Die "50+1"-Regel der DFL - Alleinstellungsmerkmal oder unionsrechtswidriges Relikt?


Diplomarbeit, 2020

77 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Grundlagen des professionalisierten Fußballs
A. Die Struktur des internationalen Profifußballs
B. Die Struktur des deutschen Profifußballs
1. Der deutsche Fußball-Bund (DFB)
2. Änderungen infolge der Strukturreform des DFB vom 18. Dezember 2000
a) Der deutsche Ligaverband (Die Liga - Fußballverband e.V.)

III. Die „50+1 “-Regel
A. Historische Entwicklung
1. Prinzip der „50+1“-Regel
2. Ausnahmen von der „50+1“-Regel
a) Ausnahme für Förderer des Fußballsports („Lex Leverkusen“)
(1) Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts vom 25. August 2011
b) Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA)
B. Kritik innerhalb der Liga
C. Symbolische Bedeutung für die deutsche Fußball-Fanszene

IV. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten und des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Teilbereich Sport
A. Rechtssache Walrave/Koch (36/74)
B. Rechtssache Meca-Medina/Majcen (C-519/04 P)
C. Rechtssache MO TOE (C-49/07)

V. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 101 AEUV (unionsrechtliches Kartellverbot) .
A. Abs 1 - Grundtatbestand
B. Abs 3 - Ausnahme
C. Mögliche Beschränkung des Abs 1
1. Legitime Zielsetzung
a) Schutz der Lizenzvereine vor Bestimmung durch fremde Investoren
b) Schutz der Ausgeglichenheit und Fairness der 1. und 2. Bundesliga
c) Schutz des Ansehens des „Produkts Bundesliga“
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel im Allgemeinen
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
3. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel für den Ausnahmetatbestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
D. Zwischenfazit

VI. Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit Art 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung)
A. Art 102 AEUV - Tatbestand
1. Normadressaten
2. Abgrenzung und Beherrschung des Marktes
a) Sachlich und örtlich relevanter Markt
(1) Sachlich relevanter Markt
(2) Örtlich relevanter Markt
3. Beherrschung des Markts
4. Missbrauch
B. Missbrauch durch die „50+1"-Regel im Allgemeinen
C. Missbrauch durch die „50+1"-Regel hinsichtlich Förderer des Fußballsports
1. Auswirkungen der Streichung der Stichtagsregelung „vor dem 01. Januar 1999" durch das Urteil des ständigen Schiedsgerichts vom 25. August 2011
D. Zwischenfazit

VII. Die „50+1 “-Regel im Hinblick auf Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit)
A. Anwendungsbereich
1. Räumlich
2. Sachlich
3. Persönlich
B. Eingriff in Art 49 AEUV
C. Rechtfertigungsgründe
1. Geschriebene
2. Ungeschriebene
D. Verhältnismäßigkeit
1. Verhältnismäßigkeit der „50+1"-Regel im Allgemeinen
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1"-Regel für den Ausnahmebestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
E. Zwischenfazit

VIII. Die „50+1“-Regel im Hinblick auf Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit)
A. Anwendungsbereich
1. Räumlich
2. Persönlich
3. Sachlich
B. Eingriff in Art 63 AEUV
C. Rechtfertigungsgründe
1. Geschriebene
2. Ungeschriebene
D. Verhältnismäßigkeit
1. Verhältnismäßigkeit der „50+1“-Regel im Allgemeinen
2. Verhältnismäßigkeit der „50+1"-Regel für den Ausnahmebestand hinsichtlich Förderer des Fußballsports
E. Zwischenfazit

IX. Conclusio

Literaturverzeichnis

Judikaturverzeichnis

Onlinequellenverzeichnis

Gender Erklärung

Um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird in der vorliegenden Diplomarbeit auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

DIE „50+1“-REGEL DER DFL – ALLEINSTELLUNGSMERKMAL ODER UNIONSRECHTSWIDRIGES RELIKT?

I. Einleitung

„Geld schießt keine Tore.“Dieses von Trainerlegende Otto Rehagel stammende Zitat aus dem Jahr 1995 klingt im modernen Fußball, ob der utopischen Geldsummen die im Umlauf sind, nahezu befremdlich. Zum Vergleich: Im Jahr 2017 bezahlte der französische Spitzenverein Paris Saint-Germain eine Rekordablöse in Höhe von 222 Millionen Euro für die Dienste des brasilianischen Superstars Neymar.1 2 Die höchste Ablösezahlung im Jahr 1995 betrug dagegen umgerechnet „nur" 13 Millionen Euro, die der FC Liverpool aus England für den englischen Stürmer Stan Collymore an Nottingham Forest überwies.3

Auch ein Blick auf den aktuellen Wirtschaftsreport der DFL zeigt, dass sich der Fußball immer mehr professionalisiert und längst nicht mehr bloß ein Spiel ist. Fußball ist ein Milliardengeschäft, von dem auch der Staat profitiert. In der Saison 2018/19 erhielt die Bundesrepublik Deutschland von den Vereinen der 1. und 2. Bundesliga rund 1,4 Milliarden Euro an Steuereinnahmen.4 Zudem macht der Fußball immerhin 0,3% des Bruttoinlandsprodukts aus, das entspricht in etwa dem Wert einer mittleren Großstadt.5 In der Saison 2018/19 gelang es den 18 Clubs der 1. Bundesliga zum ersten Mal, die 4 Milliarden Euro Umsatzgrenze zu sprengen. Mit einem Gesamtumsatz von 4,02 Milliarden Euro konnte man zum 15. Mal in Folge (!) einen neuen Umsatzrekord aufstellen. Auch die 2. Bundesliga konnte immerhin noch 782 Millionen Euro umsetzen, gemeinsam brachten es die beiden höchsten deutschen Spielklassen im Fußball in der Saison 2018/19 also auf insgesamt 4,8 Milliarden Euro Jahresumsatz, was ebenfalls einem noch nie dagewesenen Höchstwert entspricht.6

Doch der Fußball ist nicht nur Konsumgut sondern auch Arbeitgeber. Über 56.000 Personen standen zur Saison 2018/19 in einem direkten oder indirekten Dienstverhältnis zu einem der 36 Profivereine der 1. und 2. Bundesliga. Auch das entsprach, wie nahezu jedes Jahr, einem neuen Höchstwert.7

Der Fußball ist in kaum einem Land so stark mit der Gesellschaft verwurzelt, wie in Deutschland. Der „Mythos Bundesliga“ lockt Woche für Woche abertausende Fans in die Stadien der Bundesrepublik. In der Spielzeit 2018/19 kamen pro Spieltag in jedes Stadion durchschnittlich knapp 43.500 Fans, um ihren Verein zu unterstützen.8 Das macht die Bundesliga zur Liga, mit dem weltweit stärksten Zuschauerandrang.9 Um den Stellenwert des Fußballs für die deutsche Bevölkerung nochmal zu verdeutlichen: von den 20 Vereinen mit dem europaweit höchsten Zuschauerdurchschnitt kommen acht aus Deutschland, auf Rang 16 befindet sich mit dem VfB Stuttgart sogar ein Team, das in der Saison 2019/20 in der 2. Bundesliga spielte. Damit liegt der VfB Stuttgart mit durchschnittlich 51.657 Zuschauern pro Spiel vor internationalen Top-Vereinen wie Paris Saint-Germain (47.517), dem FC Chelsea (40.563) oder auch Juventus Turin (39.681).10 Mit ein Grund für das große Interesse an der Bundesliga könnte darin liegen, dass sich die Bundesliga im Gegensatz zu den anderen europäischen Top-Ligen England, Frankreich, Italien und Spanien durch ein Alleinstellungsmerkmal auszeichnet - die „50+r-Regel.11 Diese Regelung des deutschen Fußballbundes (DFB) und der deutschen Fußballliga (DFL) verbietet Investoren sich die Mehrheit der Stimmanteile und somit letztendlich auch die Entscheidungshoheit an einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen zu sichern, wobei es auch Ausnahmen gibt, auf die später noch eingegangen wird.12 Doch ist die Regel alles andere als unumstritten. Karl-Heiz Rummenigge, Vorstandsvorsitzender des FC Bayern München sieht die „50+1"-Regel als „Luxus". Auch der Präsident von Hannover 96, Martin Kind - seit jeher ein Kritiker der Regelung - ist der Meinung, „dass das Kapital Entscheidungen treffen muss".13 Bei einer Mitgliederversammlung der DFL im Frühjahr 2018 brachte ein Antrag des Zweitligisten FC St. Pauli das Thema erneut zur Diskussion. Eigentlich ging es zunächst nur darum, den Verfahrensablauf der Diskussion zur „50+1"-Regelung zu führen, St. Pauli hatte zunächst auch nicht geplant an diesem Tag einen Antrag einzubringen. Doch brachte der damalige Geschäftsführer von St. Pauli Andreas Rettig kurzerhand doch noch einen Antrag ein, über den auch noch am selben Tag abgestimmt wurde. 18 der 34 anwesenden Clubs stimmten für einen Erhalt der „50+1"-Regel.14 Während Rettig in der Abstimmung einen „Schritt in die richtige Richtung" sah,15 wetterte Rummenigge gegen das Vorgehen. Seiner Meinung nach sei es „befremdlich", dass sich ein Zweitligist in Themen einmische, die vorwiegend Clubs betreffen, die an europäischen Wettbewerben teilnehmen würden und somit konkurrenzfähig sein müssten.16

