Jugendhilfeplanung


Seminararbeit, 2001

19 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Einleitung

In meiner Hausarbeit möchte ich einen Überblick über die Jugendhilfeplanung geben.

Die Jugendhilfeplanung ist eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Jugendhilfe, die im

Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) enthalten ist. In ihr wird über Angebote und Maßnahmen im Planungsgebiet, über Träger und Finanzierung entschieden.

Meine Hausarbeit wird die rechtlichen Rahmenbedingungen, die methodischen Grundlagen, die Planungsgrundsätze und Planungsschritte enthalten.

1. Jugendhilfeplanung in Grundzügen

1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Seit dem Inkrafttreten des KJHG 1990 besteht für die öffentliche Jugendhilfe die Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung. Diese Regelungen gehen weit über die des JWG (Gesetz für Jugendwohlfahrt) hinaus. Des weiteren enthält das SGB VIII Vorgaben zu Planungszielen, -schritten und -organisation.

Planungsverantwortung

Der - 79 I SGB VIII überträgt die „Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung“ den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die öffentliche Jugendhilfe soll nach - 79 II SGB VIII gewährleisten, dass die „erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“.

Planungsaufgaben

Die Planungsschritte der Jugendhilfeplanung werden im - 80 I SGB VIII aufgezählt. Es soll der „Bestand an Einrichtungen und Diensten“ festgestellt werden, der „Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum“ ermittelt werden und die „zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend“ geplant werden, wobei auch „Vorsorge zu treffen [ist], dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt“ wird.

Die Abfolge der Planungsschritte ist nicht zwingend und stellt eine Mindestanforderung dar. Entsprechend der Planungspraxis gilt es, diese Schritte zu erweitern und die Abfolge anzupassen.

Zielvorgaben

Es werden im - 80 II SGB VIII vier Ziele vorgegeben, die die Jugendhilfeplanung erreichen soll. Die Planung von Einrichtungen und Diensten soll so stattfinden, dass erstens die „Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können“, zweitens „ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist“, drittens „junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden“ und viertens „ Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können“.

Zusammenarbeit mit freien Trägern

Wie bereits erwähnt, liegt die Gesamtverantwortung bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Planung auch allein bei ihnen liegt. - 80 III SGB VIII besagt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die „anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen“ haben. Besonders wichtig ist das Wörtchen „frühzeitig“. Es impliziert, dass die freien Träger nicht erst beim Jugendhilfeausschuss oder Landesjugendhilfeausschuss gehört werden, sondern von Beginn des Jugendhilfeplans an beteiligt werden. Weitere Ausführungen sind im Landesrecht geregelt.

Die freien Träger sind nicht nur wegen ihrer Erfahrung in der Jugendhilfe und ihrer Kenntnisse der Lebenssituationen der Betroffenen bedeutend für die Planung, sondern die Akzeptanz der Ergebnisse und die Bereitschaft zur Umsetzung kann von einer frühzeitigen Beteiligung im Jugendhilfeplanungsprozess abhängen.

Die im - 78 SGB VIII aufgeführten Arbeitsgemeinschaften könnten eine mögliche Beteiligung der freien Träger darstellen.

Vernetzung mit anderen Planungen

Da auch andere Planungen die Lebensbereiche von Kindern und Jugendlichen betreffen, ist es wichtig, diese mit der Jugendhilfeplanung zu koordinieren. Im - 80 IV SGB VIII steht: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.“

Im - 81 SGB VIII werden noch die wichtigsten Kooperationspartner genannt, mit denen eine Vernetzung angestrebt werden soll.

Jugendhilfeausschuss

Die Bedeutung und der hohe Stellenwert von Jugendhilfeplanung wird noch einmal in den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses deutlich. Im - 71 II Punkt 2 SGB VIII steht, dass der Jugendhilfeausschuss „sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe [befasst], insbesondere mit der Jugendhilfeplanung“.

Datenschutz

Bei der Jugendhilfeplanung ist es unverzichtbar auch persönliche Daten zu erheben. Das Gesetz sagt dazu im - 64 III SGB VIII dass, „Sozialdaten [...] beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des - 80 gespeichert oder genutzt werden [dürfen]; sie sind unverzüglich zu anonymisieren“.

Kinder- und Jugendhilfestatistik

Durch die -- 98 - 103 SGB VIII haben die örtlichen und überörtlichen Träger Zugang zu verlässlichen und verwertungsfähigen Daten. Trotz der Festlegung über Zweck, Umfang, Merkmale und Zeitraum von Erhebungen sind die Statistiken problematisch. Sie haben oft keinen oder nur einen unzureichenden sozialräumlichen Bezug. Die Daten haben unterschiedliche Bezugssysteme oder werden nach unterschiedlichen Kriterien erhoben, wodurch nur schwer Vergleiche gezogen werden können. Außerdem sind die Kriterien für die Auszählung verschieden. Des weiteren kommt hinzu, dass manche Daten quantitativ nicht erfassbar sind oder nicht aussagefähig genug sind. (Gläss/Herrmann 1997, Seite 11-17)

