Kieler Rechtswissenschaftler - Karl Theodor Welcker


Seminararbeit, 2001

33 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I. Vorbemerkungen

II. Staatsrechtliche und politische Verhältnisse in Deutschland 1815-1848
1. Der Deutsche Bund
2. Frühkonstitutionalismus
3. Oppositionelle Protestbewegung und Repressionsmaßnahmen
a. Bundes-Universitätsgesetz
b. Bundes-Preßgesetz
c. Bundes-Untersuchungsgesetz
4. Weitergehende Reformbestrebungen
a. Forderung nach einem Verfassungsstaat
b. Forderung nach einem Nationalstaat
c. Forderung nach sozialem Wandel
d. Politische Denkströmungen

III. Die Arbeit der Nationalversammlung 1848/49
1. Vorparlament und Wahlen
2. Beratung und Verkündung der Grundrechte
3. Staatsorganisatorische Beratungen und Scheitern der Nationalversammlung

IV. Leben und Werk Karl Theodor Welckers
1. Studium
2. Promotion
3. Erste rechtsphilosophische Veröffentlichung
4. Lehrtätigkeit und erste politische Betätigung
5. Opfer der Demagogenverfolgung
6. Rückkehr nach Baden
a. Geplante Rechtsenzyklopädie
b. Bundestagspetition zur Pressefre iheit
7. Tätigkeit als badischer Landtagsabgeordneter
a. Forderung nach einem liberalen badischen Pressegesetz
b. Forderung nach einer Reform des Deutschen Bundes
c. Weitere Reformbemühungen
8. Publizistische Tätigkeit und Entlassung aus dem Staatsdienst
a. Nutzung der neuen Pressefreiheit
b. Aufhebung des badischen Pressegesetzes
c. Strafverfahren wegen Ehrenkränkung
9. Publizistische Tätigkeit nach 1832
a. Herausgabe des „Staats-Lexikons“
b. „Die geheimen Inquisitionsprozesse gegen Weidig und Jordan“
c. „Wichtige Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation“
10. Abgeordnetentätigkeit 1832 - 1848
11. Teilnahme am Germanistentag 1846
12. Abgeordnetentätigkeit in der Nationalversammlung
a. Vorbereitung der Wahlen zur Nationalversammlung
b. Badischer Bundestagsgesandter
c. Mitarbeit im Verfassungsausschuß
aa. Beratung des Grundrechtskatalogs
bb. Beratungen der Staatsoberhauptsfrage
cc. Antrag auf en-bloc-Annahme der Reichsverfassung
d. Niederlegung seines Mandats
13. Rückzug in das Privatleben

V. Welckers Kieler Jahre
1. Ausprägung der patriotische n Gesinnung
2. Mitarbeit an den „Kieler Blättern“
3. Kennenlernen der Pressefreiheit

VI. Literaturverzeichnis

I. Vorbemerkungen

Karl Theodor Welcker gilt als einer der Vorkämpfer für die heute durch Art. 5 GG garantierte Meinungs- und Pressefreiheit. Erstmals wurde dieses Grundrecht in § 143 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 normiert1:

„ Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zuäußern.

Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.

Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.

Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. “

Als Abgeordneter der Nationalversammlung von 1848/49 war Welcker an der Verabschiedung des in der Paulskirchenverfassung enthaltenen Grundrechtskatalogs beteiligt. Er unterschrieb mit „ Carl Welcker aus Baden. “ als 123. der verbliebenen 207 Parlamentarier die erste gesamtdeutsche Verfassung2. Bereits Jahrzehnte zuvor hatte er sich als Staatsrechtler und badischer Landespolitiker für das Grundrecht auf Pressefreiheit eingesetzt. Darüber hinaus engagierte er sich für eine Reform des damaligen Strafrechtswesens und nahm im Frühjahr 1848 bedeutenden Einfluß auf die Konstituierung des ersten gesamtdeutschen Parlaments.

Bevor ich auf das Werk Karl Theodor Welckers näher eingehe, möchte ich einleitend die staatsrechtlichen und politischen Zustände in Deutschland in der Zeit von 1815 bis 1848 sowie die Arbeit der Nationalversammlung in den Jahren 1848/49 skizzieren, da seine Betätigungen als Rechtswissenschaftler und Politiker in diese Epochen fielen. Dabei möchte ich insbesondere auf die damaligen Verhältnisse im Großherzogtum Baden, seinem engeren Wirkungskreis, eingehen. Auch sein publizistisches Werk muß vor diesem historischen und regionalen Hintergrund betrachtet werden.

Welcker lehrte lediglich vier Semester an der Christian-Albrechts-Universität, sein Engagement für bürgerliche Grundrechte und einen geeinten deutschen Nationalstaat entfaltete er vielmehr von Süddeutschland aus. Auf sein kurzes Wirken in Kiel möchte ich zum Abschluß meiner Ausführungen gesondert eingehen.

II. Staatsrechtliche und politische Verhältnisse in Deutschland zwischen 1815 und 1848

Im Zuge der napoléonischen Fremdherrschaft hatte sich zu Beginn des 19. Jahrhunderts europaweit eine National- und Freiheitsbewegung etabliert, in der neben dem Streben nach Nationalstaaten auch die Ideale der Französischen Revolution von 1789 weiterlebten. Daher erhofften sich nach dem Sieg über Napoléon auch viele Deutsche die Gründung eines einheitlichen National- und Verfassungsstaates.

1. Der Deutsche Bund

Die 1814/15 während des Wiener Kongresses getroffene gesamt-europäische Friedensordnung ließ dafür jedoch keinen Raum. Die Vielzahl der dort geschlossenen völkerrechtlichen Verträge umfaßte auch die Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815, die für die deutsche Staatenwelt den Deutschen Bund als ein unauflösliches Bündnis vorsah. Als einziges gemeinsames Organ wurde gemäß Art. 4 der Bundesakte in Frankfurt/Main eine Bundesversammlung unter dem Vorsitz Österreichs eingerichtet, für die sich bald die Bezeichnung „Bundestag“ einbürgerte3. Dabei handelte es sich um einen Gesandtenkongreß, dessen Mitglieder von den einzelnen Regierungen delegiert wurden. Darüber hinaus enthielt die Bundesakte folgende Festlegungen, die im Zusammenhang mit Welcker von Bedeutung sind4:

„ Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung [...] seyn. [...]

Art 13. In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung statt finden. [...]

Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommenüberein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: [...]

d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungenüber die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen. “

In staatsrechtlicher Beziehung stellte der Deutsche Bund keinen Bundesstaat, sondern lediglich einen Staatenbund von 37 souveränen Fürsten und den verbliebenen vier Freien Städten dar5. Ihm gehörten auch die Könige von England, Dänemark und den Niederlanden als Landesfürsten von Hannover, Holstein und Lauenburg bzw. Luxemburg und Limburg an. Dominiert wurde dieser lose Verband durch Österreich und Preußen.

Zunächst besaß der Deutsche Bund mit der Bundesakte die Vorform einer Verfassung, und es bestand für ihn eine Perspektive, sich doch noch zu dem erhofften zentralen Verfassungsstaat zu entwickeln6. Das wurde jedoch durch die beiden Großmächte Preußen und Österreich verhindert, die jede Verfassungspolitik ablehnten. Bereits anhand der Formulierungen in Art. 10 der Bundesakte wurde deutlich, daß er lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung enthielt: auf den zeitgenössischen Begriff „Konstitution“ wurde verzichtet, statt dessen wurde das Wort „Grundgesetz“ im Plural verwendet7. Auf dieser Grundlage konnte es den traditionalistischen Ländern Österreich und Preußen alsbald gelingen, den Deutschen Bund für ihre repressive und antiliberale Innenpolitik zu instrumentalisieren.

2. Frühkonstitutionalismus

Für den Erlaß landständischer Verfassungen in allen deutschen Mitgliedsstaaten gemäß Art. 13 der Bundesakte war keine Frist benannt worden. Aus diesem Grunde konnten sich Österreich, Preußen und die beiden mecklenburgischen Großherzogtümer dieser Forderung erfolgreich und auf Dauer widersetzen. Im Großherzogtum Baden wurde hingegen am 22. August 1818 eine Verfassung in Kraft gesetzt, nachdem bereits Sachsen-Weimar-Eisenach8 und Bayern den Weg des Frühkonstitutionalismus beschritten hatten.

Der deutsche Frühkonstitutionalismus lehnte den Gedanken der Volkssouveränität ab und beließ die gesamte Staatsmacht in der Hand des Monarchen. Die Repräsentativverfassungen sahen Volksvertretungen nach dem Zweikammernsystem vor. Während in der Ersten Kammer der Adel dominierte, wurde die Zweite Kammer nach ungleichem und beschränktem Wahlrecht gewählt; ihre Rechte erstreckten sich jedoch lediglich auf die Steuerbewilligung und auf die Zustimmung zum Erlaß von Gesetzen. Daher wird der Frühkonstitutionalismus als ein System hinkender Gewaltenteilung bezeichnet, in dem die Abgeordneten zur prinzipiellen Opposition verpflichtet waren. Den Zweikammerparlamenten wird aber zugute gehalten, sie hätten zu Beginn des 19. Jahrhunderts einen bruchlosen Übergang vom spätabsolutistischen Obrigkeitsstaat zum bürgerlichen Verfassungsstaat vermitteln können9. Insbesondere die Badische Zweite Kammer wird bis heute als „Baumschule der Demokratie“10 gewürdigt.

Außerdem enthielten die Repräsentativverfassungen dieser Epoche bereits relativ ausführliche Grundrechtskataloge. Lediglich im Hinblick auf die Pressefreiheit übernahm die badische Verfassung in § 17 keinerlei Garantiefunktion11: „§ 17. Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen der Bundesversammlung gehandhabt werden “. Statt dessen enthielt sie eine Öffnungsklausel zur Übernahme von Bundesrecht12: „§ 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsm äß igen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind. “

Dennoch wird die badische Verfassung als freiheitlichste des deutschen Frühkonstitutionalismus bezeichnet. Ihr war es zu verdanken, daß sich in Baden während des 19. Jahrhunderts liberales und demokratisches Gedankengut am schnellsten und nachhaltigsten verbreiten konnte.

3. Oppositionelle Protestbewegung und Repressionsmaßnahmen

Aus den Freikorps der Befreiungsarmee waren die studentischen Burschenschaften entstanden, die sich über alle deutschen Universitäten ausbreiteten. Sie waren der Kern der frühen, gegen den Deutschen Bund gerichteten Opposition, die weiterhin Freiheit in einem geeinten deutschen Vaterland forderte. Bedeutendstes Ereignis dieser Protestbewegung war das Wartburgfest am 18. Oktober 1817, an dem sechshundert Studenten und einige Professoren aus ganz Deutschland teilnahmen13.

