Das Europäische Parlament


Studienarbeit, 2001

62 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

I EINLEITUNG
1 GANG DER UNTERSUCHUNG
1.1 STRUKTUR UND AUFBAU DER ARBEIT
1.2 PROBLEMDARSTELLUNG DES THEMAS

II DIE GESCHICHTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES
2 HISTORISCHE ENTWICKLUNG DES EP
2.1 RECHTSGRUNDLAGE
2.2 ENTWICKLUNG

III DIE STRUKTUREN UND VORGEHENSWEISEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES
3 ORGANISATION, ARBEITSWEISE UND ZUSAMMENSETZUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
3.1 ZUSAMMENSETZUNG
3.1.1 Das Präsidium
3.1.2 Die Konferenz der Präsidenten
3.1.3 Die Parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen
3.1.4 Das Generalsekretariat
3.1.5 Fraktionen
3.2 ARBEITSWEISE
3.3 ORGANISATION
4 BEFUGNISSE
4.1. ALLMÄHLICHE STÄRKUNG DER BEFUGNISSE
4.2. HAUSHALTSBEFUGNISSE
4.3. GESETZGEBUNGSBEFUGNISSE
4.3.1. Anhörungsverfahren
4.3.2. Kooperationsverfahren
4.3.3. Mitentscheidungsverfahren
4.3.4. Zustimmungsverfahren
4.4.1. Kontrollrechte gegenüber der Kommission
4.4.2. Kontrollrechte gegenüber dem Rat
4.4.3. Kontrollrechte gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB)
4.5. RECHTE IN AUßENBEZIEHUNGEN
4.6 KLAGE BEIM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
4.7 PETITIONEN
4.8 ERNENNUNG DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
5 WAHLEN
5.1 WAHLVERFAHREN UND GESETZE
5.2 DIE EUROPAWAHLEN IN DEUTSCHLAND
5.2.1 Das aktive Wahlrecht
5.2.2 Das passive Wahlrecht - Kandidatur für das Europaparlament
5.2.3 Ergebnisse der letzten Europawahl (Deutschland)
5.3 Wahlbeteiligung
5.4 Reform der Europawahlen
6 EUROPÄISCHE UND MITGLIEDSSTAATLICHE DEMOKRATIE
6.1. GROßBRITANNIEN
6.2. FRANKREICH
6.3. DEUTSCHLAND
7 DEMOKRATIEDEFIZIT

IV DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT AUS INTERNER SICHT
8 KURZDARSTELLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES
9 DER EUROPAABGEORDNETE IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
9.1 TÄTIGKEITSFELDER EINES E UROPAABGEORDNETEN IN VERSCHIEDENEN REGIONEN
9.1.1 Standort - Heimatregion
9.1.2 Standort - Straßburg
9.1.3 Standort - Brüssel
9.2 TÄTIGKEITSFELDER EINES E UROPAABGEORDNETEN IM E UROPÄISCHEN PARLAMENT
9.2.1 Allgemeine Büroarbeiten des MdEP
9.2.2 Vorbereitung auf anstehende Reden
9.2.3 Treffen mit Lobbyisten und die daraus entstehenden Vorteile für den MdEP
9.2.4 Teilnahme an Ausschußsitzungen (s. auch 3.1.3)
9.2.5 Teilnahme an Parteisitzungen
9.2.6 Teilnahme an Fraktionssitzungen
9.2.7 Teilnahme an Plenarsitzungen
9.2.8 Beziehungen zu den deutschen Ländervertretungen in Brüssel
9.2.9 Teilnahme an Delegationsreisen und -veranstaltungen
10 DER ASSISTENT EINES EUROPAABGEORDNETEN
10.1 VORAUSSETZUNG EINES PARLAMENTARISCHEN ASSISTENTEN
10.2 TÄTIGKEITSFELDER UND VERANTWORTUNG EINES ASSISTENTEN
10.2.1 Bürotätigkeiten - Selektieren der Informationseingänge nach der „ Wichtigkeit “
10.2.2 Erstellung von Redemanuskripten
10.2.3 Begleitung des MdEP bei wichtigen Treffen
10.2.4 Bewerbungen von Praktikanten klassifizieren
10.2.5 Absprache und Koordination mit dem Heimatbüro des MdEP
11 DIE ROLLE DES LOBBYISTEN IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
11.1 WAS IST EIN LOBBYIST?
11.2 AUFGABEN EINES LOBBYISTEN
11.2.1 Allgemeine Definition der Tätigkeiten
11.2.2 Tätigkeiten eines Lobbyisten
11.3 ZIELE EINES LOBBYISTEN
12 BESUCHER IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
12.1 EP-BESUCHE IN BRÜSSEL
12.2 EP- BESUCHE IN STRAßBURG UND LUXEMBURG
13 PRAKTIKA, STUDIENAUFENTHALTE UND ASSISTENTENSTELLEN IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
13.1 BESTIMMUNGEN FÜR ALLE PRAKTIKA
13.2 BESTIMMUNGEN FÜR STUDIENAUFENTHALTE
13.3 VORAUSSETZUNGEN FÜR ASSISTENTENSTELLEN
14 ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTES
15 EXKURS: DAS HANSE- OFFICE

V SCHLUSSBETRACHTUNG

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

PERSONENVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Europäisches Parlament: http://www.europarl.de/ep/7_99_2htm, 17.11.00,

Abbildung 2: PFETSCH, F.R., 1997: Die Europäische Union. Eine Einführung. München,

Abbildung 3: Statistisches Bundesamt: http://www.statistik-bund.de/wahlen/euro99/sitze.htm, 13.11.00,

Abbildung 4: Tätigkeitsfelder eines MdEP im Dienste des Europäischen Parlamentes,

I Einleitung

1. Gang der Untersuchung

Im Verlaufe dieser Arbeit wird das Europäische Parlament (EP) von mehreren Seiten genauer betrachtet. In vielen Berichten, Schriften und anderen Ausarbeitungen wurde das EP schon dargestellt und dabei wissenschaftlich als auch politisch untersucht. Die Autoren dieser Ausarbeitung haben versucht den „Wahrer der europäischen Interessen“ nicht nur von der theoretischen, sondern auch praktischen Seite her ausführlich, aber auch kritisch darzustellen.

1.1 Struktur und Aufbau der Arbeit

Über die Geschichte und die historische Entwicklung führt diese Arbeit hin zu den Strukturen und Vorgehensweisen des EP. Die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Organe der Union sollen in einfacher Form beschrieben werden. Über die sich ständig erweiternden Befugnisse, werden die einzelnen Prinzipien und Rechte dem nicht kundigen Leser auf simple Art und Weise näher gebracht. Im Zuge der Rechte der Abgeordneten und der EU- Bürger, folgt eine Analyse der Wahlverfahren, Reformen und Gesetze. Aus kritischer als auch beschreibender Sicht kommt ebenfalls die Diskussion des Demokratiedefizites zu Geltung. Abschließend befasst sich der Abschnitt IV mit einer empirischen Ausarbeitung über die praktischen Vorkommnisse innerhalb des EP. Anhand von Fallbeispielen und Gesprächen mit Abgeordneten, Assistenten und Lobbyisten wurde ein umfassendes Bild über die einzelnen Tätigkeiten der Parlamentsangehörigen geformt.

1.2 Problemdarstellung des Themas

Gesetzentscheidungen, Verordnungen und Reformen bilden für Politik, Wirtschaft und Bürger ein Diskussionsforum, welches der Rahmen dieser Ausarbeitung nicht in seiner ganzen Form zuläßt. Kritisch soll jedoch die Entwicklung des EP, im Zuge der Beschlüsse und Gesetzgebungen aus europäischer Sicht und Sicht der Bürger, betrachtet werden. Das Demokratiedefizit, mitgliedsstaatliche Politik, die Finanzmittelverteilung und nicht zuletzt die Verantwortung der Minister gegenüber den EU- Bürgern werden genauestens begutachtet. Auf die europäische Integration wird jedoch nicht genauer eingegangen.

II Die Geschichte des Europäischen Parlamentes

2 Historische Entwicklung des EP

2.1 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Europäischen Parlaments werden durch Gründungsverträge und dem Beschluß und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer europäischer Wahlen vom 20. September 1976 gebildet. Die Gründungsverträge bestehen aus dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 25. Juli 1952 in Kraft trat und den am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).

2.2 Entwicklung

Nach dem initiativen Appell Robert Schumans im Jahr 1952 für die Gründung einer Montanunion, trat der Vertrag über die Gründung der EGKS im Sommer 1952 in Kraft. Gründungsmitglieder waren Frankreich, Deutschland, Italien und die Benelux- Länder. Zur EGKS gehörte eine Parlamentarische Versammlung, die aus 78 Abgeordneten bestand, die aus den nationalen Parlamenten der Mitgliedsstaaten delegiert wurden. Sie hatte jedoch lediglich eine beratende Funktion und keine Entscheidungskompetenzen. Der Sitz dieser „Gemeinsamen Versammlung“ war Straßburg.

Mit der Gründung der EWG und der EURATOM wurde die Gemeinsame Versammlung auf alle drei Gemeinschaften ausgeweitet. Auch die nun142 Abgeordneten waren nur mit sehr mäßigen Befugnissen ausgestattet. 1962 benannte sich die Versammlung in „Europäisches Parlament“ um.

Mit dem Beschluß des Rats von 1970, wurden der EG eigene Einnahmen ermöglicht. Durch die nun erforderliche Haushaltsgesetzgebung wurden dem Parlament erstmals Legislativrechte eingeräumt .

Nachdem sowohl der Entwurf des Parlaments zu seiner direkten Wahl von 1960, wie auch daraufhin folgende gescheitert waren, konnte schließlich 1976 ein Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer europäischer Wahlen unterzeichnet werden. Die ersten direkten Wahlen des Europäischen Parlaments fanden daraufhin im Juni 1979 statt.

Durch zwischenzeitliche Erweiterungen der EG um Dänemark, Irland, Großbritannien, Griechenland, Spanien und Portugal erhöhte sich die Zahl der Abgeordneten bis 1986 auf 518.

Parallel zur Erweiterung der EG wurden auch die Befugnisse des Europaparlaments vergrößert. 1987 traten die Änderungen der Einheitlichen Europäischen Akte in Kraft, welche die ersten umfassenden der Gründungsverträge waren. Das Parlament war von nun an durch das Verfahren der Zusammenarbeit an der Gesetzgebung beteiligt.

1993 wurden die Rechte und Zuständigkeiten des Europaparlaments durch den Maastrichter Vertrag erweitert, das Mitentscheidungsverfahren für das Parlament wurde eingeführt.

Die Abgeordnetenzahl stieg nach einem Beschluß von 1992 zwei Jahre später auf 567 an. Nach der vierten Erweiterung der EU kam es abermals zu einer Erhöhung und bei der Europawahl 1994 wurden von den Bürgern der nun 15 Mitgliedsstaaten 626 Abgeordnete gewählt.

Mit dem Amsterdamer Vertrag wurden die bisherigen Verträge zugunsten des Parlaments erneut geändert. Im Jahr 1999 trat der Vertrag in Kraft. Durch ihn wurde das Mitentscheidungsverfahren ausgeweitet und vereinfacht1.

III Die Strukturen und Vorgehensweisen des Europäischen Parlamentes

3 Organisation, Arbeitsweise und Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

3.1 Zusammensetzung

Laut des Vertrages von Rom aus dem Jahr 1957 besteht das Europäische Parlament „aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“. Heute sind etwa 370 Millionen Bürger aus den 15 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch 626 Abgeordnete im Europäischen Parlament vertreten. Seit 1979 werden diese alle 5 Jahre in allgemeiner und direkter Wahl bestimmt und üben einen im Lauf der Zeit gewachsenen Einfluß auf die politischen Geschehnisse in Europa aus.2

Abbildung1: Das

Europäische Parlament

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PFETSCH, F.R., 1997: Die Europäische Union. Eine Einführung. München, S.149

3.1.1 Das Präsidium

Die Tätigkeit des Parlaments wird von einem Präsidium geleitet, welches auch als administratives Leitorgan bezeichnet wird. Es ist für den Haushalt des Parlaments sowie Personal- und Organisationsfragen zuständig.

Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten, 14 Vizepräsidenten (darunter der Deutsche Ingo Friedrich) und fünf Quästoren. Der Präsident ist der oberste Repräsentant des Parlaments und vertritt es nach außen. Zudem obliegt ihm die Leitung der Sitzungen des Plenums, des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten. Seit dem 20. Juli 1999 ist die Französin Nicole Fontaine die Präsidentin des Europaparlaments. Die fünf Quästoren sind mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder des Parlaments betreffen. Das Präsidium wird aus der Mitte des Parlament für eine Amtszeit von 2,5 Jahre gewählt (Art. 140 EGV).

3.1.2 Die Konferenz der Präsidenten

Das politische Leitungsorgan ist die Konferenz der Präsidenten. Ihr gehören der Präsident des Parlaments und die Fraktionsvorsitzenden an.

Die Konferenz der Präsidenten beschließt unter anderem die Tagesordnung des Plenums und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und Delegationen3.

3.1.3 Die Parlamentarischen Ausschüsse und Delegationen

Zur Effektivierung der Parlamentsarbeit gibt es gegenwärtig 17 ständige Ausschüsse, denen vom Parlament die Behandlung unterschiedlicher Themen und Aufgaben übertragen wurde. Dazu zählen beispielsweise der Ausschuß der Wirtschaft und Währung, welcher sich unter anderem mit der schrittweisen Herstellung der Wirtschafts- und Währungsunion und der steuerlichen Harmonisierung beschäftigt und der Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Neben den ständigen Ausschüssen kann das Parlament auch Unterausschüsse, nichtständige Ausschüsse (z.B. für Beschäftigung) oder Untersuchungsausschüsse einsetzen.

Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen unterhalten Beziehungen zu den Parlamenten der Staaten, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat (z.B. Polen). Die Interparlamentarischen Delegationen hingegen halten Verbindung zu Parlamenten von Drittstaaten außerhalb der EU (z.B. USA)4.

3.1.4 Das Generalsekretariat

Neben politischen Organen besitzt das Europäische Parlament noch ein Verwaltungsorgan: das Generalsekretariat. Das Präsidium des Parlaments ernennt einen Generalsekretär, der das Sekretariat, bestehend aus ca. 3500 Beamten zuzüglich Bedienstete und Assistenten, leitet. Aufgabe ist die Organisation der Arbeiten des Europaparlaments, wie zum Beispiel die Übersetzung von Texten und das Dolmetschen von Reden5.

3.1.5 Fraktionen

Bei einem solchen multinationalen Parlaments stellt sich die Frage nach dessen Organisation im Plenum. Die 626 Abgeordneten, die aus über 100 verschiedenen Parteien der 15 Mitgliedsländer stammen, sitzen im Plenarsaal nicht entsprechend ihrer nationalen Zugehörigkeit. Sie haben sich gegenwärtig zu acht übernationalen Fraktionen zusammen-geschlossen. Dies bedeutet, daß die Fraktionen allen Nationalitäten offen stehen, wobei Abgeordnete aus einem Land innerhalb der Fraktion Gruppen bilden können. Mit den übernationalen Fraktionen kann demonstrativ der allmähliche Abbau der nationalen Grenzen gezeigt werden6.

Für die Bildung einer Fraktion beträgt die Mindestzahl laut Geschäftsordnung 29 Abgeordnete, sofern sie alle aus einem Mitgliedsland stammen. Die Zahl reduziert sich, je größer der Kreis der Länder ist, denen die Abgeordneten angehören. So beträgt die Mindestzahl der Abgeordneten für eine Fraktion, die sich aus drei Mitgliedsstaaten zusammensetzt nur noch 18 Abgeordnete7.

Die Fraktionen nehmen eine sehr wichtige Stellung im Europäischen Parlament ein. Sie geben beispielsweise den Ausschlag bei der Besetzung des Präsidiums, der Position des Präsidenten und der Ausschußvorsitzenden. Des weiteren bestimmen sie die politische Tagesordnung und verteilen Redezeiten im Plenum etc.

Um bei Abstimmungen bestimmte Mehrheiten zu erzielen, stimmen sich insbesondere große Fraktionen zum Teil inhaltlich ab und wollen so eine politische Geschlossenheit bei der Abstimmung gewährleisten. Aufgrund der Übernationalität der Fraktionen muß bereits innerhalb der Fraktionen versucht werden, Kompromisse zwischen den unterschiedlichen nationalen Interessen zu finden.

