Die Beteiligten eines Bauprojektes, Projektorganisationsformen in der deutschen Bauwirtschaft


Hausarbeit, 2001

108 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0 Einführung
0.1 Erläuterung der Aufgabenstellung
0.1 Vorgehensweise.

1 Die Projektbeteiligten
1.1 Wer und was sind die am Projekt Beteiligten
1.2 Die Leistungen der am Projekt Beteiligten
1.2.1 Der Bauherrn
1.2.2 Der Architekt
1.2.3 Der Projektsteuerer
1.2.4 Die Fachplaner
1.2.5 Die Unternehmen und Lieferanten (Auftragnehmer)

2 Die Projektorganisationsformen
2.1 Arten von Projektorganisationsformen; besondere Merkmale; vertragliche Beziehungen
2.1.1 Einzelunternehmen - Einzelplaner
2.1.2 Einzelunternehmen - Generalplaner
2.1.3 Generalunternehmer
2.1.4 Teil-Generalunternehmer
2.1.5 Totalunternehmer
2.1.6 Generalübernehmer
2.1.7 Totalübernehmer
2.1.8 Schnittstelle zwischen Unternehmer und Übernehmer
2.2 Spezielle Vertragsformen und -texte zwischen den Beteiligten
2.2.1 Verträge mit Architekten
2.2.2 Verträge mit Fachplanern
2.2.3 Verträge mit Projektsteuerern
2.2.4 Verträge mit Unternehmen
2.3 Voraussetzungen für den Einsatz der Projektorganisationsformen
2.3.1 Auftraggeber
2.3.2 Arten von Bauvorhaben
2.3.3 Zusammenhänge zwischen Bauherrn, Bauvorhaben und Projektorganisationsform
2.3.4 Das Zusammenfinden der Projektbeteiligten
2.3.5 Datenerfassung aus Ausschreibungsanzeiger
2.3.6 Bewertung der Daten

3 Vergütung
3.1 Gesetzliche Regelungen 51
3.1.1 Architektenvergütung
3.1.2 Fachplanervergütung
3.1.2.1 Landschaftsplanerische Leistungen
3.1.2.3 Leistungen bei der Tragwerksplanung
3.1.2.4 Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
3.1.2.5 Leistungen für Thermische Bauphysik
3.1.2.6 Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
3.1.2.7 Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
3.1.2.8 Vermessungstechnische Leistungen
3.1.3 Projektsteuerervergütung
3.1.4 Unternehmervergütung
3.2 Normen und Empfehlungen über die Vergütung 65
3.2.1 Architektenvergütung
3.2.2 Fachplanervergütung
3.2.3 Projektsteuerervergütung
3.2.4 Unternehmervergütung
3.3 Individuelle Vergütungsvereinbarungen 69
3.3.1 Der Leistungsvertrag
3.3.1.1 Der Einheitspreisvertrag
3.3.1.2 Der Pauschalvertrag
3.3.1.2.1 GMP-Vertrag (guaranteed maximum price-Vertrag)

4 Risiken
4.1 Definition des Begriffs Risiko allgemein 74
4.1.1 Definition der Ziele
4.1.2 Kostenrisiko
4.1.2.1 Gründe für Kostenerhöhungen
4.1.3 Terminrisiko
4.1.3.1 Gründe für Terminüberschreitungen
4.1.4 Qualitätsrisiko
4.1.4.1 Gründe für Qualitätsmängel
4.2 Verteilung der Risiken auf die Beteiligten in Abhängigkeit der Projektorganisationsformen 85
4.2.1 Risiken des Bauherrn
4.2.1.1 Einsatz von Einzel- oder Generalplaner
4.2.1.1.1 Kosten
4.2.1.1.2 Termin
4.2.1.1.3 Qualität
4.2.1.2 Einsatz der verschiedenen Unternehmer
4.2.1.2.1 Kosten
4.2.1.2.2 Termin
4.2.1.2.3 Qualität
4.2.2 Risiken der Unternehmen
4.2.2.1 Kosten
4.2.2.2 Termin
4.2.2.3 Qualität
4.2.3.1 Architekten/ Fachplaner
4.2.3.2 Generalplaner
4.2.3.3 Projektsteuerer
4.2.4 Risiken bei nicht betrachteten Projektorganisationsformen
4.3 Grafische Darstellung der Ergebnisse 97

5 Fazit und Ausblick

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

0 Einführung

0.1 Erläuterung der Aufgabenstellung

Bei der Verwirklichung von Bauprojekten spielt die Form der Projekt- organisationsform eine entscheidende Rolle. Daher übt der Bauherr durch die Wahl der Organisationsform einen erheblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten des Bauprojektes aus und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem er nur schemenhafte Vorstellungen beziehungsweise nur konzeptionelle Ansätze für sein Projekt entwickelt hat.

