"Kryptowährungen" in der Erbschaftsteuer

Eine kritische Analyse der Besteuerung von Krypto-Assets


Masterarbeit, 2020

45 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung in die Thematik
I. Einleitung
II. Definitionen
1. Begriffder Kryptowährung
2. Token vs. Coins
a) „Initial Coin Offering" - Fluch oder Segen?
b) Gegenüberstellung von Tokenarten
3. History
a) Gesamtanzahl existenter Coins & Token
b) Marktkapitalisierung

B. Kryptotoken im Steuerrechtssystem

C. Bewertung im Rahmen der ErbSt/ Schenkst
I. Kryptowährungen im Erbrecht
II. Vorüberlegungen - Kryptowährungen im Erbschaftsteuerrecht
1. Abgrenzung: Vermögensverwaltung vs. Gewerbebetrieb beim Handel mit Kryptotoken
3. Erbgang & Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
4. Betriebsvermögensverschonung i.S.d. § 13a -13c ErbStG
a) Verwaltungsvermögen: Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
b) Verwaltungsvermögen: Finanzmittel
aa) Zahlungsmittel
bb) Geschäftsguthaben
cc) Geldforderungen und andere Forderungen

D. Erbschaftsteuerliche Beurteilung - Aus Sicht der Emittenten
I. Erbzeitraum zwischen Tokenerstellung und Emission
1. Einordnung als Wertpapier oder vergleichbare Forderung
2. Einordnung als Finanzmittel
3. Steuerliches Aktivierungsverbot (Systematischer Exkurs)
4. Zwischenergebnis
II. Erbzeitraum nach Tokenemission
1. Einordnung als Wertpapiere
2. Einordnung als Finanzmittel
a) Einordnung als Geschäftsguthaben oder Forderung
b) Einordung als Zahlungsmittel
aa) Elemente des Geldbegriffs
bb) Auslegung des Zahlungsmittelbegriffs gern. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG
cc) Zwischenergebnis
dd) Berücksichtigung im Rahmen des Schuldenabzugs
III. Erbzeitraum nach Rückgabe an den Emittenten
IV. Zwischenergebnis

E. Erbschaftsteuerliche Beurteilung - Aus Sicht der Investoren
I. Erbrechtliche Beurteilung
II. Investition durch Privatpe rsonen
1. Praktische Problemfelder
a) Private Key - Verfügungsmacht
b) Vermächtnisansprüche
III. Institutioneile Investoren
1. Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
2. Verwaltungsvermögen
a) Wertpapiere
b) Finanzmittel

F. Persönliche Meinung
I. Sicherer Hafen während Wirtschaftskrisen
II. Persönliche steuerliche Einschätzung

G. Abschließende Beurteilung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Token im Überblick

Abb. 2: Tokenemissionen im Zeitverlauf

Abb. 3: Marktkapitalisierung Bitcoin & Gesamtmarkt

Abb. 4: Einordnung von Currency Token im Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung in die Thematik

I. Einleitung

Rund um die Thematik einer digitalen Währung wurde bereits schon vor einigen Jahrzehnten diskutiert. Als bekanntere Beispiele sind hier die sog. „Web­Währungen“ Beenz und Flooz im Zeitraum der Jahrtausendwende zu nennen. Jene Versuche einer virtuellen Währung scheitertenjedoch in kürzester Zeit kläglich.

Dagegen sollte der Begriff der kryptografischen Währung, basierend auf einer sog. Blockchain-Technologie, als erste Kryptowährung erstmals im Jahr 2009 öffentlich gehandelt werden und unter der Bezeichnung Bitcoin in die Geschichte eingehen. Seitjener Veröffentlichung entstand ein regelrechter Hype im Bereich der virtuellen Währungen, welcher sich trotz anhaltend hoher Volatilität einer zunehmenden Beliebtheit erfreut. Zuletzt konnte im Oktober 2020 eine Gesamtmarktkapitalisierung von rund 400 Mrd. USD erreicht werden. Mit 255 Mrd. USD beansprucht Bitcoin nachweislich und mit großem Abstand zur Konkurrenz den größten Marktanteil für sich.1,2 Ungeachtet dessen, dass der derzeitige Wert nur einen Bruchteil einstiger Allzeithochs ausmacht, spiegelt diese beachtliche Summe das Potential dieser noch sehr jungen Entwicklung wider.

