Die Rolle des Kindes in Erziehungsangelegenheiten. Die Widersprüche des rechtlichen Dreiecks in der Erziehung


Hausarbeit, 2018

19 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung

2 Die Position des Kindes in Deutschland
2.1 Kinderrechte
2.2 Kindeswohl und Kindeswille

3 Das rechtliche Dreieck
3.1 Elternrechte
3.2 Elternpflichten bzw. Freiheiten
3.3 Das staatliche Wächteramt

4 Das Kind als Patient
4.1 Die Implantation eines CI-Systems

5 Fazit

6 Literatur

1 Einleitung

Das Thema „Kinderrechte“ genießt in den letzten Jahren immer größere Aufmerksamkeit und ist mittlerweile ins Zentrum vieler Ethik-Debatten gerückt. Dabei eröffnen sich weitere Schwerpunkte, die nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Wichtige Begriffe dabei sind u.a. Kindeswohl und Kindeswille. Beides ist eng miteinander verbunden und steht häufig in Konflikt – vor allem deshalb, da Kinder nicht immer selbst ihre Bedürfnisse äußern oder ihren Willen vertreten können. Sie können auch nicht immer die Situation mit ihren Folgen abschätzen, was Kinder zu schutzbedürftigen Mitmenschen macht, die Schutz und Unterstützung benötigen. Diese Aufgabe steht in erster Linie den Eltern zu, weshalb sie unbedingt in Angelegenheiten des Kindes berücksichtigt werden müssen. Sie haben festgelegte Rechte, die Freiheiten und gleichermaßen Pflichten mit sich bringen. Innerhalb der Erziehung ihres Kindes sind gesetzliche Grenzen gesetzt, nämlich dann, wenn das Kindeswohl gefährdet wird. Hinter diesen Gesetzen steht in Deutschland der Staat, der sich den UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet hat. Beide, Eltern und Staat, sollen letztlich für das Wohl des Kindes sorgen und seinen Willen berücksichtigen. Es besteht in Erziehungsfragen also die Abhängigkeit von drei Parteien miteinander, die zusammen eine Art rechtliches Dreieck bilden.

In dieser Arbeit soll gezeigt werden, welche Konflikte sich aus dem rechtlichen Konzept der Erziehung ergeben. Zunächst werden die notwendigen Begrifflichkeiten erläutert und voneinander abgegrenzt sowie die Rechte der drei Parteien beleuchtet. Ziel dieser Arbeit ist es, die Position des Kindes, die seiner Eltern und die des Staates in Deutschland sowie deren Einfluss aufeinander aufzuzeigen. Anhand eines Beispiels soll hinsichtlich medizinischer Eingriffe am Kind thematisiert werden, wie konfliktreich es für Eltern sein kann, das Beste für ihr Kind zu wollen.

2 Die Position des Kindes in Deutschland

Die Tatsache, dass Kinder von mehr Faktoren in ihrer Entwicklung beeinflusst werden können und oft gar nicht oder nicht in vollem Umfang für sich selbst einstehen können, macht sie zu besonders schutzbedürftigen Mitgliedern unserer Gesellschaft. Hierbei findet eine Stigmatisierung statt, die keinesfalls negativ konnotiert ist. Kinder stellen eine gesonderte Gruppe von Menschen dar, was jedoch keinen wertenden Charakter hat, sondern lediglich auf ihre Entwicklung zurückzuführen ist, die deshalb geschützt werden muss, damit ein erwachsener Mensch frei von negativen Erfahrungen aus diesem Prozess hervorgehen kann. Bei dieser Unterteilung wird hier von den Stereotypen der Gesellschaftsgruppen ausgegangen. Sicher gibt es auch Kinder, die bereits in jungem Alter für sich sprechen und ihren Willen ausdrücken können. Ebenso gibt es auch ältere Kinder oder sogar Erwachsene, die dazu nicht in der Lage sind. Der Entwicklungsstand eines Menschen ist sehr individuell und wohl kaum lediglich am Alter definierbar, was eine kontrovers diskutierte Problematik im Konsens der Kinder- und Menschenrechte darstellt. Um jedoch den unterschiedlichen Grundbedürfnissen der einzelnen Gruppen gerecht werden zu können, muss rechtlich eine gewisse Grenze gesetzt werden. Aus diesem Grund ist auch die Formulierung von expliziten Kinderrechten ein großes Thema der letzten Jahrzehnte, bei dem noch immer Uneinigkeit herrscht.

