Die Arbeit untersucht die streitige rechtsdogmatische Einordnung des intendierten Ermessens zwischen der Anerkennung und Anwendung in der Rechtsprechung und der im Schrifttum geäußerten Kritik daran. Das Schrifttum argumentiert insbesondere, dass das Institut des intendierten Ermessens keinen eindeutigen, sondern vielmehr einen variablen Charakter aufweist, welcher der Rechtssicherheit abträglich sei. Es gilt daher in dieser Arbeit zu hinterfragen, welche Funktionen das intendierte Ermessen hat und ob es die Zwecke erfüllt, zu denen es eingesetzt wird. Diese Untersuchung geht mit einer kritischen Würdigung der Anwendungspraxis der Rechtsprechung und des Schrifttums einher.
Das intendierte Ermessen als besondere Erscheinungsform des Verwaltungsermessens rührt aus der Rechtsprechung des BVerwG her. Es geht davon aus, dass das Gesetz, obwohl es sich bei der Norm dem Wortlaut nach um eine Kannbestimmung handelt, ein bestimmtes Ergebnis zu einer Rechtsfrage erwartet und davon nur in Ausnahmefällen abgewichen und nach allgemeinem Ermessen entschieden werden darf. Die Folgen des intendierten Ermessens sind vielfältig. Sie haben gleichermaßen Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Gegenstand der Untersuchung
II. Forschungsstand
III. Gang der Untersuchung
B. Funktionen des intendierten Ermessens
I. Begriff des intendierten Ermessens
II. Zielsetzung der Rechtsfigur des intendierten Ermessens
III. Identifizierung des intendierten Ermessens
IV. Anforderungen an die Begründung
V. Anwendungsformen
1. Prüfungsschema
2. Ermessensentscheidung nach der neuen Formel
3. Bewertung der neuen Formel
VI. Ergebnis
C. Historische Entwicklung
I. Motive für die Entwicklung des intendierten Ermessens
1. Historische Grundlage
2. Rationalisierung des Verwaltungshandelns
3. Schutzwirkung von Behördenentscheidungen
4. Sparfunktionen
5. Erweiterung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten
II. Rechtsprechung des BVerwG
III. Aktueller Stand
IV. Ergebnis
D. Dogmatische Einordnung
I. Grundlage des Gewohnheitsrechts
II. Ergebnis der Gesetzesauslegung
III. Geltung des Prima-facie-Vorrangs
IV. Die gesetzesimmanente Rechtsfortbildung
V. Ergebnis
E. Einordnung des intendierten Ermessens in die Funktionen des Verwaltungsermessens
I. Begriff des Verwaltungsermessens
II. Die gebundenen Verwaltung ohne Ermessensspielraum
III. Das allgemeine Ermessen
IV. Die Ermessensschrumpfung
V. Die Soll-Vorschrift mit einem engen Ermessensspielraum
VI. Das Ausnahme- und Dispensermessen
VII. Die Ermessensdirektiven
VIII. Ergebnis
F. Ermittlungsfunktionen des intendierten Ermessens im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
I. Ermittlung durch Gesetzesinterpretation
1. Wörtliche Gesetzesinterpretation
2. Historische Gesetzesinterpretation
3. Systematische Gesetzesinterpretation
4. Teleologische Gesetzesinterpretation
II. Ergebnis
G. Rechtliche Auswirkungen des intendierten Ermessens im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
I. Erleichterung in der Praxis gemäß Untersuchungsgrundsatz
II. Festlegung der Rechtsfolge durch Gesetz
III. Einschränkung der Begründungspflicht
IV. Entwertung des Verwaltungsverfahrens
V. Vorliegen eines gesetzlichen Regelfalls, atypischen Falls oder Zweifelsfalls
1. Begriff des gesetzlichen Regelfalls
2. Begriff des atypischen Falls
3. Begriff des Zweifelsfalls
VI. Ergebnis
H. Kritik an der Rechtsfigur des intendierten Ermessens
I. Möglicher Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
1. Tangierung des Prinzips der Gewaltenteilung
2. Möglicher Verstoß gegen den Gesetzeswortlaut
3. Mögliche unrechtmäßige Verengung der verwaltungsrechtlichen Handlungsspielräume
4. Möglicher Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