Angesichts der stetig zunehmenden Investorenzahl verblüfft es umso mehr, dass bislang die allgemeine Investition in Kryptotoken, sowohl aus privater Hand, als auch von Institutionen nur minimalistisch aus erbschaftsteuerlicher Sicht beleuchtet wurde. Ebenso existiert bislang kaum eine schenkungssteuerliche bzw. erbschaftsteuerliche1 2 3 Literatur über die seit wenigen Jahren vermehrt eingesetzten Tokenemissionen seitens der Unternehmen, welche mit diesem Vorhaben einen neuen Weg der Kapitalbeschaffung eingeschlagen haben und sich hierdurch anstehende Projekte vorfinanzieren können.

Die in der Literatur überwiegend auffindbare Behandlung der Token im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht rührt wohl daher, dass die oftmals jüngeren Akteure überwiegend wenig bis gar nicht an das Vererben im privaten Bereich, als auch i.S.d. Unternehmensnachfolge bzw. über die steuerrechtlichen Folgen von Schenkungen nachdenken. Da jedoch gerade Fragestellungen im Rahmen des

Erbschaftsteuerrechtes oftmals ungeplant und kurzfristig eintreten, soll im Verlauf dieser Arbeit insbesondere der erbschaft- und schenkungsteuerliche Aspekt in Bezug auf Tokeninvestitionen und Tokenemissionen näher beleuchtet werden.

II. Definitionen

1. Begriff der Kryptowährung

In den Medien und diversen Online-Foren wird fälschlicherweise für jegliche Erscheinungsform eines Kryptotoken bzw. Coins der Begriff der Kryptowährung verwendet. Hierbei istjedoch herauszustellen, dass gerade in den letzten Jahren die Anzahl an Kryptotoken zunimmt, welche gerade nicht unter die Bezeichnung der Kryptowährung im engeren Sinn gefasst werden dürfen. Möglicherweise sollte künftig eine bessere Allgemeinbezeichnung für sämtliche Erscheinungsformen gewählt werden, denn die Anzahl an Token, welche nicht den Zweck der Zahlungsfunktion als Zielsetzung haben, steigt stetig. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bezeichnet in ihren Schriften und Stellungnahmen sämtliche Token und Coins beispielsweise stets als Crypto-Assets. Die BaFin hingegen spricht unabhängig der rechtlichen Ausgestaltung einheitlich von Kryptotoken.4

Bei einer Kryptowährung im engeren Sinne handelt es sich um eine digitale Wertmarke, welche als Funktion schlichtweg einen digitalen Währungsersatz darstellen will und die Bezahlfunktion (und ggf. Wertaufbewahrungsfunktion) erfüllen möchte. Es verwundert daher nicht, dass derartige Coins unter dem Oberbegriff sog. Currency Coins/ Token bekannt sind. Das bedeutendste Beispiel einer Kryptowährung ist wohl der Bitcoin. Dagegen existiertjedoch eine Vielzahl weiterer Token, welche eine andere Zielsetzung anstatt der eines bloßen Zahlungsmittels verfolgen. Diese Token sind teilweise mit Rechten auf einen Anteil am späteren Gewinn ausgestattet, funktionieren wie eine Art Gutschein oder ermöglichen den Zugang zu blockchainbasierten Anwendungen (sog. dApps - „decentralized Apps“).