Bereits 1953 zur Zeit der EGKS, als das Europäische Parlament noch Gemeinsame Versammlung hieß, gab es drei traditionelle politische Parteienfamilien: die sozialistische, die christliche und die liberale Fraktion. Erst vor der Direktwahl des europäischen Parlaments stieg die Zahl der Fraktionen an, was unter anderem durch den Beitritt neuer Länder zur EU und dem daraus resultierenden Anstieg der politischen Gruppierungen begründet ist. Im ersten direkt gewählten Parlament schlossen sich die Abgeordneten zu sieben Fraktionen zusammen. Zwischenzeitlich stieg die Anzahl der Fraktionen auf zehn an, sank aber wieder auf aktuell acht Fraktionen ab8.

Die größte und damit auch einflußreichste Fraktion im Europäischen Parlament ist die EVP-ED (Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christlich- demokratische Fraktion) und Europäische Demokraten) mit 233 Abgeordneten. Ihr folgt die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas, die SPE. In diesen beiden Fraktionen finden sich zahlenmäßig auch die meisten Abgeordneten aus Deutschland wieder (siehe 7.3).

Abbildung 2: Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nach Fraktionen und Mitgliedsstaaten (Stand: 21.09.1999):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.europarl.de/ep/7_99_2htm, 17.11.00

ERLÄUTERUNGEN DER ABKÜRZUNGEN:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gemäß Artikel 138 EGV ist die Zahl der Abgeordneten aus jedem Mitgliedsland wie folgt festgesetzt: Deutschland ist seit der Europawahl von 1994 mit 99 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten (vorher 81) und damit das zahlenmäßig am stärksten vertretene Land. Die Änderung der Mitgliederzahl Deutschlands wurde aufgrund der Wiedervereinigung notwendig. Frankreich, Italien und Großbritannien entsenden je 87 Abgeordnete in das Europäische Parlament, Spanien 64, die Niederlande 31. Belgien, Griechenland und Portugal sind mit je 25 Abgeordneten vertreten, Österreich mit 21, Dänemark und Finnland mit jeweils 16, Irland mit 15 und Luxemburg mit 6 Abgeordneten.

Diese Aufteilung der Sitze im Europäischen Parlament auf die Mitgliedsstaaten ist allerdings nicht unumstritten, da damit der Grundsatz der Stimmengleichheit nicht verwirklicht wird. Problematisch ist weniger die mangelnde Repräsentationsfähigkeit des Parlaments, da es durchaus möglich ist, daß ein Repräsentant beliebig viele Bürger vertreten kann. Vielmehr wird der unterschiedliche Erfolgswert der Stimmen bemängelt (¹„one man, one vote“).

Insbesondere für die großen Mitgliedsstaaten ist diese Schema der Sitzverteilung nachteilig. Ein viel zitiertes Beispiel ist der große Unterschied zwischen Deutschland und Luxemburg: Während einer der 99 Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Deutschland etwa 800.000 Menschen repräsentiert, vertritt ein luxemburger Abgeordneter ediglich 67.000 Menschen. Ein deutscher Abgeordneter braucht also wesentlich mehr Stimmen, um gewählt zu werden als ein Abgeordneter aus Luxemburg.

Die aktuelle Verteilung der Sitze im Europaparlament kann als Kompromiß zwischen zwei unterschiedlichen Prinzipien angesehen werden. Nach dem Prinzip der Staatengleichheit entsendet jedes Land die gleiche Anzahl an Abgeordneten, alle Länder sind gleichermaßen berücksichtigt. Das hat allerdings zur Folge, daß die großen Staaten erheblich unterrepräsentiert sind. Nach dem bundesstaatlich- demokratischen Prinzip ist die Mandatszahl abhängig von der Bevölkerungszahl eines Landes. Länder mit geringer Bevölkerungszahl entsenden demnach weniger Abgeordnete als Länder mit hoher Bevölkerungszahl. Für Luxemburg würde dies bedeuten, daß nur noch ein Abgeordneter für das Europäische Parlament gewählt werden dürfte und infolgedessen Regierung und Opposition nicht repräsentiert werden könnten.

Das praktizierte Verfahren ist eine Mischung aus den beiden vorgestellten.

Mit knapper Mehrheit von 148- Ja -zu 132- Nein- Stimmen wurde es im Parlament gebilligt. So ist beispielsweise Luxemburg mit 6 Abgeordneten vergleichsweise überrepräsentiert, Deutschland mit 99 Abgeordneten auch nach der Erhöhung der Abgeordnetenzahl immer noch unterrepräsentiert.

Die Einhaltung des bundesstaatlich- demokratischen Prinzips ist nur schwer möglich. Die Behebung des derzeitigen Mißverhältnisses sollte jedoch angestrebt werden, wie man aus der Formulierung einer Entschließung (a3- 0186/92) vom 10. Juni 1992 entnehmen kann, die besagt, daß „(...) die Entwicklung der Europäischen Union föderalen Typs noch nicht so weit gediehen ist, daß die Proportionalität der Vertretung im Europäischen Parlament eingeführt werden kann.“9.

Bedenkt man die Tatsache, daß immer mehr Länder der EU beitreten möchten und dies bei erfolgreichen Beitrittsverhandlungen auch tun, muß auch künftig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gewährleistet sein. Nach der besagten Entschließung ist die Obergrenze der Zahl auf 700 Abgeordnete festgelegt worden. Bereits bei dieser Zahl ist die Parlamentsarbeit schwer, zumal das Europäische Parlament 3 Arbeitsorte hat und die unterschiedlichen Sprachen der Abgeordneten ständig Übersetzungen zur Folge haben, die Verständigung also ohnehin schon erschwert ist10.

3.2 Arbeitsweise

Das Europäische Parlament ist das einzige Organ der EU, das öffentlich tagt und berät. Es gestaltet seine Tätigkeit im Rahmen des Vertrages autonom. Die Geschäftsordnung wird nach Artikel 195 (142) EGV mit der Mehrheit der Parlamentsmitglieder festgelegt. Das Europäische Parlament beschließt mit absoluter Mehrheit der Stimmen, wenn es in den Verträgen nicht anders vorgesehen ist (Art. 198 (144) EGV. Bei Plenartagungen befaßt es sich unter anderem mit Berichten, die von den Ausschüssen ausgearbeitet wurden oder auch mit Anfragen an die Kommission und den Rat, je nach Vorgabe der Tagesordnung.

Die Debatten und Entschließungen des Parlaments werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht11. Jeden Monat nehmen die Abgeordneten an einer einwöchigen Plenartagung in Straßburg teil, zusätzlich werden auch kürzere Plenartagungen in Brüssel abgehalten, zum Beispiel, um dringende Gesetzesvorhaben zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse finden ebenfalls in Brüssel statt12.

3.3 Organisation

Das Europäische Parlament hat, wie schon unter Punkt 3.2 erwähnt, mehrere Arbeitsorte:

„Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort hält es die zwölf monatlich stattfindenden Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung ab. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.13

Die Verteilung des Europäischen Parlaments auf drei verschiedene Städte hat historische Gründe: Die drei Europäischen Gemeinschaften wurden zu unterschiedlicher Zeit an zwei Orten gegründet. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl entstand in Luxemburg, die EURATOM und die EWG wurden in Brüssel errichtet. In Straßburg befindet sich der Sitz der Europarats, und seit 1952 gilt diese Stadt als offizieller Sitz des Europäischen Parlaments.

Die Tatsache, daß das EP drei Arbeitsorte hat, steht in der Kritik. Die 626 Abgeordneten müssen stets hin- und herreisen, es werden an allen Orten entsprechende Räumlichkeiten benötigt und die Funktionsfähigkeit eines solchen Parlaments wird vom Bürger bezweifelt etc.

Mehrfach wurde versucht, einen einheitlichen Sitz zu bestimmen. Dieses Unterfangen scheiterte jedoch, da die Regierungen der Mitgliedsländer keine Einigung erzielten. Die Regierungen haben laut Artikel 289 (216) des EGV über den Sitz der Organe zu entscheiden. Auf dem Europäischen Rat von Edinburgh 1992 beschlossen die Regierungen die Beibehaltung der drei Sitze mit oben erwähnten Wortlaut. Die vorläufige Regelung wurde nun offiziell und zudem in den Amsterdamer Vertrag aufgenommen.

Eine weitere Erschwernis der Arbeit der Parlamentarier ist das Vorhandensein von elf Amtssprachen.

Jeder, der sich in seiner Muttersprache an eine Institution wendet, hat das Recht, Informationen und Antworten in eben dieser zu erhalten. Zudem betrifft vieles, was auf EU- Ebene entschieden wird, direkt die Bürger der Mitgliedsländer. Erlassene Rechtsakte greifen - oft ohne daß sie vorher in nationales Recht umgewandelt wurden - in das Leben der Bürger ein.

Infolgedessen werden amtliche Dokumente des Parlaments in alle Sprachen übersetzt und gedruckt. Die Debatten des Parlaments und der Ausschüsse werden simultan übersetzt. Für jede Sprache werden drei Dolmetscher benötigt.

Gerechtfertigt wird dieser enorme Personal- und Arbeitsaufwand mit dem Argument, daß die Mitgliedschaft eines Abgeordneten nicht von seinen Sprachkenntnissen abhängig gemacht werden darf. Unproblematisch ist das Dolmetschen jedoch nicht, da Abgeordnete behaupten können, der Dolmetscher hätte etwas falsch übersetzt und folglich wäre eine Entscheidung für sie negativ ausgefallen. Zudem ist es möglich, daß Nuancen nicht mit übersetzt werden oder ironisches falsch gedeutet wird, etc.14.

4. Befugnisse

Als Organ, das die europäischen Bürger vertritt, stellt das Europäische Parlament die demokratische Grundlage der Gemeinschaft dar. Um die volle demokratische Legitimität der Gemeinschaft zu gewährleisten, muß das Europäische Parlament uneingeschränkt an der Gesetzgebung beteiligt werden und die anderen Organe im Namen der Bürger politisch kontrollieren.

4.1. Allmähliche Stärkung der Befugnisse

Durch die schrittweise Erweiterung der Europäischen Union kam es auch zu einer allmählichen Stärkung der Befugnisse des Europäische Parlamentes. Die drei wesentlichen Änderungen der Befugnisse des EP kamen durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1987, den Vertrag über die Europäische Union von 1992 und den Vertrag von Amsterdam von 1997.

Hinsichtlich der Kompetenzausstattung konnte das Europäische Parlament - zumindest in der Gründungsphase - mit den nationalen Institutionen nicht mithalten, da die Kompetenzen des Europäische Parlamentes in den Gründungsverträgen zunächst auf Beratungs- und Kontrollbefugnisse beschränkt wurden. Die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene EEA enthielt eine Reihe von Änderungen an den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Vor allem hat sie die institutionellen Beziehungen verändert und damit die legislativen Befugnisse des EP verbessert. Das Europäische Parlament ist seitdem nicht nur Mitarbeiter der Kommission und des Rats, sondern es hat sich schrittweise zu einem begrenzten Berater, Mittler und Mitentscheidungsträger der Gemeinschaftspolitik entwickelt. Die EEA entwickelte neue Konsultationsmöglichkeiten für das EP in den Bereichen wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. Wichtiger ist die Änderung des Legislativverfahrens in der EEA. Dieses neue Verfahren der Zusammenarbeit räumt dem Europäischen Parlament das Recht ein, an Legislativverfahren mitzuwirken, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Durch dieses Recht wird dem EP eine stärkere Einflußnahme ermöglicht15.

Wie die EEA, bedeutete der am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die Europäische Union (EUV) eine erneute Änderung der Gründungsverträge. Obwohl die EEA einen ersten Schritt in Richtung auf eine stärkere Einbeziehung des EP in den Gesetzgebungsprozeß der Gemeinschaft darstellte, bedurfte es eines weiteren Abbau des Demokratiedefizits. Der EUV erweiterte das Konsultationsverfahren um 24 weitere Anwendungen, darunter die Regelung betreffend staatlicher Beihilfen [Art. 89 ( früher Art. 94) EGV] und der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion [Art. 120 ( früher Art. 109i) EGV]. Weiterhin wird das EP von der Kommission in einer größeren Zahl von Bereichen unterrichtet. Besonders wichtig hierbei ist die Unterrichtung über die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ( GASP)16.

Der Vertrag von Amsterdam stellt eine dritte grundlegende Veränderung der Rechte dar. Der Vertrag trat 1999 in Kraft und beinhaltet erneute wichtige Erweiterungen der Befugnisse des EP. Das Mitent-scheidungsverfahren wurde in der gemeinschaftlichen Gesetzgebung von Parlament und Rat auf zahlreiche Bereiche ausgedehnt17.

4.2. Haushaltsbefugnisse

Aufgrund seiner Position im Haushaltsverfahren kann das Europäische Parlament Einfluß auf die finanziellen Spielräume für die verschiedenen Politikbereiche nehmen. Die entscheidenden Organe bei der Beratung und Festlegung des Haushalts der Union sind das Europäische Parlament und der Rat, die die Haushaltsbehörde der EU bilden.

Der von der Kommission ausgearbeitet Haushaltsentwurf wird vom Rat beschlossen und vom Parlament verabschiedet18.

Bei der Mitwirkung des Europäische Parlamentes am Haushaltsverfahren [Art. 269 ff.( früher Art. 201ff.) EGV] muß zwischen obligatorischen und nicht- obligatorischen Ausgaben unterschieden werden19. Die obligatorischen Ausgaben gehen direkt aus den Verträgen der EU hervor, vor allem sind dies Agrarausgaben und Verpflichtungen aus Abkommen mit Nicht- EU- Staaten. Bei diesen Ausgaben kann das Europäische Parlament lediglich eine Änderung vorschlagen [Art. 272 ( früher Art. 206) EG]. Die nicht- obligatorischen Ausgaben gehen nicht direkt aus den Verträgen der EU hervor. Sie machen jedoch die Hälfte der Gesamtausgaben aus. Das Parlament kann diese Ausgaben innerhalb eines festgelegten Rahmens erhöhen und ihre Verteilung ändern. Diese nicht- obligatorischen Ausgaben sind für die Weiterentwicklung der Gemeinschaft besonders wichtig, wie z.B. im Bereich der Sozial- und Regionalpolitik und der Forschung und Umwelt20. Es ist jedoch zu erwähnen, das die Unterscheidung zwischen diesen beiden Ausgaben schwierig ist, was sich in erster Linie auf die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Höchstsatzes auswirkt. In der Theorie ist dies Unklarheit durch die Gemeinsame Erklärung von 1982 beseitigt worden. Mangels einer zufriedenstellenden Klassifizierung neuer Haushaltslinien, ist dieser Konflikt aber noch nicht vollständig behoben21.

Das Europäische Parlament hat das Recht den Gesamt- Haushaltsplan abzulehnen. Es obliegt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, als Abschluß eines Verfahrens den Haushaltsplan als Gesetz in Kraft treten zu lassen. Ist ein Haushaltsplan verabschiedet, so unterliegt er der Kontrolle des Europäischen Parlamentes [Art. 272, 275, 276 ( früher Art. 203, 205a, 206) EGV]22.

Das Europäische Parlament ist auch an der mehrjährigen Haushaltsplanung beteiligt. Werden die Einnahmen der Union verändert, muß das Europäische Parlament angehört werden.

4.3. Gesetzgebungsbefugnisse

Bis 1971 hatte das Parlament im Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft nur eine beratende Funktion. Es mußte zu bestimmten Gesetzesentwürfen angehört werden und konnte Stellungnahmen dazu abgeben. Doch die Gesetzgebungsbefugnisse des Europäisches Parlamentes wurden laufend erweitert, so daß es jetzt Rechtsakte abändern und teilweise selbst verabschieden kann. Durch den Unionsvertrag 1992 kann das Europäische Parlament eigene Gesetzgebungsvorhaben initiieren, wodurch die Kommission aber nicht ausdrücklich verpflichtet ist, einen Rechtsakt auszuarbeiten. Es hat kein Initiativrecht, kann also keine eigenen Gesetzesentwürfe vorlegen.

Das Europäische Parlament wirkt an der EU- Gesetzgebung in vier Verfahren mit. Welches Verfahren zur Anwendung kommt hängt von der Art des Rechtsaktes ab23.

4.3.1. Anhörungsverfahren

Vor der Verabschiedung eines Rechtsaktes durch den Rat muß das Europäische Parlament dazu Stellung nehmen. In dieser Stellungnahme kann das Parlament den Gesetzesvorschlag billigen, ablehnen oder Abänderungen vorschlagen. Letztendlich verbleibt die Entscheidung jedoch beim Rat. Für dieses Verfahren wird eine Lesung abgehalten und es wird u.a. für die Neufestsetzung der Agrarpreise und die Innen- und Justizpolitik eingesetzt24.

