Das christliche Zinsverbot. Von Johannes Eck bis zur Enzyklika "Vix pervenit"


Seminararbeit, 2011

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Einleitung

In der heutigen modernen Marktwirtschaft mit ihrem hochdifferenzierten Kreditwesen erscheint der Zins als notwendiges Phänomen. Das Fordern bzw. Entrichten von Zinszahlungen für Darlehen ist in der heutigen Wirt-schaftspraxis selbstverständlich. Kaum jemand kann sich vorstellen, dass im christlich geprägten Europa über viele Jahrhunderte hinweg ein kirchliches Zinsverbot galt, das auch in der weltlichen Gesetzgebung Geltung besaß. Das frühe kirchliche Recht definierte „Wucher“ generell als jeden, über die ursprünglich dargeliehene Summe hinausgehenden Betrag.1 Die Begriffe „Zins“ und „Wucher“ waren deckungsgleich und wurden beide mit „usura“ bezeichnet.2 Viele namhafte Männer der Kirche verdammten den Wucher als schreckliche Sünde. So bezeichnet Bischof Augustinus (4./5. Jhd.) das Zinsnehmen als „ars nequitiae“, die Kunst der Nichtsnutzigkeit bzw. Gaunerkunst, durch die der Unterhalt in gleicher Weise erworben werde wie vom Dieb.3 Für Martin Luther (1483-1546) ist der Wucherer gar „schlimmer noch als alle Tyrannen, Mörder und Räuber, schier so böse wie der Teufel selbst!“4 Heute dagegen versteht man unter dem „Zins“ etwas Erlaubtes, während der „Wucher“ sein unerlaubtes Gegenstück bezeichnet.5 Wie lässt sich dieser Wandel erklären? Besteht das kirchliche Zinsverbot noch immer oder hat die Kirche davon Abstand genommen? Diese Fragen gilt es zu untersuchen.

Der erste Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit dem kirchlichen Zinsverbot des Mittelalters, seinem Ursprung, der Rechtfertigung durch die Scholastik sowie den anerkannten Ausnahmen.

Im zweiten Teil wird die Position von Johannes Eck (1486-1543) zur Zinsfrage im historischen Kontext erläutert und gewürdigt.

Der anschließende dritte Teil befasst sich mit der Enzyklika „Vix pervenit“ (1745) von Papst Benedikt XIV. (1675-1758), die als letzte, autoritative und grundsätzliche Entscheidung der Kirche zur Zinsfrage gilt.6

Den Abschluss bildet eine Schlussbetrachtung, die auch die neueren Entwicklungen zur Zinsfrage mit einschließt.

