Die Kirchen im pluralistischen Rundfunk


Seminararbeit, 2001

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A) Einführung

B) Allgemeines
I. Der Rundfunk
1. Begriff
2. Die Rundfunkfreiheit
II. Die Religion
Die Religionsfreiheit
a) Allgemeines
b) Schutzbereich des Art. 4 GG

C) Gesetzliche Regelungenüber Präsenz der Kirchen im Rundfunk
I. Mitsprache in den Rundfunkgremien aus Art. 13 I Nr. 3 BayMG5 II. Binnenpluralität oder Außenpluralität?
1. Der Binnenpluralismus
2. Der Außenpluralismus
3. Ausgewogenheitspflicht
4. Die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen
a) Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk
b) Regelung der Grundversorgung 8 aa) Meinungsdarlegung8 bb) eigene Auffassung
5. Der Grundstandard der Privaten
III. Der Rundfunk in Bayern
1. Organisation der Sender in Bayern
2. Angemessen iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG
IV. Die Kirche als Rundfunkveranstalter
V. Das Drittsendungsrecht
Die Grundlage der Drittsendungsrechte
a) Die herrschende Meinung
b) Kritik an der hM
c) Eigene Auffassung

D) Schlussbemerkung

A) Einführung

Das mediale Zeitalter in Deutschland wurde 1950 - vor genau 50 Jahren also - mit der Einführung des Fernsehens eingeläutet. Nicht erst seit damals ist die Religion im Rundfunk nicht nur als Randfigur vertreten1. Religiöse Sendungen wie die Sendung „Das Wort zum Sonntag“ sind mit die ältesten im deutschen Fernsehen. Doch auch bereits vorher gab es im Radio Hörsendungen mit religiösem Inhalt. Seit dieser Zeit hat sich viel getan, die Zahl der verschiedenen Programme ist größer geworden, sowie die Einführung der privat-rechtlichen Anbieter und Spartensendern. Der Rundfunk ist das Medium unserer Zeit, mit dem in kürzester Zeit die größtmögliche Zahl von Menschen erreicht werden kann, was auch Gefahren in sich trägt. Deswegen bedarf es einer eindeutigen Regelung durch den Gesetzgeber. Diese Regelungen finden sich im nun mehr Vierten Rundfunkstaatsvertrag2 und in den Landesgesetzen über die Medien, so zum Beispiel im Bayrischen Mediengesetz3. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in bereits sechs

Grundsatzentscheidungen über den Rundfunk dessen Fortentwicklung mitgeregelt. Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, in welcher Weise die Religion, respektive die beiden Großkirchen4 in Deutschland, am Rundfunk beteiligt sind5. Zu Beginn der Darstellung wird ein größerer Abschnitt über die zentralen Grundrechte stehen. Dies ist für das Verständnis dieses Komplexes - meiner Auffassung nach - unerlässlich, um Probleme, die sich ergeben, argumentativ lösen zu können.

B) Allgemeines

I. Der Rundfunk

1. Begriff

Um über dieses Thema verständlich schreiben zu können, muss zu erst einmal geklärt werden, in welchem Sinne der Gesetzgeber den Begriff des Rundfunks verwendet. Für den Gesetzgeber ist der Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters6. Die alltagnächsten Rundfunkeinrichtungen, um die es hier vor allem gehen soll, sind die des Radios und die des Fernsehens. Zentrale Vorschrift des Rundfunks im Grundgesetz ist die Rundfunkfreiheit geregelt in Art. 5 GG.

2. Die Rundfunkfreiheit

In Art. 5 GG und in Art. 111a BV wird die Rundfunkfreiheit garantiert. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gilt für alle Rundfunksender, egal ob privat oder öffentlich-rechtlich organisiert.

Sie wird allgemein als „dienende Freiheit“7 angesehen. „Dienend“ deswegen, weil dem Rundfunk die Aufgabe zukommt nicht nur Informationen in die Öffentlichkeit zu bringen, sondern auch eine Öffentlichkeit zur Meinungsbildung zu bilden8. „Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße, umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von Meinungen.“9 Die Rundfunkfreiheit umfasst also nicht nur die Freiheit des einzelnen, einen Rundfunksender zu betreiben, sondern auch die grundsätzliche Freiheit der Meinungsäußerung und der Programmgestaltung.

Folglich kommt ihm in der heutigen medialen Gesellschaft eine sehr wichtige Position der öffentlichen Meinungsbildung zu.

Trotz der teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausrichtung der Sender folgt aus Art. 5 I GG das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks10. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig die Freiheit der Sender von der Einflussnahme des Staates auf den Rundfunk11. Vielmehr ist der Rundfunk eine Sache der Allgemeinheit12, die gewissen Regelungen des Staates unterworfen sein muss.

II. Die Religion

Die Religionsfreiheit

a) Allgemeines

Nach dem Art. 4 GG ist die Religionsfreiheit „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“13. Auch die Bayerische Verfassung gewährleistet die „Glaubens- und Gewissensfreiheit“14. Sie geht sogar noch einen Schritt weiter und stellt die ungestörte Religionsausübung unter „staatlichen Schutz“15.

