Die Europäische Zahlungsunion


Hausarbeit, 2001

16 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG

2. DER WEG ZUR EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

3. DIE GRÜNDUNG DER ZAHLUNGSUNION UND IHRE ZIELE

4. DIE ORGANISATION DER EZU

5. DIE FUNKTIONSWEIS E DER ZAHLUNGSUNION
5.1. DAS MULTILATERALE CLEARING
5.2. DAS KREDITMECHANISMUS

6. KRISENMANAGMENT DER EZU (1950-1952)

7. DIE VERLÄNGERUNG DER EZU

8. REVISION DES ABKOMMENS SEIT 1954

9. ÜBERGANG ZUR KONVERTIBILITÄT
9.1. BEDINGUNGEN DER KONVERTIBILITÄT
9.2. ERFÜLLUNG DER KONVERTIBILITÄTSBEDINGUNGEN

10. SCHLUßBETRACHTUNG

Tabelle 1 Quoten der einzelnen Länder

Tabelle 2 Goldzahlungen und Kredit

Tabelle 3 Goldzahlungen und Kredite in der EZU

1. Einleitung

Thema dieser Arbeit ist die Bemühungen einiger europäischen Länder nach dem zweiten Weltkrieg ein funktionsfähiges Organismus zu entwickeln. Dieser sollte nicht nur denn zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr von den Beschränkungen und den Diskriminierungen des bilateralen Vereinbarungen befreien, sondern auch ein gesundes wirtschaftliches Wiederaufbau verwirklichen. Die Einzelwirtschaften der europäischen Länder sollten Integriert werden, so das ein gemeinsamer Markt ent- stand. Eine Integration konnte nur dann erreicht werden, wenn eine vollständige Transfermöglichkeit aller europäischen Währungen untereinander gewährleistet wurde. Die Zahlungsunion sollte diese Integration Europas ermöglichen.

Als erstes wird in dieser Arbeit die Situation Europas nach dem Zweiten Weltkrieg erläutert und gleich danach wird auf die Gründung der Zahlungsunion und ihre Ziele eingegangen. Daraus folgernd wird auf die Funktionsweise der Zahlungsunion und auf die schrittweise erreichte Konvertibilität der Währung eingegangen.

2. Der Weg zur europäischen Zahlungsunion

Die Wirtschaftslage in den europäischen Ländern war nach dem Zweiten Weltkrieg weitgehend am Ende. Es erschien den meisten Regierungen unmöglich, sofort zu freiem Handel und freiem Zahlungsverkehr überzugehen. Erschwert wurde die Lage vor allem durch einen Mangel an Devisenreserven, eine hohe Auslandsverschuldung und durch die zerstörte und daher International nicht wettbewerbsfähige Industrieba- sis. Die Währungsreserven der Europäischen Länder waren vollständig an die USA Übergegangen. Als einziges Land verfügte nur die Schweiz über eine konvertible Währung. Die anderen versuchten ihre Devisenknappheit durch Devisenbewirtschaf- tung zu bewältigen und den Umfang des innereuropäischen Handels an die Export- möglichkeiten des schwächsten Handelspartners anzupassen. Aufgrund der Nachkriegserscheinigungen wurde die Einführung der Konvertibilität in vielen Lä n- dern zu einem erst langfristig erreichbaren Ziel erklärt.1

Die europäischen Länder waren nach dem Krieg, unter dem Druck der Verhältnisse, zu bilateralen Verhandlungen genötigt. Dieser hatte den Zweck, einen normalen Handelsverkehr zwischen zwei Ländern zu schaffen. Diese beiden Länder vereinbar- ten untereinander bestimmte Güter oder Dienstleistungen auszutauschen, wobei sich bei den Währungsbehörden des Gläubigerlandes Beträge in der Währung des Part- nerlandes ansammelten. Da diese Beträge nicht konvertierbar waren, konnten diese nicht zu Zahlungen in dritte Ländern verwendet werden und blieben gesperrt bis sich die Lage zwischen den beiden Ländern umkehrte.2 Der Handel blieb somit von vornherein stark beschränkt.