Als Reaktion auf die nationalpolitischen Aktivitäten der studentischen Burschenschaften führte der österreichische Staatskanzler, Klemens Wenzel Fürst von Metternich (1773-1859), im Jahre 1819 die sogenannten „Karlsbader Beschlüsse“ herbei, die Entwürfe für vier repressive Bundesgesetze enthielten. Daraufhin beschloß die Bundesversammlung am 20. September 1819 sowohl ein Universitäts-, ein Preß- sowie ein Untersuchungsgesetz14.

a. Bundes-Universitätsgesetz

Mit dem lediglich vier Paragraphen umfassenden Universitätsgesetz wurden die Burschenschaften verboten; Zuwiderhandelnde wurden zukünftig nicht mehr für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zugelassen. Mit der Überwachung dieses Verbots wurde an jeder deutschen Universität ein Kurator bestellt, zu dessen Aufgaben auch die politische Kontrolle des Lehrkörpers zählte. Professoren, die in Lehrveranstaltungen oder Privatvorträgen mißliebige Ansichten äußerten, konnten ihres Amtes enthoben werden und wurden mit einem deutschlandweiten Berufsverbot belegt.

b. Bundes-Preßgesetz

Das Pressegesetz war hingegen gemäß § 10 als Ausnahmeregelung gedacht und zunächst auf die Dauer von fünf Jahren befristet, am 16. August 1824 wurde es jedoch auf unbestimmte Zeit verlängert. Mit ihm wurde für alle Tageszeitungen und Druckschriften unter 20 Bogen Zensurmaßnahmen eingeführt. Entsprechende Manuskripte mußten bereits vor ihrer Drucklegung von den zuständigen Landesbehörden kontrolliert und genehmigt werden. Für umfangreichere Schriften galten die bestehenden landesrechtlichen Zensurvorschriften weiterhin. Darüber hinaus konnte der Bundestag selbst Presseverbote aussprechen, gegen die keinerlei Rechtsmittel gegeben waren.

c. Bundes-Untersuchungsgesetz

Zusätzlich sah das Untersuchungsgesetz die Errichtung einer zentralen Untersuchungskommission mit Sitz in Mainz vor, die revolutionären Umtrieben und demagogischen Verbindungen in den Einzelstaaten vorbeugen sollte. Zu diesem Zwecke konnte sie bereits auf Landes-ebene getätigte Untersuchungen an sich ziehen, verdächtige Personen nach Mainz überführen lassen und dort selbst vernehmen. Die Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Beschuldigten blieb dem Bundestag vorbehalten.

4. Weitergehende Reformbestrebungen

Mit Hilfe dieser Gesetze wurden der Polizeistaat und die Pressezensur zu den deutlichsten Kennzeichen der politischen Atmosphäre im Vormärz. Die getroffenen Zensurregelungen wurden in der Mehrzahl der deutschen Klein- und Mittelstaaten jedoch weniger streng gehandhabt als in Preußen und Österreich. In dieser Phase erzwungener Ruhe emanzipierte sich das Bürgertum zunächst auf kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet, wobei der Gründung des Deutschen Zollvereins am 1. Januar 1834 entscheidende Bedeutung zukam. Bereits im Mai 1832 hatte auf der Burgruine Hambach mit 20.000 Teilnehmern die erste politische Massenveranstaltung in Deutschland stattgefunden. Schließlich drängte das Bürgertum immer stärker nach Teilhabe an der politischen Macht.

a. Forderung nach einem Verfassungsstaat

Die Forderungen des Bürgertums nach freiheitlichen Grundrechten und einem konstitutionellen Verfassungssystem umfaßten eine tatsächliche Gewaltenteilung, die Mitwirkung einer frei gewählten Volksvertretung an der Gesetzgebung und der Steuerbewilligung sowie auf bürgerliche Rechte nach dem Vorbild der Französischen Revolution. Davon zeugten Auseinandersetzungen um die bereits bestehenden Repräsentativverfassungen wie die Protestaktion der „Göttinger Sieben“ gegen den hannoverschen Staatsstreich15.

Trotz der bestehenden Zensurbeschränkungen verbreiteten überregionale Zeitungen politische Informationen, und es bestanden zahlreiche Jahrbücher für Geschichte, Politik und Sprachwissenschaften, die liberales Gedankengut beinhalteten. Außerdem zeigte die Öffentlichkeit ein breites Interesse an den Sitzungen der einzelnen Landtage, die einige Abgeordnete zur politischen Profilierung nutzten, so daß vielerorts zu Ehren herausragender Oppositionsredner Festessen veranstaltet oder Ehrengeschenke gestiftet wurden.

b. Forderung nach einem Nationalstaat

Europaweit war im 19. Jahrhundert die Nationalstaatsidee verbreitet, nach der jedes Volk eine von seiner Geschichte, Sprache und Kultur geprägte individuelle Eigenart habe und das darin liegende Potential nur in einem freien nationalen Staat entfalten könne. Daher strebten viele Völker, die noch nicht in verfestigten Nationalstaaten lebten, immer stärker nach der Gründung eines eigenen, souveränen Staates16. Als Zeichen für diesen auch in Deutschland verbreiteten Wunsch standen das sich rasch verbreitende „Lied der Deutschen“ von Hoffmann von Fallersleben (1798-1874) aus dem Jahre 1841 und die Begeisterung für den Weiterbau des Kölner Doms ab 1842. Angesichts des Versuchs von König Christian VIII. von Dänemark, das Herzogtum Schleswig staatsrechtlich vollständig seinem Reich anzugliedern, durchzog ganz Deutschland eine Welle nationaler Empörung. Das 1844 uraufgeführte „Schleswig-Holstein-Lied“ von Matthäus Friedrich Chemnitz (1815-1870) und Carl Gottlieb Bellmann (1772-1862) wurde etwas wie eine Nationalhymne17.

c. Forderung nach sozialem Wandel

Außerdem brachte der Wandel von der althergebrachten ständischen Agrargesellschaft zur bürgerlichen Industriegesellschaft soziale Verwerfungen mit sich, die eine Neuordnung der Sozialordnung notwendig machten und auch die unteren Bevölkerungsschichten zunehmend mobilisierten. Ihre Armut, die durch Mißernten verschärft wurde, führte zur großen Auswanderungswelle nach Amerika und den ersten verzweifelten Aufständen wie dem Schlesischen Weberaufstand 1844 und den Berliner Brot- und Kartoffelkrawallen im Jahre 1846.

d. Politische Denkströmungen

In dieser politischen Atmosphäre bildeten sich unterschiedliche Denkströmungen heraus, die die Fragen zu Deutschlands Zukunft unterschiedlich beantworteten und sich später in den Fraktionen der Nationalversammlung widerspiegelten. Der Aufbau regelrechter Parteien war nach den Vereinsgesetzen des Deutschen Bundes, Art. 2 der sogenannten „Zehn Artikel“18, bislang nicht möglich.

Besondere Bedeutung kam dabei dem Liberalismus zu. Er drängte insbesondere auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit und begründete damit seine Forderungen nach einem einheitlichen deutschen Verfassungsstaat. In der Anfangszeit wurde er vornehmlich von Angehörigen des Bildungsbürgertums getragen. Da zahlreiche Hochschullehrer zu den liberalen Vordenkern zählten, wird diese Epoche auch als Zeit des „politischen Professorentums“ bezeichnet. Ab 1830 bekannten sich zunehmend auch Kaufleute und Unternehmer zum Liberalismus und seinen Zielen.

Zu diesem Zeitpunkt löste sich aus dem breiten liberalen Spektrum ein eigenes demokratisches Lager heraus. Die Demokraten vertraten ein radikales Reformprogramm, das unter anderem ein allgemeines, gleiches und direktes Wahlrecht für alle volljährigen Männer sowie die Einführung von Geschworenengerichten und Bürgerwehren vorsah. Ihre Staatsvorstellung lief auf die Bildung einer unitarischen deutschen Republik hinaus. In sozialer Hinsicht erstrebten die Demokraten einen allmählichen Ausgleich der Besitzverteilung und eine Neuordnung der Beziehungen zwischen Arbeit und Kapital, indem progressive Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuern eingeführt und im Gegenzug die indirekten Steuern aufgehoben werden sollten. Diese Forderungen schrieben sie auf ihrer „Offenburger Versammlung“ am 12. September 1847 fest. Die liberale Gegenveranstaltung wird hingegen nach ihrem Tagungsort als „Heppenheimer Versammlung“ bezeichnet und fand am 10. Oktober 1847 statt.

Daneben verbreiteten sich insbesondere im Kreis von Exilanten erste sozialistische und kommunistische Ideen. Ihre Vertreter hielten einen radikalen Umsturz der bestehenden Eigentumsverhältnisse für notwendig, um eine stetig fortschreitende Polarisierung der Gesellschaft zu verhindern. Bedeutendste Vertreter dieser politischen Denkströmung waren Karl Marx (1818- 1883) und Friedrich Engels (1820-1895), die 1848 das „Kommunistische Manifest“ veröffentlichten, das für anderthalb Jahrhunderte zu einem der faszinierendsten revolutionären Programme der Weltgeschichte wurde19.

III. Die Arbeit der Nationalversammlung 1848/49

Äußerlich veranlaßt durch die Pariser Februarrevolution 1848, führten die beschriebenen Ursachen schließlich zum Rücktritt Metternichs am 13. März und zu den Barrikadenkämpfen in Berlin am 18. März 1848, in deren Folge die Konstituierung des ersten frei gewählten gesamtdeutschen Parlaments möglich wurde.

1. Vorparlament und Wahlen

Bereits am 5. März 1848 hatten sich in Heidelberg 51 prominente liberale und demokratische Politiker aus Südwestdeutschland getroffen und eine Siebener-Kommission gebildet, die einen Aufruf zur Bildung eines sogenannten Vorparlaments veröffentlichte. Dem kamen am 31. März 1848 in Frankfurt/Main 574 frühere und gegenwärtige Mitglieder der einzelnen deutschen Landtage nach. Dieses sogenannte Vorparlament schrieb deutschlandweite Wahlen zu einer Nationalversammlung aus. Jeder männliche, volljährige und selbständige Deutsche war in seinem Heimatland aktiv, in ganz Deutschland passiv wahlberechtigt. Ein Fünfziger-Ausschuß sollte die korrekte Durchführung der Wahlen überprüfen.

Die konstituierende Sitzung der 585 gewählten Mitglieder erfolgte schließlich am 18. Mai 1848 in der Frankfurter Paulskirche. Parallel zum gewählten Parlament arbeitete bis zum 13. Juli 1848 die bisherige Bundesversammlung weiter, die ebenfalls ihren Sitz in Frankfurt/Main hatte. Bereits während der ersten parlamentarischen Beratungen über die vorläufige Reichszentralgewalt wurden unterschiedliche Auffassungen der Abgeordneten über die rechtlichen Kompetenzen und die tatsächlichen Möglichkeiten der Nationalversammlung deutlich. Umstritten war insbesondere die Frage, ob das Parlament seine Aufgaben nur in Abstimmung mit den Regierungen erfüllen konnte oder ob es allein die souveräne Entscheidungsgewalt beanspruchen mußte20. Diese Meinungsverschiedenheiten führten rasch zur Bildung unterschiedlicher Fraktionen innerhalb der Paulskirche, die als Vorläufer unserer heutigen politischen Parteien gelten. Im Ergebnis wurde am 29. Juni 1848 Erzherzog Johann von Österreich (1782-1859) zum Reichsverweser gewählt, der bis zur Verabschiedung einer Reichsverfassung amtieren sollte.