1. Das christliche Zinsverbot im Mittelalter

1.1 Ursprung und historische Entwicklung

Die Ursache für die Entstehung des christlichen Zinsverbotes ist haupt-sächlich in den negativen sozioökonomischen Folgen der Zinspraxis des römischen Reiches mit seinen grausamen Schuldengesetzen zu sehen.7 Dar-lehen wurden zu Beginn des Mittelalters überwiegend aus durch Kriege und Missernten verursachten Notlagen heraus zu konsumtiven Zwecken aufgenommen. Eine Zinsforderung hätte in diesem Fall Habgier und rück-sichtslose Ausbeutung der Not des Nächsten bedeutet, was die Kirche durch ihr Zinsverbot verhindern wollte.8 Grundlage sind die biblischen Zinsverbote. So verbieten Exodus 22,24 sowie Levitikus 25,35-37 explizit das Zinsnehmen gegenüber Armen.9 Einen Sonderstatus nimmt Deuterono-mium 23,20-21 ein, das nur das Zinsnehmen unter Brüdern verbietet, gegenüber Fremden aber erlaubt. Die Juden beriefen sich darauf, wenn sie gegenüber den Christen Zins nahmen.10 Durch diese Stelle erschien das alttestamentliche Zinsverbot als relativ. Der heilige Hieronymus (340-420) erklärte jedoch, dass das Zinsverbot durch die Propheten und Lukas 6,35 („Ihr aber sollt eure Feinde lieben und sollt Gutes tun und leihen, auch wo ihr nichts dafür erhoffen könnt.“ 11 ) im Neuen Testament verallgemeinert worden wäre und so absolute Geltung erlangt habe.12 Gestützt auf die Heilige Schrift lehnten die Kirchenväter einhellig den Zins als absolut unrechtmäßig ab, gleich ob er mäßig oder übermäßig war, von Armen oder Reichen erhoben oder für ein Geld- oder Sachdarlehen genommen wurde.13 Da die kirchliche Zinslehre in der Frühzeit nicht allgemein befolgt und noch nicht einmal vom Klerus vollständig beachtet wurde, ging die Kirche dazu über, das Zinsnehmen nicht nur als schwere Sünde anzusehen, sondern als strafrechtlich zu verfolgendes Verbrechen zu behandeln.14 Das erste allgemeine Kirchenkonzil von Nicaea im Jahr 325 sprach über alle zins-nehmenden Kleriker die Strafe der Degradation aus, durch die ihnen alle Weihe-, Amts- und Standesrechte aberkannt wurden.15 Im Jahre 443 erklärte Papst Leo I. auch das Zinsnehmen der Laien ausdrücklich als „damnabilis“16 und prägte den Ausdruck „Fenus pecuniae, funus est animae. (Des Geldes Zinsgewinn ist der Seele Tod.)“ 17 Karl der Große (742-814) machte das Zinsverbot schließlich in seinen Kapitularen 789 zu einem allgemeingültigen Gesetz, das nun auch Laien im Falle der Zuwiderhandlung mit der Exkomm-unikation bedrohte.18 Begünstigt wurde die Durchführung des kirchlichen Zinsverbots dabei zunächst durch die naturalwirtschaftliche Lehensord-nung.19 Im 12. und 13. Jhd. verdrängte die Geldwirtschaft jedoch zunehmend die Naturalwirtschaft und Kreditgewährung spielte vor allem in den Städten eine immer größere Rolle. Sollten die Grundsätze des Zinsverbotes auch unter den neuen Umständen Geltung erlangen, musste die Kirche mit größe-rer Strenge gegen den Wucher vorgehen.20 Sie tat das im Zweiten Late-rankonzil von 1139 auf dem ein allgemeines Zinsverbot ausgesprochen, der Zinsnehmer mit lebenslänglicher Infamie belegt und vom christlichen Begräbnis ausgeschlossen wurde.21 Auch das Dritte Laterankonzil wandte sich 1179 gegen die öffentlichen Wucherer und versagte ihnen die Teil-nahme an der heiligen Kommunion sowie das christliche Begräbnis.22 Ihren Höhepunkt und Abschluss fand die Kanonische Zinsgesetzgebung auf dem Vienner Konzil 1311: Jedes Leugnen der Sündhaftigkeit des Wuchers wurde für Ketzerei und alle Gesetze und Statuten, die den Wucher erlaubten, für null und nichtig erklärt.23 Ein wirksames Instrument im Kampf gegen den Wucher war die Predigt, durch die die Gläubigen vom Wucher durch das Mittel der Angst vor Teufel und Hölle abgehalten werden sollten.24 Die einzige Chance für den Wucherer, sein Seelenheil zu erlangen, bestand in der vollständigen Rückzahlung seines unrechtmäßigen Wuchergewinns.25

Trotz dieser scharfen Beschlüsse und obwohl sich die weltliche Gesetzge-bung den strengen Zinsverboten anschloss, konnte die Kirche die Zinspraxis jedoch nie vollständig unterbinden.26 Vor allem in der Umgehung des Zinsverbotes erwiesen sich die Menschen des Mittelalters als ausgesprochen erfinderisch (à Siehe 1.3 Ausnahmen vom christlichen Zinsverbot).

Der Inhalt des mittelalterlichen Zinsverbotes auf dem Höhepunkt seiner Bedeutung lässt sich in 5 Punkten aus der Dekretale Consuluit (1187) von Papst Urban III. zusammenfassen: (1) Wucher ist alles, was über die gelie-hene Sache hinaus zurückgefordert wird (2) Wucherzins zu nehmen, ist eine vom Alten wie vom Neuen Testament verbotene Sünde (3) Allein die Ab-sicht des Gläubigers, etwas über das dargeliehene Kapital hinaus zu gewinn-en, ist Sünde (4) Die Wucherzinsen müssen vollständig ihrem wirklichen Besitzer zurückgezahlt werden (5) Auch höhere Preise bei Kreditverkäufen sind verdeckter Wucher.27