Die Religionsfreiheit iSd dieser beiden Gesetze kann weiter in zwei Teile geteilt werden: Die positive Religionsfreiheit umfasst vor allem das öffentliche Bekennen zum Glauben und das Nachkommen religiöser Werke und Handlungen. Zum anderen enthalten sie den Grundsatz der negativen Religionsfreiheit, d.h. dass der Staat sich in religiöse Angelegenheiten nicht einmischt und dass dem einzelnen Gläubigen aus seinem Glauben kein Vor- bzw. Nachteil erwächst. Ein Zwang zum Glauben existiert nicht.

Trotz dieser Grundsätze ergibt sich die notwendige Frage, ob die Religionsfreiheit am besten dadurch verwirklicht werden kann, dass eine radikale Trennung zwischen Kirche und Staat vorgenommen wird oder durch eine pluralistische Hereinnahme der Kirchen in den Wirkungskreis des Staates. Dabei sind die drei folgenden Modelle denkbar:

- Identifikation des Staates

Der Staat könnte sich mit einer Religion identifizieren. Dieses Prinzip wird vor allem in islamischen Gottesstaaten verfolgt. Die Folge daraus ist aber, dass hier eine Religion absolut vorherrschend ist, die restlichen Glaubensrichtungen verboten oder zumindest nur geduldet sind. Eine absolute Staatskirche wäre das Ergebnis. Es entsteht eine Art Glaubensdiktatur. Ein Pluralismus der Religionen ist nicht gegeben und so auch keine Wahlmöglichkeit des Bürgers. Aus diesem Modell würde keine echte Religionsfreiheit hervorgehen und ist deshalb mit dem Art.4 GG nicht vereinbar.

- Absolute Trennung zwischen Kirche und Staat

Es könnte eine absolute Trennung zwischen Staat und Kirche geben.

Dieses auf der Zweireichelehre von Martin Luther basierende Modell würde in der heutigen Gesellschaft eine eindeutige Benachteiligung der Kirchen bedeuten. Der Staat hat in vielen Bereichen eine Art Schutzfunktion für gesellschaftliche Gruppen übernommen. Außerdem bestehen viele gegenseitige Einflußnahmemöglichkeiten, die den Fortbestand dieser Gruppen gewährleisten sollen. In der heutigen miteinander stark verwobenen Gesellschaft würde den Kirchen damit eine Trennung aufoktruiert, die andere gesellschaftlichen Gruppierungen, wie z.B. die Gewerkschaften, nicht treffen würde. Damit würde den Kirchen ungleiche Nachteile entstehen.

- Der pluralistische Staat

Im pluralistischen Staat dagegen gibt es keine Staatskirche16 und auch keine strikte Trennung zwischen Kirche und Staat. Vielmehr existieren unterschiedliche gesellschaftliche und weltanschauliche Gruppen nebeneinander, deren Existenz durch den Staat zugesichert wird, ohne dass der Staat sich mit einer Gruppierung absolut identifizieren würde. Genau dieses Modell wird in den Art. 4 GG und Art. 107 BV als Grundrecht manifestiert.

Der Art. 4 GG kann also in drei grundlegende Prinzipien aufgeteilt werden, die sich der Staat als solcher selbst auferlegt hat:

- Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, d.h. relative Trennung von Kirche und Staat

- Parität bzw. Pluralität, d.h. es besteht keine Privilegierung

- Prinzip der Nichtidentifikation, d.h. Neutralität des Staates

b) Schutzbereich des Art. 4 GG

Wie bereits oben ausgeführt wird durch Art. 4 GG nicht nur die positive, sondern auch die negative Religionsfreiheit gesichert. Ein Zwang zum Glauben besteht demnach nicht. Das BVerfG sagt zum Schutzbereich des Art. 4 GG folgendes: Die Religionsfreiheit umfasst „nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens.“17 Demnach wird jedem Gläubigen die „Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“18 als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt, also lediglich mit verfassungsimmanenten Schranken, zugesichert.

Die Aufgabe des Staates ist es folglich nicht, sich mit einer Religion zu identifizieren, sondern positive Vorsorge dafür zu treffen, also die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass jeder Mensch seinen religiösen Pflichten nachkommen kann.

C) Gesetzliche Regelungen über Präsenz der Kirchen im Rundfunk

I. Mitsprache in den Rundfunkgremien aus Art. 13 I Nr. 3 BayMG

Eine Möglichkeit der Kirchen direkt auf den Rundfunksender und dessen Programm Einfluss zu nehmen besteht darin, dass die Kirchen und die israelitische Kultusgemeinde19 je einen Vertreter in die jeweiligen Rundfunkaufsichtsräte entsenden. Diese Vertreter werden unabhängig von den Kirchen in eigener Regie gewählt. In Bayern ist dieses Gremium der Medienrat, der die Aufgaben der Landesmedienanstalten wahrnimmt. Zugesichert wird dieses Recht durch die jeweiligen Landesgesetze, so z.B. in Bayern durch Art. 13 I Nr. 3 BayMG. Auch wenn die Kritik an der durch dieses Gesetz zugesicherten Interessenvertretung durch wichtige gesellschaftliche Gruppen nicht verstummen will20, so kann es doch unmittelbar zur Ausgewogenheit der Programme beitragen.