2. Beratung und Verkündung der Grundrechte

Wenige Tage später, am 3. Juli 1848, begann die Nationalversammlung mit der Beratung der Grundrechte. Dabei dienten die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776 und die französische Menschenrechtserklärung von 1789 als Vorbilder. In den ausgearbeiteten Grundrechtskatalog wurden nicht nur die bekannten Freiheits- und Gleichheitsrechte aufgenommen, unter dem Einfluß der Historischen Rechtsschule erhielten auch Vereine (§ 162), Kirchen (§ 147) und nationale Minderheiten (§ 188) eigene verfassungsrechtliche Garantien. Ein Recht auf Arbeit und der Schutz sozial Schwacher, wie sie von Sozialisten und Sozialreformern gefordert wurden, fanden hingegen keinen Eingang in den Abschnitt VI der Paulskirchenverfassung. Mit seiner separaten Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt am 28. Dezember 1848 wurde der Grundrechtskatalog gemäß Art. 3 des Reichsgesetzes betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen Zentralgewalt21 vom 27. September 1848 unmittelbares Bundesrecht.

3. Staatsorganisatorische Beratungen und Scheitern der Nationalversammlung

Während der sich anschließenden Beratungen über staatsorganisatorische Fragen wurde zunehmend deutlicher, wie sehr die Nationalversammlung auf eine einvernehmliche Zusammenarbeit mit den Regierungen der deutschen Einzelstaaten angewiesen war. Ohne über ein tatsächliches Bundesheer zu verfügen, besaß sie keinerlei Möglichkeit, ihre Vorstellungen militärisch durchzusetzen oder das bereits Erreichte auch nur zu verteidigen. Ebenso blieb ihr die Anerkennung durch internationale Garantiemächte verwehrt, da ein geplanter deutscher Nationalstaat zwangsläufig auch die Interessen benachbarter Staaten und ausländischer Nationalstaatsbewegungen berührt hätte. Darüber hinaus geriet die Parlamentsarbeit sowohl bei konservativen Kräften als auch bei radikalen Republikanern zunehmend in die Kritik. Die einen verspotteten die Nationalversammlung als „Professorenparlament“, da ihr 550 Akademiker angehörten; die anderen bezeichneten sie wegen der langen Debatten und der aus ihrer Sicht unzureichenden Entscheidungen als einen „Schwatzclub“22. Das Verhalten Preußens in den Auseinandersetzungen um die verweigerte Anerkennung der Farben Schwarz-Rot-Gold durch das Militär und während der Friedensverhandlungen mit Dänemark über Schleswig-Holstein zeigte im Herbst 1848, daß es der Nationalversammlung keine wirkliche Autorität zubilligte. Zeitgleich führte die zunehmende Radikalisierung revolutionärer Kräfte im Verlauf des Jahres 1848 zu verschiedenen regionalen Kämpfen. Zwischen diesen Ereignissen drohte das Paulskirchenparlament aufgerieben zu werden.

Somit führte der Streit über Aufbau und Grenzen des angestrebten einheitlichen Deutschlands zum Scheitern der Nationalversammlung und der von ihr verabschiedeten Verfassung. Eine sogenannte „großdeutsche Lösung“ hielt die Einbeziehung Österreichs in das zukünftige Deutsche Reich für zwingend. Der überwiegende Teil des Vielvölkerstaates gehörte bislang aber nicht dem Deutschen Bund an, zudem wurde es innerhalb der eigenen Grenzen von heftigen Nationalitätenkämpfen erschüttert. Eine Beibehaltung der bisherigen Grenzen hätte somit zwangsläufig ein Auseinanderbrechen der Habsburgermonarchie bewirkt. Daher entschloß sich die Nationalversammlung nach erbitterten parlamentarischen Auseinandersetzungen für die sogenannte „kleindeutsche Lösung“ und wählte am 28. März 1849 den preußischen König zum Erbkaiser. Am selben Tag verkündete sie die gesamte Reichsverfassung, um deren Scheitern während der zugespitzten Lage zu verhindern. Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (1795-1861) lehnte die Kaiserkrone jedoch am 3. April 1849 ab und brachte damit das erste gesamtdeutsche Verfassungsprojekt zum Scheitern. Österreich berief zwei Tage später seine Abgeordneten aus Frankfurt/Main ab, Preußen und andere Mittel- und Kleinstaaten folgten im Mai 1849. Die Mehrzahl der liberalen Abgeordneten resignierte daraufhin und gab ihre parlamentarische Arbeit auf. Die Nationalversammlung schrumpfte auf ein linkes Rumpfparlament zusammen, das seinen Sitz nach Stuttgart verlegte und dort mit militärischer Gewalt am 18. Juni 1849 aufgelöst wurde.

In der Folge bestand der Deutsche Bund fort, bis er im Jahre 1866 durch den Norddeutschen Bund abgelöst wurde. Durch Bundesbeschluß vom 23. August 1851 wurde das Grundrechtsgesetz von 1848 aufgehoben23. Der von der Nationalversammlung erarbeitete Grundrechtskatalog wurde aber Vorbild für die preußische Verfassung von 1850, die Weimarer Verfassung von 1919 und darüber hinaus für unser heutiges Grundgesetz.

IV. Leben und Werk Karl Theodor Welckers

Karl Theodor Welcker wurde am 29. März 1790 als Sohn eines evangelischen Pfarrers im hessischen Oberofleiden geboren. Die Einquartierung napoléonischer Truppen im elterlichen Pfarrhof im Jahre 1806 gehörte zu seinen eindruckvollsten Jugenderinnerungen24. Welcker besaß den Ruf eines begnadeten Hochschullehrers, der der Universitätsausbildung zu jener Zeit neuen Auftrieb gab, indem er seine Vorlesungen durch freimütige Gespräche mit den Studenten auflockerte25. Seine politischen Ausführungen waren hingegen oft langatmig und enthielten häufig Wiederholungen, sie begeisterten seine Zuhörer zumeist nur wegen kraftvoller Ausdrücke und energischer Gestikulation26. Das gilt insbesondere aus heutiger Sicht auch für seine Veröffentlichungen, bereits 1815 hatte ihm sein Lehrer Anton Friedrich Justus Thibaut (1772-1840) empfohlen, „ daßer mehr in deutscher Sprache, d. h. klar, kräftig und einfach schreibe, besonders wenn er von und für Volkstümlichkeit zu Deutschen redet. “ 27 Darüber hinaus wurde Welcker von Zeitgenossen wiederholt für seine parlamentarischen Debattenbeiträge kritisiert, bei denen er selten Zurückhaltung übte, sondern sich oftmals von augenblicklichen Impulsen und Empfindungen leiten ließ28.

1. Studium

Im Alter von 16 Jahren nahm Welcker das Studium der Rechtswissenschaften im nahegelegenen Gießen auf, wo er zu den Mitbegründern der Landsmannschaft „Franconia“ gehörte. Ab 1810 setzte er sein Studium in Heidelberg fort. Dort gewann Thibaut, dessen Vorlesungen zum Code Napoléon Welcker besuchte, sowohl in wissenschaftlicher als auch in politischer Hinsicht bedeutenden Einfluß auf ihn29. Der Code civil besaß seit 1810 mit einigen, den regionalen Rechtsgewohnheiten angepaßten, Abänderungen unter der Bezeichnung „Badisches Landrecht“ auch im Großherzogtum Baden Rechtskraft. Die Heidelberger Universität selbst war erst im Jahre 1804 reorganisiert worden und dank der Unterstützung von Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) zur seinerzeit führenden deutschen Hochschule aufgerückt. In dem späteren „Kodifikationsstreit“ zwischen Savigny und Thibaut legte sich Welcker nicht fest30.

2. Promotion

Welcker wurde am 24. April 1813 promoviert. Über das Thema seiner Dissertation liegen widersprüchliche Mitteilungen vor. Überwiegend wird berichtet, er habe eine von der Fakultät ausgeschriebene Preisaufgabe bearbeitet, die die umstrittene Vereinigung zweier Pandektenstellen zum Gegenstand hatte. Thibaut hatte das Problem kurz zuvor in anderer Weise gelöst, gab seine Ansicht aber anschließend zu Gunsten der Welckers auf31.

Sein Biograph beschreibt hingegen, der Doktorand habe die ihm gestellte Preisaufgabe nicht bearbeitet, da sie einem entlegenen Gebiet des römischen Rechts entstammte und auf eine Spezialuntersuchung hinausgelaufen wäre. Statt dessen habe er auf seinem bereits gefaßten Vorhaben beharrt und sich in seiner Dissertation mit zeitgenössischen Strafrechstheorien auseinandergesetzt. Die umstrittene römischrechtliche Frage habe er hingegen als Privatdozent in Gießen verfaßt und sich mit ihr habilitiert32.

Tatsächlich veröffentlichte Welcker im selben Jahr seiner Promotion ein rechtsphilosophisches Werk unter dem Titel „Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt“. Seiner fragmentarischen Autobiographie ist aber zu entnehmen, daß er 1812 über ein pandektenrechtliches Thema dissertierte, aber auch „Die letzten Gründe“ größtenteils noch in Heidelberg entstanden sind33. Daß beide Arbeiten in engem Zusammenhang gestanden haben, beweist auch Welckers Bemerkung in dem Vorwort zu seinem Erstlingswerk34: „ Stoff und Plan einer andern besonderen Inauguralschrift ergab sich mir erst, als dieses Buch zur Hälfte abgedruckt war. “

3. Erste rechtsphilosophische Veröffentlichung

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts existierte eine Vielzahl strafrechts-philosophischer Schriften. Mit dem in seinem Buch „Die letzten Gründe“ unternommenen Versuch, auf philosophischspekulativem und rechtsgeschichtlich-vergleichendem Wege „die richtige“ Strafrechtstheorie zu begründen35, hob sich der 23jährige Welcker jedoch deutlich von anderen Autoren ab und erntete rasch wissenschaftliche Anerkennung.

Der Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre, Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833), anerkannte Welckers Erstlingswerk als geistvolle Widerlegung seiner eigenen Strafauffassung und als Ansporn für weitere rechtsvergleichende Untersuchungen36: „ Von einem solchen Manne geprüft, widerlegt zu werden, einen solchen Mann gegen sich und neben sich zu haben, zumal wenn sich dieser Mann in liebenswürdiger Bescheidenheit einen Schüler nennt, das ist die herrlichste Belohnung des wissenschaftlichen Strebens; auf diese Belohnung bin ich stolzer als auf meine Ordenszeichen. “ Andererseits sah sich Welcker im Hinblick auf seine erste Veröffentlichung bis in das Jahr 1845 hinein wiederholten Plagiatvorwürfen ausgesetzt; er soll Vorlesungsunterlagen eines früh verstorbenen Gießener Philosophiedozenten ohne Quellenangabe in den „Letzten Gründen“ ausgewertet haben37.

„Die letzten Gründe“ sind heute weniger wegen Welckers Ausführungen zu den zeitgenössischen Strafrechtstheorien, sondern vielmehr wegen seiner rechtsphilosophischen Ausführungen interessant. Das Werk gliedert sich in einen philosophischen und einen historischen Teil, in dem Welcker das Recht antiker Völker untersuchte. Damit formulierte er bereits vor dem Auftreten der Historischen Rechtsschule einen eigenen historischen Ansatz38. Welckers vergleichenden rechtshistorischen Studien führten ihn zu der Annahme, die Völker durchlebten analog einem Menschen unterschiedliche Entwicklungsstufen, die einander ablösen. Dabei setzte er die Kindheit, in der sinnliche Triebe überwiegen, dem Despotismus gleich. Ihm folge gleich dem Jugendalter eines noch unreifen Menschen mit dem Hang zu Schwärmereien die theokratische Staatsform. Diese wiederum werde durch den Rechtsstaat abgelöst, so wie ein vernunftbegabter erwachsener Mann sein Verhalten ausschließlich an dem Sittengesetz ausrichte39.

