Allgemeine Staatslehre und Grundrechte


Skript, 1999

54 Seiten


Leseprobe


A Allgemeine Staatslehre

Staat

Nach heutiger allgemeiner Auffassung besteht der Staat aus 3 Elementen.

- Staatsgebiet
- Staatsvolk
- Staatsgewalt

1. Staatsgebiet

Ist jeder Teil der Erdoberfläche, der begrenzbar, beherrschbar und bewohnbar ist. (künstliche Gebilde können kein Staat sein)

Natürliche Grenzen: Küstenmeer [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Küstenlinie (tiefste Stelle bei Ebbe)= 3 - 12 Seemeilen in denen der Staat Macht hat. Offenes Meer: weitgehend Frei

Weltraum: 100 m über der Erdoberfläche

Erdinneres: abhängig von der technischen Nutzung (ca. max. 5 km)

2. Gebietshoheit

Ist das Gebiet auf dem sich die Staatsgewaltüber Personen und Sachen erstreckt. Eingeschränkte Gebietshoheit in: Kirchen, Botschaften und Militärbasen

3. Staatsvolk

Merkmale:

- gemeinsame Sprache
- gemeinsame Kultur
- gemeinsame Geschichte (auch Schicksalsgemeinschaft)

Das Staatsvolk wird heute als die Summe der Staatsangehörigen verstanden.

Völkerrechtlich gilt: Territorialprinzip

Abstammungsprinzip

Staatsgewalt:

Bedeutet die Macht Anordnungen durchzusetzen, notfalls auch mit Gewalt. Darin wurzelt auch das Gewaltmonopol des Staates.

Staatsgewalt muss:

- ursprünglich (unabgeleitet)
- autonom
- ungeteilt

sein.

Staatsgewalt muss von einer einzigen gesellschaftlichen Gruppe ausgehen.

Möglichkeiten:

1. Monarchie: Ein einzelner trägt die Staatsgewalt ungeteilt.
2. Aristokratie: Herrschaft einer Gruppe (Elite) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Oligarchie
3. Demokratie: Die Staatsgewalt geht von allen aus (Volksherrschaft)

Deutschland

- Gewaltenteilungsprinzip

Die Ausübung der Staatsgewalt wird verschiedenen Organenübertragen.

Judikative: Rechtsprechung (Unabhängige Gerichte)

Exekutive: Verwaltung, Administration

Legislative: Gesetzgebung

- Voraussetzungen der Gewaltenteilung

Äußere Souveränität (rechtliche Selbständigkeit des Staates im Außenverkehr)

Legalität (wenn der Staat dem Völkerrecht oder dem natürlichen Recht entspricht; Gegenbegriff: Effektivitätsprinzip)

- wenn sich die Gewalt effektiv durchsetzt, spricht man von Staat. Die meisten Staaten sind nicht legal entstanden.

Staatsstreich: Veränderung von oben

Revolution: Veränderung von unten

Historische Rückblicke

Die Französische Revolution (1789)

- Anstrebung der Grundrechte (Individualrechte als Abwehrrechte gegen den Staat)

Voraussetzungen:
- Aufklärung (I. Kant; Philosoph aus Königsberg, „Wage frei zu sein“...)
- Rousseau (Identitätstheorie)
- Montesquieu (Gewaltenteilung)
- Hobbes / Locke
- Marx
- Platon / Aristoteles

Die Grundrechte wurden erstmalig in der amerikanischen Verfassung niedergeschrieben.

B Verfassungsgeschichte

Vier deutsche Verfassungen waren von Bedeutung

1. 1848 / 1849 - Paulskirchenverfassung

- nie in Kraft getreten
- Vorbildfunktion (Grundrechte)

2. 1871

- ohne Grundrechtsteil, da in den einzelnen Landesverfassungen vorhanden
- Personalunion (Preußischer König = deutscher Kaiser; Reichskanzler = preußischer Ministerpräsident)
- keine dem Parlament verantwortliche Reichsregierung
- geringe Rolle des Reichstages
- hielt bis 1918 (Zusammenbruch der Monarchie)

3. 1919 (Weimarer Verfassung)

- ausführlicher Grundrechtsteil
- Republik, Volksvertretung
- Reichspräsident kann Notverordnungen erlassen (Missbrauch unter Hitler)
- Elemente des Volksentscheids
- Männer und Frauen haben gleiche Rechte und Pflichten

4. 1949

C Artikel 20

- enthält die wichtigsten Rechtsprinzipien
- kann nicht geändert werden (Ewigkeitsklausel)

Rechtsstaatsprinzip

Allgemeine Bedeutung

- Grundrechte
- Gewaltenteilung (Unabhängigkeit der Gerichte)
- Gesetzesvorbehalt
- Rechtssicherheit
- Vertrauensschutz

Bindung der staatlichen Machtausübung an das Recht (Absatz 3)

Art. 28 I 1 GG - Begriff des Rechtsstaates (Homogenitätsklausel)

Gewaltenteilungsprinzip

Zweck

- Schutz der Bevölkerung vor einer übermächtigen staatlichen Konzentration
- Grundsätzliche Funktionsordnung zum Zweck gegenseitiger Kontrolle

Zulässige Phänomene

Minister (Exekutive) können gleichzeitig Abgeordnete (Legislative) sein.

Begründung: keine gewichtige Abweichung von Kräfteverhältnis. Kleine Übergriffe werden nicht als Verstoßgegen das Gewaltenteilungsprinzip angesehen.

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

a) Vorrang des Gesetzes

Bestehende Gesetze müssen eingehalten werden. Dabei ist die Art des Gesetzes egal. Das Gesetz hat Vorrang vor untergesetzlichen Normen.

b) Gesetzesvorbehalt

Bei belastenden Maßnahmen bedarf sie förmlichen Gesetzen.

c) Leistende Verwaltung

Bedarf grundsätzlich nicht eines förmlichen Gesetzes.

d) Grundrechtswesentlicher Verwaltungstätigkeit

Bedarf stets der parlamentarischen, regelmäßig auch der förmlichen Regelung. Wesentlichkeitstheorie

Sind Grundrechte Betroffen, sind Gesetzesgrundlagen zu schaffen. (Bsp.: Entführung des Sexualkundeunterrichts durch Erlass)

Der Begriff des Gesetzes

Definition

Es gilt der Formelle Gesetzesbegriff: Gesetze sind Staatliche Anordnungen vom zuständigen Gesetzgebungsorgan in vorgeschriebenem Verfahren und in der vorgeschriebenen Form.

Regelfall: abstrakt, generelles Gesetz (aber auch Einzelfassgesetze)

Beachte: Grundrechtseinschränkende Gesetze als Einzelfallgesetze sind verfassungswidrig.

Verordnungen

Merkmale:

- an eine gesetzliche Ermächtigungsnorm gebunden (Delegationsnorm)
- Entlastung des Gesetzgebers
- Die Exekutive ermächtigt (hat größere Sachnähe)
- Verordnung ist detaillierter
- Moderne Gesetze enthalten eine Vielzahl von Ermächtigungen
- Binden wie Gesetze, haben Gesetzescharakter
- Haben verbindliche Außenwirkung
- Art. 80 I 2 GG - Bestimmtheitsgrundsatz (Inhalt, Zweck, Ausmaß)
- Gesetzesbindungskraft ist nur bei hinreichender Bestimmtheit zulässig

An den Bestimmtheitsgrundsatz werden keine bestimmten Anforderungen vom Bundesverfassungsgericht gestellt. Es Genügt, wenn die Tendenz erkennbar ist.

Zustimmungsverordnungen

- Wenn Zustimmung des Bundestages erforderlich ist
- Nachträgliche Zustimmung (zur Überprüfung)
- Verfassungskonformität

Jede Verordnung ist nur dann legitim, wenn die Ermächtigung im Eingang zitiert ist. (Zitiergebot)

Die Ermächtigung kann weiter übertragen werden. Dazu ist jedoch eine Rechtsverordnung erforderlich.

In den Gebieten der Länderinteressen ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig.

Satzungen

Sind Rechtsgebungsbefugnisse, die Selbstverwaltungskörperschaften zustehen. (Berufsverbände, Universitäten...)

Körperschaften haben das Recht eigene Angelegenheiten selbst zu regeln.

Grenze: Wenn grundrechtswesentliche Eingriffe vorliegen. Das ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht schafft statusbildende Normen.

Verwaltungsvorschriften

- Dienen der Konkretisierung unbestimmter Gesetzesbegriffe.
- Sie sollen das gesetzliche Ermessen ausfüllen.
- Ermessensleitende Normen
- Haben grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bindungswirkung
- Normen mit Außenwirkung sind zusätzlich nötig

In modernen Gesetzen gibt es Ermächtigung zu Verwaltungsvorschriften, die Gesetzesähnlichkeit und evtl. Außenwirkung haben.

Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet moderner, komplexer Gefahrenabwehr haben häufig rechtsverbindliche Wirkung, gelten also nicht nur verwaltungsintern, sondern werden auch von Gerichten ähnlich wie Gesetze anerkannt. Diese Verfahrensweise entsteht, da den Gerichten meist die nötige Sachkompetenz fehlt.

Bestimmtheitsgrundsatz

Ist der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, weil Verwaltungsakte für den Bürger kalkulierbar (vorhersehbar) sein müssen.

Verschiedene Auslegungsmöglichkeiten von Gesetzen

1. Historische Auslegung

- entstehungsgeschichtlich

Erfolgt durch die Suche nach Motiven des Gesetzgebers mit Hilfe aller Unterlagen zur Entstehung des Gesetzes (Bundestags -und Bundesratsdrucksachen, Ausschussunterlagen)

2. Grammatikalische Auslegung

- nach dem Wortlaut

Hierbei kommt es auf das allgemeine Wortverständnis an.

3. Systematische Auslegung

Untersucht wird der systematische Zusammenhang (Überschrift und Absätze). Weiterhin wird das Umfeld des jeweiligen Paragraphen gesichtet.

4. Teleologische Auslegung

- griech. Telos = Ziel

Gefragt wird nach dem Sinn und Zweck einer Vorschrift und dem Sinn und Zweck aus aktueller Sicht.

Mit dieser Methode ist die historische Methode überholt und wird modifiziert.

Grundsatz: Was ist der Sinn und Zweck der Norm ?

Rückwirkungsverbot

Echte Rückwirkung

Wenn ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt neu, belastend geregelt wird, spricht man von echter Rückwirkung.

In aller Regel ist die echte Rückwirkung unzulässig Hintergrund: Vertrauensschutz

Ausnahme:

- wenn mit der Änderung zu rechnen war, existiert kein schutzbedürftiges Vertrauern
- wenn die Regelung verworren und unklar war
- wenn überwiegendes, öffentliches Interesse vorliegt (strittig)

Unechte Rückwirkung

Wenn ein in der Vergangenheit begonnener, zur Zeit noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, spricht man von unechter Rückwirkung.

Rückwirkungen dieser Art sind grundsätzlich zulässig.

Hintergrund: mit solchen Regelungen, Veränderungen ist immer zu rechnen.

