Am 1. April 1994 ist in Deutschland das Familiennamensrechtsgesetz in Kraft getreten. Fast genau ein Jahr später, nämlich mit 1. Mai 1995, trat in Österreich das Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG ) in Kraft. Kern beider Gesetze ist eine Neuregelung des Rechts des Ehe- und des Kindesnamens, in Österreich begleitet von einer großzügigen Liberalisierung des Rechts der verwaltungsbehördlichen Namensänderung.
Ziel der Reform war die Verbesserung der Rechte des Kindes, bestmögliche Förderung des Kindeswohls, Abbau bestehender rechtlicher Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie die Stärkung der Rechtspositionen der Eltern vor unnötigen staatlichen Eingriffen.(1) Auslöser dafür war die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahre 1992,(2) das der Sicherung der Rechte von Kindern dienen sollte.
[...]
1 Walter, FamRZ, 1995, 1538
2 Ebert, JBl., 1995, 69 ff.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Namenserwerb
I. Der Name des ehelichen Kindes
1. Der Familienname
2. Der Vorname
II. Der Name des unehelichen Kindes
C. Namensänderung
I. Familienname nach Legitimation
II. Aufhebung der Namensgebung
III. Familienname nach Annahme an Kindesstatt
IV. Übergangsrecht
V. Änderungen im NÄG
1. § 2 I Nr. 8 NamRÄG
2. § 2 I Nr. 9 NamRÄG
3. § 2 I Nr. 11 NamRÄG
D. Vergleich zum deutlichen Wandel im deutschen Namensrecht
E. Abschließende Bewertung der Reform in Österreich
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit untersucht die Reform des österreichischen Kindesnamensrechts durch das Namensrechtsänderungsgesetz (NamRÄG) von 1995 vor dem Hintergrund internationaler Vorgaben sowie im rechtsvergleichenden Kontext zu den parallelen Entwicklungen im deutschen Recht.
- Analyse der gesetzlichen Grundlagen des Namenserwerbs bei ehelichen und unehelichen Kindern in Österreich.
- Untersuchung der administrativen und familienrechtlichen Möglichkeiten zur Namensänderung.
- Gegenüberstellung des österreichischen Modells mit den Reformen des deutschen Namensrechts.
- Kritische Bewertung der gesetzgeberischen Ansätze hinsichtlich Kindeswohl und Gleichstellung der Eltern.
Auszug aus dem Buch
I. Der Name des ehelichen Kindes
Das eheliche Kind, § 139 I ABGB, erwirbt ipso iure mit seiner Geburt den gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern als Familiennamen.
Wenn die Eltern jedoch keinen gemeinsamen Familiennamen haben, erhält das Kind nach § 139 II ABGB den Familiennamen, den die Eltern vor oder bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen, für die aus der Ehe stammenden Kinder, bestimmt haben. Alle aus einer Ehe stammenden Kinder haben grds. den gleichen Familiennamen zu tragen.
Die Bestimmung als Familiennamen kann sich allerdings nur auf den eines Elternteils beziehen.
Diese Verpflichtung zur Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder ist jedoch nicht durchsetzbar, da eine Verweigerung der Eheschließung aus diesem Anlaß der grundrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit, Art. 12 EMRK, widersprechen würde.
Fehlt daher jegliche Bestimmung der Gatten, so erwirbt das Kind gem. § 139 III ABGB den Familiennamen, den der Vater führt (im großen Unterschied zum deutschen Recht, wo ein Wahlrecht besteht).
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung erläutert den Anlass der österreichischen Reform durch das NamRÄG im Jahr 1995 als Reaktion auf internationale Konventionen zum Kindeswohl und zur Gleichstellung.
B. Namenserwerb: Dieses Kapitel erläutert die Grundsätze der Namensgebung für eheliche und uneheliche Kinder nach der Geburt unter Berücksichtigung der entsprechenden Paragrafen des ABGB.
C. Namensänderung: Hier werden die verschiedenen Wege zur Namensänderung, wie Legitimation, Adoption oder verwaltungsbehördliche Verfahren, im Detail dargelegt.
D. Vergleich zum deutlichen Wandel im deutschen Namensrecht: Das Kapitel vergleicht die österreichische Rechtslage mit der deutschen Reform und hebt insbesondere die unterschiedlichen Ansätze bei fehlendem gemeinsamen Ehenamen hervor.
E. Abschließende Bewertung der Reform in Österreich: Das Fazit kritisiert die fortbestehende Vorrangstellung des väterlichen Namens bei Uneinigkeit der Eltern als problematischen Aspekt der Reform.
Schlüsselwörter
Kindesnamensrecht, Namensrechtsänderungsgesetz, Österreich, Namenserwerb, Ehename, Familienname, Namensänderung, Kindeswohl, ABGB, NamRÄG, Rechtsvergleich, deutsches Namensrecht, Abstammung, Legitimation, Verwaltungsbehörde.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Neuregelung des Kindesnamensrechts in Österreich durch das Namensrechtsänderungsgesetz von 1995.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen den ursprünglichen Namenserwerb bei der Geburt, die Möglichkeiten der Namensänderung sowie die systematische Gleichstellung von Kindern und Eltern im Namensrecht.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, die Auswirkungen des NamRÄG zu bewerten und aufzuzeigen, inwieweit das neue Recht das Kindeswohl fördert und bestehende rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abbaut.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Exegese der relevanten Paragrafen des ABGB und PStG sowie einen rechtsvergleichenden Ansatz gegenüber der deutschen Rechtsordnung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des Namenserwerbs, der verschiedenen Wege der Namensänderung (u.a. bei Legitimation) und eine detaillierte Gegenüberstellung mit dem deutschen Rechtssystem.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Kernbegriffe sind Kindesnamensrecht, NamRÄG, ABGB, Kindeswohl, Familienname, Namensänderung und Rechtsvergleich.
Wie unterscheidet sich die österreichische von der deutschen Regelung bei Uneinigkeit der Eltern?
In Österreich wird bei fehlendem gemeinsamen Ehenamen und Nichteinigkeit der Eltern weiterhin der Familienname des Vaters maßgeblich, während das deutsche Recht in ähnlichen Situationen moderne Wahlrechte und Vormundschaftsregelungen vorsieht.
Welche Bedeutung hat die Legitimation für das Namensrecht?
Die Legitimation führt dazu, dass das Kind hinsichtlich seines Namens weitgehend wie ein eheliches Kind behandelt wird, wobei bei mündigen Kindern spezifische Zustimmungserfordernisse gelten.
- Quote paper
- Dagmar Wurst (Author), 1998, Kindesnamensrecht in Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10336