Somit sah Welcker den Rechtsstaat als Höhepunkt der historischen Entwicklung in staatsrechtlicher Hinsicht an. Er gehörte zu den ersten Rechtsgelehrten, die diesen Begriff prägten40. In Anlehnung an Kant sah er den Rechtsstaat durch vier Merkmale charakterisiert, zu denen als Grundbedingung die freiwillige Teilnahme beim Abschluß des Staatsvertrages zählt. Dabei sei aber nicht Stimmenmehrheit ausreichend, sondern die Einwilligung aller notwendig41. Hinzu treten drei Rechtsschutzgarantien: die Möglichkeit, gegen Rechtsverletzungen durch den Regenten vorstellig zu werden, die Freiheit der öffentlichen Meinung sowie ein Lossagungsrecht vom Staat42. Letzteres begründete Welcker damit, in Athen hätte selbst überführten Verbrechern weiterhin ein Auswanderungsrecht zugestanden43.

Ein Selbsthilferecht gegen despotische Fürsten lehnte Welcker hingegen ab44: „ ... eine Umbildung des Rechtsverhältnisses durch einzelne Individuen, nach individueller Ansicht und Auslegung kann wohl nachher durch die Billigung Aller gerechtfertigt, oder vielmehr so ein ganz neues objectives Rechtsverhältnißgeschaffen werden, nie aber nach dem Bestehenden rechtlich erscheinen. “

Vielmehr müsse ein im voraus geschaffenes höheres Organ des Gesamtwillens, das Welcker als Ephorat bezeichnet, damit beauftragt werden, gewaltsamen Widerstand auszuüben. Ebenso hielt Welcker eine Verfassung für entbehrlich45: „ Verfassungen wechseln nach Zeit, Ort und Verhältnissen. ‚ Keine ist [...] absolut die beste. ’ Auch die besten aber sind, wie alles Irdische, dem Verderb ausgesetzt. “

4. Lehrtätigkeit und erste politische Betätigung

Dem Erfolg seines Erstlingswerkes verdankte Welcker die Berufung zum außerordentlichen Professor an der Universität Gießen zum Sommersemester 1814. Skeptiker äußerten angesichts seiner Jugend Bedenken, daß „ der Profeßores Charakter zu einer Heiterheit werde ..., wenn der junge Doctor noch manche wahren Kommilitonen unter den Studenten erkennen m üß te. “ 46 In Gießen hielt Welcker Einführungsveranstaltungen sowie rechts- und zeitgeschichtliche Vorlesungen.

Aus Begeisterung über die Völkerschlacht bei Leipzig im Oktober 1813 wollte Welcker in das hessische Freiwilligenkorps eintreten, wurde aber aus gesundheitlichen Gründen zurückgestellt47. Statt dessen betätigte er sich erstmalig politisch, indem er in Gießen eine Rede über „Deutschlands Freiheit“ hielt. Darin forderte er den Aufbau einer Volkswehr, landständische Verfassungen, eine Bundesversammlung und ein Bundesgericht auf nationaler Ebene sowie erstmals die Wahl eines erblichen Kaisers48. Insofern konkretisierte er seine Überlegungen zum Rechtsstaat. Außerdem setzte er sich für die Verbreitung von Volkstrachten ein und gehörte zu den Mitbegründern der „Teutschen Lesegesellschaft zur Erreichung vaterländisch-wissenschaftlicher Zwecke“.

Zum Wintersemester 1814 wechselte Welcker nach Kiel. Hier las er Enzyklopädie, Natur- und Kriminalrecht49. Zu jener Zeit bestand der Hauptteil seiner Veröffentlichungen aus Rezensionen strafrechtlicher und rechtsphilosophischer Fachbücher in den „Heidelberger Jahrbüchern der Litteratur“, die 1807 von Thibaut mitbegründet worden waren. Außerdem zählte Welcker zu den Mitherausgebern der „Kieler Blätter“. Bereits zum Wintersemester 1816/17 folgte Welcker einem Ruf an die Universität Heidelberg; auf seine Kieler Zeit werde ich nochmals zurückkommen.

In Heidelberg konzentrierten sich Welckers Vorlesungen zunächst wieder auf das Strafrecht, er wandte sich in seinen Publikationen jedoch zunehmend der germanischen Rechts- und Verfassungsgeschichte sowie dem Staatsrecht zu. Das trug ihm den Ruf ein, sich der Historischen Rechtsschule anzunähern; Gustav Hugo (1764-1844) hatte ihn als Schüler seiner Methode und als Mitglied der Historischen Schule bezeichnet50. Auch in Heidelberg lehrte Welcker nur kurze Zeit, zum Sommersemester 1819 wechselte er an die Universität Bonn und somit in den preußischen Staatsdienst. Hier wurde er sehr bald Opfer der auf Grundlage der „Karlsbader Beschlüsse“ durchgeführten Demagogenverfolgung.

5. Opfer der Demagogenverfolgung

Wenige Wochen nach Welckers Wechsel nach Bonn wurde am 15. Juli 1819 bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Damit begann ein Untersuchungsverfahren, das sich über drei Jahre hinzog. Etwa eine Woche lang sichteten die Untersuchungsbeamten alle vorhandenen Schriftstücke und beschlagnahmten die verdächtig erscheinenden. Diese wurden später an die zentrale Untersuchungskommission des Deutschen Bundes in Mainz übersandt.

Durch die Beschlagnahme seiner Unterlagen wurde auch Welckers Lehrtätigkeit gehemmt; das Auditorium seiner Strafrechtsvorlesung schrumpfte im Wintersemester 1819/20 auf elf Zuhörer, während er in Heidelberg ständig steigende Hörerzahlen hatte. Die Universität Bonn stellte sich hinter ihn, im Jahre 1820 wurde er sogar Dekan der juristischen Fakultät. Hinzu kam, daß eine Berliner Zeitung Auszüge aus Welckers Unterlagen veröffentlichte, obwohl ihm die Untersuchungskommission eine vertrauliche Behandlung zugesagt hatte51.

Nach über zwei Jahren wurde Welcker im November 1821 erstmals von der Untersuchungsbehörde in der Angelegenheit vorgeladen. Die eigentlichen Vernehmungen zogen sich bis zum April 1822 hin. Welcker berichtete über diesen Zeitraum, daß er sich „ von 8-10 Uhr in krimineller Spezialinquisition vor dem Königlichen Kommissarius inquirieren lassen mußte, um dann eine Stunde später inöffentlicher Vorlesungüber den Kriminalprozeßseine Zuhörer darüber zu belehren, daßman nicht so verfahren dürfte, wie soeben gegen ihn verfahren wurde. “ 52

Erst während der Vernehmungen erfuhr Welcker, welche illegalen Bestrebungen ihm zur Last gelegt wurden. Diese Anschuldigungen waren zum Teil haltlos. Der Wetterauischen Gesellschaft war Welcker niemals beigetreten53. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Mitwisserschaft um die Gießener Studentenverbindung konnte er darauf verweisen, daß er Gießen bereits 1814 verlassen und seine Beziehungen zur dortigen Burschenschaft aufgegeben hatte. Auch die Mitwisserschaft um das Wartburgfest wurde ihm vorgeworfen, dabei hatte Welcker erst nachträglich durch einen seiner Brüder, der daran teilgenommen hatte, davon erfahren.

Leugnen konnte er hingegen nicht, sich im Jahre 1817 am sogenannten Adressenwesen beteiligt zu haben. Damit waren Bestrebungen gemeint, durch Petitionen an die Regierungen der deutschen Einzelstaaten und an den Deutschen Bund die Verkündung von Verfassungen zu erreichen, wie es Art. 13 der Bundesakte vorsah. Tatsächlich hatte Welcker eine solche Petition mitunterzeichnet. Darüber hinaus wurden ihm Äußerungen in Briefen von 1810-18 und seine in Manuskripten aus der Zeit von 1807-17 enthaltenen politischen Ansichten vorgehalten. Welcker verteidigte sich gegen diese Vorwürfe insbesondere mit dem Argument, die festgestellten Tatsachen erfüllten keinen Straftatbestand und könnten darüber hinaus in Preußen nicht geahndet werden, da sie im Ausland begangen worden seien. Darüber hinaus sei es unzulässig, ein bisher erlaubtes Verhalten rückwirkend unter Strafe zu stellen54.

Dennoch drohte Welcker wegen revolutionärer Bestrebungen die Entfernung aus dem Amt, in das ihn die preußische Regierung unter Kenntnis seiner vorangegangenen politischen Betätigung berufen hatte. Daher nahm Welcker zum Wintersemester 1821/22 einen Ruf nach Freiburg dankend an. Das ihm in Bonn widerfahrene Unrecht war für ihn Anlaß, im Jahre 1823 eine Schrift unter dem Titel „Oeffentliche actenmäßige Vertheidigung gegen die öffentliche Verdächtigung der Theilnahme oder Mitwisserschaft an demagogischen Umtrieben in und mit Abhandlung für das öffentliche Recht“ zu veröffentlichen. Darin forderte er einerseits das Verbot von rückwirkenden Strafgesetzen, der Bestrafung ohne Gesetz, der Kabinettsjustiz, andererseits die Unabhängigkeit des Richters, die Wissenschaftsfreiheit und die Wahrung des Briefgeheimnisses55. Damit nahm Welcker die vom Liberalismus in den 1840er Jahren erhobenen Forderungen nach einer Strafrechtsreform vorweg56.

6. Rückkehr nach Baden

In Freiburg verstrickte sich Welcker zunächst in Prestigestreitigkeiten mit Kollegen. Zu den Kontrahenten zählte auch Karl Wenzeslaus von Rotteck (1775-1840), mit dem Welcker später gemeinsam das „Staats-Lexikon“ herausgab. Neben seinen Vorlesungen war Welcker auch an der noch ausgeübten Spruchtätigkeit der Juristenfakultät beteiligt57.

a. Geplante Rechtsenzyklopädie

Darüber hinaus verfolgte Welcker in jener Zeit den Plan, eine Rechtsenzyklopädie zu verfassen. Mit ihr wollte er eine umfassende philosophisch-historische Darstellung des Rechts liefern. Das Werk wurde jedoch ein Mißerfolg, 1829 erschien lediglich der erste von sechs Bänden unter dem Titel „Das innere und äußere System der praktischen, natürlichen und römisch-christlich-germanischen Rechts-, Staats- und Gesetzgebungslehre“.

b. Bundestagspetition zur Pressefreiheit

Allgemeines Aufsehen erregte Welcker hingegen mit seiner im November 1830 unter dem Eindruck der französischen Julirevolution verfaßten Petition an den Bundestag, in der er die Aufhebung der Ausnahmegesetze von 1819/24 und die Abschaffung der Zensur einforderte. Die 160 Seiten umfassende Schrift publizierte er auch. Darin bezeichnete Welcker die Pressefreiheit als das bedeutendste Grundrecht, das er aus dem allgemeinen Freiheitsrecht ableitete. Ihr Gegenstück, die Zensur, hielt er hingegen sowohl für sittlich verwerflich als auch für rechtswidrig, weil sie gegen Art. 18 litt. d der Deutschen Bundesakte verstoße. Seine Rechtsauffassung begründete er mit dem Wortlaut des Art. 18, der einleitend von „folgenden Rechten“ sprach und auch die Pressefreiheit aufzählte. Darüber hinaus berief er sich auf teleologische Argumente, indem er sich auf die Geschichte der Beratungen über die Deutsche Bundesakte bezog58.

