In dieser Arbeit werden zunächst kurz die gesetzlichen Grundregeln und anschließend die Anwendungsvoraussetzungen der relevanten Verschonungsregeln i. S. d. § 8c KStG erläutert. Darauf aufbauend wird auf die neuste Entwicklung eingegangen, die sich vor allem auf die Anwendbarkeit der unklar definierten Verschonungsregeln beziehen.
Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, die verschiedenen Argumente der Verwaltung sowie der steuerrechtlichen Literatur gegenüberzustellen und darzulegen, wie diese beiden Lager die Unsicherheiten in Bezug auf die Klauseln deuten.
Die Regelung rund um den Verlustabzug bei Körperschaften n. § 8c im Körperschaftsteuergesetz wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Der § 8c KStG führt bei Unternehmensverkäufen und gruppeninternen Umstrukturierungen regelmäßig zu einem vollständigen Wegfall der Verluste. Dabei reicht eine Übertragung von über 50 % der Anteile auf einen neuen Erwerber n. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aus.
Durch die überschießende Wirkung und nicht immer gerechtfertigte Rechtsfolge wird sich aus steuerrechtlicher Sicht der neue Eigentümer bzw. die Verantwortlichen der Umstrukturierung fragen müssen, wie der Wegfall der Verluste gestoppt werden kann. Rettung können grds. nur die in der Gesetzesregelung verankerten Verschonungsregeln versprechen. Vor allem in Zeiten der Corona-Pandemie können diese einen ungerechtfertigten Wegfall der Verluste teilweise oder ganz verhindern.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Grundregel des § 8c KStG
2.1. Schädlicher Beteiligungserwerb
2.2. Fünfjahreszeitraum
2.3. Rechtsfolge
3. Aktuelle Fragen zu den Verschonungsregeln
3.1. Stille Reserven Klausel
3.1.1. Anwendungsvoraussetzung
3.1.2. Gibt es ein Wahlrecht bei der Bewertung des gemeinen Wertes
3.2. Sanierungsklausel
3.2.1. Anwendungsvoraussetzungen
3.2.2. EuGH, Urt. v. 28.06.2018 – C 203/16P, ZIP 2018, 1345.
3.2.3. Wiederanwendbarkeit der Sanierungsklausel
4. Relevanz des Verlustabzugs nach § 8c KStG in Zeiten der Corona-Krise
5. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik des Verlustabzugs bei Körperschaften gemäß § 8c KStG, insbesondere im Kontext der Unternehmenssteuerreform 2008 sowie der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Ziel ist es, die gesetzlichen Grundregeln sowie die Anwendung der Verschonungsregeln zu erläutern und kritisch zu hinterfragen, wie Unternehmen in Krisenzeiten ihre Verluste erhalten können.
- Analyse der Tatbestandsmerkmale eines schädlichen Beteiligungserwerbs.
- Untersuchung der Stillen-Reserven-Klausel und der Bewertungsproblematik des gemeinen Wertes.
- Evaluierung der Sanierungsklausel vor dem Hintergrund beihilferechtlicher Entscheidungen des EuGH.
- Diskussion der steuerlichen Bedeutung von Verlustvorträgen für die Liquiditätssicherung kleinerer und mittlerer Unternehmen während der Corona-Krise.
Auszug aus dem Buch
3.1.2. Gibt es ein Wahlrecht bei der Bewertung des gemeinen Wertes
Eine schwierigere Ermittlung ergibt sich bei der Berechnung des gemeinen Wertes. Denn ein konkretes Bewertungsverfahren wird gesetzlich nicht vorgegeben. Nach Verwaltungsauffassung und Ansichten in der Literatur ist daher auf den § 9 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG zurückzugreifen. Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein maßgebender Kurs i. S. d § 11 Abs. 1 BewG nicht vorliegt, sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Somit entspricht der gemeine Wert nach Verwaltungsauffassung bei nicht-börsennotierten Gesellschaften grds. dem vom Erwerber gezahlten Entgelt. Unternehmensbewertungen sollen nur von Relevanz sein, wenn entweder aufgrund von gesellschaftsrechtlicher Veranlassung ein unangemessenes Entgelt für den Erwerb der Anteile gezahlt wird oder sich aus anderen Gründen der Wert der Anteile nicht ableiten lässt.
