Bilanzierung (Stand 1999)


Skript, 1999

66 Seiten


Leseprobe


Inhalt

I Vorlesungsprogramm

II Literaturhinweise:

III Allgemeines
1. Rechtslage
2. Aufgabe und Inhalt des Jahresabschlusses

IV ProblemstellungderBilanzierung
1. Ansatzproblem
2. Bewertungsproblem
(1) Bilanzzusammenhangsprinzip ( § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
(2) Fortführungsprinzip ( § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
(3) Abschlußstichtag- und Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
(4) Vorsichtigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
(5) Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
(6) Methodenstetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
Maßgeblichkeitsprinzip
3. Gliederungsproblem
(1) Bei Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)
(2) Gliederungsergänzungen bei Vorschriftenkonkurrenz (§ 265 Abs. 4 HGB)
(3) Mitzugehörigkeitsvermerk (§ 265 Abs. 3 HGB)
(4) Anlagegitter / Anlagespiegel (§ 268 Abs. 2 HGB)
(5) Sonderausweis von Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB)
(6) Steueraufgliederung (§ 285 Nr. 5 HGB)

V Bilanzauffassungen
1. Bilanzauffassungen im Überblick
2. Dynamische Bilanz von Eugen Schmalenbach (1873 - 1955)
3. Statische Bilanzauffassung von Rieger
4. Totale Bilanzauffassung von Le´ Coutre
Bilanzgliederung nach Le´ Coutre (verkürzt)
5. Organische Bilanzauffassung von F. Schmidt von 1929

VI Grundbegriffe der Bilanzierung
1. Formalaufbau der Bilanz
2. Arten der Bilanzen
3. Aufgaben der Bilanz
(1) Schutz der Gläubiger
(2) Schutz der Gesellschafter
(3) Schutz der vertraglich am Gewinn beteiligter Arbeitnehmer
(4) Der Schutz der Finanzbehörden
(5) Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage
(6) Der Schutz der am Betriebe interessierten Öffentlichkeit
(7) Der Schutz des Betriebes vor plötzlichem wirtschaftlichen Zusammenbruch
4. Grundsätze der Bilanzierung
1. Allgemeine Grundsätze
(1) Der Jahresabschluß hat den GoB zu entsprechen (§ 243 Abs. 1 HGB)
(2) Die Generalnorm für Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 2 HGB)
(3) Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)
(4) Bilanzwahrheit (nicht kodifiziert)
(5) Einhalten der Aufstellungsfristen
2. Grundsätze der Bilanzierung dem Grunde nach
(1) Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr.1 HGB)
(2) Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
(3) Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)
(4) Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 HGB)
3. Grundsätze der Höhe nach
(1) Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
(2) Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
(3) Vorsichtigkeitsprinzip ( § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
(4) Anschaffungskostenprinzip (§ 253 HGB)
(5) Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
(6) Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr.6 HGB)
(7) Methodenbestimmtheit
(8) Willkürfreiheit
(9) Wesentlichkeit
4. Zusätzliche Grundsätze für Kapitalgesellschaften
(1) Gliederungskontinuität (§ 265 Abs. 1 HGB)
(2) Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr (§ 265 Abs. 2 HGB)
(3) Mitzugehörigkeit (§ 265 Abs. 3 HGB)
(4) Mindestgliederungsschema (§ 266 HGB)
(5) Abweichungen vom Mindestgliederungsschema (§ 265 HGB)

