Die Reform des Mudawwana in Marokko

Institutionelle Hindernisse bei der Umsetzung des 2004 reformierten Personenstatuts


Hausarbeit (Hauptseminar), 2019

33 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

I. Einleitung - Grundlagen, Personenstatut und Reform

II. Institutionelle Rahmenbedingungen in Marokko
1. Politische Strukturen
2. Justiz und Rechtssystem

III. Die Reform des marokkanischen Personenstatuts - inhaltlich
1. EheschlieBung und Ehefahigkeit
2. Scheidung und Scheidungsformen
3. Kinder und Sorgerecht
4. Sonstige Bestimmungen

IV. Interpretationsspielraume und richterliche Autorisierung
1. Fallbeispiel Ehefahigkeitsalter
2. Praktische Umsetzung der Reform im institutionellen Rahmen
2.1 Bildung der Bevolkerung
2.2 Rechtswege und juristische Ablaufe
2.3 Aus- und Weiterbildung des Gerichtspersonals
2.4 Unabhangigkeit der Justiz und Korruption
2.5 Institutionelle Haltung gegenuber der Reform

V. Fazit - Angleichung von Gesetz und Realitat

VI. Literaturverzeichnis

VII. Anhang

I. Einleitung - Grundlagen, Personenstatut und Reform

Das Personenstatut, auch Familienrecht oder Personenstandsrecht (arab. qanun al-ahwal as-sahsiya) Marokkos umfasst das nach dem Vorbild des klassisch islamischen Rechts gefasste, auf die Person bezogene Recht. Dieses erfuhr im Jahr 2004 umfassende Reformen, mit denen die Rechte von Frauen und Kindern gestarkt und die Gleichheit zwischen Frau und Mann ge- setzlich festgeschrieben werden sollte. Dieses in Marokko als der Mudawwana bekannte Per- sonenstatut entspringt der klassischen islamischen Rechtsfindung und soll im Einklang mit der die uberlieferten Richtlinien des Islam meinenden sari'a stehen. Die Staatsreligion Marokkos ist laut Art. 6 der Verfassung der Islam1 und die malikitische Rechtsschule die der islamischen Gesetzgebung zugrundeliegende. Der Mudawwana gilt ausdrucklich nur fur die muslimische Bevolkerung, da er die religiose Identitat einer Person und nicht die staatliche in den Vorder- grund stellt.2 Er regelt alle Angelegenheiten bzgl. Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Erbe oder Vor- mundschaft3, von denen besonders das Eherecht als Kern des Familienrechts4 in dieser Arbeit untersucht wird.

Diese Arbeit geht der Frage nach, inwiefern institutionelle Mechanismen und Strukturen die Um- und Durchsetzung des 2004 reformierten Mudawwana in Marokko behindern. Der Fokus liegt auf der Anhebung des Ehefahigkeitsalters, da diese besonders kontrovers diskutiert wird und in der Literatur als das zentrale Hemmnis der erfolgreichen Anwendung des betref- fenden Artikels aufgegriffen wird. Wissenschaftliche Arbeiten der Reformfolgejahre widmeten sich vor allem der Frage nach den Vorteilen der Reform und untersuchten die frauenrechtlichen Zugestandnisse meist inhaltlich und auf ihre Wirkung auf die Gesellschaft hin. Einige Autor*in- nen hingegen wiesen darauf hin, dass bereits wenige Jahre nach der Reform absehbar war, dass institutionelle und gesellschaftliche Hindernisse eine vollstandige und zweckdienliche Imple- mentierung der Reform erschweren wurden. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit liegt der Fokus auf den marokkanischen Institutionen und dem Einfluss ihrer Funktionsweise auf die Anwendung der Reform.

Auf welche Art diese Reformen der Gesetzeslage Einfluss nehmen auf die Lebensreali- tat der muslimischen Bevolkerung und umgekehrt, ist von zentraler Bedeutung fur ein umfas- sendes Verstandnis Marokkos in politischer, okonomischer und gesellschaftlicher Hinsicht, so- wie entscheidend fur die Entwicklung weitergehender Reformen. Der Mudawwana ist in be- sonderer Weise zentral, da er nicht wie z.B. das Strafrecht sakularisiert wurde. So lassen sich anhand dessen auch die Entwicklung religios legitimierter und das Verstandnis islamischer Rechtsprechung untersuchen.

