Parteiverbotsverfahren gegen die NPD


Hausarbeit, 2000

28 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsübersicht

1) Einleitung

2) Das Parteiverbot nach Art. 21 GG
a) Das Verbotsverfahren
b) Der Verbotsmaßstab
i) Definition der aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung
c) SRP 1952
d) KPD 1956
e) NL 1994
f) FAP 1994

3) NPD - Ein Parteiprofil
a) Pogrammatik und Zielsetzung
b) Die Wählerschaft
i) Das Ost-West-Gefälle in der Wählerschaft rechter Parteien
c) Die Position der NPD zu politisch/rassistisch motivierten Straftaten

4) Die NPD in der aktuellen Diskussion
a) Der Verbotsantrag
b) Der aktuelle Stand des Verfahrens
c) Die NPD in der Krise?
d) Die Chancen des Verbotsantrages

5) Fazit

6) Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der von der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht eingebrachte Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD hat eine wahre Diskussionsflut ausgelöst. Ist ein Verbot sinnvoll, erfüllt es den gewünschten Zweck, nämlich die Bekämpfung des Rechtsextremismus in der Bundesrepublik? Ist ein Parteiverbot mit rechtsstaatlichen Verfassungsgrundsätzen vereinbar? Und warum sollte die NPD verboten werden?

Vor diesem Hintergrund werde ich in dieser Arbeit versuchen, ein Bild der historischen und aktuellen Bedeutung des Parteiverbots nach Art. 21 Abs. 2 GG zu zeichnen. Die Schrecken des Nationalsozialismus, hervorgerufen durch die verfassungsmäßigen Schwächen der Weimarer Republik, noch vor Augen, sagte der Sozialdemokrat Carlo Schmid 1949 vor dem Parlamentarischen Rat:

"Soll diese Gleichheit und Freiheit völlig uneingeschränkt und absolut sein, soll sie auch denen eingeräumt werden, deren Streben ausschließlich darauf geht, nach der Ergreifung der Macht die Freiheit selbst auszurotten? Also: Soll man sich auch künftig so verhalten, wie man sich zur Zeit der Weimarer Republik z.B. den Nationalsozialisten gegenüber verhalten hat? Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selber die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft: Demokratie ist nur dort mehr als ein Produkt einer bloßen Zweckmäßigkeitsentscheidung, wo man den Mut hat, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen."

Es wurde im Grundgesetz ein System verankert, das es unmöglich machen sollte, die Verfassung und die Demokratie gegen sie selber einzusetzen. Es wurde der Begriff der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie geprägt. Zu diesem System der „wehrhaften“ Demokratie gehört auch die Möglichkeit, eine Partei, die gegen den Bestand der Bundesrepublik oder die freiheitlich demokratische Grundordnung kämpft, zu verbieten.

Inwieweit die NPD dies tut, welche Mittel sie dabei einsetzt und auf welche Bevölkerungsschicht die NPD sich dabei stützt, werde ich im Verlauf dieser Arbeit darlegen. Am Schluss der Arbeit soll ein Bild der aktuellen Situation der NPD und des Verfahrensstandes gezeigt werden. Ich werde beschreiben, wie die Chancen für Antragsteller und Antragsgegner stehen, und welche Möglichkeiten die NPD hat, gegen das Verfahren vorzugehen.

2. Das Parteiverbot nach Art. 21 GG

a. Das Verbotsverfahren

Das Grundgesetz schreibt in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei dem Bundesverfassungsgericht zu. Dieses sog. „Parteienprivileg“ unterscheidet die verfassungsmäßigen Rollen von Parteien und Vereinigungen. Während Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, einfach durch die Exekutive Verboten werden können1, müssen Parteien, deren Tätigkeiten oder Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu gefährden, oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden2, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden.

Die Modalitäten eines solchen Verfahrens sind im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt.

Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden3. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Partei nur auf ein Bundesland, so ist auch die Landesregierung dieses Landes antragsberechtigt4.

Die anwesenden Vertreter einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt werden soll, sind die durch die im Parteiengesetz festgeschriebenen Wahlvorschriften gewählten gesetzlichen Vertreter der Partei. Anderenfalls gelten die durch Parteisatzung bestimmten Vertreter als gesetzliche Vertreter der Partei vor dem Bundesverfassungsgericht. Sind diese Vertreter nicht feststellbar, so gelten die letzten tatsächlich geschäftsführenden Personen hierfür als vertretungsberechtigt5.

Dem Vertretungsberechtigten wird vor der Entscheidung über die Zulassung eines Verbotsantrages die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die dieser binnen ein festzulegenden Frist wahrnehmen kann6. Ist der Antrag begründet, so erfolgt nach § 46 BVerfGG die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei, oder eines rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teiles der Partei. Wird vom Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder eines selbstständigen Teiles festegestellt, so ist damit das Verbot der Partei oder des betroffenen Teiles sowie das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen verbunden. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht das Vermögen der Partei oder des selbstständigen Teiles zugunsten des Bundes oder des betroffenen Landes zu gemeinnützigen Zwecken einzieht7. Das genaue Verfahren der Vollstreckung des Verbotes ist in §§ 32 und 33 des Parteiengesetzes festgeschrieben.

b. Der Verbotsmaßstab

Der Verbotsmaßstab für die Verfassungswidrigkeit einer Partei ist die freiheitlich demokratische Grundordnung. Eine Partei darf verboten werden, wenn sie gegen die obersten Grundsätze dieser Ordnung verstößt, bzw. diese ablehnt. Zu diesen Grundsätzen zählt das Bundesverfassungsgericht mindestens folgende:

„Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“8

Ein weiteres Kriterium für die Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG ist die Bestrebung, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Laut § 92 Abs. 1 StGB tut dies, wer versucht sie unter fremde Botmäßigkeit zu bringen, ihre staatliche Einheit zu beseitigen, oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abzutrennen versucht.

i. Definition der aktiv-kämpferischen, aggressiven Grundhaltung gegenüber der freiheitlich demokratische Grundordnung

Die verfassungswidrigen Ziele und Aktivitäten einer Partei erlangen dann Verbotsrelevanz, wenn die Partei eine aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aktivitäten verfolgt. Diese aktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wurde durch die Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen definiert.

Eine verfassungswidrige Partei muss „planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selber beseitigen wollen“9. Diese Vorrausetzung erfordert nicht, dass die Partei ihre Ziele durch „Anwendung von Gewalt oder durch sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht“10. Diese Aktivitäten müssen aber „soweit in Handlungen - das sind u.U. auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten - zum Ausdruck kommen, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar [werden]“11.

c. Die Sozialistische Reichspartei (SRP)

Mit der SRP wurde am 23. Oktober 1952 erstmals in der jungen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eine politische Partei verboten.

Die Mitglieder sowie die Führungsebene der am 2. Oktober 1949 gegründeten SRP rekrutierten sich aus den radikal-nationalistischen Flügeln der Deutschen Rechtspartei-Deutsche Konservative Partei (DRP-DKP), der Nationaldemokratischen Partei (NDP) und der Deutschen Partei (DP). Mehr als die Hälfte der Gründungsmitglieder der SRP war vor Gründung nicht mehr im Berufsleben oder nur ihren Ausbildungen unangemessenen Stellungen tätig. Dies lag zum einen an der Abschaffung des Berufssoldatentums, zum anderen an der Entnazifizierung, denn mehr als die Hälfte der Gründungsmitglieder waren bereits vor 1933 Mitglieder der NSDAP, der SA oder SS, und hatten hohe Ämter im nationalsozialistischen Regime inne.12 Die SRP versuchte Mitglieder zu werben, indem sie „aus der Frontkameradschaft heraus“13 an alle Deutschen appellierte, dass diese als „Frontgeneration“ das „letzte Aufgebot“14 zur „Wiederherstellung des Deutschen Reiches“15 stellen sollten.

