Das Mahnverfahren


Hausarbeit, 2001

16 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Das Mahnverfahren

Entstanden vom 09.04.2001 bis 20.06.2001 Autor : Stephan Richert ( AWI 6 ) Für wen ist dieses Thema sinnvoll ?

Dieses Thema soll all jenen dienen , die an der staatlichen Technikerschule den technischen

Betriebswirt studieren ,die Absicht haben sich einmal selbständig zu machen, schon selbständig sind oder auf sonstige Weise die Möglichkeit sehen , einmal als Schuldner oder Gläubiger dazustehen.

Welche Ziele verfolgt diese Ausarbeitung ?

Das Mahnverfahren wurde von mir so aufgegriffen , dass die Möglichkeiten aufgezeigt werden sollen , wie ein Gläubiger kostengünstig und schnell sein Geld zurückbekommen kann ,

oder

wie man selbst in Not geraten , Zahlungen auf einen späten Termin verschieben kann , bis Zahlungsfähigkeit eintritt , indem man sinnvoll in ein Mahnverfahren eingreift .

Entstehung :

Um dieses Thema sinnvoll ausarbeiten zu können , habe ich die Berliner Sadtbibliothek ,

die Bestandteil der amerikanischen Gedenkbiliothek ist , häufiger besucht .

Hier konnte ich auf einen breiten Buchfundus zurückgreifen , dessen Erscheinungsdatum nicht älter als 1999 gewesen ist. Im Anhang finden sich die Quellenangaben , die mir für dieses Thema dienlich waren. Außerdem sind diesem Thema maschinelle Anträge beigefügt , wie sie heutzutage benutzt werden , um ein Mahnverfahren durchzuführen .

Zum Nachvollziehen :

Das Mahnverfahren ist in der Zivilprozeßordnung geregelt . Es findet sich hier im 7.ten Buch unter den §§ 688 - 703d.

Alle aufgeführten Bezeichnungen , die menschlichen Bezug haben , sind gleichermaßen für die männliche und die weibliche Schreibweise gedacht.

Um eine bessere Übersicht zu gewähren, wurde von mir jedoch nur die männliche Schreibweise benutzt.

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1.1 Einführung Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist ein Bestandteil der Zivilprozeßordnung . man findet es hier im siebenten Buch unter den Paragraphen 688 - 703d .

Die derzeit geltende Regelung geht auf die Neufassung des 7.ten Buches durch Art.1 Nr. 95 zur Vereinfachung und Beschleunigung von Gerichtsverfahren vom 03.12.1976 zurück . Erhebliche Änderungen erfuhr das Mahnverfahren ebenfalls durch das Rechtspflege - Vereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 . ( maschinelle Bearbeitung )

Worum geht es hierbei ?

Beim Mahnverfahren handelt es sich grundsätzlich um eine besondere Prozeßart .

Es geht darum dem Gläubiger rasch und kostengünstig einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel zu beschaffen , wenn der Anspruch durch den Schuldner nicht vorher erfüllt wird .

Der Schuldner seinerseits kann Gebrauch von zahlreichen Rechtsbehelfen , vor Ablauf einer Mahnfrist, machen .

Erst wenn dieser Gebrauch von Rechtsbehelfen macht, kommt es nach der jetzigen Regelung zu einem Zivilprozeß .

Diese besondere Verfahrensart wurde eingeführt, um den Gerichten eine Entlastung zu verschaffen, die anhand vorliegender Zahlen, zwecks Mahnverfahren und darauf wirklich notwendig werdender Prozesse der Jahre 1990 - 1998 einmal deutlich gemacht werden soll .

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Hieraus werden zweierlei Punkte offensichtlich .

- Wenn das vereinfachte Mahnverfahren nicht eingeführt worden wäre, hätten bis zu 8.167.301 Mahnverfahren die Gerichte im Jahr 1998 blockiert .

- Die Neuordnung des Mahnverfahrens war sehr erfolgreich, deutlich sichtbar anhand der Prozentzahlen von Mahnverfahren die wirklich noch eines Prozesses bedurften .

Um es noch einmal deutlich zu machen :

Das Mahnverfahren wie es heute besteht, ist eine nicht sehr teure Möglichkeit einem Gläubiger eine rechtliche Anspruchsgrundlage auf Zahlung ausstehender Beträge gegenüber einem Schuldner zu verschaffen, ohne das es gleich zu einer Verhandlung kommen muß .

Daraus entsteht zum einen für die Gerichte eine erhebliche Entlastung, zum zweiten ist die finanzielle Belastung für den Gläubiger relativ gering ein solches Verfahren anzustreben .

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besondere Begriffe

Bei dem heutigen Mahnverfahren wird auf Begriffe wie Gläubiger und Schuldner verzichtet, es finden die Begriffe Antragsteller und Antragsgegner Anwendung .

Der frühere Zahlungsbefehl ist der heutige Mahnbescheid und der frühere Vollstreckungsbefehl ist der heutige Vollstreckungsbescheid .

1.2 Das Mahnverfahren

1.2.1 Systematik

Das Mahnverfahren, das mit einer Mahnung nur sehr wenig zu tun hat, ist eine besondere, mit einem Urteilsverfahren nach §§253 ff ZPO ( Leistungs- ,Feststellungs- , Gestaltungsklage ) kaum vergleichbare Prozeßart .

1.2.2 Regelungszweck

Das Mahnverfahren kann dem Gläubiger, also Antragsteller, vor allem für einen wahrscheinlich unstreitigen Anspruch auf verhältnismäßig raschem Wege entweder sein Geld oder einen Vollstreckungstitel, den Vollstreckungsbescheid verschaffen . Es dient damit sowohl der Prozeßwirtschaftlichkeit als auch schon deshalb einer rascheren Gerechtigkeit .

am Rande bemerkt : Vielfach ist die derzeitige gesetzliche Regelung verunglückt. Hier sind hauptsächlich Zuständigkeitsregeln des § 689 II und der Übergang in das streitige Verfahren nach § 690 anzuführen .

1.2.3 Geltungsbereich

Das Mahnverfahren gilt in allen Verfahrensarten, der in §§ 688 ff zugelassenen Anspruchsarten nach der ZPO :

- Bei Ansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme, die wenigstens in der Widerspruchsfrist fällig werden, nur in inländischer Währung ( DM oder Euro )nur ausnahmsweise in ausl ä ndischer.

- Urkunden- , Wechsel- und Scheckmahnverfahren sind möglich

- Ausgeschlossen sind Verfahren, die von einer nicht erfolgten Gegenleistung abhängen,man denke an Vertragsverletzung ,

- weiterhin Verfahren, bei denen der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden muß .

Auch gibt es Mahnverfahren vor Gerichten für Arbeitssachen hier ist der tragende Paragraph § 46a ArbGG , der jedoch auf die Paragraphen der ZPO zurückverweist .

Das Gericht welches für Mahnsachen zuständig ist, ist das Amtsgericht .

In Berlin gibt es seit der Einführung der maschinellen Bearbeitung von Mahnsachen nur noch ein zuständiges Amtsgericht ,

Das ist das Amtsgericht Wedding .

Mahnabteilungen

Schönstedtstraße 5

13357 Berlin - Wedding Tel.: 90156 - 0

Fax : 90156 - 203

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Stephan Richert AWI 6 Hausarbeit Seite 4 von 16 09.04.2001 - 20.06.2001

Grundsätzlich gilt jedoch : zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .Für arbeitsrechtliche Mahnsachen ist das entsprechende Arbeitsgericht zuständig .

Bei juristischen Personen ist der Ort an dem die Verwaltung geführt wird , der ausschlaggebende .

1.2.4 Verfahren

Hier sind zwei Hauptabschnitte zu unterscheiden :

a) Mahnbescheid

zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht für den Mahnbescheid, der durch einen Widerspruch des Antragsgegners auflösend bedingt ist .

( siehe Anhang : Antragsformular und Mahnbescheid )

b) Vollstreckungsbescheid

Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch ( immerhin etwa 90 % aller Fälle ) oder nimmt er ihn zurück, so erläßt der Rechtspfleger desjenigen Gerichts, bei dem die Akten inzwischen liegen, einen Vollstreckungsbescheid, gegen den binnen zwei Wochen Einspruch zulässig ist . Er steht einem Versäumnisurteil gleich und hat auch dessen Rechtskraftwirkung .

Wenn innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides kein Widerspruch eingeht und der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt die Wirkung des Mahnbescheides weg ( siehe Anhang : Vollstreckungsbescheid )

1.3 Erstellung eines Mahnbescheides

kein Mahnbescheid wird erlassen, wenn :

- der effektive Jahreszins 12% + dem geltenden Diskontsatz der deutschen Bundesbank bei Vertragsschluß übersteigt . (hoher Jahreszins)

- wenn eine noch nicht erbrachte Gegenleistung Mahnsache ist ( schon erwähnt ) ( Gegenleistung)

- wenn die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte (ö ffentliche Zustellung)

- außerdem : (Auslandszustellung, M ä ngelfolgen) ein Mahnantrag wird zurückgewiesen, wenn :

- er den Vorschriften §§ 688 - 690 und § 703c ( maschineller Vordruck ) nicht entspricht · wenn er wegen Teilen des Antrages nicht erlassen werden kann Der Antragsteller ist vor der Zurückweisung anzuhören .

Wenn die genannten Punkte berücksichtigt wurden, eine große Hilfe bietet mittlerweile der maschinell erstellte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides ( Achtung : wenn vorhanden, dann Pflicht ), dann wird vom Amtsgericht ein Mahnbescheid ausgestellt,ohne Prüfung der Rechtm äß igkeit der Forderung, und dieser wird dem Antragsgegner zugestellt .

Der Antragsteller erhält Nachricht über die Zustellung des Bescheides .

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Damit wäre der erste Teil für den Gläubiger abgeschlossen, nun muß auf eine Reaktion des Schuldners gewartet werden .

1.4 Widerspruch

§ 694 ZPO

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruches bei dem Gericht, welches den Mahnbescheid ausgestellt hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist .

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt . Dies muß dem Antragsgegner mitgeteilt werden .

1.4.1 Wann ist ein Widerspruch sinnvoll ?

Wenn der Antragsgegner glaubt, den geforderten Betrag nicht oder noch nicht zu schulden,

wenn er glaubt, das er dem Antragsteller keinen Grund für die Einleitung eines Mahnverfahrens gegeben hat, dann sollte er Widerspruch einlegen .

Im zweiten Fall kann er nämlich bei einer mündlichen Anhörung , sollte er dort den Anspruch sofort anerkennen, die Kosten für das Mahnverfahren dem Antragsteller auferlegen . Wenn er dies nicht tut, dann muß der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zusätzlich tragen .

Bei Einreichung eines Widerspruchs ist eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung einzuhalten . Auch hier gibt es in der Regel mittlerweile einen Vordruck für den Widerspruch . Hier muß im Gegensatz zum Mahnantrag dieser Vordruck nicht zwanghaft benutzt werden .

Der rechtzeitige Widerspruch hat zur Folge, das dem Antragsteller der zur Vollstreckung in das

Vermögen des Antragsgegners erforderliche Vollstreckungsbescheid nicht erstellt werden kann . Das bedingt natürlich, das der Antragsteller vom Eingang des Widerspruches informiert wird .

Das wichtigste noch einmal :

Widerspruch ist sinnvoll, wenn :

der geforderte Betrag nicht oder noch nicht geschuldet wird wenn die Meinung vertreten wird, das kein Anlaß für ein Mahnverfahren besteht .

Hier entscheidet sich, wer die Kosten für das Mahnverfahren trägt !

Der Widerspruch muß innerhalb einer 2 Wochen - Frist erfolgen, spätestens bevor der Vollstreckungsbescheid verfügt ist .

Man kann maschinelle Vordrucke nehmen, wenn nicht, entsprechende Anzahl an Widersprüchen . ( Einer für Antragsteller, einer für Gericht )

1.4.2 Besonderheiten beim Widerspruch Widerspruchsform

Der Widerspruch braucht nicht ausdrücklich genannt zu werden .

Es ist ausreichend, aber auch nötig, den Widerspruchswillen eindeutig zum Ausdruck zu bringen . Der Widerspruch muß schriftlich erfolgen :

- mittels Vordruck ( nur empfohlen ) · handschriftlich

- telegrafisch, fernschriftlich, Telefax ( nicht telefonisch ) · zu Protokoll jeder Geschäftsstelle

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Stephan Richert AWI 6 Hausarbeit Seite 6 von 16 09.04.2001 - 20.06.2001

Widerspruchsbegründung

Wenn der Antragsgegner einen Widerspruch schriftlich begründen kann, dies jedoch nicht tut, kann nach § 296 (2) ZPO dieses Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn der Widerspruch den Rechtsstreit nachträglich verzögern kann und grob fahrlässig zurückgehalten wurde .

Das würde bedeuten, das trotz Widerspruchsgrund das Verfahren zu Gunsten des Antragstellers beendet werden kann .

Widerspruchswirkung

Wenn der Antragsgegner die Zahlungspflicht nicht bestreitet, jedoch erklärt nicht zahlen zu können, dann wird der Rechtspfleger zu einem Rückzug des Widerspruchs raten und auf ein Zahlungsabkommen in Raten hin zu wirken .

1.5 Der Rechtsstreit

1.5.1 Abgabe

wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und daraufhin eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens fordert, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 690 Abs.1 Nr.5 ( Inhalt des Mahnantrages à zuständiges Gericht ) bezeichnet worden ist .

Beide Parteien können übereinstimmend die Verlegung an ein anderes Gericht verlangen .

Die Abgabe muß den Parteien mitgeteilt werden, sie ist nicht anfechtbar .

1.5.2 Abgabevoraussetzungen :

- Widerspruch

Ein wirksamer Mahnbescheid muß vorliegen, der Antragsgegner muß grundsätzlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben .

- Antrag auf streitiges Verfahren

Eine Abgabe erfolgt hier nur, nachdem auf Grund eines Widerspruchs ein Antrag auf Eröffnung eines streitigen Verfahrens gestellt wurde .

- Zahlung der Gebühren

Die Za hlung der Gebühr für das Mahnverfahren muß erfolgt sein , ebenso die Zahlung der erforderten Verfahrensgebühr .

Dies gilt nur, wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt .

Es besteht keine Vorwegleistungspflicht, wenn der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens begehrt .

Das Abgabeverfahren hat folgende Punkte zu berücksichtigen :

- Entscheidung ( nach Vorliegen der Voraussetzungen ) · Mitteilung ( an beide Parteien )

- Unanfechtbarkeit ( Widerspruch zum Sinn des Mahnverfahrens )

- Ende des Mahnverfahrens ( endet mit Akteneingang beim zuständigen Gericht )

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1.5.3 Antragsrücknahme

Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig .

Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen

Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden .

Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden . Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen .

Noch einmal :

§ 696 ZPO [ Verfahren nach Widerspruch ]

Ein Rechtsstreit vor Gericht entsteht, wenn der Antragsgegner Widerspruch ( rechtzeitig ) eingelegt hat und daraufhin eine Partei die Abgabe des Verfahrens an ein ordentliches Gericht beantragt . Wenn der Antragsteller die Abgabe beantragt, dann muß er vorher die Mahngebühren bezahlen .

Warum keine automatische Verfahrenseinleitung ?

Nach Eingang des Widerspruchs durch den Antragsgegner wäre es ja ohne weiteres möglich, automatisch eine Abgabe des Verfahrens anzustreben .

Hier wird auf beide Parteien Rücksicht genommen, denn zum einen ist nicht sicher, ob nach Eingang des Widerspruchs der Antragsteller ein streitiges Verfahren überhaupt wünscht, der Antragsgegner wiederum will mit Eingabe des Widerspruchs vielleicht abwarten, ob der Gläubiger überhaupt noch ein Verfahren anstrebt .

aus diesem Grund ist der Antrag auf ein streitiges Verfahren schon sinnvoll .

Wenn ein Antrag durch eine Partei erfolgt, ein streitiges Verfahren zu eröffnen, teilt das Gericht beiden Parteien formlos die Abgabe des Verfahrens mit .

Im Mahnantrag enthalten ist das Gericht, welches diesen Rechtsstreit übernimmt .

Hier wird dieser Fall dann auch weiter behandelt, wenn nicht beide Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen .

Im Normalfall geht das Verfahren nun örtlich und sachlich auf ein Arbeits- oder Landesgericht über . Ab jetzt ist grundsätzlich nicht mehr der Rechtspfleger sondern der Richter zuständig .

§ 698 sagt aus, das die angesprochenen Sachverhalte auch dann gelten, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren am selben Gericht durchgeführt würden .

Zur Rücknahme des Antrags auf ein streitiges Verfahren sind einige Punkte zu beachten :

- Grundsatz à Möglichkeit der Rücknahme
- Zulässigkeitszeitraum
- Form einer Rücknahmeerklärung
- Unwiderruflichkeit einer Rücknahmeerklärung · Kostenfolgen einer Rücknahme

1.5.3.1 Grundsatz

Jede Partei kann nur ihren eigenen Antrag auf die Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknehmen .

Bei mehreren Anträgen ( Bsp.: mehr als ein Antragsteller ) endet das Abgabeverfahren erst, wenn alle Anträge wirksam zurückgenommen worden sind .

1.5.3.2 Zulässigkeitszeitraum

Die Rücknahme ist nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners möglich .

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1.5.3.3 Rücknahmeerklärung

Die Rücknahme muß schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen .

Sie kann gegenüber jedem Amtsgericht erklärt werden, ist jedoch erst mit Eingang bei demjenigen Gericht wirksam bei dem das Verfahren jetzt anhängig ist .

1.5.3.4 Unwiderruflichkeit

Die Rücknahme ist eine unwiderrufliche Parteiprozesshandlung .

1.5.3.5 Kostenfolgen

Diese Frage ist streitig . Zumindest die Rechtshängigkeit ist als nicht eingetreten zu erachten . Eine Hilfestellung bietet hier der § 269 ZPO, der eine Klagerücknahme regelt .

1.6 Anspruchsbegründung / Widerspruchsrücknahme

§ 697 II Bei Eingang einer Anspruchsbegründung ist wie nach einer Klage weiter zu verfahren .

Der wichtigste Aspekt der aus dem § 697 folgt ist, das das eigentliche Mahnverfahren hiermit

abgeschlossen ist und der weitere Verlauf der jetzt folgen würde, der ist, den man mit Einführung des Mahnverfahrens vermeiden wollte .

An dieser Stelle ist der Schnitt vom Mahnverfahren zum Prozeß zu ziehen . Im Schnitt kommen nur etwa 10% aller Mahnverfahren so weit !

Es gibt nur noch eine Möglichkeit wieder in das Mahnverfahren zurückzukehren, doch dazu später .

§ 697 regelt das Verfahren vom Akteneingang bei dem Gericht an das das Verfahren abgegeben wird für das streitige Verfahren bis zum Erlaß eines Urteils .

Diese Vorschrift soll den Übergang in das streitige Verfahren nicht nur formell regeln sondern auch praktisch erleichtern, zumal sie der Geschäftsstelle erhebliche Aufgaben überträgt .

An dieser Stelle ist auch der endgültig letzte Rücknahmetermin für den Widerspruch festgelegt . Wenn also nur Widerspruch eingelegt wurde um eventuelle Zahlungen an den Antragsteller hinauszuzögern, dann wird hier endgültig festgelegt :

§ 697 IV Der Antragsgegner kann bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache seinen Widerspruch zurücknehmen .

1.6.1 Wozu dient die Anspruchsbegründung ?

Da im Mahnverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung der Forderung nicht stattfindet ( siehe § 690 ZPO ) braucht der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides keine Anspruchsbegründung zu enthalten, es kann jedoch freiwillig schon im Mahnantrag eine Anspruchsbegründung erfolgen .

Die Anspruchsbegründung kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erfolgen, also auch vor jedem anderen Amtsgericht .

( § 129 I ; wegen Fristwahrung § 129 II )

Insoweit muß auch hierbei kein zugelassener Anwalt zur Anspruchsbegründung tätig werden . Eine Anspruchsbegründung soll schon vor der mündlichen Verhandlung erfolgen . Daraus soll für das Gericht ersichtlich werden, ob ein früher erster Verhandlungstermin oder ein schriftliches Vorverfahren ratsam sind .

Die Anspruchsbegründung muß die Anforderungen an eine Klageschrift erfüllen .

Das Verfahren der Aufforderung zur Begründung durch das Gericht erfolgt oft zu nachlässig, so zumindest laut Albers / Hartmann ( siehe Anhang )

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Das Gericht ist also angehalten den Antragsteller aufzufordern den Anspruch zu begründen . · auch wenn der Antragsgegner die Abgabe beantragt hat .

- auch wenn schon eine Anspruchsbegründung beim Mahngericht vorliegt

1.6.2 Wie sieht die Anspruchsbegründung aus ?

Ein simples Verweisen auf den Mahnantrag reicht in diesem Fall als Anspruchsbegründung nicht aus . Bei der Verfassung der Anspruchsbegründung muß auf den § 253 verwiesen werden, denn dieser Gesetzestext regelt den Inhalt einer Klageschrift .

§ 253 [ Klageschrift ]

( 1 ) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes ( Klageschrift )

( 2 ) Die Klageschrift muß enthalten :

1. Die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag

( 3 ) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn

hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer

bestimmten Summe besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen .

( 4 ) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereiteten Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden .

( 5 ) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden

sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen .

1.7 Verfahren

Das Verfahren nach Eingang der Begründung ist relativ kompliziert und soll nicht in allen Einzelheiten aufgegriffen werden, sondern nur in die wichtigsten Bestandteile zerlegt werden .

Grundsätzlich liegt die Verfahrensart im Ermessen des Vorsitzenden . Hier wird entschieden ob es zu einem schriftlichen Vorverfahren kommt oder zu einem frühen ersten Termin . Wenn die Wahl auf den frühen ersten Termin fällt, entsteht die Pflicht für den Vorsitzenden unverz ü glicheinen Verhandlungstermin zu bestimmen .

Die Anspruchsbegründung wird dann dem Beklagten zugesandt .

Das Verfahren läuft jetzt nach den §§ 272 - 275 usw. der Beklagte muß hierbei aufgefordert werden einenRechtsanwalt zu bestellenwenn er noch eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt . ( § 271 ZPO )

Da davon ausgegangen wird, das durch Einreichung des Widerspruches noch nicht die Absicht

erkennbar ist, ob sich der Antragsgegner in einem etwaigen streitigen Verfahren endgültig gegen den Anspruch wehren wolle, wird dieser Schritt zwischengefügt .

1.7.1 Klageerwiderung

Bei einem schriftlichen Vorverfahren muß der Vorsitzende dem Beklagten eine Frist zurKlageerwiderung einräumen .

Diese Frist mußmindestens 2 Wochenbetragen ( Es gibt viele Meinungen die dieser Frist

widersprechen, aber an dieser Stelle soll darauf nicht näher eingegangen werden .)

damit der Beklagte schriftlich eine Klageerwiderung einreichen, bzw. zu Protokoll geben kann.

Hiervon wird der Kläger in Kenntnis gesetzt, er muß sich ggf. nach Ablauf der Frist bei Gericht über den Stand erkundigen .

Wenn der Kläger erst gar keine Anspruchsbegründung einreicht, hat der Beklagte das Recht einen Prozeßtermin zu erwirken, aus dem Aspekt das der Kläger eventuell jetzt trödeln will .

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Es kann zu diesem Zeitpunkt auch vorkommen, das sich die Parteien außergerichtlich einigen wollen und keine der Parteien weitere Schritte unternimmt. In diesem Fall werden die Akten „auf Eis gelegt“ und sollte sich in einer Jahresfrist nichts mehr tun, wird dieses Verfahren als erledigt betrachtet.

Der Vorsitzende legt also nur einen Termin auf Antrag fest .

Aus diesem Aspekt des nicht Einreichens einer Anspruchsbegründung ergeben sich einige weitere Besonderheiten die im folgenden in einer Tabelle abgehandelt werden sollen .

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Hier kommt der Punkt zum tragen, der unter 1.6 schon einmal angesprochen wurde, die Rückkehr in das Mahnverfahren. Eine Rückkehr in das Mahnverfahren gelingt nur, wenn der Beklagte seinen Widerspruch zurücknimmt, den er während des Mahnverfahrens zu Protokoll gegeben hat . Daraufhin kann der Kläger jedoch vor Gericht die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheides erwirken . Dieser ist als Abschluß des Mahnverfahrens vorgesehen und darauf wird im folgenden näher eingegangen .

Noch einmal :

zu einem Urteil kommt es also nur dann, wenn :

- Der Kläger eine Anspruchsbegründung vorlegt und eine Klageerwiderung vom Beklagten eingeht. Das Verfahren wird beendet bei :
- Verjährung
- Zurückweisung wegen fehlender Anspruchsbegründung ( Unzulässigkeit )
- Zurückweisung wegen verspäteter Anspruchsbegründung ( wenn kein Grund vorliegt )

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2.1 Der Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich.

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann als einzige Maßnahme vom Antragsgegner nur noch Einspruch erhoben werden. ( § 700 )

Der Vollstreckungsbescheid bzw. dessen Erlaß zählt noch zum Mahnverfahren , der Rechtspfleger ist also weiterhin oder wieder zuständig.

Hier findet sich also der weitere Verlauf des Mahnverfahrens. Zur Ausstellung eines Vollstreckungsbescheides kann es also kommen wenn einer der folgenden Punkte im Verlauf erreicht wird .

- bei Zugang eines Mahnbescheides erfolgt kein rechtzeitiger oder ü berhaupt kein Widerspruch .· nach Ü bergang in ein laufendes Verfahren wird der Widerspruch zur ü ckgenommen

2.1.1 Wozu dient der Vollstreckungsbescheid

Erst der Vollstreckungsbescheid gibt dem Antragsteller einen geeigneten Titel zur Zwangsvollstreckung .

Der Vollstreckungsbescheid ist aber mehr als die bloße Vollstreckbarkeitserklärung des

Mahnbescheides, der Rechtspfleger ist aufgrund der Eigenständigkeit des Vollstreckungsbescheides nicht an den Mahnbescheid gebunden .

Das soll heißen, das der Vollstreckungsbescheid nicht auf der Grundlage des Mahnbescheides ausgestellt werden muß, sondern der Rechtspfleger hat hier einen Ermessensspielraum .

2.1.2 Erlaß des Vollstreckungsbescheides

Ein Vollstreckungsbescheid kann nur erlassen werden, wenn :

- ein wirksamer Mahnbescheid vorliegt · die Widerspruchsfrist abgelaufen ist

( Antragsteller Vorsicht : nach Fristablauf bei Gericht informieren ) · wenn ein Widerspruch wirksam zur ü ckgenommen ist

( Vorsicht : Hier ist das zuständige Gericht jetzt für den Erlaß zuständig , siehe 1.5.1) · ein Antrag auf Erla ß eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird

Vorsicht : eventuell besteht Vordruckpflicht )

2.1.3 Der Antrag

Für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides besteht kein Anwaltszwang.

Der Antrag kann ferner mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.

Im Falle der maschinellen Bearbeitung besteht die Pflicht entsprechende Vordrucke zu benutzen, jedoch sind die Geschäftsstellen beim ausfüllen der Vordrucke behilflich.

Wichtig :

Die Ausstellung des Vollstreckungsbescheides wird dem Antragsgegner nicht gesondert mitgeteilt. Das heißt der Antragsgegner erfährt erst von der Ausstellung wenn ihm der Vollstreckungsbescheid selbst zugesandt wird.

Ein Antrag auf Ausstellung eines Vollstreckungsbescheides ist erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist für den Mahnbescheid zulässig . ( also mindestens 2 Wochen )

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Ein Antrag zur Vollstreckung der zu früh gestellt wurde , wird vom Gericht zurückgewiesen, es sei denn er wird nach Fristablauf erneut gestellt

Sollte der Gläubiger einen berechtigten Widerspruch auf eine Teilsumme des Mahnbescheides haben, kann auf diese Teilsumme im Vollstreckungsbescheid auch verzichtet werden .

Der Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides kann demnach um jede beliebige Summe

verringert werden, jedoch kann niemals mehr gefordert werden, als im Mahnbescheid enthalten ist .

2.1.4 Der Inhalt des Vollstreckungsbescheides

Der Vollstreckungsbescheid ist eine Entscheidung in Form eines Beschlusses . Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich . Er muß den Titel Vollstreckungsbescheid nicht zwanghaft tragen .

Der Inhalt eines Vollstreckungsbescheides ist davon abhängig , ob ein maschinelles Verfahren eingeführt ist , oder nicht ! Ansonsten muß mindestens enthalten sein :

- Namen der Parteien

- Eine Kostenaufstellung

( hier können alle für das Verfahren nötigen Kosten auf den Antragsgegner übertragen werden u.a. evtl. Anwaltskosten ; seit dem Mahnbescheid angefallene Kosten ; beim Prozeßgericht entstandene Kosten bei Rücknahme des Widerspruchs etc. )

- Unterschrift des Rechtspflegers

2.1.5 Verfahren der Zustellung des Vollstreckungsbescheides

Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten den Vollstreckungsbescheid zuzustellen .

1. Amtsbetrieb :

Die Bekanntgabe des Vollstreckungsbescheides geschieht hier grundsätzlich dadurch , daß der Vollstreckungsbescheid von Amts wegen zugestellt wird .

Der Urkundsbeamte des Gerichts welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat , ist für die unverzügliche Zustellung zuständig .

Der Antragsteller erhält eine mit der Zustellungsbescheinigung versehene Ausfertigung . Sie ermöglicht ihm die Zwangsvollstreckung .

2. Parteibetrieb

Ausnahmsweise kann die Zustellung auch über eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers erfolgen . Diese Zustellung setzt eine der beiden folgenden Situationen voraus :

Entwederbeantragt der Antragsteller die Übergabe des Vollstreckungsbescheides an sich selbst zur Zustellung .Hier kann eine abwartende Haltung Grund sein , an der Stelle kann das laufende Verfahren noch einmal zum Ruhen kommen .

Oderder Antragsteller hat die Auslagen für die Zustellung von Amts wegen ( trotz notwendiger Aufforderung des Gerichts ) nicht bezahlt .

Eine öffentliche Zustellung , wenn genehmigt erfolgt über eine Anheftung des Bescheides an die Gerichtstafel des Gerichts bei dem der Mahnbescheid bezeichnet worden ist . Eine Auslandszustellung für einen Vollstreckungsbescheid ist zulässig , im Gegensatz zum Mahnbescheid .

Nach der Ausstellung des Vollstreckungsbescheides ist grundsätzlich nur noch der Einspruch zulässig

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2 Einspruch (§ 700 ZPO )

Wenn ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingeht , ist der Rechtsweg der gleiche der bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid abläuft .

Es sei denn der Einspruch wird mittels Beschluß als unzulässig verworfen .

Er darf jedoch nur verworfen werden , wenn die Voraussetzungen des § 331 Abs.1, 2 für ein Versäumnisurteil vorliegen , wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben .

2.2.1 Inhalt der Einspruchserklärung

Wenn Einspruch eingelegt wird , ist der Vollstreckungsbescheid zu bezeichnen . Ferner ist eine Erklärung notwendig, dass Einspruch eingelegt wird.

Es besteht grundsätzlich die Notwendigkeit , den Einspruch handschriftlich zu unterzeichnen . Ein Vordruckzwang für den Einspruch besteht bisher nicht .

Auch der Einspruch kann zurückgenommen werden , bzw. es kann auf ihn nach Ausspruch verzichtet werden .

2.2.2 Prüfung des Einspruchs

Der Richter prüft nach eingegangenem Einspruch dessen Zulässigkeit nach § 341 I 1. Der Kläger wird vorher nicht angehört , weil er zunächst ja gewinnt .

Der Beschluß ist wegen der Anfechtbarkeit zu begründen, ein Verwerfungsbeschluß wird dem Kläger formlos , dem Beklagten förmlich zugestellt .

Sollte der Einspruch nicht mittels Beschluß aufgehoben werden , ist wie nach einer Klage weiter zu verfahren . Jetzt kann der Beklagte darauf hoffen , das vom Gericht ein Vorverfahren eingeleitet wird sollte dies nicht nach Eingang eines Widerspruchs geschehen sein , welches wieder vi el Zeit in Anspruch nimmt , die dem Beklagten zu Gute kommen würde .

Hier sollte vom zuständigen Gericht sinnvollerweise ein früher erster Termin ohne Anhörung anberaumt werden , da bis zum Vollstreckungsbescheid , bzw. bis zum anschließenden Eingang der Anspruchsbegründung schon relativ viel zeit verstrichen ist .

Der Beklagte kann sich in diesem Fall also nicht auf eine Anhörung verlassen .

2.3 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides

Der Mahnbescheid verliert unter einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten seine Wirkung .

1. Der wohl wichtigste Punkt ist der Fristablauf ( 6 Monate ) zur Antragstellung eines

Volltreckungsbescheides.

Da ein Gläubiger dem Schuldner theoretisch beliebig lange drohen könnte , nachdem er einen Mahnbescheid ausgestellt bekommen hat , den Vollstreckungsbescheid zu erwirken , gibt es eine 6 - monatige Antragsfrist .Wenn diese Frist abgelaufen ist , ohne das ein antrag gestellt wurde , fällt der Mahnbescheid weg.

2. Sachliche Zurückweisung

Wenn das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides sachlich zurückgewiesen hat , verliert der Mahnbescheid seine Wirkung .

3. Unzustellbarkeit

Der unzustellbare Mahnbescheid ist ebenfalls unwirksam .

4. Wirksame Rücknahme

Der Mahnbescheid wird ebenfalls als unwirksam betrachtet , wenn der Antragsteller den Antrag wirksam zurücknimmt .

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Protokollverfahren

Im § 702 ZPO sind die Sachverhalte geklärt , die auf dem Recht begründet sind , Erklärungen auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben.

2.4.1 mündliches Protokoll

Vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können sämtliche Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren abgegeben werden .

Im Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang.

Zur Entgegennahme ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zuständig . Hier muß beachtet werden , das die Wirkung erst eintritt , wenn die Anträge und Erklärungen beim zuständigen Amtsgericht eingehen.

Das heißt :

Es kann bei jedem Amtsgericht eine Erklärung abgegeben werden , diese wird dann von dort an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Beide Parteien können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen .

2.4.2 keine Benachrichtigung

Auch sind hier die Schritte des Mahnverfahrens festgehalten , bei denen keine Benachrichtigung einer bestimmten Partei erforderlich ist .

Von Amts wegen erfolgt keine Mitteilung an den Antragsgegner , wenn ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird .

Bei einer Erkundigung muß aber eine Auskunft erteilt werden.

Der Antragsgegner erhält von der Zurückweisung des Antrags grundsätzlich keine Benachrichtigung. Hier kann es zu Schwierigkeiten kommen bei dem Antrag auf Vollstreckung, wenn der Antragsgegner davon nicht erfährt .

Der Antragsteller wird über einen Widerspruch zum Mahnbescheid benachrichtigt.

Nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid werden beide Parteien über die Abgabe des Verfahrens benachrichtigt.

2.5 Die Vollmacht

Während des Verlaufs des Mahnverfahrens gibt es drei Unterteilungen , die einer Vollmacht bedürfen könnten .

- Einreichung eines Antrags

Eine Vollmacht ist notwendig , muß aber nicht nachgewiesen werden. Es ist stets erforderlich und grundsätzlich ausreichend , das Vorhandensein einer Vollmacht zu behaupten. Jeder Bevollmächtigte muß diese Versicherung abgeben auch ein Anwalt . Eine Unterzeichnung i.A. ist als Versicherung der Bevollmächtigung anzusehen .

- Streitiges Verfahren

Im streitigen Verfahren muß eine Bevollmächtigung wie sonst nachgewiesen werden , d.h. mit eidesstattlicher Versicherung .

- Zwangsvollstreckung

Auch in diesem Stadium ist die Vollmacht eidesstattlich nachzuweisen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.6 Urkunden- Wechsel- Scheckmahnverfahren

Auch Mahnverfahren sind zulässig , bei denen es sich nicht um Geldwerte handelt , sondern es um Urkunden Schecks oder Wechsel geht.

Im § 703a ZPO sind die hierfür benötigten besonderen Vorschriften aufgeführt . Nachfolgend die bedeutendsten Abweichungen :

- Anhängig wird ein solches Verfahren dem Urkunden- Wechsel- oder Scheckprozeß. · Die Urkunden sollen im Mahnantrag bezeichnet werden.

- Vor dem Streitgericht müssen die Urkunden als Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

- Ein Vollstreckungsbescheid kann auch die Unterlassung zur Ausführung der daraus entstehenden Rechte beinhalten.

2.7 maschinelle Bearbeitung

Im Abschluß an das 7.te Buch der Zivilprozeßordnung sind dem Mahnverfahren die §§ 703b und 703c angefügt worden , die eine mögliche maschinelle Bearbeitung des Mahnverfahrens ermöglichen sollen.

Dieser Zusatz ist am 06.06.1978 in Kraft getreten .

Diese maschinelle Bearbeitung wurde eingeführt, um erstens die Bearbeitung durch die streitenden Parteien zu erleichtern , bzw. eine Beschleunigung der Verfahren zu bewirken .

Hier ist die Berechtigung des Justizministers geregelt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Vereinfachung des Mahnverfahrens Vordrucke einzuführen.

Außerdem liegt hier das Recht der Gerichte begründet, Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen nicht unterzeichnen zu müssen.

Ein Sigel muß vorliegen, jedoch nicht im Original, es reicht ein Druck.

Soweit im Mahnverfahren Vordrucke eingeführt wurden , müssen sich die Parteien ihrer auch bedienen.

Ein direkter Benutzungszwang besteht derzeit nur noch für :

- Den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides · Den Mahnbescheid

- Den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheides · Den Vollstreckungsbescheid

Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist ein Zurückweisungsgrund !!

Eine Zwangsvollstreckung wird hierdurch mangels wirksamer Zustellung unzulässig.

Auch ist die Übersendung des vorgedruckten Antrages mittels Telefax nicht zulässig .

Folgende Landesjustizverwaltungen sind berechtigt , ein maschinelles Verfahren durchzuführen :

Baden - Württemberg ; Bayern ; Berlin ; Brandenburg ; Hamburg ; Hessen ; Mecklenburg ;

Niedersachsen ; Nordrhein - Westfalen ; Rheinland / Pfalz ; Saarland ; Sachsen ; Sachsen - Anhalt ; Schleswig - Holstein ; Thüringen .

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.1 Besondere Begriffe

Leistungsklage :

( auch Verurteilungsklage ) Sie strebt eine Verurteilung des Gegners zu einer Leistung oder Unterlassung an .

Sie dient zur Rechtsbezeugung

Feststellungsklage :

Sie begehrt die Feststellung eines schon vor dem Urteil bestehenden sachlich - rechtlichen oder prozessualen Rechtsverhältnisses . Sie dient der Rechtssicherheit .

Sie dient zur Rechtsbezeugung .

Gestaltungsklage :

Sie fußt auf einen sachlich - rechtlichen Anspruch auf Rechtsänderung, z.B. auf Scheidung . Sie dient zur Rechtsbegründung

Antragsteller :

entspricht dem Gläubiger im Mahnverfahren

Antragsgegner :

entspricht dem Schuldner im Mahnverfahren

Versäumnisurteil :

Es wird ein Urteil gesprochen, in Abwesenheit einer Partei. Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, sonst Abweisung der Klage . ( ZPO §§ 330 - 347 )

Rechtspfleger :

Hier gibt es ein eigenständiges Gesetz ( RPflG ), welches Aufgaben, benötigte Bildung etc. regelt . Kann ein Justizbeamter sein, der eine entsprechende Ausbildung hat . Hat in bestimmten Bereichen Richterliche Geschäfte wahrzunehmen .

öffentliche Zustellung :

Eine öffentliche Zustellung wird dann notwendig, wenn der Prozeßgegner anders nicht erreichbar ist . Es ist also kein Aufenthaltsort bekannt, keine Verwandten oder Empfänger, die mit dem Gläubiger verbunden sind . In vielen Fällen ein Gerichtsaushang.

Vollstreckungsbescheid ist verfügt :

Der Vollstreckungsbescheid hat den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen .

Geschäftsstelle :

Kann ein beliebiges gleichwertiges Gericht sein, hierbei eben Amtsgericht, welches hauptsächlich Protokollaufnahmen übertragen bekommt durch das Mahnverfahren .

Anhang : Mahnantrag ; Mahnbescheid ; Vollstreckungsbescheid ; Quellenangabe

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Das Mahnverfahren
Veranstaltung
Betriebswirtschaftslehre AWI 6
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
16
Katalognummer
V104117
ISBN (eBook)
9783640024865
Dateigröße
390 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mahnverfahren, Betriebswirtschaftslehre
Arbeit zitieren
Stephan Richert (Autor:in), 2001, Das Mahnverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104117

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