach of confidence), dem Strafrecht (Contempt of Court, Official Secrets) und einigen mehr. Zwar besteht grundsätzlich die „rule against prior reastraint“, die eine Zensur im Vorfeld von Veröffentlichungen verbietet, aber angesichts der Vielzahl von Einzelgesetzen wird diese Regel oft unterlaufen und dadurch die Pressefreiheit ernsthaft gefährdet:

„Defamation, blasphemy and sedition have been with us for centuries, but in recent years new rods have been fashioned and old ones polished for editorial backs: breach of condfidence, contempt of court, official secrecy, 'D‘-notices, incitement to disaffection, prevention of terrorism, copyright - the grounds for censorship are legi- on.“28

Eine Abwägung dieser Vorschriften gegen die Pressefreiheit, wie in Deutschland ist nicht möglich, vielmehr setzen die Gesetze der Pressefreiheit absolute Schranken. In Ermangelung einer Verfassungsregelung kennt Großbritannien auch keine institutionelle Garantie für das Pressewesen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention, die auch Großbritannien unterzeichnet hat, schreibt mit Artikel 10 die Meinungs- und Pressefreiheit fest. Da sie aber für britische Gerichte nicht bindend ist, bleibt den Verfechtern der Pressefreiheit im Beschwerdefall nur die langwierige Klage beim Europäischen Gerichtshof.29

Großbritannien gesteht der Presse keine Sonderrolle gegenüber anderen Institutionen zu:

„Britain and the United States ... do not recognize a difference between the press and other insitutions or individuals, and apply their free speech law uniformly to all.“30

Folglich gibt es auch keine Rechtfertigung für eine besondere Privilegierung der Pressemitar- beiter gegenüber den anderen Bürgern. So gibt es zum Beispiel in Großbritannien keinen be- sonderen Informationsanspruch für Journalisten gegenüber den Behörden. Im Gegenteil: Ge- rade in Großbritannien wird die große Zurückhaltung offizieller Stellen gegenüber der Preis- gabe von Informationen beklagt.31 Journalismus ist also im britischen Rechtssystem eine Pro- fession unter vielen. Im Gerichtsverfahren ist die Presse vom Grundsatz her denselben Maß- stäben unterworfen wie jedermann. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen:

Bei einigen Pressevergehen besteht das Recht auf ein Gerichtsverfahren vor einer Jury. Dieses Instrument ermöglicht es, trotz eines Gesetzesverstoßes das Verfahren einzustellen, wenn wenn aus der Sicht der Laienrichter die Tat gerechtfertigt war. So wurden in der Vergange n- heit einige Klagen gegen Reporter abgewiesen, weil die Jury, obwohl ein Vergehen vorlag, das Recht der Öffentlichkeit auf Information als wichtiger betrachtete als die formale Recht sauslegung.32

Die Tätigkeit der Presse wird von britischen Gerichten nicht von vornherein als „Wahrne h- mung berechtigter Interessen“, vergleichbar mit deutschem Recht, gesehen. Aber in bestimmten Fällen sind mit dem Hinweis auf das besondere öffentliche Interesse („public interest“) Publikationen besonders geschützt („qualified privilege“)33.

Außerdem gibt es auch in Großbritannien ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten. Dieses ist aber nur sehr eingeschränkt wirksam, da es unter Verweis auf die Interessen der Justiz leicht außer Kraft gesetzt werden kann.34

1.3 Zusammenfasung

Betrachtet man die Stellung der Presse im britischen und deutschen Recht, so fällt zunächst auf, daß beide Systeme von einem unterschiedliche n Rechtsverständnis geprägt sind. In Großbritannien mit seinem „gewachsenen“ Rechtssystem fehlt eine geschriebene Verfassung. Außerdem entspricht es seiner liberalen Auffassung, daß es kein spezielles „Regime“ für die Presse gibt. Im deutschen Recht dagege n ist die Stellung der Presse genau geregelt: Im Grundgesetz ist die Pressefreiheit festgeschrieben und die einzelnen Schranken aufgeführt. Daneben gibt es mit den Landespressegesetzen einen eigenen Gesetzesrahmen nur für die Presse. Aber eine genauere Festschreibung ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit einer Ein- schränkung der Pressefreiheit.

Im britischen Recht ist die Pressefreiheit nicht verankert. Deshalb ist es nicht möglich, sich auf ein Recht auf ungehinderte Veröffentlichung zu berufen. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die die Pressefreiheit entscheidend einengen. In Deutschland haben die Verfassungsväter die Kommunikationsfreiheit an prominenter Stelle im Grundgesetz festge- legt. Diesem Grundrecht müssen alle Staatsorgane Rechnung tragen. Seine starke Stellung zeigt sich dadurch, daß das Bundesverfassungsgericht in Zweifelsfällen meist im Sinne der Pressefreiheit entschieden hat.35 Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nach Ansicht des Gerichts „ eines der vornehmsten Menschenrechteüberhaupt “ . 36 Alle Beschränkungen dieses Grundrechts sind unzulässig und auch die verfassungsimanenten Schranken müssen ihrerseits wieder im Hinblick auf dieses Menschenrecht ausgelegt werden. Neben dem ind i- viduellen Recht auf Meinungsäußerung hat in Deutschland der Staat die Funktion des Pressewesens in seiner Gesamtstruktur zu gewährleisten. Dies tut der deutsche Gesetzgeber dadurch, daß er Journalisten und Presseunternehmen einige Sonderrechte ein. Während in Großbritannien eine Zeitung - grob gesagt - keinen größeren Schutz genießt als ein gewöhnlicher Brief37, haben Journalisten in Deutschland Anspruch auf eine Vielzahl von Privilegien und sind damit in ihrer Arbeit rundum geschützt.

Die institutionelle Interpretation der Pressefreiheit im deutschen Recht entspringt der Ansicht, daß das Pressewesen eine besondere „öffentliche Aufgabe“ erfüllt. Die Presse sorgt für In- formation und Bildung der Bürger und kontrolliert als „vierte Gewalt“ die staatlichen Organe. Damit übernimmt sie eine für die moderne Massendemokratie unentbehrliche Aufgabe, die die besondere Stellung der Presse in Deutschland rechtfertigt. In Großbritannien dagegen hat die Presse im großen und ganzen die gleiche Rechtsstellung wie jede andere Person oder Insi- tution. Der Journalismus wird als normaler Beruf gesehen, dem keine Sonderrolle zugespro- chen wird.