Ausnahme:

- überwiegendes Vertrauen (muss geschützt werden)
- in Fällen unechter Rückwirkung wird dem Vertrauensschutz oft durch Übergansregelungen (Fristen) Rechnung getragen

Unechte Rückwirkungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn das Vertrauen des einzelnen überwiegt, gegenüber dem Gemeinwohl des Gesetzes.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip

3 Elemente

1. Geeignetheit (=Tauglichkeit)

- Jede staatliche Maßnahme muss geeignet zum angestrebten Zweck sein. (Eignung zur Zweckerreichung)

2. Erforderlichkeit

- das am wenigsten belastende Mittel soll eingesetzt werden

3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (=Angemessenheit)

- Die Belastung für den Bürger und das angestrebte Gemeinwohl müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(Proportionalität) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] größte Bedeutung

Rechtschutzgarantie

Gerichtschutz

Wenn jemand durch die öffentliche Hand betroffen ist (individuelle Rechtsverletzung), besteht nach Art. 19 IV GG die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

Art. 19 IV GG gilt auch für juristische Personen. Außerdem schließt er nicht aus, dass Verbänden (Verbraucherschutzverbände) das Klagerecht eingeräumt wird.

Auch sind Populärklagen möglich, sie sind im Art. 19 IV GG jedoch nicht berührt.

Widerstandsrecht

Bei Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung hat man Widerstandsrecht. Voraussetzung: - andere staatliche Abhilfe ist nicht möglich (Art. 20 IV GG) Abzugrenzen gegen das Recht zu zivilem Ungehorsam.

Bsp.: Sitzstreik gegen Einlagerung von atomarem Müll... (=ziviler Ungehorsam)

Das Demokratieprinzip

Allgemeine Bedeutung

Griech: demos = Volk; Herrschaft des Volkes

Art. 20 II 1 GG „ Alle Gewalt geht vom Volke aus“ (Volkssouveränität)

Repräsentative Demokratie

- Ausübung der Staatsgewalt durch Repräsentativorgane (Art. 20 II 2 GG)
- Ein unmittelbar vom Volk gewähltes Repräsentativorgan ist nur der Bundestag
- Die Wahl ist der entscheidende, auf das Staatsganze bezogene Vorgang in einer repräsentativen Demokratie

Vorgaben zur Wahl im Grundgesetz (Art. 38 I 1 GG)

- Allgemeinheit der Wahl (jedem zugänglich, Frauenwahlrecht seit 1919)
- Unmittelbarkeit der Wahl (keine Wahlmänner zwischengeschaltet o. ä.)
- Freie Wahl
- Gleichheit der Wahl (jede Stimme gleichberechtigt)
- Periodizität der Wahl (Legislaturperioden)
- Geheime Wahl (unbeobachtet, unbeeinflusst)
- Minderheitenschutz
- Mehrparteiensystem (Demokratie durch Opposition gewährleistet)

In Deutschland wird nach einer Mischung aus Verhältnis -und Mehrheitswahlrecht gewählt.

Mehrheitsprinzip

Die Entscheidung wird durch die zahlenmäßige Mehrheit getroffen. Dabei ist zwischen relativer, absoluter und qualifizierter Mehrheit zu unterscheiden.

Parlamentarische Demokratie

1. Zulässigkeit der Parteien

Die Demokratie setzt nicht zwingend Parteien voraus.

Am 18.10.1999 im Art. 21 GG erstmals ausdrücklich gewürdigt.

2. Funktion der Parteien (Art. 21 I 1 GG/ Art. 1 GG)

Mitwirkung an der politischen Willensbildung (Kein Monopol der Partei) Vermittlungsfunktion zwischen Gesellschaft und Staat

3. Begriff der Partei

(Art. 1 I Parteiengesetz)

4. Einfluss der Parteien auf Verwaltung und Justiz

- Politische Neutralität der Beamten
- Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, nicht an Parteienprogramme
- Diskriminierungsverbot
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Politiker bestimmen, wer oberster Richter wird
- Politische Beamte: Staatssekretäre, Minister

5. Verhältnis der Parteien zum Abgeordneten (Art. 38 GG)

- Freies Mandat, Abgeordneter = Vertreter des ganzen Volkes
- Nicht an die Wähler gebunden
- Fraktionszwang nicht zulässig (Widersprüche Art. 38 GG)
- Nach Art. 21 GG sollen die Parteien einen gewissen Einfluss auf die Abgeordneten haben. Sie sollen sich der Partei unterwerfen, sofern nicht grundlegende Gewissensfragen verschieden sind.
- Parteien haben Bündnisfunktion, dürfen jedoch Gewissensunterscheidungen der Abgeordneten nicht ersetzen.
- Kein imperatives Mandat des Abgeordneten.

6. Die Parteien und die Abgeordneten im Verhältnis zu den anderen Vereinigungen

Lobby = Vorraum des Parlaments

Lobbyisten = Interessenvertreter der Wirtschaftsverbände („bearbeiten“ die Meinung der Abgeordneten)

Das Gemeinwohl steht nicht von vornherein fest ,sondern ist das Ergebnis eines politischen Machtkampfes zwischen den Partikularinteressen (Kirche, Gewerkschaft) und Parteien, der in dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren insbesondere durch Gesetze entschieden werden muss.

7. Innere Struktur der Partei

Müssen den demokratischen Grundsätzen folgen (entsprechen) § 11 Parteiengesetz

8. Parteienfinanzierung

2 Stränge

a) aus öffentlichen Quellen

- Wahlkampfkostenerstattung vom Staat

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Nur angemessene Erstattung, nicht übermäßige, um die nötige Distanz zwischen Parteien und Staat zu wahren.

b) aus privaten Mitteln

- Mitgliedsbeiträge

- Spenden (Gefahr der Bestechung) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Offenbarungspflicht [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Auch der Spender muss genannt werden (Transparenz)

9. Parteiengründung und Chancengleichheit

- Gründung ist frei (Art. 21 Satz 2 GG)
- Keine inhaltlichen Vorgaben
- Innerlich demokratisch
- Satzung und Praktikum erforderlich
- Müssen zivilrechtlich eingetragen sein

Mit der 5 % -Klausel sind kleine Parteien benachteiligt. Ihnen müssen jedoch Räumlichkeiten für Wahlkampf zur Verfügung gestellt werden.

10. Parteienverbot

Feststellungsmonopol des Bundesverfassungsgerichtes

Voraussetzungen für das Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichtes

- Antrag der Bundesregierung (Verbotsantrag)
- Greift nur, wenn es sich tatsächlich um eine Partei handelt ( Art. 21 GG)

Die BRD - ein demokratischer Bundesstaat

1. Geschichtliche Entstehung und Begriffsentstehung

a) Industrialisierung
b) Weltkriege
c) Liberalismus
d) Flankierung (Abfederung) des Liberalismus

2. Rechtliche Grundlagen

- Art. 20 und 28 GG - Verankerung der Begriffe Sozial -und Rechtstaat
- Staatszielbestimmung (sind keine Grundrechte, richten sich an die Regierung, den Gesetzgeber, Rechtsprechung)
- Adressat sind die 3 Gewalten
- Gedanken im Sozialgesetzbuch konkretisiert (z. B. Kündigungsschutz, Pflichtverteidiger, Armenrecht)

3. Sicherheit und Gerechtigkeit (Art. 20)

Die soziale Sicherheit für den einzelnen soll geschaffen werden (Absicherung gegen Notlagen und absehbare Entwicklungen)

Solidarsysteme:

- Unfallversicherung
- Krankenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Altersvorsorge

Probleme:

- viele Alte (moderne Medizin...)
- wenig Kinder
- junge Leute kommen nicht in die Arbeitswelt

Soziale Gerechtigkeit

Umverteilung zugunsten der sozial und wirtschaftlich Schwächeren und zu lasten der Stärkeren.

Bsp.: Steuerprogression (prozentual von Einkommen zahlen die Stärkeren mehr)

4. Spannungsverhältnis zwischen sozialer Gerechtigkeit und individuellen Freiheitsrechten

Einerseits individuelle Freiheitsrechte des Rechtstaats. Andererseits Umverteilung des Sozialstaates. (Dialektik zwischen Rechts -und Sozialstaat [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] These, Antithese, Synthese ... These)

Bsp: Volkszählungsgesetz

Der Einzelne hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Recht über die persönlichen Angaben selbst zu verfügen). Jedoch ist die Datenerhebung wichtig für Planung im Staat, um den Sozialstaat realisieren zu können.

Eingriffslegitimation des Staates

Im Hinblick auf:

Art. 12 GG

Die Berufsfreiheit steht auch den wirtschaftlichen Unternehmen zu.

Bsp. für Eingriffe: unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaates (Mitbestimmungsgesetz) Sinn: Begrenzung der wirtschaftlichen Macht der Arbeitgeber / Milderung der Abhängigkeit vom Arbeitgeber

- Aus sozialen Gründen räumt man den Arbeitnehmern ein Recht zur Mitbestimmung ein, obwohl dies eigentlich nur dem Eigentümer des Unternehmens zusteht.

Art. 14 GG

Bsp.: Natur -und Baudenkmäler - Einschränkungen zugunsten der Gemeinschaft Eingriff in Art. 14 GG: Mietverträge können von Vermieter nicht völlig eigenverantwortlich gemacht werden. (Kündigungsfristen...)

Art. 3 GG

Eingriff beim Steuerrecht

Progression: Bei höherem Einkommen prozentual mehr Steuerzahlung. Rechtfertigung nur über das Sozialstaatsprinzip möglich.

Sozialstaatsprinzip als Anspruchsgrundlage

Art. 20 GG - grundsätzlich keine individuelle Anspruchsgrundlage, da es sich bei Art. 20 GG nicht um ein Grundrecht handelt, sondern um ein Staatsziel

Unterschied: Grundrechte sind einklagbar, Staatsziele (Adressat: Staat). Grundrechte sind Rechte des Einzelnen (Anspruchsgrundlage)

Ausnahmsweise ist das Sozialstaatsprinzip Anspruchsgrundlage. (Verbindung mit Art. 1 GG). Es existiert ein Anspruch auf ein materielles Existenzminimum.

Der Staat hat die Verpflichtung zum Ausnutzen der vorhandenen Hochschulkapazitäten. (Numerus Clausus Urteil) Offengegeben in der Entscheidung ist, ob der Staat zur Neuschaffung von Kapazitäten verpflichtet ist.

Der Staat bildet das Monopol auf Hochschulebene. Durch die Monopolstruktur zur Ausbildung von Ärzten, Beamten und Juristen könnte sich ein individueller Rechtsanspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten.

Weiterentwicklung des Sozialstaatsprinzips.

In den USA gibt es keine Absicherung oder nur minimal.

Probleme liegen in der Finanzierung. Gegenwärtig ist die Finanzierbarkeit des Sozialstaatsprinzips vorrangig schwierig.

(Alters -, Krankenvorsorge) Bessere Medizin führt zu einer höheren Lebenserwartung.

Das Bundesstaatsprinzip

Definition Bundesstaat

Einerseits kein Staatenbund. Andererseits kein Einheitsstaat.

Staatenbund: Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten (Bsp.: NATO). Durch Vertrag zur Zusammenarbeit auf best. Politikfeldern.

Einheitsstaat: Bsp.: Frankreich

Nur der Bund hat Staatsqualität. Staatliche Untergliederungen nur mit Verwaltungsfunktion.

Dazwischen liegt der sogn. Bundesstaat (Bsp.: USA, BRD)

Sowohl der Gesamtstaat als auch die Gliedstaaten haben eigene Staatlichkeit. Sie haben eigene Gesetzgebungskompetenzen und Rechtsprechungskompetenzen. Die Gliedstaaten besitzen keine Außenpolitik oder äußere Souveränität sowie keine eigene Verteidigungspolitik.