Für die Entscheidung der Organisationsform gibt es verschiedene Beweggründe, die es sorgfältig abzuwägen gilt, da sich aus der Wahl der Abwicklungsart voll- kommen andere Vertragssituationen zwischen den Beteiligten ergeben können.

Damit verbunden sind natürlich andere Sachlagen bezüglich der Haftung, Termine, Kosten und der Qualität.

In diesem Zusammenhang soll untersucht werden, wie bei verschiedenen Projektorganisationsformen die Risiken hinsichtlich der Termine, Kosten und Qualität unter den einzelnen Beteiligten einer Baumaßnahme verteilt sind.

0.2 Vorgehensweise

In Kapitel 1 sollen die verschiedenen Projektbeteiligten und deren Aufgaben allgemein beschrieben werden.

Kapitel 2 soll die in Deutschland zum Einsatz kommenden unterschiedlichen Projektorganisationsformen erläutern, wie zum Beispiel die Merkmale, vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und die Einsatzvoraussetzungen der Organisationsform.

In Kapitel 3 sollen die verschiedenen Vergütungsformen hinterfragt werden, um in Kapitel 4 die Risikoverteilung der Projektbeteiligten zu analysieren.

Daraus soll ein „Für und Wider“ entwickelt werden, dass es erleichtert, die oben beschriebene Abwägung vorzunehmen.

In Kapitel 5 soll ein Fazit gezogen werden, welches abschließend nochmals die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit darstellt.

1 Die Projektbeteiligten

1.1 Wer und was sind die am Projekt Beteiligten

Die am Projekt Beteiligten bestehen aus drei Hauptgruppen, nämlich dem Bauherrn,

den Planern und

den Unternehmen und Lieferanten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bauherr

Bau- Projekt

Planer Unternehmen & Lieferanten

Abbildung 1: Die drei Hauptgruppen der am Projekt Beteiligten

Der Bauherr wird in den Landesbauordnungen als derjenige definiert, der „rechtlich oder tatsächlich auf eigene Verantwortung ein Bauvorhaben vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt oder als verantwortlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auftritt.“ [1]

Je nach Größe und Art des Projektes lässt sich der Bauherr durch einen Projektsteuerer vertreten, da ihm oft die fachlichen Qualifikationen fehlen um seine Aufgaben zu erledigen.

Als Planer sind der/ die Architekt(en) für die Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung und die sogenannten Fachplaner zu nennen. Die wesentlichsten Fachplaner sind der Tragwerksplaner und der Planer für die technische Ausrüstung, da diese für fast alle Bauvorhaben unverzichtbar sind. Hinzu kommen je nach Größe und Komplexität des Projektes noch andere Fachleute wie der Bodengutachter, der Planer für Außenanlagen, Berater für spezielle Bauphysikfragen, usw.

Häufig übernimmt der entwurfsverfassende Architekt auch die Aufgabe der Projektsteuerung eines Projektes.

Unternehmen und Lieferanten sind diejenigen Vertragspartner, welche die Entwürfe der Planer in die Tat umsetzen, also die ausführenden Firmen.

Konform zur Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB, werden folgende zusätzlichen Bezeichnungen eingeführt:

Der Bauherr tritt als Auftraggeber (AG) und die mit ihm in einem Vertragsverhältnis stehenden Unternehmen und Lieferanten als Auftragnehmer (AN) auf.

Generell ist die Zusammenarbeit dieser drei Hauptgruppen unabdingbar, lediglich die Form der Vertragsbeziehungen und Weisungsbefugnisse unterscheiden sich von Bauvorhaben zu Bauvorhaben.

1.2 Die Leistungen der am Projekt Beteiligten

1.2.1 DerBauherr

Der Bauherr hat die Aufgabe seine konkreten Wünsche zu äußern. Er muss dem Architekten für Rückfragen und zur Detailklärung zur Verfügung stehen. Außerdem ist das Baugrundstück durch den Bauherrn zu stellen.