Nicht zuletzt die aktuelle Corona-Krise hat die „50+1“-Regelung beziehungsweise deren allfällige Abschaffung wieder in den Fokus zahlreicher Debatten gerückt und ist aktueller denn je. Diese Arbeit soll eine juristische Einschätzung der Gültigkeit der Regelung geben, wobei im Hauptteil der Arbeit vor allem auf die Problembereiche der Vereinbarkeit mit europarechtlichem Wettbewerbsrecht als auch mit den europäischen Grundfreiheiten eingegangen wird. Das Wettbewerbsrecht wird dabei einer besonders intensiven Beleuchtung unterzogen. Zuvor wird ein kurzer Einblick in den Kosmos des Fußballs und dessen Funktionsweise als wirtschaftliches Konstrukt im Allgemeinen gegeben, gefolgt von der Entwicklungsgeschichte der „50+1"-Regel. Der Kernbereich der Arbeit beleuchtet aber, wie bereits gesagt, die Vereinbarkeit der „50+1"-Regel mit dem europäischen Wettbewerbsrecht und den Grundfreiheiten. Auf einen Exkurs ins Vereinsrecht und in die Grundrechte wird verzichtet, da dies den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.

II. Grundlagen des professionalisierten Fußballs

Am 24. Oktober 1857 wurde mit dem Sheffield Football Club der erste Fußballverein der Welt gegründet.17 Seit dem hat sich im Fußball einiges getan. Doch eine Sache blieb seit Ende des 19. Jahrhunderts nahezu unverändert: die Ausübung des Fußballsports in Vereinen. Bereits damals war es zumindest in Europa üblich, Sportvereine zu gründen, die ihrerseits wiederum einem übergeordneten Verband unterstellt waren. Eine klar ausformulierte Definition des Begriffs „Verband" gibt es in der Wissenschaft zur Zeit nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich im Hinblick auf den Fußball und die Diskussion über die „50+1"-Regel, um einen sogenannten „Vereinsverband" handeln wird.18 Darunter versteht man einen Verein, der wiederum selbst aus Mitgliedern besteht. Bei diesen Mitgliedern handelt es sich ausschließlich oder zumindest großteils um Körperschaften, im Regelfall sogar wieder um Vereine.19 Charakteristisch für einen solchen Verband ist, dass die ihm angehörigen Vereine weitestgehend die selben Interessen und Ziele verfolgen.20

So stark der Konkurrenzkampf innerhalb der Fußball Ligen und auch in den jeweiligen Teams im Kampf um Punkte, Platzierungen und Spielzeit ausgeprägt sein mag, so trifft dies auf die Sportverbände nicht zu. Im Gegenteil. Wie für nahezu jede bekanntere Sportart auch, gilt im Fußball das sogenannte Ein-Platz-Prinzip. Der Kerninhalt dieses Grundsatzes ist recht simpel, für jede Sportart gibt es lediglich einen zuständigen Verband.21 Dennoch kann ein Verband durchaus auch mehrere Sportarten repräsentieren.22 Ausnahmen von dieser Regelung gibt es lediglich für einige Einzelsportarten,23 wobei der Boxsport, der gleich über vier Fachverbände verfügt, sicher das bekannteste Beispiel bildet.24 Durch dieses Ein-Platz-Prinzip, kommt es zur Absicherung der Monopolstellung der Sportverbände. Die einzelnen Verbände sind pyramidenartig aufgebaut, man spricht auch von einer „Sportverbandspyramide".25

Um einen fairen sportlichen Wettkampf national sowie international zu gewährleisten, braucht es einheitliche Regeln für alle Beteiligten. Daher muss es eine über allem stehende höchste Instanz geben, die die Spielregeln für alle bindend festlegt und auch bewirkt, dass diese von den Vereinen durchgesetzt werden. Durch den pyramidenartigen Aufbau, zieht sich dies bis in die untersten Ebenen hindurch und sorgt im gesamten Fußballsport für monopolistische, kartellähnliche Strukturen.26 Diese Monopolstellung schafft natürlich Abhängigkeiten, sowohl für den einzelnen Sportler als Individuum, als auch für die Vereine. Der Sportler bildet in dieser Kette das schwächste Glied. Er ist davon abhängig, dass sein Verein alle Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz des jeweiligen Verbands, bei sonstigem Ausschluss vom Spielbetrieb, erfüllt. Daran ist nicht nur das Interesse des Sportlers, sich sportlich weiterzuentwickeln, sondern in vielen Fällen auch seine wirtschaftliche Existenz geknüpft.27

Welche Auswirkungen das haben kann, zeigte jüngst auch das Beispiel des österreichischen Bundesligisten SV Mattersburg. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme infolge eines Finanzskandals, in den der Hauptsponsor, die Commerzialbank Mattersburg, verwickelt war, musste der SV Mattersburg Insolvenz anmelden und in der Folge die Lizenz, welche zum Spielen in der österreichischen Bundesliga notwendig ist, zurücklegen.28

A. Die Struktur des internationalen Profifußballs

Oberste Instanz in der „Fußballpyramide“ ist die 1904 gegründete Fédération Internationale de Football Association, kurz FIFA, die ihren Sitz in Zürich hat. In Art 11 Abs 1 der FIFA-Statuten, hat das vorhin bereits erwähnte Ein-Platz-Prinzip auch seinen Weg in die FIFA-Statuten gefunden. Laut diesem Artikel, darf grundsätzlich jeder Verband der FIFA als Mitglied beitreten, sofern dieser in seinem Land selbst über das Kontroll- und Organisationsmonopol verfügt und natürlich auch noch die anderen Aufnahmevoraussetzungen, wie zum Beispiel die Mitgliedschaft zu einer Konföderation (Abs 2) oder das Einreichen eines Aufnahmegesuchs (Abs 3), erfüllt. Einzig das Vereinigte Königreich nimmt eine Sonderstellung ein. So gibt es, historisch bedingt, nicht einen Verband für das gesamte Vereinigte Königreich, sondern für England, Nordirland, Schottland und Wales jeweils separate Einzelverbände.29 Auch bezüglich der Regelung der Konföderationen, begegnet uns das Ein-Platz-Prinzip noch einmal in der Satzung. Die Mitgliedsverbände eines Kontinents müssen sich, sofern sie zur FIFA hinzugehören wollen, zu einem Kontinentalverband vereinigen. Weltweit gibt es sechs Kontinentalverbände, den südamerikanischen (CONMEBOL), den asiatischen (AFC), den afrikanischen (CAF), den nordamerikanischen (CONCACAF), den ozeanischen (OFC) und den europäischen (UEFA).30 Auf letzteren wird weiter unten noch genauer eingegangen. Der Aufgabenbereich der FIFA ist umfangreich und reicht von der Organisation internationaler Wettbewerbe, der Verbreitung des Fußballs als weltweites Kulturgut bis hin zur Anordnung und Vollstreckung von Regeln und Vorschriften.31 Der FIFA obliegt aber nur die Durchsetzung der Regeln, sie hat aber nicht die Befugnis das Regelwerk zu verändern oder neue Regelungen zu erlassen. Diese Aufgaben stehen einzig und allein dem International Football Association Board (IFAB) zu.32