Der Untersuchungszeitraum begrenzt sich auf die Zeit zwischen 2004 und 2011, da die Einflusse der Verfassungsreform 2011 nicht berucksichtigt werden konnen. Sofern auf Quellen nach 2011 zuruckgegriffen wird, beeinflussen diese nicht den Untersuchungsgegenstand. Be- griffe und Bezeichnungen aus dem Arabischen werden transkribiert nach den Umschriftregeln der Deutschen Morgenlandischen Gesellschaft (DMG) wiedergegeben. Besondere textliche Grundlage bilden vor allem die Gesetzestexte der Reform des Mudawwana von 2004 im fran- zosischsprachigen Original, sowie wissenschaftliche Literatur, welche sich mit dem Mu- dawwana sowohl in inhaltlicher Weise als auch im Zusammenhang mit dem Forschungsanlie- gen beschaftigt hat und Berichte aus Regierungs- und wissenschaftlichen Quellen vor allem zum juristischen Rahmen Marokkos.

II. Institutionelle Rahmenbedingungen in Marokko

Politik und Justiz Marokkos sind aufgrund ihrer sich gegenseitig bedingenden Struktu- ren im Zusammenhang zu betrachten. Dieses Kapitel dient einem Uberblick uber Politik und Justizsystem, wobei institutionelle Rahmenbedingungen im Kontext des vorliegenden For- schungsanliegens als politische, juristische und staatlich strukturelle Form betrachtet werden, welche den Staat, seine Bevolkerung und damit die hier im Fokus stehende Umsetzung des reformierten Mudawwana bedingen.

1. Politische Strukturen

Staatsoberhaupt des Konigreichs Marokko ist Mohammed VI, der seit seinem Amtsan- tritt 1999 durch die marokkanische Verfassung das Recht innehat, bedeutende Angelegenheiten ohne Absprache mit dem Parlament per Dekret zu klaren5, sowie festgelegt ist, dass „konigliche Botschaften an die Nation und das Parlament nicht Gegenstand von Debatten sind“6. Dekrete, marokkanisch zahlr, verleihen dem Konig die Fahigkeit, vom Parlament nicht favorisierte For- derungen durchzusetzen. Begrundet wird die Autoritat des Konigs mit der malikitischen Rechtsschule, welche den Konig als ubergeordnete Reprasentative der Nation und Symbol ihrer Einheit versteht.7 Damit gesteht das malikitische Recht dem Konig personlichen igtihad und damit die Anderen verwehrte Moglichkeit der Neu- und Eigeninterpretation der klassischen islamischen Rechtsquellen zu.8 Gleichzeitig hatte Mohammed VI. den Gesetzesentwurf zur Re­form des Mudawwana im Jahre 2004 nicht per Dekret eingesetzt, sondern einen Reformentwurf zum ersten Mal dem Parlament zur Verabschiedung vorgelegt.9 Politische und gesellschaftliche Rechte sind abhangig vom Konigs, seinem Reformwillen und seiner Bereitschaft, mit politi- schen Parteien oder der Zivilgesellschaft zu kooperieren.

Neben dem Monarchen spielen in Marokko auch die Parteien im parlamentarischen Sys­tem eine Rolle fur Reformen des Mudawwana. Obgleich seiner verfassungsmaBigen Autoritat, die keine Diskussion koniglicher Entscheidungen zulasst10, muss der Konig Reformen vor der Bevolkerung und auch der Politik legitimieren. Auch wenn das Parlament und damit die for- melle demokratische Regierung von der marokkanischen Bevolkerung gewahlt ist, spiegelt sich auch hier die Autoritat des Konigs, der Minister*innen entlassen, das Parlament auflosen und neue Wahlen einberufen kann, wider.11 Als spirituelles Oberhaupt Marokkos verfugt Moham­med VI. auBerdem uber religiose Instanzen und Institutionen des Landes, welche im folgenden Abschnitt im justiziellen Rahmen thematisiert werden.

2. Justiz und Rechtssystem

Die Justiz gilt Mohammed VI. als Garant fur Sicherheit, Stabilitat und Zusammenhalt der Nation und als Faktor sozialer Moral, des Friedens und der Entwicklung.12 Sie ist zudem laut Art. 82 der marokkanischen Verfassung unabhangig von Legislative und Exekutive.13 Dies soll auf die praktische Umsetzung hin naher in Kapitel IV.2.4 analysiert werden, es soll jedoch vorweggenommen werden, dass eingangs erwahnte wechselseitige Bedingung von Politik und Justiz strukturell begrundet ist und sich in mehreren Instanzen ausdruckt.