Ausgehend von der Haltung, dass das Grundgesetz nicht durch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes entstanden war, sondern durch die Umgehung des Volkswillens über die Landesparlamente hin zum Parlamentarischen Rat, lehnte die SRP die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Verfassungskern sei von den Besatzungsmächten vorgezeichnet gewesen und wurde den politischen Parteien, die SRP spricht hier vom „verlängerten Arm“ oder „Büttel der Besatzungsmächte“16, zur Abstimmung aufgenötigt.

Als Nationale Opposition leitete die SRP ihr Recht auf den Widerstand gegen die Demokratie aus einer „Treuepflicht“ gegenüber einem angeblich fortbestehenden Dritten Reich ab.

Am 19. November 1951 beantragte die Bundesregierung die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP durch das Bundesverfassungsgericht. Begründet wurde dies mit der Behauptung, die SRP sei eine Nachfolgeorganisation der NSDAP mit den gleichen oder ähnlichen Zielen, und versuche, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Nach der Erwiderung der Klage durch die SRP entschied das Bundesverfassungsgericht, die Klage zuzulassen, ordnete jedoch nach §§ 38 und 47 BVerfGG Durchsuchungen von SRP-Geschäftsräumen und Beschlagnahme von Urkundenmaterial17 zur weiteren Einsichtnahme an.

Am 15. Juli 1952 schloss das Bundesverfassungsgericht die Beweisaufnahme, erließam gleichen Tag auch ein Propagandaverbot für die SRP und ihre Unterorganisationen, um die schriftliche Ausarbeitung der Urteilsbegründung nicht durch unzulässige agitatorische Einflussnahme auf das Gericht oder die Öffentlichkeit Störungen auszusetzen.

Am 23. Oktober 1952 verkündete das Bundesverfassungsgericht das aufgrund der Verhandlungsergebnisse zu erwartende Auflösungsurteil mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP18 und den in § 46 BVerfGG benannten und in §§ 32 und 33 des Parteiengesetzes konkretisierten Konsequenzen. Die vor Urteilsverkündung erfolgte Selbstauflösung der SRP blieb - wegen der Verfassungswidrigkeit auch dieser Maßnahme - unbeachtet für die Urteilsfindung.

d. Die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)

Am 17. August 1956 wurde die KPD vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil, entsprechend dem Antrag der Bundesregierung vom 22. November 1951, für verfassungswidrig erklärt, was mit den in § 46 BVerfGG benannten Folgen einhergeht. Das Verbotsurteil löste jedoch nur einen geringen, durch das in Art. 21 Abs. 2 GG festgeschriebene Parteienprivileg konservierten organisatorischen Restbestand der KPD auf19, denn bereits in den Jahren zuvor waren die übrigen kommunistischen Vereinigungen durch die Exekutive aufgelöst worden, ermöglicht durch das Erste Strafrechtsänderungsgesetz“ vom 30. August 195120, welches die Strafverfolgung politischer Meinungs-, Organisations- und Kontaktdelikte ermöglichte21.

Ausgehend vom Gedankengut des Marxismus-Leninismus strebte die KPD als politisches Fernziel die Diktatur des Proletariats an. Nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichtes ist dies der Versuch der Verwirklichung eines Absolutheitsanspruches, der unvermeidlich politische Intoleranz beinhaltet, und mit der Würde des Menschen als oberstes zu achtendes Gut der freiheitlichen Demokratie nicht zu vereinbaren sei22. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes schließt das moderne Demokratieverständnis eine Repräsentierung des Volkswillens zur Bildung eines „allgemeinen Willens“23 ein, notwendig, um die Staatsgeschäfte lenken zu können.

„Die Demokratie, die in der Diktatur des Proletariats bestehen soll, ist jedenfalls nicht die der Prinzipien des Grundgesetzes“24.

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt an der KPD, war der Wunsch ein wiedervereinigtes, besseres Deutschland nach der Lehre des Marxismus-Leninismus zu etablieren. Das Bundesverfassungsgericht kritisierte hier die Instrumentalisierung des Wunsches der Bundesbürger nach Wiedervereinigung, ein zentraler Aspekt im Programm der KPD. Die KPD argumentierte, ein Verbot der KPD mache eine Wiedervereinigung unmöglich, und in diesem Sinne verstoße ein Verbot der KPD nach Art. 21 Abs. 2 GG gegen das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes25. Die Einwände der KPD wurde vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurückgewiesen mit den Begründungen, dass die Wiedervereinigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht denkbar sei, dass die Wiedervereinigung nicht im Ermessen der Bundesregierung läge, sondern bei den Besatzungsmächten, und schlussendlich befände die KPD sich nach einem etwaigen Verbot in keiner viel schlechteren Position als die nicht-kommunistischen Parteien im herrschenden Blocksystem der sowjetischen Besatzungszone unter der Herrschaft der SED26.

Das Bundesverfassungsgericht kam schließlich zu der Entscheidung, dass sowohl die Verfassungswidrigkeit als auch die Auflösung der KPD im Urteil zu verkünden sei. Die KPD wurde mit Verkündung des Urteils am 17. August 1956 verboten.

e. Die Nationale Liste (NL)

Die NL wurde am 3. März 1989 als Landespartei in Hamburg gegründet. Zentrales Element der NL ist die Verherrlichung von NS-Gedankengut und -Verbrechen. Die NL propagierte die Überfremdung durch illegale Ausländer, forderte deren sofortige Ausweisung, sowie die Ablösung Deutschland von der EG, um den weiteren Zuzug von Ausländern zu verhindern27. Die NL will das kulturelle Erbe des deutschen Volkes bewahren und mehren. Als „Kulturarbeit“ inszenierten sie Aufmärsche am Kriegerdenkmal, 120 Jahre Deutsches Reich Feiern, sowie Rudolf HeßGedenkmärsche28. Durch die Verehrung von Führungsfiguren des NS-Regimes vermittelte die NL die Zustimmung zu den Taten der NS insgesamt. Totenverehrungen, Todestage sowie Begräbnisse gaben der NL immer wieder die Möglichkeit zu gemeinsamen Aktivitäten mit anderen faschistischen Gruppen.

Am 24. Februar 1994 wurde die NL sowie ihre Zeitschrift „Index“ vom Hamburger Innensenator Wrocklage verboten. Die Verbotsbestrebungen des Innenministeriums, die auf den Antrag zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Hamburger Senats vom 31. August 1993 folgten, ergaben, dass die NL keinen Parteistatus besaß, und aufgrund dessen von der Hamburger Innenbehörde verboten werden konnte29.

f. Die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP)

Die am 7. März 1979 im Raum Stuttgart gegründete FAP ist „eindeutig militant rechtsextremistisch und neonazistisch“30. Zunächst nur in Baden-Württemberg tätig, nahm sie erfolglos an Kommunal- und Landtagswahlen teil. Zwischen 1980 und 1990 nahm sie mit gleichermaßen bescheidenem Ergebnis an der Bundestagswahl 1987, an Landtagswahlen in Baden-Württemberg (1980, 1984, 1988), Bremen (1987), Hamburg (1986), Nordrhein-Westfalen (1985, 1990), an der Wahl zum Europaparlament 1989, sowie an Kommunalwahlen in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen teil31.