Es mußten Rahmenbedinungen für einen freien multilateralen Handel geschaffen werden. Die Inkraftsetzung des Marshallplanes, durch welchen dem Zahlungsmechanismus zwischen den europäischen Ländern gewisse Dollar Zuteilungen zugeführt werden konnten, öffnete den Weg für ein allg. Abkommen. 1948 wurde dann das erste „Abkommen über den innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr“ gebildet.3 Dieser beruhte weitgehend auf amerikanische Hilfe.4

Dieser „ Künstliche Mechanismus“ konnte nicht von sehr langer Dauer sein, daher versuchte man ihn durch ein System zu ersetzen, das auf einem Minimum der Gold oder Dollarzahlungen der Schuldner selbst und auf ständige Kreditlinien beruhte. Die USA sollte insofern beteiligt sein, das sie ein für den Anfang ein Betriebskapital zu Verfügung stellte und den schwächsten Ländern eine besondere Hilfe gewährte.5

3. Die Gründung der Zahlungsunion und ihre Ziele

Am 19. September 1950 wurde innerhalb der OEEC ( Organization for European Economic Cooperation) zwischen den 18 Mitgliedsländern das „Abkommen über die Gründung der Europäischen Zahlungsunion“ geschlossen und damit ein neues System des innereuropäischen Zahlungsverkehrs gegründet, das rückwirkend zum 1. Juli 1950 in Kraft trat.6 Die OEEC ist eine Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa die 1948 gegründet wurde, um den wirtschaftlichen Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg besser zu organisieren.7

Unterzeichnet wurde das Abkommen der Europäischen Zahlungsunion von den fo l- genden 18 Regierungen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grieche n- land, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und der britisch- amerikanische Zone des freien Gebietes von Triest.

Im Geltungsbereich des Abkommens waren die Kolonien und die Protektorate Be l- giens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande, Portugals und Großbritanniens mit eingeschlossen.

Damit umfaßte die EZU einen Handelsraum, der 1950 61,7% aller Warenimporte und 57,4% aller Warenexporte der Welt tätigte.8

Das Ziel der EZU war die Einrichtung eines multilateralen Zahlungssystem. Somit sollte der gesamte Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien erleichtert werden.9 Um dies zu erreichen sollte sie:10

1. Die Liberalisierung des intraeuruopäischen Handels fortführen,
2. Die Mitglieder soweit bringen, daß sie von äußerer Hilfe unabhängig wurden,
3. Die Ansammlung von Devisenreserven in den ein- zelnen Ländern fördern,
4. Den Zahlungsausgleich mit den Ländern außerhalb der EZU sicherstellen, um so die Voraussetzung für den Übergang zu einen multilateralen Handels- und Zahlungsverkehr zu schaffen.
5. Die Vertragsparteien ermutigen, gleichbleibendes Handels und Beschäftigungsvolumen unter Beach- tung der Notwendigkeit stabiler finanzieller Ver- hältnisse im inneren zu erreichen.11

Aus diesen Punkten lassen sich zwei Hauptziele der EZU zusammenfassen:

Zum einen erstrebte die EZU während der Übergangsperiode einen freien multilate- rale Handel- und Zahlungsverkehr nur zwischen den EZU- Ländern und zum anderen beabsichtigte es die langfristig Einführung der freien Konvertibilität der Währung ihrer Mitglieder und damit die Integration in das Währungssystem von Bretton Woods.12 Die EZU war also von vornherein nur als ein Zwischenmodell gedacht. Es wurde zunächst beschlossen, daß die finanzielle Verpflichtung der Länder für zwei Jahre bis zum 30. Juni 1952 gelten sollte.

4. Die Organisation der EZU

Die EZU übte ihre Tätigkeit im Rahmen der OEEC aus13.

Die Verwaltungsorgane der EZU waren: der Rat, das Direktorium und die Bank für Internationale Zahlungsausgleich (BIZ). Der Rat hatte die Ermächtigung, die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Entscheidungen zu treffen und das Direktorium und seine Vorsitzenden zu bestimmen.14 Das Direktorium war das wic h- tigste Organ und bestand aus sieben Mitgliedern. Es faßte seine Beschlüsse mit Stimmrecht.15 Das BIZ hatte als Agent die Aufgabe die Verwaltungs- und Bankge- schäfte der EZU durchzuführen, sowie der OEEC regelmäßig Bericht zu erstatten.