II. Binnenpluralität oder Außenpluralität?

Fraglich ist, ob den Sendern eine Pflicht von Seiten des Staates aufgegeben werden kann, der sie zur Ausgewogenheit verpflichtet. Dies ist insbesondere deswegen von Interesse, weil der Gesetzgeber der Presse eine solche Pflicht nicht auferlegt hat. Das BVerfG erkennt allerdings einen großen und entscheidenden Unterschied zwischen der schreibenden Presse und den Rundfunkanstalten. Danach gibt es in Deutschland relativ viele Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, die politisch unterschiedlich gefärbt sind und in Konkurrenz zueinander stehen. Der Unterschied zum Rundfunk ist darin zu sehen, dass „sowohl aus technischen Gründen21 als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß“22.

Demnach ist eine Reglementierung, d.h. eine Ausgewogenheitspflicht, nötig. Bezüglich der Ausgewogenheit in den Programmen des Rundfunks und damit der Berücksichtigung der kirchlichen Anliegen im allgemeinen Programm gibt es zwei unterschiedliche Modelle.

1. Der Binnenpluralismus

Im Binnenpluralismus wird jeder Sender einzeln dazu verpflichtet sein Programm ausgewogen zu gestalten. Danach ist jedes Vollprogramm23 verpflichtet ein bezüglich der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Themen ausgewogenes Programm zu senden.

2. Der Außenpluralismus

Im absoluten Außenpluralismus24 entsteht eine Art „Gesamtschuld“ aller Rundfunksender. Danach müsste die Gesamtheit der Rundfunksender ein ausgewogenes Programm senden. Das würde bedeuten, dass lediglich Spartensender, z.B. reine Kirchensender oder Parteiensender, existieren können. Lediglich die Gesamtheit aller Sender müsste dem Ausgewogenheitsgrundsatz entsprechen.

3. Ausgewogenheitspflicht

Bereits in der ersten Rundfunkentscheidung25 des Bundesverfassungsgerichtes greift es diesen Streit auf. Darin erkennt das BVerfG die Stellung des Rundfunks an. Es stellt fest, dass der Rundfunk wie die Presse im öffentlichen Meinungsbildungsprozeß eine äußerst wichtige Stellung einnimmt. Demnach müsste eine Reglementierung des Programmes - wie z.B. durch die Ausgewogenheitsklauseln26 im RStV - der im Grundgesetz zugesicherten Pressefreiheit27 widersprechen. Wie bereits oben dargelegt, bestehen aber gravierende Unterschiede zwischen dem Rundfunk und der schreibenden Presse. Der Rundfunk ist aber das Medium, mit dem man in kürzester Zeit sehr viele Menschen erreicht. Aus diesem Grund darf weder der Staat selbst noch eine gesellschaftliche Gruppe allein die Meinungsbildung via Rundfunk beherrschen. Vielmehr müssen die Rundfunksender so aufgebaut sein, dass sowohl bei der Gestaltung des Programms als auch in den Gremien der Sender selbst alle gesellschaftlichen, politischen und weltanschaulichen Gruppierungen nicht nur zu Wort kommen, sondern sich auch darin wiederfinden können. Das ist also grundsätzlich ein klares Bekenntnis des Bundesverfassungsgerichtes zur binnenpluralistischen Organisation der Rundfunkanstalten.

4. Die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen

In wie weit diese Auffassung in der heutigen Zeit, in der es durch neue Technik möglich geworden ist, mehr Frequenzen an neue, auch privatrechtlich organisierte, Sender zu vergeben, noch vertretbar ist, ist fraglich. Es muss deswegen die Frage gestellt werden, ob die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, auch heute noch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihre Anwendung finden und ob sie auch für den privaten Rundfunk gelten.

a) Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk

Im Rundfunkstaatsvertrag ist der Sendeauftrag für die öffentlich- rechtlichen und die privaten Sender festgelegt. Danach sollte jeder Sender eine gewisse Ausgewogenheit in seinem Programm vertreten. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seinen Entscheidungen anerkannt28, dass die Privaten durch ihre Abhängigkeit von Einschaltquoten und der daraus resultierenden Höhe der Werbeeinnahmen nicht denselben Regelungen unterworfen sein kann wie die Öffentlich-Rechtlichen, die durch die Rundfunkgebühren einen gewissen Grundstock an der

Finanzierung bereits gesichert haben. So verpflichtet das Bundesverfassungsgericht und der Rundfunkstaatsvertrag die Öffentlichen-Rechtlichen zu einer Ausgewogenheit im Programm, die auch als Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden soll. Sie sollen die für die demokratische Ordnung und für das kulturelle Leben unerlässliche Grundversorgung sicherstellen. Nur die Öffentlich- Rechtlichen seien zu einem umfassenden inhaltlichem Angebot in der Lage29. Das wurde vor allem damit begründet, dass private Sender zumeist nicht flächendeckend in Deutschland via Antenne empfangbar sind, wohl aber die Öffentlich-Rechtlichen, die damit nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen. Die Grundversorgung wird gekennzeichnet durch die programmliche, funktionelle, gebietliche und personelle Allgemeinheit.

b) Regelung der Grundversorgung
aa) Meinungsdarlegung

In wie weit diese Grundversorgung geregelt sein muss, ist umstritten. Eine Meinung vertritt die Auffassung, dass mit der Grundversorgung eine qualitative bezeichnet wird.30 Das heißt, dass die Grundversorgung eine möglichst allumfassende und optimal vielfältige Information über alle Geschehnisse und Entwicklungen vermitteln soll, genauso wie Unterhaltung und Show. Dadurch sei auch ein Vorrang31 der öffentlichrechtlichen Anstalten vor den Privaten begründet32.