In der VOB, Teil B[2] werden dem Auftraggeber weitere Aufgaben auferlegt: So

muss der AG den Unternehmen sämtliche Ausführungsunterlagen, die zur Erbringung der Leistung notwendig sind, zur Verfügung stellen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Baugenehmigung, aber auch sonstige öffentlich- rechtliche Genehmigungen.

Genehmigungspflichtig sind in Deutschland laut den Landesbauordnungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.[3] Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind eine Reihe von untergeordneten baulichen Anlagen, die hier nicht näher beschrieben werden sollen.

Bauprojekte, deren Verwirklichung einen großen Eingriff in die Natur darstellt, müssen anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Planfest- stellungsverfahren durchlaufen. Dies ist ein Verwaltungsverfahren mit Beteiligung der Planungsbetroffenen. Zu diesen Bauvorhaben gehören alle Projekte des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts und der öffentlichen Versorgung.

Das Abstecken der Hauptachsen ist ebenfalls laut VOB/B Aufgabe des Bauherrn, genauso wie die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle.

Ferner muss der Bauherr das zur Verfügung gestellte Baugrundstück gegen unbefugtes Betreten sichern und für die Verkehrsicherheit auf den öffentlichen Wegen um die Baustelle herum, sowie auf dem Gelände der Baustelle sorgen. Die Koordinierung aller Bau- und Planungsleistungen gehört auch zu seinem Aufgabengebiet

Laut VOB Teil A[4] hat der Bauherr die Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu vergeben. Die Landesbauordnungen[5] schreiben vor, dass geeignete am Bau Beteiligte zu wählen sind.

Einen Teil der Aufgaben kann der Unternehmer an die ausführenden Firmen abtreten, wie zum Beispiel das Schützen des Baugrundstückes vor unbefugtem Betreten durch Aufstellen eines Bauzaunes, andere Teile können von Projektsteuerern bewältigt werden. Um aber zu gewährleisten, dass ein sachunkundiger Bauherr die Verteilung dieser Aufgaben ordnungsgemäß vornimmt, setzt hier schon die Beratungspflicht des Architekten ein, der schon vor Vertragsabschluß den Bauherrn umfassend aufzuklären hat, welche weiteren Planer er beauftragen sollte, um das Bauvorhaben zu verwirklichen.

1.2.2 Der Architekt

Verträge mit Architekten sind Werkverträge nach §§ 631 ff BGB[6]. Ein Werkvertrag ist ein klassischer privatrechtlicher Schuldvertrag und verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. „Der Ingenieur als geistiger

Werkunternehmer schuldet seinem Auftraggeber einen Erfolg, in der Regel die plangerechte und mangelfreie Erstellung von Bauwerken und Objekten[7].“

Diese Verträge werden in Deutschland auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI abgeschlossen. Diese regelt die Vergütung der Leistungen der Planer und unterteilt dafür die Planungsleistungen eines gesamten Bauprojektes in verschiedene Leistungsbilder und diese wiederum in verschiedene Leistungsphasen. Diese Leistungsphasen und Leistungsbilder stellen zwar lediglich Rechtsnormen dar, nach denen die tatsächlichen Leistungen des Ingenieurs oder Architekten zur Ermittlung seines Honoraranspruchs bewertet werden müssen[8], dennoch kann man anhand der einzelnen Aufgabenbeschreibungen sehr gut einen Teil der Aufgaben definieren, welche die Planer zu erfüllen haben.

Leistungsbilder existieren für

- Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
- Städtebauliche Leistungen
- Gutachten und Wertermittlungen
- Städtebauliche Leistungen
- Landschaftsplanerische Leistungen
- Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
- Verkehrsplanerische Leistungen
- Leistungen bei Tragwerksplanung
- Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
- Leistungen für thermische Bauphysik
- Leistungen für Schallschutz und Raumakustik
- Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
- Vermessungstechnische Leistungen.

Die wesentlichen Planungsleistungen eines Bauvorhabens sind die Objektplanung, die Tragwerksplanung und die Planung der technischen Ausrüstung.

