Die Organe der EU und ihre Geschichte


Referat / Aufsatz (Schule), 1998

4 Seiten, Note: 7 Punkte


Leseprobe


Die Organe der EU

Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament ist das parlamentarische Organ der Europäischen Union. Es wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt gewählt und setzt nach der Erweiterung ab dem 1. Januar 1995 aus 626 Abgeordneten zusammen. Jeder Bürger der EU hat seit 1994 wahlweise an seinem Wohnort oder seinem Herkunftsland das aktive und passive Wahlrecht. Das Parlament besteht zur Zeit aus neun übernationalen Fraktionen und bildet 21 Ausschüsse. Für Plenumsitzungen sind jährlich zwölf Wochen in Straßburg vorgesehen, Ausschüsse und Fraktionen tagen in Brüssel. Die Reden werden gleichzeitig in alle 11 Amtssprachen der EU übersetzt Das Parlament hat über 3500 Bedienstete. Die Funktionen des Parlaments liegen einmal in der Beeinflussung und Gestaltung der EU-Politik als „Sprachrohr“ der Bürger und „Motor“ der Einigung. Dies kann durch Vorschläge, Mitwirkung an der Gesetzgebung und am Haushalt sowie bei der Kontrolle der Exekutive, das heißt der Kommission, geschehen. Allerdings ist die Zuständigkeit des Parlaments vor allem im Bereich der Wirtschafts- und Landwirtschaftspolitik beschränkt. Doch es machte politi - schen Druck In der Weise, dass es schon viermal den Haushalt ablehnte.

Ansonsten besitzt es Anhörungs- und Beratungsrechte, die es in öffentlichen Debatten, Stellungnahmen und Anfragen zu Vorlagen des Ministerrats benutzen kann. Es bringt die Positionen der Parteien ein. Mit Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 wuchsen die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments, zum Beispiel im Bereich des Binnenmarktes, der Kultur, Bildung, Gesundheit, Forschung und Umwelt. Außerdem wurde es durch ein „Verfahren der Zusammenarbeit“ an der allgemeinen Gesetzgebung beteiligt, konnte allerdings vom Ministerrat (bei Einstimmigkeit) überstimmt werden. Seitdem benötigen auch Beitritte und Assoziierungen die Zustimmung des Parlaments.

Der Maastrichter Vertrag von 1993 sieht zusätzlich auch noch ein „Verfahren der Mitentscheidung“ vor, mit dem auch gegen das Votum des Ministerrats Gestzentwürfe verabschiedet werden können. Diese Möglichkeit hat das Parlament bereits zweimal genutzt, zum Beispiel bei der Richtlinie über die Patentierung gentechnologischer Erfindungen im Mätz 1995.

Weiterhin kann das Parlament Untersuchungsausschüsse verlagen, und auch die Einsetzung der europäischen Kommission benötigt nach einer Anhörung neuer Kommissare die Zustimmung des Parlaments. 1994 dauerte dieses Verfahren sechs Monate.

Als „Motor“ der EU arbeitete es eine europäische Verfassung aus, verlangte die Herstellung des europäischen Binnenmarktes und sorgte für die Beratung der Institutionen der EG und jetzt EU, einschließlich der Erweiterung der eigenen Befugnisse.

Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Der Ministerrat, kurz auch Rat genannt, ist das höchste Entscheidungsorgan der EU mit Sitz in Brüssel, bestehend aus den Außen- bzw. Fachministern (z.B. für Wirtschaft, Verteidigung, Verkehr u.s.w.) der Regierungen der Mitgliedstaaten. Er tagt wöchentlich. Die Präsidentschaft wechselt alle sechs Monate und bildet mit ihrer Vorgängerin und Nachfolgerin die „Troika“.

Er stimmt die nationalen Politiken aufeinander ab, macht die Gesetze und wirkt teilweise auch an der Ausführung mit, besitzt mit dem Parlament das Haushaltsrecht, beschließt über Beitritte und Assozierungen sowie Vertragsänderungen und ernennt Mitglieder weiterer EU-Gremien.

