Schutz der Stasi-Opfer oder Schutz der Stasi-Täter? Die Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) anhand der öffentlichen Debatte


Hausarbeit (Hauptseminar), 2021

24 Seiten, Note: 2,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gesetzliche Grundlage vor dem 29. Dezember

III. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz
A) Erörterung der Rechte Betroffener
B) Verwendung für die Strafverfolgung und
Überprüfung auf MfS-Mitarbeit
C) Zugang für Presse und Forschung

IV. Stasi-Unterlagen-Behörde unter dem Bundesbeauftragten J. Gauck

V. Schutz der Stasi-Opfer oder Schutz der Stasi-Täter?

VI. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AfNS Amt für Nationale Sicherheit

DDR Deutsche Demokratische Republik

MfS Ministerium für Staatssicherheit

ÖTV Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr

SED Sozialistische Einheitspartei Deutschlands

Stasi Staatssicherheitsdienst

StUG Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen- Gesetz)

I. Einleitung

„Mörder verdienen keinen staatlichen Schutz vor Strafverfolgung. Mit uns wird es kein Gesetz geben, das Mörder und Stasi-Verbrecher dadurch schützt, dass den Sicherheitsbehörden der notwenige Zugang zu den Akten verwehrt wird.“ 1

„Die Möglichkeiten eines Rechtstaats, das Unrecht einer Diktatur aufzuarbeiten, sind begrenzt, und sie bleiben nicht selten hinter den Hoffnungen zurück.“ 2

Nahezu 90.000 offizielle und 150.000 inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit haben Informationen über knapp 6 Millionen Ost- und Westdeutsche gesammelt.3

Im Fokus dieser Ausarbeitung steht die Entstehung des StUG und die damit verbundene öffentliche Debatte. Kritisch sollen vor allem die Argumente innerhalb der Gesetzgebung betrachtet werden, um bestenfalls eine Antwort auf die Frage zu finden, ob das StUG zum Schutz der Opfer der Stasi-Diktatur oder zum Schutz der ehemaligen Stasi-Täter geschaffen wurde?

In dieser Arbeit soll gezeigt werden, dass trotz 30 Jahren Anwendung, das StUG immer noch ein strittiges und diskussionswürdiges Thema ist.

Es ist außerdem aufzugreifen, dass im Vordergrund dieser Untersuchung die Debatte um die Nutzung der personenbezogenen Daten steht.

Die Gliederung der Arbeit setzt sich wie folgt zusammen:

Zunächst wird ein Überblick über die gesetzlichen Grundlagen vor dem StUG gegeben. Darauf aufbauend folgt eine Vorstellung des StUG unter besonderer Berücksichtigung der Erörterung der Rechte Betroffener, der Verwendung für Strafverfolgung und Überprüfung auf MfS-Mitarbeit und die Verwendung des Aktenmaterials für Presse und Forschung. Weiterhin soll die Rolle der Gauck-Behörden erörtert werden. Abschließend wird die Frage nach dem Täter- bzw. Oper-Schutz durch die Regelungen im StUG begutachtet.

II. Gesetzliche Grundlage bezüglich der Unterlagen des Ministerium für Staatssicherheit vor dem 29. Dezember 1991

Das StUG trat am 29. Dezember 1991 in Kraft und war das Ergebnis einer langen Debatte um den Umgang mit Hinterlassenschaften des MfS der ehemaligen DDR.4 Hans Modrow5 kündigte bereits im auslaufenden Jahr 1989 an, dass sich das MfS in das AfNS umwandeln würde. Doch wo liegt der Unterschied, fragten sich wahrscheinlich viele Bürger. Somit standen erstmals die Gerüchte, um eine Vernichtung der Unterlagen durch die Staatssicherheit im Raum. Die Gerüchte mündeten in große Aufruhen unter den DDR-Bürgern und folglich in Formierungen von Bürgerkomitees.6

David Gill7, Koordinator des Bürgerkomitees Normannenstraße8, beschreibt die Geschehnisse aus seiner persönlichen Sicht wie folgt: Die Gauck-Behörde „ist wohl die einzige deutsche Verwaltung, die ihre Existenz einer Bürgerbewegung verdankt.“. Es folgte am 17. November 1989 die Verkündung des Ministerrates zur Neustrukturierung des MfS in das AfNS. Kritisch anzumerken ist jedoch, dass keine personellen Änderungen vorgesehen waren.9 Natürlich war dies nicht im Sinne der DDR-Bürger, sodass es unter anderem aufgrund bestehendem oppositionellen und öffentlichem Druck - am 14. Dezember 1989 - zur Auflösung des AfNS in Nachrichtendienst und Verfassungsschutz kam.10 Die Protestwellen klangen jedoch nicht ab.11

Eine weitere dunkle Seite des Gesetzgebungsgprozesses im Umgang mit der Hinterlassenschaft des Staatssicherheitsdienstes der DDR, ist die Aktenvernichtung und der Aktenschmuggel. Ungeklärt bleibt bis heute, wie viele Unterlagen unter diesen Gegebenheiten verschwanden.