Aus diesem Grund ist eine einheitliche Abhandlung rund um „Kryptowährungen“ sowohl in ihrer Beschreibung und Funktionsweise, als auch in ihrer steuerrechtlichen Handhabung nicht möglich. Es erfordert stets eine individuelle Analyse der betroffenen Token/ Coins, da gerade hybride Erscheinungsformen keine allgemeine Einordung in das bestehende Steuerrechtssystem zulassen.

2. Token vs. Coins

Coin und Token sind Begriffe, welche die Einheiten von Blockchain-Werten beschreiben. Trotz Überschneidung hinsichtlich Bedeutung und Verwendung in einigen Bereichen gibt es wesentliche Unterschiede, weshalb ein synonymer Gebrauch rechtlich nicht richtig erscheint.5

Der Hauptunterschied zwischen Coins und Token liegt wohl in der Nutzung einer eigenen Blockchain. Während Coins (z.B. Bitcoin, Ether und Litecoin) stets eine eigene Blockchain nutzen und somit unabhängig arbeiten, bedienen sich Token hingegen oftmals eines bereits vorhandenen Blockchain-Netzwerkes oder bestehendem Protokoll. Die am häufigsten verwendete Blockchain für neu entwickelte Token ist die von Ethereum.

Während Coins zumeist die Funktion eines Zahlungsmittels bzw. „Geldersatzes“ anstreben, bieten Token eine breitere Funktionalität, welche sich einer stetig wachsenden Angebotspalette erfreut. Diese reicht von versprochenen Renditen bis hin zu Stimmrechten für diverse Entscheidungen. Es verwundert daher auch nicht, dass für Finanzierungsrunden der unterschiedlichsten Projekte vor allem Token ausgegeben werden. Aus diesem Grund wird auch im Rahmen dieser Arbeit ausschließlich die Begrifflichkeit des Token behandelt, welcher im weiteren Verlauf jedoch vor allem durch Tokenklassifizierungen wie bspw. Currency Token mitunter auch auf Coins anzuwenden ist.

a) „Initial Coin Offering"- Fluch oder Segen?

Das sog. Initial Coin Offering (ICO) ist eine relativ neue Erscheinungsform der Kapitalgewinnung, welche zur Finanzierung und Realisierung unternehmerischer Vorhaben eingesetzt wird. Hierbei wird mittels Blockchain-Technologie eine bestimmte Anzahl an neuen digitalen Einheiten erzeugt, welche sodann häufig in öffentlichen Bieterverfahren an Interessenten veräußert werden.

Trotz der Nähe zum Begriff des Initial Public Offerings (IPO), also dem Börsengang eines Unternehmens, bestehen beim ICO deutliche Unterschiede hinsichtlich Art und Umfang der jeweiligen Assets.6 Insbesondere Mitgliedschafts- Kontroll- und Stimmrechte sind bisweilen erst bei einer extrem geringen Anzahl an Token, im Gegensatz zu Wertpapieren zu finden. Häufige Kritik ggü. ICO's wird sodann in fehlenden rechtlichen Voraussetzungen und Sicherheiten geäußert. So ist bspw. die Durchführung eines ICO's weder an einen (bisher) tatsächlich existenten Geschäftsbetrieb, noch an eine bestimmte Rechtsform gebunden. In diesem Zuge ist ein gewisses Maß an Kritik m.E. gerechtfertigt, da derzeit Direktinvestoren hinsichtlich Überprüfung von Identität, Bonität und vor allem Seriosität der Emittenten auf sich alleine gestellt sind. Eine Investition in einer solch frühen und teils experimentellen Phase eines Unternehmens bzw. Projekts, ist schlichtweg als hoch spekulativ einzustufen.