4.3.2. Kooperationsverfahren

Durch die „Einheitliche Europäische Akte“ von 1987 wurde das Kooperationsverfahren, auch als das Verfahren der Zusammenarbeit bezeichnet, eingeführt und später durch den Unionsvertrag erweitert [Art. 252 (früher Art.189c) EGV]25.

Das Europäisches Parlament hat das Recht nach einer Lesung eine Stellungnahme abzugeben. Wird diese in der zweiten Lesung nicht ausreichend berücksichtigt, kann das Europäische Parlament den Vorschlag ablehnen. Eine Hinwegsetzung des Rates über diese Ablehnung kann nur durch einen einstimmigen Beschluß stattfinden.

Da diese Einstimmigkeit schwer zu erreichen ist, ist der Rat bestrebt eine Einigung mit dem Europäischen Parlament zu finden, um eine Ablehnung zu verhindern. Durch das Kooperationsverfahren hat das Europäische Parlament das Recht in den Bereichen des Europäischen Sozialfonds, der beruflichen Bildung und der Entwicklungshilfe etc. mitzuwirken.

4.3.3. Mitentscheidungsverfahren

Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages wird das sogenannte vereinfachte Mitentscheidungsverfahren [Art. 251( früher Art. 189b) EG] auf Rechtsgrundlagen des EGV angewendet, die die Annahme von Rechtsakten ermöglichen. Hier ist die Entscheidungsbefugnis über die Verabschiedung gleichberechtigt auf das Parlament und Rat verteilt. Die Kommission formuliert einen Gesetzesentwurf und übermittelt diesen an das Europäisches Parlament und den Rat. Das Parlament kann zu dem in der ersten Lesung vorgestellten Vorschlag Stellung nehmen und Änderungen vorschlagen. Das Gesetz kann vom Rat erlassen werden, wenn keine Änderungsvorschläge vorliegen oder er den Änderungen des Europäischen Parlamentes zustimmt. Kommt diese Übereinstimmung nicht zustande, faßt der Rat die Mehrheit der von den Regierungen vorgeschlagenen Änderungen in einem „gemeinsamen Standpunkt“ zusammen, der dann dem Europäischen Parlament in der zweiten Lesung übermittelt wird. Billigen Ministerrat und die Kommission die Änderungen des Europäischen Parlaments, wird das Gesetz in dieser Fassung erlassen. Lehnt die Kommission jedoch die Änderungen ab, so wird die Einstimmigkeit des Rates nötig um das Gesetz zu erlassen. Um die endgültige Ablehnung zu vermeiden, kann vor der dritten Lesung ein Vermittlungsausschuß angerufen werden, der sich um einen Kompromiß bemüht. Dieser besteht (unter Teilnahme der Kommission) zur Hälfte aus gleich vielen Mitgliedern des Rates und des Parlaments26. Bei Ablehnung und Uneinigkeit wird der Gesetzesvorschlag abgelehnt.

Dieses Mitentscheidungsrecht, welches als typisches Verfahren im Gesetzgebungsbereich angesehen wird, gehört zu den wichtigsten Befugnissen des Europäischen Parlaments.

Es wird nach Art. 251 (früher Art.189 b) des EG- Vertrages bei Rechtsakten eingesetzt, die z.B. Forschung und Technologie, die Umweltprogramme, die Kultur und die Gesundheit betreffen27.

4.3.4. Zustimmungsverfahren

Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist nach Art. 160,161 (früher Art. 130c, 130d) des EG- Vertrages erforderlich bei Entscheidungen z. B. über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, das einheitliche Verfahren für die Europawahlen, die Festlegung von Aufgaben und Befugnissen der Zentralbank und das Niederlassungsrecht.28

4.4 Kontrolle der Organe

Eine wichtige Aufgabe des Europäischen Parlaments ist die Kontrolle von Rat und Kommission, der Exekutive der EU.

4.4.1. Kontrollrechte gegenüber der Kommission

Gemäß Art. 197 (früher Art. 140) EGV ist die Kommission verpflichtet schriftliche oder mündliche Anfragen des Parlamentes mit oder ohne Aussprache zu beantworten. Durch dieses parlamentarische Recht ist der gesamte Zuständigkeitsbereich der Kommission kontrollierbar29. Der jährliche Gesamtbericht der Kommission wird vor dem Parlament in einer Debatte offengelegt. Das EP hat zudem einen Einfluß auf die Zusammensetzung der Kommission. Seit 1981 war es üblich, das die Kommission informell vom Parlament ernannt wurde, indem es sich zu seinem Programm äußerte. Erst der Maastricher Vertrag von 1992 machte die Ernennung, des von den Mitgliedstaaten designierten Präsidenten sowie des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, von der vorherigen Zustimmung des Parlament abhängig. Der Amsterdamer Vertrag weitete die Rechte des Europäischen Parlaments, indem er die gesonderte Billigung der Ernennung des Kommissionspräsidenten vor der Ernennung der übrigen Mitglieder vorsieht.

Nach Art. 214 (früher Art. 158) EGV ernennt das Europäische Parlament die Kommission und billigt ihr Programm. Weiterhin hat es das Recht auf ein Zustimmungsvotum zu den Mitgliedern der Kommission und des Präsidenten30. Die Europäische Kommission ist dem EP verantwortlich. Das Europäische Parlament prüft mit der Unterstützung des Europäischen Gerichtshofes auch die Ausführung des Haushaltsplanes und entscheidet über die Entlastung der Kommission [Art. 276 (früher Art. 206) EGV]. Es kann darüber hinaus die Kommission im ganzen durch ein Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen [Art. 201 (früher Art. 144) EGV]. Über einen Mißtrauensantrag wird offen abgestimmt; er muß die Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten und zwei Drittel aller abgegeben Stimmen enthalten31.

4.4.2. Kontrollrechte gegenüber dem Rat

Auch gegenüber dem Rat hat das Europäische Parlament Kontrollrechte. Der jeweilige Ratspräsident erläutert sein Arbeitsprogramm vor dem Parlament und gibt am Ende einen Rechenschaftsbericht ab, an den sich Debatten des Europäischen Parlaments anschließen. Der Europäische Rat legt dem Europäischen Parlament überdies jährlich einen schriftlichen Bericht über die Entwicklung der EU vor.

4.4.3. Kontrollrechte gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB)

Die Anhörung des EP hat vor der Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZP zu erfolgen [gem. Art. 112 Abs. 1 (früher Art.109 a Abs.1) EGV]. Der Präsident der EZB legt dem Parlament den Jahresbericht über die Tätigkeit des EZB und die Geld- und Währungspolitik vor, woraufhin das EP eine allgemeine Aussprache durchführen kann32.

Das Europäische Parlament kann schriftlich oder mündlich Auskunft fordern, u.a. in den monatlichen Fragestunden. Der Rat, die Zentralbank und die Kommission sind nach Art 197 (früher Art. 140) EGV zur Auskunft über die schriftlichen und mündlichen Anfragen verpflichtet.

Ein weiteres Kontrollrecht des Europäischen Parlaments besteht in der Möglichkeit, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, die Hinweise auf behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Mißstände bei der Anwendung selbiger prüft [Art. 193 (früher Art. 138c) EGV ].

4.5. Rechte in Außenbeziehungen

Völkerrechtliche Verträge der EU, wie Beitrittsbeschlüsse und Assoziierungsabkommen, können nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament ihnen zustimmt. Diese außerpolitischen Fragen der Gestaltung der Außenbeziehungen und der Erweiterung der Gemeinschaft werden bei Plenartagungen des Europäischen Parlaments regelmäßig erörtert.

Das Parlament hat auch Einfluß in den Bereichen gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Es wird zu den wichtigsten Aspekten der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie allen Maßnahmen mit Ausnahme der gemeinsamen Standpunkte auf dem Gebiet der politischen und justiellen Zusammenarbeit gehört [Art. 21 (J.7), 39 (K.3) EUV]33 und hat seine Stellungnahme muß gebührend berücksichtigt werden. Das Parlament kann Anfragen und Empfehlungen an den Rat richten. Weiterhin wird einmal jährlich eine Aussprache über die Fortschritte des GASP von dem EP durchgeführt. Der rechtliche Einfluß des Europäischen Parlaments auf die GASP ist insgesamt jedoch von geringer Bedeutung.

Weiterhin kontrolliert das Europäische Parlament die Finanzierung von außenund sicherheitspolitischen Aktionen, sofern diese Ausgaben aus dem Haushalt der EU bezahlt werden34.

4.6 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Das Europäische Parlament ist befugt, im Falle der Vertragsverletzung durch ein anderes Organ, Klage beim Europäischen Gerichtshof zu erheben. Dabei muß zwischen verschiedenen Rechten des Europäischen Parlaments unterschieden werden:

Das Interventionsrecht

Das EP kann in einem Rechtsstreit als Streithelfer einer Partei auftreten. Die Untätigkeitsklage

Das Europäische Parlament kann nach Art.232 (früher Art. 175) EGV ein Organ beim Gerichtshof wegen Verletzung des Vertrages verklagen.

Die Nichtigkeitsklage

Das EP kann nach Art. 230 (früher Art.173) EGV Klage erheben, wenn es um die Wahrung seiner Vorrechte geht. Im Gegensatz dazu kann auch das Europäische Parlament vor dem Gerichtshof für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden35.

4.7 Petitionen

Gemäß Art. 194 (früher Art. 138 D) EGV kann jeder Bürger der Union allein oder zusammen mit anderen Bürgern in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn unmittelbar betreffen, Petitionen an das Europäische Parlament richten36.

4.8 Ernennung des Bürgerbeauftragten

Das EP ernennt gemäß Art. 195 (früher Art. 138e) EGV einen Bürgerbeauftragten („Ombudsmann“) für die Dauer von fünf Jahren. Dieser ist befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Mißstände der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft (eine Ausnahme bildet der Gerichtshof) zu prüfen.. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus Untersuchungen einleiten37.

Zusammenfassend sind in Abbildung 3: alle relevanten Befugnisse und Funktionen des Europäischen Parlaments dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PFETSCH, 1997: Die Europäische Union. Eine Einführung, München, S. 155

5. Wahlen

Das Europäische Parlament ist das einzige der EU- Organe, welches direkt durch die Unionsbürger gewählt, also demokratisch legitimiert wird38. Gleichzeitig sollen sich die Bürger durch ihre Partizipation mit der Politik der EU identifizieren39. Die Wahlen der zur Zeit 626 Abgeordneten finden seit 1979 alle 5 Jahre statt, zuletzt 1999. Demnach wird im Juni 2004 das nächste mal gewählt.

Obwohl die erste direkte Wahl erst im Juni 1979 stattfand, bestand für die „Gemeinsame Versammlung“, wie der Vorläufer des Europaparlaments hieß, durch den EGKS- Vertrag (EGKSV)40 im Jahr 1952 die Möglichkeit der direkten Wahl. Artikel 21 EGKSV legte fest, daß die Versammlung aus Abgeordneten besteht, „die einmal jährlich nach dem von jedem Hohen Vertragsschließenden Teil bestimmten Verfahren von den Parlamenten aus deren Mitte zu ernennen oder in allgemeiner direkter Wahl zu wählen sind (...)“41. Die Mitgliedsstaaten verzichteten in dieser Phase allerdings auf die unmittelbare Legitimation der Versammlung. Nachdem der Versammlung 1957 durch die Römischen Verträge die Initiative zur Vorbereitung von Direktwahlen übertragen wurde, verabschiedete die Gemeinsame Versammlung 1960 einen ersten Entwurf zur direkten Wahl der Abgeordneten. Dieser wurde jedoch, wie auch zahlreiche folgende, von den Staats- und Regierungschefs der Länder ignoriert42. Die Versammlung änderte hren Namen 1962 in Europäisches Parlament um. Erst 1976 wurde dann vom Ministerrat ein Akt erlassen, der die direkte Wahl der Abgeordneten festlegte, woraufhin als erster Termin für die Europawahl der Juni 1979 festgelegt wurde43. Obwohl mit der Direktwahl des Parlamentes keine vertragliche Kompetenzerweiterung des zu dieser Zeit sehr schwachen Parlaments verbunden war, erhoffte man sich davon einen verstärkten Einfluß im europäischen System44.

Bis zu der ersten Europawahl wurden die Abgeordneten also aus den nationalen Parlamenten ernannt, ohne daß die Bürger der jeweiligen Länder daran beteiligt wurden .

5.1 Wahlverfahren und Gesetze

Die Wahlen zum Europäischen Parlament sind allgemein und direkt (Art. 138 (1)), jedoch europaweit nicht einheitlich. Dabei sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG zu beachten, welche wiederum auf den Art. 19 (früher Art. 8b Abs. 2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beruht.

Dieser Artikel besagt, daß jeder Unionsbürger in einem Mitgliedsstaat wählen oder gewählt werden kann, auch wenn er dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Das Wahlrecht basiert auf dem Grundsatz der Nicht- Diskriminierung zwischen in- und ausländischen Mitbürgern und ergänzt das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt des EG- Vertrages. Nach letzterem dürfen sich die Unionsbürger im Gebiet der Mitgliedsstaaten weitestgehend frei bewegen, aufhalten, leben, arbeiten und studieren.

Die Richtlinie konkretisiert dieses Wahlrecht, wobei die Umsetzung in Form und Mitteln dem jeweiligen Mitgliedsland überlassen ist45.

Wie bereits erwähnt, finden die Wahlen alle 5 Jahre statt (siehe 5).

Obwohl bereits in den Gründungsverträgen ein einheitliches Wahlverfahren gefordert wurde, konnte dies bis heute nicht verwirklicht werden. In jedem Mitgliedsstaat gilt demnach nationales Wahlrecht.

Seit 1999 wird in allen Staaten nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, jedoch gibt es bei den nationalen Wahlsystemen noch einige Unterschiede unter anderem in Bezug auf den Wahltermin, die Wahlpflicht, die Einteilung in Wahlkreise, die Existenz einer Präferenzstimme und einer Sperrklausel (Prozenthürde für die Parteien). So besteht beispielsweise in Belgien Wahlpflicht. In Deutschland und Griechenland gibt es unterschiedlich hohe Prozenthürden, andere Länder haben keine Sperrklauseln (z.B. Italien und Spanien)46.

5.2 Die Europawahlen in Deutschland

In Deutschland wurde die Richtlinie 93/109/EG der EU mit dem Europawahlgesetz vom 8. März 1994 und der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 umgesetzt.

Nach dem deutschen Wahlsystem werden die Wahlen frei, gleich, geheim, allgemein und direkt abgehalten.

Dabei bedeutet frei, das das Wahlrecht ohne Ausübung eines physischen Zwangs oder physischen Drucks ausgeübt werden soll. Die Abgabe der Stimme erfolgt geheim. Gemäß dem allgemeinem Wahlrecht dürfen alle Staatsbürger ohne Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse etc. wählen und gewählt werden. Jede Stimme hat dabei den gleichen Wert. Durch die direkte Wahl entscheiden sich die Wähler ohne Zwischengremien für ihre Mandatsträger47.

Die 99 deutschen Abgeordneten werden auf Grundlage der Verhältniswahl mit Listenvorschlägen gewählt, wobei es Landeslisten oder Bundeslisten geben kann. Bei der Verhältniswahl werden die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmen zueinander vergeben, wodurch besonders das Prinzip der Gleichheit des Erfolgswertes jeder Stimme betont wird. Da jede Stimme nicht nur den gleichen Zähl- sondern auch den gleichen Erfolgswert hat, soll so ein möglichst parteipolitisches Bild der Wählerschaft im Parlament entstehen.

Auch bei der Europawahl gibt es für die Parteien eine 5-%- Hürde. Dies bedeutet, daß bei der Verteilung der 99 Sitze nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 % der für die Europawahl abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Im Gegensatz zu den Bundeswahlen hat jeder Bürger nur eine Stimme48.

5.2.1 Das aktive Wahlrecht

Aktives Wahlrecht ist das Recht, direkt einen Kandidaten oder eine Partei zu wählen.

Das aktive Wahlrecht besitzt jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht besitzt. Er ist von den Wahlen ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Richterspruch vorliegt, er sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder dauerhaft einen Betreuer benötigt, der sich um seine Angelegenheiten kümmert.

Unionsbürger (also Bürger aus anderen EU- Ländern) dürfen in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres für das Europäische Parlament wählen, wenn sie seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich für gewöhnlich hier aufhalten. Für sie gelten die gleichen Ausschlußgründe wie für deutsche Staatsangehörige.

In anderen Ländern können bezüglich des aktiven wie auch des passiven Wahlrechts jeweils andere Bedingungen bestehen49.