5. Die Funktionsweise der Zahlungsunion

5.1. Das multilaterale Clearing

Die EZU ist vertragsmäßig ein Clearing- Institut, das automatisch die Verrechnungen der Guthaben und Verbindlichkeiten eine Mitgliedslandes zusammengenommen, vornimmt.16 Die Vertragspartner der Zahlungsunion rechnen ihre im gegenseitigen Zahlungsverkehr anfallenden Forderungen und Verbindlichkeiten nicht mehr von Land zu Land, sondern mittels des durch das Abkommen geschaffenen Verfahrens untereinander ab.17 Die EZU tritt demnach jedem La nd für die Gesamtheit der übri- gen Teilnehmer als alleiniger Schuldner bzw. Gläubiger gegenüber. Es übernimmt die Forderungen und Verbindlichkeiten der einzelnen Zentralbanken der Mitglieds- länder. Somit ergibt sich für jedes Land nur ein einziger Guthaben- oder Schuldsaldo gegenüber der Zahlungsunion.18 Somit wurden innerhalb des multilateralen Za h- lungssystems die Währungen der beteiligten Länder transferierbar gemacht, und die Voraussetzung für eine allmähliche Liberalisierung des Waren- und Zahlungsver- kehrs geschaffen.

Hatte z.B. Holland gegenüber Deutschland eine Verbindlichkeit, so konnte es diese Schuld von den Forderungen, die es gegenüber Frankreich hatte, in Abzug bringen. Damit aber die Haben- und Sollsalden gebildet werden konnten, mußte jede Zentral- bank der Mitgliedsländer am Ende jeden Monats der BIZ ihre Salden gegenüber den übrigen Zentralbanken der Mitgliedsstaaten mitteilen. Dieser errechnete dann die Nettoposition jedes Landes gegenüber der EZU, so das am Ende für jedes Land ein Gesamtsaldo entstand. Das Gesamtsaldo gab dann die Position des betreffenden Landes an, ob es gegenüber der Union für den abgelaufenen Monat eine Schuldner oder Gläubigerstellung annahm.19

Die Positionen der einzelnen Länder wurden in den Büchern der Zahlungsunion verzeichnet, und zwar in besonderen Rechnungseinheiten. Bedeutend war, daß ein Land nicht mehr an einem Überschuß oder Defizit gegenüber einem bestimmten Land interessiert war, wie es bei der bilateralen Abkommen der Fall war, sondern nur noch an seinem Nettodefizit oder Überschuß gegenüber allen anderen Ländern insge- samt.20

Die Konten der Union wurden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gram Feingold geführt, was gleichzeitig dem Goldwert des damaligen US- Dollars aus- machte.21 Jedes Mitgliedsland setzte eine Parität zwischen seiner nationalen Wäh- rung und der Rechnungseinheit fest. Trotzdem war die Rechnungseinheit keine neue Währung, sondern nur eine Maßeinheit für die Verrechnungen und Forderungen.22 Somit machte die europäische Zahlungsunion die Währung der europäischen Länder, die vorher nur zu Zahlung der bilateralen (zweiseitigen) Verkehr dienten, multilateral (vielseitig) untereinander austauschbar.

5.2. Das Kreditmechanismus

Ein zweites wesentliches Element der EZU war das Kreditmechanismus. Jedem Teilnehmerland wurde mit der Eröffnung des Kontos eine Quote (Kreditgrenze) zu- geteilt. Diese stellte den Höchstbetrag der Salden dar, die mit Krediten oder Goldein- zahlungen ausgeglichen werden konnten. Als Berechnungsgrundlage diente der eu- ropäische Handel von 1949. Als Maßstab wurden 15% des damaligen Handels eines jeden Landes mit den anderen EZU- Mitgliedern verwendet.23 Die Quoten einzelner Länder wurden im Verlauf der EZU der Entwicklung des Handels angepaßt. Die fo l- gende Tabelle gibt in Ihrer ersten Spalte die Quoten der einzelnen Länder für das erste Rechnungsjahr 1950/51 an:24

Tabelle 1

Quot en der einzelnen Länder:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BIZ, 21. Jahresbericht, 1950-1951, S.230.

Der Gesamtkredit, den ein Land dem Rest der Gruppe gewährte oder von ihm erhielt, hing von der dem Land zugeteilten Quote ab, war aber nicht identisch mit ihr, da die Überschußländer für ihren Überschuß z.T. in Gold bezahlt wurden, während die Defizitländer ihre Defizite z.T. in Gold zahlen mußten.25

Wurde die Quote eines Landes überschritten, mußte das entsprechende Land nach Artikel 13 des Abkommens den vollen Betrag seines Defizits in Gold zahlen. Es gab innerhalb der Quoten verschiedene Tranchen von jeweils 20%, nach denen für den Ausgleich unterschiedliche Anteile an Gold und Kredit verlangt wurden.26 Die nächste Tabelle zeigt, in welchen Umfang die Überschußländer im Rahmen der Quote Kredit geben mußten bzw. zum Empfang von Gold berechtigt waren und gleichzeitig auch, in welchen Umfang die Defizitländer in Gold oder Kredit zahlen mußten.

