Bankprodukte. Zahlungsverkehr, Aktivgeschäft, Passivgeschäft und Wertpapiere


Seminar Paper, 1997

96 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhalt

1 Der Zahlungsverkehr
1.1 Das Konto
1.2 Kontoarten
1.2.1 Privatkonto (Lohn-, Gehalts-, Pensionskonto)
1.2.1.1 Einzelkonto
1.2.1.2 Gemeinschaftskonto
1.2.2 Konten von Firmen, Vereinen oder sonstigen juristischen Personen
1.2.3 Identitätsprüfung bei Konten
1.2.4 Kontowortlaut
1.2.5 Verfügungsberechtigung – Zeichnungsberechtigung
1.2.6 Gebühren für Konten (Stand Jänner1998)
1.3 Barzahlungsverkehr
1.3.1 Bareinzahlung
1.3.1.1 Gebühren der Bareinzahlung in Österreich (Stand Jänner1998)
1.3.1.2 Merkmale des Einzahlungsbelegs
1.3.2 Barauszahlung
1.3.2.1 Die Merkmale des Auszahlungsbeleges
1.3.2.2 Gebühren der Barauszahlung in Österreich (Stand Jänner1998)
1.4 Bargeldloser Zahlungsverkehr
1.4.1 Scheck
1.4.1.1 Die strenge Formvorschrift des Schecks lt. Scheckgesetz (Art. 1 SchG)
1.4.1.2 Zusätzliche Anforderungen von Kreditinstituten
1.4.1.3 Scheckbedingungen
1.4.1.4 Vorlegungsfristen für Schecks
1.4.1.5 Ablauf einer Scheckeinreichung
1.4.2 Eurochequekarte
1.4.2.1 Scheckgarantiefunktion
1.4.2.2 Bankomatfunktion
1.4.2.3 Sonstige Anwendungsbereiche beim Kreditinstitut
1.4.2.4 Schadensregelung
1.4.2.5 Gebühren von Eurocheques (Stand Jänner1998)
1.4.3 Reisescheck
1.4.4 Überweisung
1.4.4.1 Kennzeichen und Bestandteile des Belegs
1.4.4.2 Durchführung der Überweisung
1.4.5 Dauerauftrag
1.4.5.1 Gebühren eines Dauerauftrags (Stand Jänner 1998)
1.4.6 Lastschriftverkehr
1.4.6.1 Einziehungsauftrag
1.4.6.2 Lastschriftsauftrag Fehler! Textmarke nicht definiert
1.4.6.3 Devisenüberweisung
1.4.7 Kreditkartensystem
1.4.7.1 Die Funktionen der Kreditkarte
1.4.7.2 Arten von Kreditkarten
1.4.7.3 Die Teilnehmer am Kreditkartengeschäft
1.4.7.4 Ablauf einer Transaktion mittels Kreditkarte
1.4.7.5 Die Leistungen und Gebühren der gebräuchlichsten Kreditkarten
1.4.8 Elektronische Kartensysteme
1.4.8.1 Bankomatensystem
1.4.8.2 POS – Terminal – System
1.4.8.3 Die ec-Karte mit Chip
1.4.9 Electronic Banking
1.4.9.1 Kundenselbstbedienung
1.4.9.2 POS-Systeme
1.4.9.3 Home Banking
1.4.9.4 Cash Management Systeme

2 Das Aktivgeschäft (Kreditgeschäft)
2.1 Kreditformen
2.1.1 Kreditlaufzeit
2.1.2 Tilgungsform
2.1.3 Häufigkeit
2.1.4 Kreditnehmergruppen
2.1.5 Kreditzweck
2.1.6 Kreditsicherheit
2.1.7 Kredithöhe
2.1.8 Anzahl der Kreditgeber
2.1.9 Zinsbasis
2.2 Effektivverzinsung
2.3 Der § 33
2.4 Kreditarten
2.4.1 Kontokorrentkredit
2.4.1.1 Arten des Kontokorrentkredites
2.4.2 Diskontkredit
2.4.2.1 Ablauf eines Diskontkredites
2.4.2.2 Gebühren der Diskontierung
2.4.3 Hypothekarkredit
2.4.4 Lombardkredit
2.4.5 Bausparkredit
2.4.6 Konsumentenkredit
2.4.7 Avalkredit
2.4.7.1 Anwendungsgebiete des Avalkredites
2.4.8 Akzeptkredit
2.4.9 Konsortialkredit
2.4.9.1 Auszahlungs- und Tilgungsmodalitäten
2.4.9.2 Verzinsungsmodalitäten
2.5 Voraussetzungen für eine Kreditgewährung
2.5.1 Kreditfähigkeit
2.5.2 Kreditwürdigkeit
2.6 Kreditprüfung
2.6.1 Die Bonitätsbeurteilung im Firmenkundengeschäft
2.6.2 Bonitätsprüfung in Privatkundengeschäft
2.6.2.1 Ablaufphasen einer Kreditvergabe
2.6.2.2 Haushaltsplan
2.6.2.3 Credit Scoring (Rating)
2.6.3 Das besondere Risiko der privaten Überschuldung
2.6.3.1 Der Unterschied zwischen Verschuldung und Überschuldung
2.6.3.2 Die Ursachen der Überschuldung
2.6.3.3 Der Phasen der Verschuldung
2.6.4 Leasing
2.6.4.1 Operate-Leasing
2.6.4.2 Finanzierungsleasing
2.6.4.3 Leasing oder Kreditkauf
2.6.4.4 Mögliche Leasingvorteile