5.2.2 Das passive Wahlrecht - Kandidatur für das Europaparlament

Passives Wahlrecht ist das Recht, als Kandidat einer Partei gewählt zu werden. Deutsche Staatsangehörige dürfen für das Europaparlament kandidieren, wenn sie über 18 Jahre alt und mindestens seit einem Jahr in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

Sie sind von der Kandidatur ausgeschlossen sofern sie das aktive Wahlrecht nicht besitzen und/ oder er in einem öffentlichen Amt nicht tätig sein darf. Unionsbürger über 18 Jahre müssen am Wahltag seit mindestens einem Jahr in Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU- Landes sein.

Für eine Kandidatur dürfen sie unter anderem weder in Deutschland noch in ihrem Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Erforderliche Dokumente (z.B. Bescheinigung über den Besitz des passiven Wahlrechts) müssen vorgewiesen werden können50.

Um die Unabhängigkeit der Abgeordneten des Europäischen Parlaments zu sichern, ist es untersagt, gleichzeitig Doppelämter auszuüben. Beispielsweise dürfen sie zusätzlich nicht Mitglied ihrer nationalen Regierung oder Mitglied der Europäischen Kommission sein. Zudem unterliegen sie den Gesetzen ihres Landes, was eine zusätzliche Einschränkung bezüglich der Häufung von Ämtern bedeuten kann. Die Abgeordneten werden von ihrem Mitgliedsland gezahlt und erhalten neben den Abgeordnetendiäten, die denen der Abgeordneten der jeweiligen nationalen Parlamenten entsprechen, zusätzlich eine Aufwandsentschädigung. Mit dieser sollen die Kosten für ihre Reisen, für ein Büro im Wahlkreis oder die Einstellung von Mitarbeitern gedeckt werden. Um die unterschiedliche Behandlung der Europaabgeordneten abzuschaffen und eine größere Transparenz zu gewährleisten, sieht der Amsterdamer Vertrag ein gemeinsames Statut für alle Abgeordneten vor51.

5.2.3 Ergebnisse der letzten Europawahl (Deutschland)

Die fünften Wahlen zum Europäischen Parlament fanden in Deutschland am 13. Juni 1999 statt.

60.786.904 Bürger waren zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt, von denen 27.468.932 über die künftigen Abgeordneten des Europaparlaments abstimmten. Die Wahlbeteiligung lag bei 45,2 % und sank im Vergleich zur Wahl von 1994 um 14,8 %.

Im Bundesgebiet gewann die CDU mit 39,3 % der Stimmen, gefolgt von der SPD, die einen Stimmenanteil von 30,7 % erreichte, der CSU mit 9,4 %, den Grünen mit 6,4 % und letztlich der PDS mit 5,8 % der Stimmen.

Ausgehend von diesen Stimmenanteilen verteilen sich die 99 Sitze wie folgt: Die CDU erhielt 43 Sitze, die SPD 33. Die CSU ist mit 10, die Grünen sind mit 7 und die PDS mit 6 Sitzen im Europäischen Parlament vertreten (siehe nachfolgende Graphik).

Die FDP scheiterte mit lediglich 3 % der Stimmen - wie auch viele kleinere Parteien - an der in Deutschland existierenden 5%- Hürde und konnte somit keine Abgeordneten in das Parlament entsenden. Im Vergleich zur letzten Wahl verloren SPD und Grüne als einzige der Parteien, denen der Einzug in das Europaparlament gelang, Stimmenanteile, während CDU, CSU und PDS Gewinne verzeichnen konnten52.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Wahlergebnis Deutschlands im Bundesgebiet:

http://www.statistik-bund.de/wahlen/euro99/sitze.htm, 13.11.00

Aus Niedersachsen wurden 3 Mitglieder der SPD, 5 Mitglieder der CDU und eine PDS- Abgeordnete in das Europaparlament entsendet53.

Die gewählten Abgeordneten aus Deutschland verteilen sich auf acht verschiedene Fraktionen im Europäischen Parlament.

53 der 99 Abgeordneten gehören der „Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christlich-demokratische Fraktion) und Europäische Demokraten“ (EVP-CD) an, die mit 233 Abgeordneten zugleich die stärkste Fraktion darstellt. Die „Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas“ (SPE) stellt mit 180 Abgeordneten die nächstgrößte dar, darunter 33 der deutschen Abgeordneten.

Die verbleibenden 13 Abgeordneten aus Deutschland verteilen sich auf die „Fraktion DIE GRÜNEN im Europäischen Parlament/Europäische Freie Allianz“ (GRÜNE/EFA) mit 7 Sitzen und die „Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/ Nordische Grüne Linke“ (KVEL/NGL) mit 6 Sitzen54.

5.3 Wahlbeteiligung

- Das Europäische Parlament und die Meinung der Bürger -

Die Wahlbeteiligung ist eine Frage von großer politischer Bedeutung. Insbesondere bei der Europawahl gilt diese als Messung für die Meinung der Bürger über Europa und über das Europäische Parlament. Die Stimmenanteile für die einzelnen Parteien werden dabei lediglich als Trend für die nächste nationale Wahl gedeutet.

Im Vorfeld der ersten Direktwahl des Europaparlaments gab es bereits Befürchtungen, daß die Wahlbeteiligung unter 50% liegen könnte. die allerdings mit 65,7% übertroffen wurden. Entgegen des Trends von sinkenden Wahlbeteiligungen bei nationalen Wahlen, stieg die Wahlbeteiligung bei der dritten Europawahl 1989 - nach einem Zwischentief bei der zweiten- wieder auf 62,4% an. Belgien lag mit einer Wahlbeteiligung von 90,7% an der Spitzenposition, gefolgt von Luxemburg, Italien und Griechenland, was aber nicht auf eine immense Europabegeisterung, sondern auf die bestehende Wahlpflicht in drei der vier genannten Länder zurückgeführt werden kann. Deutschland befand sich mit 62,3% im Mittelfeld. Innerhalb der folgenden 10 Jahre sank die Wahlbeteiligung im Bundesgebiet jedoch um fast 20% auf nur noch 45,2% Der Trend ist also stark rückläufig55.

Diese Ergebnisse der Wahlbeteiligung bestärken die Annahme, beziehungsweise resultieren daraus, daß viele Bürger Europas politisch uninteressiert und entsprechend uniformiert sind. Zur politischen Aufklärung betreibt insbesondere die Europäische Kommission intensive Öffentlichkeitsarbeit, um die Bürger über die Europapolitik zu informieren. Dennoch ist die Unkenntnis in diesem Bereich sehr hoch: Nach einer Umfrage hatten 1995 nur gut die Hälfte der deutschen Bürger in den vorangegangenen 3 Monaten etwas vom Europäischen Parlament gelesen oder gehört. In anderen Ländern waren es zum Teil sogar weniger als 50%. Trotzdem halten etwa 60% der Bürger das Europäische Parlament in anderen Umfragen für sehr wichtig bis wichtig. Obwohl sie relativ wenig darüber wissen, sprechen sich knapp 50% der Unionsbürger für eine Machterweiterung des Europaparlaments aus. Bei recht hoher Glaubwürdigkeit des EP‘s sehen viele ihre Interessen nur schlecht vertreten56.

Diese Ergebnisse beschreiben das Dilemma der Europawahlen: Die Wahlergebnisse sind zu hoch, als daß man die Direktwahl der Abgeordneten in Frage stellen könnte, gleichzeitig liegt die Wahlbeteiligung aber deutlich unter der, der nationalen Wahlen (Wahlbeteiligung bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 1998: 82,2%57 ). Da die Bürger ihre Interessen vom Europaparlament nicht genügend berücksichtigt finden, ist die Wahlbeteiligung niedrig. Gleichzeitig fordern sie mehr Rechte für das Parlament, die aber auf Europaebene mit der Begründung, daß das Parlament noch nicht ausreichend Rückhalt bei den Wählern besitze, abgelehnt werden58.

5.4 Reform der Europawahlen

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament gilt nationales Wahlrecht (siehe Punkt 5.1), es gibt also kein europaweit einheitliches Wahlverfahren. Dies wird von den Abgeordneten des Europäischen Parlaments schon lange kritisiert. Bereits 1976, als die ersten Direktwahlen des Europäischen Parlaments beschlossen wurden, waren sich die Initiatoren der Problematik der uneinheitlichen Wahlsysteme bewußt. Die baldige Einführung der Direktwahl hatte zu dieser Zeit Vorrang vor der Ausarbeitung eines Konzeptes für einheitliche Wahlen. In Artikel 138 EGV wurde die Aufgabe, ein einheitliches Wahlsystem einzuführen jedoch ausdrücklich festgehalten. Bis heute konnte diese Aufgabe nicht zufriedenstellend gelöst werden, mehrere Vorschläge des Parlaments wurden verworfen, eine Einigung gestaltete sich schwierig. Der Amsterdamer Vertrag von 1997 erteilte dem Parlament den Auftrag, ein einheitliches Wahlverfahren auszuarbeiten, welches mit den Grundsätzen der Mitgliedsländer im Einklang steht. So sollte insbesondere der Wahlrechtsgleichheit genüge getan werden.

Im Frühjahr 1998 beschloß das Präsidium des EP die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für ein einheitliches Wahlverfahren, um so sicherzustellen, „(...) daß die Wahlen einen europäischen Charakter tragen (...)“59. Ein Entwurf für ein einheitliches Wahlverfahren wurde im Juli 1998 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Ein Teil dieses Entwurfes wurde bereits bei den letzten Europawahlen 1999 realisiert: Erstmals wählten alle Mitgliedsländer nach dem Verhältniswahlsystem. Dem zufolge mußte Großbritannien als einziges Land das Wahlsystem ändern, da hier zuvor nach Mehrheitswahlrecht gewählt wurde. Durch diese Änderung konnte ein guter Schritt in Richtung Gleichheit erzielt werden, da mit dem Nebeneinander von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht eine Verletzung des Gleichheitsgebotes einherging: Die Stimmabgabe für eine kleine Partei hatte in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Erfolgsaussichten. Ein Beispiel: Bei der Europawahl von 1989 wählten in Frankreich 1,9 Millionen Bürger die Grünen, welche daraufhin 8 Abgeordnete für das Parlament stellen durften. In Großbritannien bekamen die Grünen die Stimmen von 2,3 Millionen Menschen, jedoch keinen Sitz im Europäischen Parlament.

Eine weiterer gemeinsamer Grundsatz soll zu den Wahlen im Jahr 2004 verwirklicht werden. Dann sollen die Bürger der Mitgliedsstaaten nach dem Verhältniswahlsystem auf der Basis von Listen und Wahlkreisen ihre Abgeordneten wählen. Jeder Staat soll dafür in territoriale Wahlkreise eingeteilt werden, wobei dies insbesondere bei den großen Staaten Berücksichtigung finden sollte. Bisher gibt es ein solches System nur in Italien, in Deutschland bestand die Möglichkeit Listen auch auf Landesebene einzureichen.

Im Jahr 2009 sollen schließlich erstmals 20% der Sitze nach einer staaten-/ länderübergreifenden Listen verteilt werden. Galt diese Idee lange Zeit als unausgereift, sieht man heute darin eher eine Stärkung des europäischen Bewußtseins und die Erreichung einer europäischen Dimension bei den Wahlen.

Bezüglich gemeinsamer Bestimmungen, die unter anderem das aktive (Wahlalter etc.) und das passive Wahlrecht betreffen, hält sich das EP zurück. Ebenso ist der Einsatz einer Sperrklausel dem jeweiligem Land überlassen, sie darf jedoch nicht über 5 % liegen. Das Parlament spricht sich für die Präferenzstimme aus, überläßt es aber auch hier den Mitgliedsstaaten, ob sie dies zu den gemeinsamen Grundsätzen zählen möchten60.

6. Europäische und mitgliedsstaatliche Demokratie

Die Politik der Europäischen Union (EU) wirkt sich in immer stärkeren Umfang auf die EU- Mitgliedstaaten aus. Autonome nationale Politik ist unter den Bedingungen der Zugehörigkeit zur EU schon lange nicht mehr möglich, weil die europäische Integration zu einer immer enger werdenden gegenseitigen Abhängigkeit und Verflechtungen geführt hat.

Zeichnen sich parlamentarische Regierungssysteme dadurch aus, daß ihre institutionelle Vorkehrung einer Abhängigkeit der Regierung vom Parlament gemeinsam ist, so zeigen sich in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen parlamentarischen Regierungssysteme der EG- Mitgliedstaaten nicht nur graduelle, sondern z.T. fundamentale Unterschiede.

In den EU- Mitgliedstaaten existieren verschiedene Faktoren und Bedingungen, die die jeweiligen individuellen Ausgestaltungen der parlamentarischen Regierungssysteme bestimmen; monarchische und republikanische Regierungssysteme, Ein- und Zweikammersysteme, sogenannte „Rede- und Arbeitsparlamente“ und sehr verschiedenartig strukturierte Parteiensysteme61.

Weiterhin haben die unterschiedlichen historischen Entwicklungen, die sozioökonomischen Grundlagen, der Grad der ethnischen, religiösen und sprachlichen Homogenität einen Einfluß auf die Unterschiedlichkeit der einzelnen Regierungssysteme. Verschiedentlich hat das EP ganz bewußt versucht, die nationalen Parlamente zu mobilisieren. Insgesamt finden jedes Jahr etwa 25 Treffen zwischen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und ihren nationalen Pendants statt. Weiterhin hat jeder Ausschuß des EP das Recht, einmal jährlich außerhalb der Arbeitsorte des EP zu tagen.

Diese Tagungen werden zu Beratungen mit Regierungs- und Parlamentsmitgliedern des jeweiligen Tagungslandes genutzt.

Eine jährliche Konferenz der Präsidenten der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments soll die Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der technischen Koordination (Dokumentationen, Forschung, Bibliotheken) fördern.62 Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente konnten trotz vielfältiger Versuche jedoch noch nicht institutionell verklammert werden, wobei das EP auf diese engere Verbindung angewiesen wäre, um die Effizienz und Relevanz seiner Arbeit zu verbessern und die Bürger dauerhaft für Europa zu mobilisieren. Organische Verbindungen zwischen dem EP und den nationalen Parlamenten sind nicht nur zur Entwicklung der parlamentarischen Beziehungen in der EG, sondern auch für das Funktionieren der Gemeinschaft unbedingt notwendig

Im folgenden soll die Bedeutung des nationalen Parlaments und die Stellung und Einflußnahme zur EU- Politik anhand von drei Staaten aufgezeigt werden.

6.1. Großbritannien

Der Verlust von Teilen der nationalen Souveränität, die schon durch den Beitritt zu den Römischen Verträgen auf die EG übergegangen sind, ist für England schwer zu akzeptieren. Oft wird die EU, als staatsrechtliche Vereinigung der Mitgliedstaaten, als politisches Luftschloß angesehen. Die frühere britische Premierministerin M. Thatcher erklärte: „Zu meinen Lebzeiten wird es nach meiner Auffassung keine zentrale europäische Regierung geben, die einem zentralen europäischen Parlament gegenüber verantwortlich ist, und den Nationalstaaten die Herrschaftsgewalt nur noch in dem Umfang zugesteht, wie sie die Bundesstaaten der USA haben“63.

In jahrhundertelanger Entwicklung hat sich in Großbritannien das bis heute ungeschriebene Verfassungsprinzip von der Souveränität des Parlamentes entwickelt. Das englische Parlament kann mit einfacher Mehrheit alle Arten von Gesetzten erlassen, auch solche, die ihrerseits Verfassungscharakter haben. Inzwischen beteiligt sich die britische Politik aktiv in den EG- Organen, da dies auch eine Einfluß auf die weitere Entwicklung sichern kann. So blockierte Großbritannien im Bund mit Frankreich und Dänemark alle Versuche, die Kompetenzen des EP zu erweitern.

Die erste Direktwahl für das Europäische Parlament mußte aufgrund des erheblichen Widerstands Großbritanniens um ein Jahr verschoben werden64. Um seine politischen Forderungen durchzusetzen und einen weiteren Verlust von Souveränität abzuwenden wurde durch das Unterhaus ein „Select Commitee“ und zwei „European Standing Committees“(ESC) eingerichtet. Das „Select Commitee on European Legislation (SCEL) besteht aus 16 Mitgliedern, die für die Dauer der Legislaturperiode ernannt werden und in ihrer Zusammensetzung die Mehrheitsverhältnisse im Parlament widerspiegeln. Aufgabe des SCEL ist es, die von der Regierung zugeleiteten EU- Dokumente nach ihrer politischen Bedeutung einzustufen und einen Informationsbericht mit Empfehlungen zu verfassen. Dieser Bericht wird den beiden ESC übergeben, deren Aufgabe darin besteht, die Dokumente öffentlich und unter Teilnahme verantwortlicher Regierungsmitglieder zu debattieren und im Anschluß eine Resolution zu verfassen und zu verabschieden65.

