Die Konzernrechnungslegung


Hausarbeit, 2001

16 Seiten


Leseprobe


1. Grundlagen der Konzernrechnungslegung

1.1 Allgemeine Einführung

Erstmals systematisch erfasst wurde die Rechnungslegung im Konzern in der Bundesrepublik Deutschland in den §§329-338 AktG von 1965. Die Konzernrechnungslegung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft wurde durch die 7. EG-Richtlinie gegenseitig angepasst. Die Transformation der Richtlinienvorschriften durch das sogenannte Bilanzrichtlinien-Gesetz wurde vorgenommen durch den deutschen Gesetzgeber. Im Handelsgesetzbuch sind die rechtlichen Vorschriften zur Aufstellung von Konzernabschlüssen seitdem aufgenommen worden. Die einschlägigen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung durch Kapitalgesellschaften enthält der Zweite Unterabschnitt des Dritten Buchs des HGB (§§290-315 HGB).

Der Konzern stellt eine besondere Variante der Unternehmensverbindungen dar. Ein Konzern ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass eine Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheit der Stimmrechte oder Mehrheitsbeteiligung die Geschäftspolitik der rechtlich selbständigen Tochterunternehmen beeinflussen kann. „Als Konzern bezeichnet man die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung bzw. unter dem beherrschenden Einfluß einer Muttergesellschaft (Obergesellschaft).“ (Gräfer et a l., 1994, S.1)

1.2 Zweck der Konzernrechnungslegung

1.2.1 Die Einheitstheorie

„Der Konzern besteht zwar aus rechtlich selbständigen Unternehmen, stellt aber infolge des für den Begriff des Konzerns entscheidenden Merkmals der einheitlichen Leitung ... eine wirtschaftliche Einheit dar. Die Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte des einzelnen Konzernunternehmens werden nicht unter der ausschließlichen Leitung der eigenen Verwaltung, sondern unter der über den Konzernunternehmen stehenden Leitung des Konzerns im Wirtschaftsleben eingesetzt Die geschäftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen, namentlich der Lieferungs- und Leistungsverkehr zwischen ihnen, sind, da sie von der Konzernleitung gesteuert werden können, wirtschaftlich anders zu beurteilen als die geschäftlichen Beziehungen zwischen nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich selbständigen Unternehmen Die Jahresabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen bieten daher, auch wenn man sie nebeneinanderstellt, nur ein unvollkommenes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Konzerns und der einzelnen Konzernunternehmen.“ (Begründung zum Regierungsentwurf des Aktiengesetzes von 1965, in: Kropff, B. (1965), S.436)

In dem vorstehenden Ausschnitt aus der amtlichen Begründung werden die Motive, die den deutschen Gesetzgeber bewogen haben, neben den Einzel- Jahresabschlüssen der rechtlich selbständigen aber konzernangehörigen Unternehmen zusätzlich die Aufstellung eines Konzern-Jahresabschlusses zu verlangen, dargestellt. Der Konzernabschluss tritt danach lediglich ergänzend zu den Einzel-Jahresabschlüssen hinzu. Die Aufgabe besteht darin, die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage des Konzerns als wirtschaftliche Einheit so darzustellen, wenn alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen wären (Einheitstheorie). Um aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einen Konzernabschluss zu entwickeln, bedient man sich des Instruments der Konsolidierung. „Unter Konsolidierung versteht man die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen unter Aufrechnung der Ergebnisse aus innerkonzernlichen Verbindungen, die sich in Vermögens-, Kapital- und Erfolgsgrößen niederschlagen können.“ (Gräfer et al., 1994, S.6)

Die Konsolidierungen lassen sich vergleichsweise einfach durchführen, wenn es sich um 100%ige Beteiligungen handelt, die zum einheitlichen Stichtag und die einzubeziehenden Jahresabschlüsse nach den gleichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden aufgestellt worden sind. Aufwendiger und schwieriger werden sie, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind (in der Praxis die Regel).

