Die vorliegende Arbeit soll die Diskussion um die Funktionen, die Effektivität und die Ziele von Hausaufgaben verdeutlichen und auf Grundlage dessen die Hausaufgabenpraxis einer 1. Klasse bewerten.
Es stellt sich also die Frage, wie sinnvoll die gegenwärtige Hausaufgabenpraxis in der untersuchten Klasse ist und was sich zukünftig ändern müsste, um eine höhere Effektivität zu erzielen.
Hausaufgaben sind Aufgaben die, wie der Name schon sagt, zuhause, also außerhalb der Unterrichtszeit angefertigt werden. Das bedeutet, dass ein gewisser Teil des schulischen Lernens auf den privaten Bereich der Schüler verlagert wird. Dieser Teil ist immens. Die Verlagerung ist aber kein Merkmal des 20. und 21. Jahrhunderts. Sie lässt sich vielmehr schon vor 600 Jahren entdecken.
Für diejenigen, die aktiv an der Hausaufgabenpraxis beteiligt sind – Lehrer, Eltern und Schüler – stellen die Hausaufgaben einen sinnvollen und notwendigen Bestandteil des Schulalltages dar. Sie sind Teil der Schultradition. Es ist allerdings notwendig alte Traditionen von Zeit zu Zeit auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen.
Zu Beginn der Arbeit wird geklärt was der Begriff der Hausaufgaben meint und wie der Gesetzgeber diesen definiert. Hierzu wird untersucht, inwieweit eine Entwicklung innerhalb der letzten 40 Jahre im Land Niedersachsen stattgefunden hat und welche Unterschiede die aktuellen ministeriellen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland ausweisen.
Der Stand der Forschung besagt, dass den Hausaufgaben Funktionen und Effekte zugeordnet werden können. Hierzu wurden aber verschiedene Untersuchungen unterschiedlicher Methodik durchgeführt, sodass sich keine einheitlichen Aussagen treffen lassen. Weiterhin lassen sich einige Effekte erkennen, allerdings nicht empirisch belegen.
Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Forschung erläutert, indem verschiedene Funktionsbeschreibungen vorgestellt und in Beziehung zueinander gesetzt werden. Es sollen Effekte festgestellt werden und es stellt sich die Frage, ob diese auch bezüglich der Leistungssteigerung erkennbar sind.
Mit dieser Frage wird sich in der Hausaufgabendiskussion immer wieder auseinandergesetzt.
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
1. Begriffsbestimmung
1.1 Hausaufgaben als angeleitete Aufgaben
1.2 Hausaufgaben als Schulaufgaben
1.3 Hausaufgaben als Lerntätigkeiten
2. Die historische Entwicklung der Hausaufgaben und ihrer Diskussion
3. Die rechtlichen Grundlagen
4. Formen und Funktionen von Hausaufgaben
4.1 Die drei Formen von Hausarbeiten nach GEißLER und Plock
4.2 Die fünfFunktionsgruppen von Kamm und Müller
4.3 Die drei Funktionsbereiche Kecks
4.4 Die erzieherischen Funktionen der Hausaufgabenformen nach Feiks und Rothermel
4.5 Zusammenschau
5. Empirische Untersuchungen und Befunde zu den Effekten von Hausaufgaben
5.1 Effekte in Bezug auf die Schulleistungsentwicklung
5.2 Effekte in Bezug auf die Interessenentwicklung
5.3 Lerneffekte verschiedener Hausaufgabenarten
5.4 Effekte von freiwilligen Hausaufgaben
5.5 Abschließende Feststellungen
6. Hausaufgaben in der Diskussion
6.1 Was spricht gegen die Hausaufgaben?
6.2 Was spricht für die Hausaufgaben?
2. Teil
1. Untersuchung in der Grundschule
1.1 Methodik
1.2 Die Schule - offene Ganztagsschule
2. Die Hausaufgabenpraxis
2.1 Das Hausaufgabenkonzept der Schule
2.2 Beobachtung der Hausaufgabenbetreuung in einer 1. Klasse
2.3 Hausaufgabenpraxis und Entwicklung - Interview mit der stellvertretenden Schulleiterin
3. Konformität
3.1 Vergleich mit den internen Vorgaben
3.2 Vergleich mit dem Erlass
4. Schlussfolgerungen zu den Funktionen und der Effektivität der Hausaufgabenpraxis
Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang
Einleitung
Die vorliegende Arbeit soll die Diskussion um die Funktionen, die Effektivität und die Ziele von Hausaufgaben verdeutlichen und auf Grundlage dessen die Hausaufgabenpraxis einer 1. Klasse bewerten.
Es stellt sich also die Frage, wie sinnvoll die gegenwärtige Hausaufgabenpraxis in der untersuchten Klasse ist und was sich zukünftig ändern müsste, um eine höhere Effektivität zu erzielen.
Hausaufgaben sind Aufgaben die, wie der Name schon sagt, zuhause, also außerhalb der Unterrichtszeit angefertigt werden. Das bedeutet, dass ein gewisser Teil des schulischen Lernens auf den privaten Bereich der Schüler verlagert wird. Dieser Teil ist immens. Die Verlagerung ist aber kein Merkmal des 20. und 21. Jahrhunderts. Sie lässt sich vielmehr schon vor 600 Jahren entdecken (vgl. GElßLER & Schneider 1982, S. lOff.).
Für diejenigen, die aktiv an der Hausaufgabenpraxis beteiligt sind - Lehrer, Eltern und Schüler - stellen die Hausaufgaben einen sinnvollen und notwendigen Bestandteil des Schulalltages dar (vgl. Schwemmer 1980, S. 19). Sie sind Teil der Schultradition. Es ist allerdings notwendig alte Traditionen von Zeit zu Zeit auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen.
Zu Beginn der Arbeit wird geklärt was der Begriff der Hausaufgaben meint und wie der Gesetzgeber diesen definiert. Hierzu wird untersucht, inwieweit eine Entwicklung innerhalb der letzten 40 Jahre im Land Niedersachsen stattgefunden hat und welche Unterschiede die aktuellen ministeriellen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland ausweisen.
Der Stand der Forschung besagt, dass den Hausaufgaben Funktionen und Effekte zugeordnet werden können. Hierzu wurden aber verschiedene Untersuchungen unterschiedlicher Methodik durchgeführt, sodass sich keine einheitlichen Aussagen treffen lassen. Weiterhin lassen sich einige Effekte erkennen, allerding nicht empirisch belegen.
Im ersten Teil der Arbeit wird der Stand der Forschung erläutert, indem verschiedene Funktionsbeschreibungen vorgestellt und in Beziehung zueinander gesetzt werden. Es sollen Effekte festgestellt werden und es stellt sich die Frage, ob diese auch bezüglich der Leistungssteigerung erkennbar sind. Mit dieser Frage wird sich in der Hausaufgabendiskussion immer wieder auseinandergesetzt.
Weiterhin wird dargelegt, inwieweit sich eine Effektivität der Hausaufgaben bezüglich der Interessenentwicklung der Schüler äußert und welche Rolle die verschiedenen Funktionen dabei spielen. Hierzu werden überwiegend ältere Forschungsergebnisse berücksichtigt, da die Forschung bezüglich der Hausaufgaben innerhalb der Schulforschung nur ein kleines Feld darstellt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind allerdings als aussagekräftig einzuschätzen, da sich auch die jüngere Literatur daraufbezieht.