VII Ansatzvorschriften
1. Bilanzierungspflicht
(1) Aktivierungsgrundsätze
a) gesetzliche Vorschriften
b) Vollständigkeitsprinzip § 243
c) Objektivierungsprinzip § 248
d) Prinzip wirtschaftlicher Zugehörigkeit § 39 AO
e) Aktive Rechnungsabgrenzung (RAP) §§ 250 und 252 HGB
(2) Passivierungsgrundsätze
a) gesetzliche Vorschriften
b) Wirtschaftliche Betrachtungsweise
c) Drohverlustrückstellung
d) Rückstellung für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung
e) andere Aufwandsrückstellungen
f) Pensionsrückstellungen
g) Haftungsverhältnisse
2. Bilanzierungsfähigkeit auf der Aktivseite
(1) Wirtschaftsgüter § 247 Abs. 2 HGB
(2) Zeitpunkt und Problem der Eigentumsfrage
(3) Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand
(4) Immaterielle Anlagewerte
(5) Firmenwerte
® gem. § 248 Abs. 2 Bilanzierungsverbot / unentgeltlich erworben
(6) Zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen
(7) Disagio
3. Bilanzierungsfähigkeit auf der Passivseite
(1) Rückstellungen
Rückstellungen ® Zusammenfassung
(2) Rücklagen
(3) Sonderposten mit Rücklageanteil

VIII Bewertung
1. Bewertungsvorschriften
(1) AllgemeineBewertungsprinzipien
a) Bilanzzusammenhangsprinzip
b) Fortführungsprinzip
c) Abschlußstichtags- und Einzelbewertungsprinzip
d) Vorsichtigkeitsprinzip
e) Periodisierungsprinzip
f) Methodenstetigkeitsprinzip
(2) Gründe für das Bewertungsproblem in der Bilanz
(3) Einzelne Bewertungsmöglichkeiten
a) Marktpreisbezogene Einzelbewertung
b) Ertragsabhängige Einzelbewertung
c) Gesamtbewertung
d) Ertragsabhängige Gesamtbewertung
(4) Handelsrechtliche Bewertungsvorschriften
a) Handelsrechtliche Bewertung des Anlage- und des Umlaufvermögens
b) handelsrechtliche Bewertung von Passivposten
(5) Steuerrechtliche Bewertungsvorschriften
a) Abnutzbare Anlagegüter
b) Nicht abnutzbare Güter des Anlagevermögens
c) Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
d) Wertaufholung
e) Verbindlichkeiten
f) Entnahmen und Einlagen
2. Bewertungsmaßstäbe
3. Bilanzierung nach den Bewertungsmaßstäben
(1) Die Anschaffungskosten
(2) Herstellungskosten
(3) Der aus dem Markt - oder Börsenpreis abgeleitete Wert
(4) Der am Bilanzstichtag beizulegende Wert
(5) Der Teilwert
4. Bewertungsverfahren
(1) gewogener Durchschnitt
(2) Verbrauchsfolgeverfahren

I Vorlesungsprogramm

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

II Literaturhinweise:

a) WP-Handbuch 1996 Band 1 und 2 (98)

11. Auflage 1996 IDW-Verlag

b) Moxter, Adolf

Bilanzlehre, Einführung in das neue Bilanzrecht Band 2 4. Auflage, Gabler Verlag

c) Schmalenbach, Eugen Dynamische Bilanz

13. Auflage , Westdeutscher Verlag 1962

d) Rieger, W.

Einführung in die Privatwirtschaftslehre

3. Auflage, Erlangen 1964

e) Schmidt, Fritz

Die organische Tageswertbilanz

4. Auflage, Gabler Verlag

f) Wöhe, Günther

Einführung in die allgemeine BWL ab. 17. Auflage, Vahlen Verlag

g) Wöhe, Günther Bilanzierung und Bilanz

8. Auflage, Vahlen Verlag

h) HGB ab 32. Auflage

III Allgemeines

1. Rechtslage

§ 242 HGB

Abs. 1 Pflicht zur Aufstellung der Bilanz zu Beginn eines Handelsgewerbes und zum Schluß jedes Geschäftsjahres

Abs. 2 Pflicht zur Aufstellung einer GuV-Rechnung Abs. 3 Bilanz und GuV bilden den Jahresabschluß

§ 264 HGB

Abs. 1 Pflicht zur Erweiterung des Jahresabschlusses mit dem Anhang und dem Lagebericht bei Kapitalgesellschaften

Abs. 2 Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendem Bildes.

Die strengeren Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften werden mit der Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern begründet.