1.2.2 Aufgabe des Konzernabschlusses

Der handelsrechtliche Konzernabschluss hat nach deutschem Recht ausschließlich Informationsfunktionen. Gegenüber dem Konzern und dem Konzernabschluss können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden, da der Konzern als wirtschaftliche Einheit keine eigene Rechtssubjektivität besitzt. Für die Ansprüche des Staats, der Anteilseigner und der Gläubiger kommen nur die rechtlich selbständigen einzelnen Konzernunternehmen in Betracht. Trotzdem liefert der Konzernabschluss, aufgestellt unter der Einheitstheorie, gerade für die Gläubiger, die Anteilseigner und die Öffentlichkeit wertvolle Informationen. Für die Anteilseigner der Konzernunternehmen hinsichtlich der Beurteilung ihrer Anlageentscheidung und für die Gläubiger einzelner Konzernunternehmen hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheit ihrer Forderungen.

1.3 Grundsatz der Konzernrechnungslegung

Nachstehend werden kurz die Konsolidierungsgrundsätze zur zweckentsprechenden Darstellung des Konzerneigenkapitals dargestellt:

1. Grundsatz des True and Fair View (als sog. Generalnorm, vgl. §297 Abs.2 S.2 HGB)

2. Einheitsgrundsatz (vgl. §297 Abs.3 S.1 HGB)

3. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. §297 Abs.2 S.1 HGB)

4. Grundsatz der Stetigkeit der Darstellung (vgl. §265 Abs.1 S.1 iVm §298 Abs.1 HGB)

5. Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (vgl. §297 Abs.3 S.2 HGB)

6. Grundsatz der Äqui valenz von Einzel- und Konzernabschluss (vgl. §§297 Abs.2 S.2, 298 Abs.1 HGB)

7. Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit (resultiert aus einer Vielzahl von Einzelvorschriften) (Göth, 1997, S.55 ff)

2. Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen

2.1 Verpflichtung zur Aufstellung von Gesamtkonzernabschlüssen

2.1.1 Grundsatz der deutschen Konzernrechnungslegung

Gemäß den Vorschriften des AktG 1965 und des PublG 1969 hatte die Konzernleitung in der Regel

- eine Konzernbilanz (§331 AktG 1965; §13 PublG 1969),
- eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (§§332 f. AktG 1965; §13 PublG 1969) und
- einen Konzerngeschäftsbericht (§334 AktG 1965; §13 PublG 1969) aufzustellen.

Als Teil des Konzernabschlusses gab es ebenso wenig einen Konzernanhang wie einen eigenen Konzernlagebericht. Weniger ausführliche Angaben befanden sich in dem Konzerngeschäftsbericht.

Das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) wurde Ende 1985 endgültig vom Gesetzgeber verabschiedet. Dieses Gesetz war ein sogenanntes Artikelgesetz, mit dem zahlreiche Einzelgesetze geändert wurden (u.a. HGB, AktG). Der deutsche Gesetzgeber kam mit dem BiRiLiG seiner Verpflichtung zur Umsetzung der 4., 7. und 8. EG-Richtlinie nach. Ziel war es, innerhalb der EG die nationalen Vorschriften über die Konzernrechnungslegung zu koordinieren. Dieses Ziel ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Ausübung der Wahlrechte nur teilweise erreicht worden.

2.1.2 Umfang der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung

Ein Mutterunternehmen, das nach §290 Abs.1 oder §290 Abs.2 HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, muss einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht erstellen (vgl. v. Wysocki et al., 1996, S.28).

Der Inhalt des Konzernabschlusses ist in §297 Abs.1 HGB formuliert:

(1) Der Konzernabschluß besteht a us der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden.

Die Aufgabe des Konzernanhangs ist vor allem die Erläuterung und Ergänzung der Konzernbilanz und der Konzern-GuV (§§313, 314 HGB).

Zu unterscheiden vom Konzernabschluss ist der Konzernlagebericht (vgl. §290 Abs.1, 315 HGB).