Nur wenige Wochen später, folgte der Beschluss des Runden Tisches über die Aufbewahrung der Akten in einer Forschungs- und Gedenkstätte zum Stalinismus in der DDR.12 Doch es folgte ein herber Rückschlag, denn der Runde Tisch empfahl eine Vernichtung der Akten des MfS.

Zu diesem Zeitpunkt war es ausschließlich dem Innenministerium, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten in die Akten einzusehen und für die Sicherung zu sorgen.

Im Mai 1990 folgte die Übertragung an die Staatsarchive, die zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet waren, um eine Rehabilitierung der Opfer, die Verfolgung von Straftaten und die politische sowie wissenschaftliche Aufarbeitung zu gewährleisten. An dieser Stelle soll bereits ein Kommentar des späteren Bundesbeauftragten Gauck zur dieser Thematik eingestreut werden: „So wollen wir in unsere neue Demokratie eintreten: wach, informativ und angetrieben vom Willen zu mehr Gerechtigkeit und Wahrhaftigkeit. Diese Haltung ermöglicht nun eine Art der Selbstwahrnehmung, die dem gesellschaftlichen Heilungsprozess angemessen ist. Ich meine die Ehrlichkeit.“ 13 Er plädiert für eine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit. Das Material des MfS bürgt zwar Gefahr, die Vernichtung ist jedoch nach Gauck kein Ausweg.

Seine Meinung teilte wohl auch ein großer Teil der DDR-Bürger. Innerhalb einer Umfrage im Nachrichtenmagazin `Spiegel` sprachen sich 86 Prozent für das Recht der Opfer aus, die eigenen Akten einzusehen.14

Ein Zugang zu personenbezogenen Akten war nicht möglich. Die Ängste der Bürgerkomitees verflachten jedoch nicht. Sie befürchteten weiterhin ehemalige MfS-Mitarbeiter in den Archivverwaltungen.

Im Folgenden sollen die Regelungen und Entwürfe skizziert werden, die vor

dem StUG diskutiert und teilweise angewandt wurden:

Am 24. August 1990 verabschiedete die Volkskammer die neue Fassung als "Gesetz über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS/AfNS“.15

Ein Gesetz über die Sicherung und Nutzung personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS mit dem Ziel, einerseits die politische, historische und juristische Aufarbeitung zu gewährleisten und anderseits den Zugriff auf Daten zu ermöglichen, die für die Rehabilitierung von Opfern erforderlich sind. Ausgehend von den Forderungen der Bürgerbewegungen der DDR erfolgte eine dezentrale Archivierung dieser Datensammlungen. Es herrschte ein Verbot der unbefugten Verarbeitung sowie „Vervielfältigung, Veränderung, Entfernung, Löschung, Vernichtung oder Übermittlung“. Die Nutzung personenbezogener Daten waren aus Gründern des Schutzes der Bürger grundsätzlich untersagt.16 Es bildete später die Grundlage für das StUG.17

Am 31. August 1990 manifestierte der Einigungsvertrag eine vorläufige Regelung im Umgang mit den MfS-Akten. Demnach sollte für die Verwaltung, Verwahrung und Sicherung der Unterlagen ein Bundesbeauftragter der Bundesregierung eingesetzt werden.18 Wie auch im „DDR-StUG“ war ein grundsätzliches Nutzungsverbot - mit Ausnahme der Nutzung für Rehabilitierung und Aufarbeitung, Verfolgung von Straftaten - verankert. Hinzu kam die Ausnahme zur Nutzung im Hinblick der Überprüfung auf die Zusammenarbeit mit dem MfS. Weiterhin unterstreicht dieser Vertrag, dass die Informationen - die durch die Stasi der DDR - rechts- und verfassungswidrig gewonnen wurden. Im Allgemeinen kann man somit von einer Orientierung dieses Vertrages am „DDR-StUG“ sprechen.

Es wurde ebenfalls eine dezentrale Lagerung und Aufarbeitung der Unterlagen vereinbart. Weiterhin wurde die Nutzung für wissenschaftliche Forschungszwecke definiert.19

Es folgte ein Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen. In der Literatur wird immer wieder die starke Beteiligung von Ingrid Köppe20 betont, die den Entwurf in den Bundestag brachte. Der Entwurf gründet auf Forderungen der Bürgerbewegungen der ehemaligen DDR und somit auch unter Berücksichtigung des „DDR-StUG“. Es sollen diesseits nur die Neuerungen erläutert werden: Öffentliche Stellen sollen dem Bundesbeauftragten bei der Auffindung der Unterlagen beistehen. Die Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten soll NICHT strafbar sein, wenn es im wesentlichen Allgemeininteresse liegt.21

Bis März 1991 gab es weitere Gesetzesvorschläge, darunter von der Gewerkschaft ÖTV und dem Bundesinnenministerium. Allen Vorschlägen gemein war eine Ausweitung über die personenbezogenen Akten hinaus zu einer Regelung für das gesamte Schriftgut des MfS.