Tabelle 2

Goldauszahlungen und Kredite bis Juni 1954

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: BIZ, 23. Jahresbericht, 1952-1953, S. 195

Wie aus der Tabelle zu erkennen ist, erhielt das Defizitland, wenn die Schuld über 20% seiner Quote überstieg, nur für einen Teil seines Defizits Kredit, während es den anderen Teil in Gold bezahlen mußte. Das Goldanteil wurde immer größer, je näher das Land an die Grenze seiner Quote kam. Falls es seine Quote überschritt mußte es das ganze weitere Defizit in Gold zahlen.

Ein Überschußland hingegen erhielt nach den ersten 20% seiner Quote die Hälfte des Überschusses in Gold, während die andere Hälfte von ihm als Kredit an die Union gegeben wurde.

Die Kombination von Dollar- oder Goldzahlung sollte die Länder dazu veranlassen, eine solche Außenhandels und Gesamtwirtschaftspolitik zu betreiben, daß sie keine extremen Gläubiger- und Schuldnerpositionen entwickelten.27 Mit den Goldzahlen sollte ein Druck auf die Geld- und Kreditpolitik der Schuldnerländer ausgeübt wer- den und somit eine expansive monetäre Politik erschwert werden.28 Die Kredite der Gläubiger wurden mit 2% jährlich verzinst, für gewährte Kredite durch die Zahlungsunion kam eine steigende Zinsskala von 2 bis 2 ½ % jährlich in Anwendung.29

Damit einige Länder ihre Quoten nicht sofort aufbrauchten setzte die ECA (Econo- mic Cooperation Association) für einige Länder Anfangspositionen fest. Dabei er- hielten die voraussichtlichen Schuldner ein Anfangsguthaben und die voraussichtli- chen Gläubiger ein Anfangsschuld. Während die Anfangsschulden, gewissermaßen Schenkungen des betreffenden Landes an die Union, mit einer Zuweisung an „ be- dingter Hilfe“ verbunden waren, waren die Anfangsguthaben, Schenkungen der Union an das betreffende Land.30

Die voraussichtlichen Schuldner erhielten ein Anfangsbetrag von 314 Millionen Rechnungseinheiten, die sich wie folgt auf die Länder aufteilten: Griechenland erhielt 115 Mill., Österreich 80 Mill., Norwegen 60 Mill., davon 10 Mill. als Anleihe auf 15 Jahre zu drei Prozent verzinst, die Niederlande 30 Mill., die Türkei 25 Mill. und Island 4 Mill.. Diese Positionen gingen in die Verrechnung der EZU ein, als hä t- ten sie sich aus einem Aktivsaldo mit der EZU ergeben.

Die voraussichtlichen Gläubiger erhielten Anfangsverbindlichkeiten in Höhe von 215,25 Mill. Rechnungseinheiten. Großbritannien wurde mit 21,2 Mill. belastet, Be l- gien mit 44, 5 Mill. und Schweden mit 21,2 Mill.. Als Ausgleich erhielten diese Lä n- der eine Pauschalzuteilung als bedingte Hilfe. Die Anfangspositionen dieser Länder wurden bei der Verrechnung behandelt wie andere Salden auch.31

Damit der Kreditmechanismus auch funktionierte war ein bestimmtes Betriebskapital notwendig. Zu diesem Zweck wurde dann ein Fonds gebildet, indem die Vereinigten Staaten 350 Mill. Dollar als Anfangskapital zu Verfügung stellten.32

Es wurden im Abkommen auch Regelungen in der Handelspolitik vereinbart. Es soll- ten im Handel untereinander keine Diskriminierung vorkommen und die Liberalisie- rung des Warenverkehrs und der Dienstleistung sollte gewährleistete werden.33 Die EZU konnte jederzeit von der OEEC aufgelöst werden. Es bestand auch die Mög- lichkeit die EZU außer Kraft zu setzen, wenn die Länder, die es wünschten, über 50% der Gesamtquote verfügten.