2.2 Der Konsolidierungskreis

Das Konzernrechnungslegungsrecht des HGB verwendet die Begriffe Mutter- und Tochtergesellschaft statt der aktienrechtlichen Begriffe Ober- und Untergesellschaft. Gemäß §290 Abs.1 HGB besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses und eines Konzernlageberichts, wenn wenigstens ein Tochterunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens steht. Weitere Voraussetzungen:

- Muttergesellschaft besitzt eine Beteiligung i.S. von §271 Abs.1 HGB an der Tochtergesellschaft und hat seinen Sitz im Inland
- Eine Mehrheitsbeteiligung ist nicht notwendig (jedoch mindestens 20% des Nennkapitals)

Gemäß §290 Abs.2 HGB ergibt sich die Pflicht zur Konzernrechnungslegung, wenn der Muttergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft zustehen.

Der §293 HGB sieht von der Größe abhängige Befreiungen von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung vor. Als Merkmale dienen:

- Bilanzsumme
- Umsatzerlöse
- Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Diese Merkmale können entweder nach der Bruttowertmethode (Addition der Bilanzsummen und Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der einbezogenen Tochtergesellschaften) oder der Nettomethode (auf Basis der sich aus dem vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschluss ergebenden Größen) ermittelt werden (vgl. Wöhe, 1996, S.1180). Die Bruttomethode wurde zugelassen, „damit die Unternehmen nicht genötigt werden, einen Konzernabschluß aufzustellen, nur um festzustellen zu können, ob sie zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind.“ (BT-Drucksache 10/3440, 1985, S.44)

Die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht tritt ein, wenn am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei genannten Größenmerkmale bestimmte Werte nicht überschreiten.

Das Publizitätsgesetz weitet die Pflicht auf alle Unternehmen aus, die aufgrund ihrer Rechtsform gemäß HGB nicht verpflichtet sind, jedoch die Größenmerkmale erfüllen (vgl. §11 Abs.1 PublG).

Des weiteren besteht ein Konsolidierungsverbot für Tochterunternehmen mit abweichender Tätigkeit (vgl. §295 Abs.1 HGB) und ein Konsolidierungswahlrecht (vgl. §296 Abs.1 und Abs.2 HGB). Dies bedeutet, dass die Tochtergesellschaft nicht konsolidiert werden muss, aber konsolidiert werden darf.

2.3 Verpflichtung zur Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen

„Da ein Mutterunternehmen selbst zugleich Tochterunternehmen sein kann (Beispiel: Gesellschaft B beherrscht die Gesellschaft C, steht aber ihrerseits unter der einheitlichen Leitung von Gesellschaft A), müßte nach §290 HGB Gesellschaft A einen Konzernabschluß (Konsolidierung von A, B und C) und Gesellschaft B einen Teilkonzernabschluß (Konsolidierung von B und C) aufstelle n. Zur Vereinfachung der Rechnungslegung bestimmt §291 Abs.1 HGB jedoch, daß ein Mutterunternehmen (im Beispiel B), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens (im Beispiel A) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EG ist, von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, wenn sein Mutterunternehmen (A) einen den Anforderungen des §291 Abs.2 HGB entsprechenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht in deutscher Sprache in der Bundesrepublik Deutschland offen legt.“ (Wöhe, 1996, S.1182)

Auch bei der Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen bestehen Konsolidierungspflichten, Konsolidierungsverbote und Konsolidierungswahlrechte (vgl. Abschnitt 2.2).

3. Kapitalkonsolidierung

3.1 Grundlagen der Kapitalkonsolidierung

„Der Zweck der Kapitalkonsolidierung ist es, das Eigenkapital des Konzerns so darzustellen, wie es die im Rahmen der Konzernrechnungslegung fingierte rechtliche Einheit des Konzerns verlangt. Die bloße Addition der Positionen des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens mit denen der Abschlüsse der anderen Unternehmen des Konsolidierungskreises und ihr zusammengefaßter Ausweis in Form einer Sammel- oder Summenbilanz kann diesen Ansprüchen nicht gerecht werden. Es ist vielmehr erforderlich, konzerninterne Beteiligungsverhältnisse zu eliminieren, da dem in der Bilanz des Mutterunternehmens ausgewiesenen Beteiligungsbuchwert entsprechende Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens gegenüberstehen.“ (v. Wysocki et al., 1996, S.78) Der Gegenstand der Kapitalkonsolidierung wird in §301 Abs.1 HGB beschrieben.