Staatsqualität der Gliedstaaten

Art. 59 + 32 GG

Art. 32 II GG muss als Mitentscheidungsrecht der Gliedstaaten interpretiert werden, da die bloße Anhörung (etwa im Sinne § 28 VwVfG) nicht mit der Staatsqualität der Gliedstaaten (Bundesländer) vereinbar ist.

Gliederung des Bundesstaates

Es gilt der 2-gliedrige Bundesstaatsbegriff. Danach ist jede Staatsfunktion entweder dem Bund oder den Ländern zugeordnet. Kommunen sind Teil der Länder.

Zwischenebenen, in denen sich die Länder bundesmäßig vereinigen.

Voraussetzungen:

- Es muss sich um Aufgaben handeln, die im ganzen Bundesgebiet anfallen. (Bsp.: Studienplätze, Medizin)
- Der Bund darf auf diesem Gebiet nicht zuständig sein
- Es muss klargestellt werden, welches Recht für diese Einrichtungen gelten soll (Recht des Sitzlandes)
- Es muss die Rechtsaufsicht klargestellt werden (Sitzland hat häufig Rechtsaufsicht)

Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern

1. Grundregel: Art. 30 GG (Konkretisierung von Art. 70, 83 GG)

Gesetzgebungskompetenz:

a) ausschließende (des Bundes: Art. 71, 73 GG)
b) konkurrierende (der Länder: Art. 72, 74 GG)

Die konkurrierende Gesetzgebung zeigt, dass nicht die Länder, sondern der Bund schwerpunktmäßig die Kompetenzen in der Gesetzgebung hat.

Rahmenvorschriften müssen ausfüllungsfähig sein. (für die Länder) Art. 72 II GG, Art. 75 GG

c) Ungeschriebene Besetzgebung (Kraft - Sach - Kompetenz)

Verwaltungskompetenz

(Art. 83 ff GG)

Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus. Der Bund hat Rechtsaufsicht.

Bundesauftragsverwaltung

Fachaufsicht des Bundes

(Art. 85 + 90 GG)

Bundeseigene Verwaltung

(Art. 87 GG)

Länder spielen keine Rolle in der Ausführung. Bsp.: Bundeskartellamt)

2. Ausnahmen vom Trennungsprinzip

a) Homogenitätsprinzip

(Art. 28 GG)

In den Ländern muss ein Mindestprogramm an Grundentscheidungen erfolgen. (So wie im GG auch für den Bund vorgesehen)

b) Bundesrecht bricht Landesrecht

(Art. 31 GG)

Wenn Landesrecht = Bundesrecht, wird das Bundesrecht zitiert. (Praktische Bedeutung gering; vorrangig Art. 71 ff GG)

c) Erlass von Verwaltungsvorschriften durch den Bund

(Art. 84 II, 85 II GG)

d) Bundeszwang

(Art. 37 GG)

Voraussetzung: Mängelrügeverfahren

e) Verschränkungen im Bereich der Finanzwirtschaft

Gemeinschaftsaufgaben und deren Finanzierung (z. B. Hochschulen, Art. 91 a+b GG) Verteilung des Steueraufkommens (Art. 106 + 107 GG)

f) Bundesstaatstreue

zwischen Bund + Ländern

zwischen den Ländern untereinander

g) Vertragsschlusskompetenz des Bundes

Mitwirkungsrecht der Länder (Art. 32, 79 GG)

h) Verträge der Bundesländer untereinander

z. B. Umweltminister (Beschlüsse haben nur Empfehlungscharakter, sind nicht rechtsverbindlich)

Bundesstaat und europäische Union

(Art. 23 GG)

Art. 23 GG enthält die für Deutschland aus nationaler Sicht die für eine europäische Integration unverzichtbaren Grundsätze (einschließl. Staatsorganisationsrechtlicher Voraussetzungen)

Problem der Integration: Umsetzung von neugeschaffenem europäischem Recht in deutsches Recht ([Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bundesländer)

Staatliche Einheit Deutschland

Wiedervereinigung in der Verfassung (früher Art. 23 GG) Beitritt durch einseitige Erklärung der DDR Voraussetzung: Freiwilligkeit

1. freiwillige Wahl in der DDR (neugewählte Vertreter erklären Beitritt)

Vereinbarung, in wieweit das Gesetz der BRD auch für die DDR gelten soll, bzw. in wieweit DDR-Recht weiter gelten soll (Einigungsvertrag)

Art. 146 GG (Geltungsdauer des Grundgesetzes)

Republikprinzip

1. Begriffsentstehung

(res publica - die Sache des Volkes / Gemeinwohl / Gemeinwesen)

Definition: Die Staatsform, die der Monarchie entgegensteht ist die Republik Volkstaatlich: antiautoritär, rational, freiheitlich Abwählbarkeit des Staatsoberhauptes

Gegenbegriffe: erbliche Nachfolge, Machtkonzentration, Absolutismus, Alleinherrschaft, konstitutionelle Monarchie (König hat Symbolcharakter)

2. Artikel 20 [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Bundesrepublik

Sie kennzeichnet die Staatsform, in der das Staatsoberhaupt auf begrenzte Zeit von Volksvertretern gewählt wird.

Art. 20a GG: 3 Umweltmedien sind: Luft, Wasser, Boden

Allgemeine Grundgesetzlehren

1. Einführung

1.1 Grundgesetzliche Regelungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.2. Landesverfassungen

- Enthalten Grundrechte
- Wenn sie identisch sind mit den Grundgesetz, wird auch dieses zitiert
- Wenn eine Regelung über Bundesgesetz hinaus geht, gilt sie auch

1.3. Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)

- sind dem GG untergeordnet
- haben die Funktion zum einfachen Bundesrecht
- kein Europarecht

1.4. EG-Vertrag

- einige wenige Grundrechte enthalten (z. B. Das Diskriminierungsverbot)
- In EG gelten die Grundrechte der einzelnen Verfassungen hilfsweise

1.5. Naturrecht

- Naturrecht steht im Gegensatz zum positiven, geschriebenen Recht
- Art. 1 II GG spricht dafür, dass das GG Naturrecht mit einbezieht
- Art. 1 III GG sagt aus, dass die nachfolgenden Grundrechte mit beinhalten

2. Funktion der Grundrechte

2.1. Subjektiv öffentliches Recht

- individuelles vor Gericht einklagbares Recht
- Einklagbarkeit ist selbst auch selbst ein Grundrecht (Art. 19 IV GG) in Verbindung mit der Einzelnen Gerichtsordnung

Funktion: Abwehr von Eingriffen des Staates (Hauptfunktion der Grundrechte)

Beispiele für Eingriffe des Staates:

- Demonstrationsverbot
- Hausbau nach eigenen Ideen nicht uneingeschränkt möglich
- Frauen in der Bundeswehr (Art. 12 GG)

2.2. Objektiv rechtliche Gewährleistung

- Grundrechte sind auch objektives Recht
- Nicht einklagbar, nicht für den Einzelnen

Adressat: Staat; die 3 Gewalten

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Grundrechte haben Auslegungsfunktion

Grundrechte sind auch Ausdruck einer objektiven Wertordnung

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Schutz der Grundprinzipien des Staates

Geltungsvorrang:

Grundrechte haben Vorrang vor den einfachen Gesetzen

Anwendungsnachrang:

Das speziellere ist zunächst zu beachten

Einrichtungsgarantien (Art. 6; 7; 14; 5 GG)

Bsp.: Der Staat hat Interesse daran, dass Ehe und Familie (Kinder) bestehen In Art 14 GG zeigt sich, dass beim Staat Interesse an Privateigentum existiert

2.3. Negative Kompetenznormen im Grundgesetz

beschränken die Kompetenz des Staates

3. Arten von Grundrechten

Freiheitsrechte :

Art. 2 I GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit)

Art. 2 II GG ( Leben, körpl. Unversehrtheit)

Art. 4 GG

Art. 5 I GG

Art. 5 III GG

Art. 8 - 13 GG

Art. 16 GG

- Freiheitssichernde Funktion
- Haben positive Freiheit zum Inhalt

Gleichheitsgrundrechte:

Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG

Spezielle Gleichheitsrechte: Art. 3 II ; III GG

Art. 33 II GG

Art. 38 I GG

Aktivrechte: Art. 38 GG (Wahlrecht)

Art. 33 II; III GG (Zugang zu öffentl. Ämtern)

Verfahrensrechte: Art. 103 GG Art. 101 GG

Art. 19 IV GG

Frage:

Können aus Freiheits -und Gleichheitsrechten Leistungsansprüche abgeleitet werden ??

Bsp.: Art. 12 GG - Recht auf Beruf

Besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines Berufes vom Staat ??

DIE GRUNDRECHTE SIND K E I N E LEISTUNGSRECHTE ! ! !

Art. 13 GG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] der Staat muss keine Wohnung verschaffen

Art. 8 GG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] der Staat muss keine Versammlungsräume stellen

ABER: Anspruch auf das Existenzminimum (Art. 1, 2, 20 GG) kann hergleitet werden. Es sind zudem aber auch Sozialgesetze vorhanden.

Art. 2 II GG Anspruch gegen den Staat auf Schutz des Lebens ist sehr bedeutend. (Stichwort Abtreibung)

Die Frage ist, ob der Staat generell verpflichtet ist des Leben zu schützen. (Bis zur 12. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung vorgeschrieben)

Bsp.: Schleier-Urteil (Schutzanspruch in Konkurrenz mit anderen staatl. Interessen)

Kernenergie: Schutzanspruch des Bürgers vor derartigen gefährlichen Techniken (aus Art. 20 GG hergleitet) - Atomgesetz (Strahlenschutzverordnung)

Es werden nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche hergleitet. Auch verfahrensrechtliche Ansprüche werden aus dem GG hergleitet. (Aus Art. 2 II GG); Anhörungsrechte (s. a. § 28 VwVfG)

4. Träger der Grundrechte ( S. 150)

Jedes Recht ist einer Person zugeordnet. (Rechtsträger, Aktivlegitimierter) Gegenteil: Rechtsverpflichteter (Passivlegitimierter), dieser ist an Grundrechte gebunden.

„Jedermanns Rechte“ (Menschenrechte) ß[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] deutsche Rechte (Art. 12, 8, 9, 11 GG) [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „jeder Deutsche“

Frage: Wer ist Deutscher ?

Geregelt in Art. 116 GG

Problem: EU-Bürger

Gewisse Grundrechte, die deutsches Recht sind, stehen auch Europäern zu. Aber nicht alle. Bsp.: Art. 12 GG

Natürliche Personen

= Grundrechtsträger (fast ausnahmslos)

Es besteht eine altersmäßige Begrenzung (Art. 12a, Art. 38 II GG, 4 GG iVm § 5 Religionserziehungsgesetz, Art. 6 GG iVm § 1 Ehegesetz)

Materielle Frage

Wann kann ich Träger der Grundrechte sein ?

Wann kann ich die Grundrechte in Anspruch nehmen ? (Prozessfähigkeit)

Auch Tote können Grundrechte haben

Art. 1 GG ist ein nachwirkendes Recht. Er erhebt einen Achtungsanspruch, den auch Tote haben. Die Länge des Anspruches bezieht sich darauf, wie lange dieser Mensch in der Nachwelt wirkt.