1.2. Methodische Grundlagen

Bedeutung von Jugendhilfeplanung

Immer wieder wird in der fachlichen Diskussion und auch in der Öffentlichkeit über Effektivität und Einsparung finanzieller Mittel gesprochen. Mit der Jugendhilfeplanung kann die Jugendhilfe ihre Bedeutung und ihren Finanz- und Personalbedarf anhand von Analysen von Problemfelder und deren Bedarf an Einrichtungen und Diensten begründen, um bei der Verteilung finanzieller Mittel berücksichtigt zu werden. Durch die Jugendhilfeplanung werden die Mittel effektiv genutzt. Außerdem erkennt die Jugendhilfeplanung die Konsequenzen des gesellschaftlichen Wandels auf die Jugendhilfe und bringt sie in den Prozess der Planung mit ein. Des weiteren verbindet die Jugendhilfeplanung die verschiedenen Angebote, Ideen und Reformüberlegungen zu einem Gesamtangebot.

Methoden und Organisationsformen

Vor dem Inkrafttreten des KJHG bestand im gesamten Jugendhilfebereich wenig Konsens hinsichtlich des methodischen Vorgehens, der Organisationsformen und den Umfang der Planung. Seit dem Inkrafttreten und dem 8. Jugendbericht 1990 gibt es einige Orientierungspunkte für neue Planungsmodelle.

An die offensive Jugendhilfeplanung, die sich an den Lebenswelten der Betroffenen orientiert und von strukturbedingten Problemen ausgeht, werden bestimmte Anforderungen gestellt. Die erste Anforderung ist die Sozialraumorientierung. Die Jugendhilfeplanung soll örtliche Besonderheiten beachten und danach auch regionale Prioritäten in der Angebotsverteilung setzen.

Ein weiterer Punkt ist die Lebensweltorientierung, d. h. die Jugendhilfeplanung soll eine Gesamtsicht von Lebens- und Problemlagen entwickeln.

Darüber hinaus ist die Jugendhilfeplanung als eine offene Prozessplanung zu gestalten In einem Aushandlungsprozess sollen offene und veränderbare Ziele, Inhalten und Methoden erreicht werden.

Durch Einmischung in die Arbeit anderer Ressorts, wo auch jugendrelevante Probleme entstehen, sollen ressortübergreifende Analysen geschaffen werden, um gemeinsam Lösungen zu finden.

In einem Diskurs werden die Interessen aller Beteiligten geklärt und miteinander ausgehandelt.

Eine letzte Anforderung ist die Beteiligung. Das bedeutet die Einbeziehung aller betroffener und beteiligten Personen und auch die Entwicklung von Beteiligungsformen.

Nach den rechtlichen und methodischen Vorgaben wurden die ersten Jugendhilfeplanungen durchgeführt. Natürlich war die Voraussetzung überall verschieden (Größe des Planungsgebietes, Personal, ect.) und somit auch die Herangehensweisen. Trotzdem haben sich gemeinsame Grundsätze und Orientierungen in der Planung unabhängig voneinander entwickelt.

Sie werden auch als Planungsmaxime oder Planungsgrundsätze bezeichnet.

Der erste Grundsatz ist, dass die Jugendhilfeplanung ein Prozess ist, der von Kommunikation, Partizipation und öffentlicher Aushandlung von Problemdefinitionen und politischen Schwerpunkten gekennzeichnet ist.

Im zweiten Punkt geht es darum, dass die Qualität der Jugendhilfeplanung davon abhängt, wie sehr es gelingt Beteiligung zu organisieren, die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu ermöglichen und zu fördern und den Prozess so zu moderieren, das er am gewünschten Ziel ankommt.

Die dritte Maxime bezeichnet die Jugendhilfeplanung als einen kontinuierlichen Prozess mit kontinuierlicher Entscheidungsfindung. Das bedeutet, dass er stetig weiterlaufen soll, auf Veränderung reagieren kann und die Ergebnisse für einen vorgegebenen Zeitraum nie völlig festgeschrieben sind. In diesem Zusammenhang wird der Jugendhilfeplan als ein Planungsbericht gesehen, der in bestimmten Abschnitten den jeweiligen Stand wiedergibt, wobei der Prozess weitergeht.

Der vierte Punkt besagt, dass Jugendhilfeplanung als Prozess die praktische Umsetzung und die Evaluation enthalten muss.

Als letzten Grundsatz braucht die Planung personelle und finanzielle Ressourcen. Das beinhaltet auch die Schaffung von Planstellen für den Jugendhilfeprozess und auch Mittel für Fortbildung der Mitarbeiter und externe Planungsberatung.

Im Abschnitt 2 werde ich näher auf die Grundsätze eingehen. (Gläss/Herrmann 1997, Seite 18-22)

2. Planungsgrundsätze

Wie schon im vorherigen Abschnitt erwähnt, haben sich Grundsätze oder Maxime zur Jugendhilfeplanung herausgebildet. In diesem Abschnitt möchte ich etwas ausführlicher auf sie eingehen.

