- 496 Abgeordnete in „allgemeiner, unmittelbarer, freien, gleichen und geheimen Wahl“ gewählt (Art. 38 GG):
- Allgemeinheit - ermessener Personenkreis durch den Gesetzgeber vom Wahlrecht ausgeschlossen
- Gleichheit - alle Stimmen mit gleichem Gewicht
- Unmittelbarkeit - direkte Wahl der Kandidaten bzw. der Parteien, nicht über Wahlmänner
- Geheim - Wahl ohne jegliche Beeinflussungen
- Freiheit - Recht der eigenen Meinung
- seit 1949 mehrfache Änderung des Wahlsystems
- 1. Stimme - Kandidat; 2. Stimme - Liste/Partei
- Mandate:
- 50% der Mandate in Einzelwahlkreisen, in denen nach relativer Mehrheit entschieden wird
- 50% entfallen den Listenkandidaten
- Sperrklausel - mindestens 5% der gültigen Zweitstimmen oder drei Direktmandate
· Sitzzuteilung:
1. Addition aller Zweitstimmen, Parteien (über der Sperrklausel) bekom- men Sitze nach dem Niemeyer-Verfahren zugeteilt
2. Mandate einer Partei werden nach dem Niemeyer-Verfahren den Landeslisten Zugeteilt
3. endgültige Zuteilung der Mandate an die Kandidaten
- vierjährige Wahlperiode, Ende mit dem zusammentritt eines neuen Bundestages; Zusammentreten spätestens 30 Tage nach der Wahl; Präsident kann Sitzungen einberufen, muß aber, wenn 1/3, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen
- Abgeordnete sind Vertreter des Volkes, aber an Weisungen und Aufträgen nicht gebunden (Art. 38 Abs., 2 GG)
- Geschäftsordnung des Bundestages setzt andere Schwerpunkte als das GG:
1. Fraktionen werden vor den Abgeordneten Behandelt
2. wenig eigenständige Rechte der Abgeordneten ((wichtige Initiativen an Mindestunterstützung in Fraktionsstärke gebunden)
- 1989 - Positionsstärkung einzelner Abgeordneter durch das Bun- desverfassungsgericht: Ausschluß fraktionsloser Abgeordneter von der Ausschußarbeit wurde als verfassungswidrig erklärt; man räumte ihnen Antrags- und Rede-, aber kein Stimmrecht ein( Besserstellung ein einem wichtigen Punkt, doch wenig Änderung an der Machtund Einflußlosigkeit)
- im Gegensatz zum amerikanischen Kongreß gibt es im deutschen Bundestag keine fraktionsübergreifenden Arbeitsgruppen, als mögliche Stütze
- Abgeordnete agieren auch nicht in einer atomisierten Machtstruk- tur, in der sie als Einzelkämpfer die Mehrheit an sich reißen könn- ten
- bei angestrebter Wiederwahl - mehr Abhängigkeit des deutschen Abgeordneten von seiner Partei als der amerikanische
- Mechanismen des parlamentarischen Regierungssystems führt zu relativ geschlossenen Fraktionen, die die meisten westlichen Systeme heute kennzeichnen
- Finanzielle Absicherung der Abgeordneten garantiert ihr „Überle- ben“ zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nur bis zum Ende einer Legisla- turperiode; mit Wiederwahl oder -aufstellung kann er nicht rechnen - Neubeginn als einzige Möglichkeit, doch dies ist selten der Fall
- Abgeordnete - auch direkt gewählte - verdanken ihr Mandat ihrer Partei - sie sind keine unabhängigen Persönlichkeiten mehr
- Ausstieg aus einer Fraktion kann - bei einer geringen Mitglieder- zahl - diese um ihren Fraktonstatus bringen und andere auch frank- tions- und einflußlos machen
- Bei geringer Mehrheit der Regierungskoalition können einige sol- che Fraktionswechsel zu einer Übernahme der Regierung durch die Oppositionskoallition kommen - wie es bei der ersten sozialliberalen Koalition 1969 fast geschah
- Rein rechtlich gibt es dagegen keine Einwände: ein Abgeordneter kann die Regierung stürzen und seine Fraktion auflösen