Zum einen ist der Conseil Superieur de la Magistrature14 (CSM) bis zur Verfassungsre- form 2011 jene Instanz, deren Aufgabe die Aufsicht der Justiz ist.15 und deren Vorsitzender bis dato der Konig ist16. Zum anderen ernennt der Monarch, anders als fur die gewohnlichen Mini- sterien ublich, jene Minister*innen der funf Souveranitatsministerien, darunter das Ministerium fur Justiz und religiose Angelegenheiten.17 Hier lasst sich die starke Einbindung religioser Fra- gen in die Justiz beobachten, sowie erneut die monarchische Autoritat uber eine verfassungs- maBig unabhangige Judikative deutlich wird durch das Recht des Konigs, den Minister auch unabhangig von Wahlergebnissen einzusetzen. Das Sekretariat des CSM ist der „direkte[n] Au- toritat des Justizministers“18 untergeordnet und wird von einem per Dekret eingesetzten Rich- ter19 gefuhrt. Dem Bericht der Internationalen Juristenkommission zufolge, ist der CSM vor der Verfassungsreform 2011 als konsultative, beratende Instanz zu bezeichnen, deren Kompetenz dem Minister fur Justiz untersteht.20

Dem Justizminister obliegen zudem die Auswahl des juristischen Personals, sowie die Aufsicht uber Ausbildung und Ausbildungsbehorde fur Richteranwarter*innen.21 Zusatzlich wurde 2003 per Dekret beschlossen, die Fachhochschule fur Justiz der Regierungsautoritat und damit dem Justizminister nebst funf weiteren Regierungsminister*innen bzw. ihren Stellvertre- tenden zu unterstellen.22

Jedes marokkanische Gericht erster Instanz umfasst neben dem Prasidenten, Richtern und ihren Stellvertretenden einen Staatsanwalt und Assistierende, einen Justizangestellten und das Sekretariat.23 Den Richtern der fur Anwendung und Umsetzung des Mudawwana zustandi- gen Familiengerichte direkt unterstellt sind die Justizangestellten, franzosisch Greffiers, als ad­ministrative Attaches und Notare eines bestimmten Richters des Gerichts.24 Dem Gericht zuge- ordnet werden auBerdem die Gerichtsdiener bzw. -vollzieher in einer Person, die Huissiers, deren Kompetenzen die Durchsetzung von Gerichtsurteilen sowie die Assistenz des Gerichts- personals und konsultative Aufgaben umfassen.25 Eine eher traditionelle, wenn auch in diesem Zusammenhang nicht zu vernachlassigende Funktion, haben die sog. 'adul (pl.), welche als vom Gericht delegierte Zeugen fur Konversionen, EheschlieBungen, o.a. fungieren26 und im Falle von Eheangelegenheiten und Scheidungen unabhangig vom Gerichtshof ihrer Amtsausubung agieren konnen.27

III. Reform des marokkanischen Personenstatuts - Inhaltlich

Das marokkanische Familienrecht folgt seit jeher der Jurisprudenz der malikitischen Rechtsschule des Islam. Anders jedoch als bei fruheren Reformen, betonte Mohammed VI. 2004 seinen durch malikitisches Recht verliehenen Anspruch auf Ausubung von igtihad und setzte mithilfe von Neu- und Eigeninterpretation neue MaBstabe fur die von ihm als im Ein­klang mit dem Islam beschrieben stehenden Rechte von Frauen, Kindern und Familien28.

2004 schien Konig Mohammed VI. durch seinen Reformkurs die Forderungen der Frau- enrechtsorganisationen zu erhoren29 und mit denen ihrer Widersacher zu vereinen, indem er die Rechte von Frauen und Kindern weiter ausbaute, dies jedoch gleichzeitig religios zu legitimie- ren suchte. Im Vorwort zum reformierten Mudawwana werden explizit die Rechte des Kindes und die Wurde des Menschen als zu schutzende Guter aufgefuhrt und dabei die „Absicht der Toleranz der Justiz, der Gleichheit und der Solidaritat“30 als dem Islam inne, hervorgehoben.

Im Folgenden wird der reformierte Mudawwana selektiv auf seine inhaltlichen Ande- rungen hin untersucht. Im Fokus stehen hierbei Ehe, Scheidungsformen und -Folgen, sowie die Rechte unehelicher und Kinder geschiedener Eltern. Es werden nicht alle Neuerungen betrach- tet, sondern sich auf jene beschrankt, die fur Untersuchungen in nachfolgenden Kapiteln rele­vant sind und die Argumentation hinsichtlich institutioneller Hindernisse in Bezug zur Frage- stellung dieser Arbeit untermauern.