II. Möglicher Verstoß gegen verfahrensrechtliche Prinzipien
1. Mögliche Nichtberücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
2. Möglicher Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit
3. Mögliche Einschränkung der Begründungspflicht
4. Mögliche Überflüssigkeit des intendierten Ermessens
III. Lösungsansätze
1. Berücksichtigung der behördlichen Ermessensermächtigung
2. Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit
3. Begründungspflicht
4. Formulierung von ausdrücklichen Soll-Vorschriften
5. Präzise und einheitliche Verwendung des Terminus „Intendiertes Ermessen“
IV. Ergebnis
I. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht in der rechtsdogmatischen Analyse des intendierten Ermessens im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Es soll untersucht werden, ob die Rechtsfigur trotz ihrer Anerkennung durch die Rechtsprechung eine Rechtfertigung aus rechtsstaatlicher Sicht erfahren kann, wobei insbesondere die Kritik an der Anwendungspraxis und die damit verbundenen Vor- und Nachteile im Fokus der Forschungsfrage stehen.
- Rechtsdogmatische Einordnung des intendierten Ermessens
- Kritische Würdigung der Anwendungspraxis durch die Rechtsprechung
- Untersuchung der Funktionen und Zielsetzungen der Rechtsfigur
- Analyse der rechtlichen Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren
- Diskussion von Lösungsansätzen zur Reduzierung der Ermessensintendierung
Auszug aus dem Buch
I. Gegenstand der Untersuchung
Das Vorgehen gegen Schwarzbauten gehört für die unteren Baubehörden in den einzelnen Bundesländern zum Alltag. Wer schwarz baut, der muss – insoweit entspricht dies sicher auch dem Rechtsempfinden der Bürger – diesen Schwarzbau in aller Regel auch wieder abreißen.
Diese Erfahrung musste auch der Bauherr eines Wirtschaftsgebäudes machen, der jenes ohne die Einholung einer Baugenehmigung errichtet hatte. Das erkennende Gericht gab der Klage des Nachbarn statt und verpflichtete die Behörde zum Erlass einer Abrissverfügung gegen das materiell rechtswidrige Bauwerk.
Im Jahr 2014 sorgte jedoch der Fall einer Rentnerin aus dem Bergischen Land bundesweit für Aufsehen: Diese sollte ihr seit 1939 bestehendes Haus, das damals ohne Baugenehmigung errichtet worden war, abreißen. Denn grundsätzlich muss vor der Errichtung, dem Umbau oder der Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zunächst von der zuständigen Stelle eine Baugenehmigung erteilt werden. Ein Vorhabenträger, der die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt für sein Vorhaben keine Genehmigung erteilt. Setzt der Vorhabenträger ohne Erlaubnis unter Verletzung materieller Vorgaben sein Vorhaben ins Werk um, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Möglichkeit, die Beseitigung einer solch materiell illegalen Anlage ganz oder teilweise anzuordnen. Die Bauordnungen der sechzehn Bundesländer weisen dabei eine Gemeinsamkeit auf: Die Abrissverfügung steht, dem Wortlaut der jeweiligen
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die Thematik der Schwarzbauten ein und definiert das Ziel der Untersuchung: die kritische Analyse des intendierten Ermessens.
B. Funktionen des intendierten Ermessens: Hier wird der Begriff definiert, seine Zielsetzungen dargelegt und die Anwendungspraxis durch die Rechtsprechung sowie die damit verbundene Kritik untersucht.
C. Historische Entwicklung: Dieses Kapitel beleuchtet die Entstehungsgeschichte, die Motive für die Einführung durch das BVerwG sowie den aktuellen Stand in der Rechtsprechung.
D. Dogmatische Einordnung: Die Arbeit prüft verschiedene theoretische Ansätze zur Verortung der Rechtsfigur, wie etwa das Gewohnheitsrecht oder die Gesetzesauslegung.