Neben der FIFA als Fußballweltverband, gibt es wie eben erwähnt, auch noch Kontinentalverbände für die einzelnen Kontinente. Der für Europa zuständige Verband, die Union European Football Association (UEFA), wurde 1954 gegründet und hat, seit 1995, seinen Sitz, wie die FIFA, in der Schweiz. Die UEFA ist die von der FIFA anerkannte Konföderation für Europa und regelt ihre Angelegenheiten mit der FIFA, sofern dafür die Notwendigkeit besteht, mittels Vertrag.33 Gemäß Artikel 5 der UEFA-Statuten, kann grundsätzlich jeder europäische Verband, dem im jeweiligen Land das Organisations- und Durchführungsmonopol hinsichtlich des Fußballsports zukommt, Mitglied der UEFA werden, sofern der Verband seinen Sitz im ansuchenden Land hat und dieses von den UN-Mitgliedsstaaten mehrheitlich als unabhängig angesehen wird.34 Natürlich gibt es auch hiervon Ausnahmen.35 Diese Regelung erinnert im Wortlaut stark an Art 11 der FIFA-Statuten und zeigt, dass das Ein-Platz-Prinzip auch in den UEFA-Statuten verankert ist.

Auch zeigt sich in der Summe der Vorschriften aus FIFA- und UEFA-Statuten noch einmal schön die Pyramidenstruktur. An der Spitze steht die FIFA. Ihr sind die UEFA sowie die anderen fünf Kontinentalverbände unterstellt. Den Kontinentalverbänden sind wiederum die jeweiligen Nationalverbände unterstellt.36 Durch die Verpflichtung der jeweils untergeordneten Instanz, die Vorschriften der ihr übergeordneten Instanz einzuhalten und durchzusetzen, wird deren Stellung als oberste Instanz gesichert.37

B. Die Struktur des deutschen Profifußballs

1. Der deutsche Fußball-Bund (DFB)

Der deutsche Fußball-Bund (DFB) ist der Fachverband für Fußball in der Bundesrepublik Deutschland38 und als solcher verantwortlich für den gesamten deutschen Fußball.39 Der DFB wird oft fälschlicherweise als Dachverband bezeichnet. Diese Bezeichnung ist aber eigentlich nicht richtig, da Dachverbände nur diejenigen Sportorganisationen sind, die nicht auf eine Sportart oder eine Gruppe von mehreren Sportarten beschränkt sind. Von einem Fachverband hingegen ist die Rede, wenn eine Sportorganisationen nur eine Sportart oder eine geschlossene Gruppe von Sportarten gestaltet.40 Er tritt in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf und ist in Frankfurt am Main ansässig.41 Zu den Hauptaufgaben des DFB zählen unter anderem die Durchsetzung des Regelwerks bei Spielen innerhalb des Hoheitsgebiets des DFB, die Vertretung des deutschen Fußballsports im In- und Ausland und ganz allgemein die Förderung des Sports.42 Mitglieder des DFB sind die einzelnen Landes- und Regionalverbände sowie seit dem 18. Dezember 2000 auch die deutsche Fußball-Liga (DFL), auf die im nächsten Abschnitt noch näher eingegangen wird.43 Die Landes- und Regionalverbände agieren dabei funktionell als Vertreter des Fußballs im Amateurbereich, die DFL, vertritt den Profifußball der 1. und 2. Bundesliga. So unterschiedlich die beiden Sparten Amateursport und professioneller Sport auch sein mögen, so bilden sie laut Holzhäuser dennoch „zwei Säulen unter einem Dach" des DFB.44 Der Amateurbereich als erste Säule verwirklicht seinerseits wieder durchgängig das Ein-Platz- Prinzip. Das Fundament der Pyramide bildet der einzelne Amateursportler, der seinerseits einem Verein zugehörig ist. Der Verein gehört wiederum einem der fünf Regional- beziehungsweise 21 Ligaverbänden zu. Diese unterstehen dem DFB, dem Fachverband des deutschen Fußballs, der national höchsten Ebene.45

Auf die zweite Säule, die DFL, wird im Folgenden näher eingegangen.

2. Änderungen infolge der Strukturreform des DFB vom 18. Dezember 2000 a) Der deutsche Ligaverband (Die Liga - Fußballverband e.V.)

Infolge einer weitreichenden Strukturreform des DFB kam es am 18. Dezember 2000 zur Gründung des Ligaverbands „Die Liga - Fußballverband e.V.“ Dies war auch insbesondere ob der veränderten Umstände nötig, bestand doch seit dem 24. Oktober 1998 die Möglichkeit, die Lizenzspielerabteilung eines Fußballvereins in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern. Die Möglichkeit der Ausgliederung, wird im nächsten Kapitel im Detail besprochen. Diese gravierende Änderung machte natürlich eine Umstrukturierung der Verbandsstruktur unabdinglich. Durch die Gründung des Ligaverbands, als eigens für die 1. und 2. Bundesliga zuständiger Verband, wurde die juristische Selbstständigkeit der diesen Spielklassen angehörigen Vereine sichergestellt.46 Der Ligaverband ist also eine Gemeinschaft jener 36 Vereine (und Kapitalgesellschaften), die zum Spielen in der 1. und 2. Bundesliga zugelassen sind.47 Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Ligaverband im Jahr 2000 die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, kurz DFL, ins Leben gerufen, deren einziger Gesellschafter, der Ligaverband ist.48 Diese hat, ebenso wie der DFB, ihren Sitz in Frankfurt und ist grundsätzlich mit der Geschäftsführung beauftragt, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden.49 Eine abschließende Eingrenzung der Aufgaben gibt es nicht, jedoch enthält § 19 Abs 2 Ligaverband-Satzung eine demonstrative Auflistung einzelner Aufgaben. Dazu gehören unter anderem die Exklusivvermarktung der Bundesligarechte, die Koordination und Leitung der 1. und 2. Bundesliga sowie die Weiterentwicklung der DFL als Dienstleister für ihre Verbandsmitglieder.50

Das Verhältnis zwischen Ligaverband und DFB ist an mehreren Stellen geregelt. Zum einen finden sich in den jeweiligen Satzungen von Ligaverband (§ 3) und vom DFB (§§ 16 ff) Bestimmungen, die das Verhältnis der beiden definieren. Zudem besteht zwischen DFB und Ligaverband noch ein zusätzlicher Vertrag, der sogenannte Grundlagenvertrag, der die Einzelheiten regelt.51 In diesem werden vor allem gegenseitige Geldzahlungen geregelt. Während der DFB vom Ligaverband einen Teil der von diesem generierten Einnahmen durch Ticketverkäufe und Verwertung der Medienrechte bekommt, so erfreut sich auch der Ligaverband an den Länderspieleinnahmen des DFB, da hier der DFB einen vorher kalkulierten Prozentsatz seiner Einnahmen an den Ligaverband abgibt. Sowohl DFB als auch Ligaverband bekommen somit ihren Teil vom „Fußball- Kuchen“.52