Wie sich dieser meiner Meinung nach wichtigste Unterschied zwischen deutschem und britischen Presserecht - hier die Presse als „Verfassungsorgan“, dort als Beruf unter vielen - zur Berufsauffassung der Journalisten verhält, soll noch erörtert werden. Insgesamt kann man feststellen, daß aufgrund der vielen Sonderrechte und des Grundrechtsschutzes Deutschland den Journalisten ein höheres Maß an Schutz gegen Einschränkungen der Pressefreiheit garantiert als dies im britischen Recht der Fall ist.

2. Der Persönlichkeitsschutz

In dem Masse, wie die Presse über Personen und Ereignisse berichtet, berührt sie auch deren Interessen und Rechte. Eine Freiheit der Presse steht zwar im allgemeinen Interesse, aber es darf nicht hingenommen werden, daß die Presse ihre Opfer ungehindert in ihrer Ehre herab- würdigt oder falsche Tatsachen über sie verbreitet. Die Arbeit der Presse findet also immer in einem Spannungsverhältnis zwischen Informationsanspruch der Öffentlichkeit und den Rech- ten des Einzelnen statt.

Ziel dieses Teils der Hausarbeit soll es sein, aufzuzeigen, welche Rechte der Gegenseite - des Individuums -der Pressefreiheit Schranken setzen und welche Möglichkeiten „Medienopfer“38 haben, sich gegen Eingriffe in ihre Rechte zu wehren.

2.1 Die Persönlichkeitsrechte

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit unter anderem ihre Schranken im Recht der persönlichen Ehre. Dem Schutz dieses Rechtsgutes dienen §§ 185 ff StGB und § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Ehrverletzung liegt dann vor, wenn jemandem seine elementaren menschlichen Eigenschaften bestritten werden, wenn ihm zu Unrecht Pflichtverletzungen im sittlichen, rechtlichen oder sozialen Bereich vorgeworfen werden oder wenn jemandem tatsächlich erworbene Verdienste abgesprochen werden.39

Das Strafgesetzbuch nennt als Einzeltatbestände der Ehrverletzung die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Üble Nachrede und Verleumdung liegen dann vor, wenn über eine Person falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, die Person in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Da die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen nicht im öffentlichen Interesse liegt, sind diese nicht durch die Annahme der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) als Ausdruck der Pressefreiheit geschützt. Wahre Ta t- sachenbehauptungen sind dagegen immer zulässig.40

Meinungsäußerungen dagegen unterliegen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.41 Dadurch soll der Presse die Möglichkeit gegeben werden, zum öffentlichen Meinungskampf beizutragen. Dies soll unter anderem durch scharfe, übersteiger- te Kritik möglich sein. Ausnahme davon ist die Schmähkritik. Das ist eine ehrverletzende Meinungsäußerung über einen anderen, ohne daß dieser eine solche durch sein Verhalten ve- ranlaßt hat. Fehlt dieser sachliche Bezug einer Kritik, so trägt die kritische Äußerung nicht mehr zur öffentlichen Meinungsbildung bei und verliert damit das Privileg des §193 StGB.42 Neben dem Schutz durch diese konkreten Gesetzesschranken genießt das Individuum in Deutschland noch einen viel grundlegenderen Schutz, nämlich das „allgemeine Persönlich- keitsrecht“. Dieses entspringt dem „ Grundsatz eines umfassenden Rechtsschutzes von Men- schenwürde und freier Persönlichkeitsentfaltung “ 43 und ist durch Artikel 1 und 2 GG verfas- sungsrechtlich verankert. Diese Verfassungsprinzipien stellen nach Soehring einen „ offenen Tatbestand “ dar, der - unkonkret gefaßt - mit der Pressefreiheit in einem Wechselverhältnis steht:

„ Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergänzen und beschränken sich Pressefreiheit einerseits und die Freiheiten aus Art. 1 und 2 GG in der Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dererseits gegenseitig in der Weise, daßsie jeweils als Interpretationsstandard bei der Ermittlung der konkreten Bedeutung der beiderseitigen Rechte im Einzelfall zu berücksichtigen sind. “ 44

Das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ soll also da greifen, wo der Prsönlichkeitsschutz durch konkrete Gesetze nicht gewährleistet ist. Und zwar wird grundsätzlich das Recht des Einze l- nen auf „informationelle Selbstbestimmung“ annerkannt, das heißt: jeder kann selbst über Art und Ausmaß seiner Darstellung in der Öffentlichkeit verfügen. Jede Bild- oder Wortberichter- stattung bedarf im Prinzip der Einwilligung des Betroffenen. Dies könnte jedoch dazu führen, daß die Presse ihrer „öffentlichen Aufgabe“ nicht mehr gerecht werden kann. Unter Berück- sichtigung des Einzelfalles muß deswegen zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Ausmaß des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen abgewägt wer- den.

Um die Schwere des Eingriffs feststellen zu können, unterscheidet man verschiedene Sphä- ren, die einem Menschen zugeordnet werden: Individual-, Privat- und Intimsphäre.45 Die Individualsphäre umfaßt den Menschen in seinen Beziehungen zur sozialen Umwelt. Da- zu gehören die berufliche Tätigkeit sowie sonstiges der Öffentlichkeit zugewandtes Wirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar das Recht des einzelnen, selbst zu bestim- men, wie und in welchem Umfang über ihn berichtet wird, jedoch ist es möglich, daß eine Person durch ihre Position oder ihr Verhalten in der Öffentlichkeit ein öffentliches Informati- onsinteresse rechtfertigt. Darüber kann dann geschrieben werden. Bei „Personen der Zeitge- schichte“, die durch ihr Amt oder ihre Prominenz bereits in der Öffentlichkeit stehen, sind Berichte, die sich auf deren öffentliches Wirken beziehen, grundsätzlich zulässig.46 Die Privatshäre bezieht sich auf den Menschen in seinem der Öffentlichkeit entzogenen Privatleben. Hierzu gehören der häusliche und familiäre Bereich sowie persönliche Daten und Aufzeichnungen. Die Privatsphäre eines Menschen ist ohne dessen Einwilligung grundsätzlich gegen Veröffentlichungen geschützt. Bei Personen der Zeitgeschichte darf über das Privatleben berichtet werden, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn das private Verhalten einer Person deren Stellung in der Öffentlichkeit betrifft. Macht zum Beispiel eine außereheliche Beziehung eines Politikers diesen erpreßbar, so liegt ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung vor.47

Die Intimsphäre umfaßt die innere Gefühls- und Gedankenwelt eines Menschen, den Gesund- heitszustand und den sexue llen Bereich. Veröffentlichungen aus dieser Sphäre sind ohne Einwilligung der Person unzulässig. Sachliche Berichte ohne unnötige Details aus diesen Be- reichen werden dagegen der Privatsphäre zugerechnet und sind unter den genannten Voraus- setzungen zulässig.