Das ungeborene Leben kann das Recht auf Grundrechte haben. (Art. 2 GG - das Recht auf Leben)

Juristische Personen

Können Grundrechtsträger sein. (Art. 19 II GG)

Privatrechtliche juristische Personen

AG, GmbH, Körperschaften des Privatrechts, auch Personalgesellschaften

Nur der Sitz der juristischen Person muss in Deutschland sein.

Die Wesensgemäßheit muss geprüft werden. (Art. 19 III GG)

Grundrechte, die die Körperlichkeit des Menschen betreffen, passen hier nicht.

Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG ( Eigentum) und das allgemeine Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigung treffen für juristische Personen zu.

Ausnahmsweise können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsträger sein.

Bsp.: Kirchen (Art. 4 GG)

Rundfunk -und Fernsehanstalten (Art. 5 I GG)

Hochschulen (Art. 5 III GG)

Grund:

Obwohl sie staatsnah sind, drohen ihnen Einschränkungen durch den Staat. Daraus entstehen Konflikte in bezug auf Glaubensfreiheit, Religionsfreiheit und die Freiheit der Wissenschaft. Eine Abwehrstellung gegen den Staat ist hier also nötig.

Aufbau einer Grundrechtsprüfung

1. Stufe: Schutzbereich
2. Stufe: Eingriff
3. Stufe. Rechtfertigung

Die Reihenfolge soll wegen dem inneren Zusammenhang eingehalten werden.

Schutzbereich

Definition: Der Schutzbereich ist der Tatbestand einer Grundrechtsnorm. Beispiel: Art. 5 III GG

Tatbestand: Kunst und Wissenschaft sind frei.

a) sachlicher Tatbestand: WAS wird geschützt
b) persönlicher Tatbestand: WER wird geschützt

Auslegungsmethodik beachten !!

Der Schutzbereich kann in verfassungskonformer Weise einfachgesetzlich , also durch den Gesetzgeber, ausgeschaltet, definiert bzw. begrenzt werden.

Eingriff

Definition: Eingriffe sind belastende Hoheitsakte aller 3 Gewalten mit Außenwirkung.

Exekutive:

- durch Verwaltungsakt (übliches Handlungsmittel der Executive)
- Für den Einzelfall
- Außenwirkung ist impliziert
- Auch durch öffentlich-rechtliche Verträge
- Auch durch Verordnung
- Für eine bestimmte Anzahl von Fällen
- Abstrakt generell

Legislative: (Bundestag und Landtage [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Gesetzgebung)

- Im Wesentlichen durch Gesetz (übliches Handlungsmittel der Legislative)

Judikative: (Richter und Gerichte)

- Fällen im allgemeinen Urteile

Belastende Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge, Verordnungen, Gesetze und Urteile können Eingriffe im Sinne der Grundrechtslehre sein.

- Ein Eingriff muss nicht zielgerichtet sein
- Ein Eingriff kann auch mittelbar sein
- Ein Eingriff muss nicht normativ sein (rein faktisch reicht aus)
- Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind keine Eingriffe

Rechtfertigung

Einteilung in zwei Kategorien

1. Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt

Bsp.: Art. 2 II GG

Schlichter Gesetzesvorbehalt: Es kann „durch Gesetz“ eingeschränkt werden.

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Enger gefasst. „nur für die Fälle“

Regelungsvorbehalt: Besonders weitgehende Möglichkeit der Regelung. Es handelt sich auch um eine Art des Gesetzesvorbehaltes. Die Einschränkung muss ihrerseits verfassungskonform sein. D. h. der Gesetzgeber ist nicht völlig frei.

„Schranken-Schranke“ (Eine Schranke unterliegt einer Schranke)

Formelle Schranken-Schranken

- Frage nach der Zuständigkeit des Gesetzgebers
- Sie sind an formalrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzungen gebunden
- Sie kommen direkt aus der Verfassung
- Zuständigkeitsregelungen der Verfassung müssen erfüllt sein (Art. 70ff), einschließlich aller Verfahrensvorschriften
- Das Gesetz muss verfassungskonform entstanden sein
- Alle formellen Voraussetzungen für die Entstehung eines Gesetzes müssen erfüllt sein

Materielle Schranken-Schranken

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Art. 19 GG beachten

- müssen erörtert werden
- belastende Einzelpersonengesetze (auch verdeckte) kommen als Schranke nicht in Frage (Verboten)
- es muss sich auf eine unbest. Vielzahl von Fällen beziehen
- erlaubt sind Maßnahmegesetze (durch best. Entwicklungen entstanden)

Art. 19 S. 2 GG - Zitiergebot (Das Gesetz muss den Art. nennen)

Sinn: Warnung an den Gesetzgeber, dass er ein Grundrecht einschränkt

Gilt nicht bei den Hauptgrundrechten (Bsp: Art. 8, 10, 11, 13, 16, 2II GG

Gilt bei Art. 2 I, 5 I, 12, 14 GG

Zum Art. 19 II GG werden 2 Grundpositionen vertreten

1. die absolute Position

ist der Auffassung, dass Art. 199 II GG einen individuellen Kernbereich schützt. Grund: subjektive Rechte des Einzelnen

2. die relative Position

Ist der Auffassung, dass der Wesensgehalt des Art. 19 II GG an seine Grenzen stößt, wenn es um Gemeinwohl geht.

Es muss abgewogen werden zwischen Individual -und Allgemeininteresse

Die relative Theorie stellt auf die Verhältnismäßigkeit bei der Definition des Wesensgehaltes eines Grundrechts ab.

Bsp.: Lebenslange Haft = Verletzung der Menschenwürde

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] der Eingesperrte darf die Hoffnung auf Freiheit nicht verliefen (in Klausuren nicht überbewerten)

2. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Kollision mit den Grundrechten Dritter

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Prinzipien des Artikel 20

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Werte

Nach zutreffender herrschender Meinung sind auch ohne mit ausdrücklich mit Gesetzesvorbehalt ausgestattete Grundrechte nicht schrankenlos

Die Abwägung zwischen mehreren Grundrechten muss durch praktische Konkordanz erfolgen. (bei Kollisionslage muss beiden Grundrechten zum Durchbruch verholfen werden)

Drittwirkung von Grundrechten

Fall: A will von B ein Fahrrad für 1000,- DM kaufen. B fordert 1500,- DM. A errinnert B daran, er habe dem C das Fahrrad für 1000,- DM verkauft.

A beruft sich auf Art. 3 GG.

Kann er von B den Preis von 1000,- DM verlangen?

Lösung:

Nein, A kann Art. 3 GG nicht gegen B geltend machen. Die Grundrechte gelten als Abwehrrechte gegen den Staat, nicht gegen einen Bürger. Der Abwendungsbereich ist prinzipiell auf das Verhältnis Bürger - Staat begrenzt.

Die einzige geregelte Ausnahme ist Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit). Hier handelt es sich um den einzigen Fall der unmittelbaren Drittwirkung eines Grundrechts.

Über den Fall des Art. 9 III GG hinaus gibt es Fälle der unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten:

Die Grundrechte sind nach der Lehre von der Drittwirkung mit Ausstrahlungswirkung auch auf das Rechtsverhältnis der Bürger untereinander anwendbar. (Zivilrecht)

Das Eingangstor sind insbesondere die Generalklauseln der §§ 826, 242, 138 BGB, d. h. die Grundrechte sind nicht nur individuelle Rechte sondern auch Ausdruck einer subjektivern Wertordnung. Diese flie ßt in die Generalklauseln des Zivilrechts ein.

Sinn: In einer Gesellschaft muss die individuelle Meinung geäußert werden können.

Auch im Strafrecht: Konstellation wonach jemand wegen Beleidigung verurteilt wird (§ 185 StGB); beruft sich auf Art. 5 GG

Der Meinungskampf mit Art. 5 GG hat jedoch seine Grenzen.

Grundrechtsverzicht

Aus der Funktion der Grundrechte ergibt sich, dass sie grundsätzlich verzichtbar sind. (Schutz und Abwehr sind verzichtbare Güter)

Voraussetzung: Der Verzicht muss freiwillig sein.

Aber: es darf kein Totalverzicht sein.

Grenzen des Verzichts: (insbesondere)

- Achtung der Menschenwürde (Der Verzicht auf das Leben ist nach h. M. verfassungswidrig)
- Ebenfalls als verfassungswidrig wird der räumliche und zeitliche Totalverzicht auf die Grundrechte angesehen.
- Partielle Verzichte sind möglich, sie haben eine räumliche und/oder zeitliche Begrenzung.

Verwirkung von Grundrechten

Art. 18 GG iVm § 39 BVerfGG

Der Missbrauch von Grundrechten in Form des Kampfes gegen die FdGO (Grundpfeiler des Staates) kann die Verwirkung von Grundrechten zur Folge haben.

Im Grunde ist die Verwirkung bei allen Grundrechten möglich. (Im wesentlichen siehe Art. 18 GG)

Monopol des Bundesverfassungsgerichtes. Es kann allein die Verwirkung und ihr Ausmaßbestimmen und aussprechen.

Grundrechtskonkurrenz

Grundsätzlich stehen Grundrechte in Idealkonkurrenz (gleichwertig nebeneinander)

Neben der Idealkonkurrenz gibt es auch Fälle des Vor -und Nachranges. (Z. B. Art. 2 I GG mit anderen Grundrechten.

Bsp.: Verbot einen Beruf auszuüben wie ich will.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Verletzung des Art. 12 GG und Art. 2 I GG

Aber: Art. 2 I GG ist Auffangtatbestand; Art. 12 gilt demnach allein

SPEZIELLE VORSCHRIFT VOR GENERELLER VORSCHRIFT

Schwieriger Fall: Wirtschaftswerbung

Die Verletzung von Art. 5 und 12 GG wirft Zweifel auf, ob Idealkonkurrenz vorliegt.

Im Zweifel sind beide gleichrangig.

Was spricht dagegen? Schwerpunkt auf einem Grundrecht.

D i e G run d r e c h t e

Artikel 1

Schutzbereich

Es ist unbestritten, dass Art. 1 GG der oberste Wert unserer Verfassung ist. Er beherrscht die anderen Grundrechte und steht etwas über allen anderen.

Hintergrund:

- Systematische Stellung am Anfang
- Historische Auslegung

Artikel 1 ist eines der tragenden Konstitutionsprinzipien. Der Staat ist für den Einzelnen da, nicht umgekehrt.

Art. 1 ist objektiv-rechtlich.

Es stellt sich die Frage „ ist Artikel 1 überhaupt ein Grundrecht ?“. Das Bundesverfassungsgericht lässt die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 GG zu. (Art. 93 I Nr. 4 a BVerfGG)

1. Näherung zu „Würde“

Würde bedeutet „Person sein“ (Persönlicher Achtungsanspruch) Der Würdeanspruch besteht unabhängig von der Leistung

Art. 1 GG soll verhindern, dass der Mensch bloßes Objekt staatlichen Handelns wird.

Subjektiver Schutzbereich

Nur natürliche Personen können sich auf den subjektiven Schutzbereich berufen. (auch Tote)

Eingriff

Würde ist nur über die 4 Eingriffskategorien weiter definierbar.