- Rein politisch gibt es einen unangenehmen Beigeschmack: ein Ab- geordneter kann die Entscheidung des ganzen Volkes ändern und so an den demokratischen Glaubenssätzen rütteln
- Nach 1961 sind aber insgesamt nur 28 Abgeordnete aus ihren Frak- tionen ausgetreten
- Der in seine Fraktion integrierte Mandatsträger ist charakteristisch für die Arbeit im Bundestag
- Geschäftsordnung des Bundestages: Fraktionen sind Zusammen- schlüsse von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten, die einer Partei oder Parteien mit gleichgerichteten Zielen, die in keinem Bundesland miteinander in Konkurrenz stehen, angehören
- Abgeordnete werden nicht als unabhängige Persönlichkeiten, son- dern als Mitglied einer Partei gewählt -> Feststehende Grundhal- tung, nur Ausgestaltung der Details ist Streitpunkt
- Mitgliedschaft in einer Fraktion bringt erhebliche Arbeitserleichte- rungen und macht die Spezialisierung auf einem Politkfeld, den ei- genen Interessen entsprechend möglich, gibt ihm aber trotzdem ausreichend Informationen auf den Gebieten, die nicht in seinem Interessenkreis liegen -> so erscheint er als sehr fachkompetent
- Indirekter Profit von den beträchtlichen Mitteln
- Arbeitsteilung ist die Grundlage der Fraktionsarbeit, die auf Ver- trauen und Kooperationsbereitschaft basiert
- Für gründlichere und rationellere Arbeit bildeten sich seit der zwei- ten Legislaturperiode Arbeitsgruppen und -kreise, deren Struktur oft wechselte und auch heute noch unterschiedlich ist
- Arbeitsgruppen und -kreise befassen sich mit der Haltung der Ge- samtfraktion zu anstehenden Gesetzesentwürfen, die ihr Gebiet be- treffen und erstatten der Fraktion darüber Bericht -> beschleunigt die Arbeit der Vollversammlungen, da Mitglieder Experten auf Ih- rem Gebiet sind und das Vertrauen der Nichtspezialisten der Frak- tion haben sollten
- Mißerfolge können die Arbeit zwischen der Gesamtfraktion und den Arbeitsgruppen und -kreisen erheblich beeinträchtigen
- Fraktionsführung ( weiterer Fraktionsvorstand und engere Frakti- onsspitze) - immense Bedeutung für die Willensbildung der Ge- samtfraktion, deren Koordinierung und als Repräsentanten der Fraktion
- Fraktionsvorstände sind sehr durch innerfraktionelle Arbeitsteilung bestimmt, wobei die Spezialisierung nach oben hin abnimmt
- Spezialisten kommen vielleicht in den Fraktionsvorstand, doch für die engere Fraktionsspitze werden Personen, die Spezialisierung nicht zu eng halten und breitere Politikfelder koordinieren können benötigt
- Fraktionsvorsitzende darf sich Spezialisierung am wenigsten leis- ten, da er in großen Debatten große politische Zusammenhänge und sämtliche Politikfelder, von der Außen- bis zur Sozialpolitik, disku- tieren können muss (politische „Allround-Experten“ sind gefragt)
- Fraktionsvorsitzende und ihre Stellvertreter müssen das Vertrauen der Fraktionsmitglieder erwerben und behalten
- Ludwig Thoma lässt in seinen Filser-Briefen seinen Abgeordneten die damalige Zentrumsfraktion des bayrischen Landtages mit einer militärischen Einheit vergleichen, an deren Spitze der Fraktionsvor- sitzende als General steht, der das Fraktionsfußvolk in Reihe bringt -> geschlossene Abstimmungsverhalten der Fraktion wird als Fraktionszwang bezeichnet
- Bessere Erklärung für den starken Zusammenhalt der Bundestags- fraktionen durch das parlamentarische Regierungssystem die gemeinsamen politischen Grundüberzeugungen der Fraktionsmitglieder und die Arbeitsteilung in den Fraktionen