Die Mitgliederzahl der FAP schwankte zwischen 1979 und 1994 zwischen 150 und 500 Mitgliedern. Zulauf verschaffte der FAP das Verbot anderer rechtsradikaler Parteien und Verbände, wie z.B. die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten“ (ANS/NA), die 1983 verboten wurde. Streitigkeiten in der Führung führte jedoch wieder zu einer Abwanderung der Mitglieder, entweder in Sammelparteien wie die NPD oder in neugegründete Organisationen, wie die „Deutsche Alternative“ oder die „Nationale Offensive“, die beide im Dezember 1992 vom Bundesinnenminister verboten wurden32.

Nach der Auflösung mehrerer Orts- und Landesverbände beschränkte sich der größte Teil der Arbeit der FAP auf die Herausgabe ihrer Zeitschrift „Neue Nation“ und Kundgebungen. Die FAP stellte den militanten Arm gleich mehrerer rechter Parteien dar. Sie dient zugleich der NPD und den Republikanern33. Durch militante und gewalttätige Aktionen versuchte sie, vor allem in den neuen Bundesländern nach der Wende, Fußzu fassen.

Nachdem Bundesregierung und Bundesrat im September 1993 die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der FAP beim Bundesverfassungsgericht beantragten, entschied der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts am 17. November 1994 dass die FAP keine Partei im Sinne des Art. 21 GG sei. Durch die geringe Organisation und die erfolglose und später eingestellte Teilnahme an Wahlen, besäße die FAP nicht die nötige Ernsthaftigkeit als Partei. Ferner besäße die FAP keine Unterstützung in der Bevölkerung, sei nicht in der Lage eine ordentliche Rechenschaftslegung durchzuführen, und es sei unklar, wie die FAP Arbeit leisten solle, die über bloße Vereinsarbeit hinausgehe34.

Im Februar des folgenden Jahres wurde die FAP vom Bundesinnenminister verboten.

3. NPD - Ein Parteiprofil

a. Programmatik und Zielsetzung

Die am 14. November 1964 gegründete NPD war als „leistungsfähige Partei am rechten Flügel“ „in dem mehr und mehr zusammengeschrumpften Parteiengefüge Westdeutschlands“35 angesiedelt. Faktisch galt die NPD als Nachfolgeorganisation der Deutschen Rechts-Partei DRP, aber auch die Deutsche Reichspartei und die verbotene SRP trugen zum Mitgliederzuwachs bei der NPD bei.

Die vorangegangenen Niederlagen des Rechtsradikalismus, wie das Verbot der SRP auf Bundesebene und das der DRP in Rheinland-Pfalz, veranlassten die neue Parteiführung der NPD ein demokratisches Erscheinungsbild zu geben. Die neue Erscheinungsform der NPD, verglichen mit den alten rechten Parteien, war verbal demokratisch und im Programm der Partei auf dem Boden des Grundgesetzes stehend.

Im weiteren Verlauf möchte ich die wichtigsten Programmaussagen der NPD beleuchten.

Bereits in der Einleitung ihres Programms lässt die NPD den Grundtenor des gesamten Programms erkennen. Die NPD stellt sich gegen eine multikulturelle Gesellschaft, die nach Ansicht der NPD durch multiethnische Exzesse und Überfremdung gekennzeichnet ist. Stattdessen propagiert sie die soziale Neuordnung Deutschlands nach „unserem Menschenbild“. Volkstum und Kultur gelten als Grundlage für die Würde des Menschen, deren Schutz sich der Staat verschrieben hat. Kultur wird von den Völkern getragen, daher nennt die NPD multikulturelle Gesellschaften kulturlose Gesellschaften. Die Vielfalt der Völker und insbesondere das deutsche Volk müssen geschützt werden.

Grundlage des deutschen Volkes sei die Familie, welche vor allen anderen Lebensgemeinschaften zu fördern sei. Selbstverwirklichung und Egoismus werden in diesem Zusammenhang als schädlich abgelehnt. Abtreibung soll nur in medizinisch notwendigen Fällen erlaubt sein. Nur deutsche Mütter, als Ursprung der deutschen Familien, sollen Kindergeld erhalten, des weiteren dürfe die Mutter nicht aus finanziellen Gründen gezwungen sein, außerhäuslich zu arbeiten. An Stelle dessen tritt für die Mütter ein nach Kinderzahl gestaffeltes Hausfrauen- und Muttergehalt.

Die NPD setzt sich für eine größere Rolle der direkten Demokratie ein, indem sie die Stärkung der Volksentscheide und direkten Wahlen fordert, zur Steigerung des Einflusses des Volkes. Der Präsident solle über den Parteien stehen, und daher ebenfalls direkt vom Volk gewählt werden.

Im weiteren Verlauf ihres Programms propagiert die NPD eine raumorientierte Wirtschaft, die dem deutschen Volk zu dienen habe. An erster Stelle stehe ein freies aber sozial verpflichtendes Unternehmertum, das freie Arbeitsplätze zuerst an Deutsche vergibt und diese am Gewinn beteiligt. Jeder Deutsche erhalte das Recht auf Arbeit. Die NPD tritt der Globalisierung der deutschen Wirtschaft sowie der Abwanderung deutscher Betriebe in Billiglohnländer entgegen. Ein Engagement deutscher Betriebe in Billiglohnländern sei zu ächten und steuerlich zu ahnden. Die Deutsche Mark als Indiz der Souveränität gilt es als Währung zu bewahren.

Zur Stärkung der nationalen Solidarität fordert die NPD eine Sozialpolitik, die Ausländer generell aus dem Sozialwesen ausgliedert. Ziel der NPD Sozialpolitik sei es, den Wohlstand des Volkes zu festigen, einen sorgenfreien Lebensabend zu ermöglichen, und einzelnen, die unverschuldet in Not geraten sind, zu unterstützen. Der Wohlfahrtsstaat als solcher soll abgeschafft werden, und durch eine soziale Lohn- und Gehaltspolitik ersetzt werden.

Die Aufgabe der Integrationspolitik sei ein zentraler Ansatzpunkt, um die Ghettobildung in deutschen Städten zu verhindern, und die deutsche Volkssubstanz zu erhalten. In Wohngebieten mit Deutschen und Ausländern solle die deutsche Restbevölkerung nicht zur Minderheit im eigenen Land werden. Die NPD fordert die vollständige Abschaffung des Art. 16a GG zugunsten einer weltweiten Asylregelung, bei der Verfolgte im Nachbarland oder in einem entfernteren Land eines ähnlichen Kulturgebietes Asyl finden. Dies sei zum einen eine für Deutschland finanziell weniger belastende, als auch für die Flüchtlinge weniger umstellungsintensive Regelung.