Es verwundert daher nicht, dass sich die BaFin aktuell mit Regulierungsmöglichkeiten derartiger Finanzierungsformen beschäftigt. Je nach Ausgestaltung und Funktionsweise der jeweiligen Token dürfte sich in einigen Bereichen eine Anlehnung an das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergeben. Eine genauere und allgemeingültige Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Vorgaben, bleibt für eine Vielzahl künftiger ICO's abzuwarten.7

b) Gegenüberstellung von Tokenarten

Entscheidend vor jeder neuen Tokenemission ist die Festlegung einer Tokenart, welche sich vor allem nach der zukünftigen Funktionsweise bzw. den künftigen Tokenzielen definiert. Der jeweilige Emittent wird darüber hinaus wohl insbesondere unternehmerische Überlegungen passend zu seinem bisherigen Geschäftsmodell anstellen, sowie rechtliche und steuerliche Vor- und Nachteile abwägen.

Als Vorgriff auf eine erbschaftsteuerliche Einordnung der Token, ist es erforderlich, eine Einteilung der drei am häufigsten verwendeten Tokenarten vorzunehmen. Aus diesem Grund werden im Folgenden die Token gegliedert nach Funktionsweise und Zielsetzung in einem Kurzüberblick dargestellt. Hierbei istjedoch zu beachten, dass die genannten grundlegenden Erscheinungsformen in der Praxis vermehrt als hybride Mischformen auftreten, weshalb stets eine individuelle Einzelbetrachtung und Einstufung zu erfolgen hat.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: eigene Darstellung: Token im Überblick

3. History

a) Gesamtanzahl existenter Coins & Token

Die Anzahl neu geschaffener Token und Coins steigt kontinuierlich. Gerade in Zeiten neuer Allzeithochs des oftmals als Leitwährung bezeichneten Bitcoins im Jahr 2017/ 2018 ist ein exponentieller Anstieg der unterschiedlichsten Tokenemissionen erkennbar. Sicherlich hat eine Vielzahl der Token vor allem einen Boom dem psychologischen Phänomen namens „Fear of missing out“ (FOMO), also der Angst etwas zu verpassen, zu verdanken. Dennoch steckt gerade hinter jüngeren, teilweise langfristig geplanten Tokenprojekten eine vielversprechende Unternehmung, welche sich nach hier vertretener Ansicht nicht nur als vorübergehende „Modeerscheinung“ entpuppt, sondern tatsächlich als neue Alternative neben klassischen Anlageformen am Kapitalmarkt seinen verdienten Platz finden wird.

In nachstehender Abbildung wird der enorme Zuwachs an neu emittierten Token im historischen Verlauf grafisch dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: eigene Darstellung: Tokenemissionen im Zeitverlauf basierend auf den Daten von Statista8 und coinmarketcap.com9

b) Marktkapitalisierung

Die vorstehend dargestellte exponentielle Zunahme an unterschiedlichen Token lässt eine Aufteilung des Gesamtmarktes unter den verschiedensten Tokenprojekten vermuten. Bislang konnte der Bitcoin allerdings seine Position halten bzw. sogar gegenüber seinen Konkurrenten ausbauen.

Dies lässt sich durch Gegenüberstellung der Gesamtmarktkapitalisierung zur Marktkapitalisierung des Bitcoins veranschaulichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: eigene Darstellung: Marktkapitalisierung Bitcoin & Gesamtmarkt basierend auf den Daten von Statista10 und coinmarketcap.com11

B. Kryptotoken im Steuerrechtssystem

Wie einleitend erläutert, wird im Rahmen dieser Arbeit der Fokus auf die erbschaftsteuerliche Bewertung und Behandlung der Token gelegt. Dennoch soll an dieser Stelle die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Komponente kurz im Rahmen nachstehender Grafik dargestellt werden. Die dargestellten umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Einordnungen behandeln die Erscheinungsform des Currency Token.12 Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Ansicht sind weder BMF-Schreiben, noch höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, welche sich mit der Einordung von Utility Token beschäftigen. Gerade bei derartigen, mit Rechten ausgestatteten Token, sind vermehrt umsatzsteuerpflichtige Fallkonstellationen denkbar, welche nicht Gegenstand dieser Arbeit sein sollen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: eigene Darstellung: Einordnung von Currency Token im Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht13 14 15 16 17 18 19