6. Krisenmanagment der EZU (1950-1952)

Der Erfolg der EZU wurde gleich am Anfang seines Inkrafttretens durch Störungen des Zahlungsbilanzgleigewichtes der europäischen Länder ernsthaft gefährdet. Aus- löser war der Koreakrieg im Jahre 1950. Aus Angst vor Warenverknappung stieg die Nachfrage nach Konsumgütern an. Die Folge war ein Anstieg der Preise. Die erhöhte Nachfrage wurde hauptsächlich über Kredite finanziert und durch die erhöhte Im- portnachfrage stieg auch die Verschuldung einiger Länder bei der EZU an. Der ex- tremste Fall war der von Deutschland. Dies führte zu einer Zahlungsbilanzkrise

Deutschlands. Deutschland hatte schon bereits im November 1950 seine Quote voll- kommen aufgebracht. Zur Überwindung der Krise erhielt Deutschland einen Sonderkredit, in Höhe von 120 Mill. Dollar seitens der EZU. Würde sich die Lage Deutschlands nicht verbessern, müßte es von der Zahlungsunion ausgeschlossen werden und dies hätte das Vertrauen der übrigen Länder an die Union verringert. Die Idee der währungspolitischer Integration wäre somit gefährdet34

Aufgrund des Kredites und den Maßnahmen, die im inneren des Landes ergriffen wurden, insbesondere dank der straffen Kreditpolitik, hat sich die Lage gewandelt, und Deutschland wurde zu einer der stärkten Gläubiger der Union. Dies war die erste große Aufgabe, die das Direktorium der EZU zu meistern hatte.

7. Die Verlängerung der EZU

Die EZU wurde am 30. Juni 1952 um weitere zwei Jahre verlängert, wobei einige Änderungen im Abkommen vorgenommen wurden. Zu den wichtigsten Änderungen zählte die Gold/Kredit- Regelung. In der ersten Tranche waren vom 1. Juli 1952 an für Schuldner anstelle von 20% nur noch 10% Goldfrei, und in der zweiten Tranche stiegen die Goldzahlungen auf 30%. Die Goldzahlungen in der vierten und fünften Tranche waren dafür geringer.35

Tabelle 3

Goldzahlungen und Kredite in der EZU

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle:

Die Änderung war notwendig, damit die konvertiblen Vermögensbestände sich nicht aufgrund des zeitlichen Abstandes zwischen den Auszahlungen an die Gläubiger und den Einzahlungen an die Schuldner verringerten. Außerdem beschloß man das die Mitgliedsländer auf verlangen der BIZ der Union ein befristetes Darlehen in konvertibler Währung zu gewähren hatten, damit der Vermögenswert der Union nicht unter 100 Mill. Dollar sinken konnte.36

8. Revision des Abkommens seit 1954

In Sommer 1954 wurde eine Reform der EZU beschlossen. Um das laufende Gesamtkreditvolumen zu verringern wurde zum einen die Rückzahlung alter Schulden auf bilateraler Basis beschlossen und zum anderen wurde das durchschnittliche Verhältnis von Gold zu Kredit auf 50/50 festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Kreditfazilitäten geändert.37

Die Tranchen innerha lb der Union wurden abgeschafft. In falle einer Überschreitung der Quote mußten die Schuldner 100% in Gold einzahlen, und die Gläubiger hatten über ihre Quote hinaus 50% als Kredit zu vergeben. Gold spielte nun in der Verrechnung eine größere Rolle in der EZU als vorher. Die Quoten wurden ebenfalls um 20% erhöht, siehe Tabelle 1 Spalte eins und drei.

Ein Jahr später wurde der Härtungsgrad erneut erhöht. Der Goldanteil wurde mit der Verlängerung der Union um ein Jahr im durchschnittlichen Gold-/ Kreditverhältnis auf 75% angehoben. Man konnte sagen, daß eine 75% Auländerkonvertierbarkeit bestand.38 Die Ausländerkonvertibilität bedeutete, daß die eigene Währung zumindest für den Ausländer ohne Beschränkung in alle anderen Währungen, auch in Do l- lar, eingewechselt werden konnte.

Die Erhöhung der Goldzahlung bewies die Verbesserung der Gold- und Dollarsitua- tion der Mitgliedsländer. Da man mit Gold und Dollar überall einkaufen konnte be- deute dies, daß der EZU- Raum künftig weniger als bisher ein abgeschlossenes Ge- biet sein würde.39

Ein wichtiger Schritt zum Freihandel war die Zulassung von Devisenarbitragege- schäften zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden, und der Schweiz. Norwegen und Italien kamen später dazu. Die Währungen dieser Länder wurden mit dieser Zulassung untereinander frei handelbar, Banken konnten ohne Genehmigung der Währungsbehörden Devisen erwerben und überwiesen. Der Devisenhandel zwischen diesen europäischen Ländern war eine Vorstufe zur freien Devisenarbitrage aller Währungen.40

Dieser ersetzt z.T. das multilaterale Clearing. Damit wurden die privaten Devisen- märkte wieder eröffnet, die ZB hatten jedoch immer noch einen erheblichen Einfluß darauf.