Die Aufteilung der Leistungsbilder in Leistungsphasen sieht bei diesen folgendermaßen aus:

1. Grundlagenermittlung
2. Vorplanung
3. Entwurfsplanung
4. Genehmigungsplanung
5. Ausführungsplanung
6. Vorbereiten der Vergabe
7. Mitwirken bei der Vergabe
8. Objektüberwachung
9. Objektbetreuung

Die Leistungen der einzelnen Phasen gliedern sich wiederum in Grundleistungen und Besondere Leistungen. „Grundleistungen sind alle Tätigkeiten, die allgemein beim Planungs- und Bauüberwachungsprozess vorgenommen werden müssen und nicht herausgenommen werden können, ohne diesen zu stören.“[9] Eine besondere Leistung liegt vor, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinaus gehen oder diese ändern.[10]

Im folgenden sollen die Grundleistungen des Objektplaners beschrieben werden, wie sie aus der HOAI[11] hervorgehen, die Leistungen der anderen Fachplaner sehen analog dazu aus.

Leistungsphase 1 beinhaltet die grundsätzliche Klärung der Aufgabenstellung mit dem Bauherrn. Hier ist es Aufgabe des Architekten dem Bauherrn Alternativ- vorschläge zu erarbeiten und Entscheidungshilfen zu schaffen, um eine hohe Zufriedenheit sicherzustellen, abgeschlossen wird diese Leistungsphase mit einer Zusammenfassung der bis dato gesammelten Ergebnisse.

In Leistungsphase 2 sollen die Ergebnisse aus 1 genauer analysiert werden und mit Randbedingungen, beispielsweise eventuelle Auflagen aus dem Be- bauungsplan, abgestimmt werden. Auch die Fachingenieure sollen hier integriert werden, um ein möglichst komplettes Planungskonzept zu erstellen, außerdem sind auch schon Kontakte zu Behörden aufzunehmen. Ferner ist auch eine Kostenschätzung nach DIN 276 vorzunehmen.

In Leistungsphase 3 wird das Konzept aus 2 überarbeitet. Hier werden zudem zeichnerische Darstellungen vorgenommen, weitere Verhandlungen mit Behörden geführt, die Zusammenarbeit mit den Fachingenieuren werden vertieft und es wird eine Kostenberechnung nach DIN 276 durchgeführt, die der Kostenschätzung aus 2 gegenüberzustellen ist.

In Leistungsphase 4 hat der Planer alle erforderlichen Anträge an Behörden unter Zuhilfenahme der Fachingenieure zu erarbeiten. Eine Projektbeschreibung gehört hier ebenso dazu, wie eine Vorstatik und andere Beiträge von Fachingenieuren.

Eine zeichnerische Darstellung des Projektes im Maßstab 1:100 ist ebenfalls Bestandteil der Baueingabe. Die genauen Bestimmungen über einzureichende Unterlagen sind allerdings länderspezifisch in den Landesbauordnungen geregelt, unterscheiden sich aber im wesentlichen nicht.

In der Leistungsphase 5 hat der Architekt eine auf der Baueingabe basierende Ausführungsplanung zu erstellen. Diese beinhaltet die Detaillierung der Baueingabepläne, das heißt die zeichnerische Darstellung des Bauobjektes im Maßstab 1:50, in Detailzeichnungen sogar bis zum Maßstab 1:1.

Das Anpassen des Entwurfs an die Erfordernisse, die sich aus den Beiträgen der Fachingenieure ergeben, gehören ebenfalls in diese Leistungsphase.

Die Leistungsphase 6 besteht aus dem Vorbereiten der Vergabe, das heißt hier sind in Absprache mit den Fachplanern Massenermittlungen und darauf basierende Leistungsverzeichnisse zu erstellen.

In Leistungsphase 7 findet das Einholen von Angeboten statt. Anschließend werden Preisspiegel erstellt, in denen die Angebote bewertet werden. Vertragsverhandlungen gehören ebenfalls zu dieser Leitungsphase, genau wie das Vorbereiten und Mitwirken bei der Vertragsunterzeichnung.

In Leistungsphase 8 wird die korrekte Ausführung des Projektes überprüft.

Hier wird beispielsweise kontrolliert, ob die Ausführung mit der Planung der Baugenehmigung übereinstimmt oder ob die Vorgaben des Tragwerksplaners eingehalten werden. Außerdem muss der Architekt hier den Baufortschritt in einem Bautagebuch dokumentieren, dort wird festgehalten, wie viele Arbeitskräfte und Maschinen im Einsatz waren, die Wetterbedingungen und die wesentlichen Arbeiten, die an jenem Tag ausgeführt wurden.