Demzufolge erscheint es nach dem Aufbau im Gesetz als logische Schlussfolgerung den § 11 Abs. 2 BewG als strenge Reihenfolge zu deuten. Der Steuerpflichtige muss zuerst den gemeinen Wert primär aus den Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sind diese aber nur maßgebend, wenn es sich um Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb handelt. Darunter versteht man den Handel nach den gängigen, wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage. Die Vertragsparteien müssen ohne Zwang und Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen gehandelt haben. Erst, wenn dieser Fall gegeben ist, ergibt sich die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen n. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht-steuerliche Zwecke übliche Methode, zu ermitteln. Folglich kann jede Bewertungsmethode, die Ertragsaussichten einbezieht, genutzt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Vorstellung der Problematik des Verlustwegfalls nach § 8c KStG und der Relevanz von Verschonungsregeln in Krisenzeiten.
2. Grundregel des § 8c KStG: Erläuterung der Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungserwerb, des Fünfjahreszeitraums und der daraus resultierenden Rechtsfolgen.
3. Aktuelle Fragen zu den Verschonungsregeln: Detaillierte Auseinandersetzung mit der Stille-Reserven-Klausel und der Sanierungsklausel, inklusive der beihilferechtlichen Problematik.
4. Relevanz des Verlustabzugs nach § 8c KStG in Zeiten der Corona-Krise: Diskussion der wirtschaftlichen Auswirkungen des Verlustwegfalls auf Start-ups und KMU sowie der steuerpolitischen Bedeutung von Steuervergünstigungen.
5. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung.
Schlüsselwörter
§ 8c KStG, Verlustabzug, schädlicher Beteiligungserwerb, Verschonungsregeln, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel, gemeiner Wert, Unternehmensbewertung, Beihilferecht, Corona-Krise, Steuervergünstigung, Verlustvortrag, Kapitalgesellschaft, Liquidität, Anteilsübertragung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die Regelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG, die bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zu einem Wegfall der Verluste führen, sowie die Möglichkeiten, diesen Wegfall durch Verschonungsregeln zu verhindern.
Welche zentralen Themenfelder werden in der Thesis behandelt?
Die zentralen Felder umfassen die Definition des schädlichen Beteiligungserwerbs, die Anwendung und Bewertung der Stille-Reserven-Klausel, die Sanierungsklausel im europäischen Beihilferecht sowie die Bedeutung von Verlusten für die Unternehmensfinanzierung in der Corona-Pandemie.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die unklaren Aspekte der Verschonungsregeln zu analysieren, die Argumente von Finanzverwaltung und Literatur gegenüberzustellen und die Bedeutung dieser Regeln für die Existenzsicherung von Unternehmen in Krisenzeiten aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine Literatur- und Rechtsquellenanalyse sowie die Auswertung aktueller Rechtsprechung von Finanzgerichten und dem EuGH, um eine fundierte steuerrechtliche Einordnung vorzunehmen.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Grundregel des § 8c KStG, eine tiefgehende Analyse der Stille-Reserven-Klausel (einschließlich Bewertungsmethoden) und die komplexe beihilferechtliche Diskussion zur Sanierungsklausel.
Welche Schlüsselbegriffe sind für das Verständnis essenziell?
Besonders relevant sind die Begriffe schädlicher Beteiligungserwerb, gemeiner Wert, Sanierungsklausel, Referenzsystem, Beihilferecht und Steuervergünstigung.
Gibt es ein Wahlrecht bei der Bewertung der Stillen Reserven?
Dies ist ein zentraler Streitpunkt: Während die Finanzverwaltung eine strenge Reihenfolge (vorrangig Drittverkaufspreis) fordert, plädiert ein großer Teil der Literatur für ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, den Wert auch mittels Unternehmensbewertung zu ermitteln.
Warum ist die Sanierungsklausel beihilferechtlich umstritten?
Sie wurde von der Europäischen Kommission als selektive Beihilfe eingestuft, da sie sanierungsbedürftige Unternehmen bevorzugt. Der EuGH hat jedoch die Interpretation des zugrunde liegenden Referenzsystems kritisiert, was die Wiederanwendbarkeit der Klausel derzeit wieder diskutierbar macht.
- Arbeit zitieren
- Eray Özdemir (Autor:in), 2020, Verlustabzug nach § 8c KStG. Grundregeln und aktuelle Fragen zu den Verschonungsregeln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1022424