Während in Deutschland also das Privatleben einer Person weitgehend gegen ungenehmigte Veröffentlichung geschützt ist, sieht die Rechtslage in Großbritannien anders aus. Ein allge- meines Persönlichkeitsrecht, das Eingriffen in den Privatbereich entgegensteht, gibt es nicht. So ist es grundsätzlich nicht verboten, Fotos von einer Privatperson zu veröffentlichen oder über sie zu berichten.48 Jede Person stellt also zunächst einmal für die Medien „Freiwild“ dar, und zwar unabhängig von öffentlichen Informationsinteresse. Ein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ wird nicht anerkannt. Vielfach wird zwar ein Gesetz gefordert, das die Privatsphäre des Individuums besser schützt, aber bisher gibt es noch keine entsprechende Entscheidung des Parlaments.49

Zur Zeit besteht eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die den Einzelnen gegen Medieneingriffe schützen sollen.50 Am wichtigsten sind die Gesetze gegen Ehrverletzungen („law of defamati- on“). Sie sind vergleichbar mit den entsprechenden deutschen Gesetzen und beziehen sich auf Äußerungen, die geeignet sind, jemanden im öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. Der Tatbestand heißt bei schriftlichen Aussagen „libel“ („Beleidigung“ bzw. „Verleumdung“). Wie im deutschen Recht sind wahre Tatsachenbehauptungen nicht strafbar. Eine ehrverle t- zende Tatsachenbehauptung ist also immer zulässig, wenn sie auf beweisbaren Fakten beruht.

Etwas anderes gilt bei Meinungsäußerungen: Kritische und überspitzte Meinungsäußerungen sind nur dann nicht strafbar, wenn sie der öffentlichen Willensbildung dienen („defence of a fair comment on a matter of public interest“)51:

„This is probably the most important, and most commonly invoked, defence to actions of defamation. It protects the honest expression of opinion, no matter how unfair or exaggerated, on any matter of public interest.“52

Diese defence erfüllt im Groben das, was im deutschen Recht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist: Sie soll die öffentliche Meinungsbildung garantieren. Ausge- schlossen von diesem Schutz sind nur Meinungsäußerungen über das Privatleben bis dahin unbekannter Personen. Das „fair“ bezieht sich darauf, daß die Meinungsäußerung nicht bös- willig erfolgt und daß sie einen sachlichen Bezug hat.53 Ist Letzteres nicht der Fall, läßt sich das Vergehen vergleichen mit der Schmähkritik im deutschen Recht. Die Gesetze zum Schutz der Ehre sind in Großbritannien demgemäß ähnlich geregelt wie in Deutschland.

Daneben soll die Privatsphäre des Individuums noch durch das Delikt des „breach of confidence“ („Vertrauensbruch“) geregelt werden. Dieses soll verhindern, daß Informationen, die unter einem besonderen Vertrauensverhältnis erlangt worden sind, veröffentlicht werden. Der Schutz, den dieses Gesetz bietet, wird jedoch als nicht ausreichend angesehen:

„They [=das National Heritage Commitee; J.S.] conclude that the breach of confidence action is inediquate to deal with the publication of private, intimate details of one’s life when confidence is not involved.“54

Gegen das Aufnehmen von Fotos sind Privatpersonen nur geschützt, wenn das Fotographieren von deren Grundstück aus erfolgt. Wird von einem öffentlichen Platz aus ein Teleobjektiv benutzt oder ist der Gefilmte nur Gast auf dem Grundstück, so hat er gegen den Fotographen keine Handhabe.

Zum Persönlichkeitsschutz im britischen Recht stellt Supperstone fest:

„Certainly, the law of defamation affords a strong protection against the publication of defamatory false statements. The legal remedy against physical intrusion into privacy, however, is limited.“55

2.2 Anspruchsmöglichkeiten gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte

Nachdem bisher die Persönlichkeitsrechte des Individuums aufgezeigt worden sind, soll im folgenden ein Blick darauf geworfen werden, was passiert, wenn die Presse diese Rechte ve r- letzt hat. Mit anderen Worten: Wie sehen die Möglichkeiten für den Einzelnen aus, sich gegen die Medienmacht zu wehren?

In Deutschland hat das Opfer eines „Medieneingriffes“ in die Persönlichkeitsrechte verschiedene Ansprüche, nämlich den Anspruch auf Unterlassung, Berichtigungsansprüche, Zahlungsansprüche und das Recht auf Gegendarstellung.

Mit dem Unterlassungsanspruch soll dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben werden, bevo r- stehende Rechtsverletzungen abzuwenden. Durch eine Unterlassungserklärung sollen sich die Medien erklären, die Wiederholung bereits erfolgter Rechtsveletzungen oder eine bevorste- hende Erstbegehung der Rechtsverletzung gegen Androhung einer Vertragsstrafe zu unterla s- sen. Hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, so wird in der Regel Wiederholungsge- fahr vermutet und ein Unterlassungsanspruch eingeräumt. Ist aber noch keine Veröffentli- chung eines rechtswidrigen Eingriffs erfolgt, so muß der Betroffene darlegen, daß eine Erst- begehungsgefahr unmittelbar bevorsteht. Das ist nur in dem seltenen Fall möglich, wenn er vom einem bereits fertiggestellten Artikel Kenntnis hat und diesen dem Gericht vorlegen kann. Versuche, den Medien eine Berichterstattung vorbeugend zu untersagen, scheitern des- halb im Normalfall.56 Da Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, gestatten sie dem Betroffenen eine „ schnelle und effektive Reak- tion auf rechtsverletzende Medienberichterstattung “ . 57

Gegen nachweislich unwahre Tatsachenbehauptung, die Rufbeeinträchtigung beinhalten, besteht ein Anspruch auf Berichtigung. Dieser ist ein Beseitigungsanspruch, das heißt die Quelle der Ehrverletzung soll dadurch beseitigt werden, daß das Medium seine Tatsachenbehauptung widerruft oder sich von dieser distanziert.58 Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung obliegt der Person, die den Widerruf begehrt.