Außerdem sind Detailkorrekturen notwendig, denn oft stellt sich vor Ort erst heraus, dass etwas nicht so realisiert werden kann wie es vorgesehen war.

Zusätzlich dazu ist es hier die Aufgabe des Architekten den zeitlichen Rahmen zu überwachen. Zudem muss man hier die Rechnungen, die an den Bauherrn gestellt werden prüfen, Mängel feststellen, behördliche Abnahmen beantragen und das Objekt an den Bauherrn übergeben. Letztlich muss die Abarbeitung der bei der Abnahme festgestellten Mängel koordiniert und kontrolliert werden.

Die Leistungsphase 9 beinhaltet Arbeiten, die nach Übergabe des Objektes anfallen. Diese ist insbesondere eine Überprüfung des Bauwerks in periodischen Abständen, um die Unternehmen bei etwaigen Mängeln noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in ihre Pflicht zur Beseitigung zu nehmen. Außerdem ist eine Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung anzufertigen.

Die verschiedenen Kostenermittlungsarten gehen aus DIN 276 - Kosten im Hochbau[12] hervor und sollen nachfolgend kurz erläutert werden:

Die Kostenschätzung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung. Grundlagen dafür sind:

- Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen, z. Bsp.: versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, etc.,
- Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, z. Bsp.: Grundflächen und Rauminhalte,
- Erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen,
- Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung.

Die Kostenberechnung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung. Grundlagen dafür sind:

- Planungsunterlagen, z. Bsp. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/ oder Entwurfszeichnungen,
- Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
- Erläuterungen, z. Bsp.: Beschreibung der Einzelheiten der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungs- unterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind.

Der Kostenanschlag dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Grundlagen dafür sind:

- Planungsunterlagen, z. Bsp.: endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen,
- Berechnungen, z. Bsp. für Standsicherheit, Wärmeschutz, etc.,
- Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen,
- Zusammenstellen von Angeboten, Aufträgen und bereits entstandenen Kosten.

Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der entstandenen Kosten. Grundlage dafür sind:

- geprüfte Abrechnungsbelege,
- Planungsunterlagen, z. Bsp. Planungsunterlagen,
- Sonstige Erläuterungen.

Die DIN 276 sieht eine Gliederung der Kosten in drei Ebenen vor, diese sind durch dreistellige Ordnungszahlen gekennzeichnet.

Die 1. Gliederungsebene weist einen sehr groben Detaillierungsgrad vor, hier werden die Bauwerkskosten lediglich in sieben Kostengruppen unterteilt. Diese sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der 2. Gliederungsebene wird die Detaillierung verfeinert und die zweite Stelle der Ordnungszahl mit einer Ziffer belegt. Die sei am folgenden Beispiel dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Detaillierung wird in der 3. Gliederungsebene nach folgendem Beispiel fortgesetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Kostenschätzung sollen die Gesamtkosten mindestens bis zur 1. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden, bei der Kostenberechnung mindestens bis zur

2. Ebene und bei dem Kostenanschlag sollen die Kosten bis zur 3. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

In der Kostenfeststellung sollen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur 2. Ebene der Kostengliederung unterteilt werden.

Zur besseren Übersicht sollen die wesentlichen Hauptleistungen, die bei einem Objektplaner zur Bearbeitung ausstehen nochmals tabellarisch dargestellt werden, außerdem soll die Tabelle die Zeitpunkte der einzelnen Kostenermittlungen aufzeigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Leistungsphasen des Objektplaners nach HOAI

Diese Leistungen können von einem Architekten durchgeführt werden, es ist aber auch möglich die Leistungen an verschiedene Büros zu verteilen.

Der Entwurfsarchitekt hat die Leistungsphasen 1-4 zu erledigen. Der Ausführungsplaner, welcher der gleiche sein sollte wie der Entwurfsplaner, sollte Leistungsphase 5 erledigen. Das macht deshalb Sinn, da diese Aufgaben eng miteinander verbunden sind.