1. Eheschliefiung und Ehefahigkeit

Im ersten Buch unter Titel II, Kapitel 1 sind die Gesetzesartikel bzgl. Ehefahigkeit und Vormundschaft erfasst. Art. 19 hebt das Ehefahigkeitsalter fur Frauen von bisher 15 auf 18 vollendete gregorianische Jahre an und belasst es fur Manner bei 18.31 Damit setzt der Gesetz- geber sich, ebenso wie im uberholten Mudawwana, uber die allgemeine malikitische Ehefahig- keitsbestimmung von 17 Jahren32 hinweg. Er halt jedoch in Art. 20 fest, dass eine Ehe zwischen Minderjahrigen oder mit einer beteiligten minderjahrigen Partei unter Berucksichtigung der In­teressen und Motive und nach Anhorung der gesetzlichen Vormunder und eines medizinischen oder sozialen Gutachtens, durch den zustandigen Richter autorisiert werden darf.33 Diese Ent- scheidung kann, sofern positiv, nicht angefochten oder revidiert werden.34 Weiterhin untersteht die Entscheidung uber den Antrag zur richterlichen Autorisierung der Ehen Minderjahriger dem gesetzlichen Vormund, es sei denn, der*die Minderjahrige stellt den Antrag und der Familien- richter verfugt uber die Sache.35

Am Fall des Ehefahigkeitsalters lasst sich der Versuch Mohammeds des VI. erkennen, die Reformen des Mudawwana religios und unter Zuhilfenahme der klassischen islamischen Rechtsquellen zu legitimieren. Hier beruft er sich zwar nicht direkt auf Koran oder Sunna, die eingangs erwahnte Zitierung des Propheten Muhammad im Vorwort unterstreicht aber durch- aus seine Absicht der Ruckbesinnung auf die Intention des Islam mithilfe von igtihad. Mit den Aussagen, man konne Frauen nicht gegen ihren Willen in die Ehe zwingen, und Gleichheit zwischen Mann und Frau musse auch in Bezug auf das Ehefahigkeitsalter gelten, geht er auch hier vom Propheten aus, dessen Ausspruch, nur eine ehrbare Person wurdige Frauen und nur eine niedertrachtige degradiere sie, seine Rechtfertigungen stutzen soll.36

Daruber hinaus war es bis 2004 einer marokkanischen Frau laut Gesetz unmoglich, ihre Ehe eigestandig zu schlieBen, denn sie benotigte die Zustimmung und die aktive Teilnahme ihres mannlichen Vormundes, um einen gultigen Ehevertrag in ihrem Namen zu unterzeichnen. Diese Regelung der gesetzlichen Notwendigkeit eines Tutors, dem sog. wall ist mit der Reform des Mudawwana abgeschafft. Es ist einer volljahrigen Marokkanerin nun erlaubt, einen Ehe- vertrag abzuschlieBen, indem sie diesen entweder selbst unterzeichnet oder das Mandat einem wall, ubertragt.37 Diese Neuerung ist allerdings umstritten, denn es wurden seitdem u.a. Falle bekannt, in denen 'adul (pl.) Frauen bedrohen oder beschimpfen, wenn diese sich gegen einen wall oder fur zusatzliche Klauseln zu ihrem Vorteil im Ehevertrag entschieden.38

Eine rechtsgultig geschlossene Ehe muss nach dem reformierten Mudawwana registriert werden. Dies schlieBt erstmals die Gultigkeit religios bzw. traditionell geschlossener Ehen aus, sodass einzig eine staatlich verzeichnete Ehe mit rechtsgultigem Ehevertrag anerkannt wird. Eine Registrierung erfolgt durch Vorlage der Eheurkunde oder, sollten diese oder ahnliche Do- kumente nicht vorlegbar sein, durch Heranziehung jeglicher verfugbarer Beweise, wie Zeugen- aussagen, Berichte, die Existenz gemeinsamer Kinder, o.a..39 Die Moglichkeit zur staatlichen Registrierung von Ehen ist durch Titel I, Kapitel 2, Art. 16 auf eine Spanne von funf Jahren nach Inkrafttreten des Mudawwana in der 2004 reformierten Form beschrankt.