2. Aufgabe und Inhalt des Jahresabschlusses

Aufgabe: 1. Rechenschaftslegung, Informationsbedarf

(Vermögens-, Finanz-, Ertragslage)

2. Gewinnermittlung

3. Steuerberechnung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tätigkeiten der Bilanzierung: - Aufstellungsgrundsätze
- Zeitliche Abgrenzung
- Rechenschaftslegung

IV Problemstellung der Bilanzierung

1. Ansatzproblem

Welche Vermögens - und Schuldenwerte müssen, können, sollen bilanziert werden und welche dürfen nicht bilanziert werden.

Rechtslage:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§ 246 HGB

Abs. 1 Vollständigkeit der Vermögenswerte

Abs. 2 Verrechnungsverbot

§ 247 HGB Inhalt der Bilanz

Abs. 1 Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden gesondert ausweisen und aufgliedern

Abs. 2 Anlagevermögen : 12 Monate im Betrieb

Abs. 3 Passivposten für Steuern = Sonderposten mit Rücklageanteil

§ 248 HGB Bilanzierungsverbot

§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB Bilanzierungswahlrecht

§ 250 Abs. 3 HGB Disagio Passivseite:

§ 249 HGB Rückstellungen

§ 249 Abs. 1 HGB ungewisse Verbindlichkeiten

vergleiche VII 1. Aktivierungsgrundsätze

2. Bewertungsproblem

(1) Bilanzzusammenhangsprinzip ( § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)

" Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen. "

(2) Fortführungsprinzip ( § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)

" Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmertätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. "

(3) Abschlußstichtag- und Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)

" Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. "

Nach dem Abschlußstichtagprinzip ist maßgeblich der Wert an dem Tage, für welchen die Aufstellung stattfindet, also nicht etwa den Wert am Bilanzerstellungstag oder an anderen Stichtagen.

(4) Vorsichtigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

" Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtig en, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am

Abschlußstichtag realisiert sind. "

(5) Periodisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

“ Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.”

(6) Methodenstetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)

“ Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.”

Der Sinn und Zweck des Prinzips stetiger Bewertungsmethoden liegt in der Bewertungsobjektivierung; es soll verhindert werden, daß der Bilanzierende den Jahresgewinn durch einen beliebigen Wechsel der Bewertungsmethode beeinflußt.

Maßgeblichkeitsprinzip

Handelsbilanz: nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz Steuerbilanz: nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz

In der Handelsbilanz ausgewiesene Werte für die Vermögensteile und Schulden sind zugleich verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende Steuerbilanz, sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben.

3. Gliederungsproblem

nach § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB

(das sofort verfügbare Kapital steht meist unten)

(1) Bei Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)

Grundsatz der Darstellungsstetigkeit: Die “Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung” aufeinanderfolgender Bilanzen und GuV “ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.” (§ 265 Abs. 1 Satz 1 HGB)

Diese Darstellungsstetigkeit hat den Sinn, die Vergleichbarkeit aufeinanderfolg ender Jahresabschlüsse zu sichern; das Gesetz betont den Grundsatz der Darstellungsstetigkeit dadurch, daß Abweichungen im Anhang nicht nur “anzugeben”, sondern auch “zu begründen” sind. ( § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)

(2) Gliederungsergänzungen bei Vorschriftenkonkurrenz (§ 265 Abs. 4 HGB)

Bei Unternehmen mit “mehreren Geschäftszweigen” und Maßgeblichkeit von “verschiedenen Gliederungsvorschriften” ist der Jahresabschluß “nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.” (§ 265 Abs. 4 Satz 1 HGB)

(3) Mitzugehörigkeitsvermerk (§ 265 Abs. 3 HGB)

Wenn “ ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz” fällt, muß die Mitzugehörigkeit “bei den Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist”, vermerkt oder im Anhang angegeben werden, “wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschluß erforderlich ist.” (§ 265 Abs. 3 Satz 1 HGB)

Für “eigene Anteile” sieht das Gesetz jedoch ausdrücklich vor, daß sie “unabhängig von ihrer Zweckbestimmung nur unter dem dafür vorgesehenen Posten im Umlaufvermögen ausgewiesen werden” dürfen (§ 265 Abs. 3 Satz 2 HGB).