Auf dem Bereich der Europapolitik fordert die NPD ein Europa der Völker, das nach nationalstaatlichen Ordnungsprinzipien aufgebaut ist, und das Prinzip der Volksabstammung respektiert. Ausländerwahlrecht und Souveränitätsverzicht werden als Selbstaufgabe Deutschlands bezeichnet. Nur ein Europa der Völker, in dem nationale Identitäten geschützt bleiben, könne ein starkes Europa sein, das nicht an den Schwächen eines gemeinsamen Marktes zu leiden hätte.

Die NPD erklärt die Wiederherstellung Deutschlands durch die Wiedervereinigung für noch nicht beendet. Deutschland sei größer als die Bundesrepublik, und die NPD fordert die Revision der nach dem Krieg abgeschlossenen Grenzanerkennungsverträge. Deutschland müsse im Rahmen des Völkerrechts und des Vertrages von Helsinki eine friedliche Politik zur Wiedervereinigung innerhalb seiner geschichtlich gewachsenen Grenzen betreiben. Es wird die Pflicht propagiert, den Millionen Deutschen in den abgetrennten Gebieten zu helfen, ihre nationale Identität zu bewahren.

Die NPD setzt sich unter dem Schlagwort „Ein Volk ohne Vergangenheit hat keine Zukunft“ gegen die, ihrer Meinung nach einseitige, Geschichtsbewältigung ein, und fordert eine von politischer Justiz nicht überwachte Forschungs- und Lehrfreiheit und nicht ein Geschichtsbild zu Lasten Deutschlands. Ein Schuldeingeständnis der früheren Feinde, dass die zielgerichtete Bombardierung der Zivilbevölkerung, die Vertreibung von Millionen Deutscher nach dem Krieg und die Ermordung deutscher Kriegsgefangener Verbrechen sind, die es noch zu ahnden gilt, wird zum Schutz der Ehre des deutschen Volkes gefordert.

Die Natur als allgemeine Lebensgrundlage gilt es besonders zu schützen. Die Erhaltung der Lebensgrundlagen solle allem Gewinnstreben vorangehen. Der bäuerliche Familienkleinbetrieb soll auch in benachteiligten Gebieten gefördert werden, und alle Wirtschaftsbetriebe sollen auf ihre Umweltverträglichkeit überprüft werden.

Ein kollektivistisches Schulsystem, das Menschen mit gleichen Fähigkeiten und Leistungen schaffen soll, wird abgelehnt. Die NPD bekennt sich zur Anerkennung und Achtung der natürlichen Ungleichheit des Menschen. Begabtenförderung und Zweiter Bildungsweg gelte es auszubauen.

Das Programm der NPD enthält auch Reformpläne für das Rechtssystem. Kriminelle Ausländer sollen abgeschoben werden, auch wenn im Heimatland härtere Strafen drohen. Mit der Revision der dies verbietenden Verträge sollen alliierte Massenmörder angeklagt werden. Für besonders schwere Fälle von wiederholtem Sexual-, Kindes-, Raub- und Massenmord und bei schwersten Fällen des Drogenhandels soll die Todesstrafe wiedereingeführt werden.

Den letzten Punkt des Parteiprogramms der NPD bildet die Wehrpolitik, die laut Programm eine nationale Grundlage haben muss. Zur Aufrechterhaltung der notwendigen Disziplin in der Armee fordert sie die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit. Um nicht Mittel internationaler Großmachtspolitik zu werden soll Deutschland aus der NATO austreten, und nur noch an Einsätzen der UNO teilnehmen, wenn die UNO Deutschland aus den Feinstaatklauseln ihrer Satzung streicht, und damit eine Gleichberechtigung aller Mitgliedsstaaten schafft.

Des weiteren sei es eine Ehrenpflicht des deutschen Staates, Kriegsteilnehmer und deren Angehörige zu versorgen.36

Politisch-programmatisch vertritt die NPD mit diesem Programm einen völkischkollektivistischen und nationalrevolutionären Ansatz37.

Im Mittepunkt der NPD-Agitation stehen wirtschafts- und sozialpolitische Themen, verbunden mit rechtsextremistischen Erklärungs- und Lösungsmustern38. Die NPD sieht sich selber als eine „sozialistische Partei“, die durch einen „nationalen Sozialismus die höchste Form der Volksgemeinschaft verwirklicht“39.

b. Die Wählerschaft

Eine Analyse der Wahlen Mitte der Sechziger Jahre, an denen die NPD sich beteiligt hat, vor allem die Bundestagswahl 1965, die Kommunalwahlen in Bayern 1966, die Bürgerschaftswahl in Hamburg 1966, die Landtagswahl in Hessen 1966 sowie die Landtagswahl in Bayern 1966, lässt erkennen, dass die Wählerschaft tatsächlich den im Parteiprogramm angesprochenen Schichten entspricht. Angesprochen wurden hier die Bauern, der Mittelstand, alter sowie neuer, die Facharbeiterschaft und selbstständige Unternehmer. Der Mittelstand umfasste bei der Analyse folgende Bereiche:

a. Das kleine Unternehmertum, Handwerker, kleine Gewerbetreibende und Kleinhändler, der sog. „alte Mittelstand“.
b. Die kleinen und mittleren Angestellten und Beamten, die den Teil des Mittelstandes ausmachen, der Lohn oder Gehalt bezieht, der sog. „neue Mittelstand.
c. Freie Berufe.

Die Bauern waren nicht so stark in der Wählerschaft vertreten, auf die Gründe werde ich im Verlauf noch eingehen. Eine Untersuchung ergab, dass alle sozialen Gruppen, die die NPD wählten, in deren Anhängerschaft wesentlich stärker vertreten waren als in der Gesamtbevölkerung. So zeigte eine 1966 vom Institut für Demoskopie in Allensbach durchgeführte Studie, dass 35% der NPD Anhänger aus der Angestellten- und Beamtenschaft kommen, die in der west-deutschen Bevölkerung aber nur mit 29,8% vertreten war. In den Wahlkreisen, in denen die Angestellten und Beamten besonders stark repräsentiert waren, wies die NPD die größten Erfolge auf, wie z.B. Wiesbaden und Darmstadt, in denen im Landesdurchschnitt mehr Angestellte und Beamten wohnen.

In Gebieten mit gemischt agrarisch-industrieller Struktur, wo der Klein- und Einzelhandel noch nicht großen Konsumgesellschaften gewichen ist, gewann die NPD ebenfalls einen respektablen Stimmenanteil. Der hier ansässige „alte Mittelstand“ war von der NPD besonders stark umworben worden, das Bundesinnenministerium stellte in einer Analyse der hessischen und bayerischen Landtagswahlen fest, dass die NPD „mit besonderem Nachdruck ... um Wählerstimmen ... in Kreisen des Einzelhandels, des Handwerks, des selbstständigen Gewerbes und ähnlicher mittelständiger Berufe ... geworben“40 habe.

Am stärksten überrepräsentiert war jedoch die Gruppe der freien Berufe. Deren Angehörigen machten gerade 1% der Bevölkerung aus, waren aber in der Anhängerschaft der NPD mit 4% unverhältnismäßig stark repräsentiert.

Unterrepräsentiert, obwohl im Programm der Partei als erste erwähnt, in die Gruppe der Bauern. Sie machten zu diesem Zeitpunkt 9% der Gesamtbevölkerung aus, waren allerdings nur mit 6% in der NPD vertreten. Ein wesentlicher Grund dafür ist die in einer ländlichen Dorfgemeinschaft starke Bindung an die katholische Kirche, und damit an die christlichen Parteien.