Im zweiten Teil schließt sich dann die praktische Untersuchung in einer ersten Klasse der Grundschule an. Hierzu wird zunächst das Hausaufgabenkonzept der Schule vorgestellt, um einen Überblick über die angestrebte Hausaufgabenpraxis zu geben.
Die Hausaufgabenbetreuung der offenen Ganztagsschule wird dann durch Beobachtungen ausgewertet. Es wird beobachtet, damit sich ein möglichst objektiver Eindruck über die Hausaufgabenpraxis der Klasse verschafft werden kann. Eine Befragung der Klassenlehrerin wird unterlassen, denn sonst würden Intentionen in die Bewertung einfließen, was zu einer Verfälschung der wirklichen Situation führen könnte.
Im Anschluss erfolgt die Auswertung eines Interviews mit der stellvertretenden Schulleiterin, da diese allgemeinen Informationen zur Hausaufgabenpraxis, zur Entstehung des Konzepts sowie zu der Entwicklung der Praxis an der Schule, speziell in den 1. Klassen, geben kann.
Daraufhin wird überprüft, inwiefern die Hausaufgabenpraxis sowohl mit dem niedersächsischen Erlass als auch mit dem eigenen Konzept konform ist. Dies dient der Klärung der Frage, ob eine mögliche Verbesserung der Praxis durch Änderungen der Vorgaben oder aber durch das genauere Einhalten dieser erreicht werden kann.
Insgesamt soll die Untersuchung eine Einschätzung der Effektivität der Hausaufgabenpraxis der Klasse lb ermöglichen und somit als Grundlage für eventuelle Verbesserungsvorschläge dienen.
Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei der Erwähnung von Personengruppen in dieser Arbeit der Sprachgebrauch nicht geschlechtsbezogenen ist, sondern für eine bessere Lesbarkeit jeweils die männliche Form gebraucht wird.
1. Teil
1. Begriffsbestimmung
Ist eine Bestimmung des Begriffs Hausaufgaben überhaupt notwendig? Schließlich kennt sie doch jeder aus seiner eigenen Schulzeit. Auch die Fachliteratur geht von einem selbstverständlichen Hausaufgabenbegriff aus, welcher scheinbar keiner weiteren Klärung bedarf. Es „zeigt sich doch bei genauerer Betrachtung, dass die Forscher zum Teil Unterschiedliches darunter subsumieren. Während die meisten Autoren von einer eher engen Definition ausgehen, d.h., den Begriff'Hausaufgaben' auf explizit durch den Lehrer gestellte (schriftliche) Aufgaben einschränken, fassen einige Autoren den Begriff auch weiter“ (Spiel, Wagner & Fellner 2002, S. 126). Das Verständnis des Hausaufgabenbegriffs und seine Entwicklung sollen anhand von drei zeitlich aufeinander folgenden Beispielen nachvollziehbar werden.
1.1 Hausaufgaben als angeleitete Aufgaben
Bei Spiel, Wagner & Fellner (2002) lässt sich die 'engere' Definition der Hausaufgaben finden, die schon Dietz & Kuhrt I960 verwenden. Danach sind Hausaufgabenjegliche Aufgaben, welche die Schüler nicht während des Unterrichts anfertigen, die diesem aber entwachsen. Es kann sich um die Beschaffung von Materialien oder um das mündliche oder schriftliche Bearbeiten von Aufgaben handeln oder aber darum, dass die Schüler etwas beobachten. „Die Hausaufgaben sind dem Inhalt nach nichts anderes als eine Aufforderung an die Schüler zu einer bestimmten Arbeit mit dem Stoff; sie verkörpern sehr gut die dialektische Einheit von pädagogischer Führung und Selbsttätigkeit und sind ein Teil des didaktischen Geschehens, da sie eine typische Lehrer-Schüler-Stoff-Beziehung ausdrücken“ (Dietz & Kuhrt I960, S. 264).
Hierbei liegt das Hauptaugenmerk auf den Aufgaben, die der Lehrer bewusst initiiert hat. In den 1960er Jahren gibt es ein Verständnis von Hausaufgaben, welches sie also auf das beschränkt, was im direkten Zusammenhang mit dem Unterricht steht und von der Lehrkraft vorgegeben ist.
1.2 Hausaufgaben als Schulaufgaben
Bezogen auf die Terminologie von SPIEL, WAGNER & FELLNER lässt sich bei NlLSHON 1995 ein eher 'weiter' gefasster Begriff von Hausaufgaben finden. Sie definiert Hausaufgaben als Aufgaben, die der Lehrer aufgrund seiner Fachkompetenz aufgibt. Laut NlLSHON sind sie nicht immer didaktisch und methodisch sinnvoll, müssen aber von den Schülern zuhause erledigt werden. Außerdem muss ein Zusammenhang zu den Unterrichtsinhalten erkennbar sein. Weiterhin „werden auch diejenigen Aktivitäten der Schülerinnen als Hausaufgaben bezeichnet, die außerhalb des Unterrichts im Bewußtsein stattfinden, als schulische Pflichtaufgabe ausgeführt zu werden“ (Nilshon 1995, S. 18).
Ließe man den letzten Satz weg, so wäre kaum ein Unterschied zu der Definition von DIETZ & KUHRT erkennbar. Allerdings werden die Beschränkungen des Hausaufgabenbegriffs Nilshons insofern relativiert, als dass sie die grundsätzliche Sinnhaftigkeit der Hausaufgaben anzweifelt, sowie eine Erweiterung des Begriffs vomimmt. Dies lässt sich daran erkennen, dass nach ihrem Verständnis auch Aufgaben, die, solange sie im Kontext Schule stehen, freiwillig, ohne Initiation des Lehrers erledigt werden unter den Begriff Hausaufgaben gefasst werden. Da immer ein Bezug zur Schule bestehen muss, lassen sie sich, wie oben genannt, als Schulaufgaben bezeichnen.
1.3 Hausaufgaben als Lerntätigkeiten
Weiterhin lässt sich bei Keck (2004) eine Begriffsbestimmung der Hausaufgaben finden. Dieser beschreibt: „Hausaufgaben beinhalten durch Aufgaben im Unterricht veranlasste, vom Lehrer nicht unmittelbar gelenkte Lerntätigkeiten“ (Keck 2004, S. 194). Diese Lerntätigkeiten werden nicht im Unterricht ausgeführt, aber möglichst in diesem kontrolliert. „Sie sind insofern als Fortsetzung des Unterrichts ein wesentliches selbst organisiertes Element des Lernprozesses (ohne Betreuung des Lehrers), ein Bindeglied zwischen unterrichtlichem (Schule) und außerunterrichtlichem (Elternhaus, Hort)Lernen.“ (ebd., S. 194f.)
Somit werden die Hausaufgaben hier als eine Arbeit beschrieben, die zugleich angeleitet und selbstständig stattfindet. Er beschreibt sie als Aufgaben, die den Unterricht fortsetzen, ohne, dass eine Beschränkung auf rein schriftliche Arbeiten vollzogen wird. Zusätzlich wird die Lerntätigkeit des Schülers hervorgehoben.