Die andere Meinung33 vertritt die Auffassung, dass die Grundversorgung quantitativ zu sehen sei. Demnach sei der Begriff nicht gleichbedeutend mit einer Vollversorgung wie die erste Meinung sie fordere. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollen in werbefreiem Programm die Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen unverkürzt wiedergeben. Gleichzeitig sollen sie aber nicht im Konkurrenzkampf mit den Privaten treten. Vielmehr sei die Grundversorgung der Öffentlich-Rechtlichen nicht „die Lebensbedingung für den privaten Rundfunk. Gäbe es die öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht, so könnte sich der private Rundfunk ganz anders entfalten.“34

Eine dritte vermittelnde Auffassung35 vertritt die Meinung, dass man die Grundversorgung nicht so eindeutig bestimmen kann, sondern die beiden oben genannten Ansichten zusammengefasst werden müssen. Danach sei die Grundversorgung nicht dazu da, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf Dauer zu privilegieren, sondern er sei dazu da das Informationsminus der Privaten auszugleichen36. Ein In-Konkurrenz-Treten der ÖffentlichRechtlichen zu den Privaten ist aber nicht untersagt.

bb) eigene Auffassung

Den Öffentlich-Rechtlichen kann nicht verboten werden, in gewisse Konkurrenz zu dem privaten Rundfunk zu treten. D.h. auch sie haben das Recht für den Konsumenten attraktiv wirken zu dürfen. Solange die Grundversorgung gewährleistet ist, wäre es ein zu starker Eingriff in die Rundfunkfreiheit, die auch für die öffentlich-rechtlichen Anstalten gilt, wenn der Gesetzgeber dies verbieten würde. Es muss aber auch darauf geachtet werden, dass kulturelle Sendungen nicht zu Gunsten großer Unterhaltungsshows ausschließlich zu ungünstigen Tageszeiten, d.h. also z.B. früh am Morgen, gesendet werden.

5. Der Grundstandard der Privaten

Private Sender in Deutschland müssen im Gegensatz dazu lediglich einem sog. Grundstandard37 genügen. Die Anforderungen an sie brauchen zwar nicht gleich hoch zu sein wie bei den Öffentlich-Rechtlichen, müssen aber auch nicht niedriger sein38.

Gerade niedrigere Anforderungen sind in der heutigen Zeit sehr fraglich, in der sehr viele Haushalte über Kabel- oder Satellitenanschluss verfügen. Warum sollte ein Sender, der genauso einfach wie die öffentlich-rechtlichen Programme zu empfangen ist, geringeren Anforderungen genügen müssen?

Die Entscheidung über die Struktur (außen- oder binnenpluralistisch) der Privaten liegt bei den Ländern. Es herrscht noch eine Art Mischform zwischen den beiden Systemen der Binnen- und Außenpluralität. Der RStV spricht lediglich davon, dass inhaltlich der private Rundfunk die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck bringen muss39. In Bayern muss die Gesamtheit der privaten Rundfunkanbieter der Ausgewogenheitspflicht entsprechen40. Da dies aber nie zur Gänze erfolgreich sein kann, besteht lediglich ein Näherungs- Außenpluralismus41.

Es kann hier aber dahin gestellt bleiben, welche Rundfunkordnung in Bayern nun die Ausschlaggebende ist. Im Ergebnis ergibt nämlich keinen Unterschied.

Wären die Privaten binnenplural organisiert, müsste jeder Sender der Ausgewogenheitspflicht entsprechen. Dies erfolgt natürlich nur im Rahmen des Grundstandards. Da aber die Kirchen als wichtige gesellschaftliche Gruppen sehr großer Meinungsbildner sind und nicht nur ein prägendes Element unserer Kultur42 sind, werden kirchliche

Beiträge im Rundfunk zum Grundstandard gezählt. Demnach würde ein Nicht-Zu-Wort-Kommen-Lassen der Kirchen den Grundstandard verfehlen43.

In einer außenplural organisierten Privat-Rundfunklandschaft entsteht eine Art Gesamtschuld der gesamten privaten Sender44. Würden hier die kirchlichen Belange völlig ausgeklammert werden, könnte die Landesmedienanstalt in letzter Konsequenz sogar die Zulassungen der Sender entziehen. So sind theoretisch mehr oder weniger alle privaten Sender - auch bei der Außenpluralität - verpflichtet, die „Schuld“, die Übertragung kirchlicher Inhalte, zu erbringen.

III. Der Rundfunk in Bayern

Fraglich ist nur, ob die vom BVerfG entwickelten Grundsätze in Bayern durch eigengesetzliche Regelungen gesichert sind. Auch in Bayern ist der Rundfunk im Prinzip dualistisch in öffentlich-rechtliche45 und private46 Sender aufgeteilt.