Einleitend hatte er bereits bemerkt59: „ So ist denn die Freiheit der periodischen Presse die eigentlich practische ... Die Preßfreiheit bloßfür dickbändige Werke, welche nur Wenige lesen, noch Wenigere schreiben können, welche sich nicht wirksam mit den täglich wechselnden Gesellschaftsangelegenheiten beschäftigen, und keine tägliche, wechselseitige Mitheilung dafür begründen können, wäre zunächst nur ein Privileg für den Buchhändler- und Gelehrtenstand ... Sie wäreähnlich einem Verbot, das nur für gelehrte Abhandlungen, nicht aber dem Volk und für das tägliche Bedürfnißdie mündliche Rede gestatten wollte. “

Gleichwohl hatte das auf unbestimmte Zeit verlängerte Bundes-Preßgesetz nach einem Urteil des Badischen Oberhofgerichts gemäß § 2 der badischen Verfassung auch in Welckers Heimat Rechtskraft erlangt60. Dennoch wurden in diesem Zusammenhang keine erneuten Repressionsmaßnahmen gegen Welcker eingeleitet. Der Bundestag lehnte sie aus der Befürchtung ab, damit noch größeres Aufsehen zu erregen61.

7. Tätigkeit als badischer Landtagsabgeordneter

Bei den Landtagswahlen im Jahre 1831 errang Welcker ein Abgeordnetenmandat in der Badischen Zweiten Kammer. Dieses nutzte er in den Folgejahren dazu, seinen politischen Forderungen Ausdruck zu verleihen. Mit seinen engagierten Debattenbeiträgen wandte er sich dabei weniger an seine Kollegen im Plenum, sondern vielmehr an die begeisterten Zuhörer auf der Galerie. Dadurch errang Welcker sehr schnell große Popularität unter der liberal gesinnten Bevölkerung und über die Grenzen Badens hinaus. Auf der Heimreise von der ersten Sitzungsperiode des Landtags in seinen Wahlkreis Ettenheim empfing ihn bereits im 20 km entfernten Emmendingen eine Deputation62. Ihm zu Ehren wurden Lieder gedichtet63 und sogenannte „Welcker-Essen“ durchgeführt, zu denen sich bis zu 400 Personen versammelten und bei denen Welcker und andere liberale Vorkämpfer politische Tischreden hielten. Diese „Zweck-Essen“ gelten heute als früheste, in Deutschland auftretende Form öffentlicher Demonstrationen64.

Beide Kammern des badischen Landtages hatten kein Recht zur Gesetzesinitiative. Sie konnten sich lediglich mit Motionen an die Regierung wenden und darin Wünsche oder Anregungen zur Gesetzgebung äußern. Von den Motionen, die Welcker im Landtag vortrug und die ebenfalls alle als Druckschriften erschienen, sind insbesondere zwei hervorzuheben.

a. Forderung nach einem liberalen badischen Pressegesetz

Bereits am 24. Mai 1831 reichte Welcker im Landtag eine Motion bezüglich der Einführung der Pressefreiheit in Baden65 ein. Er wiederholte seine Rechtsauffassung, die er bereits im Vorjahr in seiner Bundestagspetition vertreten hatte. Das Bundes-Preßgesetz aus dem Jahre 1819 habe lediglich eine vorläufige Regelung beinhaltet, außerdem sähe es keine Zensurmaßnahmen vor, da es den Begriff Zensur selbst nicht enthalte66. Die anderen Abgeordneten der Ersten und Zweiten Kammer unterlagen demselben Irrtum wie zuvor Welcker und nahmen gleichfalls an, das Bundesrecht stehe der Aufhebung der Zensur in Baden nicht entgegen67. Nachdem die Regierung den Entwurf eines liberalen Pressegesetzes hinauszögerte, versuchte Welcker im Oktober 1831, die Haushaltsberatungen zu verzögern. Unter dem öffentlichen Druck legte die Regierung schließlich einen Entwurf vor, der bis ins Detail Welckers Antrag folgte68. Das „Gesetz über die Polizei der Presse und über die Bestrafung von Preßvergehen“ trat am 1. März 1832 in Kraft und stellte gegenüber der bisherigen Rechtslage einen erheblichen Fortschritt dar. Es gewährte grundsätzliche Pressefreiheit69: „§ 1. Alle Zensur der Druckschriften, welche im Großherzogthum herauskommen, oder verbreitet werden, ist aufgehoben. “ Darüber hinaus sah es in §§ 43 ff. für Verfahren wegen Pressevergehen Geschworenengerichte vor, die öffentlich und mündlich verhandeln mußten. Gleichzeitig trat ein Gesetz zum Schutz vor Ehrenkränkungen in Kraft.

b. Forderung nach einer Reform des Deutschen Bundes

Eine zweite bedeutende Motion Welckers vom 15. Oktober 1831 zielte auf eine Reform des Deutschen Bundes ab70. Darin forderte er zunächst die Umsetzung des Art. 13 der Bundesakte, der die Schaffung von Verfassungen in allen deutschen Teilstaaten vorsah. Welcker schlug vor, Baden und die anderen konstitutionellen Verfassungsstaaten sollten mit der Einrede des nichterfüllten Vertrages solange die Erfüllung ihrer Bundespflichten gegenüber den traditionalistischen Ländern verweigern, bis diese ebenfalls Verfassungen verabschieden würden71. Im zweiten Teil seiner Rede forderte Welcker daraufhin die Bildung eines gesamtdeutschen Parlaments. Damit war er deutschlandweit der erste, der einen derartigen Vorstoß unternahm72.

c. Weitere Reformbemühungen

Darüber hinaus brachte Welcker im Jahr 1831 zwei weitere Motionen im Landtag ein. Darin forderte er eine Reform der badischen Wehrverfassung und die Schaffung eines Volksheeres nach Schweizer Vorbild73. Andererseits engagierte er sich für eine Senkung der Gerichtsgebühren und die gerechtere, vermögensabhängige Verteilung der Sporteln. Dieses Anliegen begründete er mit den Worten74: „ Taglohn für das heiligste, was der Staat kennt, für den Ausspruch der Gerechtigkeit

- welcher unwürdiger Gedanke! “

Gemeinsam mit anderen liberalen Abgeordneten entwickelte Welcker anläßlich verschiedener Gesetzesberatungen Reformideen für das bestehende Strafverfahrensrecht. Die Einführung von Schwurgerichten sowie der Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Strafverfahren waren zu jener Zeit Kernforderungen des Liberalismus. Mit dem Gesetz über die Abschaffung der peinlichen Frage erreichte der Landtag im Jahre 1831 schließlich die längst überfällige Abschaffung der Folter in Baden.

8. Publizistische Tätigkeit und Entlassung aus dem Staatsdienst

Die von ihm selbst miterstrittene Pressefreiheit im Großherzogtum Baden geriet alsbald in Mißkredit und führte zu Gegenmaßnahmen des Deutschen Bundes.

a. Nutzung der neuen Pressefreiheit

Neben seinen Vorlesungen, die er weiterhin abhielt und in die er seine Erfahrungen als Abgeordneter einbrachte, nutzte Welcker die neue Pressefreiheit und gab zusammen mit Rotteck seit dem 1. März 1832 in Freiburg die politische Tageszeitung „Der Freisinnige. Freiburger politische Blätter“ heraus. Inhalt und Ton der Zeitung wurden maßgeblich von Welcker bestimmt, der das Medium zu scharfer Kritik am Deutschen Bund und zu Angriffen gegen Regierungen anderer deutscher Staaten benutzte.

b. Aufhebung des badischen Pressegesetzes

Bereits nach zwei Monaten wurde die Zeitung in Preußen, am 19. Juli 1832 in allen deutschen Staaten verboten. Das erst seit knapp fünf Monaten gültige badische Pressegesetz wurde am 28. Juli 1832 auf dem Verordnungswege zurückgenommen. Baden war dazu durch die vom Bundestag am 5. Juli 1832 erlassenen sogenannten „Zehn Artikel“ gezwungen, die als Reaktion auf das Hambacher Fest vom 27. Mai 1832 galten. Dieser Bundesbeschluß enthielt unter anderem folgende Regelungen75:

„ Art. 6. Die Bundesregierungen werden fortwährend die genaueste polizeiliche Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durchöffentliche Reden, Schriften oder Handlungen ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen kund, oder zu deßfallsigem Verdacht gegründeten Anlaßgegeben haben, eintreten lassen; ... [...]

Art. 10. Sämmtliche Bundesregierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Verfügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maaßregeln nach Maaßgabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisses getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen. “

Darüber hinaus war gemäß Art. 5 das Bundes-Universitätsgesetz von 1819/1824 allerorts strikt zu handhaben. Daraufhin wurde am 12. September 1832 die Universität Freiburg geschlossen; Welcker wurde wegen seiner politischen Äußerungen zusammen mit Rotteck am 26. Oktober 1832 in den Ruhestand versetzt.

c. Strafverfahren wegen Ehrenkränkung

Parallel zu seiner Amtsenthebung wurde Welcker im Sommer 1832 wegen Ehrenkränkung der badischen Regierung angeklagt. In den Monaten zuvor hatte Welcker an einem „Fest zu Ehren der Preßfreiheit“ in Weinheim sowie an einer öffentlichen „Versammlung wegen Bedrohung der Preßfreiheit“ in Freiburg teilgenommen, auf der er als Redner auftrat. Auf dem Hambacher Fest war er jedoch nicht zugegen76. Ob sich das von der badischen Regierung gegen einzelne Personen ausgesprochene Teilnahmeverbot77 auch gegen Welcker richtete, ließ sich nicht klären. In der Folge wurde jedoch durch badische Verordnung vom 5. Juni 1832 das öffentliche Reden auf Volksversammlungen verboten78. Dieses Vorgehen kritisierte Welcker wenige Tage später in seiner Zeitung mit polemischen Worten.

Diese hatten auf Veranlassung des Justizministeriums eine Anklage wegen Ehrenkränkung der badischen Regierung zur Folge, die sich auf § 3 des Gesetzes über Ehrenkränkungen stützte. Dieses Gesetz war zeitgleich mit dem von Welcker beförderten Pressegesetz verabschiedet worden. Auf dessen verfahrensrechtlichen Garantien und damit auf das Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen berief sich Welckers Verteidiger und Kollege, Johann Georg Duttlinger (1788-1841), während des Gerichtsverfahrens. Materiell-rechtlich bestritten beide das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale einer Ehrenkränkung. Anschließend kritisierte Welcker insbesondere die fehlende legitimatio ad processum, da er wegen Beleidigung der Regierung angeklagt worden sei, obwohl lediglich das Justizministerium Anzeige gegen ihn erstattet hatte79. Dennoch hatte die Anklage gegen ihn Erfolg, am 22. November 1832 verurteilte ihn das Hofgericht des Oberrheins in Freiburg zu einer zweimonatigen Gefängnisstrafe.