Diese Begriffsbestimmung soll als Grundlage für die weitere Diskussion in dieser Arbeit dienen.
2. Die historische Entwicklung der Hausaufgaben und ihrer Diskussion
Seit wann es Hausaufgaben gibt, lässt sich nicht genau sagen. Sicher ist aber, dass sie sich in Schulordnungen des 15. Jahrhunderts finden lassen. In diesem Zeitraum wird die Schule in Deutschland zu einer „öffentlichen Einrichtung, die mit Hilfe planmäßigen Unterrichts Kinder und Jugendliche auf die Bewältigung des Lebens vorzubereiten sucht“ (Schmidt 1984, S. 9). Zuvor ist es Aufgabe der Familie, welche dies seit Beginn des 15. Jahrhunderts immer weniger bewerkstelligen kann. Im Gegensatz zu der 'Lehre'1 ist der Unterricht der Neuzeit vielmehr darauf ausgerichtet, den Verlauf von Lehren und Lernen in den Vordergrund zu rücken. Dieser Wandel vollzieht sich allerding recht langsam. Zunächst kann von einem katechetischen Unterricht gesprochen werden, der noch einige Züge der 'Lehre' inne hat (vgl. ebd). S. 9). Es wird noch nicht in jahrgangshomogenen Gruppen gelernt, sodass die Hausaufgaben die Möglichkeit bieten jeden Schüler nach seinem Entwicklungsstand zu fördern (vgl. Petersen, Reinert & Stephan 1990, S. 14).
Erst im 18. Jahrhundert etabliert sich ein Unterricht, wie wir ihn heute kennen. Die Belehrung wird durch die „Hilfe zum Lernen“ (SCHMIDT 1984, S. 9) ersetzt. Für einen Unterricht, der eben das Lernen zu veranlassen sucht, ist die 'Aufgabe' charakteristisch. „Aufgaben sind Herausforderungen an die Kräfte des Lernenden. In der Bewältigung der Aufgabe muß er sich bewähren, und in der Bewährung werden seine Kräfte wachsen.“ (ebd. S. 10) Allerdings mussjede Aufgabe das richtige Maß an Herausforderung besitzen. Sie darf weder zu schwer noch zu einfach sein, damit der Schüler weder über- noch unterfordert wird. So werden auch Aufgaben gestellt, die die Schüler zuhause zu erledigen haben. Damit rührt die Schule auch den privaten Bereich der Schüler an (vgl. ebd. S.10). Als Anfang des 18. Jahrhunderts die Schulpflicht eingeführt wird, nutzt der preußische Staat die Möglichkeit mithilfe der Hausaufgaben „den aufkommenden liberalen und sozialistischen Ideen gezielt entgegenzutreten.“ (Petersen, Reinert & Stephan 1990, S. 14). Die Schule hat großen Einfluss auf die Erziehung der Kinder, sodass auch die Hausaufgaben nicht wirkungslos bleiben. Diese können ebenso Einfluss auf die Eltern nehmen. In dieser Epoche ist es gewöhnlich, dass die Schüler zuhause Kapitel der Bibel lesen sowie Sprüche und Lieder auswendig lernen. Mit der Auswahl dieser Texte kann der Staat indoktrinieren.
Nicht nur die Art und Inhalte der Hausaufgaben werden in der Geschichte der Schulpädagogik diskutiert, sondern vielmehr deren „sinnvoller Umfang“ (ebd. S. 11). Im Jahr 1829 wird die Bearbeitungszeit für die Hausaufgaben durch Ministerialverfügungen beschränkt (vgl. ebd. S. 11). Zuvor waren zwei bis drei Stunden täglich vorgesehen. Außerdem werden Forderungen nach Anpassung des Schwierigkeitsgrades und Umfangs an den Leistungsstand und das Alter der Kinder laut (vgl. Petersen, Reinert & Stephan 1990, S. 15). Die Diskussion um den Umfang reicht bis in die Gegenwart.
Dass im 19. Jahrhundert der Schulabschluss immer mehr an Bedeutung gewinnt und nicht mehr allein die gesellschaftliche Stellung ausschlaggebend für die Zukunft eines Menschen ist, bleibt auch nicht ohne Folgen für die Hausaufgabenpraxis. Die Fülle des Unterrichtsstoffes wird im Zuge der Industriellen Revolution immer größer, was dazu führt, dass die Unterrichtszeit am Vormittag nicht ausreicht. So werden Inhalte in Form von Hausaufgaben außerhalb der Schulzeit bearbeitet. Hierbei wird sich hauptsächlich auf die Übung und Anwendung des zuvor Erarbeiteten konzentriert. Erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wird der Hausaufgabe eine „unterrichts-vorbereitende Funktion“ (vgl. ebd., S. 15) zugesprochen. Ziel der Hausaufgaben ist die
„ »a) regelmäßige Vorbereitung auf den bevorstehenden Unterricht,
b) die Befestigung und Ergänzung des genossenen Unterrichts, so wie
c) eine für den Lemzweck unmittelbar erfolgte Arbeit des Schülers ...«“ (ebd., S.15).
Es ist aber keineswegs so, dass die Schüler des 19. Jahrhunderts zu selbstständigen Menschen herangezogen werden, sondern sie sollten vielmehr strebsam und fleißig sein sowie ihre Arbeit und Pflichten ohne Widerworte erfüllen (ebd., S. 15).
Die Diskussion um die Hausaufgaben wird immer größer, sodass sie Ende des 19. Jahrhunderts in das Schulgesetz aufgenommen werden, um eine gänzliche Abschaffung und Integration in den Schulalltag zu verhindern (vgl. Seupel 2009, S. 288 und Schmidt 1984, S. 12). Die Begründung für den Erhalt der Hausaufgaben liegt darin, dass die Schüler die Möglichkeit erhalten sollen selbstständig zu arbeiten. Dies ist während des damaligen Unterrichts aber kaum möglich, sodass die Hausaufgaben Abhilfe schaffen können. „Der »leider nur zu häufig hervortretende Mangel an Unabhängigkeit im Denken und Urteilen (sei) vorzugsweise der geringen Übung in eigener Tätigkeit zuzuschreiben«“ (Schmidt 1984, S. 12).
Die Diskussionen reißen nicht ab. Besonders stark wird sich mit der Frage des Zeitaufwandes auseinandergesetzt. Oft erfolgt eine Angabe von medizinischen Gründen, die gegen die Hausaufgaben sprechen. Allerdings wird sich auch um den Sinn und die Wirksamkeit gestritten. Es werden daraufhin erste experimentelle Untersuchungen zum Hausaufgabenkomplex durchgeführt. Es wird erwartet, dass somit das Hausaufgabenfeld endlich besser erkundet wird.
Besonders die Reformpädagogen nehmen im 19. Jahrhundert Einfluss auf die Diskussionen um die Hausaufgabenpraxis. ,,B. Otto und G. Kerschensteiner etwa unterscheiden zwischen 'Hausaufgaben', die für den Schüler verpflichtend sind, und 'Hausarbeiten', die freiwillig geleistet werden“ (ebd., S. 12f.). Es ist anzunehmen, dass ein Großteil der Reformpädagogen den 'Hausaufgaben' eher ablehnend gegenüberstehtund die 'Hausarbeiten' für sinnvoll erachtet.