Ebenfalls nur schwach vertreten waren die Arbeiter, die in der west-deutschen Bevölkerung 48%, in der NPD jedoch nur 42% ausmachten41. Dies widersprach der Aussage der NPD, dass über 200 Nationaldemokraten in zahlreichen Betrieben Funktionen als Betriebsräte etc. ausübten42.

Eine Untersuchung der Mitgliederstruktur 1966 zeigte, dass der Anteil der Angestellten in der Partei 34%, in der Bevölkerung aber nur 24% betrug. Ebenfalls stark überrepräsentiert waren die Selbstständigen aus Handel, Handwerk und Gewerbe. In der NPD machten sie 15% der Mitglieder aus, hatten in der Gesamtbevölkerung jedoch nur einen Anteil von 10%43.

Die Analyse der Wahlergebnisse der Wahl zum Deutschen Bundestag 1998 zeigt, dass es eindeutig benennbare Gruppen sind, die heute rechtsextreme Parteien wie die NPD wählen.

Eine erste Unterteilung nach Geschlecht kann vorgenommen werden. Unter den Wählern der rechten Parteien im gesamten Bundesgebiet sind doppelt so viele männliche (4%) wie weibliche Personen (2%). Es sind vorwiegend junge Menschen, die den rechten Parteien ihre Stimme geben, so wählten 7% der 18-24-jährigen und 5% der 25-34-jährigen eine rechtsextreme Partei. Amtliche Angaben zum Anteil von Jungwählern der NPD liegen für Sachsen aus der Wahlstatistik zur Europawahl und zur Landtagswahl 1999 vor: Der Anteil der Jungwähler ist überproportional hoch: So erzielte die NPD in dieser Altersgruppe 5,3% bei der Wahl zum Europaparlament und 6,4% der (Listenstimmen) bei der Landtagswahl. Bei der Wahl zum Europaparlament waren 33,3%, bei der Landtagswahl 34,5% der NPD-Wähler unter 25 Jahre alt. Unter 35 Jahre alt waren bei der Wahl zum Europaparlament sogar 56% und bei der Landtagswahl 53,8% der NPD-Wähler44.

Dabei sind es vor allem die 18-24-jährigen Männer, von denen 9% rechts wählten, und bei den 25-34-jährigen Männern immerhin noch 6%. Bei den Frauen der entsprechenden Altersgruppen sind dies hingegen nur jeweils 4%. Ein signifikanter Wandel in der Wählerschaft hat bei der Berufsgruppenzugehörigkeit seit den 60er Jahren stattgefunden. So vertreten nun die Arbeiter mit Abstand den größten Anteil der rechten Wähler mit 7% Stimmenanteil. In den alten Bundesländern (ohne Berlin) stellten Arbeiter ohne Gewerkschaftszugehörigkeit mit 7% den größten Anteil der Rechts-Wähler. Betrachtet man die Konfession der Wähler, so bildet die Gruppe der konfessionslosen Wähler mit 5% den größten Anteil, bei den Wählern mit Konfessionszugehörigkeit sind dies die Katholiken, die selten oder nie die Kirche besuchen (4%).

i. Das Ost-West-Gefälle in der Wählerschaft rechter Parteien

Im Bundesdurchschnitt wählten bei der Bundestagswahl 1998 4% aller männlichen Wähler eine rechte Partei, in den neuen Bundesländern inklusive Berlin waren es dagegen 6%. Noch deutlicher wird der Unterschied bei den 18-24-jährigen. Waren es im Bundesdurchschnitt hier 7% die rechts wählten, war der Anteil der 18-24-jährigen in den neuen Bundesländern mit 12% fast doppelt so hoch. Den größten Anteil an Wählerstimmen erhielten die rechten Parteien in den neuen Bundesländern bei den 18-24-jährigen männlichen Wählern, nämlich 15%, in den alten Bundesländern waren dies nur 9%. 3 Prozentpunkte mehr als in den alten Bundesländern, nämlich 9%, konnten die rechtsradikalen Parteien aus der Gruppe der 25-34-jährigen männlichen Wählern auf sich verbuchen. Von den 18-24-jährigen weiblichen Wählern wählten in den neuen Bundesländern 7% rechte Parteien, in den alten Bundesländern nur 4%45.

Die Beschreibung eines typischen deutschen Rechts-Wählers würde demnach wie folgt aussehen: männlich, zwischen 18 und 24 Jahren alt, nicht in einer Gewerkschaft organisierter Arbeiter, konfessionslos und wohnhaft in den neuen Bundesländern.

c. Die Position der NPD zu politisch/rassistisch motivierten Straftaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 146

In den letzten Jahren ist die Zahl der Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund, vor allem in den neuen Bundesländern, stark angestiegen. Auch in den alten Bundesländern steigt die Anzahl der Straftaten seit 1996 wieder an, wie die Grafik zeigt.

Es ist keine Vorraussetzung für das Vorliegen einer aktiv-kämpferischen, aggressiven Grundhaltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu Gewalttaten aufzurufen oder diese als Parteifunktionär selber zu begehen. Jedoch zeugt es von einer besonders hohen Gewaltbereitschaft innerhalb einer Partei. Die Position, die die NPD hier einnimmt ist ambivalent. In parteiinternen Kreisen und in den Organen der NPD wird die Anwendung von Gewalt als notwendig, und teilweise auch vollkommen gerechtfertigt dargestellt.

„Die Rasse schließt das psychische Verhalten eines Volkes in seiner Rassenseele ein. Wer das multirassische Konzept durchsetzen will, wird den schleichenden Genozid der Völker wollen. Wer das will, will die rassenvernichtende und rassenverachtende Gesellschaft, die Zerstörung der rassischen Geschlossenheit und begeht damit ein schreckliches Verbrechen an den Völkern dieser Erde Eine weitere Folge des Multikulturismus ist es, den Völkern ihr Territorium fortzunehmen. Der Mensch ist an sein Territorium gebunden, nimmt man ihm dieses, geht auch die ethnische Existenz zugrunde Fremde Einwanderer nehmen mit dem Eindringen in fremde Territorien dem Volk ein kostbares Gut weg, nämlich Land! Das löst Abwehrreaktionen aus, die zu Unruhen und Bürgerkriegen führen werden!“47

Solche Aussagen sind nicht auf einen kleinen Kreis innerhalb der Partei begrenzt, und die Anerkennung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung für die NPD als repräsentativ anzusehen. NPD-Verantwortliche distanzieren sich nach außen hin von Gewalttaten, und geben der Regierung die Schuld, da diese den Zustrom von Fremden seit Jahrzehnten gegen den Willen der Deutschen zu verantworten hat48. Immer, wenn es übergriffe aus Ausländer gegeben hat, lässt die NPD verkünden, dies sei bedauerlich, aber „eine normale völkische Reaktion“49.

NPD-Vorstandsmitglied Jürgen Distler vergleicht die Politik des „nationalrevolutionären Befreiungssozialismus“ mit dem Befreiungskampf der IRA in Nordirland50. Dass die NPD nicht nur zu Straf- und Gewalttaten bereit ist, sondern diese auch durchführt, zeigt folgendes Beispiel:

Am 9. Juli 2000 griffen vermummte Mitglieder der NPD die Teilnehmer einer Gedenkveranstaltung am Mahnmal der Gedenkstätte des KZ Kemna an, bewarfen sie mit Steinen und schlugen mit Schlagstöcken auf die Teilnehmer ein. Zwei NPD- Mitglieder wurden zu Jugendstrafen verurteilt, gegen ein Mitglied ist das Verfahren noch anhängig51.