Durch das SGB VIII werden der Jugendhilfeplanung die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgegeben. Durch den 8. Jugendbericht 1990 vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG) sind auch gewisse methodische Orientierungspunkte geklärt worden. Die Planungsgrundsätze führen diese Grundbedingungen weiter und sind in den ersten Jugendhilfeplanungen, in der Praxis, entwickelt worden.

Die Planungsmaximen sehen die Jugendhilfeplanung als einen kommunikativen Prozess, wo es um die Umsetzung von Ergebnissen geht und wo nicht die Erstellung eines Planes an vorderer Stelle stehen sollte. Ebenso spielt die Integration von Praxisberatung und Praxisreflexion in den Prozess eine große Rolle. Die Partizipation von freien Trägern, Initiativgruppen, betroffenen Kindern, Jugendlichen und Eltern und weiteren Beteiligten ist eine der wichtigsten Grundsätze. Die Planung sollte als eine Gesamtplanung angelegt sein, die sich dem Wissen und den Möglichkeiten externer Fachberatung bedient. Ein letzter Grundsatz betrifft die Gewährleistung, die Jugendhilfeplanung in Fachplanungen anderer Ämter einzubinden.

Jugendhilfe als Aushandlungsprozess

Die Ausgestaltung des Jugendhilfeangebotes ist nicht durch gesetzliche Vorgaben oder Richtlinien möglich. Durch den öffentlichen Diskurs mit einer möglichst hohen Beteiligung aller Betroffener, vor dem Hindergrund fachlicher und rechtlicher Standards und konkreten und spezifischen örtlichen Ausgangsbedingungen, wird entschieden, wo Bedarf besteht und in welchem Umfang. Planung muss als ein Instrument für mehr Transparenz dienen, soll die Kommunikation anregen, moderieren und begleiten. Außerdem muss sie zwischen den Beteiligten vermitteln und sie miteinander vernetzten.

Jugendhilfeplanung als Prozess der Praxisreflexion und -beratung

Die Einbeziehung und die Zusammenarbeit mit PraktikerInnen der Jugendhilfe ist sehr wichtig für den Prozess der Jugendhilfeplanung. Bei der Bestandsaufnahme leisten sie Zuarbeit in Form von vorhandenen Erhebungen und sind für weitere Datenerhebungen wichtige Mitarbeiter. Die Praktiker sind in ihrer Region Experten für die Beschreibung und Analyse von Lebenslagen, Problemregionen und den daraus entstehenden Handlungsbedarf. Durch ihr Wissen über die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen bringen sie wichtige, neue Ideen und Vorstellungen in den Prozess ein. Natürlich muss ihnen auf der anderen Seite das Fachwissen und die Kenntnisse der Planung zur Verfügung gestellt werden. Die Planung muss wiederum die Praxis kritisch hinterfragen und sie auch zum Nachdenken anregen. Für die Umsetzung der Ergebnisse ist es von Bedeutung, dass die PraktikerInnen von den Planungsergebnissen und Maßnahmenvorschlägen überzeugt sind. Durch eine frühzeitige Rückkopplung von Teil- und Zwischenergebnissen kann man dazu beitragen. (Gläss/Herrmann 1997, Seite 32-34)

Damit die PraktikerInnen sich effektiv an der Jugendhilfeplanung beteiligen können bedarf es einiger Bedingungen. Das Ziel ist es die Jugendhilfeplanung in das Selbstverständnis und Alltagshandeln der PraktikerInnen zu integrieren. Das bedeutet auch, dass sie eigene Planungsverantwortung für ihren Arbeitsbereich übernehmen müssen. (Lukas/Strack 1996, Seite 21) Um das zu erreichen müssen sich die Mitarbeiter Planungskompetenzen in Schulungen, Tagungen, Fort- und Weiterbildung aneignen und diese auch von ihren Leitungskräften zugestanden bekommen. Durch diese Kenntnisse können sie planungsrelevante Tatbestände in ihrem Arbeitsalltag erkennen, können bewusst planerische Überlegungen einbringen und werden auch so die Notwendigkeit und Nützlichkeit von Jugendhilfeplanung erkennen. Es sollte auch angestrebt werden Planungskompetenzen in Stellenbeschreibungen einzufügen, und die Kompetenzen in Institutionen abzusprechen.

Betroffenenbeteiligung

Die Betroffenenbeteiligung hat eine hohe Bedeutung für die Jugendhilfeplanung vor allem im Prozess der Bedarfsermittlung. Im -80 I Punkt 2 SGB VIII wird geschrieben: den „Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen [...] zu ermitteln“. Zusätzlich kann die öffentliche Thematisierung der Bedarfsermittlung zu einem Handlungsdruck für Politiker, öffentliche Verwaltung und die freien Träger führen, wodurch eine schnellere Umsetzung der Maßnahmenvorschläge erreicht werden kann.