2.1 Kinderrechte

Durch das Grundgesetz sind die wichtigsten Bedürfnisse des Menschen geschützt – so ist zumindest das Ziel. Vor Dingen wie Diskriminierung, Körperverletzung und Verletzung der Würde, die jeder Mensch allein durch sein Menschsein innehat, soll dadurch Schutz geboten werden. Gesonderte Kinderrechte sind dort nicht zu finden, lediglich die der Eltern bezüglich Pflege und Erziehung. Doch warum brauchen Kinder überhaupt eigene Rechte und können nicht dazu gezählt werden?

Man könnte an dieser Stelle annehmen, dass eine Klausel im Grundgesetz diese Problematik beheben könnte, wenn sie Kinder und Menschen gleichsetzte. So würden Kinder als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesprochen und durch das Grundgesetz geschützt werden, wie Erwachsene es sind. Dass sie dies jedoch (noch) nicht sind und welche Problematik diese Vorgehensweise mit sich bringen würde, sollen folgende Aspekte beweisen.

Zum einen würden Kindern damit auch Rechte zustehen, die zu ihrem Schutz formulierten Gesetzen widersprächen. Ein Beispiel dafür ist das Recht auf Arbeit. Kinderarbeit ist in Deutschland strikt verboten, weshalb ein Recht auf Arbeit hinfällig wäre und durch die Widersprüchlichkeit sogar rechtliche Grauzonen geöffnet würden. Es darf weder die Entscheidung des Kindes noch die der Eltern sein, dass das Kind von seinem Recht auf Arbeit Gebrauch macht. Die Gefahr von Zwang wäre damit gegeben und die Schulpflicht (die zeitgleich auch ein Recht auf Schule bedeutet) würde eine gewisse Willkür erhalten.

Zum anderen bedeutet das Genießen von Rechten auch immer das Einhalten der Rechte anderer. Sofern dies missachtet wird, führt ein Vergehen zu Sanktionen. Wären Kinder inbegriffen, müsste jedes Kind, das ein anderes aufgrund von Unwissenheit diskriminiert oder bei einer kindlichen Auseinandersetzung verletzt, bestraft werden. Diese Maßnahme ist nicht zuletzt deshalb unrealistisch, da Kinder noch kein ausgereiftes Empfinden von Werten und Normen besitzen. Ein Erwachsener besitzt bereits ein Wissen über seine Rechte und die seiner Mitmenschen, ein Kind nicht.1

„Des Weiteren riskierte man durch die Aufnahme spezieller Kinderrechte in die Verfassung eine Aufspaltung des Grundrechtsschutzes des Kindes.“2

Damit ist gemeint, dass eine Erwähnung des Kindes an einer verfassungsrechtlichen Stelle auch eine Erwähnung an einer anderen relevanten Stelle notwendig wäre. Ohne dem würde ein Nichterwähnen der Kinder fehlenden Schutz an dieser Stelle bedeuten und wiederum Grauzonen ermöglichen.

Diese Aspekte sollen zeigen, warum Kinder nicht einfach in den Allgemeinen Grundrechten inbegriffen sein können. Sie stellen eindeutig eine besondere Gruppe in der Gesellschaft dar, weshalb ihnen auch besonderer Schutz und besondere Rechte zustehen müssen. Diese Thematik wurde durch die Formulierung der UN-Kinderrechtskonvention3 erstmalig international aufgegriffen und für die teilnehmenden Staaten vereinheitlicht. Sie verfolgt das Ziel, den Staat hinsichtlich der Subjektstellung des Kindes zu sensibilisieren.4

Jedoch ist es nicht zu übersehen, dass in diesen Konventionen keine Rechte enthalten sind, die nicht im Grundgesetz bereits vorhanden sind. So ist es fraglich, ob diese „Kinderrechte“ ihren Zweck erfüllen, wenn sie lediglich die Inhalte aufgreifen und anpassen, die sowieso jedem Menschen zustehen. An dieser Stelle entsteht eine Differenzierung zwischen Mensch und Kind, die bei der Forderung nach Kinderrechten äußerst problematisch ist. Denn sofern im Grundgesetz bedingungslos alle Menschen gemeint sind, müssten demnach auch alle Kinder gemeint sein. In dem ihnen eine eigene Rechtssprechung zugestanden wird, fielen sie jedoch theoretisch aus der Gruppe der Menschen heraus. Daher ist es unabdingbar, Kinder als besondere Menschen bzw. Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu kategorisieren und damit die Zugehörigkeit zu ebenso vollwertigen Menschen zu erklären, wie es diejenigen sind, die durch das Grundgesetz Schutz erfahren. Vollwertig muss in diesem Zusammenhang zwingend von vollmündig unterschieden werden, denn das kann Kindern nicht zugesprochen werden (wollen). Es würde ihnen ihren Status als werdende Erwachsene absprechen.