3 Das Passivgeschäft
3.1 Mittel zur Refinanzierung der Bank
3.1.1 Refinanzierung durch die Notenbank
3.1.2 Refinanzierung durch Zwischenbankeinlagen
3.1.3 Refinanzierung durch Primäreinlagen
3.1.4 Rangordnung der Refinanzierung
3.2 Das Einlagengeschäft der Banken
3.2.1 Spareinlagen
3.2.1.1 Namenssparbücher
3.2.1.2 Inhabersparbücher
3.2.2 Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbüchern
3.2.2.1 Einzahlungen
3.2.2.2 Merkmale des Sparbuchs
3.2.2.3 Verzinsung
3.2.2.4 Rückzahlungen
3.2.2.5 Losungswort
3.2.2.6 Verlust des Sparbuches
3.2.2.7 Verjährung von Spareinlagen
3.2.2.8 Allgemeines
3.2.3 Einlagensicherung der §§ 93/93 a BWG
3.2.3.1 Gültigkeitsbereiche der Einlagensicherung
3.2.3.2 Die Gewährleistung der Einlagensicherung
3.2.3.3 Von der Einlagensicherung ausgenommene Einlagen
3.2.4 Sparformen
3.2.4.1 Eckzinssparbuch
3.2.4.2 Sparbuch mit vereinbarter Kündigungsfrist
3.2.4.3 Prämiensparen
3.2.4.4 Sparbrief/Kapitalsparen
3.2.4.5 Floatersparbücher
3.2.4.6 kombinierte Sparformen
3.2.4.7 Bausparen
3.2.4.8 Sparkarten
3.2.4.9 Versicherungseinmalerlag
3.2.5 Sichteinlagen
3.2.5.1 Bodensatz
3.2.5.2 Einleger
3.2.5.3 Legitimation bei Sichteinlagen
3.2.6 Termineinlagen
3.2.7 Einlagensurrogate
3.2.7.1 Kassenobligationen
3.2.7.2 Pensionsgeschäft

4 Wertpapiere
4.1 Einteilung der Wertpapiere
4.1.1 Beteiligungspapiere
4.1.1.1 Aktien
4.1.1.2 Partizipationsscheine
4.1.1.3 Genußscheine, Gewinnscheine
4.1.2 Forderungspapiere
4.1.2.1 Anleihe
4.1.2.2 Festverzinsliche Anleihe
4.1.2.3 Floater
4.1.2.4 Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
4.1.2.5 Wandelanleihen
4.1.2.6 Optionsanleihe
4.1.2.7 Nullkupon-Anleihe
4.1.2.8 Fremdwährungsanleihen
4.2 Das Wertpapieraufsichtsgesetz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Der Zahlungsverkehr

Man unterscheidet im Zahlungsverkehr Bargeld und Buchgeld. Bargeld sind Banknoten und Münzen, während Buchgeld sämtliche Bankguthaben, die jederzeit fällig sind (Sichteinlagen), und von den Banken eingeräumte und noch nicht ausgenutzte Kreditlinien umfassen1.

1.1 DAS KONTO

Das Konto ist die Grundlage des Zahlungsverkehrs.

1.2 KONTOARTEN

1.2.1 Privatkonto (Lohn-, Gehalts-, Pensionskonto)

1.2.1.1 Einzelkonto

Das Einzelkonto hat nur einen Kontoinhaber. Wenn es mit einer Vollmacht ausgestattet ist (Einzelkonto mit Vollmacht), so ist der Kontoinhaber verfügungsberechtigt, und der Bevollmächtigte nur zeichnungsberechtigt. Bei Pensionskonten ist keine Vollmacht möglich2.

1.2.1.2 Gemeinschaftskonto

Das Gemeinschaftskonto kann auf zwei oder mehrere Kontoinhaber lauten. Es ist Einzel- oder kollektive Verfügungsberechtigung möglich.

Konten von physischen Personen unterliegen den Verbraucherschutzbestimmungen der

§§ 33-37:

Wichtige schriftliche Hinweise an den Kontoinhaber 3 :

1. Vierteljährlich den Kontostand mittels Kontoauszug
2. Wenn das Konto länger als 3 Monate überzogen wurde € Hinweis auf den Aushang des fiktiven Jahreszinssatzes bei Überziehungen.
3. Einmal jährlich die Kontführungs- und Dienstleistungsentgelte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4. Anzeige der Änderung von Gebühren, und zwar vor dem Inkrafttreten der Gebührenerhöhung. (Hier genügt ein schriftlicher Hinweis auf einem Kontoauszug).

Geschäftsbeziehung mit Jugendlichen (§ 36):

Wenn der gesetzliche Vertreter keine Zustimmung erteilt hat, dürfen an Jugendliche, die das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Scheckkarten oder Karten für Bargeldbezug ausgegeben werden4.

Wertstellung (§ 37):

Bei Rückzahlungen aus Verbraucherkrediten, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und Sparurkunden, ist die Verzinsung am nächsten Werktag nach dem Einlangen vorzunehmen (Wertstellungstag = erster Zinstag)5.

1.2.2 Konten von Firmen, Vereinen oder sonstigen juristischen Personen

Konto ordinario6

Das Konto ordinario ist ein laufendes Geschäftskonto, über welches Zahlungen an Lieferanten und Gutschriften von Kunden des Kontoinhabers (Debitoren) abgewickelt werden.

Septokonto7

Das Septokonto ist für besonderen Geschäftsfälle. Es wird z.B. Für Termineinlagen, Investitionskredite und Avalkredite verwendet.

1.2.3 Identitätsprüfung bei Konten

Das Kreditinstitut muß eine Identitätsprüfung vornehmen. Bei grober Fahrlässigkeit der Identitätsprüfung kann es sonst zu einer Haftung des Kreditinstitutes gegenüber Dritten kommen.8

- Bei physischen Personen: amtlicher Lichtbildausweis
- Bei Firmen: Auszug aus dem Firmenbuch
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug

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- Bei Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug
- Bei Stiftungen: Stiftungsurkunde
- Bei Fonds: Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
- Bei internationalen Organisationen: Bestätigung des zuständigen Bundesministeriums
- Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Identitätsprüfung der einzelnen Gesellschafter
- Bei Botschaften: Bestätigung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
- Bei Pfarren: Amtskalender, oder Bestätigung der Finanzkammer der Diözese
- Bei ARGE: Einsicht in den ARGE – Vertrag
- Bei Betriebsratsfonds: beglaubigte Abschrift der Wahlmitteilung an den Betriebsinhaber
- Bei Firmen in Gründung:
- Wenn die Gründer ein Gemeinschaftskonto eröffnen muß eine Identitätsprüfung aller Kontoinhaber erfolgen.
- Wenn die Kontoeröffnung unter dem zukünftigen Kontowortlaut mit dem Zusatz „in Gründung“ erfolgt, wird die Einreichungsrubrik für das Firmenbuch benötigt.

- Bei Devisenausländerkonten:
- Physische Personen: Der Kunde gibt einen schriftlichen Auftrag zur Kontoeröffnung. Die Bank sendet dem Kunden die Unterschriftskarten. Dieser unterzeichnet sie und sendet sie zurück. Die Bank schickt ein Bestätigungsschreiben (eingeschrieben!).
- Firmen: Hier muß die firmenmäßige Unterschrift durch eine ausländische Bank oder einem Notar beglaubigt werden.

