Der moderne Fußball - ein Millionenspiel. Mittendrin auch die deutsche Bundesliga, als eine der größten Ligen der Welt. Doch im Gegensatz zu anderen "Fußballmächten" wie Spanien, England, Italien oder Frankreich gibt es eine Regel, die die deutsche Bundesliga zu etwas besonderem macht: die "50+1"-Regel. Die deutsche Liga hat sich somit bewusst gegen die unbegrenzte Kommerzialisierung des Fußballs ausgesprochen und es Investoren schwer gemacht, die Macht über einen Fußballclub an sich zu reißen. Dies ist in den anderen großen Ligen längst geschehen: Mäzenen, Scheichs und Großinvestoren regieren im Jahre 2020 den Fußball. Doch hat sich die Bundesliga damit einfach gegen die Kommerzialisierung ausgesprochen oder gar eine Regelung geschaffen, die mit dem Europarecht schlicht unvereinbar ist? Dies herauszufinden, ist Thema dieser Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Grundlagen des professionalisierten Fußballs
A. Die Struktur des internationalen Profifußballs
B. Die Struktur des deutschen Profifußballs
1. Der deutsche Fußball-Bund (DFB)
2. Änderungen infolge der Strukturreform des DFB vom 18. Dezember 2000
a) Der deutsche Ligaverband (Die Liga – Fußballverband e.V.)
III. Die „50+1“-Regel
A. Historische Entwicklung
1. Prinzip der „50+1“-Regel
2. Ausnahmen von der „50+1“-Regel
a) Ausnahme für Förderer des Fußballsports („Lex Leverkusen“)
(1) Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts vom 25. August 2011
b) Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA)
B. Kritik innerhalb der Liga
C. Symbolische Bedeutung für die deutsche Fußball-Fanszene
IV. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Teilbereich Sport
A. Rechtssache Walrave/Koch (36/74)
B. Rechtssache Meca-Medina/Majcen (C-519/04 P)
C. Rechtssache MOTOE (C-49/07)
V. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 101 AEUV (unionsrechtliches Kartellverbot)
A. Abs 1 – Grundtatbestand
B. Abs 3 – Ausnahme
C. Mögliche Beschränkung des Abs 1
1. Legitime Zielsetzung
a) Schutz der Lizenzvereine vor Bestimmung durch fremde Investoren
b) Schutz der Ausgeglichenheit und Fairness der 1. und 2. Bundesliga
c) Schutz des Ansehens des „Produkts Bundesliga“
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel im Allgemeinen
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
3. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel für den Ausnahmetatbestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
D. Zwischenfazit
VI. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung)
A. Art 102 AEUV – Tatbestand
1. Normadressaten
2. Abgrenzung und Beherrschung des Marktes
a) Sachlich und örtlich relevanter Markt
(1) Sachlich relevanter Markt
(2) Örtlich relevanter Markt
3. Beherrschung des Markts
4. Missbrauch
B. Missbrauch durch die „50+1“-Regel im Allgemeinen
C. Missbrauch durch die „50+1“-Regel hinsichtlich Förderer des Fußballsports
1. Auswirkungen der Streichung der Stichtagsregelung „vor dem 01. Januar 1999“ durch das Urteil des ständigen Schiedsgerichts vom 25. August 2011
D. Zwischenfazit
VII. Die „50+1“-Regel im Hinblick auf Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit)
A. Anwendungsbereich
1. Räumlich
2. Sachlich
3. Persönlich
B. Eingriff in Art 49 AEUV
C. Rechtfertigungsgründe
1. Geschriebene
2. Ungeschriebene
D. Verhältnismäßigkeit
1. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel im Allgemeinen
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel für den Ausnahmebestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
E. Zwischenfazit
VIII. Die „50+1“-Regel im Hinblick auf Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit)
A. Anwendungsbereich
1. Räumlich
2. Persönlich
3. Sachlich
B. Eingriff in Art 63 AEUV
C. Rechtfertigungsgründe
1. Geschriebene
2. Ungeschriebene
D. Verhältnismäßigkeit
1. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel im Allgemeinen
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel für den Ausnahmebestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
E. Zwischenfazit
IX. Conclusio
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die juristische Gültigkeit der „50+1“-Regel der Deutschen Fußball Liga (DFL). Dabei liegt der Fokus primär auf der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten, um zu klären, ob es sich um ein zeitgemäßes Alleinstellungsmerkmal oder ein unionsrechtswidriges Relikt handelt.
