Sind die deutschen Kernkraftwerke ausreichend versichert ?


Hausarbeit, 2001

4 Seiten


Leseprobe


Sind die deutschen Kernkraftwerke ausreichend versichert ?

von Joachim Grawe (email: joachim.grawe@energie-fakten.de)

Hier die Fakten (vereinfachte Kurzfassung)

Antwort: Ja.

Die Inhaber (Betreiber) von Kernkraftwerken (KKW) haften unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen für alle von diesen etwa verursachten Schäden. Für Schäden bis zu einer realistischen Höhe müssen sie sich versichern („Deckungsvorsorge“). Ein katastrophaler Unfall wie in Tschernobyl ist bei deutschen Kernkraftwerken praktisch ausgeschlossen.

Im einzelnen: Die Betreiber von KKW in Deutschland haften, d. h. sie müssen Schadensersatz leisten, wenn durch deren Betrieb jemand an Leib, Leben oder Vermögen (Sachgütern) geschädigt werden sollte. Damit unterliegen sie den gleichen Grundsätzen wie jeder andere Schädiger in unserem Recht. Aber: KKW-Betreiber haften strenger, nämlich unabhängig von etwaigem Verschulden (Gefährdungshaftung), gegenüber jedermann, gleichgültig wo er wohnt, der Höhe nach unbegrenzt und mit ihrem ganzen Vermögen, erforderlichenfalls auch mit dem ihrer finanzstarken Mutterkonzerne wie RWE oder E.ON. Damit ist ihre Haftung international vorbildlich geregelt.

Wie in unserem Recht üblich, folgt aus der Haftung nicht automatisch eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung. So müssen sich Autohalter nur in begrenztem Umfang und

z. B. Hausbesitzer (Glatteis-Unfälle !), Radfahrer und Hundehalter gar nicht ver-

sichern mit der Folge, daß sie u. U. anderen, die durch ihr Verschulden bleibend körperlich geschädigt wurden, lebenslange Renten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen zahlen müssen. KKW-Betreiber müssen demgegenüber eine „Deckungsvorsorge“ erbringen durch Haftpflichtversicherungen in Höhe von 500 Millionen (Mio.) DM. Für weitere 500 Mio. DM übernimmt zunächst der Staat den Schadensersatz; er holt sich bei grober Fahrlässigkeit aber das ausgelegte Geld später von dem betreffenden Betreiber zurück.

Mit höheren Schäden als eine Milliarde DM ist auch im schlimmsten realistischen Fall bei deutschen KKW nicht zu rechnen. Diese weisen einen sehr hohen, in den letzten 10 Jahren nochmals wesentlich verbesserten Sicherheitsstandard auf. Ein katastrophaler Unfall so wie in Tschernobyl kann wegen der andersartigen Konstruktion bei ihnen nicht eintreten. Andere schwere Unfälle sind zwar theoretisch denkbar, aber praktisch ausgeschlossen. Ereignisse mit - in sorgfältigen Untersuchungen ermittelten – derart geringen Eintrittswahrscheinlichkeiten bezeichnen wir in anderen Fällen als „unmöglich“. Aus ihrem Eintreten abgeleitete extrem hohe Schadensschätzungen gehen an der Wirklichkeit vorbei.

Hier die Fakten (fachspezifische Langfassung):

Antwort: Ja.

Die Inhaber (Betreiber) von Kernkraftwerken (KKW) haften unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen für alle von diesen etwa verursachten Schäden. Für Schäden bis zu einer realistischen Höhe müssen sie sich versichern („Deckungsvorsorge“). Ein katastrophaler Unfall wie in Tschernobyl ist bei deutschen Kernkraftwerken praktisch ausgeschlossen.

Im einzelnen:

Wichtig ist zunächst die allgemein geltende Unterscheidung zwischen Haftung und Versicherung. Wer einen anderen schädigt, haftet nach unserem Recht, meist jedoch nur, wenn er den Schaden nicht nur verursacht hat, sondern das auch vorsätzlich oder fahrlässig geschehen ist. Die Haftung kann unbegrenzt oder summenmäßig begrenzt sein. Um den Schaden nicht selbst ersetzen zu müssen, kann man sich haftpflichtversichern. Autohalter müssen das (die Versicherung tritt aber nur bis zu einer Höchstsumme ein), Hausbesitzer (Glatteis-Unfälle !), Radfahrer und Hundehalter nicht. Diese müssen dann

u. U. den von ihnen bleibend körperlich Geschädigten aus ihrem Vermögen und Einkommen lebenslang eine Rente zahlen.