Gaudig hat sich sehr stark mit der Hausaufgabenfrage auseinandergesetzt: „Unter die dringlichsten Fragen einer modernen Unterrichtslehre gehört die nach dem Verhältnis von Schularbeit und Hausarbeit“ (Gaudig 1909, S. 52). Seiner Ansicht nach liege der Gehalt der Hausaufgaben darin, selbstständig zu arbeiten. Damit die Schüler zuhause selbstständig arbeiten können, müsse dies zuvor in der Schule geübt werden (vgl. ebd., S. 13).
Ende der 1920er Jahre ist man sich darüber einig, dass die Hausaufgaben, die zur Selbstständig erziehen, sinnvoll sind. Die Erziehung zur Selbstständigkeit soll mithilfe der Hausaufgaben stattfinden, da die Unterrichtszeit hierfür nicht ausreicht. Der Umfang der Bearbeitungszeit ist allerdings begrenzt. Außerdem müssen sie im Zusammenhang mit dem Unterricht stehen, an Leistung und Entwicklung der Schüler angepasst sein sowie im anschließenden Unterricht kontrolliert werden. So sind Hausaufgaben auch in den 1920er Jahren unabwendbar (vgl. GEIBLER& Schneider 1982, S. 25f.).
Aus der nationalsozialistischen Zeit von 1933 bis 1945 lassen sich keine Informationen zum Thema finden.
Nach dem zweiten Weltkrieg wird in beiden Teilen Deutschlands die Diskussion der 1920er Jahre weitergeführt. Der Sinn der Hausaufgaben wird nicht bestritten und das selbstständige Arbeiten ist Ziel der Aufgaben. Higelke betont in einem Aufsatz von 1949, dass das Gelingen der Hausaufgaben davon abhängt, ob die Schüler die notwendigen Fertigkeiten besitzen, um die Aufgaben bewältigen zu können. „Jede Hausaufgabe soll Hindernisse bieten, zugleich aber auch deren Bewältigung ermöglichen. Und hierzu sind Anleitungen, auch zu den einfachsten Übungen, nötig.“ (HlGELKE 1949, S. 313) Hiermit bezieht sie sich auf die Aussagen von Gaudig.
Im nächsten Jahrzehnt werden vor allem die Argumente der Reformpädagogen herangezogen. In der DDR gibt es schon seit circa 1955 empirische Untersuchungen zu den Hausaufgaben, wohingegen im westlichen Deutschland „die Beiträge zur Hausaufgabendiskussion bis in die 60er Jahre hinein im wesentlichen präskriptiv“ (SCHMIDT 1984, S.15) bleiben.
3. Die rechtlichen Grundlagen
An diesen kurzen Überblick der Geschichte der Hausaufgaben wirdjetzt angeknüpft, indem zunächst die rechtlichen Grundlagen erläutert werden und weiterhin die niedersächsischen Erlasse für die Hausaufgaben aus den 1970er und 1990er Jahren mit dem aktuellen Erlass von 2005 verglichen werden.
Die Hausaufgabenpraxis in Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG), den Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ und den Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“2 geregelt.
Laut NSchG werden Art und Umfang von Hausaufgaben von der Gesamtkonferenz der Schule beschlossen (vgl. NSchG §35, Absatz 2, Pkt. 2 und Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 2005), wobei sich an die Vorgaben der Erlasse gehalten werden muss. Die Eltern sollen laut §96 Absatz 4 des NSchG von den Lehrkräften in „Inhalt, Planung und Gestaltung“ einbezogen werden, was auch den Bereich der Hausaufgaben impliziert. Auf inhaltliche Bereiche sowie Funktionen und Effekte wird hier nicht weiter eingegangen.
In dem Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“3 werden unter Punkt 5 „Organisation von Lern- und Lehrprozessen“ Funktionen der Hausaufgaben aufgeführt. „Hausaufgaben dienen u.a. der Übung, Wiederholung und Ergebnissicherung, vor allem sollen sie aber die Schülerinnen und Schüler anregen, sich mit dem im Unterricht Gelernten weiter zu beschäftigen. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht die häusliche Arbeit und vergewissern sich damit u.a. über den individuellen Lernprozess.“ (Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ 2004, Pkt. 5.8)
Hier lässt sich ein relativ weit gefasster Begriff der Hausaufgaben finden, da sie unter anderem als „häusliche Arbeit“ bezeichnet werden. Es scheint so, als ob die Funktionen auf das Üben, Wiederholen und die Ergebnissicherung beschränkt sind, was aber durch die beispielhafte Aufzählung wieder relativiert wird.
Bei dieser Weite des Begriffs der Hausaufgaben ist fraglich, ob die Lehrkräfte hierdurch zu viel Freiraum haben, um eine positive und sinnvolle Hausaufgabenpraxis zu entwickeln. Ein enger gefasster Begriff würde eventuell mehr Orientierung geben. Es könnte aber auch sein, dass eben dieser weit gefasste Begriff den nötigen Freiraum gibt, um die Hausaufgabenpraxis individuell an die verschiedenen Lerngruppen anzupassen.
Der Bezugserlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“4 geht auf das eben Fehlende expliziter ein. Er sieht vor, dass die Hausaufgaben als Ergänzung des Unterrichts dienen, sodass eine Verbesserung der Lernprozesse erlangt wird. Dabei ist zu beachten, wie alt die Schüler sind, um welches Fach und um welche Schulform es sich handelt. Die Hausaufgaben dienen zur „Übung, Anwendung und Sicherung“ (Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 2005, Pkt. 1) des zuvor Erarbeiteten. Allerdings können sie auch auf neue Inhalte vorbereiten sowie die Fähigkeit zum selbsttätigen Arbeiten aufbauen helfen.
Da die Hausaufgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterrichtsgeschehen stehen, sollen sie laut Erlass von jedem Schüler selbstständig zu bewältigen sein. Dies schließt mit ein, dass im Unterricht ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird, sodass geklärt werden kann, was zu tun ist. Außerdem sollte auch dem Vergleichen genügend Zeit eingeräumt werden, da hiermit der Arbeit der Schüler Achtung erwiesen wird und sie dies motiviert. Allerdings ist die Lehrkraft nicht berechtigt die Hausaufgaben zu benoten. Eine Begründung dafür wird nicht aufgeführt. Es lässt sich aber vermuten, dass dies daran liegt, dass nicht überprüft werden kann, wer die Hausaufgaben angefertigt hat. Der Erlass regelt zusätzlich den Umfang der Hausaufgaben. Es ist darauf zu achten wie alt und belastbar die Schüler sind. Für die folgenden Ausführungen ist der Primarbereich zu betrachten. Hier darf die Bearbeitungszeit nicht länger als 30 bis 45 Minuten dauern. Zusätzlich ist geregelt, dass die Lehrkräfte sich absprechen sowie differenzieren sollen, damit kein Schüler über seine Belastungsgrenze hinaus arbeiten muss (vgl. Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 2005).