Ob des komplexen Regelkonstrukts, das für die DFL und den Ligaverband besteht, vermag es auf den ersten Blick verwunderlich wirken, dass die beiden in einem engen Verhältnis zueinander stehen. Doch auf den zweiten Blick erscheint dieses enge Verhältnis logischer und für einige Bereiche sogar unabdingbar. So zeigt sich das enge Verhältnis vor allem im Hinblick auf Auf- und Abstiege vom Profifußball in den Amateurfußball und umgekehrt, der Teilnahme der Lizenzclubs am DFB-Pokal sowie hinsichtlich gewisser Bestimmungen zum Schutz des Amateurfußballs.53

III. Die „50+1“-Regel

A. Historische Entwicklung

FC Bayern München AG, Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, RB Leipzig GmbH, FC Schalke 04 e.V.. Diese vier Fußballclubs haben eines gemeinsam. Sie spielen in der Spielzeit 2019/20 in der ersten Fußball Bundesliga. Doch fällt auf, dass von den genannten Clubs lediglich der FC Schalke 04 in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auftritt.54

Was zum Start der ersten Fußball Bundesliga Saison 1963/64 noch als unmöglich galt,55 ist seit der Saison 1999/2000 nahezu Normalität im deutschen Fußball Oberhaus. In der Spielzeit 2020/21 werden nur mehr vier der 18 Bundesligavereine, namentlich der SC Freiburg, der 1. FSV Mainz 05, der 1. FC Union Berlin sowie der FC Schalke 04, die Rechtsform des eingetragenen Vereins tragen,56 wobei letztgenannter in letzter Zeit immer wieder mit einer Ausgliederung der Profiabteilung in Verbindung gebracht wurde.57 Für eine solche Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung müssten sich, gemäß der Satzung des FC Schalke 04, bei einer extra dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 75% der Mitglieder mittels ihrer Stimmabgabe dafür aussprechen.58

Die immer stärker werdende Professionalisierung des Fußballsports und die gleichsam einhergehende Kommerzialisierung, brachte die Vereine an ihre Grenzen. Neue Kapitalquellen mussten her.59 So kam es am 24. Oktober 1998 zur Einführung der sogenannten „50+1“-Regel im deutschen Fußball. Dem Beschluss des DFB-Bundestags nach war es fortan Kapitalgesellschaften möglich, am Spielbetrieb der Lizenzligen teilzunehmen. Der Hauptzweck dieser Regelung lag vor allem darin, neue Finanzierungsmöglichkeiten zu erschließen.60 Im Jahr 2001 kam es nochmals zu einer weitreichenden Veränderung. Der DFB, der bis dato für den Spielbetrieb in der 1. und 2. Bundesliga verantwortlich war, übertrug seine Aufgaben auf den neu gegründeten Ligaverband. Die Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. und 2. Bundesliga wurden zu Mitgliedern des Ligaverbands. Dieser wiederum, wurde Mitglied des DFB.61 Auch hier zeigt sich abermals schön der pyramidenförmige Aufbau des (deutschen) Fußballs, wie im ersten Kapitel besprochen.

Um besagte Mitgliedschaft beim Ligaverband zu erwerben, müssen die Vereine und Kapitalgesellschaften zunächst einen Lizenzantrag beim Ligaverband stellen.62 Um am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnehmen zu dürfen, muss über diesen Lizenzantrag logischerweise positiv abgesprochen werden. Dazu prüft die DFL in einem Lizenzierungsverfahren die Antragsteller sozusagen auf Herz und Nieren, wobei der wirtschaftliche Aspekt den wichtigsten Prüfungspunkt, wohl aber nicht den einzigen darstellt.63

Da man eine Fremdbestimmung der Clubs durch Investoren von außen vermeiden wollte und die Verbindung von Fußball als Leistungs- und Amateursport aufrechterhalten wollte,64 verankerte man in der DFB-Satzung einen Passus, der dies gewährleisten sollte. Demnach muss der Mutterverein mindestens 50% der Stimmrechte + 1 Stimmrecht innehaben, die Mehrheit der Anteile der Kapitalgesellschaften der Fußballclubs liegt also weiterhin in der Hand des Muttervereins. Ein externer Investor kann so nie die Stimmmehrheit an einer Kapitalgesellschaft halten, sondern maximal 50% - 1 Stimmrecht.65

Im Folgenden werden das grundlegende Prinzip der „50+1“-Regel sowie allfällige Ausnahmen von dieser näher beleuchtet.

1. Prinzip der „50+1 “-Regel

Die sogenannte „50+1"-Regel, die eine mehrheitliche Beteiligung an einem Club verbietet, findet sich sowohl in der Satzung des Ligaverbandes in § 8 Abs 2 und 3, als auch in § 16c Abs 2 der Satzung des DFB wieder. Inhaltlich gleichen sich die Bestimmungen, auch wenn sich der Wortlaut der beiden unterscheidet. Im Folgenden wird immer auf den Wortlaut des § 8 Abs 2 und 3 Ligaverband-Satzung Bezug genommen, der in seinem vollen Umfang lautet: „Ein Verein kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e. V. erwerben, wenn er rechtlich unabhängig ist, d.h. auf ihn kein Rechtsträger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss ausüben kann, über eine eigene Fußballabteilung verfügt und sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist. Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabhängigkeit können nur bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet das Präsidium des DFL e. V. Die Bewilligung setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert.“66

„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.

Der Mutterverein ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.

Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften der Lizenzligen beteiligt sein; dies gilt für die Mitglieder von Organen der Kapitalgesellschaften bzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbare Beteiligung der Kapitalgesellschaft gilt auch die Beteiligung ihres Muttervereins an anderen Kapitalgesellschaften.

Lizenzvereine und Kapitalgesellschaften (Lizenznehmer), die Aufgaben der Vermarktung auf eine andere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft) übertragen, müssen an dieser Vermarktungsgesellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein, wenn diese selbst Verträge über die Vermarktung des Lizenznehmers im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers schließt. Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und der Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der Werbung, insbesondere des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online­Rechte sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Bei Kapitalgesellschaften der Lizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an der Vermarktungsgesellschaft.

Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFL e.V.

Dies setzt voraus, dass der betreffende Rechtsträger in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen. ' [ 67 ] Ziel der „50+1“-Regel ist eine Beschränkung des Einflusses möglicher externer Investoren, die ja seitdem die Möglichkeit einer Ausgliederung der Lizenzspielerabteilungen auf Kapitalgesellschaften besteht, ihr Kapital in diese einbringen können. Externe Investoren dürfen daher zwar Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft eines Lizenzvereins halten, die ihnen zukommenden Stimmrechtsanteile dürfen aber, abgesehen von den später erläuterten Ausnahmefällen, keinesfalls die 50 %-Grenze überschreiten. Wohlgemerkt geht es hier nur um Stimmanteile, nicht um Kapitalanteile. Kapitalanteile dürfen von Investoren ohne Beschränkung erworben werden. [ 68 ] Das führt dazu, dass bei Vereinen wie Borussia Dortmund (5,53 %), Hannover 96 (0 %), RB Leipzig (1 %) oder auch dem FC Augsburg (1 %), der Großteil der Kapitalanteile nicht beim Stammverein sondern im Besitz anderer Beteiligter liegt. Bei Hannover und Leipzig lässt sich allerdings eine besonders enge Verzahnung zwischen Investoren und Verein nicht von der Hand weisen. So engagiert sich Martin Kind seit 1997 bei den Hannoveranern, ist Geschäftsführer der Hannover 96 GmbH & Co. KG und hält knapp 53 % der Kapitalanteile derselben, jedoch nicht die Mehrheit an Stimmrechten. [ 69 ] Noch deutlicher sichtbar wird es beim Konstrukt RB Leipzig. Hier zieht mit Oliver Mintzlaff der Vorstandsvorsitzende des Rasenballsport Leipzig e.V. auch als Vorsitzender der ausgegliederten Rasenballsport Leipzig GmbH die Strippen. [ 70 ] Ob dies noch im Sinne des Grundgedanken der „50+1"-Regel ist, ist meines Erachtens mehr als fraglich.