Er kann nur nach einem Vorschlag (Gesetzesentwurf) der Kommission Beschlüsse fassen, entweder mit einfacher Mehrheit (8 von 15 Ländern), qualifizierter Mehrheit (62 von 87 Stimmen) oder mit Einstimmigkeit (alle Länder). Er nimmt auch im Rahmen der gemein - samen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Außenpolitik Stellung.

Im Rat vertreten die einzelnen Staaten ihre nationalen Interessen. Besonders das Vetorecht wurde früher oft zur Durchsetzung nationaler Interessen und als Bremse einer gemeinschaft- lichen Entwicklung benutzt. Er ist heutzutage bemüht einheitliche Entscheidungen zu treffen, da der Einfluß der „europäischen“ Organe, Parlament und Kommission, zugenommen hat.

Europäische Kommission

Da die EU kein Staat ist, hat sie auch keine Regierung. Diese Rolle übernimmt die europäische Kommission. Sie vertritt als supranationales Organ die Interessen der EU.

Die Mitgliedsländer entsenden für fünf Jahre einen Kommissar, die fünf größten Länder

(Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien) je zwei, zusammen also zwanzig. Für die Ernennung ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments nötig, was zum ersten mal nach der Einführung des Verfahren der Mitentscheidung im Januar 1995 gesche - hen ist. Die Kommission ist überparteilich und nicht vom Ministerrat oder den Mitgliedslän- dern absetzbar oder ihnen verantwortlich Sie ist an der Rechtssetzung beteiligt, da sie das alleinige Gesetzesinitiativrecht besitzt und damit der „Motor“ der Europäischen Union ist. 1993 brachte sie 619 „Vorschläge“ (Initiativen) ein.

Sie arbeitet exekutiv, indem sie das Haushaltsrecht (Entwurf, Beratung, Verwaltung der Fonds) wahrnimmt und die Durchführungsverordnungen und -vorschriften erläßt, hat die meisten Durchführungskompetenzen - auch welche die vom Ministerrat übertragen werden, wie zum Beispiel im Agrarbereich - und überwacht die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts als „Hüterin der Verträge“ gegen die Einzelinteressen der Mitgliedstaaten oder Unternehmen.

Die Kommission sagt den Mitgliedstaaten wenn sie einen Verstoß begangen haben, notfalls verklagen sie die Sünder beim Europäischen Gerichtshof, oder verhängen für Unternehmen Bußgelder.

Die Europäische Kommission vermittelt zwischen Europäischem Parlament und Ministerrat sowie zwischen den Mitgliedstaaten, bereitet Entscheidungen des Ministerrats vor und ist an diesen, zum Beispiel bei Ratssitzungen, auch beteiligt. Rechtsentscheidungen gegen die Kommission sind daher die Ausnahme.

Europäischer Gerichtshof

Um Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU klären zu können, gründeten die Mitgliedstaaten einen Gerichtshof, der nach der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde. Da die Zahl der Klagen immer weiter anstieg und vom Gerichtshof alleine nicht mehr bewältig werden konnten, wurde im Oktober 1989 das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (kurz: Gericht erster Instanz) gegründet.

Beiden Gerichten gehören jeweils 15 Richter an. Jeder Mitgliedstaat stellt einen Richter für eine Periode von 6 Jahren. Eine teilweise Neubesetzung, bei der eine Wiederernennung mög- lich ist, findet alle 3 Jahre statt. Die Richter müssen Personen sein die unabhängig sind und die höchsten richterlichen Anforderungen erfüllen. Aus diesen 15 Richtern wählen sie selbständig einen von ihnen für drei Jahre zum Präsidenten, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Weiterhin wird für eine Zeit von sechs Jahren ein „Kanzler“ gewählt, der die Amtsge- schäfte leitet. Beide Gerichte haben ihren Sitz in Luxemburg unter einem Dach.