2. Scheidung und Scheidungsformen

Die Reform sieht auch hinsichtlich des Scheidungsrechts einige Neuerungen vor. War es nach bis 2004 geltendem Mudawwana vor allem das Recht des Mannes, so raumt die Reform auch der Ehefrau Scheidungsrechte ein und unternimmt den Versuch, Ehefrauen trotz respek- tierten islamrechtlichen Bestimmungen vor Willkur zu schutzen. Dies schlieBt das Recht des Ehemannes ein, seine Frau gemaB islamischen Rechts per talaq unilateral und ohne Angabe von Grunden zu scheiden, was nun deutlich erschwert wird40, sowie der Mudawwana neben Ehe- schlieBungen auch die Registrierung von Scheidungen obligatorisch macht.41 Die Scheidung der Frau durch den talaq steht seit 2004 unter gerichtlicher Aufsicht, wenn der Mann auch von einer Rechtfertigung befreit bleibt, und geschieht im Beisein bzw. in Ausnahmen lediglich nach Informieren der Ehefrau.42

Bei Antrag auf Scheidung der Ehe unter gerichtlicher Aufsicht wird eine Schlichtung angestrebt, wonach bei Scheitern dieser der Scheidung unter gegebenen Voraussetzungen statt- gegeben wird und Unterhaltsanspruche geltend gemacht werden konnen.43 Beide Parteien kon- nen ebenso eine Scheidung aufgrund unuberbruckbarer Differenzen einreichen, welche wiede- rum unter gerichtlicher Aufsicht verhandelt und ein Schlichtungsversuch unternommen wird.44 Konditionen werden unter Berucksichtigung des Schadens und der individuellen Schuld vom Richter innerhalb von maximal sechs Monaten abgewogen.45 Andere gerichtliche Scheidungs- formen ermoglichen es der Ehefrau, die Scheidung aufgrund mehrerer, islamisch rechtlich le- gitimierter Grunde einzureichen, die es ihr per Definition unmoglich machen, die Ehe fortzu- setzen.46 Im letzten hier zu nennenden Scheidungsfall, reichen beide Ehepartner die Scheidung gemeinsam ein. Diese Form der Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen findet mit oder ohne mit dem Mudawwana vereinbare, verhandelte Konditionen der Trennung statt, und wird, sofern eine Schlichtung sich als unmoglich erweist, autorisiert.47

Insgesamt ist zu erkennen, dass der Mudawwana erheblichen Wert auf Schlichtungsver- suche zwischen den Parteien legt und eine mogliche Versohnung in jedem Falle der Scheidung vorgezogen wird. Frauen wird durch die Moglichkeit einer Scheidung auf Grundlage unuber- bruckbarer Differenzen schlieBlich die Trennung erleichtert, obgleich sie die Scheidung basie- rend auf festgelegten Grunden rechtfertigen muss.

3. Kinder und Sorgerecht

Im Hinblick auf aus der Ehe, als einzige von Rechts wegen legitime sexuelle Beziehung, entstandene Kinder ist festzuhalten, dass erstens die rechtsgultige Abstammung von der Mutter dieselben Effekte hat, wie diejenige vom Vater.48 Zweitens wird das Sorgerecht zuerst der Kindsmutter, danach erst dem Vater, und der GroBmutter mutterlicherseits zugesprochen.49 Drittens verliert die leibliche Mutter bei erneuter Heirat nach Scheidung vom Kindsvater das Sorgerecht nicht wie bis 2004 automatisch. Jene Kinder bis zum Alter von sieben Jahren, bei Schaden im Trennungsfall von der Mutter, bei vorliegenden Beeintrachtigungen oder fur den Fall, dass der neue Ehepartner der Kindsmutter der Vater oder gesetzliche Vormund des Kindes ist, verbleiben bei der Mutter.50

4. Sonstige Bestimmungen

AbschlieBend sei anzumerken, dass laut Art. 400 jegliche nicht durch diesen Gesetzes- text abgedeckten Falle unter Zuhilfenahme auf die Rechtsprechung der malikitischen Rechts- schule klassisch islamischen Rechts im Einklang mit den islamischen Werten der „Gerechtig- keit, Gleichheit und einvernehmlichen sozialen Beziehungen“ und durch Anwendung von igtihad zu losen seien.51

IV. Interpretationsspielraume und richterliche Autorisierung

Das nachfolgende Kapitel beschaftigt sich unter Anwendung der in Kapitel III unter- suchten inhaltlichen Anderungen der Reform des Mudawwana, mit den aus den reformierten und erganzten Gesetzestexten resultierenden Interpretationsspielraumen fur juristisches Perso­nal, im Falle uneindeutiger oder vom Gesetzgeber vorgesehener Raume fur Interpretation. Die Erkenntnisse aus Kapitel II zu den institutionellen Rahmenbedingungen, insbesondere der ma- rokkanischen Justiz, bilden das Fundament fur die unter Punkt 2 analysierten Hindernisse der Umsetzung des Mudawwana.