Außerdem haben die Opfer von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts noch die Möglichkeit, auf Schadensersatz zu klagen. Dies bezieht sich zum einem auf materielle Schäden, wie zum Beispiel Berufsverlust aufgrund unwahrer Berichterstattung. Darüber hinaus billigen die Ge- richte den Medienopfern bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen Schmerzensgeld als „Ge- nugtuung“ für nicht materiell bezifferbare Schäden zu. Diese Schmerzensgelder richten sich nach Schwere des Eingriffs, Verbreitungsgrad und dem Ausmaß der journalistischen Pflicht- verletzung. Die gewährten Schmerzensgelder übersteigen in der Regel nicht die Höhe von DM 50.000, da die Gerichte immer erwägen, daß hohe Zahlungen zu einer Bestandsgefährdung der Medienbetriebe führen können.59

Eine Sonderstellung unter den Möglichkeiten, sich gegen die Medienberichterstattung zu wehren, nimmt die Gegendarstellung ein. Sie entspringt nach Auffassung des Bundesverfa s- sungsgerichtes direkt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Danach hat jeder ein Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person.60 Der Gegendarstellungsanspruch räumt jeder von einer Darstellung betroffene Person das Recht ein, auf eine Tatsachenb ehaup- tung seine persönliche Sicht der Dinge in Form einer Gegendarstellung zu erwidern. Diese muß sich auf reine Tatsachenbehauptungen beschränken und muß von dem Medium unab- hängig von der Richtigkeit der Tatsachen sofort und unverändert abgedruckt werden, und zwar an selber Stelle wie der vorher erschienene Artikel. Die Abdruckspflicht greift zwar massiv in die Pressefreiheit ein, wird aber vom Gesetzgeber als adäquates Instrument gese- hen, um schnell auf eine unrichtige Berichterstattung zu reagieren61 und somit „Waffen- gleichheit“ zwischen den Medien und dem Individuum herzustellen.

Solch ein Gegendarstellungsrecht, in Deutschland die häufigste Reaktion auf Medienberichterstattung,62 kennt man in Großbritannien nicht. Zwar wird es immer wieder gefordert, um die Stellung der Privarperson zu verbessern und unnötige Prozesse zu verhindern,63 bisher wurde es aber nicht eingeführt.

Auch einen Anspruch auf Berichtigung falscher Tatsachenbehauptungen gibt es nicht. Freiwillig können Zeitungen zwar Richtigstellungen drucken, um Prozesse zu verhindern oder die Strafe abzumildern64, aber dies ist rechtlich nicht einklagbar.

In Ausnahmefällen ist es möglich, auf dem Wege einer Klage aufgrund von „breach of confi- dence“ auf Unterlassung zu klagen, aber der Kläger muß darlegen, daß durch die Veröffentli- chung dieser geheimen Information ein Schaden entsteht, der durch ein Schmerzensgeld nicht wieder gutzumachen wäre, was sich meist auf Mitteilungen aus dem wirtschaftlichen Bereich bezieht und demanch zur Durchsetzung von Privatrechten ungeeignet ist. Bei Ehrverletzungen gibt es diese Möglichkeit generell nicht.65

Letztendlich bleibt bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten den Betroffenen in Großbri- tannien nur die Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage von „libel“. Doch diese Mög- lichkeit ist ein zweischneidiges Schwert: Da die Schadensersatzsummen von einer Laienjury frei festgelegt werden, können die Summen in Millionenhöhe gehen66, so daß für Ehrverlet- zungen sehr oft weitaus mehr gezahlt werden muß, als es beim Verlust eines Körperteils der Fall ist.67 Diese Art des Gerichtsverfahrens stellt für Zeitungen ein unkalkulierbares Risiko dar:

„ ... [J]urys are impressed by show business personalities and think that newspapers make large profits. Each case which goes to trial is an elaborate gamble.“68

Neben dem unvorhersagbaren Ausgang dieser Prozesse gibt es einen weiteren Kritikpunkt: Da es bei „libel“-Prozessen keine Prozeßkostenhilfe gibt, können sich nur wohlhabende „Medienopfer“ eine Klage vor Gericht erlauben.69

2.3 Zusammenfassung

Gegen die Verletzung der persönlichen Ehre ist das Individuum in Deutschland und Großbri- tannien gleichermaßen geschützt. Die dem politischen Diskurs dienende kritische Meinungs- äußerung ist zwar zulässig, aber sobald die Medien durch falsche Tatsachenbehauptung oder unsachgemäße Kritik das Ansehen des Betroffenen herabwürdigen, verstoßen sie gegen das Recht.

In Großbritannien sind neben dem Ehrenschutz nur unter einem bestimmten Vertrauensve r- hältnis erlangte Informationen gegen Verbreitung geschützt. Gewinnen Journalisten aber auf andere Weise Informationen über das Privatleben einer Person, so hat diese, ist der Bericht wahrheitsgemäß erfolgt, keine Handhabe. Selbst mit Teleobjektiv geschossene Fotos aus dem Schlafzimmer Prominenter stellen keinen Rechtsbruch dar.

In Deutschland sieht das anders aus: dort tritt neben das Grundrecht auf Pressefreiheit das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“, das in Art. 1 und 2 GG verankert ist und damit Verfa s- sungsrang hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, wonach jede Person über die Art und Weise ihrer Darstellung in der Öf- fentlichkeit verfügen kann. Dies bedeutet, daß im Prinzip jede Information, die ein Indivi- duum in der Berichterstattung identifizierbar macht, nur mit dessen Einwilligung verbreitet werden darf. Da diese strikte Auslegung des Persönlichkeitsrechts die Arbeit der Presse be- hindert und somit gegen das Recht auf Pressefreiheit verstößt, muß im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Informationsinteresse abgewägt werden. Je größer das Informationsinteresse ist, desto eher muß das Selbstbestimmungsrecht des einze l- nen weichen. Das bedeutet konkret, daß über das öffentliche Wirken von Personen in der Re- gel berichtet werden darf, während Privat- und Intimssphäre geschützt sind. Eingriffe in die Privatsphäre sind nur bei „Personen der Zeitgeschichte“ erlaubt und nur, wenn die veröffent- lichte Information im öffentlichen Interesse ist (das übrigens über bloße Neugier und Sensati- onslust hinausge hen muß)70:

„ Die Presse hat das Recht, einem Politiker vorzuhalten, daßer besser daren täte, seineöffentlichen Aufgaben zu erfüllen, als sich beim Heurigen zu unterhalten. Hingegen hat sie kein Recht, einenPrivatmann zu fragen, mit wem er das Wochenende verbringt. “ 71

Sind einmal die Persönlichkeitsrechte verletzt worden, so haben die Betroffenen in Deutsch- land durch Unterlassungs- und Berichtigungsansprüche die Möglichkeit, eine Ehrverletzung zu unterbinden oder auszugleichen. Darüber hinaus bietet das Recht auf Gegendarstellung dem Einzelnen die Gelegenheit, direkt auf Persönlichkeitsverletzungen zu reagieren un die eigene Sicht der Dinge darzustellen. Medienopfern stehen also wirksame Waffen gegen „Me- dienangriffe“ zur Verfügung. Diese Instrumente gehen weit über die Möglichkeiten, die das britische Rechte bietet hinaus. Dort bleibt den Opfern nur die Klage auf Schadensersatz, und auch das nur bei Ehrverletzungen. Der Prozeßausgang ist selten kalkulierbar. Deswegen kommt eine Klage fast nur für Wohlhabende in Frage. Während die Höhe des Schmerzens- geldes in Deutschland mit Rücksicht auf die Presseunternehmen festgelegt wird, setzen die britischen Jurys oft horrende Summen fest.

Abschließend kann man sagen, daß in Deutschland die Persönlichkeit des Einzelnen umfassenden Schutz genießt, der nur unter besonderen Umständen zurücktreten muß. Meiner Meinung nach ist dieser strenge Schutz den journalistischen Standards dienlich. Der Blick nach Großbritannien zeigt, daß ein fehlendes Recht auf Privatsphäre die journa listschen Standards zunehmend verfallen läßt.72

3 Presserecht und journalistisches Handeln - eine Einordnung

Nachdem nun einige rechtliche Voraussetzungen für die Presse aufgezeigt wurden, bleibt die Frage, inwieweit diese Bestimmungen für das Handeln der im Pressebereich Tätigen relevant sind. Mit anderen Worten: Gibt es einen Zusammenhang zwischen dem für die Presse geltenden normativen Rahmen journalistischem Handeln?

Bei der Beantwortung dieser Frage wird man auf keinen Fall von einem monokausalen Wirkungszusammenhang ausgehen können. Vielmehr stellt Weischenberg im Zusammenhang mit seiner Untersuchung des Journalismus fest:

„ [...] [E]s handelt sich bei diesem Journalismus eben nicht um die Summe von journalistisch tätigen Personen, sondern um ein komplex strukturiertes und mit anderen gesellschaftlichen Bereichen auf vielfältige Weise ver netztes soziales System. “ 73

Weischenbergs Modell des Journalismus als soziales System ist in vieler Hinsicht zu kritisie- ren.74 Aber es macht deutlich, daß man das journalistische Handeln nur eingebunden in den journalistischen Gesamtzusammenhang betrachten kann. Esser unterscheidet in seinem Mo- dell der „ Kontexte journalistischen Handelns “ verschiedene Sphären, die den Journalisten als Individuum in Form von Schalen umschließen und in einer Wechselbeziehung zu dessen Handeln stehen.75 Nach dem Modell wirken die äußeren Sphären in zwei Weisen: Zum einen wird durch sie das journalistische Selbstverständnis geprägt, zum anderen wird das Handeln sanktioniert und dadurch der Handlungsrahmen des Subjekts beschränkt. Die presserechtli- chen Bestimmungen rechnet Esser einer dieser äußeren, nämlich der „ Medienstruktursphä- re “ , der „ rechtlich-normativen Ebene “ zu.76 Diese Ebene ist aber nicht als unabhängige Vari- able zu betrachten, sondern ihrerseits Ergebnis „historischer Konstellationen“77.

Als Essenz dieser Modellbildung ergibt sich: Die rechtlichen Bestimmungen sind nur eine von mehreren Sphären, die auf den Journalisten in seinem Handeln wirken und sind ihrerseits in den gesellschaftlichen Rahmen eingebunden. Empirische Studien, die den Einfluß der ein- zelnen Faktoren auf die Medieninhalte als Ergebnis der journalistischen Tätigkeit untersu- chen, fehlen bislang.78 Deswegen soll hier der Versuch gemacht werden, aus der unterschied- lichen Rechtsstellung der Presse in Großbritannien und Deutschland Folgerungen für das journalistische Handeln abzuleiten und diese mit Ergebnissen der Journalistenbefragung zu konfrontieren. Etwaige Zusammenhänge könnten dann zwar keine Wirkung des Presserechts auf die Journalisten belegen, aber, auf den gesamtgesellschaftlichen Kontext bezogen, einen Beitrag zur Beschreibung einer landesspezifischen „journalistischen Kultur“ leisten.

3.1 Das journalistische Selbstverständnis

Wie gezeigt, genießt die Presse in Deutschland eine rechtliche Sonderstellung, die mit ihrer öffentlichen Aufgabe begründet wird. Das Bundesverfassungsgericht spricht von der Presse als „ Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern “ . 79 Somit hat die Presse in Deutschland einen politischen Auftrag. Geht man davon aus, daß es einen Zusam- menhang zwischen dieser rechtlichen Sonderstellung und dem das journalistischen Berufsve r- ständnis gibt, müßte man vermuten, daß die deutschen Journalisten sich eine aktive Rolle in der Politik zuschreiben.

In Großbritannien dagegen kennt man diese herausgehobene Rechtsstellung der Presse nicht. Der Journalismus ist allen anderen Berufen nahezu gleichgestellt. Somit wäre zu erwarten, daß bei britischen Journalisten die aktive Rolle im politischen Prozeß im Vergleich zu ihren deutschen Kollegen eine untergeordnete Rolle spielt. Vielmehr ist von einem Berufsverständnis auszugehen, in dem die reine Informationsvermittlung vorherrscht.

Was ergeben die Journalistenbefragungen? Bereits Donsbach findet in seiner Untersuchung deutscher Fernsehjournalisten heraus, „ daßsich die Journalisten in einer beruflichen Funkti- on sehen, die reaktiv und aktiv gestaltend auf die politische und soziale Realität wirkt. “ 80 In unserem Zusammenhang besonders interessant ist die erste vergleichende deutsch-britische Journalistenbefragung von Renate Köcher.81 Sie kommt zu dem Ergebnis, daß sich das jour- nalistische Selbstverständnis von deutschen und britischen Journalisten markant untersche i- det.