2. Ausnahmen von der „50+1“-Regel

Im oben dargelegten Satzungstext des § 8 Abs 2 Ligaverband-Satzung findet sich nicht nur der Grundanwendungsfall der „50+1"-Regel, sondern auch zwei Ausnahmen davon. Zum einen für Förderer des Fußballsports, zum anderen für die Kommanditgesellschaft auf Aktie. Diese Ausnahmen werden in der Folge einer näheren Betrachtung unterzogen.

a) Ausnahme für Förderer des Fußballsports („Lex Leverkusen“)

Dem Präsidium des DFL ist es möglich, für Förderer des Fußballsports, also für Unternehmen (oder auch Personen), die seit mehr als 20 Jahren den Mutterverein erheblich gefördert haben, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sofern das Unternehmen (oder die Person) auch zukünftig weiterhin den Amateurfußball wie bisher fördert. Das Unternehmen darf die erworbenen67 68 69 70

Anteile an der Kapitalgesellschaft auch nicht, bei sonstigem Lizenzentzug, an unberechtigte Dritte weiterverkaufen. Die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe der Kapitalanteile an den Mutterverein steht natürlich jederzeit offen, um die Anteile „loszuwerden“. Auch ergibt sich daraus die logische Konsequenz, dass der Mutterverein jedenfalls weiterbestehen muss, mag er auch keine Beteiligung an der eigenen Tochtergesellschaft halten. Ansonsten wäre eine allfällige Rückgabe ja von vornherein unmöglich.71

Bayer Leverkusen nahm bei der Einführung der „50+1“-Regel im Jahr 1998 eine Sonderstellung ein. Die „Werkself“ wurde 1904 als klassischer Werksclub der Bayer AG gegründet und ist daher seit ihrer Gründung eng mit dem Unternehmen verwurzelt, weshalb der Verein auch ausnahmsweise den Namen des Mutterunternehmens „Bayer“ tragen darf,72 obwohl § 15 Abs 2 DFB-Satzung die Änderung, Ergänzung oder gar Neugründung eines Vereinsnamens oder des Wappens für Werbezwecke ausdrücklich verbietet.73 Daher dürfen auch die „roten Bullen“ aus Leipzig nicht den Namen des Hauptsponsors Red Bull tragen. Die Leipziger entschieden sich daher für den Namen Rasen Ballsport Leipzig, wobei die Ähnlichkeit zwischen dem Red Bull Logo und dem Logo von Rasen Ballsport Leipzig wohl jedem sofort ins Auge fällt, obwohl die Leipziger erst im Zuge des Aufstiegs in die 2. Bundesliga im Jahr 2014, das Logo ändern mussten, um die Lizenz für die 2. Liga zu erhalten.74

Die Leverkusener waren im Jahr 1999 die ersten, denen eine Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft erlaubt worden war. Darum spricht man in diesem Zusammenhang auch von der „Lex Leverkusen“. Zwei Jahre später folgte mit dem VFL Wolfsburg der zweite „Werksclub“, der die Profiabteilung seines Fußballclubs ausgliederte. Die Lizenzspielerabteilung der Wolfsburger gehört der VFL Wolfsburg-GmbH. Es handelt sich dabei um eine Tochtergesellschaft von Volkswagen, die, wie auch bei Bayer, dem Mutterkonzern zu 100 % gehört.75 Bis zum Jahr 2015 waren diese beiden Vereine die einzigen im deutschen Profifußball, denen eine solche Ausnahme von der „50+1“-Regel gewährt wurde. Im selben Jahr wurde die Regel für die TSG 1899 Hoffenheim ebenfalls außer Kraft gesetzt. Mit der Übernahme des Vereins durch den Milliardär Dietmar Hopp, der zuvor schon 96 % der Kapitalanteile, jedoch nur 49 % der Stimmrechte innehatte, kam es dennoch zu einem Novum im deutschen Fußball. Zum ersten Mal erlangte eine Einzelperson die Stimmmehrheit an einem Bundesligaclub. Die Welt bezeichnete Hopp als „ersten König der Bundesliga“.76 Auf die Details, warum die TSG 1899 Hoffenheim überhaupt von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen konnte, wird im nächsten Punkt näher eingegangen.

Die Regeln, an die die Ausnahme von der „50+1“-Regel geknüpft sind, sind relativ streng. Auch wenn der Mutterverein über keine Stimmrechtsmehrheit mehr verfügt, so soll er immer noch in enger Verbindung mit der leitenden Kapitalgesellschaft stehen.77 Die Stimmanteile am Tochterunternehmen können, aufgrund der Ausnahme für Förderer des Fußballs, auch vollständig an dritte Unternehmen überlassen werden, ohne dass der Mutterverein darauf Einfluss hat. Lediglich das Weiterbestehen des Muttervereins ist dann, wie zu Beginn des Kapitels bereits erwähnt, aus dem dort genannten Grund unabdingbar.78

(1) Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts vom 25. August 2011

Die „50+1“-Klausel steht immer wieder in der Kritik. Während sich einige bundesliganahe Funktionäre vehement für den Erhalt der Klausel einsetzen, kämpfen andere mit allen möglichen Mitteln dafür, die Regelung zu Fall zu bringen.79 Einer der Funktionäre, der sich seit Jahren für eine Abschaffung der Regelung einsetzt, ist Martin Kind, seines Zeichens Geschäftsführer der Hannover 96 Arena GmbH und Co. KG. Besagte Gesellschaft ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KG und als solche zur Geschäftsführung derselben legitimiert. Somit obliegt Kind auch die Kontrolle über die Profi-Fußballabteilung von Hannover 96, da diese bereits seit 1999 in die Hannover 96 GmbH & Co. KG ausgegliedert ist.80

Kind bekrittelte vor allem den kategorischen Ausschluss externer Finanzierungsmöglichkeiten durch Investoren. Ein solcher Ausschluss würde vor allem die großen, finanzstarken Clubs der Bundesliga bevorteilen. Kleinere Vereine blieben auf der Strecke und hätten keine Chance, die Lücke zwischen ihnen und den Top-Clubs zu schließen. Nicht jeder Verein hätte somit die gleichen Chancen auf sportlichen und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolg.81 Im Oktober 2009 beantragte Kind in einem Schreiben an den Ligaverband die Änderung der „50+1“-Regelung, worüber bei der Mitgliederversammlung des Ligaverbandes ein Monat später auch abgestimmt wurde. Das Ergebnis für Kind war ernüchternd. 32 der 36 Stimmen waren gegen die vorgeschlagene Regeländerung. Im Januar 2010 erhob Kind im Namen der Hannover 96 GmbH & Co. KG Klage gegen den Ligaverband. Das aufgerufene Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen sollte, dem Antrag entsprechend, die Klausel für rechtswidrig und nichtig erklären. Nach Ansicht von Kind und Hannover 96 verstoße die Regel gegen geltendes Europarecht, unter anderem gegen Art 49, Art 63, Art 101 und Art 102 AEUV.82 Während der mündlichen Verhandlung im Juli 2011 ruderte Kind zurück und änderte sein Klagebegehren dahingehend, dass die zeitliche Schranke „vor dem 1.1.1999", die der § 8 Z 2 Absatz 5 Ligaverband-Satzung damals enthielt, für nichtig zu erklären sei. Nur für den Fall der Abweisung seines Begehrens beantragte er ersatzweise die vollständige Nichtigerklärung der „50+r-Regel.83