Im anschließenden Appellationsverfahren hob das Oberhofgericht in Mannheim am 23. Februar 1833 das erstinstanzliche Urteil aus formell-rechtlichen Gründen auf: Welckers Aufsatz war weder gegen die Regierung noch gegen den Großherzog gerichtet, die angeblich beleidigten Minister hatten keinerlei Vollmacht zur Klageerhebung erteilt, und die in zweiter Instanz erhobene Klage wegen Beleidigung des Großherzogs stellte eine unzulässige Klageänderung dar80. Welcker hatte sich während der Berufungsverhandlungen selbst verteidigt. Dabei konnte er sich auf Rechtsgutachten der Spruchkollegien Heidelberg, Kiel und Tübingen stützen, die er im Jahre 1833 unter Voranstellung eines 50seitigen Vorworts ebenfalls publizierte81.

9. Publizistische Tätigkeit nach 1832

Nach seiner Pensionierung widmete sich Welcker vor allem der Publizistik.

a. Herausgabe des „Staats-Lexikons“

Seit 1834 gab er zusammen mit Rotteck unter dem Titel „Staats-Lexikon oder Encyklopaedie der Staatswissenschaften in Verbindung mit vielen der angesehensten Publicisten Deutschlands“ ein volkspädagogisch ausgerichtetes 15bändiges Nachschlagewerk heraus. Nach Rottecks Tod im Jahre 1840 betreute Welcker die Ausgabe allein. Durch das „Staats-Lexikon“ wurde die Elite des deutschen Liberalismus zu gemeinsamer Arbeit zusammengeführt, unter den Autoren befanden sich zahlreiche spätere Abgeordnete der Nationalversammlung von 1848/49. Es verbreitete liberales Gedankengut in ganz Deutschland und galt als Katechismus der liberalen Verfassungsbewegung im Vormärz82. Gleichwohl bereitete die Zensur den Herausgebern Schwierigkeiten, Preußen und Österreich verboten bis 1843 die Einfuhr der Bücher. Von den insgesamt 870 darin enthaltenen Artikeln verfaßte Welcker 197, die von Umfang und Inhalt jedoch wissenschaftlichen Abhandlungen glichen und mit der Grundtendenz des Nachschlagewerkes kaum in Einklang zu bringen waren83.

b. „Die geheimen Inquisitionsprozesse gegen Weidig und Jordan“

Der Freitod des in Darmstadt arrestierten Pfarrers und Lehrers Friedrich Ludwig Weidig (1791- 1837), neben Georg Büchner (1813-1837) Herausgeber des „Hessischen Landboten“ und ein Bekannter Welckers aus Gießener Zeit, sowie das aufsehenerregende Strafverfahren gegen den liberalen Marburger Staatsrechtler Sylvester Jordan (1792-1861) veranlaßten Welcker im Jahre 1843 zur Veröffentlichung einer weiteren, mit 35 Seiten ungewöhnlich knappen, Streitschrift. In ihr brandmarkte er die Haftbedingungen und Untersuchungsmethoden, die Weidig erdulden mußte. Durch Kettentragen, Anschließen an die Zellenwand und Peitschenhiebe sei dessen geistige Verwirrung hervorgerufen worden, außerdem wies Welcker auf den Verdacht einer Ermordung hin84. Jordan war wegen Mitwissenschaft an geheimen politischen Umtrieben in einem Indizienverfahren zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, nachdem er bereits ebenso lange in Untersuchungshaft gesessen hatte. In seinem Falle bestritt Welcker die Zulässigkeit des Indizienbeweises auf Grundlage der Carolina85. Wie dem Deckblatt seiner Publikation zu entnehmen ist, stellte Welcker deren Ertrag der Familie Jordans zur Verfügung.

Als Reaktion auf diese Veröffentlichung forderte das hessische Außenministerium die badische Regierung im Sommer 1845 auf, gegen Welcker ein Strafverfahren wegen Ehrenkränkung einzuleiten. Dagegen setzte sich der Beschuldigte wiederum publizistisch zur Wehr, wobei er auf das Berufungsurteil des Oberhofgerichts Mannheim aus dem Jahre 1833 verweisen konnte86.

Infolge dessen wurde die Anklage vom Hofgericht des Mittelrheinkreises am 4. März 1846 abgewiesen.

c. „Wichtige Urkunden für den Rechtszustand der de utschen Nation“

1844 veröffentlichte Welcker die bis dahin geheimgehaltenen Wiener Konferenzprotokolle aus dem Jahre 1834. Diese sogenannten „Sechzig Artikel“ brachten weitere Einschränkungen der individuellen Freiheiten87. Welcker griff dabei auf unveröffentlichte Unterlagen aus dem Nachlaß seines früheren Heidelberger Kollegen Johann Ludwig Klüber (1762-1837) zurück, der neben seiner Lehrtätigkeit mit diplomatischen Missionen betraut gewesen war. In scharfer Form kritisierte Welcker vor allem die Eingriffe in das Landesverfassungsrecht88. Da die Publikation weit mehr als 20 Bogen umfaßte, war sie an sich zensurfrei, sie wurde dennoch von der Polizei beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde aber auf gerichtlichem Wege rückgängig gemacht, da die abgedruckten Dokumente echt, der Inhalt wissenschaftlich und die enthaltene Kritik nicht verletzend sei89. Welckers Edition fand rasche Verbreitung, so daß sie bereits im Jahr darauf in zweiter Auflage erschien.

10. Abgeordnetentätigkeit 1832 - 1848

Auch nach seiner Pensionierung setzte Welcker seine Tätigkeit als Abgeordneter in der Badischen Zweiten Kammer fort. Bei den Wahlen im Frühjahr 1842 errang er neben seinem alten Wahlkreis Ettenheim auch den in Bonndorf/Schwarzwald90.

Bereits 1833 brachte Welcker im Landtag eine erneute Motion gegen die Zensur ein, die nach den Ereignissen vom Vorjahr gleichwohl erfolglos blieb. Durch Art. 2 der „Sechs Artikel“ vom 28. Juni 1832 war der liberalen Opposition in den Landtagen eine erneute Benutzung ihrer Befugnis zur Steuerbewilligung als Druckmittel gegen ihre jeweilige Regierung unmöglich gemacht worden91: „ ... so werden Fälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsetzung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche die Art. 25 und 26 der Schlußacte in Anwendung gebracht werden m üß ten. “ Welckers früheres Verhalten, mit dem er 1831 ein liberales Pressegesetz erzwingen wollte, hätte fortan andere deutsche Staaten zu einem militärischen Eingreifen in Baden ermächtigt.

Dennoch setzte er sich in jeder Sitzungsperiode des Landtages bis 1848 für die Wiederherstellung der Pressefreiheit ein. Und ungeachtet der Tatsache, daß sich die badischen Stände gar nicht mit auswärtigen Verfassungsangelegenheiten beschäftigen konnten, brachte Welcker im Jahre 1837 den hannoverschen Verfassungsbruch im Landtag zur Sprache92.

Darüber hinaus war die Arbeit des badischen Parlaments in jenen Jahren von der anstehenden Reform des gesamten Strafwesens geprägt. Welcker war ab 1839 Berichterstatter zum Allgemeinen Teil des von der Regierung vorgelegten Entwurfs für ein neues Strafgesetzbuch, in dieser Eigenschaft lieferte er zahlreiche Diskussionsbeiträge. Die Verabschiedung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und eines neuen Strafvollzugsgesetzes verzögerte sich jedoch immer wieder. Sie erhielten erst in den Wirren der Jahre 1848/49 Gesetzeskraft.

Erneute Maßregelungen mußte der Abgeordnete Welcker während des sogenannten „Urlaubsstreites“ erdulden. Im Jahre 1841 verweigerte die Regierung zwei mißliebigen liberalen Beamten, die in die Zweite Kammer gewählt worden waren, die erforderliche Dienstfreistellung. Aus diesem Grunde hielt Welcker den Landtag für nicht beschlußfähig und blieb über zwei Monate hinweg selbst den Sitzungen fern, ohne beurlaubt zu sein. Daraufhin verlor er erneut seinen Freiburger Lehrstuhl, den er nach seiner Rehabilitierung seit dem Wintersemester 1840/41 wieder bekleidete.

11. Teilnahme am Germanistentag 1846

In den Jahren unmittelbar vor den Ereignissen von 1848/49 fand der Nationalgedanke auch in den Rechtswissenschaften immer breiteren Raum. Die Germanisten wie Karl Friedrich Eichhorn (1781- 1854), Jacob Grimm (1785-1863) und Georg Beseler (1809-1888) trennten sich von der römischrechtlich geprägten Historischen Rechtsschule. Sie organisierten 1846 und 1847 die Germanistentage in Frankfurt/ Main und Lübeck, die als Vorläufer des heutigen Deutschen Juristentages gelten. Ziel dieser Rechtswissenschaftler war es, ein im Volk wurzelndes, nationales Rechtssystem zu schaffen.

An den Beratungen des ersten Germanistentages nahm auch Welcker teil, dort referierte er über die staatsrechtlichen Beziehungen des Herzogtums Lauenburg zu Dänemark93. Welckers Teilnahme machte deutlich, daß er trotz seiner früheren intensiven Beschäftigung mit dem römischen Recht eine Rechtsüberfremdung in Deutschland fürchtete und die Nationalstaatsidee sich auch auf seine Betätigung als Wissenschaftler auswirkte.

12. Abgeordnetentätigkeit in der Nationalversammlung

Im Gegensatz zu den demokratischen Oppositionellen, die sich unmittelbar vor der Märzrevolution zunehmend radikalisierten, setzte sich Welcker zu jener Zeit weiterhin für eine legale Durchsetzung der erhobenen Forderungen nach einem nationalen Verfassungsstaat ein. Auf der „Heppenheimer Versammlung“ der Liberalen im Oktober 1847 wiederholte er seine Idee von einem Nationalparlament. Und auf dem Höhepunkt der Märzereignisse warnte er wiederholt vor jeglicher Gewaltanwendung94.

a. Vorbereitung der Wahlen zur Nationalversammlung

Welcker gehörte zu jenen 51 Politikern, die am 5. März 1848 von Heidelberg aus zur Bildung eines Vorparlaments aufriefen. Er wurde in die Siebener-Kommission berufen, die zu diesem Zwecke gegründet worden war. Die Einladung an alle Mitglieder der einzelnen deutschen Landtage, zu einem Vorparlament zusammenzutreten, ließ er eigenmächtig in allen großen Tageszeitungen drucken95. Während der Beratungen dieses Vorparlaments wurde Welcker in den FünfzigerAusschuß gewählt, der die korrekte Durchführung der ausgeschriebenen Wahlen zur Nationalversammlung beobachten sollte.

b. Badischer Bundestagsgesandter

Bei den Wahlen im Mai 1848 errang Welcker ein Abgeordnetenmandat in der Paulskirche. Außerdem hatte die badische Regierung ihn, den bislang erbitterten Gegner des Bundestages, bereits am 14. März 1848 zu ihrem Gesandten bei der weiterbestehenden Bundesversammlung ernannt. Diese hielt er im Augenblick der revolutionären Ereignisse für das „ einzig noch zu Recht bestehende Organ einer Verbindung unter deutschen Staaten “ 96. Bei seinen demokratischen Parlamentskollegen erregte Welckers gleichzeitige Betätigung im althergebrachten Bundestag aber zunehmend Mißtrauen. Auch die öffentliche Meinung über ihn schlug um, er wurde als „Völksverräter“ bezeichnet97.