Den deutschen Journalisten beschreibt sie als aktiven „Publizisten“, der für seine Meinung kämpft und sein Publikum beeinflussen will. Die ausschließlich neutrale Vermittlerrolle schätzt dieser Typus entsprechend gering.82 Beim journalistischen Selbstbild deutscher Journalisten steht folglich der „Kritiker an Mißständen“ an erster Stelle.83

Diesem „missionarischen“ Berufstypus steht in Großbritannien der Informationsvermittler gegenüber. Für ihn nimmt die „neutrale Berichterstattung“84 den ersten Rang ein. Als „Spürhund“ geht es ihm weniger darum, zu kritisieren und den Leser direkt zu beeinflussen, sondern möglichst viele Fakten zu recherchieren, die dem Leser dann ohne eigene Meinung präsentiert werden. Köcher faßt zusammen:

„Im heutigen deutschen und britischen Journalismus stehen sich damit die beiden Grundpositionen des ‚participant‘- und ‚neutral‘- journalism gegenüber.“85

Dabei steht der ‚partisan‘-journalism für einen Journalismus, für den das Politische immer im Vordergrund steht und der alle Ereignisse von seiner Grundhaltung her interpretiert. Der ‚neutral‘-journalism ist dagegen ideologielos und rein faktenorientiert.

Köchers Ergebnisse bestätigen also die Annahme, daß sich die herausgehobene „öffentliche Aufgabe“ der deutschen Journalisten sich auch in ihrem Selbstbild wiederfindet, während das Berufsbild der britischen Journalisten in professioneller „Informationsvermittlung besteht. Diese Befunde über „den deutschen Journalismus“ sind in der Journalistenbefragung von Schönbach/Schneider/Stürzebecher überprüft worden. Sie konnten keine Anhaltspunkte für zwei völlig entgegengesetzte Berufsbilder feststellen:

„Die vielzitierte Dichotomie ‚Missionar‘ versus ‚Spürhund‘ bzw. ‚Gesinnungspublizist‘ versus ‚Vermittler‘ formuliert Gegensätze, die mit der journalistischen Realität in der Bundesrepublik nicht viel zu tun haben. Wenn sie überhaupt jemals Gültigkeit beanspruchen konnte, um die Befindlichkeiten und Einstellungen des Berufs- standes zu charakterisieren und vom Journalismus anderer Länder abzigrenzen, dann ist sie inzwischen über- holt.“86

Trotz dieser Kritik läßt ein Blick auf Organisationsstrukturen und Arbeitsweisen britischer und deutscher Journalisten ein unterschiedliches Berufsverständnis durchaus plausibel er- scheinen, so daß Köchers Untersuchung, obwohl nicht mehr ganz haltbar, doch den Blick auf nationale Unterschiede gelenkt hat, die es vielleicht mit ausgereifteren Erhebungsmethoden zu untersuchen gilt.

3.2 Journalistische Ethik

Wie gezeigt, ist im deutschen Recht der Persönlichkeitsschutz ein fixiertes Grundrecht. Jour- nalistisches Arbeiten, also das Veröffentlichen von Informationen, muß deswegen in der Ab- wägung zwischen individuellem Schutzanspruch und der Erfüllung öffentlicher Informations- interessen bestehen. Im britischen Recht ist dagegen kein ausdrücklicher Persönlichkeit s- schutz zu erkennen.

Geht man von einer Wechselwirkung zwischen juristischen Normen und journalistischem Handeln aus, so sollte sich zeigen, daß deutsche Journalisten weit zurückhaltender sind, den Persönlichkeitsschutz zu verletzen, wenn sie die Interessen der Öffentlichkeit berührt sehen, als ihre britischen Kollegen.

Diese Annahmen werden von Köcher bestätigt. In ihrer Befragung gaben 55% der deutschen Journalisten an, dem Persönlichkeitsschutz im Zweifelsfall Vorrang vor der Information der Öffentlichkeit zu geben. Bei den britischen Journalisten betrug der Anteil dieser Personen nur 28%.87 Aber nicht nur nur in der Bedeutung dieser abstrakten Normen treten Unterschiede zwischen den Berufsgruppen beider Länder auf. Das Fehlen des Persönlichkeitsschutzes in Großbritannien hat vielmehr Konsequenzen für das konkrete Verhaltensdispositionen: Halten in Deutschland nur 5% der Befragten es vertretbar, private Dokumente ohne Zustimmung des Betroffenen zu veröffentlichen, so befürworten 53% der britische n Journalisten dieses Verhal- ten.88 Auch sind britische Journalisten eher bereit, über Einzelheiten aus dem Privatleben von Personen des öffentlichen Lebens zu berichten als ihre deutschen Kollegen.89

In Deutschland scheinen also in Bezug auf den Schutz der Persönlichkeitsrechts höhere ethi- sche Standards zu gelten als in Großbritannien. Aber auch insgesamt sind deutsche Journalis- ten wesentlich zurückhaltender, unlautere Recherchemethoden zu anzuwenden als ihre briti- schen Kollegen, für die entsprechend der Rolle als „Spürhund“ Informationssammlung die wichtigste Rolle spielt.90 Neuere Befunde zeigen zwar auch bei deutschen Journalisten eine Zunahme der Bereitschaft, diese Methoden, wie zum Beispiel das Einschleichen in eine Or- ganisation oder das Erlangen vertaulicher Information durch Geldzuwendung, anzuwenden, aber trotzdem zeigt sich, daß Journalisten in Deutschland sich im allgemeinen eher an die ethischen Standard ihrer Beruforganisationen halten als britische Journalisten.91 Allein durch die rechtlichen Bestimmungen ist diese Ideologie der „Information über alles“ sicherlich nicht zu erklären.