In seinem Schiedsurteil vom 25. August 2011 entschied das Schiedsgericht, zugunsten von Kind.84 Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die in § 8 Z 2 Abs 5 Ligaverband-Satzung enthaltene starre Stichtagsregelung hinsichtlich der Formulierung „vor dem 1.1.1999" nicht mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu bringen sei.85 Aufgrund des Wegfalls der Stichtagsregelung, ist es also seit dem Schiedsspruch vom 25. August 2011 einigen Vereinen möglich, die Stimmmehrheit an den ihnen zugehörigen Kapitalgesellschaften, an Investoren zu übertragen. Der erste Club, der seit diesem Schiedsurteil vom neuen Regelwortlaut Gebrauch machte, war die TSG 1899 Hoffenheim. Wie im vorigen Kapitel bereits erwähnt, hält Mäzen Dietmar Hopp dort seit 2015 die Mehrheit der Stimmrechte. Hopp, der selber in Hoffenheim aufwuchs, unterstützte den Club bereits seit 1989 und war maßgeblich am Aufstieg des ehemaligen Dorfvereins von der Kreisliga A bis hin zur Bundesliga verantwortlich. Durch die Lockerung der „50+1"-Regel hinsichtlich der Ausnahme für Förderer des Fußballsports, konnte Hopp im Jahr 2015 die Stimmmehrheit der TSG übernehmen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 20 Jahren den Verein erheblich gefördert hatte.86 Der eigentliche Initiator der Regeländerung, Martin Kind, stellte 2017 gemeinsam mit Hannover 96 und der zu Hannover 96 gehörigen Profigesellschaft, einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, da Kind ab diesem Jahr das Erfordernis der 20-jährigen Unterstützung erfüllte. Aufgrund von Zweifeln bei Martin Kind zogen er und Hannover 96 den Antrag 2019 ohne Angabe von näheren Gründen aber zurück.87

Somit bleiben, stand heute, Bayer 04 Leverkusen, der VFL Wolfsburg und die TSG 1899 Hoffenheim, die einzigen drei Clubs im deutschen Profifußball, denen die Ausnahme von der „50+1“-Regel, hinsichtlich Förderer des Fußballs, zukommt.

b) Ausnahme für die Kommanditgesellschaft auf Aktie (KGaA)

Einen weiteren Ausnahmefall vom Prinzip der „50+1‘‘-Regel stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktie, kurz KGaA, dar, eine Rechtsform, die das österreichische Recht nicht kennt. Diese Ausnahmeregelung existiert für den Fall, dass ein Mutterverein, von der Möglichkeit seine Lizenzspielerabteilung auf eine KGaA auszugliedern, Gebrauch machen möchte. Komplementär der KGaA müsste in diesem Fall entweder der Mutterverein selbst oder eine diesem zu 100 % unterstehende Tochtergesellschaft sein. Der Komplementär verfügt kraft gesetzlicher Bestimmung über unbegrenzte Befugnisse hinsichtlich sämtlicher Vertretungs- und Geschäftsführungs- handlungen.88

Wie beim Grundsatz der „normalen" „50+1"-Regel auch, muss auch im Ausnahmefall der KGaA der Mutterverein weiterhin eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft halten. Dies deshalb, weil ja entweder der Mutterverein oder eine diesem zu 100 % unterstehende Tochtergesellschaft, die Stellung des Komplementärs der KGaA, wie im obigen Absatz bereits erwähnt, zwingend innehaben muss. Dieses Erfordernis kann auch nicht, bei sonstigem Versagen der Lizenzerteilung, die für die Teilnahme am Wettbewerb der Lizenzligen nötig ist, umgangen werden.89 Für den Fall, dass dem Mutterverein oder der ihm unterstellten Tochtergesellschaft eine solche Komplementärstellung zukommt, mit der sowohl der uneingeschränkte Eingriff als auch die uneingeschränkte Kontrolle in den Geschäftsalltag gesichert ist, kann vom Erfordernis einer Mehrheit an Stimmrechten in der Hauptversammlung der Gesellschaft abgesehen werden.90 Was für die Vereine als Absicherung dient, konterkariert im gleichen Zug natürlich Bestimmungsmöglichkeiten potentieller Investoren. Diese können sich nur als Kommanditaktionäre an einer KGaA eines Fußballclubs mitbeteiligen, da die Komplementärstellung, wie oben erwähnt, dem Mutterverein zukommen muss. Dass sich ein Investor im Gegenzug für sein Investment, in einen Verein auch eine gewisse Macht und Verfügungsgewalt in Form von Mitbestimmungsrechten erhofft, scheint logisch. In der KGaA kann ein Investor aber solche Kontrollrechte nicht oder nur in minimalem Ausmaß erwerben, was sicher einige mögliche Geldgeber von einer Investition Abstand nehmen lässt.91

B. Kritik innerhalb der Liga

Obwohl viele Funktionäre der 1. und 2. Bundesliga die Erhaltung der „50+1"-Regel befürworten, so mehren sich in letzter Zeit auch die Stimmen dagegen. Oftmals aber wird das nicht so direkt ausgesprochen. So äußerte sich etwa der ehemalige Sportvorstand vom FC Schalke 04, Christian Heidel, im Jahr 2018 dahingehend, dass er „eine interne Diskussion begrüße", jedoch ohne den Zwang, etwas ändern zu müssen.92 Ähnlich sieht das der aktuelle Trainer der Königsblauen, David Wagner, der in der „50+1"-Regel den „Schlüssel für einen engeren Wettbewerb" sieht. Seiner Meinung nach dürfe man sich aber nicht kategorisch der Möglichkeit externer Investoren berauben.93 Karl Heinz Rummenigge, Vorstandsvorsitzender des FC Bayern München und der im vorherigen Kapitel bereits erwähnte Martin Kind, gelten als zwei der größten Kritiker der Regelung. Kind ist, obwohl er seinen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme für Förderer des Fußballsports zurückgezogen hat, immer noch erpicht darauf, eine Änderung des Regelwerks herbeizuführen und das alte Regelwerk „zu beerdigen." Ähnlicher Ansicht ist Rummenigge, der die Regel gar als Luxus bezeichnet und darauf Bezug nimmt, dass keine andere der Top-5-Ligen in Europa über eine vergleichbare Regelung verfügt.94

Da ausgerechnet der FC Bayern, der erst unlängst das Champions League Finale gegen den neureichen „Scheich-Club" Paris Saint-Germain für sich entscheiden konnte und zuvor den glorreichen FC Barcelona mit 8:2 zurück nach Spanien geschickt hat, nun um die Konkurrenzfähigkeit fürchtet, vermag manch einer Rummenigge's Kritik mit einem ungläubigen Schmunzeln zu quittieren.

C. Symbolische Bedeutung für die deutsche Fußball-Fanszene

Immer wieder, wenn sich die Diskussionen um die „50+1"-Regel mehren, sieht man in den Stadien der Bundesrepublik Plakate in den Kurven hängen, in denen sich die Fans der Vereine dezidiert gegen die Abschaffung der „50+1"-Regel aussprechen. Die deutsche Fanszene ist generell dafür bekannt, ihren Unmut in den Stadien öffentlichkeitswirksam kundzutun, so gab es, bevor Zuschauer in den Stadien aufgrund der Corona-Pandemie verboten wurden, neben Plakaten gegen die „50+1"-Regel auch immer wieder Proteste gegen den 2017 eingeführten Videobeweis, sowie gegen Montagsspiele.95 Hinsichtlich letztgenannter waren die Proteste auch vom Erfolg gekrönt, ab der Saison 2021/22 wird es in der 1. und 2. Bundesliga keine Montagsspiele mehr geben.96

Um zu verstehen, welchen Aufwand die Fans und Fanclubs der deutschen Fußballvereine betreiben, um die „50+1"-Regel zu erhalten, lohnt es sich einen Blick auf die Initiative „50+1 bleibt!" zu werfen. „50+1 bleibt!" kritisierte unter anderem den von der DFL an die Clubs der 1. und 2. Bundesliga ausgesandten Fragebogen hinsichtlich der „50+1"-Regel. Dabei bekrittelte die Initiative unter anderem die mangelnde Transparenz der Verhandlungen, die unklare Zielsetzung des Fragebogens und die Intransparenz bezüglich Aufbau des Fragebogens und der Auswertung der Daten. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung der DFL im März 2018, übergaben Vertreter der „50+1 bleibt!"-Bewegung dem damaligen DFL Präsidenten Reinhard Rauball eine 30 Meter lange Unterschriftenliste mit dem Aufdruck „50+1 bleibt!", an der sich mehr als 3000 Fanclubs und Fangruppierungen aus ganz Deutschland beteiligt hatten. Am 22. März 2018 entschied sich der DFL in seiner Mitgliederversammlung mehrheitlich für die Beibehaltung der „50+1"-Regel.97

[...]