C. Bewertung im Rahmen der Erbst/Schenkst

I. Kryptowährungen im Erbrecht

In jüngster Vergangenheit konnte sowohl in den unterschiedlichsten Rechtsprechungen, der Literatur als auch in den Medien eine verstärkte Diskussion über Fragestellungen rund um die Thematik des digitalen Nachlasses verfolgt werden. Bekannte Beispiele sind hier die Zugriffsmöglichkeiten nach Ableben eines Menschen auf dessen Nutzeraccounts bei sozialen Netzwerken und Plattformen wie z.B. Facebook. Der BGH stellte diesbezüglich letztendlich klar, dass auch höchstpersönliche digitale Daten gern. § 1922 BGB auf den Erben übergehen. Eine Berufung auf Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte, Gründe des Datenschutzes oder ein möglicher Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis stehen dem nicht entgegen.20 Fraglich ist demnach, ob dieser Vererblichkeitsgrundsatz des BGH auch für Kryptotoken bzw. den Zugriff darauf anzuwenden ist. Zu bedenken ist, dass es bei den genannten Rechtsprechungen im Hauptaugenmerk um die Höchstpersönlichkeit der vermeintlich vererbten Daten ging. In Bezug auf Kryptotoken ist jedoch festzuhalten, dass in diesen keinerlei personalisierte oder individuell zugeschnittene Daten enthalten sind.21 Es liegt ein rein vermögensrechtlicher (digitaler) Nachlass vor. Somit ist die Vererblichkeit von Kryptowährungsguthaben sowie Zugriff auf die Zugangsdaten mangels entgegenstehender Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu bejahen.22 In der Praxis ist der Anspruch auf Zugang zum Wallet (mit den darin enthaltenen Privat Key's des Erblassers) jedoch nur durchsetzbar, sofern die Token tatsächlich in einem verwalteten Wallet einer Onlinetauschbörse aufbewahrt werden. Der Erbe tritt in diesem Fall in die schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Betreiber der Online-Wallets. Hat der Erblasser die Tokenjedoch auf einem anderen physischen Trägermedium aufbewahrt, so gibt es keinen Anspruchsgegner. In letzterem Szenario ist darauf zu hoffen, dass sich das Passwort zum Öffnen des Trägermediums (z.B. USB-Stick) ebenfalls im Nachlass des Erblassers auffmdet.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Kryptotoken durch Universalsukzession gern. § 1922 BGB grds. vererblich sind.

II. Vorüberlegungen - Kryptowährungen im Erbschaftsteuerrecht

Werden Kryptotoken vererbt, kommt den Erben zweifelsfrei eine Bereicherung zugute, welche gern. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG grds. den Tatbestand eines steuerpflichtigen Erwerbs erfüllt.

Im Rahmen dieser Arbeit wird zum einen die Bewertung und erbschaftsteuerliche Behandlung unterschiedlicher Token aus Sicht der Emittenten, zum anderen aus Sichtweise der Investoren dargestellt. Um eine spezielle Einordnung bzw. Prüfung vornehmen zu können, sind in diesem Kapitel einige Vorbemerkungen und Vorüberlegungen zu späteren Problemfeldem zu treffen:

1. Abgrenzung: Vermögensverwaltung vs. Gewerbebetrieb beim Handel mit Kryptotoken

Für Fragestellungen rund um die jeweilige Bewertung von Kryptotoken ist eine Differenzierung in steuerliches Privatvermögen gern. § 12 Abs. 1 ErbStG und steuerliches Betriebsvermögen gern. § 12 Abs. 2 oder Abs. 5 ErbStG erforderlich.