Der besondere Status der Kinder darf jedoch keine Hierarchisierung hinsichtlich der Rechte zwischen erwachsenem und heranwachsendem Menschen, dem Kind, bedeuten, da sonst zwangsläufig eine Diskriminierung der einen Gruppe gegenüber der anderen stattfinden würde und die Unantastbarkeit der Würde nicht gewährleistet werden könnte, die zweifellos auch das oberste Recht eines jeden Kindes sein muss.

2.2 Kindeswohl und Kindeswille

Im Fokus aller Diskussionen um Rechte für Kinder bzw. Kinderrechte steht die Gewährleistung des Kindeswohls und dessen Schutz. Auch hier ergeben sich Probleme, die damit beginnen, dass die genaue Bedeutung des Kindeswohls nicht konkretisiert und in keiner Verfassung niedergelegt ist, es handelt sich um einen s.g. Unbestimmten Rechtsbegriff.5 Folglich ist eine individuelle Interpretation im Einzelfall notwendig, sofern ein Verstoß gegen dieses Wohl vorliegt. Eine Verletzung des Wohls scheint also leichter feststellbar zu sein, als die Formulierung seines positiven Gehaltes. Dafür gibt es ebenfalls keine definierten Kriterien, sondern lediglich Anhaltspunkte, die der Orientierung dienen sollen. Es gilt dabei zwischen der Beeinträchtigung des Kindeswohls und der tatsächlichen Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden.

Die Beeinträchtigung des Kindeswohls meint Umstände, durch die zeitweilig keine optimale Befriedigung eines oder mehrerer Grundbedürfnisse des Kindes stattfinden kann. Beispielsweise kann ein Stau dazu führen, dass das Kind für eine gewisse Dauer Hunger leiden muss. Ein Umzug kann sich negativ auf die Beziehung zu Gleichaltrigen auswirken und durch den Verlust des Arbeitsplatzes eines Elternteils kann die Versorgung des Kindes auf das Nötigste reduziert werden. Dies sind beispielhafte Situationen, die fast jedes Kind einmal erlebt. Die Auswirkungen dadurch sind zum einen abhängig von seinem Alter und Entwicklungsstand, zum anderen von der Dauer und Art der Erfahrung. Sofern diese Situationen einmalig und von kurzer Dauer sind, haben sie in den meisten Fällen keine weiteren negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl. Treten sie jedoch häufiger auf, muss ein Kind beispielsweise regelmäßig Hunger leiden und ist somit unterernährt, kommt es zu negativen Auswirkungen auf das seelische und körperliche Wohlbefinden – die s.g. Kindeswohlgefährdung liegt vor. Die entscheidende Unterscheidung von Beeinträchtigung und Gefährdung des Kindeswohls macht also die „Nachhaltigkeit der Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen“.6

Damit von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden kann, gibt es drei wesentliche Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: Die Gefährdung muss gegenwärtig sein, die Schädigung (gegenwärtig oder zukünftig) muss erheblich sein und bereits eingetreten oder sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen.7 Neben der Beeinträchtigung an sich sind also auch die negativen Wirkungen und die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadens entscheidend für die Beurteilung. Diese Wahrscheinlichkeit ist wiederum von den Sorgeberechtigten abhängig. Ihre Fähigkeit, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Bereitschaft dafür sind ausschlaggebend, welche Folgen im Falle einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet werden. Sofern die Gefährdung von den Eltern ausgeht, kann eine mögliche Folge sein, den Eltern das Sorgerecht teilweise oder sogar komplett abzuerkennen und dieses von einer staatlichen Instanz übernehmen zu lassen. Die Trennung von Kind und Eltern hat sicher auch negative Folgen für das Kind, weshalb diese Maßnahme nur in eindeutigen Notfällen genutzt wird.