1 Vgl Siemes, Geld schießt Tore: Warum Erfolg im Fußball käuflich ist, https://www.zeit.de/2002/19/Geld schiesst Tore (07.08.2020)

2 Vgl NN, Neymar wechselt zu PSG, https://www.spiegel.de/sport/fussball/neymar-wechselt-vom-fc- barcelona-zu-paris-saint-germain-a-1161002.html (07.08.2020).

3 Vgl NN, Transferrekorde Saison 1995/96, https://www.transfermarkt.at/transfers/transferrekorde/statistik/top/plus/0/galerie/0?saison id=1995&lan d id=&ausrichtung=&spielerposition id=&altersklasse=&leihe=&w s (07.08.2020).

4 Vgl DFL, Wirtschaftsreport 2020 (2020) 3.

5 Vgl NN, Von der Wirtschaftsmacht Fußball profitieren nicht nur die Fans, https://www.wlw.de/de/inside- business/branchen-insights/industriebedarf/wirtschaftsmacht-fussball (07.08.2020).

6 Vgl DFL, Wirtschaftsreport 2020 (2020) 2.

7 Vgl DFL, Wirtschaftsreport 2020 (2020) 3.

8 Vgl NN, Besucherzahlen in der 1. Bundesliga 2018/19, https://www.transfermarkt.at/1 - bundesliga/besucherzahlen/wettbewerb/L1/plus/?saison id=2018 (09.08.2020).

9 Vgl DFL, Wirtschaftsreport 2020 (2020) 9.

10 Vgl NN, Internationale Zuschauerrangliste, https://www.transfermarkt.at/statistik/zuschauerrangliste

11 Vgl Marquardt/Forchheiner, Europaweit einzigartig: 50+1 Regel bleibt bestehen, https://www.deutschlandfunk.de/50-1-regel-bleibt-bestehen-europaweit- einzigartig.890.de.html?dram:article id=413779 (09.08.2020).

12 Vgl NN, 50+1: Die exakte Regelung, https://www.kicker.de/502b1 die-exakte-regelung-679442/artikel

13 Vgl NN, Rummenigge und Kind einig: 50+1 Regel muss abgeschafft werden, https://www.transfermarkt.de/rummenigge-und-kind-einig-50-1-regel-muss-abgeschafft- werden/view/news/287510 (09.08.2020).

14 Vgl Krause, 50+1 bleibt! St. Pauli siegt für die Fußball-Kultur, https://www.mopo.de/sport/fc-st-pauli/50- 1-bleibt--st--pauli-siegt-fuer-die-fussball-kultur-29913944 (09.08.2020).

15 Vgl FC St. Pauli, DFB-Mitgliederversammlung spricht sich für Beibehaltung der 50+1 Regel aus, https://www.fcstpauli.com/news/dfl-mitgliederversammlung-spricht-sich-fuer-beibehaltung-der-50plus1- regel-aus/ (09.08.2020).

16 Vgl Behlert, Rummenigge: „Geistig von der DFL verabschiedet", https://neunzigplus.de/news/rummenigge-geistig-von-der-dfl-verabschiedet/ (09.08.2020).

17 Vgl NN, Ältester Fußballclub der Welt feiert Geburtstag, https://www.handelsblatt.com/sport/fussball/160-iahre-fc-sheffield-aeltester-fussball-club-der-welt-feiert- geburtstag/20496006.html?ticket=ST-8355699-PTEkus7uncCRVctatoO4-ap3 (18.08.2020).

18 Vgl Scherzinger, Die Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften im deutschen Ligasport (2012) 41 f.

19 Vgl NN, Vereinsverband (Vereinsrecht), http://www.gartenfreunde-orlatal.de/res ources/Lexikon- Vereinsverband.pdf (18.08.2020).

20 Vgl Scherzinger, Die Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften im deutschen Ligasport (2012) 42.

21 Vgl Summerer, Das Ein-Platz-Prinzip auf dem Abstellgleis, SpuRt 2019, 49.

22 Vgl Grätz, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Sportverbände (2009) 22.

23 Vgl Schütz, Einführung in das Sportrecht, https://schuetz.law/wp-content/uploads/2017/06/Einführung- in-das-Sportrecht.pdf (18.08.2020) 5.

24 Vgl Schneider, Aufnahmeanspruch in Monopolverband und Ein-Platz-Prinzip, https://www.schneideranwaelte.de/sportrecht/aufnahmeanspruch-in-monopolverband-und-ein-platz- prinzip/ (18.08.2020).

25 Vgl Salcher, Kontrahierungszwang in der Sportpyramide, ÖJZ 2017, 707.

26 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 45.

27 Vgl Salcher, Kontrahierungszwang in der Sportpyramide, ÖJZ 2017, 707.

28 Vgl NN, SV Mattersburg stellt Insolvenzantrag und gibt Bundesliga-Lizenz ab, https://www.derstandard.at/story/2000119194173/sv-mattersburg-gibt-lizenz-ab-wsg-tirol-bleibt-in-der

29 Vgl Artikel 11 FIFA-Statuten.

30 Vgl Artikel 22 FIFA-Statuten.

31 Vgl Artikel 2 FIFA-Statuten.

32 Vgl Artikel 7 FIFA-Statuten.

33 Vgl Artikel 3 UEFA-Statuten.

34 Vgl Artikel 5 UEFA-Statuten.

35 Vgl Artikel 5 Abs 2 UEFA-Statuten, wonach ausnahmsweise auch Landesverbände Mitglieder der UEFA werden können, die geographisch nicht zu Europa gehören, sofern sie nicht bereits Mitglied einer der anderen fünf Konföderationen sind. Zudem Bedarf es dem Einverständnis der FIFA.

36 Vgl Grätz, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Sportverbände (2009) 18 f.

37 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 47.

38 Vgl DFB, DFB-Verbandsstruktur, https://www.dfb.de/verbandsstruktur/ (20.08.2020).

39 Vgl Präambel DFB-Satzung.

40 Vgl Grätz, Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch Sportverbände (2009) 17.

41 Vgl Artikel 1 DFB-Satzung.

42 Vgl Artikel 4 DFB-Satzung.

43 Vgl Artikel 7 DFB-Satzung.

44 Vgl Holzhäuser, Der strukturelle Aufbau professioneller deutscher Sportligen nach Ausgliederung aus Bundesfachsportverbänden - Teil 1, SpuRt 2004, 145.

45 Vgl Holzhäuser, Der strukturelle Aufbau professioneller deutscher Sportligen nach Ausgliederung aus Bundesfachsportverbänden - Teil 1, SpuRt 2004, 145.

46 Vgl DFB, DFB-Bundestag: Strukturreform einstimmig verabschiedet, https://www.dfb.de/news/detail/dfb-bundestag-strukturreform-einstimmig-verabschiedet-204/

47 Vgl § 7 Ligaverband-Satzung.

48 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 57.

49 Vgl § 19 Abs 1 Ligaverband-Satzung.

50 Vgl § 19 Abs 2 Ligaverband-Satz.

51 Vgl §§ 16 ff DFB-Satzung und § 3 Ligaverband-Satzung.

52 Vgl Holzhäuser, Der strukturelle Aufbau professioneller deutscher Sportligen nach Ausgliederung aus Bundesfachsportverbänden - Teil 1, SpuRt 2004, 146.