Die Liberalisierung des internen Zahlungs verkehrs wurde stufenweise verwirklicht. (Es wurde zunächst nur ein Teil der Devisen aus der Leistungsbilanztransaktion für den freien Devisenmarkt zugelassen, an diesen waren nur autorisierte Banken zuge- lassen. Die Exporteure konnten ihre Devisenerlöse über diese Banken am freien Markt verkaufen, während sie den anderen Teil der ZB zum regulierten Wechselkurs verkaufen mußten. Die Importeure mußten nicht mehr das Lizenssystem bei der ZB beantragen sondern bekamen die gewünschten Devisen direkt am Markt. Sie brauch- ten aber allerdings eine Importgenehmigung. Die ZB sicherten ihre Währungsreser- ven besonders durch die Beschränkung der Zulassung auf Leistungsbilanztransaktion und durch die partielle Ablieferungspflicht von Devisen ihrer Währungsreserven.)41 Ein wichtiger schritt zu Konvertibilität stellte die Ausweitung der „transferable ac- count area„ auf die Länder außerhalb der Dollar- und Sterlingregion im März 1954. Das Pfund Sterling konnte für Zahlungsvorgänge innerhalb der Gruppe verwendet werden aber auc h für laufende Transaktionen und für den reinen Kapitalverkehr. Später wurden die Sterling und D- Markt- Guthaben die blockiert waren und in der Dollarregion gehalten wurden, von den Regierungen Großbritanniens und Deutsch- lands freigegeben. Länder wie Belgien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Schweden folgten mit ähnlichen Anweisungen.42

Diese Änderungen machten den Zeitpunkt des Überganges zur Konvertibilität der Währung näher.

9. Übergang zur Konvertibilität

9.1. Bedingungen der Konvertibilität

Um eine vo llständige Konvertibilität erreichen zu können mußten folgende vier Bedingungen erfüllt werden:

1. Die Binnenwirtschaft mußte marktpreisgesteuert sein
2. Die Außenwirtschaft mußte ebenfalls marktpreisge- steuert sein.
3. Es mußte eine Geldwertstabilität existieren.
4. Wichtig war auch, das im Ausland Konvertibilität bestand.

9.2. Erfüllung der Konvertibilitätbedingungen

Die Bedingungen wurden von einige Ländern schon vor Beendigung der Zahlungs- union erfüllt. Die erste Bedingung konnten die einige Länder schon bereits 1954/1955 vorweisen. Staatlich festgesetzte Höchst- oder Mindestpreis gab es kaum noch.43

Die Verwirklichung der zweiten Bedingung wurde im laufe der Zeit fortdauernd er- füllt. Die Liberalisierung des intraeuropäischen Handels wurde ebenfalls vorange- trieben. 1955 hatte die OEEC entschieden, den Lieberalisierungssatz für private Im- porte auf 90%, für Importe der Kategorie I ( Nahrungsmittel), II (Rohstoffe) und Ka- tegorie III (Fertigerzeugnisse) auf 75% zu steigern. Viele Länder der EZU erzie lten aber schon in kurze Zeit einen höheren Liberalisierungsgrad als vorgegeben.

Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs wurde jedoch langsamer erzielt, so das Kon- trollen und Restriktionen beibehalten wurden. Man befürchtete einen Kapitalabfluß. Die Liberalisierung der Kapitalverkehrstransaktion wurde in der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre fortgeschritten. 1958 ließen sich die Länder in drei Gruppen eintei- len: Luxemburg, Belgien, Deutschland, Italien und die Schweiz befreiten den Kapi- talimport und den Kapitalexport von fast allen Beschränkungen. In den Ländern Frankreich, die Niederlande, Österreich und die Großbritannien bedurfte der Kapital- import für Direktinvestitionen einer Genehmigung wogegen der Kapitalverkehr für andere Investitionszwecke beschränkt blieb. In den skandina vische Länder Däne- mark, Norwegen und Schweden durften die früheren ausländischen Kapitalimporte innerhalb dieser Länder frei verwendet werden. Die marktpreisgesteuerte Außenwir t- schaft wurde erst Ende der fünfziger Jahre erreicht.44

Mitte der fünfziger waren die Preise in den meisten Ländern verhältnismäßig stabil, so das auch die dritte Bedingung erfüllt war.