1. Eingriffe in die rechtliche Gleichheit des Menschen

Sobald es um fundamentale Gleichheitsverletzungen geht

Bsp.: Sklaverei

2. Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Integrität und Identität

(Integrität = Unberührtheit)

Bsp.: Entfernen einer Hand wegen Diebstahls; Todesstrafe; „Ablauschen der Intimsphäre“

3. Eingriffe durch gravierende Verfahrensverstöße

Bsp.: Verweigerung des rechtlichen Gehörs

4. Entwürdigende Eingriffe durch Verletzungen fundamentaler Sicherungspflichten

Bsp.: jemanden verhungern oder erfrieren lassen; jemandem das Existensminimum verweigern

Würdeverletzungen setzen immer eine Erheblichkeit voraus.

Rechtfertigung

Artikel 1 GG steht nicht unter Gesetzesvorbehalt. Es wird überwiegend vertreten, dass Art. 1 GG überhaupt nicht abwägungsfähig ist.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] „Jeder Wert sei nur dann ein Wert, wenn er die Würde beachtet“

Jeder Eingriff in Art. 1 GG ist ein nicht zu rechtfertigender Eingriff.

1. Fall

Um das Leben eines entführten Managers zu retten, erwägt die Polizei einen der beiden Gangster, die ihn entführt haben und dessen sie habhaft geworden sind, zum Reden zu bringen.

Die Polizei vermutet, dass er das Versteck kennt, in dem der andere Gangster den Manager gefangen hält.

Der Manager ist herzkrank und braucht dringend Medikamente.

Der Gangster will nicht reden.

Was kann die Polizei tun.

(Prüfung unter Beachtung der Grundrechte des Gangsters)

Lösung:

Art. 1 GG

Schutzbereich

Schutz seiner Würde; Leben; seelische Integrität.

Eingriff

Ist gegeben, weil er gefoltert wird/werden soll.

Rechtfertigung

Kein Gesetzesvorbehalt.

Es greifen die verfassungsimmanenten Schranken.

Es liegt eine Kollision der Grundrechte des Gangsters mit denen des Managers vor. Der Staat will zugunsten des Managers eingreifen, um dessen Leben zu retten. Aus objektiver Schutzpflicht müsste er eingreifen und helfen.

Jedoch sind Eingriffe in Art. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Es sind demnach keine verfassungsimmanenten Schranken vorhanden.

Art. 1 ist beim Manager möglicherweise gar nicht tangiert. Die Polizei darf den Gangster nicht foltern. (Dazu auch Art. 104 I 2 GG) Sie muss dem Tod des Manager ins Auge sehen.

2. Fall

Die P verdient ihren Lebensunterhalt damit, dass sie sich nackt auf einer Drehscheibe präsentiert.

Die Zuschauer können sie von Kabinen aus beobachten.

Urteil: Rücknahme der Genehmigung ist gerechtfertigt. Dagegen spricht: Freiwilligkeit der Frau

3. Fall

Z ist ein Zwerg. Er verdient Geld dadurch, dass er sich von Starken Männern in Discos besonders weit werfen lässt. (Zwergenweitwurf)

Urteil: Genehmigung zurückgenommen

Argument: Verstoßgegen die guten Sitten (GewO)

Dagegen spricht: Was sind die guten Sitten ?

Hierbei kommt es nicht auf die Meinung von Minderheiten an. Maßgeblich ist die vorherrschende sozial-ethische Überzeugung.

Nach Art. 1 GG soll eine Person nicht zum Objekt werden, wie hier etwa zum Sportgerät. Auf die Freiwilligkeit des Betroffenen kommt es nicht an, da die Würde ein unverzichtbarer Wert ist.

Artikel 2

Absatz 1

Schutzbereich

Nach h. M. schützt Art. 2 I die allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist entstehungsgeschichtlich begründet und schließt jegliches Tun und Unterlassen ein. Die individuelle Entwicklung in jede Richtung wird geschützt.

Kerntheorie

Danach wird durch Art. 2 I GG nur die geistig-sittliche, die wesentlich persönlichkeitsbildende Entwicklung der Person geschützt.

Aufgrund dieser unbestimmten Weite hat Art. 2 I GG nur eine Auffangfunktion. Er ist subordinär, greift demnach nur hilfsweise bzw. nachrangig ein, soweit der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechtes vorher festgestellt worden ist.

Fall

Politiker gehen zu einer Wahrsagerin. Das führt zu weniger Rationalität in den politischen Entscheidungen. Daraufhin wird ein Verbot gegen das Wahrsagen ausgesprochen.

Die Wahrsager berufen sich auf Art. 12 GG, die allgemeine Berufsfreiheit.

Lösung:

Wird nun das Wahrsagen als Berufsbild anerkannt, greift hier auch Art. 12 GG ein.

Ist das nicht der Fall, fängt Art. 2 I GG auf, da dieser lückenlosen Schutz bei jedem Tun und Unterlassen gewährleistet. Dabei ist es nicht von Bedeutung ob die Handlung persönlichkeitsfördernd oder -zerstörend ist.

Aus Art. 2 I GG sind vom Bundesverfassungsgericht im Schrifttum zudem Rechte entwickelt worden, die die Persönlichkeit im engeren Sinne schützen sollen.

Insbesondere:

- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Der Staat darf persönliche Daten nicht ohne weiteres einsetzen, speichern, weiterleiten oder bearbeiten (Datenschutz)

- Recht am eigenen Bild
- Recht am eigenen Wort (Abhörproblematik hier eingefangen)

Art. 2 I GG soll die Entwicklung zum „gläsernen Menschen“ verhindern. Er schützt die persönliche Lebenssphäre.

Durch Schutz bei juristischen Personen ist möglich, soweit der Schutz passt.

(Art. 19 II GG)

Bei post mortalem Schutz greift oft Art. 1 GG mit ein.

Eingriff

Durch die Breite des Schutzbereichs gibt es dementsprechend auch eine Vielzahl potentieller Eingriffsmöglichkeiten.

Man hat sie auf wesentliche beschränkt.

Allgemeine Definition

Jeder belastende Hoheitsakt kommt als Eingriff erst einmal in Frage.

Rechtfertigung

Schranken-Trias (3 unterschiedliche Schranken)

1. Schranke

Alle formellen und materiellen verfassungsmäßigen Rechtsätze (Satzungen, Verordnungen...)

Unser Staat ist ein Gesetzesstaat. Alle Freiheiten des Schutzbereiches werden über Schranken reguliert. Somit können sämtliche Rechtssätze den Art. 2 I GG einschränken.

2. Schranke

Die Rechte anderer

Die Schranke geht unter bzw. weitestgehend in der 1. Schranke auf.

Es müsste sich um formalisierte Rechte handeln. In Frage kommen könnten Gewohnheitsrechte. (ungeschrieben, ausgeübt, von der Allgemeinheit angenommen)

3. Schranke

Die Sittengesetze

Die Sittengesetze sind nur von Bedeutung soweit sie in den Gesetzen Niederschlag gefunden haben.

(Bsp. Generalklauseln)

Außergesetzliche Maßstäbe können nicht herangezogen werden.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Es ist ein umfassender Gesetzesvorbehalt gegeben.

Fall

Das Bundesjagdgesetz wird novelliert.

Die Erteilung des Falknerjagdscheins wird davon abhängig gemacht, dass die Bewerber auch die Jägerprüfung bestehen.

Dazu gehört auch die Schießprüfung und der Nachweißüber Kenntnisse im Waffenrecht.

A macht die Falknerprüfung, fällt jedoch im Waffenrecht durch. Somit wird ihm der Falknerjagdschein nicht anerkannt.

A meint, er wäre in seinen Grundrechten verletzt.

Schutzbereich

Allgemeine Handlungsfreiheit.

Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht, da es ein spezielles Grundrecht hier nicht gibt.

Nach der Mindermeinung (Kerntheorie) ist der Schutzbereich nicht erfüllt. Die h. M. sagt jedoch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit hier tangiert ist.

Eingriff

Ein Eingriff ist jeder belastende Hoheitsakt. Dieser liegt im Sachverhalt in Form der Versagung des Falknerjagdscheins vor.

Die Novellierung des BjagdG stellt seinerseits ebenfalls einen Eingriff das.

2 Eingriffe

Rechtfertigung

Ist der Eingriff in den Schutzbereich zu rechtfertigen ?

Dieser stellt auf die verfassungsmäßige Ordnung ab, d. h. alle formellen und materiellen Rechtssätze, hierbei also auf die Gesetze des BjagdG, die in diesem Fall einschränken.

Die formelle Rechtmäßigkeit wird unterstellt.

Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen:

Verhältnismäßigkeit aufgrund des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 GG. Sie ist ein Unterprinzip der Rechtsstaatlichkeit.

Die Schranke kann also nur dann herangezogen werden, wenn die SchrankenSchranke eingehalten ist.

Waffenkunde und Schießkenntnisse sind zum Falkenjagen nicht erforderlich. Die Voraussetzungen zum Bestehen des Falknerjagdscheines ist also unverhältnismäßig. Die Prüfung ist für einen Falkner ungeeignet.

Beachte: Bei einem Fall, bei dem Art. 2 I GG tangiert ist, kommt es meist zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Absatz 2

Satz 1

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Schutzbereich

2 Begriffe

Leben - bedeutet das körperliche Dasein. Geschützt wird hier die biologische Basis des Menschen

Wo beginnt Leben ?

Bei der Geburt (§ 1 BGB). Das Problem ist der Schutz des ungeborenen Lebens, der hier nicht erfasst ist. Deshalb ist es wohl zutreffend den Zeitpunkt der Zeugung als Beginn des Lebens zu definieren.

Das Bundesverfassungsgericht betont den objektiv-rechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens.

Der Schutz der exkorporalen Zeugung bzw. künstlichen Befruchtung ist zwar umstritten, jedoch objektiv-rechtlich vertretbar.

Wo endet Leben ?

Beim Tode. Medizinisch bedeutet das Hirntod. Eine Mindermeinung folgt nicht der Hirntodauffassung, insbesondere beim Herzstillstand; aufgrund von Problemen wie Organentnahmen.

Körperliche Unversehrtheit - Hier wird die physiologische Daseinsform des Menschen geschützt, d. h. die Integrität des Körpers und der Körper selbst.

Als Körper wird die äußere, individuelle Erscheinungsform sowie die inneren Lebensvorgänge charakterisiert (Organe etc.)

Ist auch die Psyche geschützt ?

Soweit psycho-somatische Wirkungen vorliegen, ist der Schutz des Art. 2 II GG gegeben.

Erhebliche Lärmbelästigungen können beispielsweise die körperliche Unversehrtheit dauerhaft beeinträchtigen. Der Begriff darf jedoch nicht zu weit gefasst werden.

Art. 2 II GG ist schon dann berührt, wenn lediglich Gefährdungen vorliegen. Darunter fallen z. B. Erforschen bzw. Anwenden neuartiger Techniken usw. (Kernenergie...)

Eingriff

Zunächst jeder belastende Hoheitsakt.

Hier: Jede belastende Vorschrift des Staates gegen die Gesundheit des Menschen. Diese greift in Art. 2 II GG ein.

Rechtfertigung

Art. 2 II GG unterliegt einem Gesetzesvorbehalt; und zwar den formellen Gesetzen. Dieser ergibt sich aus der Wesentlichkeitstheorie.

D. h. alle Grundrechtswesentlichen Eingriffe müssen vom Parlament entschieden werden. (Parlamentsvorbehalt)

Der Gesetzgeber selbst muss entscheiden; dafür muss ein Gesetz im formellen Sinne vorliegen.