3.3 Zusammenfassung

Die Befunde der Journalistenbefragungen legen den Schluß nahe, daß es Wechselwirkungen zwischen presserechtlichen Bestimmungen und journalistischem Handeln gibt: Legt man Köchers Ergebnisse zugrunde, kann man davon ausgehen, daß die rechtliche Stel- lung der Presse sich im journalistischen Aufgabenverständnis wiederspiegelt. Die herausge- hobene Position der deutschen Presse sowie die besondere öffentliche Aufgabe korrespondie- ren nach Köcher mit dem „missionarischen“ Berufsverständnis der deutschen Journalisten. Im brtitischen Journalismus dagegen zeigt sich die professionellere Orientierung: statt einer akti- ven politischen Rolle dominiert hier das Leitbild eines neutralen Informationsvermittlers. Neuere Ergebnisse von Schönbach widersprechen dieser Dichotomie der beiden Berufsbilder. Eine Erklärung hierfür könnte die zunehmende Orientierung der deutschen Journalisten an den ange lsächsischen Vorbildern sein.

Zumindest Köchers Untersuchung legt also nahe, daß die „ rechtlich-normative Ebene “ 92 auf das Selbstverständnis des einzelnen Akteurs wirkt. Aber auch die zweite Modellannahme, daß diese äußere Schale „ verhinder[t], daßsich subjektive Werte und Motive ungefiltert in den Medieninhalten niederschlagen können “ 93 , kann mit Blick auf das Presserecht bestätigt wer- den: Die starke Stellung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Deutschland wirkt sich dahingehend auf journalistisches Handeln aus, daß dem Persönlichkeitsschutz häufig Vorrang vor der Information der Öffentlichkeit gegeben wird. In Großbritannien dagegen hat ein feh- lender Schutz der Privatsphäre zu verfallenden journalistischen Standards geführt.94

Zusammenfassend lassen sich bestimmte Wechselwirkungen zwischen Presserecht und jour- nalistischen Berufsverständnis und Handeln durchaus feststellen. Die presserechtlichen Be- stimmungen existieren aber nicht per se, sondern sind Ergebnis der historischen Entwicklung und in ihrer Interpretation immer auf die in der Gesellschaft geltenden Normen bezogen. Des- halb kann eine isolierte Betrachtung des Presserechts, wie sie Gegenstand dieser Arbeit ist, zwar einen Beitrag zum Verständnis „des Journalismus“ leisten, diesen allein aber nicht erklä- ren.

Schlußbemerkung

Eigentlich erfordert eine umfassende Darstellung des Presserecht es, auf alle Aspekte und Rechtsgebiete einzugehen. So haben zum Beispiel das Recht der Haftung, Arbeitsrecht, die Gesetze zum Geheimnisverrat und die Frage, welche Recherchemethoden im Einzelnen zu- lässig sind, eine hohe Relevanz für Organisation der Arbeitsabläufe und die Arbeit der Journalisten. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Hausarbeit habe ich mich aber dafür entschieden, mich auf zwei wesentliche Aspekte, nämlich die allgemeine Rechtsstellung der Presse, also die Absicherung der Pressefreiheit, und den Schutz des Individuums gegenüber Eingriffen der Medien in seine Rechte, zu beschränken. Auch dies konnte nur in vereinfachter Weise erfolgen.

Außerdem ist eine Darstellung des Presserechts ohne seine Entstehungsgeschichte, die ihm zugrundeliegenden ethischen Normen und die Rückwirkungen des journalistischen Handelns auf die Normeninterpretation nur unvollständig möglich. Vor allem wird durch diese Aufzählung einiger „Unzulänglichkeiten“ aber eines deutlich:

Der Journalismus ist in seiner Gesamtheit in vielfältige Kontexte eingebunden, die sich gegenseitig beeinflußen und bedingen. Greift man sich einen Aspekt heraus, stößt man schnell auf Zusammenhänge mit anderen „Sphären“, die für die journalistische Arbeit relevant sind. Eine Modellbildung ist wegen dieser Komplexität sinnvoll und notwendig. Stellt man jedoch den Versuch an, das Modell mit konkreten Inhalten zu füllen, wird man mit dem Problem konfrontiert, daß jede Unterteilung der Kontexte in unterschiedliche Ebenen zwar hohen he u- ristischen Wert hat, daß aber das gesamte Modell vor allem von einem dominiert wird, nä m- lich von den gegenseitigen Wechselbeziehungen.

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[...]


1 Udo Jürgens: ... unterm Smoking Gänsehaut, München 1997, S. 145

2 Schiwy, Peter: Bei Wahrheit - Strafe. Politikerschelte und journalistische Folgen. In: Walter A. Mahle (Hrsg.): Journalisten in Deutschland: Nationale und internationale Vergleiche und Perspektiven [= AKM-Studien Bd. 39], München 1993, S. 186

3 Ebd.

4 Diese Darstellung ist aufgrund der Tatsache, daß es eine Vielzahl von Einzelgesetzen gibt, die sich mit der Presse befassen, nur sehr verkürzt möglich. Einen recht vollständigen Überblick über das deutsche Presserecht geben Löffler/Ricker in: Löffler, Martin/Ricker, Reinhart: Handbuch des Presserechts, 3. Auflage München 1994

5 Löffler/Ricker 1994., S.8; vgl. zu den Rechtsquellen auch: Becker, Jürgen: Der Journalist in der Verfassungsordnung. In: Rolf Grawert/Christian Tomuschat: Der Journalist in der Verfassungsordnung: die Privatfunkordnung [=Schriften zu Kommunikationsfragen Bd. 12], S. 16-17

6 Löffler/Ricker 1994, S.8

7 Zur Einführung in das britische Recht siehe Keenan, Denis: Smith and Keenan’s English Law, 9. Auflage, London 1989

8 Robertson, Geoffrey/Nicol, Andrew G.L.: Media law: the rights of journalists, broadcasters and publishers. London 1985, S. 6

9 Lahav, Pnina: An for a General Theorie of Press Law in Democracy. In: ders.: Press Law in Modern Democracies. A Comp arative Study. New York 1985, S. 347

10 Branahl, Udo: Medienrecht. Eine Einführung. 2. Auflage Opladen 1996, S. 17 5

11 Löffler/Ricker 1994, S. 42-44

12 BVerfGE 7, S. 208

13 Branahl 1996, S. 17-19

14 Becker 1989, S. 21

15 Löffler/Ricker 1994, S. 46-48

16 BVerfGE 20, S. 174-216

17 BVerfGE 20, S. 175

18 Ebd.

19 BVerfGE 7, S. 207-209

20 Branahl 1996, S. 19-20

21 BVerfGE 20, S. 174-175

22 Löffler/Ricker 1994, S. 18-21

23 Eine zusammenfassende Übersicht aller Privilegien findet sich bei Löffler/Ricker 1994, S. 50-52 7

24 BVerfGE 20, S. 176

25 Becker 1989, S. 25

26 Robertson/Nicol 1985, S. 3

27 Lahav 1985, S.340

28 Robertson/Nicol 1985, S. 2

29 Robertson/Nicol 1985, S. 6

30 Lahav 1985, S. 346

31 Robertson/Nicol 1985, S. 20

32 Robertson/Nicol 1985, S.7

33 Robertson/Nicol 1985, S. 48-56

34 Robert D. Sack: Goodwin v United Kingdom: an American view of protection for journalists‘ confidential sources under UK and European law. In: Media Law & Practice 16 (3) 1995, S. 86-96