1. Fallbeispiel Ehefahigkeitsalter

In ihrer Arbeit zur Durchsetzung des Mudawwana schreibt Eisenberg: „Kinderehen sind wahr- scheinlich das beste Beispiel fur die vernachlassigte Implementierung des Mudawwana.“52 Den Grund hierfur sieht sie in Art. 20 der Reform. Dieser sei ineffektiv aufgrund der Moglichkeit, Minderjahrigen-Ehen gerichtlich autorisieren zu lassen,53 was der Gesetzgeber sowohl der min- derjahrigen Person selbst als auch deren gesetzlichem Vormund erlaubt zu beantragen. Eisen­berg weist damit auch auf die uberwiegend positiven medialen Reaktionen hin, welche das un- terlaufene Recht minderjahriger Madchen, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unverheiratet zu bleiben, ihrer Ansicht nach nicht ausreichend verteidigen.54

In Ubereinstimmung mit Eisenberg sei auf den Interpretationsspielraum von Art. 20 hinzuweisen, welcher Art. 19 insofern auBer Kraft setzt, als dass, anders als noch vor 2004, das Ehefahigkeitsalter nun keine unuberwindbare Mindestgrenze von 15 Jahren erreicht55, sondern durch einen Familienrichter allein nach seinem Ermessen individuell festgelegt werden kann. Dazu schreibt Charrad 2012, die Reformen schutzten Frauen und Kindern nur so weit, wie sie auch durch die Justiz umgesetzt wurden56, und verdeutlicht die enorme Bedeutung der Haltung der Gerichte gegenuber Frauen, ihren Rechten und der Reform selbst. Wahrend Art. 19 der Reform der Argumentation des Konigs in seiner Rede zum reformierten Mudawwana folgt und die Gleichheit zwischen Frau und Mann in Bezug auf das Ehefahigkeitsalter im Gesetz fest- schreibt, so lost sich diese Gleichstellung im nachfolgenden Artikel auf, indem es fortan dem Gericht uberlassen ist, ob der*die Minderjahrige heiraten darf.

Offiziellen Quellen des marokkanischen Justizministeriums ist zu entnehmen, dass ers- tens das Einverstandnis des gesetzlichen Vormunds der minderjahrigen Person Voraussetzung fur den Antrag auf Autorisierung einer Ehe ist57, was per Zahlung eines Geldbetrags durch einen 'adul zertifiziert wird58. Zweitens widerspricht das Informationsblatt zu familiengerichtlichen Verfahren den im Mudawwana festgesetzten Regelungen zum Mindestalter fur Eheschlie- Bende. Wahrend der Mudawwana kein Mindestalter festschreibt, sondern dieses unter die Be- stimmung von Art. 400 fallt, verweist das Justizministerium auf „Zeichen der Reife“ ab einem Alter von 16 Jahren, ab dem der*die Minderjahrige einen Antrag auf Emanzipation vom ge- setzlichen Vormund stellen kann.59 Es ist folglich eine individuelle und fallabhangige Festle- gung des Mindestalters zu erkennen, welches das Justizministerium im Falle der selbstverant- wortlichen Verwaltung eines anteiligen Vermogens festlegt, der Gesetzgeber dies im Falle von Ehefahigkeit jedoch ganzlich den umsetzenden Gerichten offen lasst. Dies wirft auch die Frage auf, inwiefern eine minderjahrige Person durch die EheschlieBung emanzipiert wird. Das Jus- tizministerium bejaht zwar die mit der Autorisierung einhergehende Emanzipation hinsichtlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit Ehe, Rechten und Pflichten60, ein Gesetz halt dies allerdings nicht fest, ebenso wenig wie der Mudawwana eine Regelung fur aus der Ehe entstehende Kinder oder das Vorgehen im Scheidungsfall Minderjahriger trifft.

Der Mudawwana legt daruber hinaus keine genauen MaBstabe fur Umfang oder Leitli- nien des Inhaltes einer Autorisierung fest. In Art. 20 heiBt es, der Familienrichter musse bei Autorisierung die rechtfertigenden Grunde darlegen, die gesetzlichen Vormunder anhoren und medizinischen Rat bzw. ein soziales Gutachten einholen. Dabei lasst der Mudawwana offen, welche Grunde eine Ehe Minderjahriger rechtfertigen konnten, schreibt nicht per Gesetzt fest, neben Eltern bzw. Vormundern auch die minderjahrige Person selbst zu befragen und sichert die Unabhangigkeit und Qualitat der Entscheidung nicht ab.