Die Bedingung „ Konvertibilität im Ausland „ machte die größten Probleme. Wenn einige Länder der EZU zur Konvertibilität übergegangen wären und andere nicht so wäre ein wichtiger Teil des intraeuropäischen Handels weggefallen. Daher warteten die Länder die schon vorher die Bedingungen erfüllt hatten auf die anderen, um gemeinsam zu Konvertibilität überzugehen. In den letzten Jahren hatten nur Länder wie Großbritannien und Frankreich Zahlungsbilanzschwierigkeiten.

Im Dezember 1958 einigten sich die Länder Großbritannien, Frankreich und Deutschland,( nach Einführung der Konvertibilität, ) die EZU zum 1.1.1959 aufzulösen. Am 27.12.1958 reichten Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg und die Niederlande die Note an den Generalsekretär der OEEC, daß sie die EZU beenden wollen.45

Die Quoten dieser Länder betrugen 75% der Gesamtquote und damit waren sie höher als die für eine Liquidation erforderlichen 50%. Die EZU hat somit ihre Aufgabe erfüllt, die darin bestand, daß die bilateralen europäischen Währungen wieder transferierbar wurden. Nachfolger der EZU war das Europäische Währungsabkommen ( EWA), das bereits 1955 unterzeichnet wurde. Nach dem Übergang zu Konvertibilität bildete es den Rahmen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und bezog sich vor allem auf den europäischen Fonds und die Einrichtung eine multilateralen ClearingMechanismus. Das EWA war seinerseits 1972 ausgelaufen.

10. Schlußbetrachtung

Die EZU ermöglichte einer großen Zahl europäischer Länder eine Änderung der Währungsordnung. Es beseitigte den Bilateralismus, auf dem Gebiet des Zahlungs- verkehrs und machte die Europäischen Währungen untereinander transferierbar. Erst durch die Schaffung der Konvertibilität konnten die Beschränkungen des Devi- senverkehrs abgebaut werden, so daß jeder Geld in beliebigem Umfang in jede ande- re Währung umwechseln konnte und es da anlegen und kaufen konnte, wo es ihm am günstigsten erschien.

Die Zahlungsunion war ein wichtiger Schritt für die europäische Integration. Vor allem der Ausbau des intra- europäischen Handels bei zunehmender Liberalisierung führte dazu das die Devisenreserven vergrößert werden konnten, weil nicht jede Transaktion sofort in konvertibler Währung bezahlt werden mußte. Es ist aber auch darauf aufmerksam zu machen, daß es der EZU gelang Länder, die zuvor Kriegsgegner gewesen waren, dazu brachte sich gegenseitig zu helfen um die negativen Folgen ihrer inkonvertiblen Währung und der Devisenbewirtschaftung zu überwinden.

QUELLENVERZEICHNISS:

1. , ,: Der Keynes Plan und die EZU, 19 , S. 83-154.
2. Abkommen über die Gründung einer europäische Zahlungsunion, Frankfurt 1950.
3. Albrecht, Karl, Westdeutschland und die EZU, in: Zeitschrift des Institutes für Weltwirtschaft an der Universität Zürich, Frankfurt 1962, S.81-90.
4. Auboin, Roger, Die Europäische Zahlungsunion und die Bank für Internationale Zahlungsausgleich, in: Die Großen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisationen, Zürich 1955, S.12-35
5. Bühler, Hans, Kooperative Regulierung der Zahlungsbilanz, Frankfurt 1958, S.175- 192.
6. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Wie arbeitet die EZU, Eifel 1955, S.5-43.
7. Hartig, Sandra, Die Westeuropäische Zahlungsunion: ein Vorbild für Osteuropa?, Marburg 1996.
8. Hatzmann, Dorothea, Pläne und Abkommen zur Internationalen Währungsrege- lung, Frankfurt 1962, S.81-90
9. Heust, Ernst, Förderung des Zahlungsbilanzausgleichs durch Ausbau des EZU- Mechanismus, in: Außenwirtschaftliche Zeitschrift für internationale Wirtschaftsbeziehungen, Köln 1953, S. 42-52.
10. Lutz, Friedrich, Geld und Währung, Tübingen 1962, S. 154-1966
11. Sinewe, E. Klaus, Die Europäische Zahlungsunion, ein weiterer Schritt zur Wirt- schaftlichen Integration Europas, in: Grundlage und Entwicklung des Internatio- nalen Zahlungsverkehrs, Maisenheim 1954, S.108-128.