1.2.4 Kontowortlaut:

Das Konto hat folgendermaßen zu lauten (Grundsatz der Kontowahrheit):

- Bei Einzelkonten: Name und Adresse der Person
- Bei Gemeinschaftskonten: Die Namen aller Kontoinhaber
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften: genaue Firmen- bzw. Namensbezeichnung.
- Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Da bei der GesBR das Konto immer ein Gemeinschaftskonto sein muß, müssen die Namen aller Gesellschafter im Kontowortlaut aufscheinen.

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1.2.5 Verfügungsberechtigung – Zeichnungsberechtigung

Verfügungsberechtigung

Nur der Kontoinhaber darf Anordnungen über das Konto und den Kontostand treffen (Bei juristischen Personen der Vertretungsbefugte).

Zeichnungsberechtigung

Der Kontoinhaber (Verfügungsberechtigter) erteilt einer Person die Erlaubnis Kontodispositionen zu treffen. Kontodispositionen sind Maßnahmen die ausschließlich den Kontostand betreffen. Sie müssen schriftlich getätigt werden, und das Kreditinstitut ist verpflichtet die Unterschrift zu überprüfen.

1.2.6 Gebühren für Konten (Stand Jänner1998)

Die Gebühren sind von Kreditinstitut zu Kreditinstitut verschieden

- Kontoauszug
- Selbstbedienung KAD: überall kostenfrei

- Periodischer Auszug: zwischen 3,50 ATS und 10,- ATS; bei PSK und Bank Austria bei jeder Buchung, + 50,- ATS pro Quartal (PSK), bzw. + 100,- ATS pro Quartal (BA).

- Schalterlagernd: : zwischen 3,50 ATS und 5,- ATS; bei PSK bei jeder Buchung, + 50,- ATS pro Quartal, bei Bank Austria 75,- ATS pro Quartal.
- Zusendung: zwischen 3,50 ATS + Porto, und 10,- ATS + Porto; bei Bank Austria 55,- ATS pro Quartal.

- Kontoführung:
- Ohne Überziehung p.a.: zwischen 140,- ATS und 400,- ATS

- Pensionisten: zwischen 140,- ATS und 400,- ATS

- Studenten: meist kostenfrei außer bei PSK 160,- ATS

- Mit Überziehung p. Abschluß zwischen 0,- ATS und 60,- ATS

- Postengebühr: zwischen. 0,- ATS und 3,- ATS

- Freizeilen p.Qu.: zwischen 9 und 20; bei Bank Austria alle

- Kreditkonto p.a.: zwischen 140,- ATS und 240,- ATS

Diese Gebühren können bei verschiedenen Kontoarten variieren (z.B. Komfortkonto, Privat – Girokonto, Erfolgskonto...).

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1.3 BARZAHLUNGSVERKEHR

1.3.1 Bareinzahlung

Einzahlung auf eigenes oder fremdes Konto bei kontoführender Bank.

Die Bareinzahlung kann sowohl an der Kassa als auch bei einer ATM durchgeführt werden.

1.3.1.1 Gebühren der Bareinzahlung in Österreich (Stand Jänner1998)

- Eigenerlag: überall kostenfrei
- Konto eigene Bank: zwischen 5,- ATS und 20,- ATS; bei BAWAG und PSK gratis.
- Konto fremde Bank: zwischen 10,- ATS und 20,- ATS

1.3.1.2 Merkmale des Einzahlungsbelegs:

- Betrag
- Kontonummer, Bank und Bankleitzahl des Empfängers
- Empfänger
- Unterschrift des Einzahlers
- Einzahler (Name und Anschrift)
- Verwendungszweck (fakultativ)

1.3.2 Barauszahlung

Abhebung vom eigenen Konto an der Kassa der kontoführenden Kreditinstituts (auch mit Scheck möglich) oder bei einer ATM.

1.3.2.1 Die Merkmale des Auszahlungsbeleges:

- Kontonummer
- Abhebungsbetrag
- Name des Kontoinhabers (Kontowortlaut)
- Unterschrift (bei Kundenkarte auch PIN – Code möglich). Die Unterschrift wird mit der Unterschriftskarte verglichen (Identifikation mittels Ausweis ist auch möglich).

Es ist natürlich zu prüfen ob das Konto gedeckt ist.

Wertstellung: Der Abhebungstag ist der letzte Tag des Zinslaufes.

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1.3.2.2 Gebühren der Barauszahlung in Österreich (Stand Jänner1998)

- Ohne Scheck: von 0,- ATS bis 10,- ATS
- Mit eigenem Scheck: von 0,- ATS bis 10 ,- ATS
- Mit Fremdscheck: überall 10,- ATS

1.4 BARGELDLOSER ZAHLUNGSVERKEHR

1.4.1 Scheck

Der Scheck ist ein Wertpapier, das eine bedingungslose Anweisung des Scheckausstellers an sein Kreditinstitut darstellt, den angegebenen Betrag von seinem Konto entweder an sich selbst, oder einem Dritten auszuzahlen.

Der Gegenwert des Schecks kann entweder in bar ausgezahlt werden oder einem Konto gutgeschrieben werden.

Der Zahlungspflichtige wird als Scheckaussteller, der Zahlungsempfänger (Scheckempfänger) als Remittent bezeichnet.

1.4.1.1 Die strenge Formvorschrift des Schecks lt. Scheckgesetz (Art. 1 SchG)

Der Scheck muß folgende Bestandteile aufweisen:

- Die Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde
- Die unbedingte Anweisung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, d.h. eine vom Aussteller hinzugefügte Bedingung macht den Scheck ungültig.
- Das bezogene Kreditinstitut (die Bank, bei welcher der Aussteller ein Konto hat)
- Der Zahlungsort
- Ort und Tag an dem der Scheck ausgestellt wird
- Die Unterschrift des Ausstellers

1.4.1.2 Zusätzliche Anforderungen von Kreditinstituten

Kreditinstitute stellen, zur Erhöhung der Sicherheit und zur Vereinfachung der Scheckabwicklung, an die Vorlage von Schecks einige zusätzliche Anforderungen9:

- Formular aus Sicherheitspapier mit Sicherheitsdruck
- Die Kontonummer des Ausstellers

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Die Schecknummer (diese dient zur eindeutigen Identifizierung und ggf. zur Sperre des Schecks)
- Die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts
- Die Überbringungsklausel („Zahlen Sie an.oder Überbringer“), die die formlose Weitergabe des Schecks ermöglicht und durch die der Scheck nicht mehr den strengen Vorschriften des Orderschecks unterliegt und an jeden Inhaber ausgezahlt werden kann.
- Die Währungsbezeichnung und den Betrag in Ziffern ggf. auch in Worten (in Österreich bei Beträgen über 1.000,- ATS)
- Auf der Rückseite die Girounterschrift des Einreichers, der meistens auch der Zahlungsempfänger ist, und ggf. die Scheckkartennummer.