„Die Tatsache, dass gegen NPD-Mitglieder/Anhänger mehr als 120 strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von NS-Kennzeichen nach § 86 a StGB anhängig sind, offenbart gleichfalls das aktiv-kämpferische, aggressive Vorgehen dieses Personenkreises bei der Verfolgung ihrer politischen Ziele. Zugleich dokumentiert das öffentliche, demonstrative Zuschaustellen dieser NS-Symbolik die geistige Nähe und damit - wiederum - Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.“52

Die NPD distanziert sich nur der Form halber von diesen Straftaten, stellt diese aber parteiintern als notwendig dar, und übt nicht die geringste Kritik am strafbaren Verhalten vieler Mitglieder.

4. Die NPD in der aktuellen Diskussion

a. Der Verbotsantrag

Die Bundesregierung hat am 30. Januar 2001 beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) beantragt. GemäßArt. 21 Abs. 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei. „Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD ist erforderlich, um die verfassungsfeindliche Agitation der NPD und ihr Eintreten für eine totalitäre Staats- und Gesellschaftsordnung zu beenden und ihr die Möglichkeit zu nehmen, als politische Partei mit den damit verbundenen Rechten aufzutreten Gerade vor dem Hintergrund rechtsextremistischer Ausschreitungen ist der Verbotsantrag das rechtlich und politisch gebotene Mittel, um die Prinzipien der wehrhaften Demokratie gegen ihre Feinde durchzusetzen.“53.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Bundesregierung sind der Hamburger Staatsrechtslehrer und ehemaliger schleswig-holsteinische Innenminister Prof. Dr. Hans Peter Bull und der Berliner Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack. Ihr 103- seitiger Schriftsatz enthält Erkenntnisse über die Verfassungswidrigkeit der NPD in bezug auf folgende Wesensmerkmale:

- Ablehnung des Grundgesetzes,
- Feindschaft gegenüber Demokratie und Rechtsstaat,
- Missachtung und Abqualifizierung der Menschenwürde und der Grundrechte,
- ideologische Intoleranz gegenüber Andersdenkenden und Fremden,
- totalitäre Partei-Programmatik,
- Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus,
- Antisemitismus,
- Friedensfeindlichkeit, Revisionismus,
- aktiv kämpferisches Verhalten und Gewaltbereitschaft.

Im Antrag wird nachgewiesen, dass die NPD eine Machtergreifungsstrategie verfolgt, die an der der Nationalsozialisten angelehnt ist, ein umfassendes politisches Konzept besitzt, und die verfolgt mit:

- totalitärer, antisemitischer und rassistischer Agitation, "Kader"-Schulung und Netzwerkbildung,
- emotionaler Indoktrination insbesondere Jugendlicher,
- Zusammenwirken mit Neonazis und Skinheads,
- Bedrohung und Einschüchterung politischer Gegner und von Fremden ("National befreite Zonen", "Angsträume").

Es ist nicht das Ziel, verfassungsfeindliche Äußerungen zu verbieten, dies wäre ohnehin nicht möglich, sondern der NPD den organisatorischen Rahmen der Partei zur Verbreitung dieser Meinungen zu nehmen. Die NPD stellt für die parteilich ungebundenen Neonazis eine organisatorische Basis dar. Für diese Kräfte bedeutet das Zusammengehen mit der NPD, dass ihnen diese Partei als Organisationsplattform überall dort zur Verfügung steht, wo der Mangel an eigenen Organisationsstrukturen, teils kraft Verbotes oder kraft eigener Entscheidung, nachteilig spürbar wird. Die zunehmende Bedeutung, die nicht zuletzt durch insgesamt steigende Mitgliederzahlen, gerade auch im Jahr 2000, und vermehrte öffentliche Aktivitäten seit der Übernahme des Bundesvorsitzes durch Voigt im Jahre 1996 belegt werden, sowie die seither anhaltende Aggressivität machen ein Verbot der NPD jetzt notwendig. Es kann nicht weiter abgewartet werden, bis die Situation eskaliert oder bis die Partei gar über Wahlerfolge ein ernst zu nehmender politischer Faktor wird54. Noch nicht geklärt ist die Frage ob ein Verbot der NPD dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche. Zu diesem Rechtsgrundsatz zählen die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit des anzuwendenden Mittels (hier des Verbots). Nach Meinung der Bundesregierung ist das Mittel des Verbots geeignet, da die NPD nach einem Verbot nicht mehr an der politischen Willensbildung teilnehmen kann, und Intoleranz und Gewalt unter Jugendlichen keine politische Heimat mehr geben kann. Die Erforderlichkeit eines Verbotes sei gegeben, da bisherige Maßnahmen gegen den Rechtsextremismus, wie z.B. die Aufklärung durch Schulen und die Zentralen für politische Bildung und das Verbot von rechten Verbänden, die der NPD nahe stehen, wie die „Blood and Honour Division Deutschland“, nicht in der Lage seien die Wirkungsmöglichkeiten der NPD zu unterbinden55. Ein Verbot der NPD sei angemessen, um die freiheitlich demokratische Grundordnung vor den Aktionen zur Umsetzung der verfassungsfeindlichen politischen Ziele der NPD, insbesondere der antisemitischen und ausländerfeindlichen Programmatik, zu schützen. Die Bundesregierung kam zu dem Schluss, dass das Verbot geeignet, erforderlich und angemessen ist, und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

b. Der aktuelle Stand des Verfahrens

Anlässlich des Verbotsverfahrens hat die NPD neben ihrer regulären Internetpräsenz (www.npd.net) eine weitere Internetseite eingerichtet, die unter www.npd- verbotsverfahren.de über den aktuellen Stand des Verbotsverfahrens informieren soll. Hier soll laut Redaktion „dem rechtsstaatlichen Gebot der Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden.“56. Seit dem 23. Februar liegt dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Antrag des NPD- Prozessbevollmächtigten, dem Berliner Rechtsanwalt Horst Mahler, vor, das Verbotsverfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob aus dem europäischen Vertragswerk (EGV und EUV) folge, dass eine politische Partei, die sich - wie die NPD - an den Wahlen zum Europaparlament beteiligt, nicht von einem Mitgliedstaat aufgrund eines einzelstaatlichen Gesetzes verboten werden könne. Rechtsgrundlage des Antrages ist Art. 234 Abs. 3 ( ex 177 Abs. 3) Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Nach dieser Bestimmung ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Aus der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes (Art. 20 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Gerichtshofes) folgt zwingend, dass mit dem Vorlagebeschluss der beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verbotsprozess bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen ist. Mahler argumentiert, dass das Verbot der NPD eine Benachteiligung für eine Partei eines anderen Mitgliedsstaates im Europaparlament darstelle, die sich unter normalen Umständen mit der NPD zusammenschließen würden, weiter folgert er:

„Das kann nicht rechtens sein. Dieses Ergebnis würde auf der Gemeinschaftsebene gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Verletzt wäre auch das Prinzip, dass Mitgliedstaaten als einzelne die Gemeinschaft nicht dominieren können.“57.