3.2 Erfolgsunwirksame Stichtags- und Erstkonsolidierung

3.2.1 Erfolgsunwirksame Stichtagskonsolidierung

Unter Stichtagskonsolidierung versteht man die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts gegen das konsolidierungspflichtige Kapital zu jedem Stichtag des Konzernabschlusses auf der Grundlage der jeweils aktuellen Wertansätze. In der Regel werden der Buchwert einer Beteiligung und der ihm entsprechende Betrag des konsolidierungspflichtigen Kapitals voneinander abweichen. Die bei der Aufrechnung entstehenden Differenzen können aktivischer als auch passivischer Art sein, welche auch als Konsolidierungsausgleichsposten bezeichnet werden.

Als Erfolgsunwirksamkeit gilt die Tatsache, dass ihre Anwendung die Höhe der Konzernergebnisses auch in den Folgeperioden unberührt lässt, da der Konsolidierungsausgleichsposten zu jedem Bilanzstichtag neu ermittelt wird und somit keiner erfolgswirksamen Verrechnung unterliegt.

„Da bei Anwendung der Methode der erfolgsunwirksamen Stichtagskonsolidierung der Beteiligungswert zu jedem Stichtag gegen das konsolidierungspflichtige Kapital verrechnet wird, wirken sich sowohl Veränderungen des Buchwerts der Beteiligung (z.B. durch Abschreibungen auf die Beteiligung) als auch Veränderungen des konsolidierungspflichtigen Kapitals (z.B. durch Zuführungen zu bzw. Entnahmen aus den Rücklagen) unmittelbar auf die Höhe des Konsolidierungsausgleichpostens aus. Im Konzernabschluß werden als Rücklagen des Konzerns nur die Rücklagen des Mutterunternehmens ausgewiesen. Die Rücklagen der Tochterunternehmen sind dagegen Bestandteil des konsolidierungspflichtigen Kapitals und gehen in den Konsolidierungsausgleichsposten ein.“ (v. Wysocki et al., 1996, S.90)

3.2.2 Erfolgsunwirksame Erstkonsolidierung

Der Zeitpunkt der Ermittlung des Konsolidierungsausgleichspostens ist der wesentliche Unterschied zwischen der erfolgsunwirksamen Stichtags- und der erfolgsunwirksamen Erstkonsolidierung. Dieser macht es erforderlich, bei der erfolgsunwirksamen Erstkonsolidierung zwischen Erst- und Folgekonsolidierungen zu unterscheiden.

Hierbei wird strengstens zwischen der Höhe des konsolidierungspflichtigen Kapitals im Zeitpunkt des Entstehens des Konzerns oder seiner Erweiterung und der Entwicklung des konsolidierungspflichtigen Kapitals während der Existenz der Konzerns durch Veränderungen der Rücklagen der Konzernunternehmen differenziert. Allein die Differenz zwischen dem konsolidierungspflichtigen Kapital im Zeitpunkt des Entstehens des Konzerns und den Beteiligungsbuchwerten bilden den Konsolidierungsausgleichsposten (=Erstkonsolidierung). Dieser wird in den Folgeperioden grundsätzlich unverändert fortgeführt. (vgl. v. Wysocki et al., 1996, S.91)

Erkenntnisse über die Rücklagenentwicklung des Konzerns werden durch diese Methode vermittelt. Diese wären nur zu gewinnen unter Zuhilfenahme aller KonzernGewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre.

3.3 Methode der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung

Die Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem konsolidierungspflichtigen Kapital wird a uch in den folgenden Perioden auf Grundlage der Wertansätze bei der Erstkonsolidierung vorgenommen. Die erfolgswirksame Erstkonsolidierung differenziert sich von den beiden Erstbeschriebenen in der Weise, das ihre Anwendung erfolgswirksam ist. Das heißt, das sich die Konsolidierungsmaßnahmen auf das Konzernergebnis auswirken.