- Trotzdem gibt es einen gewissen Zwang, der den Entscheidungs- spielraum der Abgeordneten beeinflusst
- Je größer die Mehrheit, desto unbeeinflusster das Abstimmungs- verhalten - desto geringer die Einfluss- und Druckmöglichkeiten der einzelnen Abgeordneten
- In Konfliktsituationen akzeptieren die in der Fraktionsversammlung unterlegenen der Mehrheitsfraktion die Notwendigkeit einer Mehrheit gegen die Opposition
- Auseinandersetzungen innerhalb einer Fraktion können langwierig und schwierig werden, man nimmt dabei Rücksicht auf die Min- derheit, schreckt aber vor Verfahrenstricks zugunsten der Mehrheit nicht zurück
- Abgeordnete beschäftigen mehrere Schreib- und Bürohilfskräfte in Teilzeitarbeit oder akademisch Vorgebildete , die dies als „Durch- gangsstation“ betrachten und haben dafür zur Zeit 9500,- DM zur Verfügung
- Amerikanische abgeordnete haben im Vergleich ungleich mehr Helfer zur Verfügung(Ausriss aus dem „Congresional Staff Direktory 1985“ zeigt den Stab des Abgeordneten Vic Fazio aus Kalifornien, der zwölf Helferinnen und Helfer in Washington und acht in seinem Wahlkreis beschäftigt)
- Ein Senator hat noch viel mehr Mitarbeiter (z.B. Senator Daniel P. Moynihan, New York, 41 in Washington und 14 in verschiedenen Ortendes Staates New York)
- Arbeit des Abgeordneten:
- Mitwirkung an der Ausschuss- und Fraktionsarbeit, sowie in Debattenbeiträgen,
- Anwesenheit bei Abstimmungen im Plenum,
- auf seinem Spezialgebiet durch Informationen, durch Lektüre, Gespräche und Kontakte auf dem Laufenden halten
- Erwartungen:
- „Pflege“ seines Wahlkreises durch Kontakte mit Bürgern und Vereinen, sowie durch Einsatz für die Interessen und Probleme des Wahlkreises beim Bonner Ministerium und durch die Be- treuung von Besuchergruppen im Bundestag,
- Kontaktpflege mit der eigenen Partei,
- Besuch von Basisversammlungen,
- Wahrnehmung innerparteilicher Mandate und Äm- ter,
- Aktivitäten auch auf höherer Parteiebene,
- Einbringung der lokalen und regionalen Parteiwün- sche in die Willensbildung der Fraktion,
- Kommunikation mit verschiedenen seiner Partei und ihm nahestehenden Verbänden,
- Kontakte mit der Presse,
- Bearbeitung der Post,
- zeitintensiver Reiseaufwand
- Neben dem leeren Plenarsaal sind die Diäten der Bundestagsabge- ordneten am häufigsten der Kritik der Öffentlichkeit ausgesetzt, doch hinsichtlich ihrer Höhe bleibt der Bundestag hinter vergleichbaren Funktionsträgern in der Bundesrepublik
- Der Vorwurf des „Selbstbedienungsladens trifft auch nicht, da die Abgeordneten ihre Diäten in relativ kleinen Raten erhöhen, aufgrund der Scheue vor der Kritik
- Abgeordnete bekommen auch noch steuerfreie Unkostenpauschale (Kosten für das Abgeordnetenbüro im Wahlkreis, Telefonkosten im Wahlkreis, Ausgaben für Büromaterialien und Fachliteratur, Kosten für eine Zweitwohnung in Bonn, und Repräsentationskosten)
- Abgeordnete müssen keine Nachweise für ihre Nebenkosten brin- gen -> genießen nicht nur gegenüber dem normalen Steuerzahler einen problematischen Sonderstatus
- Seit 1969 erhalten die Bundestagsabgeordneten auch Zuschüsse für personelle Unterstützung, damit sie in ihrer Büroarbeit etwas entlastet werden können
- Nach Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Bundestag gibt es je nach der Mandatsdauer gestaffeltes Übergangsgelt, das dem e- hemaligen Abgeordneten den Weg zurück in die Berufswelt ermöglichen soll