Ende März fanden die ersten Gespräche über das Gesetz vom Innenausschuss und „Unterausschuss zur Bewältigung der Stasi-Vergangenheit“ statt.22 Aufgrund starker Differenzen unter den Parteien gelangten schlussendlich zwei Entwürfe in den Bundestag.23

Nach mehreren parlamentarischen Beratungen trat schließlich am 29. Dezember 1991 das StUG in Kraft.

III. Das Stasi-Unterlagen-Gesets

Nach dem heftig kritisierten Gesetzgebungsverfahren, vor allem aus den Reihen der Bürgerbewegungen, trat das StUG am 29. Dezember 1991 in Kraft. Mithilfe von 48 Paragraphen sollte nun ein Umgang mit der Hinterlassenschaft der Stasi der ehemaligen DDR gewährleistet werden. Doch nicht alle Akten waren bereits erschlossen, um nur eine Problematik der zahlreichen Schwierigkeiten des StUG zu benennen.

Im Allgemeinen war das StUG in zwei verschiedene Regelungsbereiche unterteilt. Das Organisationsrecht des Bundesbeauftragten auf der einen Seite und die Befugnisse und Pflichten des Bundesbeauftragten im Bezug auf die Unterlagen gegenüber Dritten auf der anderen Seite.

Grundsätzlich herrschte ein Verwendungsverbot durch Einzelne.24 Dies soll nachstehend durch die Vorstellung der fünf Abschnitte des StUG noch einmal vertieft werden.

Den ersten Abschnitt bilden die Allgemeinen Vorschriften und somit die Formulierung des Zweckes des Gesetzes:

1. die politische, historische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit zu gewährleisten und zu fördern,
2. den Einzelnen davor zu schützen, daß er durch unbefugten Umgang mit den vom ehemaligen MfS über ihn gesammelten personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten zu ermöglichen,
3. den Zugriff auf die personenbezogenen Daten des MfS für die Rehabilitierung zu ermöglichen,
4. Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen MfS durchgeführt werden, zur Verfügung zu stellen sowie
5. die parlamentarische Kontrolle der Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen MfS zu gewährleisten.25

Dieser vielfach kommentierte und diskutierte erste Abschnitt bietet die Grundlage für die folgende Untersuchung der Frage nach dem Täter- oder Opferschutz. Bereits an dieser Stelle, der Ziel- und Zweckformulierung, wird deutlich, dass eine Diskrepanz zwischen der erforderlichen und geforderten Aufarbeitung und dem Schutz der Betroffenen besteht.

Im zweiten Abschnitt befinden sich Regelungen für den Bundesbeauftragten, die Informationen zur Sicherung und Erfassung der Unterlagen beinhalten.

Die Regelungen zu der Verwendung von Unterlagen finden sich im dritten Abschnitt wieder. Demnach sind sowohl Rechte von Betroffenen, Dritten und Mitarbeitern des MfS, aber auch Regelungen bezüglich der Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen festgeschrieben. Auch die politische und historische Aufarbeitung, der Forschungszweck, sind Inhalt dieses Abschnittes.

Der vierte Abschnitt ist dem Bundesbeauftragten gewidmet. Die Aufgaben des Bundesbeauftragten, die selbstständige Stellung der Behörde als unabhängiges Amt, die Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen und Regeln der elektronischen Datenverwaltung/-verwendung werden abgesteckt.26 Demgemäß hat der Bundesbeauftragte eine Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag.

Der fünfte Abschnitt umschließt Kostenregelungen.

A) Er örterung der Rechte Betroffener

Den vorhergehenden allgemeinen Ausführungen zum StUG ergeben sich Rechte der Betroffenen. Im Mittelpunkt dieses Abschnittes soll das Einsichtsrecht für Opfer stehen.