Dagegen kommt es häufiger vor, dass der Architekt für die Bauleitung ein anderer ist als der für Entwurfs- und Ausführungsplanung. Das hängt von den Qualifikationen der einzelnen Architekten ab. Viele sehen ihre Stärken zum Beispiel im Entwurf und wollen mit Mengenermittlungen und Preisspiegeln möglichst nicht allzu viel zu tun haben. Dann werden die Aufgaben der Leistungsphasen 6-9 an andere Büros vergeben. Hier besteht entweder die Möglichkeit, dass der Bauleitungsarchitekt als Subunternehmer des Entwurfsverfassers auftritt oder aber, dass jeder Architekt vom Bauherrn einzeln nur für bestimmte Leistungsphasen beauftragt wird.

1.2.3 Der Projektsteuerer

Wie schon erwähnt beauftragt der Bauherr sehr oft Projektsteuerer mit den Aufgaben, die er zu verrichten hat. Dies kann aus Gründen der mangelnden fachlichen Kompetenz des Bauherrn geschehen, aber auch weil er sich dadurch vielleicht einen besseren wirtschaftlichen Erfolg verspricht.

Der Projektsteuerer übernimmt dann die originären Bauherrenaufgaben, wie beispielsweise das Aufstellen und Überwachen von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen oder die Koordination von Fachingenieuren.

Diese Arbeiten fallen allerdings nach § 31 HOAI unter „Zusätzliche Leistungen“ und werden besonders vergütet. Darauf wird in einem späteren Kapitel eingegangen.

Es kommt auch vor, dass der entwurfsverfassende Architekt die Projektsteuerung übernimmt, so hat der Bauherr den Vorteil, dass er nur einen Ansprechpartner hat.

1.2.4 Die Fachplaner

Die Aufgaben der Fachplaner richten sich nach den oben erwähnten Leistungsbildern der HOAI. Sie unterscheiden sich inhaltlich von denen der Objektplaner (Architekten) nur unwesentlich. Deshalb sollen auch nur die Leistungsbilder der wichtigsten Fachplaner, nämlich der Tragwerks- und der Haustechnikplaner noch kurz erläutert werden.

Die Leistungen der Tragwerksplaner werden in Stichworten folgendermaßen beschrieben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Für die Leistungsphasen 7-9 sieht die HOAI keine Grundleistungen für den Tragwerksplaner vor, sie fallen somit im Normalfall weg.

Die Leistungen der Planer für die Technische Ausrüstung werden analog dazu wie folgt festgelegt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grundsätzlich sind die aufgezählten Leistungen alle Planungsleistungen, die zur Realisierung eines Bauprojektes ausgeführt werden. Ob davon Leistungen in den Bereich der Unternehmen und Lieferanten fallen, hängt von den verschiedenen Projektorganisationsformen der einzelnen Bauvorhaben ab, die in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben werden sollen.

1.2.5 Die Unternehmen und Lieferanten (Auftragnehmer)

Verträge mit den ausführenden Unternehmen sind, wie die Architektenverträge, auch Werkverträge nach § 631ff BGB. Durch diesen Werkvertrag wird der Unternehmer zu der Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.

Fast alle Bauverträge werden auf Grundlage der VOB/B und C abgeschlossen. Damit werden dem Unternehmen weitere Pflichten auferlegt. So muss es die anerkannten Regeln der Technik, sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften beachten. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet Bedenken gegen eine unsachgemäße vorgesehene Art der Ausführung, minderwertige Materialgüte oder falsche Ausführung anderer Firmen anzumelden.

Er hat die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Richtigkeit zu überprüfen, ebenso wie das Abstecken der Hauptachsen zu kontrollieren ist.

Die ihm vom Bauherrn übergebenen Gegenstände, sowie seine eigenen Leistungen hat er gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen.

Laut Landesbauordnungen[13] werden die Unternehmen, die durch den Bauherrn beauftragt werden dazu verpflichtet die Nachweise der Verwendbarkeit der Stoffe und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.

Weiterhin hat der Unternehmer sonst alle Leistungen zu erbringen, wozu er sich im Vertragstext verpflichten lässt.

Durch einen veränderten Wettbewerb haben die großen Bauunternehmungen in Deutschland mittlerweile das Angebot ihrer Leistungen erweitert. Sie treten am Markt dann als komplette Systemanbieter an, die zusätzlich zur Planung und Ausführung auch noch Dienstleistungen fachfremder Branchen anbieten, wie zum Beispiel die Finanzierung eines Projektes oder das Betreiben eines Gebäudes oder Bauwerks nach Inbetriebnahme.