Eisenberg halt zudem fest, dass laut marokkanischer Regierung 2004 14% der 15- bis 19-jahrigen Frauen in landlichen Regionen verheiratet waren.61 Grunde hierfur konnen in Art. 20 des Mudawwana gesehen werden, mithilfe dessen Vormunder und Gerichte die Anhebung des Ehefahigkeitsalters umgehen konnen. In seinem Bericht von 2015 zeigt das Moroccan American Center, dass im Jahre 2013 43.416 Antrage auf Autorisierung der Ehe minderjahriger

[...]


1 Vgl. Legal Vice Presidency of the World Bank: Maroc. Evaluation du Systeme Juridique et Judiciaire, http://documents.worldbank.org/curated/en/803801468773762559/pdf/Maroc0Evaluation0FINAL.pdf, 27.07.2019, S. 15.

2 Vgl. Ebert, Hans-Georg: Das Personalstatut arabischer Lander. Problemfelder, Methoden, Perspektiven, Frank­furt am Main 1996, S. 14.

3 Vgl. Hursh, John: Advancing Women's Rights Through Islamic Law. The Example of Morocco, in: Berkeley Jour­nal of Gender, Law and Justice 27 (2012), S. 255.

4 Vgl. Virkama, Anna Kristina: Discussing Moudawana. Perspectives on Family Law Reform, Gender Equality and Social Change in Morocco, https://www.researchgate.net/publication/42425953_Discussing_Moudawana_per- spectives_on_family_law_reform_gender_equality_and_social_change_in_Morocco, 25.07.2019, S .4.

5 Vgl. Chimelli, Rudolph: Marokko, in: Weiss, Walter M. (Hrsg.): Die Arabischen Staaten. Geschichte, Politik, Re­ligion, Gesellschaft, Wirtschaft, Heidelberg 2007, S. 200.

6 Vgl. ebd.

7 Vgl. Legal Vice Presidency of the World Bank, Maroc, S. 8.

8 Vgl. Charrad, Mounira M.: Family Law Reforms in the Arab World. Tunisia and Morocco, https://www.un.org/esa/socdev/family/docs/egm12/PAPER-CHARRAD.pdf, 25.07.2019, S. 7.

9 Vgl. Welchmann, Lynn: Women and Muslim Family Laws in Arab States. A Comparative Overview of Textual Development and Advocacy, Amsterdam University Press 2007, S. 31.

10 Vgl. Chimelli, Marokko, S. 200

11 Vgl. Legal Vice Presidency of the World Bank, Maroc, S. 8.

12 Vgl. ebd., S. 10.

13 Vgl. ebd., S. 26

14 franz. fur Oberster Justizrat. Es wird im weiteren Verlauf die Abkurzung CSM des marokkanischen Terminus gebraucht.

15 Vgl. International Commission of Jurists: Reforming the Judiciary in Morocco, https://www.icj.org/wp-con- tent/uploads/2013/12/Morocco-Judiciary-final-20-11-13light.pdf, 25.07.2019, S. 12.

16 Vgl. ebd., S. 16.

17 Vgl. Chimelli, Marokko, S. 200.

18 International Commission of Jurists, Reforming the Judiciary in Morocco, S. 17.

19 Vgl. ebd., S. 17.

20 Vgl. ebd.

21 Vgl. International Commission of Jurists, Reforming the Judiciary in Morocco, S. 17.

22 Vgl. ebd.

23 Vgl. Loi n° 1-74-338 fixant l'organisation judiciaire du royaume, Chapitre 2, Art. 2; siehe Anhang 1.

24 Vgl. Ben Hounet u.a.: Le droit de la famille au Maroc et son application aus sein de la section des affaires fa- miliales du tribunal de premiere instance de Rabat, https://www.fes.org.ma/common/pdf/publica- tions_pdf/droit_famille_JB/droit_famille_Maroc_JB.pdf, 24.07.2019, S. 35.

25 Vgl. Dahir n° 1-06-23 portant promulgation de la loi n° 81-03 portant organisation de la profession d'huissier de justice, Chapitre 4, Art. 15; siehe Anhang 2.

26 Vgl. Dahir n° 1-06-56 portant promulgation de la loi n° 16-03 relative a la profession d'Adoul, Titre I, Chapitre 2, Section III, Art. 13; siehe Anhang 3.

27 Vgl. ebd. Art. 14; siehe Anhang 4.

28 Vgl. Hursh, Advancing Women's Rights, S. 260.

29 Vgl. Schuckmann, Alewtina: Marokkos Frauen auf dem Weg zu mehr Partizipation in Politik und Gesellschaft. Ein Uberlick von der Unabhangigkeit bis zur Gegenwart, www.ffgi.net/files/dossier/polpart-marokko-schuck- mann.pdf, 29.07.2019, S. 4.