Abschließend lässt sich an dieser Stelle sagen, dass der Gesetzgeber den Hausaufgaben motivierende, erzieherische und lemfördernde Funktionen zuschreibt. Organisation und Umfang der Praxis werden durch gegenseitige Absprache der Lehrkräfte untereinander und in Kooperation mit der Klassenkonferenz organisiert. Es wird jedoch nicht genauer zwischen den ersten vier Klassen unterschieden. Ebenso gibt es keine besonderen Regelungen für die 1. Klasse beziehungsweise das erste Halbjahr der 1. Klasse, sodass laut Erlass die Schüler schon in den ersten Schulwochen bis zu 45 Minuten für die Bearbeitung ihrer Hausaufgaben brauchen könnten. Wichtig ist hierbei aber, dass die individuellen Fähigkeiten der Schüler beachtet werden und es keine Überschreitung der maximalen Bearbeitungszeit von 45 Minuten im Primarbereich gibt.
Der Bezugserlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ hat sich seit dem Jahr 1977 zweimal, wenn auch nur in geringer Weise, verändert. An dieser Stelle werden die Erlasse von 1977, 19975 und 2005 miteinander verglichen.
Zunächst fällt auf, dass der Erlass im Jahr 1977 „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ heißt. Nach Änderung 1997 heißt er, wie heute, „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“. 1977 umfasst der Erlass acht Gliederungspunkte und nimmt eine Seite des Schulverwaltungsblattes ein. Er ist wesentlich umfangreicher als die beiden folgenden Erlasse.
Die ersten zwei Punkte stimmen inhaltlich mit denen von 1997 und 2005 überein (s.o.), wenn auch der Wortlaut nicht gleich ist. Es wird darauf verwiesen, dass durch die Hausaufgaben Lernprozesse weitergeführt werden und eine Motivation zur Beschäftigung mit Unterrichtsinhalten hergestellt wird. Es muss ein Zusammenhang zu Unterrichtsinhalten erkennbar sein und die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass die Schüler sie alleine bearbeiten können. 1977 wird im 2. Punkt darauf hingewiesen, dass „sowohl fächerübergreifende als auch fachspezifische Techniken zur Erledigung von Hausaufgaben“ (Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ 1977, Pkt. 2) erlernt werden müssen. Dies lässt sich später nicht mehr in den Erlassen finden. Wahrscheinlich wird es unter die Vorbereitungszeit für Hausaufgaben gefasst. Hierfür muss 1997 und 2005 genügend Zeit eingeräumt werden. Dies gilt ebenso für deren Besprechung und Kontrolle. 1977 werden die Lehrkräfte explizit dazu aufgefordert ihre Aufgabenstellungen „eindeutig [zu] formulieren“ (ebd., Pkt.3) und sie dürfen nicht annehmen, dass die Schüler Unterstützung bei der Erledigung der Aufgaben bekommen (vgl. ebd., Pkt.3). Dies wird 1997 unter Umständen deswegen gestrichen, weil die Schüler die Aufgaben selbstständig bearbeiten können sollen, sodass das eben genannte vorausgesetzt werden kann. Die Punkte 4 bis 6 umfassen die zeitliche Beschränkung der Hausaufgaben, welche sich 1997 in Punkt 3 wiederfinden. Besonders im 4. Punkt wird sehr stark auf die Belastung seitens der Schüler durch die Hausaufgaben eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lehrer das Arbeitstempo sowie die häuslichen Umstände jedes Schülers berücksichtigen sollen. Hierzu ist es notwendig sich regelmäßig mit den Eltern auszutauschen. Auch im 6. Punkt wird viel genauer auf die einzelnen Klassenstufen eingegangen. Folgender Zeitaufwand wird für die Grundschüler für die Bearbeitung der Hausaufgaben vorgesehen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Maximale Bearbeitungszeiten fur die Hausaufgaben in Niedersachsen von 1977 bis 2005 (vgl. Erlasse zu den Hausaufgaben von 1977, 1997 und 2005)
Wie zu erkennen ist wird der Zeitaufwand immer weniger differenziert. Warum dies so ist, lässt sich nur vermuten. Es könnte sein, dass den Lehrkräften so mehr Freiraum gelassen werden soll, die Hausaufgabenpraxis ihrem Unterricht anzupassen.
Ab 1997 wird scheinbar vorausgesetzt, dass die Schüler eine Anleitung zur Anfertigung der Hausaufgaben bekommen. Diese brauchen sie meines Erachtens auch heute noch, da man nicht voraussetzen kann, dass ein Erstklässler von sich aus weiß, wie er dies zu tun hat und man ebenfalls nicht voraussetzen kann, dass jedes Kind hierbei Unterstützung von seinen Eltern bekommt. Sollte eine Lehrkraft ihre Schüler nicht anleiten, wie die Aufgaben anzufertigen sind, wird sie sehr schnell merken, dass das Stellen der Hausaufgaben sinnlos ist.
Bei den Zeitangaben in der Tabelle handelt es sichjeweils um maximale Werte, sodass es auch möglich ist keine Hausaufgaben aufzugeben.
Im Erlass von 1977 ist weiterhin vorgesehen, dass die Hausaufgaben kontrolliert werden. Allerdings wird dies hier nicht damit begründet, dass die Schüler hierdurch motiviert werden, da so ihre Leistung gewürdigt wird (vgl. Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ 1977, Pkt. 7, Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 1997, Pkt. 2, Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 2005, Pkt. 2). Es soll den Schülernjedoch ermöglicht werden, dass sie die Lehrkräfte darüber informieren können, wenn Aufgaben zu schwer sind. Hierbei ist wichtig, dass sie keine Angst vor einer schlechten Beurteilung haben müssen. An dieser Stelle wird ebenfalls vermerkt, dass regelmäßige Rücksprachen mit den Eltern sinnvoll sind (vgl. Erlass „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ 1977, Pkt. 7). In den jüngeren Erlassen wird in diesem Zusammenhang ausschließlich das Verbot der Benotung der Hausaufgaben angeführt.
Eventuell hat sich im Laufe der Jahre herausgestellt, dass diese Forderungen nicht mehr notwendig sind, da, die Hausaufgaben nicht zur Notenfindung genutzt werden, sondern vielmehr als eine Möglichkeit den Schülern ihren Leistungsstand zu verdeutlichen. So kann man voraussetzen, dass es ihnen möglich sein muss, auf Schwierigkeiten hinzuweisen.
Die Regelungen für die Ferien gleichen denen von 1997 und 2005. Es dürfen 1977 aber ab der 2. Klasse von Freitag zu Montag Hausaufgaben aufgegeben werden, allerdings nur, wenn am Samstag kein Unterricht stattfindet (vgl. ebd., Pkt. 8).
Dies scheint dem großen Interesse der Vermeidung der Überbelastung aus den Punkten 4 bis 6 zunächst zu widersprechen. Es ist aber zu beachten, dass zu dieser Zeit der Unterricht am Samstag üblich ist. Somit wird den Schülern zugemutet, an einem unterrichtsfreien Samstag, anstatt in der Schule zuhause Aufgaben zu bearbeiten. Dies ist ab 1997 nicht mehr so, sodass über das Wochenende in der Primarstufe keine Hausaufgaben mehr aufgegeben werden dürfen.