Bereits im Oktober 1990 kündigte der damalige Bundesbeauftragte für Datenschutz27 an, dass die Betroffenen die Möglichkeit erhalten sollen, in ihre Akten Einsicht zu erlangen. Vor allem Joachim Gauck und Hansjörg Geiger setzten sich zu diesem Zeitpunkt für die Opfer der Machenschaften des SED-Staates ein. Gaucks Argument, dass die Einsicht in die Akten den Betroffenen einen inneren Frieden ermöglicht/ ermöglichen kann, wiegt meines Erachtens schwer. „Nur wer weiß, wer was wann über ihn gespeichert hat, der kann seine Menschenwürde zum Ausdruck bringen, der kann sich frei entfalten, wie es das Grundgesetz garantiert.“ 28 Es ist nicht das letzte Mal, dass sich Geiger zu dieser Thematik äußert. Auch auf dem 39. Historikertag im Jahr 1992 tritt er ambitioniert für die Aufarbeitung der Unterlagen ein und kritisiert stark die Worte de Maizieres.29

[...]


1 Johannes Gerster (CDU/CSU), in: Silke Schuhmann (Hrsg.), Vernichten oder Offenlegen?, S. 41.

2 Marianne Birthler, Beauftragte für die Stasi-Unterlagen, in: Zehn Jahre Stasi-Unterlagen-Gesetz, Zehn Jahre Aufarbeitung, S. 10.

3 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitdienstes, nach: SZ vom 31.12.1991.

4 Silke, Schuhmann, Vernichten oder Offenlegen?, Berlin 1997, S. 3.

5 Hans Modrow: Erster Sekretär der Bezirksleitung der SED

6 Silke, Schuhmann, Vernichten oder Offenlegen?, S. 5.

7 später: Sekretär des Sonderausschusses der Volkskammer zur Kontrolle und Auflösung des MfS/AfNS

8 https://www.havemann-gesellschaft.de/archiv-der-ddr-opposition/aufarbeitung/buergerkomitee-normannenstrasse/, abgerufen am: 26.01.2021.

9 David Gill, in: Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Stuckut / Weber (Hrsg.), S. 67.

10 E. Neubert: Die vollständige Auflösung des MfS von November 1989 bis Januar 1990 wurde nur von der Opposition betrieben und erreicht., in: E. Neubert, Geschichte der Opposition in der DDR 1949-1989, Berlin, 1997, S. 826.

11 Ebd.; auch Neubert schildert, dass der Umbau des MfS in das AfNS Protestwellen auslöste, da schnell erkannt wurde, dass es sich nur um ein Täuschungsmanöver handelte, S. 895.

12 Roger Engelmann, in: Stasi-Akten zwischen Politik und Zeitgeschichte, Stuckut / Weber (Hrsg.), S. 81.

13 in: Die Zeit, Nr. 16/1990.

14 in: Spiegel, Nr. 17/1990.

15 Silke Schuhmann, Vernichten oder Offenlegen?, S.21.

16 im Folgenden als das „DDR-StuG“ bezeichnet

17 https://www.bundestag.de/resource/blob/385664/8949e6993dccb3f9a26b1506a2835133/stasi-unterlagengesetz-data.pdf, abgerufen am: 07.02.2021.

18 Hansjörg Geiger, in: Die Debatte über die Stasi-Akten auf dem 39. Historikertag 1991, Klaus-Dietmar Henke (Hrsg.), S. 37.

19 Richard Schröder/Hans Mittelwitz, Mandat für deutsche Einheit, S. 39-45.

20 Ingrid Köppe: Bürgerrechtlerin

21 Michael Kloepfer, Das Stasi-Unterlagen-Gesetz und die Pressefreiheit, S. 21-23.

22 nur durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erhielten Bündnis 90/ Die Grünen und PDS einen Sitz im benannten Unterausschuss

23 Mehrheitsentwurf und Entwurf von Bündnis 90/ Die Grünen

24 Erlaubnisvorbehalt für Bundesbeauftragten

25 Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 58, 07.09.1990, S. 1419-1422.

26 aber: unter Aufsicht des Innenministeriums

27 Alfred Einwag

28 Hansjörg Geiger, Die Tageszeitung vom 17.11.1990, Akteneinsicht? Später!

29 keine wortgetreue, sondern nur eine inhaltliche Wiedergabe der Worte de Maizieres: Es werde Mord und Totschlag geben, wenn anders entschieden werde, wenn diese Unterlagen der Nutzung zugänglich werden.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Schutz der Stasi-Opfer oder Schutz der Stasi-Täter? Die Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) anhand der öffentlichen Debatte
Hochschule
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Note
2,7
Jahr
2021
Seiten
24
Katalognummer
V1040390
ISBN (eBook)
9783346457691
ISBN (Buch)
9783346457707
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stasi, StuG, Schutz, Täter, Öffentlichkeit, Debatte, Ministerium für Staatssicherheit, MfS, Kirchengeschichte, Stasi-Unterlagen-Behörde
Arbeit zitieren
Anonym, 2021, Schutz der Stasi-Opfer oder Schutz der Stasi-Täter? Die Entstehung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) anhand der öffentlichen Debatte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1040390

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