- Ausschüsse - „vorbereitende Beschlussorgane“ für die Entschei- dungen des Plenums („Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.“(§62 der Geschäftsord- nung))
- Ausschusstypen:
-die ständigen Ausschüsse
- die Sonderausschüsse
- die Untersuchungsausschüsse und Enquête- Kommissionen (französisch: enquête - Untersuchung)
- die sonstigen Gremien und Kommissionen
- Ständige Ausschüsse: - hier liegt der Schwerpunkt des Aus- schusssystems des Bundestages, sie haben die laufende Arbeit zu erledigen
- von bestimmten Ausschüssen abgesehen (z.B. dem Petitions- oder Geschäftsordnungsaus- schuss) liegt die Hauptaufgabe der Ausschüsse in der Beratung der Gesetzesentwürfe und in der Kontrolle der Regierung
- Herausbildung einer gewissen Wertigkeit d.h., nicht alle Ausschüsse sind bei den Abgeordneten gleich beliebt
- Sonderausschüsse: befassen sich mit besonderen, größeren Kom- plexen, die zur Entscheidung anstehen, von denen es bisher nur elf gegeben hat, da seit dem achten Bundestag keiner mehr eingesetzt wurde -> allmälige Verdrängung durch die Enquête-Kommissionen
- Untersuchungsausschüsse: gewichtiges Minderheitsrecht für ein Viertel der Mitglieder des Bundestages(Art 44 GG)(außerhalb Deutschlands unbekannt) - das Recht die Einsetzung von Untersu- chungsausschüssen durchzusetzen, denen die Möglichkeit der Be- weiserhebung zusteht, bei denen die Vorschriften der Strafprozess- ordnung gelten und die Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet sind
- Untersuchungsausschüsse werden oft durch Formulierungen im Grundgesetz in die Nahe der Gerichte gerückt, sind aber im wesentlichen ein Instrument der Opposition zur Kontrolle der Regierung - seltener umgekehrt - , die Mehrheit wird aber von deren die Regierung unterstützenden Fraktionen gestellt
- Enquête-Kommissionen:
- 1969 gegründet dienen sie der „Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe“(§56 GO.)
- bis zu neun nicht dem Bundestag angehörende Fachleute können Mitglieder werden
- Einsatz auf Antrag von ein Viertel der Abgeordneten des deutschen Bundestages
- Vermittlungsausschuss: aus je elf Mitgliedern des Bundesrates und -tages bestehend hat er die Aufgabe, bei Differenzen zwischen bei- den Organen nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen
- Wahlmännerausschuss: Wahl der Hälfte der Bundesverfassungs- richter - über die andere Hälfte entscheidet der Bundesrat - (auch hier ist ein gewichtiges Minderheitsrecht festgeschrieben)
- Bis 1989 waren Fraktionen alleine für die Besetzung der Ausschüs- se zuständig
- Ausschussvorsitz werden im Gegensatz zum amerikanischen Kon- gress (alle Ausschussvorsitze in der Mehrheitsfraktion) anteilig der Fraktionsstärke vergeben - der Ältestenrat entscheidet über die Zu- ordnung
- Das Rede- und Zutrittsrecht der Bundesregierung und ihrer Beauf- tragten (Art.43 Abs. 2 GG) gilt für das Plenum und die Ausschüsse des Bundestages
- Ministerialbeamten können „mitbestimmend“ an Ausschusssitzun- gen teilnehmen(nicht sehr erwünscht, aber teilweise zeitsparend bei „Formulierungshilfen“), wie auch seit 1989 Fraktionsmitarbeiter
- Kontroll- und Gesetzgebungsarbeit der Bundestagsausschüsse wird als effektiv eingeschätzt, wobei die (Nicht-)Öffentlichkeit seit lan- gem sehr umstritten ist
- Wahl des Präsidenten des Bundestages durch die absolute Mehrheit
- Bundespräsident soll sich aus den parteipolitischen Auseinander- setzungen weitgehend heraushalten -> erhält oft Stimmen der Oppositionen