Bsp.: aktive Sterbehilfe

Freitod (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 GG)

Fall

An der Uni U. ist gemäßdem Hochschulgesetz alle 2 Jahre eine Röntgenuntersuchung für die Studenten vorschrieben. (In der Satzung)

Hochschulgesetz: „Voraussetzung ist die Gesundheit der Studenten“

Satzung: „Röntgenuntersuchung alle 2 Jahre. Bei Weigerung erfolgt die sofortige Exmatrikulation.“

Studentin S verweigert die Untersuchung und wird daraufhin exmatrikuliert.

Verletzung von Art. 2 II GG ?

Schutzbereich

Körperliche Unversehrtheit

Art. 2 II GG

Eingriff

Zunächst alle belastenden Hoheitsakte der 3 Gewalten.

Durch die körperliche Belastung aufgrund der Röntgenstrahlen wird in den Schutzbereich eingegriffen. Die Physis ist betroffen.

Rechtfertigung

Ein Eingriff ist nur aufgrund eines Gesetzes möglich, da Art. 2 II GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt.

Die Verletzung von Art. 2 II GG ergibt sich daraus, dass die Untersuchung nicht durch ein formelles Gesetz vorgeschrieben wird, wie es gem. Satz 3 Voraussetzung ist, sondern durch die Universitätssatzung.

Die Röntgenuntersuchung im Abstand von 2 Jahren ist unverhältnismäßig, da diese gesundheitliche Belastung für die Studenten eine unbillige Härte darstellt.

Evtl. ist das Hochschulgesetz ebenfalls ein Eingriff, da es vorschreibt, dass nur gesunde Studenten zugelassen werden.

Absatz 2

Satz 2

Schutzbereich

Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit.

Begründung: Freiheit

Historisch

Habeas corpus acte (1679)

Schutz vor unzulässiger Verhaftung soll gewahrt bleiben.

Eingriff

Es wird unterschieden zwischen:

a) bloße Freiheitsbeschränkungen
b) Freiheitsentziehungen

Abgeleitet aus Art. 104 GG, er muss bei dieser Frage immer mitgelesen werden.

Rechtfertigung

Es besteht Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II S.3 GG, dieser wird in Art. 104 I GG konkretisiert.

Es ist ein formelles Gesetz erforderlich

Freiheitsentziehung ist eine besonders intensive Form der Freiheitsbeschränkung und zwar räumlich und zeitlich

Freiheitsentziehung liegt vor, wenn jemand in einem engen Raum für nicht unerhebliche Zeit eingesperrt/festgehalten wird (Bsp: Zelle)

Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung

Richterliche Entscheidung (Richtervorbehalt)

(Art. 104 II 1 GG)

Art. 104 II 2 GG - Klausel für die Polizei

- richterliche Entscheidung muss nachträglich eingeholt werden und zwar ohne schuldhaftes Zögern

Fall

Polizeibeamter P nimmt den Bürger B fest, der sich seit einiger Zeit vor dem PP aufhält, an einem Tag an dem eine nichtangemeldete Demonstration stattfinden soll.

P hält ihn 5 Stunden fest, weil er meint er wolle das Einsatzverhalten der Polizei ausspähen.

B beteuert, er sei nur ein harmloser Eckensteher.

Handelt P rechtmäßig ?

Lösung:

Schutzbereich des 2 II GG tangiert`?

Ja, da Art. 2 II GG die körperliche Bewegungsfreiheit schützt, B jedoch festgehalten wird.

Liegt ein Eingriff vor ?

Ja, jeder belastende Hoheitsakt (staatliche Maßnahme) ist zunächst ein Eingriff.

Ist dieser Eingriff zu rechtfertigen ?

Nach Art. 2 II 3 GG sind Einschränkungen rechtmäßig, allerdings nach Art. 104 GG konkretisiert. Dieser unterscheidet nach bloßen Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen i. S. v. Abs. 2.

Für die Polizei muss ein formelles Gesetz bestehen, das die Maßnahme rechtfertigt.

Die Maßnahme muss unerlässlich sein. (§ 35 PolG).

Ist § 35 PolG erfüllt, ist auch Art. 104 I GG erfüllt.

Art. 104 II GG muss geprüft werden. (Notwendigkeit)

Für Freiheitsentziehungen muss räumliche Einschränkungen und eine erhebliche Zeit erfolgen.

Hier kann man sagen, dass 5 Stunden eine erhebliche Zeit ausmachen. Daher kann man auch von Freiheitsentziehung sprechen.

Beachte: Eine richterliche Entscheidung kann nicht eingeholt werden, wenn sie innerhalb der vorgesehenen Dauer der Festsetzung nach dem normalen Geschäftsbrief nicht zu erwarten ist.

Artikel 3

Anwendbarkeit

a) allgemeiner Gleichheitsgrundsatz
b) spezielle Gleichbehandlungsgebote

Beachte:

Wenn spezielle Gleichbehandlungsgebote greifen, greift der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht (Art. 3 I GG).

Spezielle Gebote: Art. 3 II GG - Gleichheit von Mann und Frau

Art. 3 III GG - Diskriminierungsverbot

Art. 6 V GG ; 38 I, 33 I-III GG

Art. 28 I GG - Gleichheit der Wahl

Art. 21 GG - Gleichheit der Parteien

Art. 3 I GG bindet zunächst Judikative und Executive; demnach alle die Gesetze anwenden.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] RECHTSANWENDUNGSGLEICHHEIT

Das Gleichbehandlungsgebot muss auch in der Gesetzgebung beachtet werden. [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] RECHTSSETZUNGSGLEICHHEIT

Beachte: Der Gleichheitsgrundsatz gilt nur im Zuständigkeitsbereich des Hoheitsträgers !

Prüfschema

Bei Gleichheitsfragen erfolgt ein 2-stufiger Aufbau.

Eingangssatz:

„Art. 3 GG gebietet wesentlich Gleiches gleich und Ungleiches differenziert zu behandeln“

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] DIFFERNZIERUNGSGEBOT

1. Stufe

Bildung einer Vergleichsgruppe

(Vergleichsfall, Vergleichsperson)

Die Vergleichsgruppe sollte bei Gleichheitsfragen möglichst naheliegend sein. Beim Verstoßgegen das Differenzierungsgebot soll nach einer weit entfernten Vergleichsgruppe gesucht werden.

2. Stufe

Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bzw.

der ungerechtfertigten Gleichbehandlung

Der Staat darf keine Entscheidung willkürlich treffen.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] WILLK ÜRVERBOT

Die Entscheidung muss angemessen und verhältnismäßig sein. (neue Formel des Bundesverfassungsgerichtes)

Absatz 2

Satz 2

Staatszielbestimmung

Bei Art. 3 II 2 GG handelt es sich nicht um ein Grundrecht in dem Sinne; es beinhaltet keine Ansprüche. Die Staatsorgane sollen Voraussetzungen schaffen.

Bsp.: Frauenquote ist daraus abgeleitet

Art. 3 GG ist ein Individualgrundrecht

Fall

Ein Gesetz sieht vor jedes Unternehmen mit einer Arbeitsplatzförderabgabe zu belasten.

Dieses Gesetz sieht einen Freibetrag vor, der sich so auswirkt, dass nur 10%, die Großunternehmer, unter die Abgabe fallen.

Ein Großunternehmer klagt aus Art. 3 GG.

Lösung

Art. 3 gebietet wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches differenziert zu betrachten.

Eine Verletzung von Art. 3 GG wäre anzunehmen, wenn eine Vergleichsgruppe in Betracht käme, die vom Gesetz besser gestellt würde und wenn die Verletzung ungerechtfertigt ist.

1. Vergleichsgruppe

Dieübrigen, kleineren und mittelständischen Unternehmen

2. Vergleichsgruppe

Die Allgemeinheit der Steuerzahler (vom Bundesverfassungsgericht gebildet)

Ist gegenüber den Vergleichsgruppen das Willkürverbot eingehalten worden?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtfertigung der Heranziehung best. Gruppen mit engen Voraussetzungen begründet.

1. Bei Sonderabgaben muss es sich um eng abzugrenzende Aufgaben handeln, die von allgm. Staatsaufgaben zu trennen sind.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Voraussetzung ist laut Bundesverfassungsgericht begründet, aber zweifelhaft

2. Bei den mit Abgaben Belasteten muss es sich um eine homogene Gruppe handeln, die eine besondere Sachnähe zum Gegenstand haben.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Voraussetzung ist laut Bundesverfassungsgericht begründet, aber zweifelhaft

Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtssprechung der Auffassung, dass unterschiedliche Belastungen in Anknüpfung an die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit Art. 3 GG in Einklang steht.

(vgl. dazu auch das Bsp. Der Steuerprogression)

Art. 3 III 2 GG ist ein subjektives Abwehrrecht

Bsp.: Behinderte dürfen nicht schlechter gestellt werden.

Es kann daraus jedoch kein individueller Leistungsanspruch hergeleitet werden.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Der Staat ist berechtigt Behinderte ungleich zu behandeln, solange er Kompensationsmöglichkeiten schafft.

Artikel 4

Schutzbereich

3 Begriffe

1. Glauben

= Verhältnis des Menschen zu Gott. (religiöse Überzeugung)

2. Weltanschauung

= Überzeugung von absolut gültigen Werten

3. Gewissen

= innere Instanz des Menschen zur Unterscheidung zwischen Gut und Böse (Moral; auch in Art. 38 GG)

Gemeinsame Definition

Der Schutzbereich erfasst:

- Die aus tiefer Überzeugung als richtig empfundene Auffassung über best. Zusammenhänge.
- Der Schutz des Denkens, Äußerns und Handeln im Sinne dieser individuellen Auffassung. (Traditionen mitgeschützt)
- Absatz 2 hat keinen eigenen Schutzbereich, sondern ist nur ein Unterfall des Absatz 1.
- Absatz 3 ist ein Spezialfall des Absatz 1 (Gewissensfreiheit).

Formen die den Schutzbereich ausmachen

- Prozessionen
- Glockenläuten
- Kultische Handlungen
- Weltanschauliche Feiern
- Religionsunterricht

Kollektiver Schutz der Religionsgemeinschaft neben dem individuellen Schutz wird gewährleistet.

Art. 136, 137, 138 und 141 WRV bilden die Grundlage des Staatskirchenrechtes, das im Wesentlichen in der Trennung von Staat und Kirche besteht.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Selbstverwaltungsrecht der Kirche

Kollektivschutz wird auch jeder kleinen religiösen Vereinigung eingeräumt.

Nicht nur die positive sondern auch die negative Glaubensfreiheit ist geschützt. (Nichtglaube)

Art. 4 GG ist ein Menschenrecht.

Eingriff

Im Prinzip alle Hoheitsakte aller 3 Staatsgewalten, die belastend sind.

Nicht nur in das Handeln, auch in das Denken.

Bsp.:

Scharfes Warnen vor Jugendsekten kann ein Eingriff sein.

Behördliche Verbote, Gesetze und richterliche Entscheidungen müssen sich an Art. 4 GG messen lassen.

Rechtfertigung

Herrschende Meinung

- Kein Gesetzesvorbehalt
- Ausnahme: Absatz 3

Mindermeinung

- Durch Art. 136 WRV seht Art. 4 GG unter totalem Gesetzesvorbehalt. Diese Interpretation wurde vom Bundesverfassungsgericht jedoch abgelehnt.