Einen Unterschied zwischen Hof und Gericht gibt es allerdings, den Richtern am Gerichtshof stehen neun „Generalanwälte“ zur Seite, die Urteilsentwürfe formulieren, welche die Richter aber nicht übernehmen müssen.

Die Urteile werden in Kammern aus je drei bis fünf Richtern gefällt, bei besonders wichtigen Entscheidungen werden Vollsitzungen einberufen, an denen alle Richter beteiligt sind.

Es wird in vier Verfahrensarten unterschieden:Verteragsverletzungsverfahren, Nichtigkeits- klagen, Untätigkeitsklagen und Dienstrechtsklagen. Der EuGH ist die höchste Instanz, dass heißt er steht über nationalen Gerichten und auch über dem Gericht der ersten Instanz.

Europäischer Rechnungshof

Der Europäischen Rechnungshof (EuRH) existiert seit dem Oktober 1977, aber seinen heutigen Status hat er erst seit dem 1. November 1993. Er besteht aus 15 Rechnungsprüfern, von jedem Mitgliedstaat je ein Prüfer , die in einem Kontrollgremium zusammen kommen. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Jeder Prüfer hat einen bestimmten Sachbereich. Alle drei Jahre wird aus dem Kollegium ein Mitglied zum Präsidenten gewählt.

Der EuRH hat laut Artikel 188c des EU-Vertrages foldende Aufgaben: „Der Rechnugshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben, überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und berichtet über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.“

Andere Institutionen

Neben den fünf Organen gibt es auch noch andere Institutionen in der EU.

Es gibt fünf beratende Gremien von denen die zwei wichtigsten der Wirtschafts- und Sozial - ausschuß (WSA) und der Ausschuß der Regionen (AdR) sind. Sie haben aber nur beratende Aufgaben.

Weiterhin gibt es verschiedene autonome Institutionen, wie zum Beispiel die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäischen Investitionsfonds (EIF), das Europäische Wäh - rungsinstitut (EWI), die Europäische Zentralbank (EZB), das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) oder dezentralisierte Gemeinschaftseinrichtungen.

Die Geschichte der EU

1946: Rede Winston Churchills in der er sagt, dass der europäische Frieden nur Bestand haben, wenn es eine Partnerschaft gibt.

1948: Gründung der Organisation für europäische Zusammenarbeit (engl. Abk. OEEC)

1949: Gründung des Europarats in Straßburg, mit den Zielen der Förderung der Demokratie und Menschenrechte, kulturelle Zusammenarbeit und Rechtsangleichung.

1950: Regierungserklärung Robert Schumanns inn der er sagt, eine Vereinigung Europas ist nur moöglich, wenn der Jahrhundert alte Streit zwischen Deutschland und Frankreich beigelegt wird. Ein guter Anfang sei die Vereinigung der Stahl- und Kohleindustrie.

1951: Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Mitglieder: Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten.

1952: Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) von den sechs Ländern der Montanunion unterschrieben.

1958: Inkrafttreten der „Römischen Verträge“ zur Gründung der Europäischen Wirtschafts - gemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).

1967: Gründung der EG durch zusammenlegung von EGKS, EWG und EURATOM.

1970: Beginn der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ).

1972: EG-Erweiterung um Großbritannien, Dänemark und Irland.

1979: Inkraftteten des Europäischen Währungssystems (EWS). Großbritannien schließt sich aus.

1981- 86: Süderweiterung um Griechenland, Spanien und Portugal.

1986: Einheitliche Europäische Akte

1992: Maastrichter Vertrag zur Gründung der EU

1993: Vollendung des Binnenmarktes

1997: Amsterdamer Vertrag

1999: Einführung des EURO.

Ende der Leseprobe aus 4 Seiten

Details

Titel
Die Organe der EU und ihre Geschichte
Note
7 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
4
Katalognummer
V102913
ISBN (eBook)
9783640012930
Dateigröße
330 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EU
Arbeit zitieren
Jens Coordes (Autor:in), 1998, Die Organe der EU und ihre Geschichte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102913

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