- Wahl der Vizepräsidenten weitgehend durch Fraktionsabsprachen ersetzt (hingegen der Geschäftsordnung, die auch hier eine geheime Wahl verlangt) (1983 und 1987 musste aber geheim abgestimmt werden, da DIE GRÜNEN Gegenkandidaten aufgestellt hatten)
- Aufgabe des Präsidiums: - Leitung der Bundestagssitzungen (kön- nen auf eine Reihe von Ordnungsmaß nahmen zurückgreifen/ wird von Schriftführern aus den Reihen der Abgeordneten unterstützt) Repräsentant des Bundestags nach aussen oberster Dienstherr der Bundestagsverwaltung
- Ältestenrat (Bundestagspräsidium und 23 weitere Abgeordnete im Verhältnis der einzelnen Fraktionsstärke/ ein Vertreter der Regierung nimmt an seinen Sitzungen teil) -> Aufgaben:
- Unterstützung des Präsidenten bei der Führung der Geschäfte,
- Herstellung einer Verständigung über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages,
- Beschließung über innere Angelegenheiten des Bundestages, die nicht dem Präsidium vorbehalten sind
- Bundestagsverwaltung (häufig umstrukturiert und differenziert): Abteilung Z („Zentrale Dienste“)
- Befassung mit allgemeinen Verwaltungstätigkeiten
- Koordinierung des inneren Parlamentsablaufes
- Beschäftigung mit Technik und Bauwesen
Abteilung W („Wissenschaftliche Dienste“)
- umfasst die Unterabteilungen „Petitionen“ und „Wissenschaftliche Dokumentation“
- überwiegende Teil der Ausschussekretariate und verschiedene Fachbereiche sind eingegliedert
Abteilung P („Parlamentarische Dienste“)
- Unterabteilung Parlamentarische Dienste ist mit Parlamentsrecht befasst
- Unterabteilung Parlamentarische Beziehungen hat die Aufgabe des Kontaktes des Bundestages mit dem Ausland und mit anderen Parlamenten
- Unterabteilung Parlamentarische Information hat sich um die Öffentlichkeitsarbeit und die Besucher des Bundestages zu kümmern
- Pressezentrum und Präsidialbüro sind dem Bundes- tagspräsidenten direkt unterstellt
- Internationaler Vergleich: der deutsche Bundestag steht wesentlich besser da als das englische Unterhaus oder die französische Natio- nalversammlung, auch wenn er den amerikanischen Kongress bei weitem nicht erreicht (in gewisser Hinsicht lässt sich sagen, das die Anzahl der Mitarbeiter eines Parlaments etwas über dessen Macht- position und Selbstverständnis im jeweiligen Regierungssystem aussagt)
- Geht man von der Bedeutung des lateinischen Wortes legistlatio aus, so könnte man annehmen, dass dem Parlament die Aufgabe der Gesetzesgebung zufalle, doch - man ist zwar bis heute zu keiner Einigung über die Aufgaben des Bundestages gekommen - es herrscht die Übereinstimmung darüber (und nur darüber), dass er nicht nur Gesetzgeber ist
- Einige Personen möchten den Katalog der Funktionen des Bundes- tages beschränkt wissen auf die Zuständigkeiten, die dem Bundes- tag aus dem Grundgesetz erwachsen (insbesondere die Gesetzge- bung, die Kontrolle der Regierung und die Regierungsbestellung)
- Der von Politikwissenschaftlern formulierte Katalog unterscheidet sich von der verfassungsrechtlichen Interpretation vor allem durch die Mitberücksichtigung der Beziehungen zwischen dem Bundestag und der Öffentlichkeit
- Der Bundestag hat einzig über den Kanzler, nicht über die Regie- rung zu entscheiden
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- Thomas Schrowe (Autor:in), 1999, Der deutsche Bundestag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103577