Um eine hohe Beteiligung zu erreichen ist es wichtig, ein Vertrauensverhältnis zwischen den Planern und den Betroffenen aufzubauen und möglichst einen gemeinsamen Erfahrungshintergrund zu haben. Dies ist jedoch nur bei einem kleinräumigen Planungsgebiet realisierbar. Wenn das nicht gegeben ist, sollte versucht werden, das Planungsgebiet regional bzw. lokale einzugrenzen, um sich der Sache anzunähern. Oft werden auch Räume in Institutionen, z. B. Bürgerzentren, Stadtteilläden, zur Meinungsäußerung und Mitbestimmung bereitgestellt. Eine andere Möglichkeit ist eine zielgruppenspezifische Beteiligung in Form von Befragungen, freizeitpädagogische Angebote und Podiumsdiskussionen ect. Die Beteiligungsformen sollte eine enge Verbindung zur Lebenswelt und zum Gemeinwesen beinhalten, an der Umsetzung orientiert sein und kurzfristige Realisierungen im Auge haben. Langfristig gesehen sollte das Ziel angestrebt werden, Partizipation in allen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe zu bewirken, und die Betroffenen in Einrichtungen und Diensten zu beteiligen. Die Planung ist darauf angewiesen, dass Beteiligung stattfindet und in den Prozess einfließt. Wenn eine selbständige Partizipation nicht erfolgt, müssen die Wünsche durch PraktikerInnen abgefragt, organisierte Betroffene einbezogen, Initiativen und Selbsthilfegruppen berücksichtigt und bei Konkretisierungen im Planungsprozess, z. B. Öffnungszeiten, die speziell Betroffenen direkt und frühzeitig befragt werden.

(Gläss/Herrmann 1997, Seite 34-36)

Beteiligung freier Träger

Die gesetzliche Vorgabe zur Beteiligung der freien Träger findet man im - 80 III SGB VIII. Darüber hinaus sind die freien Träger Mitglied im Jugendhilfeausschuss, somit auch Teil des Jugendamtes und Teil der öffentlichen Jugendhilfe. Die Beteiligung darf sich jedoch nicht nur auf die Informationsübermittlung im Jugendhilfeausschuss beschränken. Die Einbeziehung sollte so früh wie möglich, bei der Bestimmung des methodischen Vorgehens und der Planungsziele, stattfinden.

Eine weitere Beteiligungsmöglichkeit bietet das SGB VIII im - 78, die Arbeitsgemeinschaften. Ebenso kann Zusammenarbeit in Form von Stadtteilrunden, Arbeitskreisen oder Planungsgruppen erfolgen.

Um die Beteiligung überhaupt zu realisieren, bedarf es dem Planungswillen, der Planungskooperation und Planungskompetenzen der Mitarbeiter der freien Jugendhilfe.

Umsetzungsorientierung

Es stellt sich nun die Frage, wie genau die Planung umgesetzt werden soll. Wichtig für die Umsetzung ist unter anderem die Einbindung von Entscheidungsträgern, Schaffung von Arbeitskreisen und Planungsgruppen, die Planung als kontinuierlicher Prozess zu sehen und die Umsetzung von Ergebnissen.

Um die Planungsergebnisse zu realisieren bedarf es der Einbindung von fachlichen und politischen Verantwortlichen.

Eine Möglichkeit nach Gläss und Herrmann wäre die Bildung eines neuen Gremiums, ein Arbeitskreis oder ein Unterausschusses des Jugendhilfeausschuss. In ihm könnte sich die Verwaltung des Jugendamtes, Vertreter der freien Träger und Politiker zusammensetzen. Es sollte viele Praxisfelder repräsentieren und ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis anstreben. Dieses Gremium müsste vom Jugendhilfeausschuss oder der politischen Vertretungskörperschaft bestätigt werden und einen klaren politischen Auftrag haben.

Der Schwerpunkt des Arbeitskreises läge bei der Diskussion und Abstimmung von Maßnahmenvorschlägen.

Politiker sollten deswegen einbezogen werden, weil Positionen oder Maßnahmen mit finanziellen Konsequenzen von politischen Entscheidungsgremien getragen werden müssen, und eine frühzeitige Einbeziehung dies erleichtert.

Weitere Aufgaben des Arbeitskreises wären die Bestimmung und Eingrenzung von Fragestellungen und die Klärung von Zielvorstellungen und Entwicklungsperspektiven der Jugendhilfeangebote im Planungsgebiet. Zu den Aufgaben gehört auch die Diskussion und Abstimmung von Zwischenergebnissen und Maßnahmenvorschlägen, die Festlegung von Prioritäten bei der Umsetzung und Vorbereitung des politischen Aushandlungsprozesses in anderen Gremien.

Der Arbeitskreis darf jedoch nicht den Jugendhilfeausschuss ersetzen. Er muss ihn in den Planungsprozess einbeziehen und wichtige Entscheidungen müssen im Jugendhilfeausschuss verabschiedet werden. (Gläss/Herrmann 1997, Seite 36-39)

Lukas und Strack sehen eine andere Möglichkeit zur Umsetzung des Prozesses. Sie halten fachbereichsübergreifenden Planungsgruppen, deren Arbeit und Ergebnisse von einer zentralen Planungsgruppe koordiniert wird, für notwendig. Zusammenfassend sagen sie, dass man für die Durchführung des Prozesses Planungsgruppen, Arbeitsgemeinschaften, eine zentrale Planungsgruppe und den Jugendhilfeausschuss/Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses braucht.