Im April 1848 hatte der Bundestag auf Antrag Welckers beschlossen, daß ein dreiköpfiges Direktorium an die Stelle der bisherigen Bundesversammlung als Reichszentralgewalt treten und bis zur Verabschiedung einer Reichsverfassung amtieren solle. Das löste den beschriebenen ersten Streit innerhalb der Nationalversammlung wegen der Befürchtung aus, die Zentralgewalt in der Form eines kollektiven Staatsoberhaupts würde die föderalistische Struktur des Deutschen Bundes weiterführen98.

c. Mitarbeit im Verfassungsausschuß

Innerhalb der Nationalversammlung wurde Welcker am 24. Mai 1848 in den 30köpfigen Verfassungsausschuß gewählt, der ab Juli des Jahres den Grundrechtskatalog ausarbeitete.

aa. Beratung des Grundrechtskatalogs

Im Sommer 1848 wurde er außerdem vom Reichsverweser mit diplomatischen Missionen in Schweden und Österreich betraut. Im Monat zuvor war er bereits im Auftrag des Bundestages in das Herzogtum Lauenburg gereist, um dort während des Konflikts mit Dänemark eine provisorische Regierung einzusetzen99. Nachdem der Bundestag seine Arbeit am 13. Juli 1848 einstellte, wurde Welcker sowohl von der badischen Regierung als auch von der Landesverwaltung Lauenburgs zu ihrem Bevollmächtigten bei der provisorischen Zentralgewalt ernannt. Wegen dieser Ämterhäufung konnte er an den Beratungen des Verfassungsausschusses über die Grundrechte nur geringen Anteil nehmen.

bb. Beratungen der Staatsoberhauptsfrage

In seiner Ausschußarbeit konzentrierte sich Welcker hingegen auf staatsorganisatorische Fragen. Die Bildung des von der Nationalversammlung angestrebten deutschen Bundesstaates gestaltete sich mit Blick auf Österreich immer schwieriger. In diesem Zusammenhang engagierte sich Welcker stark für die „großdeutsche Lösung“, die eine Einbeziehung Österreichs für unbedingt erforderlich hielt. Im Gegensatz zu ihm wollten andere Abgeordnete, die das Verfassungswerk zunehmend bedroht sahen und wegen der innenpolitischen Schwierigkeiten in Österreich weitere Verzögerungen befürchteten, ein Ausscheiden der Donaumonarchie hinnehmen und hätten auch eine „kleindeutsche Lösung“ akzeptiert. Welcker war jedoch stärker als jene der Nationalstaatsidee verhaftet100: „ Bei dem ewigen Gotte! Ich gestehe keinem sterblichen Menschen auf dieser Erde das Recht zu, das deutsche Vaterland soll zerstückelt werden. “ Und seiner Überzeugung nach umfaßte das Vaterland auf Grund gemeinsamer Sprache und Kultur auch Österreich. Daher sprach sich Welcker auch gegen den Vorschlag eines Doppelbundes aus, der zunächst die Schaffung eines engeren deutschen Bundesstaates ohne Österreich vorsah, wobei die neue Reichsregierung anschließend mit Österreich einen weiteren Bund schließen sollte.

cc. Antrag auf en-bloc-Annahme der Reichsverfassung

Da er sich derart lange für die „großdeutsche Lösung“ eingesetzt hatte, überraschte Welckers Antrag vom 12. März 1849 auf sofortige Verabschiedung der Reichsverfassung bereits nach erster Lesung und durch lediglich einen Gesamtbeschluß sowie auf Wahl des preußischen Königs zum deutschen Erbkaiser101 sowohl die Parlamentarier als auch die Öffentlichkeit.

Österreich wurde am 4. März 1849 durch die Regierung eine Verfassung aufgedrängt, die die staatsrechtliche Einheit der deutschen und nichtdeutschen Teile des Vielvölkerstaates festschrieb. Kurz darauf legte der österreichische Ministerpräsident, Felix Fürst von Schwarzenberg (1800- 1852), auch den Entwurf für eine Reichsverfassung vor, der die Einbeziehung der gesamten Habsburgermonarchie in den zu schaffenden deutschen Nationalstaat vorsah, eigentlich aber ein Scheitern der Nationalversammlung bezweckte. Diese Ereignisse führten zu einem Meinungswandel Welckers, der jetzt auch ein Scheitern der Paulskirchenverfassung befürchtete. Nachdem er am 11. März 1849 genaue Kenntnis von dem österreichischen Verfassungsoktroi erlangt hatte, stellte er einen Tag später in der Nationalversammlung seinen pragmatisch ausgerichteten Antrag, der jedoch von der Mehrheit linker und rechter Abgeordneter abgelehnt wurde. Erst am 27. März 1849 konnte die entscheidende Schlußabstimmung über die Reichsverfassung durchgeführt werden, einen Tag später wählten die Abgeordneten König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen zum Kaiser der Deutschen.

d. Niederlegung seines Mandats

Mit der Ablehnung der Kaiserkrone durch den preußischen König war das Einigungswerk der Nationalversammlung gescheitert. Gleichwohl beschloß sie am 11. April 1849, daß die Verfassung, wie sie aus der zweiten Lesung hervorgegangen war, aufrechterhalten bleiben sollte. Welcker gehörte in den folgenden Wochen dem Dreißiger-Ausschuß an, der die notwendigen Vorkehrungen für deren Durchsetzung treffen sollte. Solange die verbleibenden Parlamentarier die bestehende gesetzliche Ordnung wahrten, wollte auch er sein Mandat ausüben. Er bemühte sich um die Aufnahme einer Warnung vor revolutionären Maßnahmen in einer Proklamation an das deutsche Volk, die die politische Linke zur Verteidigung der Paulskirchenverfassung erlassen wollte. Mit der Ablehnung seines Antrags begründete Welcker seinen Austritt aus der Nationalversammlung am 26. Mai 1849. Im Sommer des Jahres gab er auch seinen Posten als Gesandter der badischen Regierung auf.

13. Rückzug in das Privatleben

Nach 1849 zog sich Welcker zunehmend in das Privatleben zurück. In der Sitzungsperiode des Jahres 1850 gehörte er nochmals der Badischen Zweiten Kammer als Abgeordneter an. Die Herausgabe des „Staats-Lexikon“ übernahm 1851 der Brockhaus-Verlag, Welcker behielt nur noch die Schriftleitung inne. Als er am 10. März 1869 in Heidelberg starb, war er den meisten seiner Zeitgenossen nur noch als Politiker bekannt, während sein wissenschaftliches Werk bereits in Vergessenheit geraten war.

V. Welckers Kieler Jahre

Obwohl Welcker lediglich zwei Jahre an der Kieler Universität lehrte, erhielt er hier entscheidende Impulse für seine spätere Tätigkeit als Staatsrechtler und Politiker.

1. Ausprägung der patriotischen Gesinnung

Mit seiner patriotischen Gesinnung geriet Welcker bereits während seines ersten Kieler Semesters in Widerspruch zu seinen überwiegend dänischfreundlich gesinnten Studenten. Nachdem er sie aufgefordert hatte, dem Jahrestag der Völkerschlacht bei Leipzig zu gedenken, wollten sie statt dessen das Jubiläum der Schlacht bei Sehestedt und den dortigen dänischen Sieg an der Seite Napoléons feiern. Das Vorhaben wurde jedoch durch den Senat verboten, was die Studenten auf Welckers Einfluß zurückführten und in der Folgezeit seine Vorlesungen störten. Deshalb sah er sich zum Semesterende veranlaßt, in einem Abschlußvortrag seine Ansichten zur Nation zu verdeutlichen102: „ Ich habe ebenso bestimmt gesagt, daßdie von mir gewollte Erhaltung der deutschen Nation nicht im Widerstreit sei mit Staatsverbindungen mit einem anderen Staat, wie ich ’ s an Hannover und an Ungarn bewies. Ich habe also auch, wenn ich privatim von dem deutschen Holstein rede, nichts gefordert, als daßdie Deutschen in Sitte, Bildung, Liebe, Sprache, Wissenschaft Deutsche bleiben, daßsie in deröffentlichen Meinung das Rechtm äß ige und Freie der Verfassung geltend machen sollten, das was jeder würdige Mann fordert. “

2. Mitarbeit an den „Kieler Blättern“

Seit 1815 gab Welcker zusammen mit dem Historiker Friedrich Christoph Dahlmann (1785-1860), dem Juristen Niels Nikolaus Falck (1784-1850) und dem Theologen August Detlev Christian Twesten (1789-1876) die „Kieler Blätter“, die erste politische Zeitschrift in Schleswig-Holstein, heraus. Mit ihr wollten frühe liberale Autoren die Verfassungsdiskussion anstoßen. Zu jener Zeit sah Welcker der Einlösung der von den deutschen Landesfürsten während der Befreiungskriege gemachten Verfassungsversprechen noch optimistisch entgegen103: „ ... sie werden ihr Fürstenwort

lösen, nicht kümmerlich, sondern ehrlich und fürstlich zur Zufriedenheit ihrer Völker, ... “.

Die Einleitung zum ersten Band der „Kieler Blätter“ wurde von Welcker verfaßt. Darin wurde zunächst wiederum sein Nationalstaatsdenken deutlich104: „ Daßdie Staatsverfassung möglichst zusammen fallen müsse mit der Nationalität, geht aus den ersten Gesetzen des Lebens hervor. Denn nur da, wo gemeinschaftliche Lebensverh ä ltnisse und gemeinschaftliche Nationalität eine innere Einheit der Lebensansichten, der Lebenszwecke und Bestrebungen hervorbringen, können dieselben Staatsformen undöffentlichen Verhältnisse passen, ... “.

Auf die besonderen Verhältnisse in Schleswig-Holstein ging er anschließend mit folgenden Worten ein105: „ Mehr noch als Eigenthümlichkeiten des Volkscharakters mußin unseren Verhältnissen die besondere Verfassung, Regierung undörtliche Einrichtung berücksichtigt werden, wodurch mehr als durch den Volkscharakter Verschiedenheiten in Deutschland bestehen. “

In einem zweiten Beitrag veröffentlichte Welcker Fragmente zu verschiedensten Aspekten der Verfassungsfrage. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß sich Welcker erstmals für die Einführung eines konstitutionellen Verfassungssystems aussprach und die englische Verfassung dabei als Vorbild pries. Dieser Meinungswandel wird überwiegend dem Einfluß seiner norddeutschen Freunde zugeschrieben106.

3. Kennenlernen der Pressefreiheit

Außerdem lernte Welcker in Kiel den Zustand der Pressefreiheit kennen und schätzen. Im dänischen Gesamtstaat waren bereits im Jahre 1770 sämtliche Zensurmaßnahmen beseitigt, und die Pressefreiheit seitdem in den Herzogtümern Schleswig und Holstein nicht wieder eingeschränkt worden107. Dieses Verhalten der dänischen Regierung wurde von Welcker in den „Kieler Blättern“ lobend anerkannt108: “ Diese hat auch dadurch ihren aufrichtig guten Willen für des Landes Wohl bewährt, daßsie nie absichtlich die Freiheit deröffentlichen Meinung beschränkte, und wiederholt auch jede Beschränkung der Preßfreiheit gesetzlich aufhob, ... “.

An diesen Zustand bürgerlicher Freiheiten erinnerte sich Welcker auch später noch gern. Während einer Rede in der Badischen Zweiten Kammer im Jahre 1831 führte er aus109: „ Ich habe selbst glückliche Jahre verlebt in einem deutschen Staate, wo diese Theorie verwirklicht war. In Schleswig und Holstein hat der unbeschränkteste Herrscher Europas vollkommen unbeschränkte Preßfreiheit gegeben. 50 Jahre hat sie dort bestanden, bis die Karlsbader Beschlüsse sie auch diesen Ländern raubten. “

VI. Literaturverzeichnis

Botzenhart, Manfred: 1848/49: Europa im Aufbruch. Paderborn/München/Wien/Zürich 1998.