1.2 Rechtfertigung des christlichen Zinsverbotes

In der Frühzeit bedurfte das Zinsverbot keiner wissenschaftlichen Fundierung. Alles, was über das Geliehene hinaus zurückverlangt wurde, galt als Ausdruck von Gewinnsucht und mangelnder Nächstenliebe und war dem Wort des Alten und Neuen Testaments zuwider.28 Die Leihe wurde nicht mit kaufmännischen Augen betrachtet, sondern als Form der Hilfe, die ein Nachbar dem anderen in Notsituationen schuldete.29 Von dessen Notlage zu profitieren erschien als böse und ungerecht und als Verstoß gegen die naturrechtlich-christliche Auffassung des Erdengutes als eines allgemein-menschlichen Gemeingutes.30

Die Lage änderte sich ab dem 11. Jhd.: Vor dem Hintergrund steigender Handelsaktivitäten, Investitionsmöglichkeiten und der Zunahme von Kreditwesen und Geldzirkulation verlangte das autoritäre kirchliche Zins-verbot nach einer wissenschaftlichen Fundierung, die durch die Scholastik erfolgte.31 Der Wucher galt fortan nicht mehr nur als Verstoß gegen das Gebot der Nächstenliebe, sondern als Vergehen gegen die Gerechtigkeit:32 „Das karolingische Zinsverbot verfolgt die ungerechte Habsucht und Lieblosigkeit, das spätere Zinsverbot dagegen die habsüchtige und lieblose Ungerechtigkeit.“ 33 Darauf aufbauend lässt sich die Rechtfertigung des christlichen Zinsverbotes durch die Scholastik in vier Argumenten darstell-en, die gegen den Wucher angeführt wurden: (1) Eigentumsargument: Der Gläubiger verkauft einen Gebrauch, der dem Schuldner ohnehin schon gehört (2) Verbrauchsargument: Der Gläubiger verkauft einen „Gebrauch“, der nicht existiert (3) Unfruchtbarkeitsargument: Der Gläubiger lässt sich durch den Zins Früchte bezahlen, die das unfruchtbare Geld gar nicht hervor-bringen kann (4) Zeitargument: Der Gläubiger verkauft die Zeit, die dem Schuldner genauso wie dem Gläubiger und allen Menschen gehört.34

Das Eigentumsargument 35 leitet sich aus dem Begriff „Mutuum“ für den (zinslosen) Darlehensvertrag nach römischem Recht her. Demnach ist das Darlehen die Hingabe einer nach Gewicht, Zahl und Maß bestimmbaren Sa-che, also einer „vertretbaren Sache“ (res fungibilis), an einen anderen. Dabei geht die Sache in das Eigentum des anderen über mit der Verpflichtung, später eine Sache derselben Art und Güte zurückzugeben bzw. bei Geld eine wertmäßig gleiche Summe zurückzuzahlen, wie es die Tauschgerechtigkeit, also der Gleichheit von Leistung und Gegenleistung, verlangt. Da bei einer vertretbaren Sache wie dem Geld der Gegenstand des Darlehens in das Eigentum des Darlehensnehmers übergeht, steht es dem Darlehensgeber nicht zu, für den Gebrauch einer Sache, die ihm gar nicht mehr gehört, eine Bezahlung zu fordern. Tut er das dennoch, so macht er sich des Wuchers schuldig und begeht damit eine schwerwiegende Ungerechtigkeit und Sünde.

Das Verbrauchsargument 36 geht zurück auf Thomas von Aquin (1225-1274). Er teilt die Dinge in zwei Klassen ein: (1) Dinge, die einen separaten Gebrauch gestatten, der den Gegenstand selbst in seinem Wert bestehen lässt wie z.B. ein Haus, für dessen Gebrauch auch rechtmäßig Miete verlangt werden darf, und (2) solche Dinge, deren Gebrauch im Verbrauch besteht wie z.B. Wein, der getrunken wird. „Wenn nun jemand Wein an sich verkaufen wollte, und getrennt davon den Gebrauch des Weines, würde er dieselbe Sache zweimal oder etwas, was gar nicht besteht, verkaufen und so offensichtlich durch eine Ungerechtigkeit sündigen.“ 37 Ähnlich verhält es sich mit dem Geld, dessen Funktion laut Thomas von Aquin im Anschluss an Aristoteles (384-322 v. Chr.) in der Bewirkung von Tauschandlungen zu sehen ist, wodurch der Gebrauch des Geldes seinen Verbrauch bzw. sein Ausgeben im Tauschgeschäft bedeutet. „Deshalb ist es an sich unerlaubt, für den Gebrauch geliehenen Geldes einen Preis, der Zins heißt, anzuneh-men.“ 38