Da die Planung ein ständiger Prozess sein sollte, müssten die Planungsgruppen und die zentrale Planungsgruppe auf Dauer gegründet werden, wobei die bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften die Funktion der Planungsgruppen übernehmen könnten. Als zweites müsste man einen Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses bilden. Den Unterausschuss und die Vertreter der Planungsgruppen, oder Arbeitsgemeinschaften, nimmt man dann zusammen und bilden die zentrale Planungsgruppe.

(Lukas/Strack 1996, Seite 21/22)

Zur Umsetzungsorientierung gehört auch das Verständnis, die Planung als einen kontinuierlichen Prozess zu sehen. Das SGB VIII verpflichtet nicht zur Erstellung eines Planes, sondern zur Planung. Dazu gehört, dass man keine starre Abfolge von methodischen Schritten festlegt, den Prozess nicht vom Jugendhilfehandeln trennt, die Organisationsentwicklung als Bestandteil sieht, die Umsetzung von Ergebnissen schon im Prozess anstrebt und die Fortschreibung von Statistiken und Bestandserhebung ect. umsetzt.

Als letzter Punkt der Umsetzungsorientierung ist die Überprüfung der Umsetzung von Ergebnissen zu nennen. Das bedeutet, dass die Überprüfung und Evaluierung des Umsetzungsprozessen z. B. durch die Arbeitskreise oder Planungsgruppen durchgeführt wird.

Notwendigkeit externer Beratung

Indem sich die Jugendhilfeplanung externer Beratung bedient, bereichert sie sich externem Fachwissen.

Externe Planer können den Jugendhilfeausschuss nicht verantworten, die Verantwortung liegt allein beim öffentlichen Träger. Die Einbringung von Analysen, Bewertungen und Ergebnissen durch externe Planer muss vor Ort gewährleistet und die Kontinuität und Evaluation gesichert sein. Es ist notwendig, dass die externen Planer die lokale Praxis verstehen und die Strukturen der Einrichtung kennen.

Die Planer der externen Beratung können dazu beitragen anwendungsorientiertes Forschungswissen in die Praxis zu übertragen. Sie haben methodische Kenntnisse und Fachwissen über den Diskussionsgegenstand. Weiterhin haben sie die Möglichkeit zu unkonventionelle Ideen, Feststellungen und Aussagen, weil sie oft mehr Gehör und Akzeptanz bekommen, als Integrierte.

Jugendhilfeplanung als Gesamtplanung

Ein Grundsatz der Jugendhilfeplanung ist es, sie als integrierte Gesamtplanung für alle Aufgaben der Jugendhilfe zu organisieren. Das bedeutet, dass sich die Jugendhilfeplanung auf alle Arbeitsbereiche erstrecken soll, und nicht auf einzeln ausgewählte. Die verschiedenen Angebote sollen vernetzt und sinnvoll untereinander abgestimmt werden.

Vernetzung mit anderen Planungsprozessen

Viele Fragestellungen und Problemlagen von Kindern und Jugendlichen mit Handlungsbedarf beziehen sich auch auf andere Planungsbereiche, wie Schule, Wohnung und Stadtentwicklung. Die Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist es, sich in diese anderen Politikfelder einzumischen. Das ist deshalb so wichtig, da die Vernetzung mit Planungsabteilungen , vor allem in der gleichen Gebietskörperschaft, für die Umsetzung von Maßnahmenvorschlägen unverzichtbar ist.

Durch den fachlichen Austausch von Jugendämtern, freien Trägern, Fachinstituten und Jugendhilfeplanern können Standards, Methoden und Erfahrungen erweitert und entwickelt werden. Um diesen Austausch zu ermöglichen sind gerade die Landesjugendämter gefragt.

Sie müssen die finanziellen Mittel und Arbeitshilfen bereit stellen, Ideen liefern und Stellungnahmen abgeben. (Gläss/Herrmann 1997, Seite 38-42)

3. Planungsschritte

Die Planungselemente werden aus heutiger Sicht in fünf Schritte unterteilt.

- Ziel- und Konzeptentwicklung
- Bestandserhebung
- Bedarfsermittlung
- Maßnahmenplanung und -durchführung
- Evaluation und Fortschreibung

Im - 80 I SGB VIII wird die Bestandserhebung, die Bedarfsermittlung und die Maßnahmenplanung und -durchführung gesetzlich vorgeschrieben. Die Ziel- und Konzeptentwicklung und die Evaluation und Fortschreibung ergeben sich daraus. Die Ziel- und Konzeptentwicklung sichern die Basis, wo die Bestandserhebung, Bedarfsermittlung und die Maßnahmenplanung ziel- und zweckgerichtet durchgeführt werden kann.

Die Evaluation und Fortschreibung deuten darauf hin, dass die Wirkungen von Maßnahmen in den Blick genommen werden müssen, um zu prüfen, ob die Ziele und der ausgehandelte Bedarf durch die Planung umgesetzt werden konnte.

Der zeitliche Ablauf der Planungsschritte ist durch das Gesetz nicht vorgegeben. Es ist auch möglich, den Prozess der Bestandserhebung und Bedarfsermittlung teilweise miteinander zu koppeln.