35 Schumacher, Birgit: Kommunikationspolitisch relevante Urteile des Bundesverfassungsgerichts seit 1976. In: Publizistik 32 (4) 1987, S. 405-421

36 BVerfGE 7, S. 208

37 Supperstone, Michael: Press Law in the United Kingdom. In: Pnina Lahav: Press Law in Modern Democracies. A Comparative Study. New York 1985, S. 339-360 S. 9

38 Soehring, Jörg: Presserecht. Recherche, Berichterstattung, Ansprüche im Recht der Presse und des Rundfunks. 2. Auflage München 1995, S. 249

39 Branahl 1996, S. 56-57

40 Branahl 1996, S. 72

41 Auf die Trennung zwischen Meinung und Tatsachenbehauptung soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vgl. hierzu z.B. Löffler/Ricker 1994, S.294-297

42 Branahl 1996, S. 83

43 Branahl 1996, S. 95

44 Soehring 1995, S. 231

45 In der Literatur finden sich unterschiedliche Einteilungen. Die hier referierte entstammt Löffler/Ricker 1994, S.287-292

46 Diese Definition ist stark vereinfacht. Vgl hierzu Branahl 1996, S. 144-147

47 Branahl 1996, S. 106

48 Supperstone 1985, S. 41

49 Hartmann, Charles J.: The emergency of a statutory right to privacy tort in England. In: Media Law & Practice 16 (1) 1995, S. 10-20

50 Ebd.

51 Supperstone 1985, S. 37

52 Robertson/Nicol 1985, S. 48

53 Robertson/Nicol 1985, S. 49

54 Hartmann 1995, S. 12

55 Supperstone 1985, S. 41

56 Soehring 1995, S. 534

57 Soehring 1995, S. 529

58 Löffler/Ricker 1994, S. 323

59 Soehring 1995, S. 575-576

60 Soehring 1995, S. 493

61 Branahl 1996, S. 249

62 Soehring 1995, S. 493

63 siehe zum Beispiel Wiedemann, Verena A.-M.: Law of International Telecommunications in the United Kingdom: Regulation of Electronic Media [=Law and Economics of International Telecommunications Bd. 8], Baden-Baden 1989, S. 47

64 Robertson/Nicol 1985, S. 61

65 Wiedemann 1989, S.

66 bei Wiedemann (1989, S. 40) ist die Summe von 450.000 Pfund dokumentiert. Der Pop-Star Elton John hat in einem außergerichtlichen Vergleich sogar 1.000.000 Pfund erhalten.

67 Supperstone 1985, S. 40

68 Robertson/Nicol 1985, S. 26

69 Robertson/Nicol 1985, S. 23

70 Branahl 1986, S. 104

71 Marcic, René: Die Reichweite der Pressefreiheit. In: Wolfgang R. Langenbucher: Politische Kommunikation: Grundlagen, Strukturen, Prozesse. Wien 1986, S. 7

72 Beeindruckende Beispiele für journalistische Rücksichtslosigkeit finden sich bei Hartmann (1995), s. 10-20 19

73 Weischenberg, Siegfried: Journalismus als soziales System. In: Klaus Merten/Siegfried J. Schmidt/Siegfried Weischenberg: Die Wirklichkeit der Medien. Eine Einführung in die Kommunikationswissenschaft, Opladen 1994, S. 428

74 Vgl. hierzu Esser, Frank: Fortschritt der Journalismustheorie durch den internationalen Vergleich. Unveröffentlichtes Manuskript, Mainz, 16.07.97

75 Esser 1997, S. 9

76 Ebd.

77 Weischenberg 1994, S. 434

78 Donsbach, Wolfgang: Journalismusforschung in der Bundesrepublik: Offene Fragen trotz „Forschungsboom“. In: Jürgen Wilke (Hrsg.): Zwischenbilanz der Journalistenausbildung, München 1987, S. 138

79 BVerfGE 20, S. 175

80 Donsbach, Wolfgang: Aus eigenem Recht. Legitimationsbewußtsein und Legitimationsgründe von Journalis- ten. In: Hans Mathias Kepplinger: Angepaßte Außenseiter: Was Journalisten denken und wie sie arbeiten. Frei- burg 1979, S. 37

81 Köcher, Renate: Spürhund und Missionar. Diss. München 1985 21

82 Köcher 1985, S. 132

83 Köcher 1985, S. 90

84 Ebd.

85 Köcher 1985, S. 133

86 Schönbach, Klaus/Stürzebecher, Dieter/Schneider, Beate: Oberlehrer und Missionare? Das Selbstverständnis deutscher Journalisten. In: Neidhardt, Friedhelm (Hrsg.): Öffentlichkeit, öffentliche Meinung, soziale Bewegungen. Opladen 1994, S. 158

87 Köcher 1985, S.153

88 Köcher 1985, S. 155

89 Köcher 1985, S. 156

90 Köcher 1985, S. 144; Schneider u.a. bestätigen dies im deutsch-amerikanischen Vergleich.

91 Schneider, Beate/Schönbach, Klaus/Stürzebecher, Dieter: Westdeutsche Journalisten im Vergleich: jung, professionell und mit Spaß an der Arbeit. In Publizistik 38, 1993, S. 25

92 Esser 1997, S. 9

93 Ebd.

94 Vgl. Hartmann 1995

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Presserecht und journalistisches Handeln im deutsch-britischen Vergleich
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,0
Autor
Jahr
1998
Seiten
28
Katalognummer
V102131
ISBN (eBook)
9783640005208
Dateigröße
411 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Presserecht, Handeln, Vergleich
Arbeit zitieren
Jochen Schmitz (Autor:in), 1998, Presserecht und journalistisches Handeln im deutsch-britischen Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102131

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