Das Unfruchtbarkeitsargument 39 basiert auf Aristoteles, der die einzige Funktion des Geldes im Tauschmittel sah und den Zins als Geld des Geldes als „wider die Natur“ ablehnte. Jeglicher Gewinn wurde im Anschluss an Thomas von Aquin als Frucht der menschlichen Arbeit und nicht als Frucht des unfruchtbaren Geldes angesehen. Folglich hatte der Darlehensnehmer auch das Anrecht auf den ganzen von ihm erarbeiteten Gewinn. Das Unfruchtbarkeitsargument konnte später nicht mehr aufrechterhalten werden, als der französische Jurist Charles Dumoulin (1500-1566) dem Geld mit der Nutzung der damit erworbenen Güter einen weiteren Zweck neben der Tauschmittelfunktion zuerkannte.

Das Zeitargument 40 basiert auf dem Prinzip des gerechten Preises, wonach sich Leistung und Gegenleistung entsprechen müssen. Da der einzige Unterschied zwischen Bar- und Kreditkäufen darin besteht, dass bei letzteren die Leistungsströme zeitlich auseinanderfallen, kann es sich bei der höheren Preisforderung aus dem Kreditkauf folglich nur um einen „Verkauf“ der dazwischenliegenden Zeit handeln. Die Zeit aber sei ein Geschenk Gottes und deshalb ein gemeinschaftliches Gut, das in gleicher Weise allen gehöre. Niemandem stehe es zu, die Zeit, die dem anderen genauso gehöre wie ihm, zu verkaufen und sich damit an einem Geschenk Gottes zu bereichern. Zinsnehmen erscheint als Diebstahl von Zeit.

Die Rechtfertigung des Zinsverbotes auf Basis von Gerechtigkeitsüberle-gungen stellt einen entscheidenden Wendepunkt in der Geschichte des Zinsnehmens dar, denn dadurch legten die scholastischen Denker paradoxerweise auch den Grundstein für die Rechtfertigung des Zinses.41 Denn durch die Darlehensgewährung kann nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Gläubiger Unrecht wie etwa Nachteile durch anfallende Ausgaben und entgangene Gewinne entstehen, die gerechterweise abgegolten werden müssen.42

1.3 Ausnahmen vom christlichen Zinsverbot

Eine wichtige Rolle im Kreditgeschäft spielten die Juden, denen ihr Gesetz das Zinsnehmen von den „fremden“ Christen gestattete und die nicht vom kanonischen Zinsverbot betroffen waren.43 Im frühen Mittelalter erwiesen sie sich für die Christen häufig als einzige Quelle, wo man überhaupt ein Darlehen bekommen konnte.44 Die Kirche förderte somit mittelbar durch ihr Zinsverbot unfreiwillig das Geldleihgeschäft der Juden. Die Kirche versuchte dem durch Boykottaufrufe gegen Zins nehmende Juden zu begeg-nen und forderte diese auf dem Vierten Laterankonzil 1215 gar zur Rück-gabe ihrer Wuchergewinne auf.45 Diese Bemühungen scheiterten jedoch nicht zuletzt an der fehlenden Unterstützung durch die weltlichen Fürsten, die häufig in Finanznot waren und nicht auf die Darlehen der Juden sowie auf die Besteuerung von deren Wuchergewinnen verzichten wollten.46

Da im Sinne der Gerechtigkeit auch der Darlehensgeber nicht benachteiligt werden durfte, falls er uneigennützig ein Darlehen gewährte, gestattete die Scholastik für den Nachteilsausgleich eine Entschädigung in Geld in Form externer Zinstitel (tituli externi).47 Zwar galt jeder aus dem Darlehen als solchem gezogene Gewinn nach wie vor als wucherisch und unerlaubt, aber im begründeten Einzelfall gaben die Zinstitel aus äußeren, zum Darlehens-vertrag hinzutretenden Gründen die Erlaubnis eines Mehrbezugs.48 Durch die Anerkennung der Zinstitel passten die Scholastiker das Zinsverbot den stetigen wirtschaftlichen Umwälzungen an49, trugen durch die weit ver-zweigte Zinstiteltheorie im 14. und 15. Jhd. aber auch wesentlich dazu bei, dass das Zinsverbot zunehmend durchlöchert wurde.50

[...]