Der Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ von 1997 füllt nur noch circa eine halbe Seite des Schulverwaltungsblattes. Dies liegt daran, dass einige Forderungen (s.o.) nicht mehr aufgeführt werden. Von 1997 zu 2005 gibt es nur marginale Veränderungen. Die ersten beiden Punkte stimmen inhaltlich überein (s.o.). Bei dem dritten Punkt wird 1997 ausschließlich die Belastbarkeit des Kindes als Kriterium für die Hausaufgabenerteilung angegeben. 2005 wird zusätzlich das Alter und die Teilnahme am Nachmittagsunterricht genannt. Wie oben zu sehen ist, wurden die Angaben für die Bearbeitungszeit der Aufgaben 2005 für den gesamten Primarbereich zusammengefasst. Anschließend ist im selben Punkt vermerkt, dass durch eine Differenzierung der Hausaufgaben „der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen“ wird (Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 1997, Pkt. 3). Acht Jahre später sieht der Erlass bei diesem Punkt zusätzlich eine Absprache der Lehrenden vor (vgl. Erlass „Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen“ 2005, Pkt. 3). Der 4. Punkt, welcher die Regelungen der Vergabe von Hausaufgaben über das Wochenende sowie über die Ferien beinhaltet, wird von 1997 bis 2005 dahingehend erweitert, dass eine Ausnahme gemacht wird. Es ist zulässig, den Schülern in dieser Zeit eine „Lektüre für z.B. den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht“ (ebd., Pkt. 4) als Hausaufgabe auf zu geben.
Dies könnte den Grund haben, dass die Schüler in ihrer Freizeit von sich aus zu wenig lesen, als dass ihre Lesekompetenz ausreichend geschult wird. Außerhalb der Schule haben die Lernenden bessere Rückzugsmöglichkeiten, um in Ruhe lesen zu können. Außerdem ist es notwendig, dass das Lesen automatisiert wird, um es flüssig ausführen zu können. Hierzu muss es regelmäßig praktiziert werden und größere Pausen, wie die Ferien, würden diesen Prozess stören.
Insgesamt lässt sich sagen, dass die Erlasse von 1997 und 2005 sehr viel knapper ausfallen als der von 1977, da einige Forderungen wegfallen. Die Ziele, welche mit den Hausaufgaben erreicht werden sollen, sind allerdings gleich geblieben. Die maximale Bearbeitungszeit hat sich nur dahingehend verändert, dass den Lehrkräften heute mehr Freiraum gelassen wird, in welcher Klassenstufe sie wie viel Hausaufgaben aufgeben, was sich dahingehend negativ auf die Schüler auswirken kann, dass sie durch zu lange Hausaufgabenzeiten überfordert werden. Allerdings relativiert sich dies, da die Lehrkräfte die individuelle Belastbarkeit berücksichtigen müssen.
Meines Erachtens sind die Forderungen, die weggefallen sind, notwendige Voraussetzungen für die aktuellen, sodass sie in diesen impliziert sind.
Vergleicht man nun die Vorgaben der einzelnen Bundesländer, fällt auf, dass es gravierende Unterschiede gab. So hat Schwemmer 1980 festgestellt, dass die maximalen Bearbeitungszeiten sehr stark voneinander abwichen. In Hamburg sollten die Schüler der 1. Klasse an das häusliche Arbeiten gewöhnt und in Niedersachsen zur Anfertigung von Hausaufgaben angeleitet werden, ohne, dass eine zeitliche Begrenzung angegeben wurde. In Berlin wurde für die Erstklässler vorgesehen, dass die Bearbeitungszeit der Hausaufgaben nicht länger als 15 Minuten dauern darf. In Bayern hingegen konnten die Lehrkräfte Hausaufgaben bis maximal 60 Minuten aufgeben (vgl. Schwemmer 1980, S. 56). Auch wenn diese Unterschiede heute nicht mehr so groß sind, ist es an dieser Stelle doch sehr interessant zu erfahren, dass es sie einmal gab.
Neuere Ergebnisse liefert SUER 2006. Funktionen und maximale Bearbeitungszeiten der Hausaufgaben weisen keine nennenswerten Unterschiede in den Erlassen der unterschiedlichen Bundesländer auf. Gemein haben sie, dass es eine Verknüpfung der Unterrichtsinhalte mit den Aufgaben geben soll. In Sachsen- Anhalt wird im Erlass zu den Hausaufgaben explizit darauf hingewiesen, dass die Aufgaben generell alleine, ohne weitere Unterstützung, erledigt werden können müssen. In den Ausführungsvorschriften über Hausaufgaben von Berlin, die offiziell nicht mehr gültig sind, aber immer noch zur Orientierung dienen, heißt es: „Hausaufgaben sind nur zu erteilen, wenn sie unter didaktischen Gesichtspunkten notwendig sind. Es ist nicht erforderlich, täglich Hausaufgaben zu erteilen.“ In dem Erlass von Nordrhein-Westfalen sticht hervor, dass die Aufgaben so formuliert sein sollen, dass sie für die Schüler unmissverständlich sind.
Insgesamt lässt sich hierzu sagen, dass die Länder vorgeben, dass die Hausaufgaben für alle Schüler verständlich sein müssen, sie keine Hilfe dazu benötigen sollen und Hausaufgaben nur dann gestellt werden sollen, wenn es unbedingt notwendig ist. Werden sie gestellt, muss ein Bezug zu den Unterrichtsinhalten vorhanden sein.
Die Vorgaben für die Bearbeitungszeit der Hausaufgaben sind bundesweit nahezu einheitlich. Sie liegt in der Primarstufe zwischen 15 und 60 Minuten. Hamburg sieht für die 1. Klasse vor, dass die Schüler an das Bearbeiten von Aufgaben zuhause gewöhnt werden sollen (s.o.). Dies hat sich seit der Untersuchung SCHWEMMERS von 1980 nicht verändert.
Die Ziele, welche in den Bundesländern mit der Bearbeitung von Hausaufgaben erreicht werden sollen, sind überwiegend identisch mit denen, denen in Niedersachsen. Den Hausaufgaben werden motivierende, erzieherische und lernfördernde Funktionen zugeschrieben. In Hamburg wird besonders viel Wert darauf gelegt, dass die Schüler die Bearbeitung der Aufgaben selbstständig organisieren. In ganz Deutschland ist es verboten Hausaufgaben zu benoten und auch die Regelungen bezüglich der Wochenenden, Feiertage und Ferien sind einheitlich. Außerdem ist man sich darüber einige, dass die Aufgaben überprüft werden sollen, sodass die Schüler eine Würdigung ihrer Arbeit erfahren (vgl. SUER2006, S. lf.).
Suer begründet die vielen Übereinstimmungen damit, dass die Hausaufgabenpraxis über viele Jahre hinweg tradiert wurde. So scheinen sie unentbehrlich für das schulische Lernen geworden zu sein.
Es ist sinnvoll die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf den Anfangsunterricht zu betrachten, da die Untersuchungen im zweiten Teil bei einer 1. Klasse durchgeführt wurden.