Diese Methode wird auch als Purchase-Methode bezeichnet. Sie liegt der Fiktion zugrunde, dass das Mutterunternehmen beim Kauf einer Tochtergesellschaft nicht nur die Anteile am Kapital, sondern vielmehr die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft erwirbt. Aus diesem Grunde werden nicht die Buchwerte der Einzelabschlusspositionen der Tochtergesellschaft der Konsolidierung zugrunde gelegt, sondern die Anschaffungswerte, wie sie sich aus der Konzernsicht ergeben.

Die Erfolgswirksamkeit ergibt sich daraus, dass die umbewerteten Vermögens - und Schuldpositionen der Tochterunternehmung in den folgenden Konzernabschlüssen mit den bei der Erstkonsolidierung festgelegten Werten fortgeführt werden. Daher werden beispielsweise auch die planmäßigen Abschreibungen auf Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens der Tochterunternehmung im Konzernabschluss zukünftiger Perioden nicht mehr auf Grundlage des Buchwerts, sondern auf Grundlage der bei der Erstkonsolidierung festgelegten fiktiven Anschaffungskosten ermittelt.

Zu den Methoden der erfolgswirksamen Erstkonsolidierung (Buchwertmethode und Neubewertungsmethode) vergleiche §301 Abs.1 HGB.

3.4 Kapitalkonsolidierung nach der Interessenzusammenführungsmethode

In §302 Abs.1 Nr.1-3 HGB werden die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Muttergesellschaft bei Kapitalkonsolidierung den Beteiligungsbuchwert nur gegen das gezeichnete Kapital der Tochtergesellschaft aufrechnen darf. Diese sogenannte Pooling of Interest-Methode kann angewendet werden, „wenn die Unternehmensverbindung zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen im wesentlichen durch Hingabe (Tausch) von Anteilen der Obergesellschaft und nicht durch Kauf von Anteilen hergestellt wird.“ (Groß et al., 1987, S.151)

„Ein sich bei der Kapitalkonsolidierung nach dieser Methode ergebender Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite ist nach §302 Abs.2 HGB mit den Konzernrücklagen zu verrechnen, ein passiver Unterschiedsbetrag ist den Konzernrücklagen hinzuzurechnen. §302 Abs.3 HGB fordert eine Berichterstattung im Konzernanhang über die Anwendung dieser Methode und die sich daraus ergebenden Veränderungen der Rücklagen.“ (Wöhe, 1996, S.1192)

3.5 Quotenkonsolidierung

Gemeinschaftsunternehmen, die der Muttergesellschaft gehören, dürfen gemäß §310 Abs.1 HGB entsprechend ihren Kapitalanteilen in den Konzernabschluss einbezogen werden. Es wird hier von „anteilsmäßiger Konsolidierung“ gesprochen. „Küting/ Weber definieren Gemeinschaftsunternehmen als „eine Form der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Unternehmungen - den sog. Gesellschaftsunternehmen (Stammunternehmen) -, die sich darin niederschlägt, daß ein rechtlich selbständiges Unternehmen gegründet oder erworben wird mit dem Ziel, Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Gesellschaftsunternehmen auszuführen.““ (Wöhe, 1996, S.1192 ff)

Eine derartige Zusammenarbeit auf internationaler Ebene wird als „Joint venture“ bezeichnet.

Wahlweise kann die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity- Methode erfolgen. Gemäß §311 HGB ist diese für vereinigte Unternehmen vorgeschrieben, wenn eine Beteiligung gemäß §271 Abs.1 HGB vorliegt. (vgl. hierzu Abschnitt 2.2)

Bei dieser Methode ist keine Beteiligungsquote vorgesehen, es genügt das Kriterium der gemeinsamen Leitung durch wenigstens zwei Gesellschaftsunternehmen (vgl. §310 Abs.2 HGB)

Kritikpunkte der Quotenkonsolidierung liegen im Verstoß gegen die Einheitstheorie. Sie entspricht der Interessentheorie, nach der im Konzernabschluss nur der Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten sowie der Aufwendungen und Erträge konsolidiert wird, der der Muttergesellschaft gehört. Dadurch ist der Konzernabschluss lediglich ein erweiterter Jahresabschluss des Mutterunternehmens. Nicht gezeigt wird der Einfluss der Minderheitsgesellschafter.

„Im Hinblick auf die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses ist es zu bedauern, daß der deutsche Gesetzgeber die Quotenkonsolidierung zugelassen hat.“ (v. Wysocki et al., 1996, S.129)

3.6 Entkonsolidierung und Übergangskonsolidierung von Tochterunternehmen

„Im Zeitablauf können sich Beteiligungsverhältnisse zwischen einer Konzernobergesellschaft und den Beteiligungsunternehmen ändern. So können der Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an einem Beteiligungsunternehmen durch die Konzernobergesellschaft oder eigenkapitalverändernde Maßnahmen im Beteiligungsunternehmen die Beteiligungsquote und damit den Grad der Einflussmöglichkeit der Konzernobergesellschaft auf ein Beteiligungsunternehmen beeinflussen.“ (Baetge, 1997, S.475) Aufgrund geänderter rechtlicher oder politischer Verhältnisse können sich die Beteiligungsverhältnisse ändern. Vom Ausmaß der Veränderung eines Beteiligungsverhältnisses und vom damit verbundenen Einflussverlust oder -zuwachs der Konzernmutter hängt es ab, ob die bisherige Kapitalkonsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode des HGB gewechselt werden muss oder ob die Methode beizubehalten ist (Übergangskonsolidierung mit/ ohne Tausch der Konsolidierungsmethode). Bei vollständiger Veräußerung einer Beteiligung ist eine Entkonsolidierung vorzunehmen. Weder für die Übergangs- noch für die Entkonsolidierung existieren gesetzliche Abbildungsrichtlinien.

3.6.1 Die Entkonsolidierung

Bei der Entkonsolidierung muss ein Zeitpunkt festgelegt werden, dessen Wertverhältnisse der Ermittlung des Entkonsolidierungserfolges zugrunde gelegt werden. Da gesetzliche Regelungen fehlen, wird vorgeschlagen, die Vorschriften für die Verrechnungszeitpunkte der Kapitalkonsolidierung auf die Entkonsolidierung vollkonsolidierter Beteiligungsunternehmen zu übertragen. (vgl. Ordelheide, 1987, S.7) Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Anteilsabgangs gemäß §301 Abs.2 HGB zugrunde zu legen. Der Übertragungszeitpunkt der Stimmrechte gilt als Entkonsolidierungszeitpunkt, wenn die Stimmrechte von den Anteilen losgelöst übertragen werden. Bei unterjährigen Beteiligungsveräußerungen ist die Entkonsolidierung grundsätzlich auf Basis eines Zwischenabschlusses vorzunehmen. Der letzte Einzelabschluss der Tochtergesellschaft vor Veräußerung bzw. der Zeitpunkt der letztmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss kann vereinfachend zugrunde gelegt werden. „Die Vereinfachungslösungen verstoßen zwar gegen den Rechenschaftszweck des Konzernabschlusses; sie sind aber zulässig, weil an den Verrechnungszeitpunkt für die Endkonsolidierung keine strengeren Maßstäbe angelegt werden dürfen als an den Erstkonsolidierungszeitpunkt.“ (Baetge, 1997, S.485)

3.6.2 Die Übergangskonsolidierung

Änderungen eines Beteiligungsverhältnisses sind im Konzernabschluss durch eine Übergangskonsolidierung abzubilden. Wenn trotz des veränderten Einflusses der Konzernmutter auf eine Beteiligungsgesellschaft die Anwendungsvoraussetzungen der bisherigen Methode weiterhin erfüllt werden, ist die bisherige Methode der Konsolidierung bzw. Bewertung beizubehalten. Darüber hinausgehend dürfen in der Stufenkonzeption des HGB aufwärts (von der Anschaffungskostenmethode über die Equity-Methode und die Quotenkonsolidierung zur Vollkonsolidierung) nicht die Anwendungsvoraussetzungen einer anderen Kapitalkonsolidierungs- bzw. Bewertungsmethode erfüllt werden.

4. Schuldenkonsolidierung

4.1 Grundlagen der Schuldenkonsolidierung

„Die Schuldenkonsolidierung hat die Aufgabe, konzerninterne Forderungen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Haftungsverhältnisse zu verrechnen.“ (Gräfer et al., 1994, S.113)

Im §303 HGB ist die Vorschrift für Kapitalgesellschaften über die Schuldenkonsolidierung folgendermaßen formuliert:

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

In der Bilanz kann ein rechtlich selbständiges Unternehmen keine Verbindlichkeiten und Forderungen gegen sich selbst ausweisen. Die nach Maßgabe der Vollkonsolidierung einfließenden Einzelbilanzen der einbezogenen Unternehmen aus der Konzernbilanz müssen die Bilanzpositionen mit Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter gegenüber anderen einbezogenen Gesellschaften eliminieren.

Aufgabe der Schuldenkonsolidierung ist es, Forderungen und die entsprechenden Verbindlichkeiten zwischen den im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verrechnen. In der Bilanz des Konzerns werden somit nur Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber konzernfremden Unternehmen und nicht konsolidierter Beteiligungsgesellschaften ausgewiesen.

Handelt es sich um mehrstufige Konzerne, erfolgt die Schuldenkonsolidierung bereits auf den Vorstufen bei jedem Teilkonzern und abschließend bei der Hauptstufe.

4.2 Gegenstand der Schuldenkonsolidierung

Praktisch ist die Schuldenkonsolidierung jedoch nicht so einfach durchzuführen, wie es im HGB formuliert ist, denn um einen die Generalnorm erfüllenden Konzernabschluss zu kommen, dürfen die in §303 Abs.1 HGB zur Aufrechnung vorgesehenen Positionen nicht nur in ihrem engen bilanztechnischen Sinn verstanden werden (vgl. Adler et al., 1972, S.178). Folglich ist zu prüfen, welche nicht im Gesetz genannten Positionen mit konzerninternen Verbindlichkeits- oder Forderungscharakter in die Schuldenkonsolidierung einzubeziehen sind.

Ferner gestaltet sich die Schuldenkonsolidierung nur dann unproblematisch, wenn Verbindlichkeiten und Forderungen in den Bilanzen der betroffenen Gesellschaften sich in der gleichen Höhe gegenüberstehen. Sie werden dann in der Bilanz des Konzerns einfach weggelassen. Beide Bilanzseiten werden bei der Aggregation der Einzelabschlüsse gleichmäßig gekürzt, ohne Einfluß auf das Konzernergebnis.

Hierbei spricht man von erfolgsneutraler Schuldenkonsolidierung (vgl. Harms, 1989, S.1258).

„Die Schuldenkonsolidierung betrifft generell nur die Unternehmen, die nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung in den Konzernabschluß einzubeziehen sind - also Tochterunternehmen. Im Falle der Quotenkonsolidierung (Gemeinschaftsunternehmen) wird nur der quotale Anteil verrechnet, der Rest stellt eine Forderung bzw. Verbindlichkeit gegen Dritte dar. Ist z.B. ein Mutterunternehmen mit 30% a n einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt, so bleiben 70% der Forderungen gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen unkonsolidiert. Sie gelten als Forderungen gegen Dritte.“ (Gräfer et al., 1994, S.114)

Folgende Bilanzpositionen der Einzelabschlüsse sind auf die Möglichkeit, in die Schuldenkonsolidierung mit einbezogen zu werden, zu untersuchen:

- Eingeforderte ausstehende Einlagen
- Geleistete und erhaltene Anzahlungen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Forderungen und Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen
- Schecks
- Rechnungsabgrenzungsposten
- Rückstellungen
- Eventualverbindlichkeiten (Haftungsverhältnisse)

(vgl. Gräfer et al., 1994, S.115 ff)

4.3 Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung

Da sich zu konsolidierende Ansprüche und Verpflichtungen in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen, ist häufig eine differenzfreie Aufrechnung nicht möglich, dabei entstehen sogenannte Aufrechnungsdifferenzen. Grundsätzlich können diese aktivisch (Ansprüche > Verpflichtungen) als auch passivisch (Ansprüche < Verpflichtungen) sein. Diese Differenzen sind abhängig von ihren Entstehungsgründen unterschiedlich zu behandeln und haben verschiedene Ursachen. Grundsätzlich wird zwischen folgenden Aufrechnungsdifferenzen unterschieden:

- Unechte Aufrechnungsdifferenzen (konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen stehen sich aufgrund buchungstechnischer Unzulänglichkeiten in unterschiedlicher Höhe gegenüber)
- Stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen (konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen stehen sich aufgrund abweichender Bilanzstichtage der einbezogenen Unternehmen in unterschiedlicher Höhe gegenüber)
- Echte Aufrechnungsdifferenzen (konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen stehen sich aufgrund von Ansatz- und Bewertungsvorschriften in unterschiedlicher Höhe gegenüber)

(vgl. Baetge, 1997, S.311 ff)

4.3 Konsolidierung von Haftungsverhältnissen (Eventualverbindlichkeiten)

„Die nach §251 HGB unter der Einzelbilanz zu vermerkenden Haftungsverhältnisse der konsolidierten Unternehmen dürfen nicht generell additiv in die Konzernbilanz übernommen werden. Wie bei den Bilanzpositionen sind auch bei den Vermerken “unter dem Bilanzstrich“ nur die Ansprüche Dritter gegen das Gesamtunternehmen Konzern im Konzernjahresabschluß festzuhalten. Davon können Wechselobligo, Bürgschaften und Gewährleistungsverträge sowie Vermerke über Sicherungsübereignungen und (Grund -) Pfandrechtsbestellungen betroffen sein.“ (Gräfer et al., 1994, S.117)

5. Schlussbetrachtung

„Im einzelnen dient der Konzernabschluß der Rechenschaft der Konzernleitung gegenüber den Anteilseignern der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaften. Dies gilt, obwohl der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht nur den Anteilseignern der Muttergesellschaft vorgelegt werden muss (§§42a Abs.4 i.V.m. Abs.1 GmbHG, 337 Abs.2 AktG). Eine Dokumentationsfunktion kommt dem Konzernabschluß nicht zu. Die Dokumentation der Geschäftsvorfälle ist zwar Voraussetzung der Erstellung des Konzerabschlusses, der eigentliche Abschluß bleibt aber ohne Rechtsfolgen. Der Kapitalerhaltung kann der Konzernabschluß nur in beschränktem Maße dienen. Abgelehnt werden die Vorschläge, die Gesamtausschüttung im Konzern oder die Ausschüttung des einzelnen Konzernunternehmens am Konzernjahresüberschuß zu orientieren. Nur bei der Ausschüttung der Muttergesellschaft kann eine Orientierung am Konzernabschluss stattfinden.“ (Neumann, 1999, S.154)

Der Konzernabschluss dient letztlich der Ergänzung der Einzelabschlüsse und als Entscheidungsgrundlage für verschiedene Interessengruppen, welche primär am Einzelabschluss der Gesellschaft interessiert sind. Diese betrachten auch den Konzernabschluss, um einen zutreffenden Einblick in die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens zu bekommen. Der Gesetzgeber hat das Informationsinteresse der Abschlussadressaten anerkannt und über die Vorschriften zur Vorlage des Konzernabschlusses hinaus, Vorschriften über die Publizität der Konzernabschlüsse verfasst.

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Details

Titel
Die Konzernrechnungslegung
Autor
Jahr
2001
Seiten
16
Katalognummer
V104107
ISBN (eBook)
9783640024773
Dateigröße
356 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konzernrechnungslegung
Arbeit zitieren
Sebastian Martin (Autor:in), 2001, Die Konzernrechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104107

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