6.2. Frankreich

Frankreich gehört zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaft. Es will im Grunde zwei politische Ziele miteinander verbinden, die miteinander nicht zu vereinbaren sind: die Beibehaltung der nationalen, souveräne Herrschaftsrolle in Europa und der Welt und die Weiterentwicklung der EG auf dem Fundament der deutsch- französischen Partnerschaft. In Frankreich hat das Parlament, das sich aus der Nationalversammlung und dem Senat zusammensetzt, eine schwache Stellung, da seit der Gründung der V. Republik 1958 der politische Prozeß von unabhängigen, direkt gewählten Staatspräsidenten dominiert wird. Die erste Einbindung in den europäischen Einigungsprozeß erfolgte 1976 mit der Gründung je einer „Délégation pour le Communautés Européennes“ (EU- Delegation) in Nationalversammlung und Senat. Die Aufgabe setzen sich aus dem Sammeln, der von der Regierung zugeleiteten Informationen und dem Weiterleiten an die jeweilige Kommission des Parlaments, in deren Kompetenzbereich die jeweilige EU- Angelegenheit fällt, zusammen. Zusätzlich können die Delegationen einen Resolutionsentwurf erarbeiten, der dann der zuständigen Kommission übergeben wird. Der Entwurf wird in einer anschließenden Debatte entweder in der ursprünglichen Form angenommen oder es wird eine eigene Resolution verabschiedet.

Seit Juni 1994 müssen die französischen Regierungsmitglieder vor der Teilnahme an einer Ratssitzung ermitteln, ob das Parlament beabsichtigt, ein EU- Dokument zu prüfen. Macht das Parlament von seinem Recht Gebrauch, so müssen die Regierungsmitglieder die Prüfung abwarten, bevor eine Abstimmung stattfinden kann66.

6.3. Deutschland

Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutete die Integration in die EG die Beendigung der Isolierung der Nachkriegszeit und die Schaffung der Grundlage für eine dauerhafte Versöhnung mit den ehemaligen Kriegsgegnern. Trotz der positiven Einstellung zur EU zeigten sich insbesondere bei der Ausarbeitung der EEA beträchtliche Widerstände gegen die Stärkung der Position des Europäischen Parlaments. Im Artikel 23 des Grundgesetzes wird ein Mitwirkungsrecht des Bundestages und des Bundesrates in den Angelegenheiten der Europäischen Union festgesetzt. Die Bundesregierung wird angehalten, beide Organe umfassend zu unterrichten. Vor ihrer Mitwirkung an Rechtssetzungsakten der EU muß die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Stellungnahme begründet keinen Parlamentsvorbehalt, die Bundesregierung ist lediglich angehalten, diese zu berücksichtigen. Kernstück der parlamentarischen Unionspolitik ist die Arbeit des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU, die wie Auswärtige Ausschuß, der Verteidigungs- und Petitionsausschuß Verfassungsvorrang hat (Art. 45 GG). Die Länder und Regionen werden von ihren jeweiligen Exekutiven und Regierungen in der EU repräsentiert, die Landes- und Regionalparlamente bleiben jedoch weitestgehend ausgeschaltet67. In einer Entschließung der Präsidenten der deutschen Landesparlamente von 1986 wurde die Einbeziehung der Landesparlamente in die innerstaatliche Willensbildung zu EU- Vorhaben verlangt. Die Forderungen, u.a. nach der Unterrichtungspflicht über landesrelevante Themen der EU und die Einführung eines gestuften demokratischen- parlamentarisches Verfahren für die Vorbereitung von EG- Vorhaben mit landesspezifischer Bedeutung, wurden jedoch bisher noch nicht durchgesetzt68.

7. Demokratiedefizit

Demokratiedefizit ist heute in Zusammenhang mit der Europäischen Union ein geläufiger Begriff. Während Demokratie im theoretischen Sinne meist positive Assoziationen hervorruft, wird die politische Realität als eher unbefriedigend empfunden und schnell findet das Wort Demokratiedefizit Einzug. Gerade weil es so verbreitet ist, wird nur noch selten hinterfragt, was genau darunter zu verstehen ist. Das Zweifel an der ausreichenden Legitimation bestehen, wird bereits in einer Präambel des Unions- Vertrages deutlich. In dieser kommt u.a. zum Ausdruck, daß die Mitgliedsstaaten der EU die Demokratie und Effizienz der einzelnen Organe weiter stärken müssen.

Beachtet werden muß jedoch, daß der Maßstab für Demokratie nur schwer festzusetzen ist und folglich die Ermittlung eines Defizites in diesem Bereich ebenfalls.

Die Bedeutung ist diffus und wird im Bezug auf die Schwäche des Europäischen Parlaments am häufigsten verwendet da nach dem weit verbreiteten Demokratieverständnis das Parlament als zentrales Organ zur Legitimationsbeschaffung gilt: Demnach wird beklagt, daß es im Rahmen der Europäisierung zu einer Verlagerung von Entscheidungen auf die Ebene der EU kommt und die Nationalstaaten Kompetenzverluste hinnehmen müssen. Während das Europäische Parlament nicht die gleichen Rechte hat wie die nationalen Parlamente, werden die Kräfte stattdessen auf die Exekutive der EU verlagert69. Kritiker äußerten sogar ihre Zweifel darüber, ob das Europaparlament ein richtiges Parlament sei70.

Das Europäische Parlament wurde 1979 zum ersten Mal direkt gewählt. Damals hatte war der Rat im Bereich der Gesetzgebung noch allein entscheidend. Das Parlament hatte lediglich eine beratende Funktion, während die nationalen Parlamente bereits teilweise auf Gesetzgebungsrechte verzichten mußten. Im Lauf der Zeit wurden die Rechte des EP durch Änderungen in den Verträgen erweitert. Insbesondere der Maastrichter Vertrag erweiterte die Befugnisse des Parlaments erheblich. So ist es unter anderem seitdem in wichtigen Bereichen der Gesetzgebung mit dem Rat gleichberechtigt (Mitentscheidungsverfahren).

Die noch bestehenden Mängel sollten mit den Reformen, die auf der Amsterdamer Regierungskonferenz 1996/97 beschlossen wurden, beseitigt werden. Rückblickend wird das Europäische Parlament als Gewinner dieser Konferenz angesehen: Mit den Regelungen des Amsterdamer Vertrages wurde zum einem das Mitentscheidungsverfahren neu geregelt. Nach Artikel 251 EGV ist es stark vereinfacht worden, so daß Rechtsakte schneller beschlossen werden können und das Verhältnis zwischen Rat und Parlament verbessert wurde. Zudem wurde das Mitentscheidungsverfahren auf mehr Politikfelder ausgedehnt. Alle Mängel konnten jedoch auch mit dieser Regierungskonferenz in Amsterdam nicht ausgeräumt werden. So fehlt beispielsweise weiterhin die Wahlrechtsgleichheit, auch wenn die künftige Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfes im Vertrag festgelegt wurde (siehe 5.1). So kann das Europaparlament - einigen Meinungen zufolge - nicht als europäische Volksvertretung angesehen werden kann, da es aus verschiedenen Wahlen der einzelnen Mitgliedsstaaten hervorgeht71.

Festgehalten werden kann, daß die Rechte des Europäischen Parlaments beginnend mit den Direktwahlen 1979 bis heute erweitert wurden und die demokratische Legitimation somit stieg.

Bezüglich dem Stand des aktuellen Demokratiedefizites spalten sich die Meinungen. Einige kommen durch den Vergleich und die Analyse der Verfassungslage der Mitgliedsstaaten mit den institutionellen Regelungen des EGV zu dem Schluß, daß das EP als parlamentarisches Regierungssystem gleichwertig mit den nationalen Parlamenten sei und so ein Demokratiedefizit nicht festgestellt werden kann72. Andere wiederum sind der Meinung, daß noch immer Verbesserungsbedarf besteht.

Im Rahmen unseres Referates kann dieses Thema jedoch nicht angemessen ausgeführt werden.

IV Das Europäische Parlament aus interner Sicht

Dieser Abschnitt der Ausarbeitung soll dem Leser einen tieferen Einblick in die Strukturen und Vorgehensweisen des Europäischen Parlamentes gewähren. Der Zusammenhang von Abgeordneten, Assistenten, Lobbyisten und anderen wichtigen Grundbestimmungen des Parlamentes wird genauer betrachtet und es wird versucht dem neutralen Betrachter eine Einführung in die Gegebenheiten der gängigen Abläufe in Brüssel darzustellen. Um die gegenwärtigen Strukturen praxisnah und verständlich aufzuzeigen, wird in diesem Teil der Arbeit nicht wie im vorigen nur nach wissenschaftlich - literarischen Aspekten gearbeitet, sondern es wird vielmehr anhand von empirischen Fakten versucht das Europäische Parlament aus interner Sichtweise zu durchleuchten.

8 Kurzdarstellung des Europäischen Parlamentes

Wie schon in Abschnitt III erwähnt hat das Europäische Parlament seinen Sitz in Straßburg. Aufgrund der schnelleren Kontakte zu Kommission und Rat finden die Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse zwei Wochen im Monat in Brüssel statt. In Straßburg wird lediglich die einwöchige Plenartagung abgehalten. Die übrige Zeit arbeiten die Abgeordneten meist in Brüssel.

Alle Aktivitäten und Unterredungen des Europäischen Parlamentes sowie seiner Ausschüsse73, werden in den elf Amtssprachen der Gemeinschaft geführt und von Simultanübersetzern in die jeweilige Sprache übersetzt. Diese Aussprachen und Beschlüsse werden in sämtlichen Dokumenten der eben genannten Sprachen übersetzt, gedruckt und im Internet nach ca. 1-2 Tagen zur Verfügung gestellt. Parlamentsangehörige erhalten die Dokumente in Schriftform, Dateien bzw. in eigens dafür vorgesehenen Briefkästen im Parlamentsgebäude.

Die Ausschüsse des Parlamentes (s. auch 3.1.3) benennen jeweils einen Abgeordneten, der für das aktuelle Thema einen Bericht erstellt und somit die Arbeiten des Plenums erleichtert. Möglich ist jedoch auch ein Antrag auf Genehmigung eines Sonderrechtes (durch die Konferenz der Präsidenten), welches den Ausschüssen erlaubt, auch auf eigene Initiative hin, Berichte vorzulegen.

Diesbezüglich sei noch erwähnt, das die europäischen Parlamentarier sich nicht nur ihrer eigenen Partei als zugehörig betrachten, sondern vielmehr eine überparteiliche, europäische Denkungsart verinnerlicht haben. Besonders deutlich wird dies durch den Satz eines MdEP74: “Wir bezeichnen uns im Parlament nicht nur als Fraktionsmitglieder der EVP, wir fühlen uns als Europäer und versuchen immer eine europäische Lösung zu finden.“75

9 Der Europaabgeordnete im Europäischen Parlament

Wie schon unter Abschnitt 3 angeführt, werden unter diesem Punkt die Arbeitsgegebenheiten und deren Umsetzungen im Europäischen Parlament einmal genauer Betrachtet. Es werden nicht die üblich strukturierten Arbeitsvorgänge des MdEP betrachtet, sondern vielmehr ein Einblick in die möglichen Tagesabläufe eines Abgeordneten gegeben. Abgegrenzt werden die Tätigkeitsfelder aus dieser Sichtweise lediglich unter der Arbeit in den verschiedenen Regionen und der Arbeit im Europäischen Parlament.

9.1 Tätigkeitsfelder eines Europaabgeordneten in verschiedenen Regionen

Dieser Unterpunkt soll herausstellen in welchem Maße und an welchen Orten ein Europaabgeordneter sich im Wege seines Arbeitsfeldes bewegt. Die Regelmäßigkeiten oder auch Veränderungen der Tätigkeiten der Abgeordneten in den verschiedenen Regionen, sollen hier ausführlicher und praxisnaher dargestellt werden.

9.1.1 Standort - Heimatregion

Ein sich zur Kandidatur stellender Politiker für das Amt eines Europaabgeordneten (siehe auch in 5.2.2), erfährt je nach Bundesland und Wahlregion unterschiedliche eine Problematik in dem Bezug auf seine Wählerstimmen. z.B. erhält die Stadt Hamburg nur 2 Abgeordneten Plätze (von den 99 deutschen Abgeordneten) im Parlament, welches es für den einzelnen Politiker viel schwieriger werden lässt, sich bei den Wahlen durchzusetzen. Da er im Gegensatz zu einer anderen Wahlregion wesentlich mehr Stimmenanteile (prozentual) für nur einen Abgeordnetenplatz erhalten muss.

Ist der Abgeordnete gewählt, so kommen eine Menge Aufgaben und Verpflichtungen auf ihn zu, wobei er seinen Heimatstandort als Bindeglied zwischen Deutschland und Europa aufrecht erhält.

Der Terminkalender eines MdEP ist zwar gefüllt mit Ausschuß-, Partei-, Fraktions- und Plenarsitzungen, aber dennoch arbeitet der Abgeordnete, wenn es sich zeitlich einrichten lässt, am Montag und am Freitag in seiner Heimatstadt.

Dort beschäftigt er sich meist mit Vorträgen in der Öffentlichkeit, Debatten mit Politikern sowie organisationstechnischen Angelegenheiten in seinem Heimatbüro. Nicht zu vergessen sind die politischen- und imageträchtigen Werbekampagnen für die Europäische Union.

9.1.2 Standort - Straßburg

Der Symbolwert Straßburgs ist in der Vergangenheit wohl aufrecht erhalten worden. Dennoch hat sich im Laufe der Gemeinschaftserweiterung und der daraus resultierenden steigenden Zahl der Abgeordneten herauskristallisiert, dass der Standort Brüssel die grösseren Vorteile bietet. Diese wären zum einen die verkehrspolitisch zentrale Lage des Parlamentes und zum anderen die kurze Distanz zu den administrativen Schaltzentralen des EU-Ministerrates und der Europäischen Kommission.76

Dieses bringt einen erheblichen politischen Vorteil mit sich, der nicht nur die Kommunikations- und Entscheidungsprozesse erleichtert, sondern vielmehr eine enorme Zeitersparnis darstellt. Für den Abgeordneten hat sich der Standort Straßburg seit dem Edinburgher Beschluss von 1992 insofern nicht viel geändert, da der Entschluss gefasst wurde dort weiterhin jährlich zwölf Plenarsitzungen abzuhalten.77 Straßburg ist jedoch für den MdEP nur ein „Abstimmungsort“ für politisches Zusammentreffen. Er nimmt daher meist auch nicht den hochqualifizierten Assistenten, sondern Praktikanten (oder eine Bürokraft aus Straßburg) mit zu den Plenarsitzungen. Denn die eigentlichen Arbeiten fallen wie schon erwähnt in Brüssel an.

9.1.3 Standort - Brüssel

In Brüssel hält sich der Abgeordnete die meiste Zeit mit breitgefächerten Sitzungen, Terminen und Verpflichtungen auf. In der Regel ist ein MdEP von Dienstag bis Donnerstag im EP- Brüssel aufzufinden. An der „Rue Wiertz“ befindet sich nicht nur das Europäische Parlament, sondern innerhalb dieses Gebäudes finden auch die meisten Aktivitäten des MdEP statt. In diesem Gebäudekomplex besitzt der Abgeordnete ein Büro um sich auf seine Arbeiten vorbereiten zu können. Ein meist ziemlich kleines Doppelbüro in dem der Abgeordnete mit seinem Assistenten die anfallenden Tätigkeiten erledigt. Der MdEP hat jedoch seinen eigenen Abschnitt, der mit einer Sitzcouch bzw. einem Bett und einem Bad ausgestattet ist. Eine Möglichkeit für den MdEP sich jederzeit frisch machen zu können oder aber auch für unvorhergesehene Übernachtungen eine Schlafmöglichkeit zu haben.