1. Organisation der Sender in Bayern

Laut Art. 111a BV wird in Bayern der Rundfunk allerdings nur in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. Dazu wurde in Bayern die Landeszentrale für Neue Medien gegründet. Diese nimmt auch die Aufgabe der Landesmedienzentrale in Bayern war47. In dieser öffentlich-rechtlichen Anstalt werden u.a. Konzepte für private Rundfunkanbieter entwickelt und technisch umgesetzt48. Sie bildet regionale Medienbetriebsgesellschaften, die in ihrem Bereich genehmigungspflichtige Rundfunkprogramme als Fensterprogramme49 aus Beiträgen der Anbieter organisieren. In ihren Aufgabenbereich fallen alle Sender, also die des öffentlichen als auch des privaten Rechts. Sie ist u.a. für die Zulassung neuer Sender verantwortlich50. So unterliegen in Bayern alle Sender der ständigen Kontrolle der Bayrischen Landeszentrale für Neue Medien.

Die Bayrische Landeszentrale für Neue Medien hat auch die Aufgabe, die Meinungsvielfalt, vor allem die kulturellen, kirchlichen und sozialen Anliegen, zu sichern51. Dazu verpflichtet sie die Sender in ihren Programmen einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit diesen Inhalten einzuräumen.

2. Angemessen iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG

Fraglich ist, was der Gesetzgeber mit dieser „Angemessenheit“ gewollt hat, wie also der Begriff der Angemessenheit iSd Art. 11 Nr. 8 BayMG zu verstehen ist. Eine klar definierte Regelung für dies gibt es nicht; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die letztendliche Entscheidung über die Sendezeiten der Kirche obliegt dem Intendanten der Sender52. Er ist es, der das nötige Gleichgewicht zwischen der von der Verfassung zugesicherten Sendezeiten53 für die Kirchen und einer ansonsten mediengerechten Programmgestaltung herstellen muss.

Dazu muss unterschieden werden:

a) der qualitative Standort des Sendebeitrags
b) der quantitative Umfang der Sendezeit

Die Sendezeit ist dann angemessen, wenn gemessen an der Gesamtsendezeit den einzelnen Sendungsinhalten insgesamt ausreichend Sendezeit zugestanden wird54.

Allgemein gesprochen kann man sagen, dass die Sendezeit dann angemessen ist, wenn den Belangen der Kirche sowohl in Würdigung der Gesamtsendezeit als auch in der tageszeitlichen Sendezeit genügend Sendezeit gegeben wird, um ihren Öffentlichkeitsauftrag nachkommen zu können. Das bedeutet für die Sender, dass Sendungen mit kirchlichem Inhalt nicht lediglich einmal im gesamten Monat gesendet werden oder auf eine äußerst unattraktive Tageszeit, z.B. nachts, verschoben werden dürfen. Dies wurde gerade auch sehr deutlich an der sog. Radio8-

Entscheidung55 des Verwaltungsgerichts Ansbach. Dort hatte ein privater Radiosender gegen eine Anordnung der Bayrischen Landeszentrale für Neue Medien geklagt, nach der der Sender verpflichtet wurde, eine tägliche Andacht weiterhin auf dem attraktiven Sendeplatz kurz vor 7 Uhr zu belassen und nicht - wie geplant - auf die Zeit nach 18 Uhr zu verlegen.

Die Frage nach der Grenze ab wann die Sendezeit angemessen ist und wann gerade nicht, muss aber trotzdem immer im Einzelfall gelöst werden.

IV. Die Kirche als Rundfunkveranstalter

Eine Möglichkeit der Kirchen ihre Botschaft über den Rundfunk zu verbreiten, besteht darin, als eigener Rundfunkanbieter aufzutreten. Die Landesmediengesetze erkennen auch in den Kirchen einen potentiellen Rundfunkveranstalter56, zumindest steht kein nennenswerter Grund verfassungsrechtlich dagegen. Da die Kirche relevanter Meinungsträger der Gesellschaft ist57, scheiden hier mögliche gesetzgeberische Bedenken aus, die Rundfunk nicht den Händen von gesellschaftlichen Gruppen „unter Ausschluss von auf Verbreitung angelegten Meinungen“58 ausgeliefert sehen wollen. Außerdem sei den Kirchen der Zugang als Rundfunkveranstalter nicht bereits deswegen versagt, weil sie im öffentlich-rechtlichen Programm bereits andere Senderechte hätten59. Allerdings gilt auch hier zu beachten, dass ein kirchliches Rundfunkprogramm den selben Regelungen unterliegt wie die anderen privaten Sender auch, so also auch dem Ausgewogenheitsgrundsatz und dem Grundstandard.

V. Das Drittsendungsrecht

Die Kirchen haben aber auch ein besonderes Interesse daran, nicht nur als Objekt der Massenmedien durch Journalisten zu Wort zu kommen, sondern auch selbst, d.h. unmittelbar und in eigenen Sendungen, ihren Öffentlichkeitsauftrag via Rundfunk nachkommen zu können. Eine zentrale Möglichkeit der Kirchen, ihre Botschaften und ihre Wirkungsweise über den Rundfunk publik zu machen, sind deswegen die sog. Drittsendungsrechte.