30 Vgl. Code de la famille, dahir n° 1-04-22 portant promulgation de la loi n° 70-03 portant code de la famille, Preambule S. 4; siehe Anhang 5.

31 Vgl. ebd., Livre I, Titre II, Chapitre 1, Art. 19; siehe Anhang 6.

32 Vgl. Buchler, Andrea/Schlatter, Christina: Marriage Age in Islamic and Contemporary Muslim Family Laws, in: EJIMEL 1 (2013) S. 47.

33 Vgl. Code de la famille, Livre I, Titre II, Chapitre 1, Art. 20; siehe Anhang 6.

34 Vgl. ebd.

35 Vgl. ebd., Art. 21; siehe Anhang 6.

36 Vgl. Code de la famille, Preambule S. 6; siehe Anhang 7.

37 Vgl. Code de la famille, Livre I, Titre II, Chapitre 1, Art. 24f; siehe Anhang 8.

38 Vgl. Malchiodi, Beth: Assessing the Impact of the 2004 Moudawana on Women's Rights in Morocco, http://www.outreachworld.org/Files/u_texas/Women_and_family_law_Morocco_curriculum.pdf, 25.04.2019, S. 7.

39 Vgl. Code de la famille, Livre I, Titre I, Chapitre 2, Art. 16; siehe Anhang 9.

40 Vgl. Charrad, Family Law Reforms in the Arab World, S. 7.

41 Vgl. Buchler/Schlatter, Marriage Age in Islamic and Contemporary Muslim Family Laws, S. 47.

42 Vgl. Charrad, Family Law Reforms in the Arab World, S. 8.

43 Vgl. Code de la famille, Livre II, Titre III, Art. 81ff; siehe Anhang 10.

44 Vgl. ebd., Titre IV, Chapitre 1, Art. 94; siehe Anhang 11.

45 Vgl. ebd., Art. 97; siehe Anhang 12.

46 Vgl. ebd., Chapitre 2, Art. 98; siehe Anhang 12.

47 Vgl. ebd., Titre V, Chapitre 1, Art.114; siehe Anhang 13.

48 Vgl. Code de la famille, Livre III, Titre I, Chapitre 1, Art. 146; siehe Anhang 14.

49 Vgl. ebd., Titre II, Chapitre 2, Art. 171; siehe Anhang 15.

50 Vgl. ebd. Chapitre 3, Art. 175; siehe Anhang 16.

51 Vgl. ebd. Livre VII, Art. 400; siehe Anhang 17.

52 Eisenberg, Ann Marie: Law on the Books vs. Law in Action. Under-Enforcement of Morocco's Reformed 2004 Family Law, the Moudawana, in: Cornell Law Library 44 (2011), S. 710.

53 Vgl. ebd.

54 Vgl. ebd.

55 Vgl. El Hajjami, Aicha: The Religious Arguments in the Debate on the Reform of the Moroccan Family Code, in: Mir-Hosseini, Ziba u.a.: Gender and Equality in Muslim Family Law. Justice and Ethics in the Islamic Legal Tradition, London/New York, 2013, S. 86.

56 Vgl. Charrad, Family Law Reforms in the Arab World, S. 9.

57 Vgl. Kingdom of Morocco: Procedures in Family Justice, http://adala.justice.gov.ma/FR/Guides_Ma- nuels/Guides_Manuels.aspx, 23.08.2019, S. 6.

58 Vgl. Benradi, Malika u.a.: Le code de la famille. Perceptions et pratiques judiciaire, https://www.fes.org.- ma/common/pdf/publications_pdf/code_famille/code_de_la_famille.pdf, 23.07.2019, S. 109.

59 Vgl. Kingdom of Morocco, Procedures, S. 29.

60 Vgl. ebd., S. 6.

61 Vgl. Eisenberg, Law on the Books vs. Law in Action, S. 715.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Die Reform des Mudawwana in Marokko
Untertitel
Institutionelle Hindernisse bei der Umsetzung des 2004 reformierten Personenstatuts
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Orientalistik)
Veranstaltung
Ehe, Familie und Geschlechterrollen im Islam der Moderne
Note
1,7
Autor
Jahr
2019
Seiten
33
Katalognummer
V1032482
ISBN (eBook)
9783346439970
ISBN (Buch)
9783346439987
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mudawwana, Marokko, Frauenrechte, Familienrecht, Scharia
Arbeit zitieren
Lea Seiter (Autor:in), 2019, Die Reform des Mudawwana in Marokko, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1032482

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