1 vgl. Braun 1994, S.43

2 vgl. Orel 1930, S.21

3 vgl. Orel 1930, S.27

4 Martin Luther in “An die Pfarrherrn wider den Wucher zu predigen“ (1540), zit. nach: Geitmann 1989, S.6

5 vgl. Landner 1918, S.204

6 vgl. Landner 1918, S.2

7 vgl. Romić 2009, S.76ff; Braun 1994, S.34

8 vgl. Leiber 1926, S.19

9 vgl. Meierewert / Bruns 1996, S.22

10 vgl. Orel 1930, S.53

11 Die Bibel – Einheitsübersetzung, 1980

12 vgl. Homer 1963, S.70; Braun 1994, S.33; Landner 1918, S.34; Romić 2009, S.81; Schaub 1905, S.64f.

13 vgl. Vogelsang 1884, S.7

14 vgl. Orel 1930, S.45f.

15 vgl. Orel 1930, S.46; Wurm 1997, S.5

16 vgl. Vogelsang 1884, S.7

17 vgl. Le Goff 1988, S.31

18 vgl. Wurm 1997, S.5; Geitmann 1989, S.4; Braun 1994, S.36

19 vgl. Orel 1930, S.46; Hoffmann 1910, S.23

20 vgl. Leiber 1926, S.5

21 vgl. Orel 1930, S.48; Romić 2009, S.85; Vogelsang 1884, S.8

22 vgl. Leiber 1926, S.5; Orel 1930, S.48

23 vgl. Leiber 1926, S.5; Orel 1930, S.48f.

24 vgl. Meierewert / Bruns 1996, S.36

25 vgl. Le Goff 1988, S.44; Meierewert / Bruns 1996, S.39

26 vgl. Hoffmann 1910, S.24; Le Goff 1988, S.74

27 vgl. Romić 2009, S.86; Braun 1994, S.39; Le Goff 1988, S.24f.; Meierewert / Bruns 1996, S.26; Wurm 1997, S.7

28 Romić 2009, S.83f.

29 vgl. Homer 1963, S.71

30 vgl. Orel 1930, S.31

31 vgl. Romić 2009, S.84

32 vgl. Braun 1994, S.6

33 Schaub 1905, S.71; auch bei Landner 1918, S.40

34 vgl. Braun 1994, S.46; Meierewert / Bruns 1996, S.28

35 vgl. Braun 1994, S.47ff.; Meierewert / Bruns 1996, S.28f.; Landner 1918, S.79; Wurm 1997, S.7f.

36 vgl. Braun 1994, S.52ff.; Meierewert / Bruns 1996, S.29f.; O.V. 1884, S.5f.; Orel 1930, S.33f.; Vogelsang 1884, S.8f.; Hoffmann 1910, S.23; Le Goff 1988, S.28

37 Thomas von Aquin zit. nach Braun 1994, S.53

38 Thomas von Aquin zit. nach Meierewert / Bruns 1996, S.30; auch bei Braun 1994, S.53

39 vgl. Romić 2009, S.88f.; Braun 1994, S.55ff.; Meierewert / Bruns 1996, S.31f.

40 vgl. Braun 1994, S.63ff.; Romić 2009, S.89f.; Meierewert / Bruns 1996, S.32f.; Le Goff 1988, S.40f.; Ulrich 1989, S.67

41 vgl. Braun 1994, S.6

42 ebenda

43 vgl. Meierewert / Bruns 1996, S.49f.

44 vgl. Braun 1994, S.31

45 vgl. Hoffmann 1910, S.75

46 vgl. Orel 1930, S.59; Hoffmann 1910, S.75

47 vgl. Meierewert / Bruns 1996, S.41

48 vgl. Funk 1868, S.78; Leiber 1926, S.56f.

49 vgl. Leiber 1926, S.15

50 vgl. Geitmann 1989, S.5

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Das christliche Zinsverbot. Von Johannes Eck bis zur Enzyklika "Vix pervenit"
Hochschule
Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Veranstaltung
Masterseminar Der Zins - Geldwirtschaft, Finanzierung und Risikobewertung: Wucher 500 Jahre nach Johannes Eck
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
28
Katalognummer
V1021781
ISBN (eBook)
9783346415882
ISBN (Buch)
9783346415899
Sprache
Deutsch
Schlagworte
zinsverbot, johannes, enzyklika
Arbeit zitieren
Janina Serfas (Autor:in), 2011, Das christliche Zinsverbot. Von Johannes Eck bis zur Enzyklika "Vix pervenit", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1021781

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