Mahler kommentierte den Antrag in der Berliner Zeitung vom 23. Februar 2001 wie folgt: „Die Bundesregierung habe ihre rechtlichen Möglichkeiten zweckentfremdet und verdiene nicht, vor dem Bundesverfassungsgericht gehört zu werden, so Mahler. Das Verfahren sei auch im Hinblick auf den EU-Vertrag unzulässig.“58. Mit der Entscheidung, ob das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof übergeben wird, steht oder fällt ein zügiges Verbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht.

c. Die NPD in der Krise?

Trotz des gegen sie laufenden Verbotsverfahrens scheint die NPD sich nicht in einer Krise zu befinden. Offenkundig ist die NPD sehr optimistisch, dass das Verbotsverfahren durch ein weiteres Verfahren beim Europäischen Gerichtshof einstweilig auszusetzen ist, des weiteren ist man bei der NPD der Meinung, das Material, das die Bundesregierung als Beweismittel angebracht habe, sei zu dürftig. „Nach Beurteilung des NPD-Parteivorstandes ist das vor allem aus alten Verfassungsschutzberichten zusammengeklaubte Material mehr als dürftig.“59.

Auf ihrer Internetseite fordert die NPD mit der Kampagne „Argumente statt Verbote“ die Anhänger zu Sonderspenden für den Rechtskampf ihrer Partei, und zum Kampf gegen den „juristischen Putschversuch mit den Waffen des Geistes“60 auf.

In den neunziger Jahren hat die NPD vom Verbot kleinerer rechtsextremer Organisation profitiert, wie z.B. durch die FAP 1994. Ein Großteil der NPD- Mitglieder und -Anhänger würden nach Meinung des Verfassungsschutzes in andere rechte Parteien wie die DVU oder die Republikaner eintreten, deren Verbot zur Zeit aus rechtlichen Gründen nicht in Frage kommt. Selbst Verfassungsschutzpräsident Heinz Fromm schätzt die Lage der NPD nicht unbedingt als bedrohlich ein, der Badischen Zeitung gegenüber sagte er am 10. März 2001: „Ein Großteil der Mitglieder wird sich nach unseren Erfahrungen anschließend in neonazistischen Kameradschaften weiter betätigen“61, sollte es zu einem Verbot kommen.

Das Verbot wird mehr als ein „politisches und optisches Signal“ bewertet, zumal das Ausland „uns eine Untätigkeit nicht nachsehen würde.“62.

Die NPD strahlt Zuversicht aus, und schwört sich auf Parteitagen auf eine gemeinsame Linie in bezug auf das drohende Verbot ein, eine Linie, die den Verbotsantrag als unbegründet und kaum haltbar darstellt.

d. Die Chancen des Verbotsantrages

In einem Focus Interview über die Chancen eines NPD-Verbotes äußerte sich der Staatsrechtler Klaus Stern wie folgt:

„Nach der Verbotsentscheidung gegen die KPD im Jahre 1956 muss man klar erkennen, dass damals eine straff organisierte Partei vorlag, die ihre Mitglieder im Griff hatte. Heute ist nach dem Material, das mir aus den veröffentlichten Verfassungsschutzberichten zugänglich ist, nicht so ganz klar, wie man das Verhalten der Gewalttäter der NPD zurechnen soll. Insbesondere die Programme, Reden und sonstigen Stellungnahmen oder Plakate sind zu prüfen. Die veröffentlichten Verfassungsschutzberichte zitieren hier sehr viel, was auf einen Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinausläuft. Dazu gehört etwa die Formulierung: "Wir wollen die absolute Macht. " Dies würde das Recht auf Opposition, das zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, stark beeinträchtigen. Auch die Formulierung: "Nach der Machtübernahme wollen wir ein Tribunal" heißt ja wohl nichts anderes, als dass sie mit dem politischen Gegner abrechnen wollen. Dies wäre schon Belastungsmaterial, das einen Verbotsantrag indiziert.“63

Nicht nur die im Interview erwähnten Verfassungsgrundsätze werden durch die NPD bekämpf, bzw. durch ihr Programm für abschaffenswert erklärt, sonder auch nahezu alle anderen Grundsätze, die auch die Bundesregierung in ihrem Verbotsantrag aufführt, werden durch die NPD offenkundig verletzt. An oberster Stelle sind hier die Grund- und Menschenrechte zu nennen, die die NPD, besonders in bezug auf Ausländer und Asylsuchende, nicht respektiert. Auch der Antisemitismus erfährt bei der NPD durch aggressives Verhalten und Gewaltbereitschaft der Mitglieder Ausdruck. Anlässlich einer Podiumsdiskussion im Hörsaal der Uni Göttingen unter dem Titel „Rechtliche Aspekte eines NPD-Verbots“ am 31. Januar 2001 wies der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Hans Hugo Klein darauf hin, dass die Rechtsprechung zu Art. 21, Abs. 2 GG das Verhalten und die öffentliche Präsentation einer Partei insgesamt einer Prüfung unterzöge und nicht nur die evtl. rechtlich unangreifbaren Parteiprogramme und dass es deshalb gute Chancen für ein Verbot gäbe. Aber, so warnte er, die NPD habe mit dem ehemaligen linken und heutigen rechtsradikalen Rechtsanwalt Horst Mahler einen guten Strafverteidiger, mit dem die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes Limbach ihre Mühe haben werde bei all den möglich anwendbaren Verfahrenstricks. Und eine Hinauszögerung könnte durch das absehbare Wegfallen eines Richters dazu führen, dass ein Verbot nur dann zustande käme, wenn 6 von 7 übrigbleibenden Richtern für ein Verbot stimmten64.

5. Fazit

Trotz der hohen Hürden, die überwunden werden müssen, um eine Partei tatsächlich verbieten zu können, hier sei nur genannt der Nachweis des aktiv-kämpferisch aggressiven Vorgehens gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, haben bereits die 50er Jahre gezeigt, dass die damals noch junge Republik bereits so erstarkt war, ihre Feinde konsequent abzuwehren. Die Verbote gegen SRP und KPD haben klargemacht, dass sich diese neue Republik sowohl gegen linke als auch gegen rechte extremistische Positionen zu wehren bereit ist. Die angestrebten Parteiverbote der 90er Jahre gegen NL und FAP scheiterten lediglich am mangelnden Parteienstatus der Antragsgegner.

Nun ist mit der NPD eine weitere rechte Partei in die öffentliche Diskussion geraten, weil die Bundesregierung diese verbieten lassen will, und einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Die NPD proklamiert in ihrem Parteiprogramm eine nationale Solidarität anstelle des Sozialstaates und eine völkische Gemeinschaft anstelle des multikulturellen Staates. Mit ihren ausländerfeindlichen und antisemitischen Äußerungen bietet die NPD einer bestimmten Bevölkerungsschicht, gerade in den neuen Bundesländern, eine politische und ideologische Heimat. Gewalttaten einzelner NPD-Mitglieder oder die Zunahme von Gewalt im Umfeld von NPD-Veranstaltungen zeigen eindeutig die hohe Gewaltbereitschaft der Mitglieder, eine Gewaltbereitschaft, die von der Parteiführung gedeckt, bisweilen sogar gefördert wird.