(4) Anlagegitter / Anlagespiegel (§ 268 Abs. 2 HGB)

Gemäß § 268 Abs. 2 HGB ist für die “einzelnen Posten des Anlagevermögens” und für die Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen “ in der Bilanz oder im Anhang” darzustellen, wie sich diese Posten entwickelt haben. Anzugeben sind:

1. die “gesamten Anschaffungs- und Herstellkosten
2. die “Zugänge” des Geschäftsjahrs
3. die “Abgänge” des Geschäftsjahrs
4. die “Umbuchungen” des Geschäftsjahrs
5. die ”Zuschreibungen” des Geschäftsjahrs
6. Die “Abschreibungen in Ihrer gesamten Höhe”
7. die “Abschreibungen des Geschäftsjahrs”

(5) Sonderausweis von Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB)

Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie künftige Wertminderungen antizipierende freiwillige Abschreibungen auf das Umlaufvermögen sind entweder jeweils in der GuV auszuweisen “oder im Anhang anzugeben.” (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB)

(6) Steueraufgliederung (§ 285 Nr. 5 HGB)

Im Anhang ist anzugeben, “in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten (§ 285 Nr. 6 HGB).

V Bilanzauffassungen

1. Bilanzauffassungen im Überblick

Anfang der 20er Jahre, aus der sogenannten Privatlehre, entstanden.

(1) monistische Bilanz

(Stichtagsbetrachtung der Vermögens- und Schuldenwerte sowie der GuV)

a) Statische Bilanz nach Rieger
b) Dynamische Bilanz nach Schmalenbach

(2) dualistische Bilanz

(Zeitraumbetrachtung; Gewinnermittlung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Vermögen und Kapital)

a) Organische Bilanz nach F. Schmidt
b) Totale Bilanz nach Le´ Coutre

2. Dynamische Bilanz von Eugen Schmalenbach (1873 - 1955)

Nach dynamischer Auffassung ist die Erfolgsermittlung als Hauptaufgabe der Bilanz anzusehen . Der vergleichbare Periodenerfolg wird als Maßstab der Wirtschaftlichkeit betrachtet. Der Erfolg ist die Differenz zwischen aufwand und Leistung (Ertrag). Der Aufwand wird an den Ausgaben, die Leistung an den Einnahmen gemessen. Leistung des Betriebes ist der Wert der von ihm geschaffenen Güter und Dienste, Aufwand ist de Wert für Güter und Dienste, die bei der Erstellung der betrieblichen Leistung verbraucht bzw. umgeformt worden sind.

Würden die Gesamtlebensdauer des Betriebes und die Bilanzperiode übereinstimmen, so würde in einer solchen Totalperiode jeder Aufwand zu einer Ausgabe und jeder Ertrag zu einer Einnahme führen. Die Totalerfolgsrechnung würde eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tatsächlich wird jedoch die Gesamtlebensdauer eines Betriebes (Totalperiode) in Geschäftsjahre (Teilperioden) zerlegt, da erstens eine Totalrechnung für die betriebliche Disposition zu spät kommt und zweitens ein gesetzlicher Zwang zur Aufstellung einer Jahresbilanz besteht. Das hat zur Folge, daß am Bilanzstichtag nicht alle Geschäftsvorfälle beendet sind, d.h. daß nicht alle Geschäftsvorfälle zu Ausgaben bzw. Einnahmen geführt haben, sondern Ausgaben und Aufwand sowie Einnahmen und Ertrag zeitlich auseinanderfallen. Es ergeben sich also Differenzen zwischen Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Erfolgsrechnung), weil z.B. nicht alle vom Betrieb beschafften Sachgüter, in der Abrechnungsperiode verbraucht bzw. umgeformt, sondern Teile davon gelagert und erst in späteren Perioden zu Aufwand werden, oder weil produzierte Güter nicht in der Periode ihrer Erstellung zu Einnahmen führen.