- Wettbewerbsrechtliche Analyse (Art. 101 und 102 AEUV)
- Untersuchung der Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit)
- Historische Entwicklung und Ausnahmeregelungen („Lex Leverkusen“)
- Die Rolle von Sportverbänden als Unternehmensvereinigungen
- Analyse des "50+1"-Prinzips im Kontext der wirtschaftlichen Professionalisierung
Auszug aus dem Buch
A. Die Struktur des internationalen Profifußballs
Oberste Instanz in der „Fußballpyramide“ ist die 1904 gegründete Fédération Internationale de Football Association, kurz FIFA, die ihren Sitz in Zürich hat. In Art 11 Abs 1 der FIFA-Statuten, hat das vorhin bereits erwähnte Ein-Platz-Prinzip auch seinen Weg in die FIFA-Statuten gefunden. Laut diesem Artikel, darf grundsätzlich jeder Verband der FIFA als Mitglied beitreten, sofern dieser in seinem Land selbst über das Kontroll- und Organisationsmonopol verfügt und natürlich auch noch die anderen Aufnahmevoraussetzungen, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft zu einer Konföderation (Abs 2) oder das Einreichen eines Aufnahmegesuchs (Abs 3), erfüllt. Einzig das Vereinigte Königreich nimmt eine Sonderstellung ein. So gibt es, historisch bedingt, nicht einen Verband für das gesamte Vereinigte Königreich, sondern für England, Nordirland, Schottland und Wales jeweils separate Einzelverbände. Auch bezüglich der Regelung der Konföderationen, begegnet uns das Ein-Platz-Prinzip noch einmal in der Satzung. Die Mitgliedsverbände eines Kontinents müssen sich, sofern sie zur FIFA hinzugehören wollen, zu einem Kontinentalverband vereinigen. Weltweit gibt es sechs Kontinentalverbände, den südamerikanischen (CONMEBOL), den asiatischen (AFC), den afrikanischen (CAF), den nordamerikanischen (CONCACAF), den ozeanischen (OFC) und den europäischen (UEFA). Auf letzteren wird weiter unten noch genauer eingegangen. Der Aufgabenbereich der FIFA ist umfangreich und reicht von der Organisation internationaler Wettbewerbe, der Verbreitung des Fußballs als weltweites Kulturgut bis hin zur Anordnung und Vollstreckung von Regeln und Vorschriften. Der FIFA obliegt aber nur die Durchsetzung der Regeln, sie hat aber nicht die Befugnis das Regelwerk zu verändern oder neue Regelungen zu erlassen. Diese Aufgaben stehen einzig und allein dem International Football Association Board (IFAB) zu.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Kommerzialisierung des modernen Fußballs ein und verdeutlicht die Relevanz der „50+1“-Regel als Alleinstellungsmerkmal der Bundesliga sowie als Gegenstand juristischer Debatten.
II. Grundlagen des professionalisierten Fußballs: Das Kapitel erläutert die Entstehung von Fußballvereinen und die hierarchische Struktur der Sportverbände, insbesondere das Ein-Platz-Prinzip, welches für die kartellähnlichen Strukturen im Sport verantwortlich ist.
III. Die „50+1“-Regel: Hier wird die historische Entwicklung und das Kernprinzip der „50+1“-Regel dargelegt, inklusive der existierenden Ausnahmeregelungen für Förderer des Fußballsports und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
IV. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Teilbereich Sport: Dieses Kapitel analysiert anhand relevanter EuGH-Entscheidungen, unter welchen Voraussetzungen sportliche Betätigungen und die damit verbundenen Regeln dem europäischen Unionsrecht unterliegen.
V. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 101 AEUV (unionsrechtliches Kartellverbot): Die Untersuchung prüft, ob die „50+1“-Regel den Wettbewerb beschränkt und ob sie von einer Ausnahme nach Abs. 3 des Kartellverbots profitieren könnte.
VI. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung): Dieses Kapitel analysiert, ob die Sportverbände ihre beherrschende Stellung durch die „50+1“-Regel missbräuchlich ausnutzen.
VII. Die „50+1“-Regel im Hinblick auf Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit): Hier wird beleuchtet, ob die Regelung die Niederlassung von Investoren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten unzulässig behindert oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
VIII. Die „50+1“-Regel im Hinblick auf Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit): Abschließend wird untersucht, ob die Regelung den Kapitalverkehr für Investoren innerhalb der EU und aus Drittstaaten in einer Weise einschränkt, die nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.
Schlüsselwörter
50+1-Regel, DFL, DFB, Kartellverbot, Art 101 AEUV, Art 102 AEUV, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Sportrecht, Profifußball, Investoren, Europarecht, Verhältnismäßigkeit, Ein-Platz-Prinzip, Sportverband
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit analysiert die juristische Vereinbarkeit der „50+1“-Regel der Deutschen Fußball Liga mit dem europäischen Wettbewerbsrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit behandelt die kartellrechtliche Zulässigkeit der Regelung, die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Frage, ob die Regel als diskriminierend oder unverhältnismäßig einzustufen ist.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist eine juristische Einschätzung der Gültigkeit der „50+1“-Regel, um zu klären, ob sie unionsrechtskonform ist oder als wettbewerbswidriges Relikt betrachtet werden muss.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine juristische Dogmatik, kombiniert mit einer Analyse der relevanten europäischen Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Satzungen von DFB und Ligaverband.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Vereinbarkeit mit Art 101 und 102 AEUV sowie eine detaillierte Untersuchung der Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit) inklusive der Rechtfertigungsgründe.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlagworte sind 50+1-Regel, DFL, Europäisches Wettbewerbsrecht, Grundfreiheiten, Sportrecht und Investorenkontrolle.
Welche Ausnahmen von der 50+1-Regel gibt es?
Es bestehen spezifische Ausnahmen für sogenannte Förderer des Fußballsports (z.B. Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg, TSG Hoffenheim) sowie für die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Welchen Einfluss hatte der Schiedsspruch von 2011 auf die Regelung?
Der Schiedsspruch führte dazu, dass die starre Stichtagsregelung vom 1. Januar 1999 als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar erklärt und gestrichen wurde, was den Weg für weitere Ausnahmegenehmigungen ebnete.
- Quote paper
- Fabian Scheid (Author), 2020, Die "50+1"-Regel der DFL - Alleinstellungsmerkmal oder unionsrechtswidriges Relikt?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1039440