Diese werden Kirchen sowohl im Rundfunkstaatsvertrag60, wie auch im Bayrischen Mediengesetz61 als subjektiv-öffentliche Rechte zugesichert. Sie sind das Recht, Sendungen und Rundfunkprogramme in eigener

Verantwortlichkeit herzustellen und sie durch Rundfunksender ausstrahlen zu lassen. Die Rundfunksender dienen nur als Bereitsteller der Frequenz und des sendetechnischen Apparats. Die Kirchen gestalten völlig allein den Inhalt und den Ablauf der Sendung.

Die Grundlage der Drittsendungsrechte

Die Grundlage der Drittsendungsrechte ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Mit der Rundfunkfreiheit, Art.5, ist nicht das Recht zugesichert, seine eigene Meinung im Rundfunk vertreten zu können62. So hätten die Kirchen eigentlich keinen Anspruch auf diese Drittsendungsrechte.

a) Die herrschende Meinung

Nach der hM, dem BVerfG63 und dem Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen64 vollzieht sich das kirchliche Reden und Handeln eben gerade nicht nur zuhause und im Verborgenen, sondern auch und vor allem in der Öffentlichkeit. Dieser Auftrag ist den Kirchen auch von den Vätern des Grundgesetzes in Art. 4 GG zugesichert worden. Dieser Artikel sichert nämlich u.a. den Kirchen die öffentliche Bezeugung der christlichen Botschaft.

Zwar ist im Art. 4 II GG die ungestörte Religionsausübung gewährleistet, nicht jedoch ausdrücklich, dass dies auch die Verbreitung der kirchlichen Ansichten per Rundfunk beinhaltet.

Allerdings sind nach Art. 133 I 3 BV die Kirchen auch Bildungsträger, d.h. sie nehmen am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teil. Dazu muss ihnen aber genauso wie den anderen meinungsbildenden Gruppen der Zugang zum Rundfunk offen stehen.

Die Kirchen erkennen außerdem auch die Pflicht für sich selbst, den kranken und alten Menschen, die aus ihrem Leiden heraus nicht den Gottesdienst in der Kirche mitfeiern können, eine Teilnahme an demselben zu ermöglichen65. Dies ist aber nur durch die Übertragung von den Verkündigungssendungen66 im Rundfunk möglich.

Der Rundfunk hat seinerseits in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft die Aufgabe, für alle Menschen einen Raum zu sichern, an dem öffentlich Meinung gebildet werden kann, sowie die Aufgabe eine Versorgung mit Informationen, Bildung und Unterhaltung zu garantieren67.

Daher ist nach der ganz h.M. die Ausstrahlung von

Verkündigungssendungen, wie z.B. Gottesdienste und Andachten, Teil der Grundversorgung68. Da die Rundfunksender aber diese nicht selbst veranstalten können, ergibt sich aus Art. 4 I, II GG eine verfassungsrechtliche Pflicht zu den Drittsendungsrechten.

Zudem wird vertreten, dass die Kirchen durch das ihnen zugesicherte Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht69, dessen Wurzeln in Art. 4 GG bzw. Art. 107 BV liegen, eine verfassungsrechtliche Stellung haben, die ihnen ein Recht auf Inanspruchnahme der Medien zusichert. Außerdem komme den Kirchen eine Wächterfunktion für Moral, Sitte und Anstand im Rundfunk zu. Das soll hier aber nicht weiter dargelegt werden.

b) Kritik an der hM

Diese hM erfährt aber immer wieder Kritik. Erst vor kurzem hat ein ehemaliger Richter des Bundesverwaltungsgerichts einen Aufsatz70 veröffentlicht, in dem er die Berechtigung der Kirchen zu Drittsendungen anzweifelt. Danach seien die Drittsendungsrechte den Kirchen von der hM ohne überzeugendes Argument zugesichert. Sowohl der

Öffentlichkeitsauftrag, als auch das Selbstverständnis und die Moralwächterfunktion der Kirche allein kann nicht zur Zusicherung dieser Rechte führen, da andere Gruppierungen, wie z.B. Gewerkschaften und Parteien, ähnliche Funktionen und Aufgaben haben und solche Rechte nicht besitzen. Das bloße Selbstverständnis einer Gruppe kann aber nicht rechtsbegründend sein71. Ansonsten würde die Rundfunkfreiheit leer laufen. Jede gesellschaftlich relevante Gruppe hätte das Recht sich im Rundfunk selbst zu produzieren und Sendezeiten einzuklagen. Der Sender an sich hätte kaum mehr eigene Sendezeit. Zudem lasse es sich sehr schwer vermitteln, warum in der heutigen Zeit, in der immer mehr Mitbürger aus der Kirche austreten, die selben Regelungen gelten sollen wie vor 40 Jahren, als die Kirche wirklich noch gesellschafts-umfassend war. „Religionsfreiheit bedeutet nicht, sich frei zur eigenen Selbstverwirklichung an fremder Substanz bedienen zu können. Ein Freiheitsverständnis, das die Bekenntnisfreiheit isoliert über alle anderen Freiheiten stellt, wird jedenfalls der Grundrechtsordnung des Grundgesetzes nicht gerecht“72. Vielmehr handele die Kirche wie jede andere gesellschaftliche Gruppe auch „mit eigenen Mitteln auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr.“73