In der Vergangenheit wurden Kryptotoken überwiegend von natürlichen Personen als Wertspeicher und Spekulationsobjekte gehalten. Hierbei ist die weitergehende Unterteilung in private Vermögensverwaltung und den Gewerbebetrieb vorzunehmen. Ein Gewerbebetrieb liegt i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht besteht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Im Gegensatz hierzu liegt eine sog. Vermögensverwaltung vor, wenn sich die Betätigung noch auf die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten gestaltet und keine Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung in überwiegendem Maße existiert.23 24 25

Eine von der Finanzverwaltung vorgegebene Abgrenzung der Einordnungsmöglichkeit als Gewerbebetrieb zur Vermögensverwaltung liegt derzeit hinsichtlich dem „Handel“ von Kryptotoken noch nicht vor, weshalb wohl das Erscheinungsbild eines gewerblichen Kryptowährungshändlers analog dem gewerblichen Wertpapierhändler als Abgrenzungskriterium dienen kann.24,25 Nach den Grundsätzen des gewerbl. Wertpapierhändlers liegt allerdings ein erhöhter Maßstab vor. Denn selbst ein Handel von Wertpapieren mit erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum hinweg ist nicht ausreichend, um eine Gewerblichkeit zu bejahen. Erst nach Auftreten weiterer Indizien, wie beispielsweise der Wertpapierhandel auf Rechnung Dritter, die Anmietung eines Büros oder eine Marktausnutzung unter Einsatz beruflicher Erfahrungen führt zur Annahme eines vorliegenden Gewerbebetriebes.26 Im Ergebnis ist demnach auch ein Handel mit Kryptotoken in größeren Umfang -zunächst- dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.

In jüngerer Vergangenheit ist jedoch ein vermehrter Zuwachs an institutioneilen Investoren zu beobachten. Ein bekanntes Beispiel ist hier das börsennotierte US- Unternehmen MicroStrategy, welches mit einem Investitionsvolumen von rund 250 Mio. Doller seine extrem hohe Zuversicht in die Kryptowährungsentwicklung öffentlich gemacht hat.27 Bei derartigen Investitionen werden die Token i.d.R. im Betriebsvermögen des Erwerbers gehalten. Hier gelten gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. „§ 151 Abs. 1S.1 Nr. 3 BewG fürAnteile anKapitalgesellschaften und § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 für inländisches Betriebsvermögen andere Ansätze. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Bewertung ist hier die steuerliche Gewinnermittlung, weshalb die Bewertung im Rahmen der letzten Steuerbilanz relevant ist.28

Bei einem Transaktionsvolumen in derartiger Größenordnung wird eine aktive Verwaltung bzw. Management wohl unausweichlich sein. Wird in der Zukunft sodann ein aktiver Handel mit den erworbenen Token betrieben, ist stets der Übergang zur Gewerblichkeit im Blick zu behalten.

3. Erbgang & Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Die Schenkung bzw. der Erbgang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist grds. als steuerpflichtiger Vorgang i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu behandeln.

[...]


1 Vgl. Tradingview.com: Marktkapitalisierung Kryptowährungen, Stand 31.10.2020.

2 Vgl. Coinmarketcap.com: Cryptocurrency Prices by Market Cap, Stand. 31.10.2020.

3 Im Verlauf dieser Arbeit wird lediglich vom Szenario der Vererbung gern. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gesprochen. Schenkungen gern. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind aufgrund übereinstimmender Terminologie stets ebenfalls gemeint.