In den meisten Fällen handelt es sich um einen Inhaberscheck. D.h. es ist an jeden Vorleger zu zahlen. Das Papier kann formlos, durch bloße Übergabe, übertragen werden. Es kann jedoch auch vorkommen, daß ein Inhaberscheck ein Indossament (= Übertragungsvermerk) auf der Rückseite des Schecks trägt. Der Schecknehmer will sich dadurch ein Regreßrecht auf den Scheckgeber sichern - dieser wird dadurch zum Rückgriffsschuldner. Der Scheck bleibt aber trotzdem Inhaberscheck10.

Ein Orderscheck ist nur an den berechtigten Vorleger zu zahlen und trägt in der Regel neben dem Namen des befugten Einreichers die Klausel „oder Order“. Die Übertragung des Schecks ist nur durch Indossament möglich, was bedeutet, daß der Einreicher gegen den Aussteller und jeden Indossanten ein Rückgriffsrecht hat. Das Kreditinstitut ist bei Vorlage des Schecks verpflichtet die ununterbrochene Indossamentskette und die Identität des Vorlegers zu prüfen.

Ein Rektascheck darf nur an den namentlich genannten Empfänger ausbezahlt werden. Er trägt die negative Orderklausel „nicht an Order“ („zahlen Siean Herrn XY, nicht an Order“), was bedeutet, daß hiermit eine Übertragung des Schecks nicht möglich bzw. nur durch Abtretungsvertrag möglich ist.11

Der Verrechnungsscheck darf vom Kreditinstitut nicht bar, sondern nur zur Gutschrift (Überweisung auf ein Bankkonto) eingelöst werden.

1.4.1.3 Scheckbedingungen

- Die Vergabe von Scheckvordrucken darf nur über eine Empfangsbestätigung erfolgen. Der Empfänger muß die Anzahl auf Vollständigkeit überprüfen.
- Nicht benutzte Vordrucke können vom Kreditinstitut jederzeit wieder eingefordert werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Das Kreditinstitut ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Identität des Einreichers zu überprüfen.
- Die Bank ist aber verpflichtet, die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers zu überprüfen. Erscheint eine gefälschte Unterschrift als echt, so darf die Bank zahlen (und wird nicht schadenersatzpflichtig). Bei offensichtlicher Fälschung darf nicht gezahlt werden (die Bank wird schadenersatzpflichtig!).
- Der Inhaber des Schecks muß auch eine Teilzahlung annehmen, wenn das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht. Die Bank verständigt den Kontoinhaber bei Nichteinlösung, und darf dem letzten Inhaber des Schecks (Einlöser) Namen und Adresse des Kontoinhabers bekannt geben12.
- Der Aussteller kann den Scheck jederzeit widerrufen. Die Bank darf den Scheck in diesem Fall nicht auszahlen, wenn die Vorlegungsfrist überschritten ist13. Der Scheckinhaber hat aber dennoch ein Regreßrecht auf den Aussteller.
- Ein Aussteller ungedeckter Schecks kann auf Zahlung geklagt werden, mit einer Ordnungsstrafe belegt werden und auf die Liste der „unerwünschten Kontoverbindungen“ gesetzt werden14.

1.4.1.4 Vorlegungsfristen für Schecks

Kurze Vorlegungsfristen verhindern die Verwendung des Schecks zu Kreditzwecken und erzwingen die rasche Vorlegung zur Zahlung (Art. 29 SchG).

- Ausstellungsort und Zahlungsort im Inland € 8 Tage
- Ausstellungsort und Zahlungsort Europa und dem Mittelmeerraum € 20 Tage
- Ausstellungsort und Zahlungsort im außereuropäischen Ausland € 70 Tage

Innerhalb der Vorlegungsfrist kann der Scheck vom Aussteller nicht widerrufen werden. Ein nicht widerrufener Scheck darf allerdings auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist von der Bank eingelöst werden (Art. 32 SchG).

1.4.1.5 Ablauf einer Scheckeinreichung

- Empfänger reicht Scheck bei seiner Bank zur Kontogutschrift ein

- Er erhält eine Gutschrift mit EV (Eingang vorbehalten) € Postlaufkredit

- Die bezogene Bank im Wege des Giroverkehrs belastet

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Inzwischen wird dem Kontoinhaber ein Postlaufkredit bis zum Eingang des Scheckbetrages nach der Einlösung durch die bezogene Bank gewährt; oder Bank nimmt den Scheck nur zum Inkasso entgegen (hängt von der Bonität des Einreichers ab).

- Gutschrift auf dem Konto des Einreichers nach Eingang der Überweisung.

1.4.2 Eurochequekarte

Die Eurochequekarte ist eine multifunktionale Debitkarte (= pay now) nach ISO – Norm. Sie hat drei Funktionen:

1. Scheckgarantiefunktion
2. Bankomatfunktion
3. Kreditinstitutsbezogene Anwendungsbereiche

Die Plastikkarte besteht aus einem fälschungssicheren Material und besitzt ein international einheitliches Format.

1.4.2.1 Scheckgarantiefunktion

Wenn die Garantiebedingungen seitens des Scheckempfängers eingehalten wurden, wird der Scheck auch eingelöst, wenn das Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreicht.