9.2 Tätigkeitsfelder eines Europaabgeordneten im Europäischen Parlament

Wie sieht eigentlich der grobstrukturierte Alltag eines Abgeordneten im Europäischen Parlament aus? Um dieser Frage näher auf den Grund zu gehen wurden im einzelnen Personen befragt78, die genaueres zu diesem Thema erläutern konnten. An dieser Stelle soll dem neutralen Betrachter aufgezeigt werden [welches in dieser Form in den Dokumenten und Büchern über das Europa Parlament nicht zu finden ist], wie sich ein beliebiger Tagesablauf eines MdEP gestalten kann. Ob sich die Tätigkeiten geschlossen an einem Tag ereignen oder nur einige davon, sei in dieser Ausarbeitung dahingestellt. Ebenfalls sei noch erwähnt, dass die aufgeführten Abschnittspunkte bei weitem nicht das komplexe Arbeitsfeld des MdEP widerspiegeln, sondern lediglich einen Einblick in seine Tätigkeiten geben sollen.

9.2.1 Allgemeine Büroarbeiten des MdEP

Im Rahmen seiner Aufgaben und Verpflichtungen sieht sich der Abgeordnete am Morgen seines Arbeitstages der allgemeinen Geschäftspost ausgesetzt. Diese Briefe, Faxe, Emails oder Anrufe werden von ihm durchgesehen und gegebenenfalls umgehend beantwortet. Nach Beendigung dieser Tätigkeit befasst er sich mit der näheren Terminplanung für den Arbeitstag oder über diesen hinaus.

Diese Arbeiten werden durch seinen Assistenten (näher in Abschnitt 10) unterstützt. Anschließend können dann noch kleinere Meetings mit Besuchern aus Politik und Wirtschaft stattfinden, wobei die Thematik von seinem Tätigkeitsschwerpunkt abhängt (z.B. liegt es nahe, dass sich ein Abgeordneter aus dem Verkehrsausschuß mit Vorstandsmitgliedern von Kühne und Nagel trifft).

9.2.2 Vorbereitung auf anstehende Reden

Für anstehende Sitzungen und Vorträge muss sich der MdEP verständlicherweise genauestens vorbereiten. Mit der Hilfe seines Assistenten werden Bücher und Dokumente studiert sowie in der Bibliothek nach weiteren relevanten Materialien recherchiert.

Um auch in sämtlichen arbeitstechnischen Situationen seine Stellung zu wahren, ist dieses ein durchaus wichtiger Punkt. Es sollte vom Betrachter in der Hinsicht auf die äußerlich imageträchtige Erscheinung bzw. das Auftreten des Abgeordneten als „Vertreters seiner Nation“ erkannt werden. Denn in politischer Hinsicht spielen das Erscheinungsbild und der Ruf eine wichtige Rolle.

9.2.3 Treffen mit Lobbyisten und die daraus entstehenden Vorteile für den MdEP

Der Abgeordnete des Europäischen Parlamentes versucht sich durch regelmäßige Treffen mit Lobbyisten (s. auch Abschnitt 11) seines Tätigkeitsbereiches, ein praxisnahes Wissen über die aktuellen Branchengegebenheiten zu verschaffen. Diese Treffen finden in der Regel bis zu zwei mal im Monat statt, wobei der Abgeordnete durch regelmäßige Telefonate die aktuellsten Informationen mit dem Lobbyisten austauscht.

Um bei den Ausschußsitzungen möglichst viele realitätsgetreue Ideen einzubringen ist es nicht unüblich, dass der Abgeordnete es anstrebt möglichst viele Insider Informationen aus der Wirtschaftspraxis von Lobbyisten zu gewinnen. Diese können dann wiederum effektiv von seiner Position aus an anderer Stelle nutzbringend angewandt werden.

9.2.4 Teilnahme an Ausschußsitzungen (s. auch 3.1.3)

Jeder MdEP sitzt einem Ausschuß des ihm zuständigen Bereiches bei. Es ist allerdings auch möglich mehreren Ausschüssen beizuwohnen(z.B. sitzt Frau Randzio- Plath (SPD) im Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie im Ausschuß für die Rechte der Frau). Erwähnt sei ebenfalls, dass jeder MdEP, Vertreter eines anderen MdEP in dessen Ausschuß ist.79

Die Ausschußsitzungen an denen der MdEP teilnimmt, kann man als Vorbereitung auf die Plenarsitzungen ansehen. Hier werden Diskussionen und Vorabstimmungen der Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen getroffen, die später wiederum in der Plenarsitzung zur Geltung kommen.

Im genaueren läuft es so, dass die Europäische Kommission dem Parlament einen Vorschlag unterbreitet (Initiativrecht)80. Der Ausschuß diskutiert dann über das Thema (z.B. „Soll auf den Autobahnen Europas noch ein LKW mit über 12t Gewicht fahren dürfen?“) und stimmt durch einen Mehrheitsbeschluss darüber ab. Möglich sind dabei natürlich Parteikoalitionen81, die in dem zu besprechenden Thema übereinstimmen, um so auf ein mehrheitliches Stimmenverhältnis zu kommen. Die Gesetzesvorschläge der Ausschußsitzung werden dann in der Plenarsitzung abgesegnet und an den Ministerrat weitergereicht. Dieser hat wiederum das Recht auf die Verabschiedung von bindenden Gesetzen. Werden jedoch die Gesetzesvorschläge in der Plenarsitzung abgelehnt, so erhält die Kommission den Vorschlag zurück und muss diesen neu überarbeiten (s. auch 4.3.3).

9.2.5 Teilnahme an Parteisitzungen

Die Parteisitzungen an denen der Abgeordnete teilnimmt kann der Außenstehende mit ähnlichen Sitzungen im Heimatland vergleichen. Nur das diese in Brüssel näher dem europäischen Denken unterstellt sind, als dem rein „extremen“ Parteigedanken der in Deutschland vorherrscht.82 Einmal im Monat bzw. je nach Dringlichkeit finden Plenarsitzungen statt.

Die MdEP diskutieren während dieser Sitzungen zum Beispiel über die Differenzen mit ihrer Fraktion, Abweichungen von Zielvorgaben (Soll-IST- Vergleiche) oder die Vorgehensweisen einzelner Abgeordneter.

Gesunde Kritik und effektive Änderungsvorschläge sind die angestrebten Ziele der Abgeordneten innerhalb der Parteisitzung, um auf europäischer Ebene einen umsetzbaren Mittelweg zu finden.

9.2.6 Teilnahme an Fraktionssitzungen

In den Fraktionssitzungen (s. auch 3.1.5) der einzelnen Parteien werden im Rahmen der einzelnen Themen und Tagespunkte Diskussionen geführt, die die Bindung und den Zusammenhalt der gesamten Fraktion fördern sollen. Diese finden ebenfalls einmal im Monat bzw. je nach Dringlichkeit statt. Innerhalb der Sitzung werden die Umsetzungen der angestrebten Ziele genauestens betrachtet und besprochen. Bei Abweichungen der Zielvorgaben werden durch Fraktionsabstimmungen, möglichst einfache Korrekturen zur Erreichung des optimalen Erfolges durchgeführt.

Ein weiterer Sitzungsinhalt sind meist Diskussionen über aktuelle Themen, die innerhalb der EU im Brennpunkt stehen (z.B. „die ÖVP in Österreich“, „die Ölpreise der Mineralölkonzerne“, etc.).

9.2.7 Teilnahme an Plenarsitzungen

Zu den Plenarsitzungen83 reist der Abgeordnete einmal im Monat nach Straßburg um dort an der nur noch „formalen“ Abstimmung (s. auch 9.1.2) teilzunehmen. Die Plenarsitzungen kommen dem aussenstehenden Betrachter zuerst merkwürdig vor, da er den Eindruck erhält das die Abstimmung viel zu schnell vor sich geht. Da die Abgeordneten auf Anfrage hin umgehend ihre Meinung durch ein heben der Hand äußern, entsteht nicht der Eindruck des längeren Nachdenkens. In der Praxis baut sich die Abstimmung aber wie folgt auf: Der sogenannte „Vorheber“84 signalisiert seiner Fraktion durch heben (Zustimmung), senken (Ablehnung) oder Mittelstellung des Daumens (Enthaltung) seine Entscheidung. Wie schon erwähnt wurden die stundenlangen Diskussionen über das Thema vorher in den Ausschüssen behandelt, so dass die übrigen Fraktionsmitglieder, die nicht in dem Ausschuß sitzen, ebenfalls der Entscheidung des Vorhebers folgen werden.

Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass häufiger „Miniplenarsitzungen“ in Brüssel stattfinden. Diese sind vom Ablauf her identisch mit denen in Straßburg, nur mit dem Unterschied das sie nicht eine Woche, sondern zwei Tage andauern.

9.2.8 Beziehungen zu den deutschen Ländervertretungen in Brüssel

Der Kontakt zur Ländervertretung (s. auch Abschnitt 15) seines Heimatstandortes pflegt der Abgeordnete in der Regel in sehr hohem Maße. Es werden dort Themen aus der Heimatregion verfolgt und diskutiert, wobei darauf wert gelegt wird, die optimalen Lösungen zu finden den Heimatstandort am effektivsten in die EU zu integrieren. Andersherum wird natürlich stetig versucht den Bürgern und der Politik das Umfeld sowie die Vorteile und Perspektiven der Europäischen Union näher zu bringen.

Ein weiterer Kontaktpunkt sind Diskussionsforen, Veranstaltungen und Vorträge mit Vertretern der Wirtschaft und Politik des Heimatstandortes in der jeweiligen Ländervertretung. Zu diesen Anlässen werden dann die zugehörigen Abgeordneten eingeladen.

9.2.9 Teilnahme an Delegationsreisen und -veranstaltungen

Jeder Abgeordnete des Europäischen Parlamentes gehört einer Delegation (s. auch 3.1.3) an. Die Delegationstätigkeiten des MdEP dienen dem Zweck der Völkerverständigung bzw. der politischen-, wirtschaftlichen- und kulturellen Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen Ländern. Als Beispiel sei hier Dr. G. Jarzembowski (MdEP)85 zu nennen, der das Amt des ersten Vizepräsidenten der Delegation für die Beziehungen zu Japan trägt. Seine Delegation trägt dazu bei neue Ideen und Informationen aus Japan in die EU zu integrieren, als auch den Japanern die Strukturen und Gegebenheiten der Europäischen Union näher zu bringen. Veranstaltungen und Reisen dieser Art finden je nach Berücksichtigung sämtlicher Termine in der Regel ein- bis zweimal im Jahr statt. Wobei ein stetiger Kontakt über Telefon bzw. das Internet stattfindet.

Die folgende Abbildung ist eine Zusammenfassung des Abschnittes 9 in bildlicher Darstellung. Eine Übersicht, die dem Betrachter auf einem Blick die Tätigkeitsfelder eines europäischen Abgeordneten aufzeigen soll. Als Anmerkung der Verfasser sei noch betont, das es sich bei der Auflistung der einzelnen Felder um die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale eines MdEP handelt und nicht in irgendeiner Form mit einer komplexen Aufgabenstruktur verglichen werden sollte.

Abbildung 4: Tätigkeitsfelder eines MdEP im Dienste des Europäischen Parlamentes

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

10 Der Assistent eines Europaabgeordneten

Wie im vorigen Punkt schon erwähnt, ist es für den Abgeordneten schwer möglich, aus zeitlichen Gründen all seine Tätigkeiten selbstständig zu erledigen. Daher beschäftigt er meist einen Assistenten in Brüssel und einen in seinem Heimatstandort. Wie und nach welchen Kriterien dieser Assistent ausgewählt wird und welchen Aufgaben er nachgehen muss, wird im folgenden beschrieben.

10.1 Voraussetzung eines parlamentarischen Assistenten

Um an die Assistentenstelle eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes zu gelangen bedarf es einiger Voraussetzungen. Der Bewerbungskandidat auf den Assistentenjob muss mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium erfolgreich beendet haben. Wobei in der Regel Bewerber, die in der Fachrichtung Jura, Politik und Wirtschaftswissenschaften ihr Studium abgeschlossen haben und dementsprechende Kenntnisse mit sich bringen, „bevorzugt eingestellt werden“.86

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Assistent die Muttersprache des Abgeordneten perfekt, Englisch und eine weitere Gemeinschaftssprache (z.B. Französisch) gut beherrscht. Zusätzliche Voraussetzungen die ein Assistent mitbringen sollte werden in Abschnitt 13 ausführlicher aufgeführt.

10.2 Tätigkeitsfelder und Verantwortung eines Assistenten

Wie schon bei der Beschreibung des Abgeordneten, soll dem neutralen Betrachter der Arbeitsalltag eines Assistenten näher gebracht werden.87 Auch in diesem Abschnitt wird dringlichst darauf hingewiesen, dass nur ein Einblick in die möglichen Tätigkeiten der Assistenten gegeben wird, die weder bindend noch zeitlich vorgeschrieben sind.

10.2.1 Bürotätigkeiten - Selektieren der Informationseingänge nach der „Wichtigkeit“

Eine der ersten Tätigkeiten des Assistenten ist das selektieren der eingegangenen Post für den MdEP. Eine sehr verantwortungsvolle und eigenständige Aufgabe erwartet ihn bei der Auswahl.

Denn er ist die erste Person, die die Briefe, Faxe, Mails, etc. einsieht und nach eigenem Ermessen der Wichtigkeit hin aussortiert. Die Aufgaben, die er selbständig erledigen kann (z.B., Terminplanung, Reservierungen für Hotels, Restaurants, Flüge,... ; Anmeldungen für Veranstaltungen; etc.) führt er eigenhändig aus, die herausgefilterten „wichtigen“ Informationen und Unterlagen gelangen an den Abgeordneten. Der restliche Teil der Post (z.B. Werbung, wiederholt abgelehnte Anfragen, etc.) wandert in den Papierkorb.

10.2.2 Erstellung von Redemanuskripten

In 9.2.2 wurde schon näher auf die Reden des MdEP eingegangen, aber in diesem Unterpunkt wird der tatsächliche Hergang der Erstellung von Redemanuskripten abgehandelt.

In der Regel widmet sich der Assistent dem Thema der zu erstellenden Rede (z.B. für Fraktions- und Parlamentssitzungen, sowie auch für Reden vor Bürgern der Europäischen Union) primär mit Informationsrecherchen. Über Vorrecherchen eignet sich der Assistent ein Basiswissen an, mit dessen Hilfe er dann einen Schwerpunkt der Rede festlegt. Seine Ausarbeitung fasst er dann auf eine Seite zusammen, welche er dem Abgeordneten vorlegt. Das Manuskript wird gemeinsam besprochen und gegebenenfalls vom Abgeordneten korrigiert oder ergänzt.

10.2.3 Begleitung des MdEP bei wichtigen Treffen

Getreu dem Ausspruch „vier Augen sehen mehr“, begleitet der Assistent den MdEP bei vielen „wichtigen“ Meetings mit Wirtschaftsvertretern, Lobbyisten, Gewerkschaftern und Mitgliedern der Arbeitgeberverbände. Während der Besprechungen führt er Notizen und versucht sich die wesentlichen Punkte zu verinnerlichen. In die Gespräche selber greift er nur auf Anfrage hin ein.

10.2.4 Bewerbungen von Praktikanten klassifizieren

Ein weiteres Tätigkeitsfeld des Assistenten ist die Auswahl der Bewerbungen von Praktikanten (s. auch 13.1) zu selektieren.

Die vielen Bewerbungseingänge begutachtet der Assistent nach herkömmlichem Personalmanagement Auswahlverfahren. Die Eingrenzung und Auswahl der Praktikanten ist eine durchaus wichtige Aufgabe. Denn die zukünftigen Praktikanten müssen kompetent, pflichtbewusst, verantwortungsvoll und zuverlässig sein, um dem Assistenten und dem Abgeordneten bei deren Arbeit eine nutzbringende Unterstützung zu sein.

10.2.5 Absprache und Koordination mit dem Heimatbüro des MdEP

Letztlich ist es eine wichtige strategische Maßnahme des Assistenten eine umfassende Abstimmung mit dem Heimatbüro des Abgeordneten zu erreichen.

Diese Abstimmungen basieren unter anderem auf Terminen (zeitliche Koordination von Parteiveranstaltungen, Debatten, etc.) , Reden (vor EU- Bürgern, Universitäten, Schulen, etc.), dem Abgleich von Wissensständen (Was ist passiert?, Was hat sich geändert?, etc.) und aktuelle „ Heimatinformationen “ (über Wirtschaft/ Politik/ Soziales/ etc.), die abgeglichen und ausgetauscht werden.88

All die zeitlichen- und informationstechnischen Abstimmungen des Assistenten mit dem Heimatbüro sind für einen reibungslosen Terminablauf des MdEP von größter Bedeutung. Da der Abgeordnete so kontinuierlich auf dem neuesten Wissenstand gehalten wird und einen umfassenden Einblick in die praktischen Änderungen der Umweltsituationen seines Heimatstandortes erhält.