Der Verbotsantrag der Bundesregierung weist der NPD in fast allen wichtigen Punkten die Nicht-Konformität mit Verfassungsgrundsätzen nach, auf deren Basis die NPD sich nach eigenen Angaben bewegt. Nun liegt es beim Bundesverfassungsgericht über den Antrag zu entscheiden, der, wenn er angenommen werden würde, die NPD zerschlagen, und die Mitglieder in andere rechtsradikale Parteien wie DVU oder Republikaner, oder im schlechtesten Fall zu rechten Vereinigungen triebe, die nicht so gut zu überwachen und zu kontrollieren sind, wie eine politische Partei.

6. Literaturverzeichnis

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Stammer, Prof. Dr. Otto (Hg.): Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland, in : Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, Berlin 1967.

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Bundeskriminalamt, www.bka.de, entnommen am 08.03.2001.

Impressum der Internetseite www.npd-verbotsverfahren.de, entnommen am 11.03.2001.

Meldung vom 14. Februar 2001, www.npd.net, entnommen am 11.03.2201.

Parteiprogramm der NPD unter http://www.npd.net, entnommen am 03.01.2001.

[...]


1 Deutscher Bundestag: Art. 9 Abs. 2 aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1998.

2 Deutscher Bundestag: Art. 21 Abs. 2 aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1998.

3 Deutscher Bundestag: § 43 Abs. 1 aus: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bonn 1998.

4 Deutscher Bundestag: § 43 Abs. 2 aus: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bonn 1998.

5 Deutscher Bundestag: § 44 aus: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bonn 1998.

6 Deutscher Bundestag: § 45 aus: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bonn 1998.

7 Deutscher Bundestag: § 46 aus: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, Bonn 1998.

8 SRP-Verbotsurteil vom 23.10.1952, BVerfGE 2, S. 1.

9 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 141.

10 Vgl. BVerwGE 61, 218 220; BVerwG, NJW 1995, 2505.

11 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 142.

12 Stammer, Prof. Dr. Otto (Hg.): Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland, in : Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, Berlin 1967, S. 22.

13 Stammer, Prof. Dr. Otto (Hg.),: ebd., S. 26.

14 „Rundschreiben Nr. 2“ des Bezirksverbandes Aachen vom 8. Oktober 1950 in: GAA, Beiakten Nr. 6.

15 Rede auf dem Dobruck am 4. Mai 1951 in: GAA, Anlage Nr. 10.

16 „Landesinformationsdienst des LV Schleswig-Holstein, o.D., S. 2, in: SRP-Akten, Sonderpaket VL 266/S 12.

17 Beschluss vom 24. Januar 1952 in: GAA, Sonderband D, S. 1 ff.

18 Stammer, Prof. Dr. Otto (Hg.) : Rechtsradikalismus im Nachkriegsdeutschland, in : Schriften des Instituts für Politische Wissenschaft, Berlin 1967, S. 188.

19 Abendroth, Wolfgang/Ridder, Helmut/Schönfeldt, Otto (Hg.): KPD-Verbot oder mit Kommunisten leben?, Hamburg 1968, S. 8.

20 BGBl. 1951, Teil I, S. 739 ff.

21 Ridder, Helmut: Aktuelle Rechtsfragen des KPD-Verbots, Neuwied/Berlin 1966, S. 7.

22 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 647 f..

23 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 512.

24 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 513.

25 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 230.

26 KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956, BVerfGE 5, 85 S. 233 ff.

27 Auszug aus dem Parteiprogramm der Nationalen Liste, Hamburg 1989.

28 Bündnis keinen Fußbreit den Faschisten (Hg.): Antifaschistische Informationen, Rechte Organisationen in Hamburg, Nummer 1, Hamburg 1995.

29 Bündnis keinen Fußbreit den Faschisten (Hg.): ebd..

30 Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000, S. 551.

31 Parteienbegriff II-Urteil vom 17.11.1994, BVerfGE 91, 276, S. 278.

32 Parteienbegriff II-Urteil vom 17.11.1994, BVerfGE 91, 276, S. 277.

33 Arbeitskreis „Wehret den Anfängen“ (Hg.) : Die FAP - politische Partei oder kriminelle Vereinigung?, Duisburg 1989.

34 Parteienbegriff II-Urteil vom 17.11.1994, BVerfGE 91, 276, S. 290 ff..

35 Kühnl, Reinhard: Die NPD, Berlin 1967, S. 24.

36 Vgl. Parteiprogramm der NPD unter http://www.npd.net, entnommen am 03.01.2001.

37 Andersen, Uwe/Woyke, Wichard (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2000, S. 550.

38 Bundesministerium des Innern (Hg.): Verfassungsschutzbericht 1999, Berlin/Bonn 2000, S. 58.

39 NPD-Pressesprecher Klaus Beier in: Deutsche Stimme, Nr. 2/99, S.1.

40 aus: Die Welt vom 10.12.1966.

41 aus: Die Zeit vom 20.01.1967.

42 aus: Deutsche Nachrichten vom 22.4.1966.

43 aus: Civis, Nr. 12/1966.

44 aus: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 9.

45 Forschungsgruppe Wahlen: Die Wahlen zum Deutschen Bundestag 1998, in: Korte, Karl-Rudolf: Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 2000, S.101.

46 Bundeskriminalamt, www.bka.de, entnommen am 08.03.2001.

47 Deutsche Zukunft, Mitteilungsblatt des LV Rheinland, Nr. 3/99, S. 16 f..

48 Udo Voigt in einer Pressemitteilung der NPD-Bundesgeschäftsstelle vom 2.8.2000.

49 Udo Voigt in einer Pressemitteilung der NPD-Bundesgeschäftsstelle vom 2.8.2000.

50 Jürgen Distler auf einer NPD-Veranstaltung in Augsburg im Februar 1999.

51 aus: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 68.

52 aus: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 69.

53 Bundesinnenminister Otto Schily in seiner Erklärung des Kabinettbeschlusses zum Verbotsantrag gegen die NPD.

54 aus: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 73 f..

55 aus: Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD, S. 74.

56 aus: Impressum der Internetseite www.npd-verbotsverfahren.de, entnommen am 11.03.2001.

57 aus: Antrag 2 BvB 1/01 der NPD vom 21.02.2001.

58 Horst Mahler in : Berliner Zeitung vom 23. Februar 2001.

59 Meldung vom 14. Februar 2001, www.npd.net, entnommen am 11.03.2201.

60 Erklärung des Parteivorsitzenden der NPD Udo Voigt zur Pressekonferenz am 23.02.01 in Berlin.

61 Heinz Fromm in : Badische Zeitung vom 10.03.2001.

62 Heinz Fromm in : Badische Zeitung vom 10.03.2001.

63 aus: Focus 41/2000.

64 aus: Bericht der Göttinger Stadinfo-Internetseite über die Podiumsdiskussion der Uni Göttingen zum NPD-Verbot, www.goest.de/npd_verbot.htm, entnommen am 12.03.2001.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Parteiverbotsverfahren gegen die NPD
Hochschule
Universität Duisburg-Essen
Note
2,3
Autor
Jahr
2000
Seiten
28
Katalognummer
V103726
ISBN (eBook)
9783640021048
Dateigröße
416 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Parteiverbotsverfahren
Arbeit zitieren
Scholten Daniel (Autor:in), 2000, Parteiverbotsverfahren gegen die NPD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103726

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