Der Erstunterricht6 beinhaltet die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Englisch, Religion, Sport, Musik und Kunst. Hierbei lässt sich allerdings eine unterschiedliche Anzahl von Wochenstunden finden. Der Schwerpunkt wird auf die Fächer Deutsch und Mathematik gelegt (vgl. Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ 2004, Pkt. 4). Während der Unterrichtsstunden haben die Lehrkräfte darauf zu achten, inwieweit die Schüler belastbar und konzentrationsfähig sind. Zusätzlich soll auf den Bewegungsdrang achtgegeben werden (vgl. ebd. Pkt. 4.1.3).
Da in mehreren Zusammenhängen bei den Hausaufgaben von einer Verlängerung beziehungsweise „Ergänzung des Unterrichts“ (Avenarius 2001, S. 91) gesprochen wird, lassen sich die eben genannten Forderungen auch auf die Bearbeitungszeit der Hausaufgaben projizieren.
Für den Erstunterricht ist weiterhin vorgesehen, dass der Unterricht so gestaltet sein soll, dass die Schüler differenziert gefördert werden, sodass sie Vertrauen in „die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfreude“ (Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ 2004, Pkt. 5.1) aufbauen können. Zusätzlich soll der Unterricht ein spielendes sowie selbstständiges und kooperatives Lernen ermöglichen (vgl. ebd. Pkt. 5.3, 5.5). Diese Ziele können auch mit den Hausaufgaben erreicht werden, indem die Aufgaben so gestellt werden, dass in der o. g. Weise gearbeitet wird. Der Erlass sieht unter Punkt 5.7 außerdem vor, dass die Schüler Möglichkeiten kennenlernen sollen, ihre Arbeitsergebnisse eigenständig zu sichern. Die Hausaufgaben werden im darauffolgen Punkt als eine Möglichkeit angegeben, um dies zu erreichen (vgl. ebd. Pkt. 5.8).
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Forderungen des Erlasses zwar auf die Unterrichtszeit ausgelegt sind, sich aber ohne Probleme auf die Bearbeitungszeit der Hausaufgaben übertragen lassen. Wie schon genannt sollen die Hausaufgaben im direkten Zusammenhang mit den Unterrichtsinhalten stehen und können weiterhin als eine Verlängerung dieses bezeichnet werden. Somit sind auch sie eine Komponente des Unterrichts.
4. Formen und Funktionen von Hausaufgaben
Da die Hausaufgaben und deren Berechtigung immer wieder diskutiert werden und damit im weiteren Verlauf der Arbeit eine Pro- und Kontradiskussion zum Thema geführt werden kann, ist es notwendig zunächst einmal die Funktionen der Hausaufgaben zu bestimmen. Viele Gründe, die gegen Hausaufgaben angeführt werden, beziehen sich nur auf bestimmte Funktionsbereiche und nicht auf die gesamte Hausaufgabenpraxis.
Zunächst muss geklärt werden, was der Begriff 'Funktion' meint. Laut Duden lässt sich darunter eine „klar umrissene Aufgabe innerhalb eines größeren Zusammenhanges“ (Duden 2007, S. 346) verstehen. Im Zusammenhang mit dem Bereich der Hausaufgaben besitzen diese scheinbar eine „klar umrissene Aufgabe innerhalb“ (ebd., S. 346) des Bereichs des Lernens in der Schule und somit auch innerhalb des Bereichs der Lern- und Leistungsentwicklung der Schüler. Welche Aufgabe dies ist, wird im Folgenden erläutert.
Mathematisch betrachtet ist die Funktion eine Zuordnung. Eine abhängige Variable wird dabei einer unabhängigen zugeordnet (vgl. Keck 1978, S. 36f.). Laut Keck ist ,,[d]er mathematische Kernbegriff »Zuordnung« [...] in unserem Zusammenhang der pädagogischen Frage nach der Konsistenz und Stimmigkeit der den Hausaufgaben zugeschriebenen Funktionen mit dem entsprechenden Zuordnungssystem Schule, das ein Lehr-, Erziehungs- und Sozialsystem darstellt, gleichzusetzen.“ (ebd., S. 37)
4.1 Die drei Formen von Hausarbeiten nach Geiblerund Plock
Geibler und Plock widmeten sich 1974 dem Thema derHausaufgaben. Hierbei legen sie keine Untersuchung zugrunde, sondern stützen sich auf Beobachtungen aus der Unterrichtspraxis. Dabei leitet sie keine konkrete Fragestellung. Mithilfe der Beobachtungen wird versucht die Unterrichtsgestaltung zu verbessern. Durch die genannten Beobachtungen wurde es Geibler und Plock ermöglicht die Hausaufgaben in drei verschiedene Kategorien einzuteilen. Die Wörter Hausaufgaben und Hausarbeiten werden nicht unterschieden und daher synonym genutzt.
Vorbereitende Hausarbeiten:
Hausaufgaben haben eine vorbereitende Funktion, wenn die Schüler zuhause durch die Hausaufgabenstellung mithilfe von Schulbüchern oder ähnlichem die kommenden Unterrichtsinhalte vorbereiten. Die Mittel, welche dazu genutzt werden, erhalten laut Geiblerund Plock „eine neue qualifizierte didaktische Funktion“ (GEIBLER & PLOCK. 1974, S. 46). Daraus resultiert, dass es nicht mehr ausschließlich die Lehrkräfte sind, die über die Inhalte informiert sind, sondern so können auch die Schüler ihr Wissen zu dem neuen Unterrichtsthema einbringen. Hiermit wird die Aktivität der Schüler über die komplette Schulstunde sehr hoch gehalten. Daraus resultiert eine Rollenverschiebung dahingehend, dass die Lehrkräfte 'nur noch' als Helfer fungieren. Aufgrund dessen kann man bei dieser Art von Hausaufgaben auch davon sprechen, dass sie als eine Art „Unterrichtsplanung“ (ebd., S. 47) dienen, welche vom Lehrer vorbereitet wird. Geibler und Plock fassen unter den vorbereitenden Hausaufgaben, diejenigen, welche sich mit dem Sammeln, Erkunden, Beobachten, Sich-Informieren, Erlesen und Vergleichen befassen (vgl. ebd., 80).
Nachbereitende Hausarbeiten:
Diese Form der Hausaufgaben resümiert das zuvor Erarbeitete des Unterrichts und führt es weiter. Es handelt sich dabei um das Üben, Einprägen und Auswendiglernen, Wiederholen, Zusammenfassen und Übertragen (vgl. ebd., S. 80). Geibler und Plock betonen, dass diese Art der Hausaufgaben, diejenige ist, welche am häufigsten umgesetzt wird. Dies wird damit gerechtfertigt, dass diese Form die Aktivitäten der Schüler „in wichtigen Lemphasen des Lernprozesses kennzeichnet“ (ebd., S. 81). Somit lässt sich den nachbereitenden Hausaufgaben eine vornehmliche Funktion im gesamten Schulunterrichtzuordnen (vgl. ebd., S. 81).