2 Die Projektorganisationsformen

2.1 Arten von Projektorganisationsformen; besondere Merkmale; vertragliche Beziehungen

Verschiedene Projektorganisationsformen zeichnen sich ab durch die unter- schiedliche Zusammenarbeit der Beteiligten „Planer“ und „Unternehmer“.

Hier gilt es folgende Projektorganisationsform zu unterscheiden:

Anzumerken sei an dieser Stelle, dass bei den grafischen Darstellungen der Projektorganisationsformen die durchgezogenen Pfeile vertragliche Beziehungen und die gepunkteten Pfeile Weisungsbeziehungen darstellen sollen. Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass eine vertragliche Beziehung eine Weisungs- und Koordinationsbeziehung beinhaltet.

Außerdem sei erwähnt, dass die Projektsteuerer generell nicht mit einer Weisungsbefugnis ausgestattet sind, da sie nur als Kontrollorgan für den Bauherrn vorgesehen sind und außer einer Berichterstattung keine Aufgaben haben.

2.1.1 Einzelunternehmen - Einzelplaner

Der Bauherr beauftragt ein Ingenieurbüro als leitendes Büro, dieses kann ein Projektsteuerungsbüro sein. Häufig übernimmt der Entwurfsverfasser, wie oben schon erwähnt, diese Aufgabe mit.

Das leitende Büro übernimmt somit die Koordination des Bauablaufs, aber auch die der Planung. Es schreibt alle Gewerke aus und vergibt jedes Gewerk einzeln an einen Lieferanten oder Unternehmer, auch die Fachingenieure werden von dem leitenden Büro akquiriert.

Dadurch entsteht eine direkte Zusammenarbeit zwischen dem AG einerseits und den am Bau beteiligten Firmen andererseits, da diese Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen. In diesem Vertragsverhältnis spielt das leitende Büro eine nicht unwesentliche Rolle, da es in der Regel weisungsbefugt gegenüber den Lieferanten und Unternehmen ist.

Bei der Vergabe an Einzelunternehmen übernimmt der Bauherr die terminlichen und finanziellen Risiken, worauf allerdings in einem späteren Kapitel eingegangen wird.

Die Fachingenieure besitzen bei dieser Projektorganisationsform den gleichen Status wie jeder andere Beteiligte auch. Typisch für die Vergabe an

Einzelunternehmen ist die Vertragsform mit einem Einheitspreisvertrag, darauf soll in einem späteren Kapitel noch näher eingegangen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Einzelvergabe mit Einzelplanern

2.1.2 Einzelunternehmen - Generalplaner

Eine besondere Form der Einzelvergabe ist die Form der Vergabe mit einem Generalplaner. Hier werden die Planungsleistungen komplett an einen Planer vergeben, dieser kann auch wieder ein Projektsteuerer oder der Entwurfsarchitekt sein. Er vergibt dann sämtliche andere Planungsleistungen, wie zum Beispiel: Heizung - Lüftung – Sanitär -, Elektro-, Außenanlagenplanung, etc. an die entsprechenden Fachingenieure weiter. Es existieren drei Möglichkeiten der Vergabe an einen Generalplaner:

1. Der Generalplaner als Hauptauftraggeber mit Subunternehmern/ Subplanern
2. Der Generalplaner als Arbeitsgemeinschaft
3. Der Generalplaner als Großbüro, in dem alle Fachrichtungen integriert sind.

Bei der Vergabe an einen Generalplaner entsteht ein anderes Vertragsgefüge als bei der Vergabe an einzelne Planer. Der Bauherr hat hier im planerischen Bereich nur einen direkten Ansprechpartner, nämlich das leitende Büro oder den Projektsteuerer.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Einzelvergabe mit Generalplaner

2.1.3 Generalunternehmer

Bei dieser Vergabeform tritt einer der Lieferanten als Generalunternehmer auf, in der Regel ist dies der Rohbauunternehmer.

Dieser schließt mit dem Bauherrn einen Vertrag ab, indem er sich verpflichtet das Bauvorhaben zu einem festen pauschalen Preis und Termin fertig zu stellen. Dadurch verliert der Bauherr seine terminlichen und finanziellen Risiken.

Zwar kommt es in der Praxis vereinzelt auch vor, dass auch Einheitspreisverträge mit Generalunternehmern abgeschlossen werden, doch soll im weiteren Verlauf dieser Arbeit davon ausgegangen werden, dass Generalunternehmer einen pauschalen Preis vereinbaren.