[...]


1 Vgl. Sandra Hartig : Die Westeuropäische Zahlungsunion: Ein Vorbild für Osteuropa, Marburg 1996, S.1-3

2 Auboin, Roger: Die Europäische Zahlungsunion und die Bank für Internationale Zahlungsausgleich, in: Die Großen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisation, Zürich 1955, S.21-22

3 Ebenda, S.23.

4, Der Keynes Plan und die EZU, , S. 84

5 Vgl., Auboin, Roger: a.a.O., S.23.

6 Sinewe, E. Klaus: Die Europäische Zahlungsunion - Ein weiterer Schritt zur Wirtschaftlichen Inte gration Europas, in: Grundlage und Entwicklung des Internationalen Zahlungsverkehrs, Maisenheim 1954 S.113.

7 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung , in: Microsoft ® Encarta® 98 Enzyklopädie.

8 Vgl. Sandra Hartig, a.a.O., S.1-3

9 Abkommen über Gründung einer Europäischen Zahlungsunion, Frankfurt 1950, Artikel 2, S. 2.

10 Hartig, Sandra, a.a.O., S.18, ( Punkt 1-4).

11, Der Keynes Plan und die EZU, , S. 84

12 Ebeneda, S. 88.

3

13 Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion, Frankfurt 1950, Artikel 1, S.1

14 Ebenda, Artikel 19, S. 15.

15 Ebenda, Artikel 20, S. 16

16 Hatzmann, Dorothea: Pläne und Abkommen zur Internationalen Währungsregelung, Dissertation der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Frankfurt 1962, S.81.

17 Albrecht, Karl : Westdeutschland und die EZU, in: Zeitschrift des Institutes für Weltwirtschaft an der Universität Kiel, Hamburg 1951, S. 122.

18 Sinewa, E. Klaus, a.a.O., S.115

19 Bühler, Hans: Kooperative Regulierung der Zahlungsbilanz, Frankfurt 1958, S.169.

20 Lutz, Friedrich A.: Geld und Währung, Tübingen 1962, S. 156.

21 Vgl. Hartig, Sandra, a.a.O., S.19.

22 Vgl., Hatzmann, Dorothea, a.a.O., S.82.

23 Ebenda, S.82.

24, Der Keynes Plan und die EZU, , S. 94

25 Lutz, Friedrich A.: Geld und Währung, Tübingen 1962, S. 156

26 Ebenda, S. 157

27 Albrecht, Karl, a.a.O., S.123

28 Heuss, Ernst: Förderung des Zahlungsbilanzausgleichs durch Ausbau des EZU -Mechanismus, in: Außenwirtschaftliche Zeitschrift für Internationale Wirtschaftsbeziehungen. 8 Jahrgang, Köln 1953

29 Hatzmann, Dorothea, a.a.O., S 83.

30 Sinewa, E. Klaus, a.a.O., S.

31 Hartwig, Sandra, a.a.O., S.21-22

32 Hatzmann, Dorothea, a.a.O., S.83

33 Hartwig, Sandra, a.a.O., S. 22

34 Ebenda, S.26

35 Ebenda, S.27.

36 Ebenda, S.27-28

37 Ebenda, S.36

38, Der Keynes Plan und die EZU, , S.121

39 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Wie arbeitet die EZU, Eifel 1955, S.33

40 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Wie arbeitet die EZU, Eifel 1955

41 Hartwig, Sandra, a.a.O., S.38.

42 Hartwig, Sandra, a.a.O., S.35-38

43 Hartig, Sandra, a.a.,O., S. 40

44 Ebenda, S.41

45 Ebenda, S.51

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Zahlungsunion
Autor
Jahr
2001
Seiten
16
Katalognummer
V103889
ISBN (eBook)
9783640022656
Dateigröße
374 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Zahlungsunion
Arbeit zitieren
Pelin Bektas (Autor:in), 2001, Die Europäische Zahlungsunion, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103889

Kommentare

  • Gast am 16.12.2003

    Zufallsprodukt Rechtschreibung.

    Der Inhalt ist informativ, allerdings etwas unstrukturiert. Ein Glossar für Fachworte wäre sinnvoll. Was mich aber wirklich stört sind Rechtschreibung und Grammatik. Wenn der Autor es geschafft hat, alle Quellen zu bearbeiten und den Text mit entsprechenden Quellenangaben zu versehen, wieso hat er dann nicht jemanden gefunden der Deutsch kann und den Artikel für ihn korrigiert?

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