E. Einordnung des intendierten Ermessens in die Funktionen des Verwaltungsermessens: Das Kapitel grenzt die Rechtsfigur von anderen Formen wie dem allgemeinen Ermessen, der Ermessensschrumpfung und Soll-Vorschriften ab.
F. Ermittlungsfunktionen des intendierten Ermessens im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Hier werden die Methoden der Gesetzesinterpretation im Hinblick auf die Ermittlung eines intendierten Ermessens dargestellt.
G. Rechtliche Auswirkungen des intendierten Ermessens im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Dieses Kapitel analysiert die Folgen der Annahme für die Praxis, insbesondere hinsichtlich der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes.
H. Kritik an der Rechtsfigur des intendierten Ermessens: Hier werden verfassungsrechtliche Bedenken, etwa bezüglich Gewaltenteilung und Bestimmtheitsgebot, sowie Lösungsansätze zur Begrenzung der Rechtsfigur diskutiert.
I. Zusammenfassung und Ausblick: Der Autor resümiert die Untersuchungsergebnisse und gibt einen Ausblick auf die künftige Handhabung des intendierten Ermessens.
Schlüsselwörter
Intendiertes Ermessen, Verwaltungsermessen, BVerwG, Soll-Vorschrift, Regelfall, Ausnahmefall, Begründungspflicht, Verwaltungsverfahren, Rechtsstaatsprinzip, Gesetzesauslegung, Normzweck, Ermessensreduzierung auf Null, Rechtssicherheit, Gewaltenteilung, Bestimmtheitsgebot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit befasst sich mit der Funktion und der dogmatischen Einordnung des intendierten Ermessens, einer spezifischen Rechtsfigur im Verwaltungsrecht, die insbesondere durch die Rechtsprechung des BVerwG geprägt wurde.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zu den Kernbereichen gehören die historische Entwicklung des intendierten Ermessens, die Abgrenzung zu anderen Ermessensformen wie der Ermessensreduzierung auf Null und die kritische Auseinandersetzung mit der Anwendung dieser Rechtsfigur.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es zu analysieren, ob das intendierte Ermessen trotz bestehender Kritik aus rechtsstaatlicher Sicht legitimierbar ist und unter welchen Bedingungen die Behörden sowie Gerichte diese Rechtsfigur anwenden sollten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor wählt einen rechtsdogmatischen Ansatz, der eine detaillierte Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Analyse von Gesetzeswortlauten und eine kritische Auseinandersetzung mit der herrschenden Fachliteratur umfasst.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Funktionen, die historische Entwicklung, die dogmatische Einordnung sowie die rechtlichen Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren und die gerichtliche Kontrolle.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich über Begriffe wie "Intendiertes Ermessen", "Verwaltungsermessen", "Regelfall", "Begründungspflicht" und "Rechtssicherheit" definieren.
Welche Bedenken äußert die Literatur gegenüber dem intendierten Ermessen?
Kritiker führen an, dass das intendierte Ermessen zu einer unkontrollierten Ausweitung führt, den Gesetzeswortlaut verletzen kann und zu einer "Immunisierung" der Verwaltung gegenüber einer sorgfältigen Einzelfallprüfung führt.
Wie lautet das Ergebnis zur "Überflüssigkeit" der Rechtsfigur?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass das intendierte Ermessen nicht generell überflüssig ist, da seine Rechtsfolgen nicht vollständig durch allgemeine Verwaltungsrechtsprinzipien substituiert werden können, jedoch eine differenzierte Anwendung zwingend erforderlich bleibt.
Welche Rolle spielt das Bestimmtheitsgebot in der Argumentation des Autors?
Das Bestimmtheitsgebot dient dem Autor als Maßstab, um zu hinterfragen, ob die richterliche Interpretation von Kann-Vorschriften als intendiertes Ermessen noch mit dem Bestimmtheitsanspruch des Grundgesetzes in Einklang steht.
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- Hans Renner (Author), 2021, Das intendierte Ermessen im Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine rechtsdogmatische Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1034953