Garantiebedingungen:

- Die Einlösegarantie gilt nur für Schecks, die bis zu einem Höchstbetrag von 2.500,- ATS (im Ausland ein äquivalenter Betrag) ausgestellt werden. Wenn ein Scheck über 2.500,- ATS ausgestellt wurde, trägt der Schecknehmer das Risiko nur den Teilbetrag von 2.500,- ATS zu erhalten. Bei höheren Summen muß der Schecknehmer also stets darauf achten, daß mehrere Schecks ausgestellt werden.
- Die Scheckkarte muß beim Ausstellungsdatum Gültigkeit besitzen (d.h. nicht abgelaufen sein; Gültigkeit einer ec–Karte € 2 Jahre).
- Der Name des Kreditinstituts und die Kontonummer müssen auf Scheck und Scheckkarte einander entsprechen.
- Der Schecknehmer muß beim Ausstellen des Schecks die Gleichheit der Unterschrift auf Scheck und Scheckkarte überprüfen.
- Die Scheckkartennummer muß auf der Rückseite des Schecks mit der Scheckkarte übereinstimmen.
- Der Scheck muß innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4.2.2 Bankomatfunktion

Die ec–Karte hat auf der Rückseite einen Magnetstreifen mit dem der Kartenbesitzer an Hand von einem PIN - Code (PIN = P ersonal I dentification N umber), Geld bei einem Bankomat beheben kann. Mittels diesem PIN – Code wird die Legalität des Abhebers durch den Bankomat überprüft. Der Magnetstreifen enthält wichtige Informationen wie: Name, Laufzeit der Karte, Kartennummer und Gültigkeitsbereich.

1.4.2.3 Sonstige Anwendungsbereiche beim Kreditinstitut

- Kontoauszugsdruck
- Kontostandabfrage
- Depotauszugsdruck
- Ausdruck von Börsenkursen
- Öffnung von Türen (Lobby, Kundensafes..)

1.4.2.4 Schadensregelung

Bei Beachtung der Sorgfaltspflichten durch den Kartenberechtigten werden Schäden, die dem Kontoinhaber aus mißbräuchlicher Verwendung von Eurocheques oder der ec–Karte entstehen, im folgenden Ausmaß von der Bank übernommen:

- Das Entgelt pro Scheck bis zum Garantiebetrag
- Pro Karte und Ereignis wird höchstens folgender Schaden ersetzt:
- bei Abhandenkommen im Ausland – 15 Schecks
- bei Abhandenkommen im Inland – 10 Schecks
- pro Karte und Jahr – maximal 25 Schecks
- Der Kartenberechtigte trägt jedenfalls einen Selbstbehalt in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 1.000,- ATS.

1.4.2.5 Gebühren von Eurocheques (Stand Jänner1998)

- ec-Formulare: von 3,- ATS bis 4,- ATS
- ec - Karte ohne Code: von 3,- ATS bis 4,- ATS
- ec-Karte mit Code: von 230,- ATS bis 280,- ATS
- Bankomatkarte: von 190,- ATS bis 230,- ATS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4.3 Reisescheck

Der Reisescheck ist ein beliebtes Zahlungsmittel im Reiseverkehr. Reiseschecks können sowohl auf ATS als auch auf Fremdwährung lauten. Auf Fremdwährung lautende Reiseschecks werden auch Traveller Cheques genannt. Sie werden von österreichischen Kreditinstituten nur kommissionsweise verkauft. Ausgabestellen sind ausländische Kreditinstitute bzw. Kreditkartenunternehmen (AMEXCO, INTERPAYMENT, EUROPEAN TC...). Viele Kreditinstitute haben die Ausgabe eigener Reiseschecks wegen der Verfälschungsgefahr eingestellt15.

Reiseschecks werden vom Kunden sofort beim Erwerb bezahlt. Sie werden sowohl von inländischen Kreditinstituten als auch von ausländischen Kreditinstituten eingelöst. Manchmal akzeptieren auch Geschäfte oder Hotels einen Reisescheck.

Vorgangsweise des Scheckkaufes:16

- Der Kunde bestellt bei seinem Kreditinstitut Reiseschecks auf fixe Beträge lautend in gewünschter Währung und Stückelung (z.B.: 20 Schecks a $ 100, 30 Schecks a $ 10).
- Der Reisescheckemittent (AMEXCO...) liefert auf Anforderung der Bank die Scheckblanketten.
- Das Kreditinstitut stellt die Schecks aus und verkauft sie an den Bankkunden. Bei der Scheckausstellung legitimiert sich der Kunde und leistet die erste Unterschrift auf dem Reisescheck vor dem Schalterbeamten. Dann bezahlt er den Kaufbetrag zuzüglich Spesen (eine Verkaufsprovision, die die Bank vom Emittenten erhält).
- Das Kreditinstitut überweist den ausgestellten Betrag an den Emittenten.

Vorgangsweise der Bezahlung:17

- Der Scheckinhaber präsentiert den Scheck im ausländischen Geschäft, Hotel oder bei einer ausländischen Bank.
- Dort leistet er die zweite Unterschrift.
- Der Verkäufer oder Schalterbeamte vergleicht die erste Unterschrift mit der zweiten Unterschrift und der Unterschrift im Reisepaß auf Übereinstimmung.

Dieses Zahlungsmittel erfreut sich größerer Beliebtheit bei den Verkäufern, da kein Disagio anfällt, wie es bei den Kreditkarten üblich ist.

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1.4.4 Überweisung

Die Überweisung ist ein Auftrag eines Zahlungspflichtigen an sein Kreditinstitut, zu Lasten seines Kontos, einem Zahlungsempfänger auf sein Konto einen bestimmten Geldbetrag gutzuschreiben18. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger sind meistens unterschiedliche Personen, es kann sich aber auch um dieselbe Person handeln. Die Konten können beim selben Kreditinstitut oder bei verschiedenen Kreditinstituten geführt werden.

1.4.4.1 Kennzeichen und Bestandteile des Belegs

Der Beleg wird zweifach ausgefertigt:

1. Der Auftrag (Gutschriftbeleg), den der Empfänger über seine Bank erhält.
2. Eine Kopie für den Auftraggeber. Diese wird bei der Übernahme durch das Kreditinstitut bestätigt.

Bestandteile der Überweisung:

- Betrag
- Kontonummer, Bankleitzahl, Bank des Zahlungsempfängers
- Name des Zahlungsempfänger
- Unterschrift des Auftraggebers
- Kontonummer und Bankleitzahl des Auftraggebers
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- Verwendungszweck (fakultativ)

1.4.4.2 Durchführung der Überweisung

Der Auftraggeber gibt den Überweisungsauftrag bei seinem Kreditinstitut ab, und erhält eine Kopie mit einem Übernahmebestätigungsvermerk. Der Überweisungsbetrag wird zu Lasten des Auftraggebers von seinem Konto abgebucht, und im Wege des Giroverkehrs auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben.