Bei einigen Konfliktfällen ist nicht zwingend das Kindeswohl in Gefahr, sie besteht vielmehr in der Berücksichtigung des Kindeswillen. Hierbei ist die größte Schwierigkeit, dass Kinder oft noch nicht wissen, was sie wollen, die Folgen ihres Willens nicht abschätzen können oder sich aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten (noch) nicht konkret dazu äußern können. So kann der Wille im Kleinkindalter bis ca. drei Jahre lediglich antizipiert werden, weshalb Eltern Entscheidungen in der Annahme treffen, den Willen ihres Kindes zu befolgen, ohne ihn konkret zu kennen. Sind die Kinder etwas älter, äußern sie ihren Willen bereits, können ihn jedoch noch nicht reflektieren. Ein wohl bekanntes Beispiel ist der Wunsch vieler Kinder, ein Haustier zu haben. Dabei ist ihnen meist nicht bewusst, was es mit sich bringt, da sie noch keine Folgeabschätzung vornehmen können. Der Kindeswille kann in einigen Fällen sogar dem Kindeswohl widersprechen. Möchte das Kind beispielsweise Nichts essen, von einem hohen Baum springen oder sich bei Minusgraden ein Kleid anziehen, würde es sein körperliches Wohl gefährden, diesem Wunsch nachzukommen. Kinder wollen manchmal Dinge, die sie stark gefährden können, weil sie es nicht besser wissen. Es ist also sogar die Pflicht der Eltern, um das Kindeswohl zu gewähren, entgegen dem Kindeswillen zu handeln, sofern es notwendig ist. Natürlich ist es ebenso notwendig, den Kindeswillen ernst zu nehmen, um die freie Entfaltung der Persönlichkeit oder andere Rechte des Kindes nicht einzuschränken. Sofern es der Entwicklungsstand zulässt, ist eine Teilhabe an Entscheidungsprozessen und die Berücksichtigung der wachsenden Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes sogar ein festgelegtes Erziehungsrecht. Damit ist die Berücksichtigung des Kindeswillen auch eine Pflicht der Eltern. Es kann auch eine Art Erziehungsmaßnahme sein, den Willen des Kindes in gewissen Situationen zuzulassen, obwohl man die negativen Folgen kennt. Will das Kind beispielsweise ein zerbrechliches Spielzeug unbedingt mit in die Schule nehmen, obwohl man es verneint, um die Enttäuschung zu vermeiden, kann es für das Kind eine Lehre sein, das kaputte Spielzeug als Ergebnis seines durchgesetzten Willens vorzufinden. Entscheidend ist dabei immer die Achtung des Kindeswohls, mit dem keinesfalls leichtfertig umgegangen werden darf. Die Eltern sollten stets in der Lage sein, die Situation und die Gefahr ihrer Folgen einschätzen zu können. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass sie den Kindeswillen am besten antizipieren können, da sie ihr Kind in der Regel am besten kennen. Da dies jedoch angesichts der Fälle von Kindesvernachlässigung nicht immer der Fall ist, hat auch der Staat einen Anspruch in Sachen Erziehung. Die Eltern sind nicht uneingeschränkt in ihrer Rolle als Sorgeberechtigte, sondern unterliegen gesetzlich geregelten Rechten. Darüber und über die Aufgabe der staatlichen Instanz in Erziehungsangelegenheiten soll das folgende Kapitel einen Überblickt geben.

[...]


1 Auch hier wird wieder von Stereotypen ausgegangen.

2 Schickhardt, Christoph (2016): Kinderethik. Der moralische Status und die Rechte der Kinder. S. 93

3 Trat am 05.04.1992 in Deutschland in Kraft. Im Folgenden UN-KRK genannt.

4 Siehe Plettenberg, Ina/Löhnig, Martin: Kinderwürde, Kinderrechte, Kindeswohl. S. 89 ff. aus: Schickhardt, Christoph (2016): Kinderethik. Der moralische Status und die Rechte der Kinder.

5 Vgl. Kompetenzzentrum Kinderschutz, online verfügbar unter: http://www.kinderschutz-in-nrw.de/fuer-erwachsene/kindeswohl/begriffsbestimmungen.html

6 Ebenda

7 Die Kriterien beruhen auf der Definition von Kindeswohlgefährdung von 1956 im BGH FamRZ , S. 350).

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Rolle des Kindes in Erziehungsangelegenheiten. Die Widersprüche des rechtlichen Dreiecks in der Erziehung
Hochschule
Universität Potsdam
Note
1,3
Autor
Jahr
2018
Seiten
19
Katalognummer
V1030327
ISBN (eBook)
9783346439345
ISBN (Buch)
9783346439352
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rolle, kindes, erziehungsangelegenheiten, widersprüche, dreiecks, erziehung
Arbeit zitieren
Jenny Braun (Autor:in), 2018, Die Rolle des Kindes in Erziehungsangelegenheiten. Die Widersprüche des rechtlichen Dreiecks in der Erziehung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1030327

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Rolle des Kindes in Erziehungsangelegenheiten. Die Widersprüche des rechtlichen Dreiecks in der Erziehung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden