Rechtsformwahl ausländischer Grundeinheiten von inländischen Spitzeneinheiten (Outbound-Fall) - eine steuerplanerische Analyse


Seminararbeit, 2001

27 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Modellaufbau und -prämissen

3. Direktinvestitionen einer deutschen Personengesellschaft
3.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft
3.1.1. Nicht-DBA-Land
3.1.2. DBA-Land
3.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland
3.2.1 Nicht-DBA-Land
3.2.2 DBA-Land
3.3. Zwischenergebnis

4. Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft
4.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft
4.1.1. Nicht-DBA-Land
4.1.2. DBA-Land
4.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland
4.2.1. Nicht-DBA-Land
4.2.2. DBA-Land
4.3. Steuerliche Belastung der Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft bei Weiterausschüttung der Auslandsgewinne
4.4. Zwischenergebnis

5. Abschließende Gegenüberstellung der Belastungsunterschiede

Anhang
A1. Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Personengesellschaft
A2. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Personengesellschaft
A3. Betriebsstätte/Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Kapitalgesellschaft
A4. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Kapitalgesellschaft
A5. Gesamtsteuerbelastungen bei Outbound-Investitionen

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Kombinationen inländischer mit ausländischen Rechts- bzw. Organisationsformen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Ein Unternehmer kann meistens nicht einen Maximalgewinn planen, sondern er geht von einem Höchstgewinn aus, der unter Beachtung von Nebenbedingungen realisiert werden kann.1 Bei dieser sog. begrenzten Gewinnerzielung2 kommen sowohl außer- ökonomische als auch maximale und minimale ökonomische Nebenbedingungen in Betracht. Zu den wichtigsten ökonomischen Subzielen gehört neben Umsatz- und Marktanteilmaximierung, Aufrechterhaltung dauernder Momentanliquidität (Unter- nehmenserhalt) und maximale Kapazitätsausnutzung auch die Minimierung der Ge- samtsteuerbelastung des Unternehmens. Im Rahmen der Steuerplanung als integraler Bestandteil der Unternehmensplanung müssen deshalb alle Wechselwirkungen solcher Zielkombinationen berücksichtigt werden.

Entfaltet ein Unternehmen grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten, so lassen sich speziell für die internationale Steuerplanung quantitative Unterziele aus dem Haupt- ziel der relativen Steuerbarwertminimierung3 ableiten, z. B. Vermeidung und Ver- minderung von Doppelbesteuerungen, Nutzung des internationalen Steuergefälles, Erzielung steuersystembedingter Minderbesteuerungen etc.,4 die insbesondere bei der Auswahl der Rechtsstruktur der Auslandstätigkeit eine sehr große Rolle spielen.5 Die folgende Abb. 1 bietet eine Übersicht möglicher Kombinationen inländischer Spitzenein- heiten mit ausländischen Grundeinheiten, wobei auf die Darstellung hybrider Gesell- schaftsformen, die oft zu Qualifikationskonflikten im In- und/oder Ausland führen, sowie auf die Analyse mehrstufiger Auslandstrukturen verzichtet wurde. Hierbei wird die rechtlich unselbständige Grundeinheit Betriebsstätte ebenso wie eine Kapital- oder Personengesellschaft als eigenständige Organisationsform eingestuft, weil alle drei Formen „der konkreten Leistungserstellung dienen, ... und damit als die eigentli- chen Gewinnquellen der internationalen Unternehmung bezeichnet werden können“.6

Abb. 1: Kombinationen inländischer mit ausländischen Rechts- bzw. Organisati- onsformen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Selg, C., Steuerplanung, 1998, S. 25

2. Modellaufbau und -prämissen

Der Belastungsvergleich verschiedener Formen einer Outbound-Betätigung lässt sich anhand verschiedener Modelle bewerkstelligen. Neben der in der Literatur weit ver- breiteten Methode der Steuerrechtsnormendarstellung und -vergleich7 gilt die sog. kasuistische Veranlagungssimulation als das am besten geeignete Modell zur Durch- führung eines Belastungsvergleichs bei der Ermittlung der steueroptimalen Rechts- form, was es nicht zuletzt seiner Anschaulichkeit und Praxisnähe zu verdanken hat. Dabei handelt es sich um einzellfallbezogene, meist EDV-gestützte Beispielsrechnun- gen, die je nach Anzahl der in die Betrachtung einbezogenen Determinanten8 einen hohen Schwierigkeitsgrad erreichen können und die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Steuerarten darstellen. In den hier angeführten einperiodigen9 Berech- nungsschemas (s. Anhang) werden feste ausländische Einkommen- und Körperschafts- teuersätze angenommen, die dem derzeitigen europäischen Durchschnitt entsprechen (ESt = 45%; KSt = 35%),10 da eine Darstellung der rechtsformbedingten Unterschie- de an einem bereits festgelegten Investitionsort11 im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Allerdings wird an geeigneten Stellen auch auf die Entscheidungskonsequen- zen variierender Auslandssteuersätze aufmerksam gemacht. Die ausländische Quel- lensteuer auf Dividendenausschüttungen beträgt anlehnend an den zur Zeit geltenden deutschen Kapitalertragsteuersatz 20%. Von einer in den westlichen Industrieländern immer seltener vorkommenden Gewerbesteuer12 sowie anderen ausländischen Ertrag- steuern13 wird abgesehen.

In Deutschland wird ebenfalls nur auf die laufende Belastung mit Ertragssteuern abgestellt, wobei auf Gesellschafterebene von dem derzeitigen Spitzensteuersatz (48,5%) ausgegangen wird und persönliche Verhältnisse14 unbeachtet bleiben. Durch die getrennte Ermittlung der Steuerzahlungen auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter können bei Kapitalgesellschaften die Belastungsunterschiede in Abhängigkeit von den Gewinnverwendungsstrategien verschiedener Entscheidungsträger15 aufgezeigt werden. Auf eine Behandlung der Abzugsmöglichkeiten von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Erträgen wird grundsätzlich auf allen Besteuerungsebenen verzichtet.

Es wird angenommen, dass die ausländische Grundeinheit eine aktive Tätigkeit ausübt, die ausschließlich von der deutschen Spitzeneinheit mit Eigenkapital i. H. v. 1000 finanziert wird, das bei einer Bruttorendite von 10% einen Gewinn vor Steuern von 100 erbringt. Dabei wird immer danach unterschieden, ob Deutschland mit dem aus- ländischen Staat ein dem OECD-Musterabkommen entsprechendes Doppelbesteue- rungsabkommen abgeschlossen hat.16 Der Einheitlichkeit halber bleiben die Sonder- vorschriften, die die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie ins deutsche Außensteuerrecht umgesetzt hat, außer Acht.

Als Bewertungsmaßstab wird die Summe der betrachteten Steuern, d. h. die nominelle Steuerbelastung, gewählt. Dabei wird eine relative Steuerminimierung unter Berücksichtigung ökonomischer Nebenbedingungen, z. B. Liquidität und Wiederinvestition bzw. Konsum der erzielten Steuerersparnisse, angestrebt.

3. Direktinvestitionen einer deutschen Personengesellschaft

Aufgrund des deutschen Mitunternehmerkonzeptes unterliegt nicht die gewerbliche Personengesellschaft als solche der Einkommensteuer, sondern ihre Gesellschafter (Mitunternehmer) mit den ihnen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO zugerechneten Einkünften aus Gewerbebetrieb.17 Insofern entfällt mangels Steuerrechtssubjektivität die eigenständige Besteuerungsebene der Personengesellschaft (Transparenzprinzip).18

3.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft

Weder das deutsche Außensteuerrecht noch das Abkommensrecht enthalten Regelun- gen zur Besteuerung von ausländischen Personengesellschaften.19 Da annahmegemäß die ausländische gewerbliche Personengesellschaft sowohl nach nationalem Steuer- recht als auch nach OECD-MA20 in beiden Staaten nach dem Mitunternehmerkon- zept besteuert wird, sind ihre inländischen Gesellschafter im Ausland beschränkt ein- kommensteuerpflichtig (s. Anhang A1, ESt = 45).21 Mangels persönlicher Anknüp- fungspunkte22 entsteht eine mit der Existenz von ausländischen Betriebsstätten ver- gleichbare Situation, die auch durch identische Steuerbelastungen gekennzeichnet wird. Aufgrund dieser weitgehenden Gleichstellung der beiden ausländischen Organisationsformen werden sie im Folgenden gemeinsam untersucht.

Zwischen der Grundeinheit und der inländischen Mutterunternehmung fließen keine Dividenden im rechtlichen Sinne. Deshalb kann es nicht zu einer zusätzlichen Belastung mit Kapitalertragsteuer im Quellenstaat kommen.

3.1.1. Nicht-DBA-Land

Da gem. § 9 Nr. 2, 3 GewStG zur Wahrung des Inlandscharakters der Gewerbesteuer die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte bei der inländischen Personengesellschaft aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden,23 unterliegen die ausländischen Gewinne (100) bei den Mitunternehmern als gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Deutschland der (unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht. Zur Verminderung der hiermit eintretenden Doppelbesteuerung kann die ausländische Einkommensteuer (45) nach § 34c Abs. 1 EStG auf die höhere deutsche Einkommensteuer (48,5) vollständig angerechnet werden.24 Die sich als Differenz ergebende festzusetzende deutsche Einkommensteuer (3,5) führt de facto zu einer Hochschleusung auf das deutsche Steuerniveau (Kapitalexportneutralität).25

3.1.2. DBA-Land

Im Abkommensfall bekommt der Quellenstaat aufgrund Art. 7 Abs. 1 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht auf Betriebsstättengewinne, die in Deutschland andererseits gem. Art. 23A Abs. 1, 3 OECD-MA freigestellt werden (Betriebsstätten- prinzip). Dabei greift der in den DBA i. V. m. § 32b EStG vorgesehene Progressions- vorbehalt aufgrund des angenommenen deutschen Spitzensteuersatzes von 48,5% nicht.

Somit unterliegen die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte ausschließlich der ausländischen Besteuerung (Kapitalimportneutralität).

3.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland

3.2.1 Nicht-DBA-Land

Eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegt im Sitzstaat aufgrund der Anerken- nung als eigenständiges Steuersubjekt (Trennungsprinzip)26 der unbeschränkten Körper- schaftsteuerpflicht (s. Anhang A2: KSt = 35). Solange die Tochterkapitalgesellschaft die erzielten Gewinne einbehält, bleiben sie von dem deutschen Fiskus unerfasst (Ab- schirmwirkung). Schüttet sie die ausländische Grundeinheit dagegen aus, haben die inländischen Mitunternehmer27 nach dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG) lediglich die Hälfte der Dividenden (32,5) der Einkommensbesteuerung zu un- terwerfen. Allerdings kann auf die tarifliche Einkommensteuer die im Ausland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht entrichtete Kapitalertragsteuer (20% auf die Bruttodividende) vollständig28 angerechnet werden, was die inländische Steuer auf 2,76 reduziert. Da die ausländische Körperschaftsteuer im Inland mangels Steuersubjekt- identität29 nicht anrechenbar ist, resultiert daraus stets eine wirtschaftliche Doppelbe- steuerung. Eine Gewerbesteuererhebung unterbleibt in Deutschland aufgrund der gem. § 9 Nr. 7 GewStG vorzunehmenden Kürzung ausländischer Beteiligungserträge. Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung nach Ausschüttung von 50,76.

3.2.2 DBA-Land

Ein abgeschlossenes DBA führt lediglich zu einer Reduktion der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen auf 15% (Art. 10 Abs. 1, 2b OECD-MA). Nach Anrechnung auf die inländische Einkommensteuer ergibt sich allerdings eine entsprechend höhere Inlandsbelastung (6,01), die die Vorteilhaftigkeit der geringeren ausländischen Quellensteuer vollständig kompensiert. Im Ergebnis entsteht die gleiche Gesamtsteuerbelastung von 50,76 wie im Nicht-DBA-Fall.

3.3. Zwischenergebnis

Vergleicht man die Steuerbelastung der beiden Gestaltungsalternativen Personenun- ternehmen30 und Kapitalgesellschaft im Nicht-DBA-Fall, so erweist sich eine auslän- dische Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft als leicht überlegen (um 2,26), wenn die Kapitalgesellschaft die erwirtschafteten Gewinne an ihre inländischen Mitunter- nehmer auskehrt. Dabei entspricht die Steuerbelastung beim Personenunternehmen dem inländischen Steuerniveau (48,5), wogegen sie sich im anderen Fall aus der defi- nitiven ausländischen Körperschaftsteuer und der nach der Anrechnung der Quel- lensteuer verbliebenen deutschen Einkommensteuer zusammensetzt. Deshalb wird zum einen der geringe Vorteil eines Personenunternehmens wegen des Anrech- nungshöchstbetrages im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG bei einem den deutschen Steuer- satz überschreitenden ausländischen Steuerniveau schnell (über-)kompensiert. Zum an- deren kann die Gesamtbelastung bei einer Tochterkapitalgesellschaft auch unter 48,5 sinken, wenn die Auslandstätigkeit in einem Land mit niedrigeren Körperschaftsteuer- sätzen ausgeübt wird. In diesem Fall ist die ausländische Quellenbesteuerung meist e- benfalls nicht hoch, so dass dieser positive Effekt auf die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung sogar verstärkt in Erscheinung tritt.

Wenn die ausländischen Gewinne auf Ebene der Tochterkapitalgesellschaft reinvestiert werden, ist die Betriebsstättenalternative eindeutig nicht so vorteilhaft, weil das inländische Einkommensteuerniveau in der Regel höher als das ausländische Körperschaftsteuerniveau liegt.

Die gewonnenen Ergebnisse lassen sich im Allgemeinen auch für den in der Praxis wichtigeren31 DBA-Fall bestätigen, wobei bei Weiterausschüttung von Beteiligungsgewinnen der Vorsprung der Alternative Personenunternehmen aufgrund der Freistellung im Inland sogar ausgebaut wird.

Somit lässt sich festhalten, dass die niedrigste Steuerbelastung unabhängig vom Vor- liegen eines DBA bei der Thesaurierung in vom deutschen Steuerzugriff abschir- menden ausländischen Kapitalgesellschaften erreicht wird. Sollen dagegen die erziel- ten Auslandsgewinne im Inland wiederinvestiert oder den Mitunternehmern für Kon- sumzwecke zur Verfügung gestellt werden, erweist sich unter den hier angenommenen Steuersätzen eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft als die niedriger besteuerte Organisationsform. Dabei darf nicht außer acht gelassen werden, dass die allgemeine Liquiditätssituation einen starken Einfluss auf die letztgenannten Verwendungsstrategien der Entscheidungsträger im In- und Ausland nimmt.

4. Direktinvestitionen einer deutschen Kapitalgesellschaft

Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft ins Ausland investiert, ist strikt zwischen der laufenden Gewinnbesteuerung von der Gesellschaft einerseits und ihren deutschen Anteilseignern andererseits unter Berücksichtung steuerplanerischer Aspekte zu unterscheiden. Dieser in der Literatur als Trennungsprinzip bezeichnete und weltweit allgemein befolgte Grundsatz prägt am stärksten die Steuergestaltungsüberlegungen deutscher Kapitalgesellschaften und spielt auch bei der Rechtsformwahl der ausländischen Grundeinheiten eine übergeordnete Rolle.

4.1. Betriebsstätte bzw. Tochterpersonengesellschaft

4.1.1. Nicht-DBA-Land

Eine im Ausland als selbständige Rechtsperson anerkannte inländische Kapitalgesell- schaft unterliegt dort unabhängig vom Vorliegen eines DBA mit dem erzielten Be- triebsstättenerfolg der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (s. Anhang A3: KSt = 35). An der im Falle einer Personengesellschaft als Spitzeneinheit festgestellten Gewer- besteuerfreiheit ändert sich nichts, weil die Kürzungsvorschriften für ausländische Ge- winnanteile (§ 9 Nr. 2, 3 GewStG) auch bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) einschlägig werden. Aufgrund des Welteinkommensprinzips wird die Kapitalgesellschaft im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unter ent- sprechender Anwendung der Vorschriften des EStG kann aber die höhere ausländische Körperschaftsteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden (§ 26 Abs. 1 KStG), was zu einer faktischen Freistellung im Inland führt. Dies wäre allerdings nicht der Fall, wenn die ausländische Körperschaftsteuer unter dem einheitlichen deutschen Steuersatz (§ 23 KStG) liegen würde. In diesem Fall würde die das Prinzip der Kapital- exportneutralität implizierende Anrechnungsmethode dazu beitragen, dass mindestens ein Steuerniveau von 25% zustande kommt, bevor die ausländischen Gewinne von der deutschen Gesellschaft an ihre Anteilseigner weitergeleitet werden können.

4.1.2. DBA-Land

Im Abkommensland werden die Gewinne aus der aktiven Outbound-Tätigkeit nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer einbezogen (Freistellungsmethode gem. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA).32 Das führt bei der hier gewählten Steuersatzhöhe im Ausland zu derselben Gesamtbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft wie im Nicht-DBA-Fall.

4.2. Tochterkapitalgesellschaft als Grundeinheit im Ausland

4.2.1. Nicht-DBA-Land

Eine Tochterkapitalgesellschaft ist im Ausland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (s. Anhang A4: KSt = 35). Schüttet sie Dividenden an ihre inländische Muttergesellschaft aus, so fällt im Ausland zusätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 13 an. Diese hat einen definitiven Charakter, weil sie später mangels Steuerartidentität nicht auf die inländische Körperschaftsteuer anrechenbar ist.33

In Deutschland sind die Dividendeneinkünfte grundsätzlich durch das unilaterale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG vollumfänglich steuerbefreit.34 Auf diese Wei- se wird innerhalb einer Kapitalgesellschaftskette mit Endglied im Ausland eine Kas- kadenbesteuerung vermieden.35 Allerdings gelten gem. § 8b Abs. 5 KStG 5% der empfangenen Beteiligungserträge als Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Aus- schüttungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deshalb gem. § 3c Abs. 1 EStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen sind. Im Ergebnis kommt es zu einer Pauschalbesteuerung mit Abgeltungswirkung36 von 5% der Bruttodivi- dende, d. h. 3,25, i. H. v. 0,81 und die Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung in der inländischen Spitzeneinheit erhöht sich auf 48,81. Da hier von der Behandlung mit den Beteiligungserträgen verbundener Aufwendungen abgesehen wird und § 8b Abs. 5 KStG auch für Unternehmen mit nachweisbar fehlenden Betriebsausgaben gilt,37 wirkt sich diese Pauschallösung des Gesetzgebers nachteilig aus. Sobald aber die tatsächlich anfallenden Refinanzierungskosten 5% übersteigen, hebt diese Spezialregelung die Abzugsverbotswirkung des § 3c Abs. 1 EStG auf, was einen unbegrenzten Abzug der über fünf Prozent hinausgehenden Aufwendungen ermöglicht.38 Die Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG findet keine Anwendung bei der Gewerbesteuer, so dass das Schachtelprivi- leg des § 9 Nr. 7 GewStG zur vollen Freistellung der Auslandsdividenden führt.39

4.2.2. DBA-Land

Im Geltungsbereich eines DBA wird die definitive ausländische Quellensteuer auf Dividenden durch Art. 10 Abs. 2a OECD-MA auf 5% begrenzt.40 Dies reduziert um 9,75 die Steuerlast im Domizilstaat der Grundeinheit. Angesichts der auch im DBA- Fall für 95% der empfangenen Gewinnanteile geltenden Steuerbefreiung ist dieser Unterschied von erheblicher Entscheidungsrelevanz bei der Standortwahl.

4.3. Steuerliche Belastung der Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft bei Weiterausschüttung der Auslandsgewinne

Gibt die inländische Muttergesellschaft die zu 95% steuerfrei vereinnahmten ausländi- schen Gewinne an ihre Anteilseigner weiter, so werden sie nur zur Hälfte bei der Er- mittlung des steuerpflichtigen Einkommens erfasst (§ 3 Nr. 40d EStG). Das Halb- einkünfteverfahren dient hier zur Verringerung der wirtschaftlichen Doppelbesteue- rung auf Ebene des Endempfängers ausländischer Gewinne41 und gilt unabhängig da- von, ob sich die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen der natürlichen Person be- finden.42 Wenn die Kapitalgesellschaft die Auslandsgewinne über eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft erzielt, wird unabhängig vom Abschluss eines DBA eine Dividende i. H. v. 65 ausgeschüttet, die einer Einkommensteuer von 15,76 unterliegt. Dagegen übersteigt die Einkommensteuer bei einer Beteiligung an einer Tochterkapi- talgesellschaft im DBA-Fall um 2,37 (=14,78-12,41) die Gesellschafterbelastung in einem Nichtabkommensland und reduziert den durch die niedrigere Quellensteuer induzierten Steuervorteil auf Ebene des Anteilseigners im DBA-Land auf 7,38 (= 46,16 - 38,78). Es muss aber auch beachtet werden, dass andererseits mit Senkung des ausländischen Körperschaftsteuersatzes die geringere Gesamtsteuerbelastung der Spit- zeneinheit und ihrer Gesellschafter im DBA-Fall immer stärker zum Vorschein kommt.43

Zwecks Vermeidung einer doppelten Gewerbebesteuerung auf Ebene der Kapitalge- sellschaft und ihrer Anteilseigner werden die Dividendeneinkünfte bei gewerbesteuer- pflichtigen Gesellschaftern aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen (§ 9 Nr. 2a GewStG).

4.4. Zwischenergebnis

Realisiert eine deutsche Kapitalgesellschaft ihre aktive Auslandstätigkeit durch eine ausländische 100%-Tochtergesellschaft, so entsteht, solange sie keine Ausschüttungen beschließt, dieselbe Steuerbelastung wie bei einer Betriebsstätte (35). Kommt es aber zu Dividendeneinnahmen, dann steigt aufgrund der anfallenden Kapitalertragsteuer und der fünfprozentigen Körperschaftsteuerpauschale die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der Inlandsgesellschaft. Im Nicht-DBA-Fall sinkt der Nettogewinn dabei we- gen des zur Geltung kommenden Unterschieds in der Höhe des Quellensteuersatzes um ganze 13,81, im Abkommensland hingegen um nur 3,06. Müssen also die erzielten Auslandserträge unbedingt in die inländische Spitzeneinheit zurückgeführt werden, emp- fiehlt sich im DBA- wie im Nicht-DBA-Land keine Kapitalgesellschaft einzuschal- ten.

Obwohl sich der Vorteil der ausländischen Personengesellschaft bzw. Betriebsstätte insbesondere bei Fehlen eines DBA durch geringere Einkommensteuer auf die nied- rigere Bruttodividende bei Durchleitung an die deutschen Gesellschafter etwas ver- ringert, bleibt auch auf der untersten Entscheidungsebene eine höhere Belastung der Tochterkapitalgesellschaft bestehen. Dieses steuerliche Ergebnis zwingt besonders kleine bis mittelgroße deutsche GmbH dazu, verstärkt ihre Auslandsengagements über eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft zu verwirklichen. Große Aktiengesell- schaften, deren Anteile sich überwiegend im Streubesitz befinden, werden dagegen sowohl aus Haftungsgründen44 als auch wegen der besseren Listingchancen auf aus- ländischen Kapitalmärkten eher dazu geneigt sein, die Kapitalgesellschaftsform zu wäh- len.

An dieser Stelle muss betont werden, dass mit dem Verbot des Kapitalertragsteuer- abzugs in der Europäischen Union die Belastungen auf allen hier betrachteten Besteu- erungsebenen weitgehend angeglichen wurden, so dass die gewonnenen Ergebnisse nicht ohne weiteres auf diesen Spezialfall übertragbar sind. Darüber hinaus beruhen die ermittelten Steuerbelastungen auf einem ausländischen Körperschaftsteuerniveau, das über dem vieler Niedrigsteuerländer liegt. Plant eine deutsche Spitzeneinheit eine In- vestition in einen solchen Staat, kann sich im Zusammenspiel mit weiteren steuerli- chen und außersteuerlichen betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen eine andere opti- male ausländische Rechtsform ergeben.

5. Abschließende Gegenüberstellung der Belastungsunterschiede

Die Ergebnisse des Belastungsvergleichs (s. Anhang A5) machen deutlich, dass die Entscheidung zugunsten einer bestimmten Form der Auslandstätigkeit nicht global getroffen werden kann, sondern immer von der Höhe des Steuerniveaus sowie von diversen anderen Faktoren beeinflusst wird. Erst wenn alle Determinanten einschließ- lich deren Interdependenzen bekannt sind, lassen sich klare Aussagen treffen, ob eine Betriebsstätte, eine Personen- oder Kapitalgesellschaft am besten der Zielsetzung der relativen Steuerminimierung des jeweiligen Entscheidungsträgers entspricht.

Wenn inländische Mitunternehmer einer relativ rechtsfähigen inländischen Personenge- sellschaft entscheidungsbefugt sind, so werden sie als steuerlich günstigere Alternati- ve eine Betriebsstätte oder ebenso eine relativ rechtsfähige Gesellschaft immer dann vorziehen, wenn sie eine Rückführung der erzielten Renditen nach Deutschland bezwe- cken.45 Werden die Erträge dagegen im Ausland reinvestiert, erweist sich die Kapital- gesellschaft aufgrund ihrer abschirmenden Steuersubjekteigenschaft als vorteilhafter. Diese Überlegenheit wird von der meist beschränkten Haftung der Gesellschafter dieser Rechtsform, die besonders im angelsächsischen Wirtschaftsraum von übergeordneter Bedeutung ist, verstärkt. Außerdem erlaubt eine Kapitalgesellschaft, Ausschüttungen in dem im Hinblick auf die herrschenden Erfolgs- und Liquiditätssituation im Unter- nehmensverbund erwünschten Besteuerungszeitraum zu beschließen, was dem Steuerplaner vielfältige zusätzliche Gestaltungsalternativen eröffnet.46

Diese Ergebnisse treffen dagegen unabhängig vom Bestehen oder Nicht-Bestehen eines DBA bei einer inländischen Kapitalgesellschaft als Spitzeneinheit nur zu, sofern die Gewinne entweder bei dieser reinvestiert oder an ihre Anteilseigner ausgekehrt werden. Nach der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes durch das StSenkG47 auf 25%, verliert die thesaurierende Tochterkapitalgesellschaft deutlich an steuerlicher Attraktivität, weil sie bei dem hier angenommenen ausländischen Steuersatz von 35% derselben Steuerbelastung wie die anderen Rechtsformalternativen unterliegt.48

Nicht zuletzt muss hier darauf hingewiesen werden, dass die ermittelten einperiodigen Ergebnisse nur die laufende Gewinnbesteuerung berücksichtigen. Der Steuerplaner darf aber auf keinen Fall eventuelle Verluste sowie zusätzliche Belastungen bei Aufnahme und Beendigung des Auslandsengagements bzw. vorgenommenen Restrukturierungen aus den Augen verlieren. Erst wenn die relevanten Steuerbelastungen über die gesamte Dauer der Tätigkeit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit folgend aus den verfügbaren Informationen analysiert worden sind, kann die steueroptimale ausländische Rechtsform aufgezeigt werden.

Anhang

A1. Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Personengesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten49

Quelle: eigene Berechnungen

A2. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Personengesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten50

Quelle: eigene Berechnungen

A3. Betriebsstätte/Personengesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Kapitalgesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Berechnungen

A4. Kapitalgesellschaft als ausländische Grundeinheit einer deutschen Kapitalgesellschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Berechnungen

A5. Gesamtsteuerbelastungen bei Outbound-Investitionen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Berechnungen

Literaturverzeichnis

Baranek, A. (SteuerStud 1999): Steuerlicher Rechtsform vergleich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft: Ein klassisches Problem der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, in: SteuerStud 1999, S. 494-505

Bildlingmaier, J. (Unternehmensziele, 1964): Unternehmensziele und Unternehmens- strategien, Wiesbaden 1964

Bischof, S./Börner, J. (StuB 2000): Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern, in: StuB 2000, S. 1125-1131

Blaufus, K./Utescher, T. (DStR 2000): Unternehmenssteuerreform 2001: Begrenzung der betriebsausgabenabzugs bei Beteiligungserträgen, in: DStR 2000, S. 1582-1628

Breithecker, V. (Einführung, 1999): Einführung in die internationale Betriebswirt- schaftliche Steuerlehre, Bielefeld 1999

Deumeland, A./Schoss, N.-P. (Betriebsstätte, 2000): Betriebstätte oder Kapitalgesell- schaft im Ausland, in: Grotherr, S. (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung, Berlin 2000, S. 51-53

Eilers, S./Wienands, H.-G. (GmbHR 2000): Steuersenkungsgesetz: Besteuerung der Divi- dendeneinnahmen von Körperschaften nach der Neufassung von § 8b Abs. 1 KStG, in: GmbHR 2000, S. 957-964

Endres, D. (PIStB 2000): Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf Aus- landsinvestitionen, in: PIStB 2000, S. 156-163

Endres, D./Oestreicher, A. (PIStB 2000): Das Steuersenkungsgesetz aus der Sicht international operierender Unternehmen, in: PIStB 2000, S. 205-219

Erle, B./Sauter, T. (Hrsg.) (Reform, 2000): Reform der Unternehmensbesteuerung, Kommentar zum Steuersenkungsgesetz mit Checklisten und Materialien, Köln 2000

Fischer, L./Warneke, P. (Steuerlehre, 1998): Internationale betriebswirtschaftliche Steuer- lehre, 4. Aufl., Bielefeld 1998

Grotherr, S. (Grundlagen, 2000): Grundlagen der internationalen Steuerplanung, in: Grotherr, S. (Hrsg.): Handbuch der internationalen Steuerplanung, Berlin 2000, S. 3- 30

Grotherr, S. (IWB, 2000): Änderungen bei der Besteuerrung von Einkünften aus auslän- dischen Kapitalgesellschaften durch das Steuersenkungsgesetz, in: IWB 2000, S. 1697-1708

Haberstock, L., (Steuerplanung, 1976): Die Steuerplanung der internationalen Unterneh- mung, Wiesbaden 1976

Hauber, B./Ernst & Young (StSenkG, 2000): Die Unternehmenssteuerreform : Informatio- nen, Analysen und Gestaltungsempfehlungen zum Steuersenkungsgesetz (StSenkG), 2. Aufl., Bonn 2000

Jacobs, O. H. (Rechtsform, 1998): Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2. Aufl., München 1998

Jacobs, O. H. (Unternehmensbesteuerung, 1999): Internationale Unternehmensbesteue- rung, 4. Aufl., München 1999

Jacobs, O. H./Scheffler, W. (Rechtsform, 1996) Steueroptimale Rechtsform: eine Belas- tungsanalyse für mittelständische Unternehmen, 2. Aufl., München 1996

Köhler, S. (DStR 2000): Diskussionsforum Unternehmenssteuerreform: Auswirkungen der steuerlichen Änderungen auf deutsche Auslandsinvestitionen, in: DStR 2000, S. 613-660

Köhler, S. (DStR 2000): Unternehmenssteuerreform 2001: Auswirkungen des Steuer- senkungsgesetzes auf deutsche Auslandsinvestitionen, in: DStR 2000, S. 1849-1888

Kübler, F. (Gesellschaftsrecht, 1994): Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1994

Kußmaul, H./Beckmann, S. (StuB 2000): Methoden zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes: Darstellung der unterschiedlichen Methoden des § 34c EStG, in: StuB 2000, S. 706-716

Paulus, H.-J., (Ziele, 1978): Ziele, Phasen und organisatorische Probleme steuerlicher Entscheidungen in der Unternehmung, Berlin 1978

Rödder, T./Schumacher, A. (DStR 2000): Unternehmenssteuerreform 2001 - Eine erste Analyse des Regierungsentwurfs aus Beratersicht, in: DStR 2000, S. 353-368

Rose, G. (Grundzüge, 1999): Grundzüge des internationalen Steuerrechts: Doppelbe- steuerung, Internationale Minderbesteuerung, Unternehmensaktivitäten im Ausland. 4.. Aufl., Köln 1999

Scheffler, W. (Besteuerung, 1995): Besteuerung der grenzüberschreitenden Unterneh- menstätigkeit, München 1995

Schiffers, J., (GmbHR 2000): Steuersenkungsgesetz: Steuerliche Rechtsformwahl und Rechtsformoptimierung, in: GmbHR 2000, S. 1005-1014

Schiffers, J. (GmbHR 2000): Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und deren An- teilseigner nach dem Regierungsentwurf eines “StSenkG”, in: GmbHR 2000, S. 205- 214

Schild, C./Ehlermann, C. (Personengesellschaften, 2000): Besteuerungsprobleme bei Be- teiligungen an ausländischen Personengesellschaften, in: Grotherr, S. (Hrsg.), Handbuch der internationalen Steuerplanung, Berlin 2000, S. 1245-1262

Selg, C. (Steuerplanung, 1998): Steuerplanung bei internationaler Unternehmenstätigkeit: Entscheidungen über Rechtsform, Finanzierungs- und Konzernstruktur aus ökonomi- scher Sicht, Düsseldorf 1998

Spengel, C. (Steuerbelastung, 2000): Effektive Steuerbelastung der grenzüber- schreitenden Geschäftstätigkeit Nach den Vorschlägen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, ZEW-Discussion Paper 0015, Mannheim 2000

Telkamp, H. J. (Betriebsstätte, 1975): Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Aus- land?, Steuerpolitische Entscheidungsgrundlagen für die Wahl der statutarischen Struktur ausländischer Grundeinheiten einer deutschen internationalen Unterneh- mung, Wiesbaden 1975

Vögele, A./Edelemann, G. (IStR 2000): Internationale Steuerplanung nach der Unterneh- menssteuerreform 2001, in: IStR 2000, S. 463-465

Wöhe, G. (Einführung, 2000): Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Aufl., München 2000

Wöhe, G. (Steuerlehre II, 1997): Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 2,2. Halbband: Der Einfluss der Besteuerung auf Unternehmenszusammenschlüsse und Standort- wahl im nationalen und internationalen Bereich, 4. Aufl., München 1997

Zieren, W. (Unternehmungsrechtsformwahl, 1989): Unternehmungsrechtsformwahl: Ana- lyse einer empirischen Bestandsaufnahme des mittelständischen Handwerks, Bergisch Gladbach/Köln 1989

[...]


1 Vgl. Wöhe, G., Einführung, 2000, S. 50.

2 Vgl. Bildlingmaier, J., Unternehmensziele, 1964, S. 69.

3 Vgl. Paulus, H.-J., Ziele, 1978, S. 20.

4 Vgl. Wöhe, G., Steuerlehre II, 1997, S. 248-250; Grotherr, S., Grundlagen, 2000, S. 10-12.

5 Empirische Untersuchungen zeigen, dass die Besteuerung nach der Haftungsbegrenzung oft das wichtigste Kriterium für die Rechtsformwahl ist; vgl. etwa Zieren, W., Unternehmungsrechtsformwahl, 1989, S. 175 ff.

6 Haberstock, L., Steuerplanung, 1976, S. 97.

7 Bei der Steuerrechtnormendarstellungsmethode kommt es streng genommen wegen der fehlenden Quantifizierung sogar zu keiner Modellbildung, was im Falle gegenläufiger Steuereinflüsse ihre Aussagekraft erheblich beeinträchtigt; vgl. Jacobs, O. H./Scheffler, W., Rechtsform, 1996, S. 27; Baranek, A., SteuerStud 1999, S. 495.

8 Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 708 f.

9 Da hier auf Wirkungen von Wahlrechten bei der Erfolgsabgrenzung nicht eingegangen wird, er- übrigt sich eine mehrperiodige Analyse; vgl. Jacobs, O. H./Scheffler, W., Rechtsform, 1996, S. 27-36.

10 Vgl. Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 123-125.

11 Vgl. Deumeland, A./Schoss, N.-P., Betriebsstätte, 2000, S. 51 f.

12 In der EU wird eine mit der deutschen Gewerbesteuer vom Ertrag vergleichbare Steuer nur in Frankreich, Italien und Luxemburg erhoben. Vgl. Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 133-134.

13 Etwa Quellensteuer auf Personengesellschaftsgewinne, Branch Profit Tax, andere lokale Steuern. Vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 63; Jacobs, O. H., Unternehmensbesteuerung, 1999, S. 399-402, 503-505.

14 Hier handelt es sich um weitere Einkünfte, Familienstand, Kinder, Alter, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc.

15 Zum Einfluss der relevanten Entscheidungsträger im internationalen Einheitsunternehmen und Konzernverbund vgl. Grotherr, S., Grundlagen, 2000, S. 13-17.

16 Zusätzlich zu den jeweiligen Rechtsnormen der beiden betrachteten Staaten eröffnen sich durch Existenz der dritten Rechtsebene der DBA „eine eigene Dimension der Steuerplanung“: Breithecker, V., Einführung, 1999, S. 243.

17 Vgl. Jacobs, Rechtsform, 1998, S. 171-178.

18 Vgl. Schiffers, J., GmbHR 2000, S. 1008.

19 Vgl. Fischer, L./Warneke, Steuerlehre, 1998, S. 71.

20 Da die Personengesellschaft mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht abkommensberechtigt ist, ist auf die Ansässigkeit der Mitunternehmer abzustellen (Art. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1a, b und Art. 4 OECD-MA).

21 Vgl. Schild, C./Ehlermann, C., Personengesellschaften, 2000, S. 1250-1251.

22 Es bestehen lediglich sachliche Anknüpfungspunkte, da am Ort der Geschäftsleitung der Perso- nengesellschaft regelmäßig der Betriebsstättentatbestand erfüllt ist; vgl. Selg, C., Steuerplanung, 1998, S. 56.

23 Vgl. Rose, G., Grundzüge, 1999, S. 38-39.

24 Die im Gewinnfall grundsätzlich ungünstigere Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2) und Pauschalierungsmethode (§ 34c Abs. 5) werden hier nicht behandelt.

25 Vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 317.

26 Vgl. Kübler, Gesellschaftsrecht, 1994, S. 38 ff.

27 Handelt es sich bei dem Mitunternehmer nicht um natürliche Person, sondern um eine inländi- sche Kapitalgesellschaft, regelt § 8b Abs. 6 KStG gesetzessystematisch, dass die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 auch auf mittelbare Beteiligungen über eine Personengesellschaft anzuwenden ist.

28 Vgl. Hauber, B./Ernst & Young, StSenkG, 2000, S. 129.

29 Vgl. Kußmaul, H./Beckman, S., StuB 2000, S. 707.

30 Im Folgenden werden unter dem Sammelbegriff Personenunternehmen aufgrund der mangelnden Steuersubjekteigenschaft die Grundeinheiten Betriebsstätte und Personengesellschaft subsumiert, vgl. Fischer, L./Warneke, P., Steuerlehre, 1998, S. 303.

31 Deutschland hat neben Großbritannien mit zur Zeit über 80 DBA eines der weltweit dichtesten DBA-Netze. Darunter fallen - mit Ausnahme der sog. Steueroasen - alle wichtigen Investitionsländer.

32 Vgl. Telkamp, H. J., Betriebsstätte, 1975, S. 238.

33 Bei weiterausgeschütteten Schachteldividenden wird die deutsche Körperschaftsteuer auf die fünfprozentige Kostenpauschale definitiv. Vgl. Spengel, C., Steuerbelastung, 2000, S. 23.

34 Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Beteiligungsquote und der Unmittelbarkeit des Anteilsverhältnisses, setzt keine aktive Tätigkeit voraus und gilt sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Vgl. Grotherr, S., IWB, 2000, S. 1102 f.

35 Vgl. Schiffers, J., GmbHR 2000, S. 207.

36 Vgl. Rödder, T./Schumacher, A., DStR 2000, S. 358.

37 Vgl. Utescher, T./Blaufus, K., DStR 2000, S. 1583.

38 Vgl. Eilers, S., Wienands, H.-G., GmbHR 2000, S. 963.

39 Vgl. Erle, B./Sauter, T., Reform, 2000, S. 22.

40 Diese Regelung ist ein Paradebeispiel für ein „treaty overriding“, weil die 5%-Pauschale die vollständige Steuerbefreiung durch das DBA-Schachtelprivileg in den meisten deutschen DBA außer Kraft setzt. Vgl. Köhler, S., DStR 2000, S. 614.

41 Vgl. Bischof, S./Börner, J., StuB 2000, S. 1129.

42 Vgl. Endres, D./Oestreicher, A., PIStB 2000, S. 206.

43 Wenn die ausländische Körperschaftsteuer z. B. bei 15% liegt, fällt die Thesaurierungsbelastung im DBA-(Nicht-DBA-)Land c. p. auf 15 (25) bei Auslandsbetriebsstätten und auf 20,31 (37,31) bei Tochtergesellschaften. Eine Ausschüttung im Inland führt entsprechend zu Belastungen i. H. v. 35,61 (43,19) und 39,63 (52,51). Vgl. Endres, D./Oestreicher, A., PIStB 2000, S. 210.

44 Vgl. Wöhe, G., Einführung, 2000, S. 284-291.

45 Vgl. Köhler, S., DStR 2000, S. 1853.

46 Betriebsstättengewinne werden im Unterschied dazu als im Jahr der Entstehung zugeflossen fingiert (Feststellungsprinzip); vgl. Scheffler, W., Besteuerung, 1995, S. 188; Deumeland, A./Schoss, N.P., Betriebsstätte, 2000, S. 64.

47 BStBl. I (2000), S. 1433.

48 Vgl. Vögele, A./Edelemann, G., IStR 2000, S. 465.

49 Die im Anhang vorzufindenden Übersichten lehnen sich eng an die von Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1999, eingesetzten Berechnungsschemata an.

50 Vgl. Endres, D., PIStB 2000, S. 161 ff.; Grotherr, S., IWB 2000, S. 1100.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Rechtsformwahl ausländischer Grundeinheiten von inländischen Spitzeneinheiten (Outbound-Fall) - eine steuerplanerische Analyse
Hochschule
Universität Mannheim
Veranstaltung
Steuerlehre
Note
2,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V104686
ISBN (eBook)
9783640029976
Dateigröße
422 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechtsformwahl, Grundeinheiten, Spitzeneinheiten, Analyse, Steuerlehre
Arbeit zitieren
Emil Marinov (Autor:in), 2001, Rechtsformwahl ausländischer Grundeinheiten von inländischen Spitzeneinheiten (Outbound-Fall) - eine steuerplanerische Analyse, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104686

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