Neigungsaufgaben:
Diese Aufgaben stellen keine eigene Funktionsgruppe in dem Sinne dar, dass sie unabhängig von den anderen beiden existiert. Aufgaben dieser Art lassen sich vielmehr innerhalb der vor- und nachbereitenden Hausarbeiten finden. Die Neigungsaufgaben sind Aufgaben, die aus eigener Motivation heraus bearbeitet werden. Sie lassen sich hauptsächlich in den vorbereitenden Hausaufgaben finden und offerieren eine große Anzahl von Differenzierungsmöglichkeiten und Wahlpflichtaufgaben (vgl. ebd., S. 80f.).
An dieser Einteilung von GEißLER und Plock wird allerdings Kritik von Kamm und Müller dahingehend laut, dass sich nicht alle Aufgaben in die oben genannten Bereiche einteilen lassen beziehungsweise einige in mehreren Bereichen fallen können. Außerdem sei ihre Einteilung zu undifferenziert. Laut Kamm und Müller dürfen die Hausaufgaben nicht als Beginn oder Abschluss einer Sequenz betrachtet werden, sie haben vielmehr innerhalb einer Einheit ihren berechtigten Platz.
4.2 Die fünfFunktionsgruppen von Kamm und Müller
Kamm und Müller haben nach Kritik an Geibler und Plock 1975 fünfFunktionsgruppen von Hausaufgaben bestimmt, welche mehrere Einzelfunktionen beinhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Funktionsbereiche nur sehr schwer isoliert voneinander in der Praxis wiederfinden lassen.
Hausaufgaben zur Interessenweckung und zum Entdecken von Lernwiderständen:
Die Hausaufgaben können die Schüler dazu veranlassen, dass sie ein Interesse für bevorstehende Unterrichtsthemen entwickeln. Hierbei sehen die Aufgaben so aus, dass die nötigen Informationen von den Schülern selbst gesammelt und verarbeitet werden. Weiterhin hat diese Art von Hausaufgaben die Funktion ein Problem für die Schüler darzustellen, sodass ihnen deutlich wird, dass eine Beschäftigung mit diesem Themenbereich notwendig ist, um anschließend das Problem lösen zu können.
Laut Kamm und Müller fungieren Aufgaben, die sich diesem Funktionsbereich zuordnen lassen, als Mittel zur „Verlagerung des Aktivitätszentrums von der Person des Lehrers zu den Schülern hin“ (Kamm&Müller 1975, S. 138).
Dies fördert indirekt sicherlich auch die Selbstständigkeit der Schüler muss aber meines Erachtens, besonders im ersten Schuljahrgang, gut vorbereitet und angeleitet werden, um erfolgreich umgesetzt werden zu können. Zusätzlich lässt sich anmerken, dass die Vergabe dieser Art von Hausaufgaben gut durchdacht sein muss, da sich nicht alle Themen selbstständig erarbeiten und vorbereiten lassen. Kamm und Müller führen für diesen Bereich Beispiele aus dem Grammatik- und Mathematikunterricht an (vgl. ebd., S. 137ff).
Hausaufgaben zur Lösung von Problemen:
Diese Art von Hausaufgaben soll den Schüler vor ein Problem stellen, was er selbstständig zu lösen hat. Wichtig ist hierbei, dass er bereits über Ansätze für die Lösung verfügt. Betrachtet er seine Erkenntnisse dann im Kontext und verknüpft sie miteinander, kann er zu einer Erkenntnis kommen. Ist dem Schüler dies gelungen, ist er gleichwohl dazu befähigt seinen Lösungsansatz auf folgende Probleme und Fragestellungen zu projizieren. Werden Aufgaben dieser Art als Hausaufgaben gestellt, so hat dies den Vorteil, dass der Schüler in seinem eigenen Tempo arbeiten und sich die notwendige Zeit nehmen kann. Gleichzeitig bewältigt er das Problem selbstständig (vgl. ebd., 140ff.).
Das Ziel der Lösung von Problemen ist, dass der Schüler „zum selbstständigen Lernen“ befähigt und somit darauf vorbereitet wird „Lebenssituationen bewältigen zu können“ (ebd., S. 141). Kamm und Müller weisen allerdings daraufhin, dass dies ebenso „zentrale Zielsetzung von Schule und Unterricht“ (ebd., S. 141) ist, aber eben auch als eine Funktion den Hausaufgaben zugeschrieben werden kann.
Ich denke, dass Aufgaben, die das Lösen von Problemen beinhalten, unerlässlich für die Vorbereitung auf das spätere Leben der Schüler sind. Allerdings sollte man beachten, dass Hausaufgaben meist im häuslichen Umfeld und somit in direkter Nähe zu den Eltern oder anderen Familienangehörigen angefertigt werden. Besonders bei Schülern der 1. Klasse, könnte es passieren, dass sie nicht direkt eine Lösung für das Problem finden und ihre Eltern um Hilfe bitten. Diese könnten dann den Eindruck bekommen, dass die Hausaufgaben viel zu schwierig für ihr Kind sind. Als Lehrkraft sollte man besonders bei diesen Aufgaben darauf achten, dass das Schwierigkeitsniveau fürjeden Schüler passend ist und auf jeden Fall differenzieren. Zusätzlich sollten die Eltern darüber informiert werden, dass derartige Hausaufgaben gestellt werden, damit auch sie darauf vorbereitet sind und ihr Kind gegebenenfalls motivieren aber nicht die Lösung vorgeben. Wird dies umgesetzt, kann die Hausaufgabe die Funktion besitzen, das Lösen von Problemen zu erlernen.
Hausaufgaben zur Übung und Automatisierung von Gelerntem:
Aufgaben, die die Funktion des Übens und Automatisierens besitzen, sind grundlegend für den späteren Lernerfolg, da die Schüler so das Gelernte automatisieren und es später ohne große Anstrengung auf andere Inhalte übertragen können. Kamm und Müller unterscheiden zwischen drei Formen der Übung:
1. Eine sinnentsprechende Wiederholung (z.B. Abläufe in der Geschichte)
2. Das wortgetreue Auswendiglernen (z.B. Lieder)
3. „Die Wiederholung von Bewegungsabfolgen zur Einprägung psychomotorischer Fertigkeiten“ (ebd., S. 144) (z. B. Schreiben).
Alle Hausaufgaben dieser Art müssen didaktisch und methodisch sehr gut vorbereitet sein, um einigen Gefahren trotzen zu können. Zunächst sollte bei den Übungsaufgaben darauf geachtet werden, dass sie in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem zuvor Erarbeiteten stehen sowie dass das Interesse der Schüler bestehen bleibt. Bei diesen Aufgaben sind sie oft nicht mehr motiviert, da der vorherige Unterricht zum selben Thema ihre Motivation bereits gelindert hat. Weiterhin ist es sehr gefährlich, wenn die Schüler etwas auswendig lernen, ohne es zuvor verstanden zu haben (vgl. ebd., S. 144ff).
[...]
1 Kennzeichnend für die 'Lehre' war die Übertragung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen an die folgende Generation.
2 Alle genannten Erlasse sind im Anhang zu finden.
3 s. Anhang
4 s. Anhang
5 Die Erlasse von 1977 und 1997 lassen sich ebenfalls im Anhang finden.
6 Alle Unterrichtsstunden der 1. und 2. Klassen werden als Erstunterricht bezeichnet (vgl. Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ 2004, Pkt. 4).
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