(Jordan/Schone 1998, Seite 173/174)

3.1. Ziel- und Konzeptentwicklung

Die Zielentwicklung gibt die Richtung an, in die das System der Jugendhilfe sich entwickeln soll. Es werden Zielvorstellung formuliert, an denen sich die Jugendhilfeplanung orientieren muss. Die Diskussion um die Ziele muss immer wieder im Prozess aufgegriffen werden, wenn es darum geht, der Jugendhilfepraxis die implizierten Ziele offenzulegen. (Jordan/Schone 1998, Seite 175/176) Bei der Aushandlung der Ziele ist darauf zu achten, dass sie nicht zu abstrakt sind. Sie sollten eher so beschrieben werden, dass aus ihnen Indikatoren abgeleitet werden können, um den Grad der Zielerreichung später feststellen zu können.

In der Konzeptentwicklung werden über politische, fachliche und organisatorische Voraussetzungen und Rahmenbedingungen diskutiert, in denen die Planung stattfinden soll. Außerdem werden Grundentscheidungen zur Planungsmethodik getroffen. In der Regel wird ein Grundsatzbeschluss im Jugendhilfeausschuss getroffen, Jugendhilfeplanung durchzuführen, und die Jugendamtsverwaltung arbeitet danach ein Konzept aus. Danach sollte der Jugendhilfeausschuss das Konzept nicht nur beschließen, sondern sich ausführlich mit dem Inhalt auseinandersetzen. (Merchel 1994, Seite 114-117)

3.2. Bestandserhebung

Die Bestandsfeststellung und die Bedarfsermittlung hängen eng zusammen. Zum einen legitimiert sich der Bestand an Einrichtungen und Diensten daraus, dass er zur Deckung eines bestimmten Bedarfs dient. Zum anderen wird der Bedarf immer in bezug zum bestehenden Bestand definiert und dient zur Feststellung, ob der Bestand angemessen ist. Die Quellen zur Bestandsermittlung und Bedarfsermittlung sind oft gleich. Ämter, die Statistiken schreiben, Experten im jeweiligen Fachgebiet und Betroffeneninitiativen haben Kenntnisse über den Bestand und den Bedarf.

Man darf die Bestandserhebung nicht nur auf die einrichtungsbezogene Sichtweise beschränken. Die Jugendhilfeplanung muss drei Ebenen der Bestandsaufnahme beachten.

(1) Bevölkerungs- und Sozialstruktur
(2) Handlungsstruktur des Jugendamtes
(3) Einrichtungen und Dienste (soziale Infrastruktur) (Jordan/Schone 1998, Seite 177/178)

Bevölkerungs- und Sozialstruktur

Die Daten und Informationen zur Bevölkerungs- und Sozialstruktur sollten möglichst kleinräumig sein. Sie sollten Aussagen zu den Lebensbedingungen der Betroffenen und denkbaren Bedarfsstrukturen im Planungsgebiet machen.

Die Daten werden meist sekundärstatistisch erhoben, d. h. es wird auf vorhandene Statistiken und dessen Datenmaterial zurückgegriffen. Datenquellen sind zum Beispiel das Einwohnermeldeamt, die kommunale Datenzentrale, das statistisches Landesamt, das statistisches Bundesamt und das Arbeitsamt. Es ist jedoch notwendig ein Konzept zu entwickeln, dass die wirklich erforderlichen Daten und deren Verwendung beinhaltet und diese kritisch hinterfragt.

Die Bestandsaufname könnte in einem Sozialstrukturatlas aufgearbeitet werden. Indem man sich auf bestimmte Sozialindikatoren konzentriert, kann man Bewertungsmaßstäbe für spätere Prioritätensetzungen anfertigen.

Darüber hinaus sollten Milieuanalysen in Form von Stadtteil- oder Regionalberichten für bestimmte soziale Räume entwickelt oder Expertengespräche geführt werden. (Jordan/Schone 1998, Seite 178)

Handlungsstrukturen des Jugendamtes

Die Handlungsstrukturen des Jugendamtes kann man unterscheiden in Art und Häufigkeit sozialpädagogischer Tätigkeiten/Interventionen und in Aufbau- und Ablauforganisation des Jugendamtes.

Die sozialpädagogischen Tätigkeiten lassen sich aus den nach -- 98-103 SGBVIII führenden Kinder- und Jugendhilfestatistik gut erkennen.

Die bundesweite Jugendhilfestatistik setzt sich aus den Angaben der Jugendämter zusammen und wird durch die statistischen Landesämter und das statistische Bundesamt ausgewertet und publiziert.

Die jährlichen statistischen Erhebungen der statistischen Landesämter sind eine weitere Bezugsgrundlage der Bestandserhebung.

Die Beschäftigung mit dem Organisationsstrukturen des Jugendamtes wird bisher nur am Rande durchgeführt. Es ist jedoch von Bedeutung, die Aufbau- und Ablauforganisation in die Überlegungen der Bestandsaufnahme der Jugendhilfeplanung einzubeziehen. Die Betrachtung der Aufbauorganisation ist wichtig, um zu sehen, wie spezifische

Organisationsformen der Bezirkssozialarbeit und spezifische organisatorische Rahmenbedingungen des Jugendamtes die Arbeits- und Wirkungsweisen des Jugendamtes beeinflussen.