4 Vgl. Tochtermann; Weinberg; Weiß: Kryptotoken bleiben Risiko für Verbraucher, 20.02.2019.

5 Im Verlauf dieser Arbeit wird einheitlich der Begriff der Token verwendet. Gemeint sind stets auch Coins.

6 Vgl. Schmidt: Kryptowährungen und Blockchains Technologie, Praxis, Recht, Rn. 9.1, 07.03.2019.

7 Vgl. Haussmann: ICO Regulierung: Wie werden ICO's in Deutschland von der BaFin reguliert?, 2019.

8 Vgl. Brandt für Statista.com: Aufwärtstrend bei Kryptowährungen im 1. Halbjahr 2019, 14.10.2019.

9 Vgl. coinmarketcap.com: Alle Kryptowährungen, 2020.

10 Vgl. Brandt für Statista.com: Aufwärtstrend bei Kryptowährungen im 1. Halbjahr 2019, 14.10.2019.

11 Vgl. coinmarketcap.com: Bitcoin, Bitcoin Charts, 2020.

12 Siehe oben, A.ll.2.b., S. 4.

13 Vgl. EuGH-Urteil v. 22.10.2015, Az. C-264/14, Rs. Hedqvist.

14 Vgl. BMF: Schreiben v. 27.02.2018 - IIIC 3- S 7160-b/13/10001, S. 316, BStBl. I, 2018.

15 Vgl. Krüger; Lampert in BB: Augen auf bei der Token-Wahl- privatrechtliche und steuerliche Herausforderungen im Rahmen eines Initial Coin Offering, S. 1158, 2018.

16 Vgl. FinMin. Schleswig-Holstein: Information zum EStG, Nr. 2017/23, 29.11.2017.

17 Vgl. FG Berlin-Brandenburg: Beseht v. 20.06.2019, Az.13 V 13100/19.

18 Vgl. Niedling;Merkel: Initial Coin Offering (ICO) - Steuerliche Rahmenbedingungen einer neuen Finanzierungsform, in Recht der Finanzinstrumente (RdF), S. 144, 2018.

19 Vgl. Prinz; Ludwig: Bitcoin, ICOs und Token - Neue Welten im Steuerbilanzrecht?, StuB Nr. 7, S. 258, 12.04.2019.

20 Vgl. BGH-Urteil v. 12.7.2018, Az. Ill ZR 183/17.

21 Eine Speicherung von personenbezogenen Daten in den Token selbst bzw. innerhalb der genutzten Blockchain ist m.E. bei zukünftigen Tokenerscheinungen nicht auszuschließen. Insbesondere bei UtilityToken, die nach Rückgabe bzw. dem Einlösen beim Emittenten vernichtet werden, ist dies realitätsnah umsetzbar.

22 Vgl. Leipold in MüKo zum BGB: § 1922, Rn. 31 f., 2020.

23 Vgl. EStR R 15.7 Abs. 1 S. 2, zu § 15 EStG

24 Vgl. Reiter; Nolte: Bitcoin und Krypto-Assets - ein Überblick zur steuerlichen Behandlung beim Privatanleger und beim Unternehmen in Betriebs-Berater (BB), S. 1179, 2018.

25 Vgl. Heuei; Matthey: Im Betriebsvermögen gehaltene Kryptowährungen, S. 344, EStB 09/2018.

26 Vgl. BFH-Urteil v. 30.07.2003, Az. X R 7/99 in BStBl. II S. 408, 2004.

27 Vgl. Mayer: Bitcoin: US-Business-lntelligence-Firma MicroStrategy erwirbt 21.500 Bitcoin im Wert von 250 Millionen Dollar, 17.08.2020.

28 Vgl. Oertzen; Grosse: Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, in DStR, Rn. 3.2.2, S. 1655, 2020.

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
"Kryptowährungen" in der Erbschaftsteuer
Untertitel
Eine kritische Analyse der Besteuerung von Krypto-Assets
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Note
2,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
45
Katalognummer
V1025845
ISBN (eBook)
9783346425874
ISBN (Buch)
9783346425881
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kryptowährungen, erbschaftsteuer, eine, analyse, besteuerung, krypto-assets
Arbeit zitieren
Julian Rössner (Autor:in), 2020, "Kryptowährungen" in der Erbschaftsteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1025845

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