53 Vgl Holzhäuser, Der strukturelle Aufbau professioneller deutscher Sportligen nach Ausgliederung aus Bundesfachsportverbänden - Teil 1, SpuRt 2004, 146.

54 Vgl NN, Die Kapitalverhältnisse der Bundesligisten, https://www.sponsors.de/news/fussball/die- kapitalverhaeltnisse-der-bundesligisten?active=1 (23.08.2020).

55 Vgl § 7 Abs 3 DFB-Satzung a.F., wonach nur Vereine, die gemäß § 21 BGB als eingetragene Vereine deklariert waren, Mitglieder des DFB werden konnten. Nur als solche hatten die Vereine die Möglichkeit am Spielbetrieb teilzunehmen.

56 Vgl NN, Die Kapitalverhältnisse der Bundesligisten, https://www.sponsors.de/news/fussball/die- kapitalverhaeltnisse-der-bundesligisten?active=1 (23.08.2020).

57 Vgl Keiter, Schalke-Vorstand Alexander Jobst befürwortet Ausgliederung: e.V. sei eine „chronische Vorerkrankung“, https://www.ruhr24.de/s04/schalke-04-ausgliederung-alexander-iobst-ev-mitglieder- versammlung-jhv-s04-gelsenkirchen-13858914.html (23.08.2020).

58 Vgl § 11 Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V..

59 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 85.

60 Vgl DFL, Fragen und Antworten zur 50+1-Regel, https://www.dfl.de/de/aktuelles/fragen-und-antworten- zur-50-plus-1-regel/ (23.08.2020).

61 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 86.

62 Vgl § 8 Abs 2 Ligaverband-Satzung.

63 Vgl Müller, Besonderheiten des Finanz- und Liquiditätsmanagements von Fußball-Clubs, BC 2006, 142 ff (143).

64 Vgl DFB, Amtliche Mitteilungen Nr. 3 v. 31.03.1999, B2 zitiert nach Rothammer, Die „50+1“-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht (2013) 27 f.

65 Vgl Rothammer, Die „50+1"-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht (2013) 28.

66 § 8 Abs 2 Ligaverband-Satzung.

67 § 8 Abs 3 Ligaverband-Satzung.

68 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 88 f.

69 Vgl NN, Die Kapitalverhältnisse der Bundesligisten, https://www.sponsors.de/news/fussball/die- kapitalverhaeltnisse-der-bundesligisten (25.08.2020).

70 Vgl RB Leipzig, Kontakt, https://www.dierotenbullen.com/de/kontakt.html (25.08.2020).

71 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 91.

72 Vgl Summerer, Investoren für die Bundesliga?, SpuRt 2008, 234 ff (238).

73 Vgl § 15 Abs 2 DFB-Satzung.

74 Vgl Franzke, RB Leipzig muss bei Aufstieg sein Logo ändern, https://www.kicker.de/603363/artikel (29.08.2020)

75 Vgl Verse, Die „50+1“-Regel zwischen Verbandsautonomie und Wettbewerbsfreiheit, Causa Sport 2010, 28 ff (30).

76 Vgl Wallrodt, Dietmar Hopp, der erste König der Bundesliga, https://www.welt.de/sport/fussball/bundesliga/1899-hoffenheim/article137326928/Dietmar-Hopp-der- erste-Koenig-der-Bundesliga.html (27.08.2020).

77 Vgl Rothammer, Die „50+1“-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht (2013) 292.

78 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 92.

79 Vgl NN, Bundesliga: Stimmen zur Debatte um die 50+1-Regel, https://www.spox.com/de/sport/fussball/bundesliga/1802/News/stimmen-zur-debatte-um-50-plus-1- regel.html (27.08.2020).

80 Vgl Hannover 96, Struktur, https://www.hannover96.de/ueber-96/klub/struktur.html (27.08.2020).

81 Vgl Rothammer, Die „50+1“-Klausel des DFB und des Ligaverbandes aus verfassungs- und europarechtlicher Sicht (2013) 30.

82 Vgl NN, 50+1 Regel verstößt gegen Gleichbehandlungsgebot ([leicht gekürztes] Urteil des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen vom 25. August 2011), Causa Sport 2011,334 ff (335).

83 Vgl NN, 50+1 Regel verstößt gegen Gleichbehandlungsgebot ([leicht gekürztes] Urteil des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen vom 25. August 2011), Causa Sport 2011,334 ff (336).

84 Vgl NN, 50+1 Regel verstößt gegen Gleichbehandlungsgebot ([leicht gekürztes] Urteil des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen vom 25. August 2011), Causa Sport 2011,334 ff (334).

85 Vgl NN, 50+1 Regel verstößt gegen Gleichbehandlungsgebot ([leicht gekürztes] Urteil des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen vom 25. August 2011), 334 ff (337).

86 Vgl NN, Milliardär Hopp übernimmt Mehrheit bei 1899 Hoffenheim, https://www.welt.de/newsticker/dpa nt/infoline nt/sport nt/article137300415/Milliardaer-Hopp- uebernimmt-Mehrheit-bei-1899-Hoffenheim.html, (28.08.2020).

87 Vgl NN, Martin Kind zieht 50+1-Antrag zurück, https://www.spiegel.de/sport/fuss ball/hannover-96- martin-kind-zieht-50-1-antrag-zurueck-a-1279408.html (28.08.2020.

88 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 90.

89 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 90 f.

90 Vgl Scherzinger, Die Beschränkung von Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften im deutschen Ligasport (2012) 86.

91 Vgl Schaefer, Die Vereinbarkeit der „50+1“-Regel mit dem Europarecht (2012) 91.

92 Vgl NN, FC Schalke 04: Heidel begrüßt „interne Diskussion" zur 50+1-Regel, https://www.derwesten.de/sport/fussball/s04/fc-schalke-04-heidel-begruesst-interne-diskussion-zur-50- 1-regel-id213342005.html. (28.08.2020).

93 Vgl Theweleit, Schalke Trainer Wagner: „Alle dachten der Deutsche hat nicht mehr alle Latten am Zaun", https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/bundesliga/schalke-trainer-david-wagner-ueber- juergen-klopp-und-bundesliga-16331433.html (28.08.2020).

94 Vgl NN, Rummenigge und Kind einig: 50+1-Regel muss weg, https://www.welt.de/newsticker/dpa nt/infoline nt/sport nt/article168422867/50-1-Regel-muss- weg.html (28.08.2020).

95 Vgl Lorenzen, 50+1: Bündnis von der Kurve bis zur Haupttribüne, https://www.zdf.de/sport/50plus1 - regel-buendnis-von-der-kurve-bis-zur-haupttribuene-102.html (29.08.2020).

96 Vgl NN, Montagsspiele sollen abgeschafft werden, https://www.spiegel.de/sport/fussball/bundesliga-dfl- will-montagsspiele-abschaffen-a-1239595.html (29.08.2020).

97 Vgl 50+1 bleibt!, Initiative „50+1 bleibt!" kritisiert DFL Mitgliederbefragung zur 50+1-Regel - kein Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit erkenntlich, https://50plus1 bleibt.de (29.08.2020).

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Die "50+1"-Regel der DFL - Alleinstellungsmerkmal oder unionsrechtswidriges Relikt?
Hochschule
Johannes Kepler Universität Linz  (Europarecht)
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
77
Katalognummer
V1039440
ISBN (eBook)
9783346456403
ISBN (Buch)
9783346456410
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fußball, 50+1, 50+1 Regel, DFL, Grundfreiheiten, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht, Sportrecht, Europarecht, Verbandsrecht, Mehrheitsbeteiligung, Kapitalgesellschaft, fünfzig plus eins
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Fabian Scheid (Autor:in), 2020, Die "50+1"-Regel der DFL - Alleinstellungsmerkmal oder unionsrechtswidriges Relikt?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1039440

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