Trotzdem käme den Kirchen in einer pluralistischen Gesellschaft eines bekenntnisneutralen Staates unbestritten ein Platz im Gesamtbereich der Medien zu. Das jedoch beinhaltet aber nicht ein kirchliches Drittsenderecht, das nur bestehen könnte, wenn eine überragende Stellung der Kirchen in der Gesellschaft existieren würde. Dies sei aber nicht der Fall.

c) Eigene Auffassung

Fraglich ist, ob die Religionsfreiheit und die anderen gesetzlichen Regelungen an sich den Kirchen ein Drittsenderecht quasi als subjetiv- öffentliches Recht zusichern. Hierbei muss man unterscheiden zwischen den Drittsendungsrechten im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk.

Wie bereits oben dargelegt besteht in unserem Staat keine Staatskirche und auch keine absolute Trennung zwischen Kirche und Staat. Der Staat hat vielmehr u.a. die Aufgabe die ungestörte Religionsausübung zu gewährleisten. Dazu gehört aber auch die Gewährleistung der Tätigkeit der sozialen Diakonie der Kirche, die u.a. umfasst, dass alten und kranken Menschen eine Möglichkeit gegeben wird, ihren Glauben zu leben. Das beinhaltet - wie bereits oben dargelegt - auch die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gottesdienst. Da dies nur möglich ist durch ein Medium, wie es der Rundfunk nun mal ist, nämlich, das ohne großen Aufwand viele Menschen erreicht, sind diese Verkündungssendungen zu recht Teil der Grundversorgung.

Tatsächlich ist es aber schwer nachvollziehbar, warum den Kirchen im privaten Rundfunk ein Drittsendungsrecht zugestanden werden solle. Hier reicht ein Zu-Wort-Kommen-Lassen von Seiten der Sender durchaus aus, um den Kirchen genügend Raum für ihre Botschaft zu geben. Es ist nicht verständlich, warum private Sender auf der einen Seite vom Staat durch das Nicht-Gebundensein an die Grundversorgung bevorteilt würden (kommerzielle Ausrichtung) und auf der anderen Seite den privaten Veranstaltern ein Drittsenderecht auf ihre Kosten (sowohl Sendezeit als auch weniger Werbezeit) vorgeschrieben würde. In so weit muss man die Regelung unterstützen, dass den Kirchen ein Drittsendungsrecht lediglich bei Verkündungssendungen im öffentlichrechtlichen Programm zugestanden wird.

D) Schlussbemerkung

Die Kirchen haben also nach wie vor eine Sonderstellung im Rundfunk. Jeder Sender muss in seinem Programm mehr oder weniger kirchliche Belange miteinbeziehen. Die Grundversorgung der öffentlich-rechtlichen Anstalten wird immer wichtiger. In einem Bericht der Deutschen Presseagentur (dpa)74 wird eine Studie dargestellt, die im Auftrag der Landesmedienanstalten erstellt wurde. Danach werde bei den privaten Anbietern immer mehr politische Information kontinuierlich aus dem

Programm ausgeblendet75. Umso wichtiger wird daher das Programm der Öffentlich-Rechtlichen, das für Information und Meinungsbildung sorgen muss. Aber auch hier ist eine Tendenz zu mehr Unterhaltung und weniger Information zu gewissen Zeiten zu erkennen. Eine Tendenz, die auf Dauer nicht gut sein kann, wenn der Rundfunk weiterhin seiner verfassungsmäßigen Aufgabe als der Meinungsbilder der Gesellschaft gerecht werden will, was er auch unwidersprochen sein muss. Weitere Regelungen und Urteile des Bundesverfassungsgericht werden deshalb über kurz oder lang die weitere Entwicklung des Rundfunks ebnen müssen, um Zeit für gesellschaftliche Gruppen wie die Kirche im Rundfunkprogramm zu sichern.

Literaturverzeichnis

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- Fuhr, „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen Rundfunksystem“, ZUM 87, S.145ff.

- K. Gabriel-Bräutigam, Wahlkampf im Rundfunk, ZUM 91, S. 466ff.

- R. Grawert, Grundversorgung, AfP 86, S.277ff.

- G.B. Krause-Ablaß, „Die Neutralitätspflicht der Rundfunkanstalten“, RuF 1962, S.113ff.

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- C. Link, „Anspruch der Kirchen auf Präsenz in Rundfunk und Fernsehen“, § 48 Staatskirchenrecht-Kommentar

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- T. Oppermann, „Auf dem Wege zur gemischten Rundfunkverfassung in der Bundesrepublik Deutschland?“, JZ 81, S.721ff.

- Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 13. Auflage, 1997, Heidelberg

- Publizistisches Gesamtkonzept 1997, Evang. Kirche in Deutschland

- L. Renck, „Bekenntnisverfassungsrecht und kirchliches Drittsendungsrecht“, NVwZ 2000, Nr. 8, S. 868ff.

- Seemann, „Das 4. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts“, DÖV 87, S.129ff.

[...]