Fall

A wird wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verurteilt.

Er hatte seiner Frau gegen den dringenden Rat seiner Ärzte nicht gut zugeredet, eine Bluttransfusion bei sich vornehmen zu lassen, obwohl bei der Geburt ihres Kindes ein lebensgefährlicher Blutverlust eintrat.

Grund für das Verhalten des Mannes ist die Mitgliedschaft in einer Sekte.

Er war sich mit seiner Frau, die bis zuletzt bei vollem Bewusstsein war, einig, dass in solchen Fällen nur Gebet helfe.

Die Frau stirbt, A wird verurteilt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

Hat A Erfolg?

Lösungsvorgang

1. Ist der Schutzbereich des Art. 4 GG tangiert ?

Art. 4 GG schützt die Glaubensfreiheit.

Die Unterlassung der Hilfeleistung ist hier durch den Glauben des A motiviert. Das ihm hier sein Verhalten strafrechtlich vorgeworfen wird, ist durch das Strafurteil der Schutzbereich tangiert.

2. Liegt ein Eingriff vor ?

Ein Eingriff im staatsrechtlichen Sinne ist zunächst jeder belastende Hoheitsakt, der den Schutzbereich berührt. Darunter fallen auch Entscheidungen der Judikative, also Gerichtsurteile.

Das Strafurteil gegen A ist also ein Eingriff in Art. 4 GG.

3. Ist der Eingriff zu rechtfertigen ?

Eine Verletzung von Art. 4 GG liegt nur dann vor, wenn dieser Hoheitsakt, nämlich das Strafurteil nicht zu rechtfertigen wäre.

Dies ist eine Frage nach den Schranken des Art. 4 GG. § 323c StGB könnte eine Schranke des Art. 4 sein. Diese Auffassung könnte sich ergeben aus Art. 4 GG i. V. m. § 136 I WRV. Danach ist die Glaubensfreiheit unter Beachtung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu sehen, wozu auch das StGB gehört.

Die ist jedoch nur eine Mindermeinung. Das Bundesverfassungsgericht und das überwiegende Schrifttum vertreten hier gegen die Auffassung, dass eine Beschränkung der Glaubensfreiheit nicht durch jedes einfache Gesetz sondern nur durch die sog. verfassungsimmanenten Schranken zulässig ist.

In Betracht kommt als Schranke Art. 2 II 1 GG. Begrenzt werden könnte Art. 4 GG hier durch die objektive Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 II 1 GG. Die Bestrafung des A in anbetracht der Tatsache, dass die Frau bei Bewusstsein war und einverstanden war, stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme des Staates zum Schutze des Lebens dar.

Artikel 5

Absatz 1 und 2

Schutzbereich

Umfasst 5 Grundrechte

1. Meinungsfreiheit

- Bei Meinung handelt es sich um Werturteile, welche aus rational-wertenden Denkvorgängen entstehen.

Tatsachen sind zunächst davon abzugrenzen, werden demnach nicht geschützt.

- Tatsachen sind i. d. R. die Voraussetzungen für die Meinungsbildung.

Das Bundesverfassungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass im Zweifel auch Tatsachenbehauptungen mitgeschützt werden sollen.

2. Informationsfreiheit

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] aus allgemein zugänglichen Quellen geschützt

Informationen, die einem individuellen, nicht bestimmbaren Personenkreis zustehen:

- Fernsehen, Rundfunk
- Bücher
- Ausstellungen
- Unfälle
- Naturkatastrophen
- Gerichtsverhandlungen (grundsätzlich)

Nicht zugänglich sind:

- Polizeifunk
- Behördenakten
- Nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften

3. Pressefreiheit

Presse = alle Druckerzeugnisse, die zur Verbreitung bestimmt und geeignet sind Einmalige Druckerzeugnisse:

- Bücher
- Flugblätter
- Aufkleber
- Plakate

Periodica:

- Zeitungen
- Zeitschriften

Keine Druckerzeugnisse sind:

- Schallplatten
- MC´s
- CD´s

Der Schutzbereich ist weit und reicht von der Beschaffung bis zur Verbreitung. Inhalt und Niveau der Presse sind unerheblich.

Subjektiver Schutzbereich

Jede im Pressewesen tätige Person ist geschützt:

- Journalisten
- Herausgeber
- Buchhalter
- Redakteur...

Die Presse ist als Institut geschützt. (Institutsgarantie)

4. Rundfunk -und Fernsehen

Übermittlung von Gedankeninhalten (drahtlos, über Leitungen, Bildschirme) an eine unbestimmte Vielzahl von Menschen.

Private und öffentliche Rundfunkanstalten sind nach zutreffender Auffassung geschützt. (In Art. 19 III GG zunächst private)

5. Film

Gedankenübermittlungen durch Bilderreihen die auf eine Leinwand oder sonstige Wand projiziert werden.

Eingriff

Zunächst jeder belastende Hoheitsakt.

- Durchsuchungen
- Beschlagnahmungen
- Berufsverbote für Redakteure
- Vorzensur

Auch die Subventionierung einer einzelnen Zeitung kann ein Eingriff in die Rechte anderer Zeitungen sein.

Rechtfertigung

Art. 4 GG unterliegt einem Gesetzesvorbehalt. Dieser ist ziemlich großgefasst. Schranken-Trias:

- Allgemeine Gesetze
- Jugendschutz
- Schutz der persönlichen Ehre

eigentlich nicht nötig, weil sie unter der Kategorie allg. Gesetze zusammengefasst werden; besonders hervorgehoben

Ausnahme: Gesetze, die sich gegen eine Meinung direkt wenden, sind verboten.

Bsp.: - Gesetz gegen die allgemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (Bismarck)

- Gesetz gegen die Verbreitung der Darwinschen Lehren

Absatz 3

Beinhaltet 2 Grundrechte:

- Kunstfreiheit
- Wissenschaftsfreiheit (Forschung und Lehre sind Unterformen der) Wissenschaft

1. Kunstfreiheit

Schutzbereich

Der Begriff Kunst ist schwer zu fassen. Es sind daher einige jur. Definitionen entwickelt worden.

Formaler Kunstbegriff

Auch: Formales Kunstverständnis

- erfüllt, wenn sich ein Werk einem tradierten Werktypus zuordnen lässt.
- Kunst
- Bildhauerei
- Musik
- Theater

Materieller Kunstbegriff

- Stellt auf die schöpferische Gestaltung von Erfahrungen und Erlebnissen die ab, in gewisser Form zum Ausdruck gekommen ist.

(Mephisto-Urteil)

- Drittanerkennung

Vorherrschend ist der offene Kunstbegriff

- Das Werk muss vielfältig und fortgesetzt interpretierbar sein
- Großzügige Interpretation

Nicht nur der „innere Werkbereich“ (das Erstellen) sonder auch der äußere Wirkbereich wird geschützt (das Vermitteln/Verbreiten von Kunst).

Bsp.: Sänger und Hersteller von CD´s [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] beides ist geschützt

Eingriff

Jeder belastende Hoheitsakt der 3 Staatsgewalten.

Bsp.: Vertriebsverbot für Bücher

Rechtfertigung

Art. 5 II GG

Laut dem Bundesverfassungsgericht kommen nur die immanenten Schranken in Betracht, denen die Kunst unterliegt.

Fall

Der S praktiziert eine „Spray-Kunst“. Er sprüht heimlich auf Fassaden von Geschäftshäusern bizarre, vom Betrachter durchaus als aussagekräftig empfundene Gestalten.

Die Eigentümer der Häuser sehen in erster Linie ihre Gebäude geschädigt.

Der S wird wegen Sachbeschädigung angeklagt und verurteilt.

Er wendet sich an das Bundesverfassungsgericht mit der Auffassung das Urteil richte sich gegen sein Grundrecht aus Art. 5 II GG.

Lösung:

Wenn ein Eingriff in Art. 5 III GG vorliegt, muss zunächst der Schutzbereich betroffen sein.

Schutzbereich

Liegt Kunst vor ?

Laut Sachverhalt ist Drittanerkennung gegeben. Kunst definiert sich hier also hauptsächlich dadurch, dass andere das Werk als Kunst anerkennen.

Nach dem formalem Kunstbegriff kann man notfalls auch Kunst annehmen, obwohl überwiegend Malen mit dem Pinsel als tradierter Werktypus angenommen wird.

Eingriff

Jeder belastende Hoheitsakt ist als Eingriff zu verstehen. Dies umfasst auch Strafurteile, wonach das Urteil gegen den S als Eingriff zu bewerten ist.

Rechtfertigung

Art. 5 III unterliegt nur den verfassungsimmanenten Schranken.

Eine Mindermeinung hält den Art. 5 II GG für anwendbar. Dieser ist jedoch aus systematischen Gründen abzulehnen.

Verfassungsimmanente Schranken sind Schranken die man der Verfassung direkt entnimmt; also die anderen Grundrechte, die Prinzipien des Art. 20 GG und alle anderen Normen Werte mit Verfassungsrang.

Im vorliegenden Fall kommt Art. 14 GG, das Recht auf Eigentum in Frage, auf das sich die Eigentümer der Häuser berufen könnten.

Art. 14 GG steht als konkurrierendes Grundrecht zur Diskussion.

Diese Konfliktsituation ist durch Abwägung zu lösen. Für die Lösung ist zu bedenken, dass eine abstrakte Rangfolge zwischen den Grundrechten nicht existiert. Sie sind im Ausgangspunkt gleichrangig. Daher ist eine Abwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Das Urteil ist rechtens, auch bei einer Berücksichtigung des Art. 5 III GG. Es bleibt Sachbeschädigung.

2. Wissenschaft

Schutzbereich

1. Versuch zu wahren Ergebnissen zu kommen (Wahrheitssuche)
2. Aufbau zu bisher Erkanntem
3. Methodisch muss weiter voran gegangen werden. Die Suche nach neuen Erkenntnissen muss systematisch und methodisch erfolgen.
4. Gewonnene Erkenntnisse müssen in Frage gestellt werden

Eingriff

Jede Belastung des Staates die den Wissenschaftsprozess verhindert.

Rechtfertigung

Nur die immanenten Schranken gelten. Nur Eingriffe in andere Grundrechte und Prinzipien des Art. 20 sind zu rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist der Abwägung mit Art. 5 GG und anderen Grundrechten sehr großes Gewicht einzuräumen. D. h. im Zweifel ist Art. 5 GG vorrangig.

Artikel 8

Schutzbereich

Haupttatbestandsmerkmal: Versammlung

- Mehrere Personen kommen zusammen (notfalls genügen 2)
- Dieses Zusammenkommen erfolgt zu einem gemeinsamen Zweck
- Zwischen den Personen besteht eine innere Verbindung (Interaktion)

Unterschied: Ansammlungen (sind zufällig)

Schwierig [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Versammlungen die dem Konsum dienen [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Veranstaltungen wie Konzerte, Sportveranstaltung

Nach herrschender Meinung sind dies keine Versammlungen, da ein gemeinsamer Zweck, aber keine innere Verbindung unter den Menschen vorhanden ist.