In letzter Zeit kommt es häufig zur beleglosen Überweisung 19. Die Abwicklung der

Transaktionen erfolgt hierbei mit Hilfe eines Magnetbandes. Dieses enthält die Daten des Auftraggebers. Der Zahlungsempfänger erhält von seinem Kreditinstitut entweder einen ausgedruckten Gutschriftträger oder eine ausführliche Information aus seinem Kontoauszug.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn Kunden viele Überweisungen durchführen müssen wird ein Sammelüberweisungsauftrag verwendet20. Bei Diesem werden mehrere Einzelüberweisungsaufträge auf einem einzigen Formular ausgefüllt und mittels einem Auftrag durchgeführt.

1.4.5 Dauerauftrag

Ein Dauerauftrag ist ein Überweisungsauftrag an denselben Begünstigten in gleichmäßigen Intervallen und mit gleichbleibenden Daten.

Diese gleichbleibenden Daten sind21:

- Betrag
- Konto des Empfängers
- Verwendungszweck

Wenn der Betrag der Überweisungen ständigen Änderungen unterworfen ist, oder das Datum variiert, so ist ein Dauerauftrag nicht zweckmäßig.

Ein Beispiel für einen Dauerauftrag wäre die Lebensversicherungsprämie am 1. jedes Monats oder die vierteljährige Überweisung der KFZ – Kaskoversicherung.

Beim Spardauerauftrag wird eine fixe Summe periodisch auf ein Sparbuch überwiesen.

1.4.5.1 Gebühren eines Dauerauftrags (Stand Jänner 1998)

- Eröffnung: bei allen Kreditinstituten kostenfrei
- Durchführung: bei allen Kreditinstituten kostenfrei
- Änderung: von 0,- ATS bis 20,- ATS
- Vorzeitige Löschung: von 0,- ATS bis 20,- ATS
- Nichtdurchführung mangels Deckung: von 40,- ATS bis 80,- ATS

1.4.6 Lastschriftverkehr

Unter einer Lastschrift ist ein vom Gläubiger (Zahlungsempfänger z.B. Vermieter) ausgefertigter Einziehungsauftrag zu verstehen, den er bei seiner Hausbank einreicht, um Forderungen vom Konto des Schuldners (Zahlungspflichtigen z.B. Mieter) abzubuchen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Voraussetzung für den Einsatz von Lastschriften ist immer die Zustimmung des Zahlungspflichtigen, der hierfür seinem Kreditinstitut einen Lastschriftauftrag erteilt haben muß.

Aus diesem Grund unterscheidet man Einziehungsauftrag und Lastschriftauftrag.

1.4.6.1 Einziehungsauftrag

Der Einziehungsauftrag ist ein Abkommen zwischen Kunden und Bank, bei dem der Kunde die Bank anweist, seine Geldforderungen an verschiedene Zahlungspflichtige, von ihren Konten bei verschiedenen Kreditinstituten, einzuziehen22. Von jedem einzelnen Zahlungspflichtigen muß bei dessen Kreditinstitut ein Lastschriftauftrag für die Einziehung erteilt worden sein.

Für der Vertrag zwischen Kunden und Bank für den Einziehungsauftrag ist eine Bonitätsprüfung des Kunden erforderlich, weil der Kunde bis zum Eingang der Lastschriften der einzelnen Zahlungspflichtigen einen Postlaufkredit erhält („Eingang vorbehalten“). Wenn die Lastschriften der Zahlungspflichtigen von ihrem Kreditinstitut aufgrund unzureichender Deckung nicht durchgeführt werden, werden sie auf dem Konto des Zahlungsempfängers (Einziehender) wieder rückbelastet 23.

Vorgang einer Einziehung24:

Der Zahlungsempfänger (Einziehender) reicht die Belege (Sammelbeleg und die einzelnen Lastschriftbelege, oder einen Datenträger) bei seiner Bank ein. Die Empfängerbank führt die Gutschrift durch (Postlaufkredit) und belastet im Giroweg die Bank jedes Zahlungspflichtigen. Die Bank jedes Zahlungspflichtigen prüft ob Deckung vorhanden ist, und belastet das Konto des Zahlungspflichtigen, sofern ein Lastschriftauftrag vorliegt.

Valuta 25:

Haben: 2 oder 4 Werktage

Soll: 1 oder 3 Werktage

Je nach Bankplatz der Last- und Gutschrift

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4.6.2 Lastschriftauftrag

Der Kontoinhaber ermächtigt seine Bank, die von einem Zahlungsempfänger ausgestellten und eingereichten Lastschriften zu Lasten seines Kontos einzulösen. Für jeden Zahlungsempfänger wird ein gesonderter Lastschriftauftrag erforderlich26.

Gemäß Lastschriftabkommen ist die Rückbuchung von Lastschriften innerhalb eines Tages nach Vorlage möglich.

Lastschriftsaufträge werden erteilt,

- wenn die Zahlungsbeträge in wechselnder Höhe sind

- wenn die Zahlungstermine variieren

- zur Skontoausnützung gegenüber Lieferanten (Firmenkundengeschäft)27.

1.4.6.3 Devisenüberweisung

Die Devisenüberweisung ist eine Überweisung von ATS oder Fremdwährung ins Ausland. Die Bank kauft hierfür die erforderlichen Devisen zum Devisenbriefkurs (Handelskurs) ein. Sie überweist die vereinbarten Summe an eine ausländische Korrespondenzbank28. Die Korrespondenzbank überweist den Betrag an die Bank des Begünstigten. Dort wird der Betrag seinem Konto gutgeschrieben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.4.7 Kreditkartensystem

„Unter einer Kreditkarte versteht man eine Plastikkarte, mit der der Karteninhaber bei bestimmten Akzeptanzstellen (Vertragsunternehmen) Leistungen erhalten kann, die er nicht sofort bezahlen muß, sondern deren Erhalt er zunächst nur mit seiner Unterschrift bestätigt“ (Schierenbeck/Hölscher S.470).