Dreier, Rudolf-Werner: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau. Freiburg 1991.

Ebel, Friedrich: Rechtsgeschichte: ein Lehrbuch, Band II: Neuzeit. Heidelberg 1993.

Fischer, Heinz Dietrich / Schöttle, Rainer (Hg.): Kampf um publizistische Libertät: Schriften und Aktivitäten zu Konzeption, Realisierung und erneuter Einbuße von Pressefreiheit 1830 - 1833 von Carl Theodor Welcker. Bochum 1981.

Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte. 3. Auflage Heidelberg 1999.

Herzberg, Wilhelm: Das Hambacher Fest: Geschichte der revolutionären Bestrebungen in Rheinbayern um das Jahr 1832. Erstausgabe Ludwigshafen 1908, Neudruck Köln 1982.

Huber, Ernst Rudolf (Hg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803 - 1850. 3. Auflage Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1961.

Kraemer, Willy: Die politische Wirksamkeit Karl Theodor Welckers in den Jahren 1813 - 1819. Frankfurt/Main 1909.

Lahnstein, Peter: Die unvollendete Revolution: Badener und Württemberger in der Paulskirche. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1982.

Limbach, Jutta / Herzog, Roman / Grimm, Dieter (Hg.): Die deutschen Verfassungen 1849, 1871, 1919, 1949: Reproduktion der Verfassungsoriginale von 1849, 1871, 1919 sowie des Grundgesetzes von 1949. München 1999.

Müller-Dietz, Heinz: Das Leben des Rechtslehrers und Politikers Karl Theodor Welcker. Freiburg 1968.

Vogel, Klaus Anselm: Der Kreis um die Kieler Blätter (1815-1821): Politische Positionen einer frühen liberalen Gruppierung in Schleswig-Holstein. Frankfurt am Main/Bern/New York/Paris 1989.

Volbehr, Friedrich / Weyl, Richard (Begr.): Professoren und Dozenten der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel 1665 - 1954. 4. Auflage Kiel 1956.

Waldenegg, Georg Christoph: Karl Theodor Welcker, in: Gelehrte in der Revolution - Heidelberger Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung 1848/49, hg. von Frank Engehausen und Armin Kohle. Ubstadt-Weiher 1998.

Weber, Georg: Heidelberger Erinnerungen. Am Vorabend der Fünften Säkularfeier der Universität. Stuttgart 1886.

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Welcker, Carl Theodor: Die vollkommene und ganze Preßfreiheit nach ihrer sittlichen, rechtlichen und politischen Nothwendigkeit, und ihrer Uebereinstimmung mit deutschem Fürstenwort und nach ihrer völligen Zeitgemäßheit dargestellt in ehrerbietigster Petition an die Hohe deutsche Bundeversammlung. Freiburg 1830.

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Welcker, Carl Theodor: Zur gerichtlichen Vertheidigung gegen die Ehrenkränkungsklage der Großherzoglich Hessischen Regierung wegen der Schrift „Geheime Inquisition, Censur und Cabinetsjustiz“. Karlsruhe 1846.

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Welker, Karl H. L.: Art. Welcker, Karl Theodor, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Band V: Straftheorie - Zycha, hg. von Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann. Berlin 1998, Spalte 1252 - 1257.

Wild, Karl: Karl Theodor Welcker: ein Vorkämpfer des des älteren Liberalismus. Heidelberg 1913.

Wollstein, Günter: Restauration und Reformbestrebungen zur Zeit des Deutschen Bundes, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 265, Seite 3 - 8.

Wollstein, Günter: Vorparlament und Paulskirche, in: Informationen zur politischen Bildung, Heft 265, Seite 14 - 25.

[...]


1 ) Huber, S. 375 ff. (391).

2 ) Limbach u.a., S. 122.

3 ) Botzenhart, S. 52.

4 ) Huber, S. 84 ff.

5 ) Ebel, Rdnr. 618.

6 ) Wollstein, S. 4.

7 ) Hattenhauer, Rdnr. 1664.

8 ) Weber, S. 153.

9 ) Botzenhart, S. 54.

10 ) Lahnstein, S. 44.

11 ) Huber, S. 172 ff.

12 ) Huber, aaO.

13 ) Lahnstein, S. 38.

14 ) Huber, S. 101 ff.

15 ) Ebel, Rdnr. 649; Huber, S. 295 f.

16 ) Botzenhart, S. 11 f.

17 ) Lahnstein, S. 14; Botzenhart, S. 62 f.

18 ) Zweiter Bundesbeschluß über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung im Deutschen Bund vom 5. Juli 1832, in: Huber, S. 134 f.

19 ) Botzenhart, S. 59 f.

20 ) Botzenhart, S. 97.

21 ) Huber, S. 349.

22 ) Wollenstein, S. 24.

23 ) Ebel, Rdnr. 666.

24 ) Selbstbiographie, in: Wild, S. 336.

25 ) Von Weech, S. 661.

26 ) Weber, S. 218.

27 ) Zit. nach Kraemer, S. 109.

28 ) Brief seines Bruders vom 08. April 1831, in: Wild, S. 384 f.

29 ) Müller-Dietz, S. 13.

30 ) Welker, Sp. 1253.

31 ) Müller-Dietz, S. 14; Welker, Sp. 1252.

32 ) Wild, S. 24, 37.

33 ) Selbstbiographie, in: Wild, S. 338.

34 ) Welcker, Letzte Gründe, S. IX.

35 ) Müller-Dietz, S. 14.

36 ) Undatierter Brief Feuerbachs an Welcker, in: Wild, S. 341 f.

37 ) Welcker, Zur gerichtlichen Vertheidigung, S. 61 f.

38 ) Wild, S. 35.

39 ) Welcker, Letzte Gründe, S. 13 ff.

40 ) Welker, Sp. 1253.

41 ) Welcker, aaO., S. 103.

42 ) Welcker, aaO., S. 104.

43 ) Welcker, aaO., S. 418.

44 ) Welcker, aaO., S. 106.

45 ) Welcker, aaO., S. 107.

46 ) zit. nach Müller-Dietz, S. 14.

47 ) Wild, S. 37.

48 ) Wild, S. 38 f.

49 ) Volbehr/Weyl, S. 32.

50 ) Müller-Dietz, S. 19, 68 (Anm. 161).

51 ) Müller-Dietz, S. 21 f.

52 ) Selbstbiographie, in: Wild, S. 358.

53 ) Müller-Dietz, S. 15.

54 ) Müller-Dietz, S. 23.

55 ) Müller-Dietz, S. 27.

56 ) Welker, Sp. 1254.

57 ) Müller-Dietz, S. 29.

58 ) Welcker, Preßfreiheit, S. 80 ff.

59 ) Welcker, aaO., S. 12.

60 ) Müller-Dietz, S. 95 (Anm. 381).

61 ) Wild, S. 105.

62 ) Müller-Dietz, S. 35.

63 ) Müller-Dietz, S. 101 (Anm. 436).

64 ) Welker, Sp. 1255.

65 ) Gedruckt erschienen unter dem Titel: Begründung der Motion des Abgeordneten Welcker, die Aufhebung der Zensur und die Einführung vollkommener Preßfreiheit betr. Nach dem Protokoll der 5. öff. Sitzung vom 24. März 1831, vgl. Wild, S. 108.

66 ) Müller-Dietz, S. 96 (Anm. 396).

67 ) Müller-Dietz, S. 33.

68 ) Welker, Sp. 1255.

69 ) Fischer/Schöttle, S. 511.

70 ) Gedruckt erschienen unter dem Titel: Die Vervollkommnung der organischen Entwicklung des deutschen Bundes zur bestmöglichen Förderung deutscher Nationaleinheit und staatsbürgerlicher Freiheiten, vgl. Wild, S. 113.

71 ) Müller-Dietz, S. 98 (Anm. 409).

72 ) Welker, Sp. 1255.

73 ) Gedruckt erschienen unter dem Titel: Motion auf eine constitutionellere, wohlfeilere und mehr sichernde Wehr- einrichtung, vgl. Wild, S. 109.

74 ) Müller-Dietz, S. 34.

75 ) Vgl. Fn. 18.

76 ) Herzberg, S. 108.

77 ) Müller-Dietz, S. 103 (Anm. 450).

78 ) Wild, S. 126.

79 ) Müller-Dietz, S.37.

80 ) Müller-Dietz, S. 38.

81 ) Welcker, Neuer Beitrag, S. 18 ff.

82 ) Dreier, S. 55.

83 ) Müller-Dietz, S. 39.

84 ) Welcker, Inquisitionsprozesse, S. 7 f.

85 ) Welcker, aaO., S. 13.

86 ) Welcker, Zur gerichtl. Vertheidigung, S. 22 f.

87 ) Schlußprotokoll der Wiener Ministerkonferenz vom 12. Juni 1834, in: Huber, S. 137 ff.

88 ) Müller-Dietz, S. 41.

89 ) Wild, S. 212.

90 ) Wild, S. 407.

91 ) Bundesbeschluß über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ruhe und Ordnung im Deutschen Bund vom 28. Juni 1832, in: Huber, S. 132 f.

92 ) Müller-Dietz, S. 44.

93 ) Müller-Dietz, S. 46 f.

94 ) Müller-Dietz, S. 48.

95 ) Müller-Dietz, S. 134 (Anm. 683).

96 ) Wild, S. 233.

97 ) Weber, S. 221.

98 ) Botzenhart, S. 96 f.

99 ) Wild, S. 262 ff.

100 ) Zit. nach Waldenegg, S. 129.

101 ) Huber, S. 373 f.

102 ) Kraemer, S. 93 f.

103 ) Welcker, Miscellen, S. 185.

104 ) Welcker, Vaterlaendische Zeitschriften, S. 31.

105 ) Welcker, aaO., S. 47.

106 ) Wild, S. 55 f.

107 ) Vogel, S. 10.

108 ) Welcker, Vaterlaendische Zeitschriften, S. 58.

109 ) Zit. nach Kraemer, S. 116.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Kieler Rechtswissenschaftler - Karl Theodor Welcker
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel
Veranstaltung
Rechtshistorisches Seminar "Kieler Rechtswissenschaftler - Zur Geschichte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zwischen 1798 und 1945"
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2001
Seiten
33
Katalognummer
V103243
ISBN (eBook)
9783640016211
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kieler, Rechtswissenschaftler, Karl, Theodor, Welcker, Rechtshistorisches, Seminar, Kieler, Rechtswissenschaftler, Geschichte, Rechtswissenschaftlichen, Fakultät
Arbeit zitieren
Daniel Schulz-Retzow (Autor:in), 2001, Kieler Rechtswissenschaftler - Karl Theodor Welcker, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103243

Kommentare

  • Gast am 12.7.2001

    profund.

    als angehender historiker kann ich nur sagen: sauber recherchiert, gute literaturbasis, stimmige beurteilungen, klare gedankengänge, erfrischend unjuristischer ausdruck, kurzum: sollte jeder jura-student mit interesse an der geschichte seiner disziplin oder einem ähnlichen HA-vorhaben (quer)gelesen haben. berlin, im junli 2001.

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