Bei der Überprüfung der Ablauforganisation, Art und Weise der Handlungs- und

Entscheidungsvollzüge, wird die Arbeitsweise des Jugendamtes kritisch betrachtet, und kann gegebenenfalls durch neue Arbeitsformen ersetzt werden.

(Jordan/Schone 1998, Seite 180/181)

Einrichtungen und Dienste (soziale Infrastruktur)

In der Bestandsaufnahme der Einrichtungen und Dienste geht es darum, alle Aktivitäten der verschiedenen Träger der Jugendhilfe zu erfassen und systematisch darzustellen. Neben der zahlenmäßigen Erhebung von Einrichtungen und Diensten, werden auch die personellen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen, konzeptionell verankerte Zielsetzungen des Trägers, inhaltliche Arbeitsansätze und spezifische Leistungsangebote und Leistungsumfänge aufgezählt.

Dies geschieht durch Auswertungen von Jahresberichten und eigene durchgeführte Befragungen der Träger, Gespräche mit MitarbeiterInnen und Beteiligung der freien Träger und Initiativen in den Planungsgruppen.

In den Planungsgruppen beteiligen sich neben den Fachkräften auch der/die PlanungskoordiatorIn. Arbeitsteilig wird von ihnen die Bestandserhebung durchgeführt. Die Analyse und Diskussion des Bestandes an Jugendhilfeangeboten sollte nach vier Gesichtspunkten durchgeführt werden.

Zum einen wird das Angebot nach quantitativen Gesichtspunkten geprüft. In welchem Umfang wird ein bestimmtes Angebot bereitgestellt? Der zweite Aspekt ist die Leistung. Es wird analysiert, ob das Angebot problemangemessen, d. h. problemlösend und wirksam ist.

Im Kooperations- und Verteilungsgesichtspunkt wird der Verbund und die Kooperation von Einrichtungen bewertet. Es wird untersucht, wie gut die Qualität der Vernetzung ist. Dabei wird zusätzlich in lokale und fachspezifische Vernetzungen unterschieden. Als letztes wird das Jugendhilfeangebot nach dem Gesichtspunkt der regionalen Disparitäten analysiert. Es geht um die Ungleichheit der Versorgung einzelner Stadtteile oder Gemeinden.

Es ist nicht immer notwendig alle Ebenen der Bedarfserhebung durchzuführen. Es ist sinnvoll, dass jedes Jugendamt nach seinen Gegebenheiten Schwerpunkte setzt. Aufgrund des Zeitaufwandes ist es oft auch unmöglich alles auf einmal durchzuführen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist es immer noch möglich, versäumte Bestandsfeststellungen nachzuholen. In darauffolgenden Jugendhilfeplanungen wird sich die Bestandserhebung darauf beschränken, Veränderungen zu erfassen. (Jordan/Schone 1998, Seite 181-184)

3.3. Bedarfsermittlung

Im - 80 I SGB VIII steht: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung [...] den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln ...“

Die Begriffe Bedarf und Bedürfnis haben seit jeher eine große Bedeutung. Die Bedürfnisse kann man als individuelle Wünsche und Interessen übersetzen und der Bedarf ist die politische Entscheidung.

Bedarf ist die politische Verarbeitung von Bedürfnissen, oder auch die Eingrenzung von Bedürfnissen auf das erforderliche und machbar Gehaltene. (Jordan/Schone 1998, Seite 184; Merchel 1994, Seite 128/129)

Um am Ende auf das erforderliche und machbare zu kommen, muss man zuerst die Bedürfnisse der Betroffenen ermitteln.

Zur Bedürfnisermittlung gibt es verschiedene Verfahren.

Die Sekundäranalysen umfassen die Datenanalysen, Literaturanalysen, Dokumentanalysen und Zählungen. Datenanalysen geben Aufschluss über Einzelfalldaten, Literaturanalysen enthalten die Auswertung von Forschungsergebnissen und Erfahrungsberichten, Dokumentenanalysen beinhalten die Auswertung der Materialien der Selbsthilfeinitiativen und Zählungen geben Tatbestände wieder.

Ein weiteres Verfahren ist das Expertenverfahren. ExpertInnen bringen ihr Wissen und ihre Einschätzungen bezüglich der Bedürfnisse der Betroffenen ein.

Befragungen sind wichtiges Mittel der Bedürfnisermittlung. Sie werden oft schriftlich durchgeführt, und geben neben objektiven Tatbeständen auch subjektive Meinungen der Betroffenen wieder.

Das letzte Verfahren ist das Beteiligungsverfahren. Es ist die direkteste Form der Bedürfnisermittlung.

Nachdem die Bedürfnisse der Betroffenen ermittelt wurden, werden in einem Aushandlungsprozess die Bedürfnisse übersetzt und eingegrenzt auf das, nach fachlichen und politischen Kriterien , Notwendige und Machbare.