Dem Bauherrn und Generalunternehmer ist wiederum ein leitendes Büro zwischengeschaltet, welches die Vergabe an den Generalunternehmer koordiniert. Die Vergabe an die einzelnen Lieferanten und Unternehmer nimmt der Generalunternehmer vor, der auch als Vertragspartner dieser Unternehmen fungiert.

Die vertragliche Situation mit den Fachingenieuren ist nicht so eindeutig:

Peter Racky[1] hat in seiner Arbeit Generalunternehmer nach dem Umfang ihrer Planungsleistungen unterschieden. So ergibt sich zum einen ein GU-A. Das A steht hier für Ausführung, da dieser GU ausschließlich mit den reinen Ausführungsarbeiten beauftragt wird und keine Planungsarbeit leistet.

Zum anderen gibt es den GU-A, A. Das zweite A steht hier für die Ausführungs- planung, die neben der Ausführung Bestandteil der Aufgaben des GU ’s ist. Die Schnittstellen liegen hier im Allgemeinen an der Stelle, wo die Baueingabe endet. Sämtliche Planungsleistungen, die zum Stellen des Bauantrages notwendig sind, werden von den Fachplanern übernommen, die vom Bauherrn beauftragt sind. Die Ausführungsplanung fällt dann in den Leistungsbereich des Generalunternehmers, der dafür dann auch Fachplaner beauftragt. Dies ist die in der Praxis am häufigsten angewandte Form der GU- Vergabe.

Außerdem beschreibt Racky eine Form der Generalunternehmer-Vergabe, in welcher der GU neben der Ausführungs- auch noch die Entwurfsplanung vornimmt, von dem Architekten des Bauherrn geht hier nur das Grundkonzept aus.

Durch den Pauschalfestpreis ist keine Abrechnung mehr notwendig. Vielmehr werden in einem bestimmten Zyklus Rechnungen gestellt, die auf den Baufortschritt abgestimmt sind und auch schon vorher durch einen Zahlungsplan, der auch Vertragsbestandteil ist, abzusehen sind für den Bauherrn.

Der Bauherr bzw. der Projektsteuerer hat bei dieser Projektorganisationsform immer nur den Generalunternehmer als Ansprechpartner. Jegliche Abstimmung muss somit der Generalunternehmer zwischen dem Bauherrn und den ausführenden Firmen vornehmen bzw. delegieren.

Ein Generalunternehmer kann auch beim Einsatz von einem in Kapitel 2.1.2 genannten Generalplaner beauftragt werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5: Generalunternehmer- Ausführung mit Einzelplanern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6: Generalunternehmer-Ausführung – Ausführungsplanung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7: Generalunternehmer- Ausführung- Entwurfsplanung

[...]


[1] §56 (1) Hessische Bauordnung (HBO)

[2] Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, Stand 1996.

[3] Hessische Bauordnung (HBO), § 62

[4] Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A, Stand 1996.

[5] zum Beispiel: Hessische Bauordnung (HBO), § 56 (4).

[6] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Stand 2000.

[7] Dr. Hans Rudolf Sangenstedt: Dienstleister schulden keinen Erfolg im Deutschen Ingenieur Blatt, 03/2000, Seite 45-47.

[8] Dr. Hans Rudolf Sangenstedt: HOAI-Texte sollten nicht Vertragsgegenstand sein im Deutschen Ingenieur Blatt, 05/1999, Seite 50.

[9] Horst Locher: Das private Baurecht

[10] § 2 Abs. 3 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996

[11] Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Stand 1996

[12] Kosten im Hochbau nach DIN 276, Stand Juni 1993

[13] z.Bsp: Hessische Bauordnung (HBO) § 58 (1)

[1] Peter Racky: Entwicklung einer Entscheidungshilfe zur Festlegung der Vergabeform

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Die Beteiligten eines Bauprojektes, Projektorganisationsformen in der deutschen Bauwirtschaft
Hochschule
Technische Universität Darmstadt
Autor
Jahr
2001
Seiten
108
Katalognummer
V102363
ISBN (eBook)
9783640007462
Dateigröße
1171 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Beteiligten, Bauprojektes, Projektorganisationsformen, Bauwirtschaft
Arbeit zitieren
Johannes Kinkel (Autor:in), 2001, Die Beteiligten eines Bauprojektes, Projektorganisationsformen in der deutschen Bauwirtschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102363

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