Das Kreditkartenunternehmen bezahlt die Rechnungen der Karteninhaber an die verschiedenen Vertragsunternehmen (Händler, Tankstellen, Hotels...) und zieht diesen dafür eine Provision ab. Der Karteninhaber erhält in der Regel monatlich eine Abrechnung, in der die einzelnen Positionen seiner Zahlungen mit Datum aufgelistet werden.

Bevor die Kreditkarte an einen Interessenten ausgegeben wird, erfolgt eine Bonitätsprüfung des zukünftigen Karteninhabers. Dieser soll ja einen laufenden Kredit erhalten.

Wichtige Kriterien der Bonitätsprüfung sind29:

- Der Anwerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. Devisen – Inländereigenschaft besitzen.
- Das Konto des Anwerbers muß in den letzten 12 Monaten ordnungsgemäß geführt worden sein.
- Das Konto des Anwerbers muß in den letzten 6 Monaten regelmäßige Lohn- bzw. Gehaltseingänge aufweisen.
- Es ist ein monatliches Mindesteinkommen von ATS 12.000,- (netto) erforderlich.
- Es dürfen keine negativen Informationen über den zukünftigen Kreditkarteninhaber vorliegen.

Für die Karte fällt eine jährliche Kartengebühr an, die je nach Kreditkartenunternehmen variiert. Die Karte hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer von häufig ein bis zwei Jahren, wird aber bei nicht mißbräuchlicher Verwendung wiederholt zur Verfügung gestellt.

Bekannte Kreditkarten sind:

- VISA
- MasterCard
- Euro card
- American Express
- Diners

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

VISA und MasterCard sind weltweit die am meisten verbreiteten Kreditkarten.

Man unterscheidet Aktiv- und Passivländer und Issuer- und Acquirierländer 30: Aktivländer:

Sie begeben und akzeptieren Kreditkarten

Passivländer:

Sie akzeptieren lediglich Kreditkarten, begeben jedoch keine

Issuer – Länder:

Die Karteninhaber dieser Länder setzen mehr im Ausland durch die Verwendung von Kreditkarten um, als ausländische Karteninhaber im Inland. Acquirier – Länder:

Hier setzen die ausländischen Karteninhaber mehr im Inland um als die inländischen Karteninhaber (Fremdenverkehrsländer)31.

1.4.7.1 Die Funktionen der Kreditkarte

1. Zahlungsfunktion

Durch die Vorlage einer gültigen Kreditkarte wird die Barzahlung ersetzt. Der Karteninhaber akzeptiert durch seine Unterschrift, oder durch die Eingabe eines PIN-Codes, die Rechnung. Damit garantiert er die Bezahlung der ausstehenden Summe durch die Kartenorganisation oder ein Kreditinstitut. Die Forderungen des Begünstigten werden, unter dem Abzug der vereinbarten Provision, innerhalb einer bestimmten Frist seinem Konto gutgeschrieben.

2. Kreditfunktion

Der Emittent der Kreditkarte garantiert dem Vertragsunternehmen (Verkäufer), daß er den mit der Karte bezahlten Rechnungsbetrag innerhalb einer gewissen Frist erhält. Das Kreditrisiko trägt also der Emittent, bis der Karteninhaber die monatliche Abrechnung beglichen hat (deshalb Bonitätsprüfung des Karteninhabers). Dem Karteninhaber werden für die Gewährung des Kredites durch das Kreditkartenunternehmen, normalerweise keine Zinsen berechnet. Die Zinsen für diesen kurzfristigen Kredit sind in der Provision des Vertragsunternehmens enthalten.

3. Bargeldbezugsfunktion

Da die Bezahlung mittels Kreditkarte noch nicht überall akzeptiert wird, kann man mit der Kreditkarte auch Bargeld bei Banken oder Geldausgabeautomaten beziehen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine weitere Möglichkeit mittels der Kreditkarte Bargeld zu erlangen bietet die Cash Back Option.

Der Karteninhaber trägt beim Vertragsunternehmen einfach einen höheren Betrag, als den zu Rechnungsbetrag, ein und erhält die Differenz als Bargeld.

4. Serviceleistungsfunktion

Die meisten Emittenten bieten ihren Kunden besondere Serviceleistungen. Typische Zusatzleistungen sind Versicherungspakete, Preisvorteile bei Hotels und Mietwagen, Hilfsdienste in Notsituationen u.a. Die Versicherungsleistungen sind aber oft mit einer vorherigen Verwendung der Kreditkarte verknüpft, so daß dem Karteninhaber bei längerer Nichtverwendung der Kreditkarte keine Versicherungsleistung im Schadensfall zusteht.

5. Elektronische Funktion für Geldausgabeautomaten und POS-Systeme

Auf der Rückseite der Kreditkarte befindet sich ein Magnetstreifen, auf dem individuelle Daten des Karteninhabers (Name, Laufzeit der Karte, Kartennummer und Gültigkeitsbereich) gespeichert sind. Die Karte ist damit geeignet, um sie für Geldausgabeautomaten und POS- Terminals zu verwenden.

1.4.7.2 Arten von Kreditkarten

Man unterscheidet generell die Universalkarten und die Spezialkarten. Spezialkarten sind auf bestimmte Bereiche beschränkt32. Sie werden von Handels- und Dienstleistungsunternehmen speziell für ihre eigenen Kunden ausgegeben und tragen den Namen des Unternehmens, das sie emittiert hat. Sie werden meistens auch nur von diesem Unternehmen akzeptiert Die Spezialkarte berechtigt zur Benutzung spezieller Serviceleistungen, die von der Branche des Kartenanbieters abhängig sind (z.B. zur Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen, zum unentgeltlichen Parken usw.).

Die Universalkarte ist nicht auf bestimmte Einsatzgebiete beschränkt. Sie läßt sich universell einsetzen, und ist die für den Einkauf gebräuchlichste Karte.

Weitere Arten:

- T E Karte (travel and entertainment card)
Sie wird an gehobene Privatkunden ausgegeben. Es handelt sich hierbei um Gold- oder Silberkarten mit Zusatzleistungen wie z.B.: Versicherungsschutz, Bargeldbeschaffung in Hotelketten, Zutritt zu VIP-Lounges usw.
- Einkaufskarte (Massenkarte)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das ist die reguläre Kreditkarte. Sie ist ein Massenzahlungsinstrument und wird an die meisten Kreditkartenbesitzer ausgegeben und hat viele Vertragsunternehmen. Daher gibt es eine große Anzahl von Karteninhabern.