Diese sogenannten “schwebenden Geschäfte” werden neben dem Kapital und den liquiden Mitteln in die Bilanz aufgenommen, wo sie so lange erscheinen bis sie “ausgelöst” werden.

Die in der Bilanz gespeicherten zukünftigen Aufwendungen und Erträge bzw. Ausgaben und Einnahmen hat Schmalenbach folgendermaßen gegliedert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kritik:
- keine in sich geschlossene Bewertungslehre
- Gemeinwirtschaftliche Wirtschaftlichkeit
- Kreditgeschäft: Vermögenswerte, die noch nicht verbraucht wurden

3. Statische Bilanzauffassung von Rieger

Nach Rieger ist die Bilanz eine reine Geldrechnung, sie enthält die zukünftigen Einnahmen und Ausgaben. Erst am Ende der Lebenszeit einer Unternehmung, also bei der Liquidation, wenn alle Werte wieder zu Geld geworden sind, läßt sich der richtige Erfolg als Totalerfolg, als Differenz zwischen Geldeinsatz (Anfangskapital spätere Einlagen) und Gelderlös (Endkapital Entnahmen, d.h. Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen) ermitteln. Jeder Zwischenabschluß ist eine Fiktion, da er einen willkürlichen Schnitt durch betriebliche Zusammenhänge darstellt und an einem Zeitpunkt erfolgt, an dem nach nicht alle Güter wieder zu Geld geworden sind. Aus dem Gesagten wird ersichtlich, daß Rieger den Grundsatz der nominellen Kapitalerhaltung vertritt:

- stabiler Geldwert
- stabiler Wert bei Anschaffungs- oder Herstellkosten
- Bewertung ist eine Antipation (Vorwegnahme) des geldlichen Ende eines Wirtschaftsgutes

4. Totale Bilanzauffassung von Le´ Coutre

Le´ Coutre stellt fest:

“... die Schaffung wirtschaftlich wirklich brauchbarer Bilanzen ist nur möglich, wenn bei der Bilanzaufstellung nicht nur ein jeweiliger Einzelzweck, sondern auch die naturgegebenen betriebsorganisatorischen Allgemeinzwecke der Bilanzen, ihr Wesen nach Inhalt und Form und ihre betrieblichen Beziehungen lückenlos beachtet werden.

Die Bilanz soll folgenden Zwecken dienen:
- Betriebserkenntnis und Betriebsübersicht
- der Betriebsführung, insbesondere der Disposition
- der Betriebsergebnisfeststellung
- der Betriebsüberwachung
- der Rechenschaftslegung

(bewertet wird prinzipiell zu Anschaffungswerten)

Die Probleme der Bewertung treten hinter der Gliederungslehre zurück. Die Gliederung der Bilanzen muß so erfolgen, daß sie Einblicke für die Betriebsführung, Disposition, Verwaltung und Kontrolle gewährt.

Bilanzgliederung nach Le´ Coutre (verkürzt)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Le´ Coutre unterscheidet zwischen:

(1) Kapitalbestandsbilanzen, deren Aktiva das Sachkapital und deren Passiva das Finanzkapital darstellen. Die totale Bilanz ist also grundsätzlich eine Kapitaldispositionsrechnung.

(2) Kapitalbewegungsbilanzen, die als

a) Umsatzbilanzen den Umsatz der Bestände verzeichnen, als
b) Leistungsbilanzen den Kapitalverzehr (Aufwand und Kosten) dem Kapitalersatz (Erlös und Erträge) gegenüberstellen, und als
c) Erfolgsbilanzen den Kapitalzuwachs (Gewinn) und die Kapitalvernichtung (Verlust) zeigen.