Die Eingrenzung wird von einer Vielzahl von Faktoren und Elementen beeinflusst. Gesetzliche Vorgaben zur Leistungsverpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse der Jugendhilfe, überregionale Richtwertvorgaben oder explizite Ergebnisse der Zielentwicklung sind nur einige von vielen.

Die Bedarfsfestsetzung darf nicht willkürlich sein. Bestimmte Angebote und Leistungen müssen erbracht werden. Der gesetzliche Leistungsumfang der Jugendhilfe muss vorhanden sein. Es müssen Angebote verfügbar sein, die aus einem Rechtsanspruch nach dem SGB VIII dem Betroffenen zustehen. Bedarfsanforderungen, die aus sozialpädagogischen Diagnosen resultieren, müssen bereitgestellt werden. Ebenso Bedarfe, die aufgrund fachlicher Standards in Richtlinien festgeschrieben oder zur Behebung von Mangelsituationen nötig sind, dürfen nicht durch den Aushandlungsprozess ausgesondert werden.

(Jordan/Schone 1998, Seite 186-188)

3.4. Maßnahmenplanung und -durchführung

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung [...] die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; ...“ (- 80 I SGB VIII)

Die Ergebnisse aus der Zielentwicklung, Bestandserhebung und Bedarfserhebung müssen jetzt in der Maßnahmenplanung umgesetzt werden. Nachdem man weiß, wie der Bestand sich zusammensetzt und der Bedarf ist, muss die Jugendhilfeplanung den Handlungsbedarf als Gestaltungskonsequenz festlegen.

Die Gestaltungskonsequenzen können verschieden aussehen. Auf der einen Seite kann man die bestehenden Angebote quantitativ oder qualitativ an die herausgearbeiteten fachlichen Erfordernisse anpassen. Eine andere Möglichkeit wäre, die Umstrukturierung oder Umprofilierung vorhandener Angebote, d. h. aufgrund veränderter Bedarfslage oder Inanspruchnahme von Angeboten vorhandene Arbeitsformen verändern oder andere Schwerpunkte im Planungsgebiet setzen. Die letzte Gestaltungskonsequenz ist die Schaffung neuer Angebote im Planungsgebiet.

Die Umsetzung der Maßnahmenvorschläge findet im Jugendhilfeausschuss statt. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen, müssen Bedingungen, die das SGB VIII der Jugendhilfe vorgibt, beachtet werden.

Nach - 3 I SGB VIII muss „die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen“ gegeben sein. Weiterhin soll „die öffentliche Jugendhilfe [...] mit der freien Jugendhilfe [...] partnerschaftlich zusammenarbeiten.“ (- 4 I SGB VIII) Das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen soll nach - 5 SGB VIII beachtet werden. - 9 SGB VIII besagt, dass „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern [sind].“ Im - 74 IV SGB VIII wird die Partizipation der Betroffenen betont. „Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solcher der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.“ - 80 I SGB VIII betont bei der Maßnahmenplanung, dass „auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden“ soll. Das beinhaltet die Notwendigkeit, dass nicht alle Ressourcen der Jugendhilfe fest gebunden werden dürfen, und immer die Möglichkeit besteht, Probleme kurzfristig lösen zu können. (Jordan/Schone 1998, Seite 188-190)

3.5. Evaluation und Fortschreibung

Evaluation bedeutet die systematische Erfassung und Analyse der subjektiven und objektiven Effekte als Ergebnisse von Maßnahmen. Die Effektivität und Effizienz der laufenden Maßnahmen soll überprüft und Schlussfolgerungen für weitere Handlungsbedarfe gezogen werden.

Es soll untersucht werden, ob die ursprüngliche Problemsicht angemessen war und die

ausgehandelten Bedarfe realistisch. Weiterhin ist abzuwägen, ob die

Maßnahmenentscheidungen den Erwartungen entsprochen haben. Für die Zukunft stellt sich die Frage, welche Korrekturen für mehr Effizienz in der Arbeit sorgen. Diese Korrekturen werden im Rahmen von Fortschreibungen planerischer Konzepte festgehalten. Fortschreibungen sind also eine Möglichkeit, Empfehlungen und Perspektiven der bisher geleisteten Arbeit zusammenzufassen.

Zum Schluss ist noch zu sagen, dass Evaluation und Fortschreibung nicht nur ein eigenständiges Element des Planungsprozesses ist, sondern sie durchziehen den ganzen Prozess. Die Zielentwicklung, Bestandsaufnahme und Bedarfserhebung beginnen nicht bei null, sie sind gleichzeitig die Evaluation und Fortschreibung bereits vorhergehender Bedarfsund Maßnahmeentscheidungen. (Jordan/Schone 1998, Seite 194/195)

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Titel
Jugendhilfeplanung
Note
2,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
19
Katalognummer
V104508
ISBN (eBook)
9783640028382
Dateigröße
386 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Hausarbeit zum Seminar "Gemeinwesenarbeit"
Schlagworte
Jugendhilfeplanung
Arbeit zitieren
Sandra Hutter (Autor:in), 2001, Jugendhilfeplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104508

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Titel: Jugendhilfeplanung



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