11 Die Rolle des Lobbyisten im Europäischen Parlament

11.1 Was ist ein Lobbyist?

Ein Lobbyist (kurz: Interessenvertreter) ist ein Vertreter einer bzw. mehrere Firmen oder eines gesamten Dachverbandes, der als Bindeglied zwischen Firmeninteressen und Gesetzgebung fungiert.

Aus Sicht der Politiker wird er meist anders definiert, als aus Sicht der einzelnen Firmen und Verbände. Während einige Politiker die Lobbyisten als „Schmutzfinke, die nur an die Geldtöpfe der Gemeinschaft wollen“89 betiteln, sehen Unternehmensvertreter sie eher als entscheidende Verbindung zwischen Politik und Wirtschaft an. Deutlicher wird die unterschiedliche Meinung anhand der Aussage eines Lobbyisten90, der sich als ein „Informationsmakler" beschreibt, der Politiker und Ministerialbeamte mit Argumenten überzeugen und seiner Branche den politischen Prozess nahe bringen will.

Klar jedenfalls ist, das beide Parteien einander benötigen um die Differenzen zwischen der „theoretischen“ Politik und der „praktischen“ Arbeitswelt auszugleichen.

11.2 Aufgaben eines Lobbyisten

Dieser Punkt befasst sich mit der allgemeinen Definition der Tätigkeiten eines Lobbyisten und mit einem Praxisbeispiel eines Lobbyisten aus dem Europäischen Parlament. Dem Leser soll so der Einblick in die strukturierten Tätigkeiten eines Interessenvertreters, der in Brüssel für einen deutschen Dachverband tätig ist, aufgezeigt werden.

11.2.1 Allgemeine Definition der Tätigkeiten

Ohne die Interessenvertretung bei den Entscheidungsträgern der Europäischen Union ist ein effizientes Funktionieren der europäischen Institutionen heutzutage kaum mehr vorstellbar. Informationsbeschaffung und Kontaktherstellung sind die wichtigsten Aufgaben des Lobbyisten. Dabei gehören die genaue Feststellung der Kompetenz, möglichst frühes Einsetzen des Lobbyings91 im Entscheidungsprozeß und die Berücksichtigung der Auswirkung des gesellschaftlichen Drucks auf Entscheidungsgremien zu seinen wichtigsten Tätigkeiten. Bei der Umsetzung seiner Ideen und Konzepte muß der Lobbyist jedoch stets darauf achten, geschriebene und ungeschriebene Regeln der europäischen Institutionen zu berücksichtigen.

11.2.2 Tätigkeiten eines Lobbyisten

Anhand eines Lobbyisten92 sollen die Tätigkeiten des Interessenvertreters näher erläutert werden. Zu seinen Aufgaben gehört ein stetiger Kontakt zu seinem Dachverband (DV) in Deutschland. Im Rahmen dieses Informationsaustausches werden folgende Details kontinuierlich übermittelt:

- neue rechtliche Abstimmungen der EU an den DV übertragen, um ein schnelles Handeln der Unternehmen auf mögliche Gesetzänderungen (Vorhaben, Veränderungen oder Bestimmungen der Politiker, die die Branche betreffen) zu gewährleisten

- Bsp.1 (negativ): Es soll ein Gesetzesentwurf entwickelt werden, wonach Transportverbots-Regelungen im LKW - Sektor für Fahrzeuge mit 12 Tonnen Lastgewicht vorsieht (mögliche Folge: Arbeitsplatzverluste aufgrund von geringeren Fahrtzeiten, oder Umsatzverluste durch geringere Auftragskapazitäten, etc.) → oder Steuererhebungen, sonstige Verbotsentwürfe, etc.
- Bsp.2 (positiv): Ein angestrebter EU-Beschluss die Subventionen für Transportunternehmen in Deutschland zu erhöhen (mögliche Folge: cetaris Paribus Bsp1 - Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Expansionen in neue Regionen und dadurch steigende Absatzzahlen) → oder Steuersenkungen, Minderung der Mautgebühren für deutsche Transportunternehmen, etc.

- Treffen mit dem Abgeordneten des Europäischen Parlamentes für Transport und Verkehr, zwecks Informations- und Datenaustausch, sowie Übermittlung von Situationsberichten der Verkehrsbranche (s. auch 9.2.3)

- Treffen mit Lobbyisten anderer Branchen zur Informationsgewinnung (neue Gedankenanstöße für Verbesserungen innerhalb der eigenen Branche)

- Treffen mit Firmenvertretern aus seinem Verband → Gespräche über Probleme und Änderungsvorschläge des Branchenumfeldes

- Teilnahme an Diskussionen und Veranstaltungen seines Verbandes und von Unternehmen in Deutschland

- Positive Anteilnahme93 an der Verabschiedung anstehender Gesetzesentwürfe bzw. -änderungen (näher in 11.3)

11.3 Ziele eines Lobbyisten

Dieses ist die Beschreibung möglicher Vorgehensweisen eines Lobbyisten zur Erreichung seiner angestrebten Ziele. Es ist keineswegs ein Musterbeispiel sondern vielmehr eine angedachte Lösung. Dem Leser sollte Bewusst sein, das die teilweise spekulativen Annahmen nicht auf bestimmte Personen zurückgreifen.

Fallbeispiel (Ziele eines Lobbyisten): Angenommen die Kommission entwickelt einen Gesetzesentwurf, wonach LKW statt 12t Lastgewicht nur Transporte mit 10t Lastgewicht auf den Strassen der Europäischen Gemeinschaft überführen dürfen. So ist es das Ziel des Lobbyisten sich möglichst viele Informationen, über die bevorstehenden Entscheidungen von Parlamentsabgeordneten, einzuholen. Dies geschieht durch die meist guten Kontakte der Lobbyisten zu den Abgeordneten ihres Tätigkeitsfeldes (hier der MdEP für Transport und Verkehr).

Herrscht nach der Absprache mit Mitgliedern seines Dachverbandes die einstimmige Meinung, das dieser Beschluss der Branche wirtschaftlichen Schaden zufügen würde, so liegt es an dem Lobbyisten gegen diesen Beschluss die Stimme eines Abgeordneten zu gewinnen (Machteinwirkung des Lobbyisten).94 In dieses Beispiel hätte die Gesetzänderung für die Unternehmen zur Folge, dass Lastentransporte die vorher mit fünf Fahrten überbracht wurden, nunmehr mit einer zusätzlichen Fahrt eingeplant werden müssten. Die Kostensteigerungen für die Unternehmen (z.B. erhöhte Material- und Personalaufwendungen) würden sich demnach negativ auf das wirtschaftliche Ergebnis niederschlagen. Nun liegt es an dem Lobbyisten den MdEP von diesem Standpunkt, also der wirtschaftlichen Gefahr für die Transportbranche, zu überzeugen.

Stimmt dann zum Beispiel der Abgeordnete in der Plenarsitzung gegen die Gesetzänderung, so hat der Lobbyist vorerst sein Ziel erreicht. Wie der Betrachter ersehen kann, gibt es viele Möglichkeiten, die einem Lobbyisten offenstehen, seine Interessengemeinschaft optimal zu vertreten.

12 Besucher im Europäischen Parlament

Nicht nur für Studenten und Universitätsangehörige ist ein Besuch in einem der Standorte des Europäischen Parlamentes zu empfehlen. Auch für den gewöhnlichen Bürger der Europäischen Union kann es Interessant sein, sich die Wirkungsstätten der grossen Europäischen Gemeinschaft anzusehen. Denn wer schon einmal einen Parlamentsbesuch durchgeführt hat, wird sich wohl recht gut erinnern können, das dort nicht nur Studenten und Politiker, sondern auch Bürger aus den sämtlichen Ländern der Gemeinschaft forschend durch die Gänge und Säle marschiert sind. Wer Interesse an einem solchen Besuch hat, der muss sich mit einer Teilnehmergruppe von mindestens 15 und höchstens 40 Personen bei den zuständigen Besucherdiensten anmelden. Eine kurze Betrachtung der einzelnen Standorte soll dem Leser einen einfachen, aber dennoch informativen Einblick über einen möglichen Besuch im Europäischen Parlament geben.

12.1 EP-Besuche in Brüssel

Der Besuch dauert rund eine bis drei Stunden und umfaßt eine allgemeine Einführung in die Rolle und die Arbeitsweise des EP durch einen Beamten des EP und eventuell eine Diskussion mit einem oder mehreren EP- Mitgliedern (Abgeordneten, Assistenten oder Lobbyisten), sofern die parlamentarischen Tätigkeiten dies zulassen. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre und die Teilnehmerzahl ist wie vorher schon erwähnt begrenzt. Da die Anträge auf Besuche während der Tagungen sehr zahlreich sind, wird empfohlen, den Besuch vorzugsweise außerhalb der Tagungszeiten zu planen.

Es sei denn eine Besuchergruppe ist auf persönliche Einladung eines der 626 Abgeordneten im Parlament vorgesehen. Ebenfalls sei noch erwähnt, wenn Plenartagungen in Straßburg angesetzt sind, finden in Brüssel keine Besuche statt.95

12.2 EP- Besuche in Straßburg und Luxemburg

identisch mit 12.1

13 Praktika, Studienaufenthalte und Assistentenstellen im Europäischen Parlament

Für Studenten und Hochschulabsolventen, die politisch Interessiert sind und sich im Sinne der EU fortbilden möchten, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten im Europäischen Parlament, tiefere Einblicke und Praxiserfahrungen zu sammeln. Anhand der allgemeinen Bestimmungen für Praktika und Studienaufenthalte, sowie den Voraussetzungen für eine Assistentenstelle, werden in diesem Abschnitt wesentliche Informationen über diese erläutert.

13.1 Bestimmungen für alle Praktika

Die weit ausgeführten Zulassungsbedingungen96 für die Durchführung eines Praktikums (zwischen 4-6 Monaten) werden nur kurz angerissen, wobei eher verdeutlicht werden soll, welche allgemeinen Voraussetzungen der Bewerber zu erfüllen hat. Der Bewerber muss zwischen 18 und 35 Jahren alt sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und über gründliche Kenntnisse in einer der Amtssprachen der EU verfügen. Weiterhin sollten er/sie gute Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der EU vorweisen können.

Weitere Artikel für die Bewerbung sind unter anderem das Zulassungsverfahren, allgemeine Pflichten der Praktikanten, Dauer des Praktikums und Verlängerung, Unterbrechung des Praktikums sowie Urlaubs-, Kosten,- und Versicherungsvorschriften.

Nähere Details können in den Offiziellen Bewerbungsunterlagen des Europäischen Parlamentes nachgesehen werden.97

13.2 Bestimmungen für Studienaufenthalte

„Studienaufenthalte dienen dem Zweck, Bürgern der EU zu ermöglichen, vertiefende Studien über bestimmte Themen im Zusammenhang mit der europäischen Integration durchzuführen...“.98 Unter diesem Motto bietet das Europäische Parlament Studenten die Möglichkeit im Rahmen ihrer Ausbildung, auch vertiefende Einblicke nicht nur von der theoretischen Seite, sondern von der praktischen Seite her, zu gewinnen.

Studienaufenthalte sind auf maximal einen Monat begrenzt und werden entweder durch den direkten Kontakt zu einem Abgeordneten oder einem auf das Thema spezialisierten Beamten betreut. Nähere Details können wie in 6.1 schon beschrieben eingeholt werden.

13.3 Voraussetzungen für Assistentenstellen

In der Regel sind die Assistenten (s. auch Abschnitt 10) ehemalige Praktikanten der Abgeordneten. Aber nicht nur durch gute Kontakte wird eine Assistentenstelle vergeben, der Bewerber sollte durchaus Qualitäten in sämtlichen Bereichen vorweisen können. Ein abgeschlossenes Studium, gute Kenntnisse in Politik und Recht sind meist Voraussetzung. Wobei ein Bewerber, der noch keinen Kontakt zum MdEP hatte, sehr gute Examensnoten vorzeigen, um sich überhaupt für ein Bewerbungsgespräch qualifizieren zu können. Auch Praxiserfahrungen im rechtlichen- und politischen Bereich werden die Chancen auf eine Einstellung sehr wohl erhöhen.

14 Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlamentes

Nach dem Beschluss des Europäischen Parlamentes vom 10.Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlamentes, sind für die Bürger der EU eindeutige Informationsbeschaffungsmöglichkeiten festgelegt worden.99

Gerade für Studenten und EU- Bürger, die Recherche über europäische Themen durchführen möchten ist es wichtig, ausreichende Möglichkeiten zu erhalten, um an die gewünschten Dokumente und Daten der EU zu gelangen. Durch die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen, wurde 1997 eine weitere entscheidende Grundlage für die Rechte der EU- Bürger geschaffen. Im Anhang findet der Leser einen Ausführlichen Überblick über sämtliche Adressen von Organen, Institutionen und Datenbanken der EU.

Erwähnt sei hierbei noch, das wissenschaftliche und politische Ausführungen meist im Internet oder im Europäischen Beratungs- Zentrum (EBZ)100 frei zu erhalten sind. Aus eigener Erfahrung sollte aber erwähnt werden, das bei der Anforderung von statistischem Material über die Europäische Union, oftmals Kosten für die Bereitstellung der Informationen entstehen.

15 Exkurs: Das Hanse- Office

Das Hanse- Office ist das gemeinsame Büro der Länder Hamburg und Schleswig- Holstein in Brüssel. 1985 ursprünglich als Informationsbüro der Stadt Hamburg gegründet ist es das älteste Länderbüro der Stadt und seit 1987 das einzige, das mehrere deutsche Länder in Brüssel repräsentiert. Seit 1991 haben das Land Schleswig- Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg ihr gemeinsames Verbindungsbüro - das Hanse- Office - in der Avenue Palmerston 20 in Brüssel. Durch diese Bündelung der Ressourcen ist es beispielgebend für eine erfolgreiche norddeutsche Zusammenarbeit in Europa.101

Das Hanse- Office ist Botschaft, Verbindungsbüro, Anlaufstelle, Außenposten, Kontaktbörse und Fachberater in einem. Und zwar nicht nur für die Landesregierungen, sondern für jeden interessierten Bürger aus den beiden Bundesländern.

Zu weiteren Kunden zählen Verbände oder private Unternehmen, wobei die Antragsteller für die zahlreichen Förderprogramme (z.B. Start- up- Hilfen für Jungunternehmer, die international tätig werden wollen) von den Mitarbeitern des Hanse- Office beraten und unterstützt werden.102 Jedoch nur im Bereich der reell umzusetzenden Möglichkeiten. Es kann also nicht sein, das sich ein privates Unternehmen beim Hanse- Office meldet und sagt, „ich habe hier ein bestimmtes Projekt im Auge, wieviel Geld können Sie mir aus dem europäischen Geldtopf dafür besorgen?“.

Weiterhin präsentiert das Hanse- Office Hamburg und Schleswig-Holstein mit Ausstellungen, Begegnungen und Veranstaltungen (s. auch 9.2.8), damit sich die Brüsseler Entscheidungsträger für ihre Arbeiten und möglicher Verwirklichung ein umfassendes Bild von Norddeutschland machen können.

V Schlussbetrachtung

Das Europäische Parlament hat im Laufe seiner Geschichte an Bedeutung gewonnen, seine Befugnisse wurden erweitert und somit der Einfluss auf das politische Geschehen in Europa verstärkt. Das Demokratiedefizit nimmt stetig ab, trotz allem besteht weiterhin die Notwendigkeit die Kompetenzen in Bezug auf Rechte und Mitbestimmung des Parlamentes zu verbessern. Zudem sollten Imagekampagnen und weitere Aufklärungsprojekte folgen, um das Ansehen und den Wissenstand des EP in den Augen der EU- Bürger zu steigern. Dieses ist insbesondere auf nationaler Ebene notwendig, da der Einfluss des EP schon in vielen politischen Bereichen vorhanden ist. Laut einer Statistik des deutschen Bundesamtes wurden jährlich ca. 50%, der in Deutschland verabschiedeten Gesetze, bereits auf europäischer Ebene als Richtlinie oder Verordnung umgesetzt.

Jedoch nicht nur die Diskussion über die Aufklärung der EU- Bürger steht im Mittelpunkt der Arbeit des EP, auch interne Gegebenheiten werden weiterhin genauestens betrachtet und besprochen werden. Zum Beispiel die Finanzmittelverteilungsvorgänge, sowie die Objektivität der einzelnen Minister, Abgeordneten oder Kommissionsmitglieder sind Grund genug, sich nicht nur von den glänzenden Seiten des Parlamentes beeinflussen zu lassen.