Die Gliederung der statischen und noch stärker der totalen Bilanz führt dazu, daß die Vermögenswerte nicht mehr allein nach ihren Arten und nach ihrer Liquidierbarkeit angeordnet werden, wie das z.B. in einer nach handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften erstellten Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz der Fall ist, sondern das einzelne Vermögensarten je nach ihrem Verwendungszweck auf verschiedene Vermögensgruppen aufgeteilt werden. Ein Teil der Gebäude, Maschinen, Wertpapiere usw. kann im Betriebsvermögen, ein anderer Teil im Sicherungs -, Verwaltungs- oder Überschußvermögen erscheinen.

Die Bewertung erfolgt in der totalen Bilanz grundsätzlich zum Anschaffungswert. Das Bruttoprinzip ist ausnahmslos anzuwenden, alle Bewertungen sind über Wertberichtigungsposten vorzunehmen (indirekte Abschreibungen). Die Bildung stiller Reserven wird abgelehnt.

5. Organische Bilanzauffassung von F. Schmidt von 1929

Schmidt stellt der Bilanz zwei Aufgaben: die richtige Feststellung des Erfolges und des Vermögens. Der Akzent liegt bei seiner Theorie auf der Bewertungsfrage. Die Bezeichnung “organisch” soll ausdrücken, daß der einzelne Betrieb bei der Ermittlung der Bilanzwerte in den organischen Gesamtzusammenhang der Volkswirtschaft gestellt werden muß.

Das Hauptanliegen der organischen Bilanztheorie ist die Eliminierung aller Geldwertänderungen. Die Gewinnermittlung und die Bewertung der Wirtschaftsgüter haben so zu erfolgen, daß nicht nur eine Erhaltung des Kapitals, sondern auch der realen Vermögenssubstanz erreicht wird. Deshalb ist es erforderlich, echte Gewinne von Scheingewinnen und echte Verluste von Scheinverlusten zu trennen. Ein echter Gewinn ist nur dann entstanden, wenn der Verkaufspreis einer Ware höher ist als der Wiederbeschaffungspreis am Verkaufstage. Ist der Wiederbeschaffungspreis am Verkaufstage höher als der Anschaffungspreis ist die Differenz ein Scheingewinn.

Echte Gewinne und Verluste entstehen also nur durch Umsatz, während Preisänderungen zu Scheingewinnen oder -verlusten führen. “Gewinn kann nur sein”, schreibt Schmidt, “was über den Tagesbeschaffungswert der Kostenmengen des Umsatztages hinaus erzielt wird.”

Weder die Volkswirtschaft noch Betriebe können Gewinne erzielen, wenn nicht die Erlöse erlauben ein Mehr an Kostenmengen über die verbrauchten hinaus zu bezahlen. Damit ist gleichzeitig gesagt, daß eine bloße Wertänderung der Kostenteile niemals Gewinn aus der Betätigung des Betriebes sein kann, sondern im Rahmen einer besonderen Rechnung für die Wertänderung am ruhenden Vermögen auszuweisen ist.

VI Grundbegriffe der Bilanzierung

1. Formalaufbau der Bilanz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(1) Bilanzschema kleiner Kapitalgesellschaften

>geringer Aussagewert

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

C. Rechnungsabgrenzungsposten

(2) Bilanzschema mittelgroßer Kapitalgesellschaften

Pflicht zur Aufstellung der Bilanz nach dem vollständigen Gliederungsschema gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB.

Möglichkeit der Veröffentlichung der Bilanz in Kurzform.

(3) Bilanzschema großer Kapitalgesellschaften

Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung der Bilanz nach dem vollständigen Gliederungsschema gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB
- Ermöglicht tiefen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2. Arten der Bilanzen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung (Stand 1999)
Hochschule
Hochschule RheinMain
Veranstaltung
Bilanzierung
Autor
Jahr
1999
Seiten
66
Katalognummer
V103683
ISBN (eBook)
9783640020614
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bilanzierung
Arbeit zitieren
Tatjana Gänßler (Autor:in), 1999, Bilanzierung (Stand 1999), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103683

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