1 Zum Verständnis der Kirchen zum Rundfunk vgl. Publizistisches Gesamtkonzept 1997 (evang.) oder Inter Mirifica (kath.)

2 Im Folgenden: RStV; In Kraft getreten am 1.4.2000

3 im Folgenden: BayMG

4 Die evang.-luth. und katholische Kirche

5 Andere Religionsgemeinschaften mit Ausnahme der israelitischen Kultusgemeinde sind in den Gesetzen nicht ausdrücklich genannt.

6 § 2 I RStV, Art. 1 II 1 BayMG

7 BVerfGE 57, 295 (319f.); 74, 297 (323f.)

8 BVerfGE 60, 53 (64)

9 Art. 111a I BV

10 BVerfGE 83, 238 (322)

11 Schmitt Glaeser, AöR 112 S. 242f.

12 BVerfGE 31, 314 (327)

13 Art. 4 GG

14 Art. 107 I BV

15 Art. 107 II BV

16 vgl. Art. 140 GG iVm. Art. 137 I WRV

17 BVerfGE 24, 236 (246)

18 BVerfGE 32, 98 (106)

19 Andere Religionsgemeinschaften sind hier nicht ausdrücklich genannt.

20 u.a. wird dieses System als mittelalterliches und ständeartiges Gremium angesehen

21 z.B. Begrenztheit der Frequenzen

22 BVerfGE 12, 205 (261)

23 Definition des Vollprogramms in § 2 II Nr. 1 RStV: „Vollprogramm“ im Sinne der Staatsvertrages ist „ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.“

24 siehe unten, warum „absolut“

25 BVerfGE 12, 205

26 § 25 I S.2 RStV: Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen (…) angemessen zu Wort kommen“

27 Art. 5 I 2 GG

28 BVerfGE 73, 118 (157ff.); 74 297 (325)

29 BVerfGE 73, 118 (158f.)

30 Fuhr, ZUM 87, 145 (151f.)

31 z.B. bei der Frequenzvergabe

32 Fuhr, ZUM 87, 145 (151f.)

33 Seemann, DÖV 87, 129 (135)

34 Kull, AfP 87, S. 462 (463)

35 Grawert, AfP 86, 277 (279f.)

36 Grawert AfP 86, 277 (279f.); Link, S. 126 m.w.N.

37 BVerfGE 73,118 (160)

38 BVerfGE 83, 238 (316)

39 § 25 I 1 RStV

40 Art. 26 I Nr. 4 BayMG

41 BVerfG AfP 86, S.320

42 Schlaich, Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen, HdbStKirchR II, S. 267ff.

43 Lorenz, S.27 versteht unter dem Grundstandard nicht nur die Möglichkeit (überwiegende Meinung) des ZuWort-Kommen-Lassen der Kirchen, sondern ein „Gebot der effektiven Berücksichtigung“

44 Lorenz, Drittsendungsrechte, S.55

45 z.B. der Bayerische Rundfunk

46 z.B. Antenne Bayern

47 Art. 10 I 3 BayMG

48 Art. 11 Nr. 2 BayMG

49 Fensterprogramme sind keine Vollprogramme, d.h. sie senden nicht 24h am Tag, sondern erhalten immer nur eine gewisse Zeit pro Tag, an dem sie Programm senden können. Beispiel hierfür ist RTL Franken Life TV

50 § 20 II RVSt

51 Art. 11 Nr. 8

52 Stock, Koordinationsrundfunk (Fn. 17), S.132

53 vgl. Das Drittsenungsrecht unter V.

54 Link/Pahlke, AöR 108, S. 248ff. (276)

55 VG Ansbach, Az: AN 17 K 9300560

56 z.B. Art. 26 I BayMG

57 Campenhausen, S.102

58 BVerfGE 57, 295 (325)

59 so Link, S.134

60 § 42 I RStV

61 Art. 24 I Nr. 5 BayMG

62 siehe hierzu AÖR 108 (1983), S. 262f.

63 BVerfGE 24, 236 (245); 41, 29 (49); Schlaich HdbStKirchR II S. 261ff.

64 Mat. 28, 16 - 20

65 siehe u.a. Das publizistische Gesamtkonzept 1997 - Kap. 6 S. 23

66 z.B. Gottesdienste, Abendmahlsfeiern

67 Lorenz, Drittsendungsrechte, S.44

68 siehe II 4.

69 Art. 140 GG iVm. Art. 137 III WRV, Art 142 III BV

70 Renck in NVwZ 2000 Nr. 8 S.868ff.

71 Hieraus ergäbe sich z.B. auch ein weiteres Problem mit anderen Religionsgemeinschaften, die dasselbe Verständnis für sich haben.

72 Renck a.a.O.

73 Renck a.a.O. II 1aa

74 Erlanger Nachrichten vom 14.12.00 S.25

75 z.B. der „politischste Privatsender“ RTL hat seinen Anteil von 4,8% auf 2,8% abgesenkt

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Die Kirchen im pluralistischen Rundfunk
Autor
Jahr
2001
Seiten
20
Katalognummer
V102300
ISBN (eBook)
9783640006861
Dateigröße
379 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kirchen, Rundfunk
Arbeit zitieren
Wolfgang Hacker (Autor:in), 2001, Die Kirchen im pluralistischen Rundfunk, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102300

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