Angesprochen wurde ebenfalls die Problematik der Machteinwirkung von Lobbyisten auf EP- Mitglieder. Hierzu sei noch erwähnt, daß auch in diesem Kritikpunkt Bestrebungen laufen, die Gesetzentscheidungen nicht in der Hand der mächtigen Konzerne und Wirtschaftsbosse, zu überlassen. Denn im Vordergrund steht immerhin noch die Verbindung zwischen der Politik und der Wirtschaft im europäischen Sinne, nicht im Sinne einzelner Interessengruppen.

Anhang

Allgememeine Anschriften zur Informationsbeschaffung über die EU:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

- Auswärtiges Amt: www.auswärtiges-amt.de/www/de/eu_politik/ wissenswertes/parlament_html, 06.11.2000

- Amt für Veröffentlichungen der EG: Das Europäische Parlament, Luxemburg

- CORBETT, R., JACOBS, F., 1989: Aktivitäten und Arbeitsstrukturen des Europäischen Parlaments. In: SCHMUCK, O., WESSELS, W. (Hg.): Das Europäische Parlament im dynamischen Integrationsprozeß: Auf der Suche nach einem zeitgemäßen Leitbild. Bonn.

- Europäisches Parlament im Internet:

- http://www.europarl.de/ep.htm. 6.11.00
- http://www.europarl.de/ep/7_99_2.htm, 14.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/26i.html, 16.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/24i.html, 14.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/211i.html#aktivunion, 13.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/212i.htmlfreie, 12.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/211i.html#kandid, 13.11.00
- http://www.europarl.de/epkonkret/2312i.html#wahlsystem, 12.11.00
- http://www.europarl.de/ep/demodef.htm, 17.11.00
- http://www.europarl.de/ep/rahmen.htm, 14.11.00
- http://www.europarl.de/ep/wrechte.htm, 17.11.00
- http://www.europarl.eu.int/abc/visit/visit_de.htm, 20.11.00
- http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_1_de.htm, 17.11.00
- http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_3_de.htm, 14.11.00
- http://www.europarl.eu.int/factsheets/default_de.htm, 14.11.2000
- http://www.europarl.de/mdep.htm, 14.11.00
- http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#how, 14.11.00
- http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#members, 13.11.00
- http://www.europarl.eu.in/presentation/default_de.htm, 06.11.00

- Europäisches Parlament (Hg.), 2000: Europa 2000. Millennium- Edition. Köln.

- Europäisches Parlament (Hg.), 1998: Europäisches Parlament Generaldirektion Wissenschaft. Leitfaden der Europäischen Union. Europäische Gemeinschaften.

- Europäisches Parlament (Hg.), 1997: Die Einflußnahme des Europäischen Parlaments durch das Verfahren der Mitentscheidung. Bonn.

- Hamburg im Internet: http//:www.hamburg.de/stadtpol/europa/ho.htm, 24.11.00

- HÖRETH, M., 1999: Die Europäische Union im Legitimationsdilemma. Baden- Baden.

- KLEIN, H., 1996: Das Konkurrenzverhältnis der parlamentarischen Ebenen nach Verfassungsreform und Maastricht. In: OBERREUTER, H. (Hg.): Parlamentarische Konkurrenz? Landtag - Bundestag - Europaparlament. München.

- KLUTH, W., 1995: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union. Berlin.

- König, J.G. 1999: Alle Macht den Konzernen - Das neue Europa im Griff der Lobbyisten; Rowohlt-Verlag

- LEISSE, O., 1998: Demokratie „auf europäisch“. Frankfurt am Main.

- Löffler, K.(1997), Europäisches Parlament- Volkshandbuch; 4. Auflage, S. 21, NDV, Rheinbreitbach

- von Machui, Thomas: Politik Wanderer zwischen den Welten, SZ vom 03.03.00

- PFETSCH, F. R., 1997: Die Europäische Union. Eine Einführung. München.

- PROSKE, C., VIESER, S., FITZLER, M., 1994: Stichwort EU. München.

- REICH, D., 1999: Rechte des Europäischen Parlaments in Gegenwart und Zukunft. Berlin.

- Schleswig- Holstein im Internet: http//:www.schleswig- holstein.de/landsh/mjbe/europa/ mjbe_europa02.html, 24.11.00

- SCHÖNBERGER, P., 1994: Hauptsache Europa. Perspektiven für das Europäische Parlament. Berlin.

- SEELER, J. H., 1995: Die Europäische Einigung und das Gleichgewicht der Mächte. Baden- Baden.

- Strauch, M.: Lobbying-Wirtschaft und Politik im Wechselspiel; Gabler-Verlag, 1993, Wiesbaden

- Statistisches Bundesamt:

- http://www.statistik-bund.de/wahlen/euro99/d/t/bun.htm,13.11.00
- http://www.statistik-bund.de/wahlen/euro99/sitze.htm, 13.11.00
- http://www.statistik-bund.de/wahlen/euwsitze.htm, 13.11.00
- http://www.statistik-bund.de/wahlen/grafik/ergeb98/bun999bet_02.gif, 14.11.00

- THÖNE- WILLE, E., 1984: Die Parlamente der EG. Straßburg.

- WEIDENFELD; W., WESSELS, W., 1995: Europa von A- Z. Taschenbuch der europäischen Integration. Bonn.

- WOYKE, W., 1984: Europäische Gemeinschaft - Europäisches Parlament - Europawahl. Opladen.

Personenverzeichnis

Auflistung empirischer Informationsgespräche mit Abgeordneten, Lobbyisten und Privatpersonen:

- Thomas Biedermann (GVT): Lobbyist des Dachverbandes für Güterverkehr- und Transport, Brüssel, 06.05.00
- Dipl. Betriebswirt David Erkalp, Gauss Interprise, Hamburg, 09.10.00.
- Dr.Georg Jarzembowski (CDU), Mitglied und Obmann im Ausschuß für Verkehr und Fremdenverkehr im EP, Brüssel, 03.05.00
- Prof.Dr. Harald Mattfeldt, Hochschule für Wirtschaft und Politik-Hamburg, 15.11.00
- Winfried Menrad (CDU), stellvertretender Vorsitzender im Aussuchß für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, Brüssel, 04.05.00

[...]


1 http://www.europarl.de/ep/wrechte.htm, 17.11.00, http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_1_de.htm, 17.11.00 und WOYKE 1983, S. 22ff.

2 http://www.europarl.eu.in/presentation/default_de.htm, 06.11.00

3 http://www.europarl.de/ep/7_99_2.htm, 14.11.00, http://www.europarl.de/ep/rahmen.htm, 14.11.00 und WOYKE 1984, S. 82ff.

4 http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#how, 14.11.00

5 http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#how, 14.11.00

6 http://www.europarl.de/ep/rahmen.htm, 14.11.00 und SCHÖNBERGER, 1994, S.71

7 http://www.europarl.eu.int/factsheets/default_de.htm, 14.11.00

8 SCHÖNBERGER, 1994, S. 71ff.

9 SCHÖNBERGER, 1994, S. 85

10 SCHÖNBERGER, 1994, S. 82ff. und LEISSE, 1998, S. 146f.

11 http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#how, 14.11.00 und http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_3_de.htm, 14.11.00

12 http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_3_de.htm, 14.11.00 und SCHÖNBERGER, 1994, S. 59ff.

13 Europäischer Rat, 1992, In: SCHÖNBERGER, 1994, S. 60

14 SCHÖNBERGER, 1994, S. 59ff. und http://www.europarl.eu.int/factsheets/1_3_3_de.htm, 14.11.00

15 Europäisches Parlament. Generaldirektion Wissenschaft, 1997, S 47- 48

16 Europäisches Parlament. Generaldirektion Wissenschaft, 1997, S. 49

17 Europa 2000. Millenium- Edition, 2000, S. 16

18 LEISSE, 1998: Demokratie auf europäisch , Frankfurt am Main ,S. 148

19 PROSKE, VIESER, FRITZLER, 1994: Stichwort EU, München , S. 32ff

20 REICH, 1999: Rechte des Europäischen Parlaments in Gegenwart und Zukunft, Berlin, S. 124ff

21 CORBETT, JACOBS, 1989: Aktivitäten und Arbeitsstrukturen des Europäischen Parlaments. In: SCHMUCK, WESSELS, ( Hg.), 1989: Das Europäische Parlament im dynamischen Integrationsprozeß: Auf der Suche nach einem zeitgemäßen Leitbild, Bonn, S. 153 ff

22 www.europarl.eu.int/factsheets/default_de.htm, 14.11.2000

23 www.auswärtiges-amt.de/www/de/eu_politik/wissenswertes/parlament_html, 06.11.2000

24 www.auswärtiges-amt.de/www/de/eu_politik/wissenswertes/parlament_html, 06.11.2000

25 www.europarl.eu.int/factsheets/default_de.htm, 14.11.2000

26 LEISSE, 1998, S. 150

27 EUROPÄISCHES PARLAMENT ( Hg.), 1997: Die Einflußnahme des EP durch das Verfahren der Mitentscheidung, S. 4 ff

28 REICH, 1999, S. 135

29 REICH, 1999, S. 126 ff

30 www.europarl.de/ep.htm 06.11.2000

31 REICH, D., S.120ff

32 EUROPÄISCHES PARLAMENT (Hg.), 2000: Europa 2000, Millennium- Edition, S. 25

33 REICH, 1999, S.126ff

34 EUROPÄISCHES PARLAMENT (Hg.), 2000: Europa 2000, Millennium- Edition“ S. 25

35 EUROPÄISCHES PARLAMENT ( Hg.), 1997 :Europäisches Parlament Generaldirektion Wissenschaft., S. 21

36 Vgl. ebd. S. 21

37 EUROPÄISCHES PARLAMENT ( Hg.), 2000: Europa 2000, Millennium- Edition“, S. 29

38 LEISSE, 1998: Demokratie „auf europäisch“. Frankfurt am Main, S. 145

39 WEIDENFELD, / WESSELS, (Hg.), 1995: Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration. Bonn, S. 205

40 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

41 WOYKE, 1983: Europäische Gemeinschaft- Europäisches Parlament- Europawahl. Opladen, S. 81

42 WOYKE 1983, S. 81

43 WEIDENFELD / WESSELS 1995, S. 205

44 SCHÖNBERGER, 1994: Hauptsache Europa. Perspektiven für das Europäische Parlament. Berlin, S. 20

45 http://www.europarl.de/epkonkret/2312i.html#wahlsystem, 12.11.00

46 LÄUFER, 1989: 22 Fragen und Antworten. Europäische Gemeinschaft, Europäisches Parlament, Europa- Wahl. Bonn, S. 80 und http://www.europarl.de/epkonkret/2312i.html#wahlsystem, 12.11.00

47 http://www.europarl.de/epkonkret/212i.htmlfreie, 12.11.00

48 http://www.europarl.de/epkonkret/2312i.html#wahlsystem, 12.11.00

49 http://www.europarl.de/epkonkret/211i.html#kandid, 13.11.00

50 http://www.europarl.de/epkonkret/211i.html#aktivunion, 13.11.00

51 LÄUFER 1989, S. 86 und http://www.europarl.eu.int/presentation/default_de.htm#members, 13.11.00

52 http://www.statistik-bund.de/wahlen/euro99/d/t/bun.htm, 13.11.00 und http://www.statistik- bund.de/wahlen/euro99/sitze.htm, 13.11.00

53 http://www.europarl.de/mdep.htm, 14.11.00

54 http://www.statistik-bund.de/wahlen/euwsitze.htm, 13.11.00

55 SCHÖNBERGER, 1994: S. 88f.

56 LEISSE, 1998: S.183f.

57 http://www.statistik-bund.de/wahlen/grafik/ergeb98/bun999bet_02.gif, 14.11.00

58 SCHÖNBERGER, 1994: S. 90

59 http://www.europarl.de/epkonkret/26i.html, 16.11.00

60 SCHÖNBERGER, 1994, S. 85ff. und http://www.europarl.de/epkonkret/24i.html, 14.11.00, http://www.europarl.de/epkonkret/26i.html, 14.11.00

61 THÖNE-WILLE, 1984 : Die Parlamente der EG, Straßburg, S. 14 ff

62 CORBETT, JACOBS , 1989, S. 169 FF.

63 MAYER- VORFELDER, HUBER, : Welches Europa? In SEELER, 1995: Die Europäische Einigung und das Gleichgewicht der Mächte, Baden- Baden S. 101

64 SEELER, 1995, S. 103f.

65 LEISSE, 1998, S. 188

66 LEISSE, 1998, S. 188f.

67 KLEIN, 1996: Das Konkurrenzverhältnis der parlamentarischen Ebenen nach Verfassungsreform und Maastricht. In: OBERREUTER. ( Hg.) Parlamentarische Konkurrenz? Landtag- Bundestag- Europaparlament, 1996, München, S. 38

68 SEELER, 1995, S. 117 f

69 SCHÖNBERGER ,1994, S. 99f. und KLUTH, 1995: Die demokratische Legitimation der Europäischen Union. Berlin, S.88ff.

70 LEISSE, 1998, S. 147

71 HÖRETH, 1999: Die Europäische Union im Legitimationsdilemma. Baden- Baden, S. 179ff. und www.europarl.de/ep/demodef.htm, 17.11.00

72 KLUTH, 1995: S. 90ff.

73 vgl.: Amt für Veröffentlichungen der EG: Das Europäische Parlament, S.21, Luxemburg

74 MdEP: Mitglied des Europäischen Parlamentes; anders auch Europaabgeordneter

75 Dr. G. Jarzembowski(CDU) - MdEP, Brüssel, 03.05.00

76 Dr. Klaus Löffler(1997), Europäisches Parlament- Volkshandbuch; 4.Auflage, S. 21, NDV, Rheinbreitbach

77 ebd., S:19

78 siehe Personenverzeichnis

79 Aus: Gespräch mit Prof. Dr. H. Mattfeldt (HWP- Hamburg), Volkswirtschaftslehre, Hamburg, 15.11.00

80 vgl. Abschnitt 4

81 vgl. ebd.

82 Aus: Gespräch mit Prof. Dr. H. Mattfeldt (HWP- Hamburg), 15.11.00

83 ebd.

84 „Vorheber“: zugehöriges Ausschußmitglied der Fraktion für das aktuelle Thema

85 Dr. Klaus Löffler(1997), Europäisches Parlament- Volkshandbuch, S. 56

86 Aus: Gespräch mit Dr. G. Jarzembowski(CDU), 03.05.00, Brüssel

87 Aus: Gespräch mit Dipl. Betriebswirt D. Erkalp, Gauss Interprise, Hamburg,

88 Aus: Gespräch mit Winfried Menrad (CDU), MdEP, 04.05.00

89 Thomas von Machui: Politik Wanderer zwischen den Welten, SZ vom 03.03.00

90 Axel Heim: Geschäftsführer und Oberlobbyist des Verbandes der Cigarettenindustrie (VDC);. Politik Wanderer zwischen den Welten, SZ vom 03.03.2000

91 Vgl. Manfred Strauch: Lobbying-Wirtschaft und Politik im Wechselspiel; Gabler-Verlag, 1993, Wiesbaden, S.19ff

92 Aus: Gespräch mit Thomas Biedermann (GVT): Lobbyist des Dachverbandes für Güterverkehr- und Transport, Brüssel, 06.05.00

93 vgl. Johann-Günter König(1999): Alle Macht den Konzernen - Das neue Europa i m Griff der Lobbyisten; Rowohlt-Verlag

94 Vgl. Manfred Strauch: Lobbying- Wirtschaft und Politik im Wechselspiel; Gabler- Verlag, 1993, Wiesbaden, S.171ff

95 http://www.europarl.eu.int/abc/visit/visit_de.htm (20.11.00)

96 http://www.europarl.eu.int/stages/reg_de.htm (20.11.00)

97 http://www.europarl.eu.int/stages/reg_de.htm (20.11.00)

98 ebd.

99 http://www.europarl.eu.int/opengov/dec_de.htm(20.11.00)

100 Anschrift: EBZ der deutschen Wirtschaft: 50986 Köln, eic@bdi-online.de

101 http//:www.hamburg.de/stadtpol/europa/ho.htm(24.11.00)

102 http//:www.schleswig-holstein.de/landsh/mjbe/europa/mjbe_europa02.html(24.11.00)

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Das Europäische Parlament
Hochschule
Universität Lüneburg
Autor
Jahr
2001
Seiten
62
Katalognummer
V103211
ISBN (eBook)
9783640015900
Dateigröße
609 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In Zusammenarbeit mit A. Grimm und S. Zierenberg, 62 Seiten.
Schlagworte
Europäische, Parlament
Arbeit zitieren
Neil Ghosh (Autor:in), 2001, Das Europäische Parlament, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103211

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