Für KKW gilt nichts anderes als sonst auch. Ihre Haftung ist im Atomgesetz (AtG) geregelt. Die Betreiber von KKW in Deutschland haften mit ihrem gesamten Vermögen für alle Schäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern, die „auf einem von einer Kernanlage ausgehenden Ereignis beruhen“, und zwar ohne Rücksicht, ob verschuldet oder nicht

(strikte Gefährdungshaftung). Die Haftung ist sowohl räumlich wie der Höhe nach unbegrenzt. Jeder Geschädigte, gleichgültig wo er wohnt, kann alle genannten Schäden geltend machen. Damit ist die Atomhaftung in Deutschland international vorbildlich geregelt ( Ähnlich strenge Vorschriften gelten nur in Japan und der Schweiz. In den USA ist die Haftung beschränkt; ihre Höhe hängt ab von der Zahl der KKW).

Für Schäden, die extrem selten (womöglich nie) eintreten, aber dann ein großes Ausmaß erreichen können, eignet sich das Versicherungsprinzip an sich nicht. Denn die Versicherungsprämien sind kaum kalkulierbar, d.h. entweder zu hoch oder zu niedrig. Ungeachtet dessen und ungeachtet ihrer unbestrittenen eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit müssen die Betreiber von KKW „ Deckungsvorsorge“ in Höhe von 500 Mio. DM leisten. Die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatz- Pflichten soll so in dem ggf. zu erwartenden Umfang auf jeden Fall sichergestellt sein. Die Deckungsvorsorge wird erfüllt durch individuelle Haftpflicht- Versicherung jedes einzelnen Betreibers über 200 Mio. DM und eine Solidar-Haftpflicht-Versicherung aller deutschen Betreiber für etwaige Schäden zwischen 200 und 500 Mio. DM. Darüber hinaus stellen nach dem AtG Bund (75 %) und Standortland (25 %) den Betreiber im Verhältnis zu den Geschädigten in Höhe weiterer 500 Mio. DM von Schadensersatz-Ansprüchen frei, d. h. sie übernehmen diese. Damit soll ein schneller Schadensausgleich gewähr-

leistet werden. Bei Verschulden (außer bei nur leichter Fahrlässigkeit) des Betreibers bzw. seines Personals holt sich der Staat den ausgelegten Betrag von dem betreffenden Betreiber zurück („Regreß“).

Die Regelung sichert, daß alle realistischerweise zu erwartenden Schäden abgedeckt werden können. Denn die deutschen KKW weisen eine hervorragende Sicherheitsbilanz auf. Ihre Verfügbarkeit ist hoch, Schnellabschaltungen (wenn etwas „schief läuft“ oder „schief zu laufen“ droht, schaltet sich ein KKW automatisch ab) sind sehr selten , und Jahr um Jahr erzielen die größeren Anlagen internationale Produktionsrekorde. Diese Leistungen setzen einen störungsfreien Betrieb voraus. Daran haben die Betreiber selbst das höchste Interesse. Denn nur, wenn die KKW „rund um die Uhr“ laufen, erzeugen sie konkurrenzlos günstig Strom.

Höhere Schäden als eine Milliarde DM sind in Deutschland praktisch ausgeschlossen (Das Wort „praktisch“ darf hier redlicherweise nicht fehlen, weil man sich katastrophale Unfälle mit höheren Schäden bei Aufeinanderhäufung vieler höchst unwahrscheinlicher Ereignisse und Entwicklungen sowie unter Vernachlässigung eines schadensverhindernden oder – begrenzenden Eingreifens theoretisch ausmalen kann, denn sie sind eben nicht naturgesetzlich ausgeschlossen). Sollten solche Schäden dennoch jemals vorkommen, haftet für den übersteigenden Betrag wieder das Betreiberunternehmen mit seinem gesamten Vermögen. Reicht dieses nicht aus, so tritt kraft Patronatsvertrag die Muttergesellschaft bzw. Konzern-Obergesellschaft ein. Konzern-Mütter wie

E.ON und RWE, gehören zu den kapitalstärksten und konkurssichersten Unternehmen in Europa.

Ende der Leseprobe aus 4 Seiten

Details

Titel
Sind die deutschen Kernkraftwerke ausreichend versichert ?
Autor
Jahr
2001
Seiten
4
Katalognummer
V104437
ISBN (eBook)
9783640027774
Dateigröße
336 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sind, Kernkraftwerke
Arbeit zitieren
Joachim Grawe (Autor:in), 2001, Sind die deutschen Kernkraftwerke ausreichend versichert ?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104437

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