- Firmenkarte

Sie ist besonders für Dienstreisende von Firmen geeignet. Die Firma erspart sich dadurch Reisekostenvorschüsse.

- Affinity card

Affinity cards sind Kreditkarten für bestimmte Zielgruppen, wie z.B. Absolventen der Wirtschaftsuniversität. Die Vertragspartner dieser Karten sind hauptsächlich Vereine, Verbände oder Clubs.

Die Affinity card ist eine sogenannte co-branded Karte. Hiermit sind Karten gemeint, die von Unternehmen, Verbänden etc. gemeinsam mit einem Kreditkartenunternehmen ausgegeben werden. Damit ist eine Möglichkeit geschaffen, auch für Nichtbanken Kreditkarten auszugeben. Eine weitere Möglichkeit für Unternehmen Kreditkarten auszugeben, besteht darin, eine eigene Bank zu gründen (z.B. die V.A.G.-Bank des VW- Konzerns).

1.4.7.3 Die Teilnehmer am Kreditkartengeschäft

1. Kreditkartengesellschaften

Die Funktion der Kreditkartenunternehmen ist in erster Linie die Karten auszugeben. Sie sind die Lizenzgeber und kooperieren mit den Banken. Eine der Hauptaufgaben des Kreditkartenunternehmens ist die Verrechnung der Zahlungen von Karteninhabern an ihre Vertragsunternehmen und die Abrechnung der Umsätze ausländischer Karteninhaber im Inland. Weiters setzen sie die Transaktionslimite fest und genehmigen die Transaktionen. Auch sie unterstützen mittels Marketing die Akquisition zukünftiger Karteninhaber, obwohl der Hauptteil der Kundenansprache den verschiedenen Kreditinstituten zufällt. Bei mißbräuchlicher Kartenverwendung fungieren die Kreditkartengesellschaften als Sperrorganisation33.

2. Vertragsunternehmen

Sie akzeptieren die verschiedenen Arten von Kreditkarten und dürfen die Karten auch einziehen, falls sie mißbräuchlich verwendet wurden. Die Vertragsunternehmen müssen bei Zahlung die Gültigkeit der Kreditkarte überprüfen (Unterschrift, keine Veränderung der Karte, nicht auf der Sperrliste). Die Vertragsunternehmen legen meist einen Mindestbetrag fest,

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

unter diesem Kreditkartenzahlungen nicht akzeptiert werden. Nach den Zahlungsvorgängen werden die Leistungsbelege bei der Kreditkartengesellschaft eingereicht, die dann an das Vertragsunternehmen Zahlung leistet. Für Zahlungen mittels der Kreditkarte wird ihnen von der Verkaufssumme ein Disagio zwischen 3,8 und 4,05% abgezogen, das sich nach der Höhe der Umsätze richtet.

3. Kreditinstitute

Sie begeben die Kreditkarten und akquirieren Karteninhaber aus ihrem Kundenstock. Sie haben auch die Bonitätsprüfung der Anwerber einer Kreditkarte durchzuführen. Voraussetzung für den Erhalt einer Kreditkarte sind folgende Kriterien:

- Der Anwerber muß volljährig sein
- Er muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Deviseninländer
sein
- Sein Konto muß in den letzten 12 Monaten ordnungsgemäß geführt worden sein
- Er muß in den letzten 6 Monaten regelmäßige Lohn- oder Gehaltseingänge
erhalten haben
- Er muß ein monatliches Mindesteinkommen von 12.000,- ATS beziehen
- Es dürfen keine negativen Informationen über ihn vorliegen (UKV)
- Bei einem Einkaufsrahmen über 150.000,- ATS oder das dreifache Monatseinkommen, muß das Kreditinstitut eine Anfrage an den Kreditschutzverband machen.

4. Karteninhaber

Er kann die Kreditkarte zur bargeldlosen Zahlung und Bargeldbeschaffung meist weltweit nutzen und bezahlt dafür eine jährliche Kartengebühr. Die Bezahlungen mittels Kreditkarte sind für ihn kostenlos, für Barabhebungen werden jedoch ca. 3% (je nach Karte) mindestens aber 50,- ATS in Rechnung gestellt. Die Laufzeit der Karte ist meist auf zwei Jahre beschränkt wird aber im Normalfall automatisch erneuert. Das Konto des Karteninhabers wird zwischen 3 – 6 Wochen belastet.

Der Karteninhaber haftet für die von ihm getätigten Umsätze, unabhängig vom Zustandekommen des Grundgeschäfts. Der Hauptkarteninhaber haftet gemeinsam mit den Zusatzkarteninhabern.

Bei Verlust der Karte wird der Karteninhaber im Normalfall von mißbräuchlicher Kartenverwendung von Dritten haftungsfrei, wenn er den Verlust sofort (bei manchen Karten bis zu 24 Stunden nach Verlust) gemeldet hat.

[...]


1 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.138

2 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6

3 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.7

4 vgl. § 36 BWG

5 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.8

6 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6

7 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.6

8 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.9

9 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S.464

10 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.53

11 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S. 140

12 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, 1997, S.34

13 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.55

14 vgl. Hannak, Wertpapierrecht, 1992, S.55

15 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56

16 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56

17 vgl. Röhrer Bankgeschäfte 1, 1997, S.56

18 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.139

19 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S.460

20 vgl. Becker, Bankbetriebslehre, 1997, S.139

21 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte1, 1995, S.38

22 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39

23 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39

24 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.39

25 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40

26 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40

27 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.40

28 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.57

29 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.46

30 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.44

31 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 471

32 vgl. Schierenbeck/Hölscher, Bankassurance, 1998, S. 472

33 vgl. Röhrer, Bankgeschäfte 1, S.45

Excerpt out of 96 pages

Details

Title
Bankprodukte. Zahlungsverkehr, Aktivgeschäft, Passivgeschäft und Wertpapiere
College
Vienna University of Economics and Business
Course
Bankenseminar
Grade
1
Author
Year
1997
Pages
96
Catalog Number
V102248
ISBN (eBook)
9783640006359
File size
696 KB
Language
German
Keywords
Bankprodukte, Bankenseminar
Quote paper
Wolfgang Reithoffer (Author), 1997, Bankprodukte. Zahlungsverkehr, Aktivgeschäft, Passivgeschäft und Wertpapiere, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102248

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