Andere Tatbestände

- Friedlich - fällt in den Schutzbereich

Unfriedlich: - gewalttätiges, aggressives Vorgehen gegen Personen oder Sachen (auch psychische Gewalt)

- Sitzstreiks u. ä. sind deshalb nicht unfriedlich i. S. von Art. 8 GG, denn sie sind nicht gewalttätig

- Ohne Waffen

Gemeint sind Waffen im technischen Sinne, nach dem Waffengesetz (Hieb -und Stichwaffen, Pistolen...), zur Tötung konstruiert

Waffen im nichttechnischen Sinne sind alle Gegenstände, die objektiv geeignet gegen Menschen sind und mit diesem Willen mitgeführt werden

Wichtig: subjektiver Wille muss festgestellt werden (Ermessensspielraum der Verwaltung)

Bsp.: Baseballschläger im Fußballstadion

Es muss je nach Sachlage entschieden werden.

- Jeder Deutsche

Im Sinne von Art. 116 GG

Bürger aus den Mitgliedstaaten der EU können sich auf die deutschen Rechte berufen. (Vordringende Auffassung)

Grund: Europarechtliches Diskriminierungsverbot

Nach einer wohlbegründeten Auffassung ist jedoch bei Art. 8 GG zu bedenken, dass die Versammlungsfreiheit und Demonstrationsfreiheit auch spezifische nationale Bezüge hat.

Den Ausländern steht danach Art. 2 I GG zur Verfügung.

Eingriff

Alle belastenden Hoheitsakte Beispiele

- Versammlungsverbote und jegliche -beschränkungen (intensive Observation usw.)
- Auch Vorbereitungen dürfen nicht gestört werden
- Jegliche belastende Auflagen

Rechtfertigung

Zu unterscheiden ist bei der Frage der Rechtfertigung zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen einerseits und unter freiem Himmel andererseits.

Kriterium hierfür ist die seitliche Begrenzung.

Geschlossen ist ein Raum, wenn er seitlich begrenzt ist. (Z. B. ein Stadion)

Umgekehrt ist ein großer Schirm am Ende einer Skipiste kein geschlossener Raum, obwohl er überdacht ist.

Danach muss entschieden werden, welche Schranken gelten. (Art. 8 II GG)

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Versammlungen unter freiem Himmel stehen unter Gesetzesvorbehalt

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen ausschließlich den verfassungsimmanenten Schranken

Meist wird mit dem Versammlungsgesetz gearbeitet. Dies enthält zahlreiche Vorschriften für Versammlungen in geschlossenen Räumen, die nur dann verfassungsgemäßsind, wenn diese Vorschriften zugleich Ausdruck verfassungsimmanenter Schranken sind.

Artikel 6

Absatz 1

Schutzbereich

2 Begriffe

Ehe

Die Ehe ist eine tatsächliche Gemeinschaft von Mann und Frau, die auf Lebenszeit beabsichtigt ist.

Die Vorschriften des BGB und des EheG müssen eingehalten werden.

Mischung aus sozialen und gesetzlichen Elementen.

Familie

Die Familie ist eine Gemeinschaft von Eltern und Kindern.

- Auch unverheiratete Eltern und deren Kinder bilden eine Familie.
- Adoptiveltern mit Kindern sind eine Familie.
- Pflegeeltern mir Kindern sind eine Familie.
- Eine Mutter mit nichtehelichem Kind ist eine Familie.
- Ehepaare ohne Kinder sind keine Familie.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Art. 6 I GG ist auch ein subjektives Recht auf Ehe und Familie.

Absatz 2

2 Begriffe

Pflege

Gemeint ist hier die körperliche Pflege.

Erziehung

Die Erziehung ist die seelisch, geistige Entwicklung des Kindes. Es ist das natürliche Recht aber auch die Pflicht der Eltern.

(Elternverantwortung)

Art. 6 II GG normiert die Elternverantwortung, d. h. überwiegend Pflicht und weniger Recht.

Es handelt sich um ein Recht der Eltern unter einem staatlichen Wächteramt. Die Eltern haben somit keine freie Verfügungsgewalt über das Kind.

(Wächteramt in Bezug auf Art. 7 GG - das Schulwesen)

Eingriff

Eingriffe in jeder Form durch belastende Hoheitsakte und Gesetze, es sei den sie gehören zur Definition.

Bsp.:

- Trennung von Kindern
- Steuerrechtliche Belastungen

Rechtfertigung

Art. 6 I GG wird vorbehaltlos gewährt. Es gelten hier nur die immanenten Schranken.

Art. 6 III und III GG stehen unter Gesetzesvorbehalt.

Fall

Ein 2-jähriges Kind wird wegen drohender Verwahrlosung den leiblichen Eltern weggenommen und an Pflegeeltern gegeben.

Als das Kind 5 Jahre alt ist, wollen sie das Kind zurückhaben. Ihre Lebensverhältnisse haben sich stabilisiert.

Da die Pflegeeltern die Herausgabe verweigern, klagen die Eltern erfolgreich beim Landgericht.

Lösung

Schutzbereich

Ist tangiert. Art. 6 I und II GG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Familie und Elternverantwortung

Eingriff

Herausgabeforderung der leiblichen Eltern bzw. die Gerichtsentscheidung.

Rechtfertigung

Kollision von einerseits Art. 6 GG auf Seiten der Pflegeeltern und andererseits Art. 6 auf der Seite der leiblichen Eltern.

Art. 6 GG ß[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Art. 6 GG

Abstrakt:

Das Recht der leiblichen Eltern hat grundsätzlichen Vorrang. (Natürlicher Vorrang)

Aus Art. 6 GG muss gelesen werden, dass nicht die Elternrechte von Bedeutung sind, sondern vorrangig das Wohl des Kindes. (Auch im BGB)

Die Beziehung des Kindes zwischen den beiden Elternpaaren müssen untersucht werden.

Eine Gewöhnung an die leiblichen Eltern soll versucht werden. Schadet die Herausgabe dem Kind, soll es bei den Pflegeeltern bleiben.

Artikel 11

Schutzbereich

Freizügigkeit

Freizügigkeit bedeutet die Freiheit, an jedem Ort des Bundesgebietes Aufenthalt zu nehmen.

Es bedeutet damit auch frei von Ort zu Ort zu ziehen. Ein bestimmter Weg oder Fortbewegungsmittel ist jedoch nicht geschützt.

Auch der Zuzug in die BRD von außen ist geschützt.

Das Auswandern ist nicht durch Art. 11 GG, sondern durch Art. 2 I GG geschützt.

Strittig ist, ob man bei der Frage des Aufenthaltes einen längeren Zeitraum zwingend annehmen muss oder ob ein kürzerer Zeitraum ausreicht.

Eine Meinung: Eine Nacht ist Mindestvoraussetzung

Gegenmeinung: Geht von kürzeren Zeitspannen aus.

Eingriff

Belastende Hoheitsakte der 3 Staatsgewalten.

Bsp.:

- Genehmigungspflichten
- Platzverweis durch Polizei
- Residenzpflichten (z. B. bei der Bundeswehr, Anwälte, Notare)

Rechtfertigung

Art. 11 GG steht unter einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.

Dieser Vorbehalt ist enger (als z. B. Art. 2 II 3 GG) weil der Gesetzgeber Schranken nur in dem vom Grundgesetzgeber selbst gesetzten Rahmen errichten kann.

Merke:

Aufgrund eines Gesetzes [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Durch Verordnung, durch Verwaltungsakt

Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] formelles Gesetz (Parlamentsgesetz)

In Art. 11 GG [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] eingeschränkte Gesetzgebungsbefugnis

Fall

Im Zuge der Entfernung einer Fliegerbombe in einem Wohngebiet ordnet die Polizei nach dem Polizeigesetz (PolG) gegenüber den Bewohner an, sich 3 Stunden lang aus dem Wohngebiet zu entfernen. Der Taubenzüchter und Rentner R sieht hierin einen Verstoßaus Art. 11 GG.

Zu recht.

Lösung

Schutzbereich

Nach h. M. ist die Zeitspanne zu kurz, damit der Schutzbereich überhaupt tangiert wäre.

Eine gegenteilige Meinung lässt auch 3 Stunden ausreichen. Folgt man dieser Auffassung, ist der Schutzbereich tangiert.

Eingriff

Liegt im Platzverweis. Ist eine Maßnahme der Executive. Es ist ein Verwaltungsakt.

Rechtfertigung

Vorliegend kommt das qualifizierende Merkmal des Unfalls in Betracht. Dafür dürfte, richtig verstanden, nicht der Fall des bereits eingetretenen Unfalls (Schadenfall) sondern auch die Regelung zur Abwehr der Gefahren, vorliegen. Diesem Ziel, der Gefahrenabwehr, dient der § 34 PolG NW.

Folglich entspricht § 34 PolG NW dem Art. 11 GG.

Artikel 12

Schutzbereich

Beruf

Jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die der Erhaltung oder der Schaffung der Lebensgrundlage dient.

In diesem Verständnis, Tätigkeiten, die schlechthin gemeinschaftsschädlich sind, werden nicht geschützt.

- sehr weites Berufsfeld
- kein festes Berufsbild
- auch Beamte sind geschützt (Art. 33 GG)
- Nebentätigkeiten sind geschützt
- überlagert durch die Vorschriften des Art. 33 GG
- einheitliches Recht der Berufsfreiheit (alle Stufen enthalten)

Auch Studenten können sich auf Art. 12 GG berufen, da auch die Vorbereitung auf die Tätigkeit in den Schutzbereich fällt.

Der subjektive Schutzbereich verengt sich auf Deutsche. Art. 12 ist ein Bürgerrecht, nicht ein Menschenrecht. (Art. 116 GG beachten)

- Diskriminierungsverbot
- Recht auf Freizügigkeit in EU-Verträgen
- Grundgedanke der EU = Wirtschaftsgemeinschaft
- Deutsche im Sinne von Art. 12 GG sind alle EU-Gemeinschaftsbürger

Firmen, AG ... können sich über Art. 19 III GG auf Art. 12 GG berufen.

Eingriffe

Alle belastenden Hoheitsakte der 3 Staatsgewalten.

Bei Art. 12 GG gibt es 2 Besonderheiten.

Ein Eingriff in Art. 12 GG ist nach h. M. nur dann ein Eingriff, wenn er berufsregelnde Tendenz hat. Rechtsreflexe fallen nicht unter Eingriffe. Sie werden möglicherweise zwar in Kauf genommen, sind aber im Kern nicht beabsichtigt, sondern Folge einer rechtlichen Maßnahme.

Bei den Eingriffen wird zwischen 3 Intensitätsstufen unterschieden. Und zwar auf dem Hintergrund der 3-Stufentheorie.

Das sind Eingriffe

1. In Form schlichter Berufsausübungsregelung (Ausbildung, Einrichtung der Betriebe/Geschäfte)

2. In Form subjektiver Zulassungsvoraussetzung für die Ausübung eines Berufs (betrifft die Berufswahl)

- Bedingungen die an Qualifikationen gebunden sind, sind z. B. beeinflussbare Umstände oder sonstige subjektive Umstände auch wenn diese nicht beeinflussbar sind, z. B. Altersbeschränkungen

3. In Form objektiver Zulassungsvoraussetzungen (betrifft auch die Berufswahl)

- Regelungen, die keinesfalls subjektiv beeinflussbar sind und sich nach objektiven Verteilungskriterien des Staates richten; Quotierungen, Kontingentierungen

Rechtfertigung

Nach Art. 12 I 2 GG liegt in Art. 12 GG ein Gesetzesvorbehalt vor.

In Art 12 GG soll die Verhältnismäßigkeit in ganz besonderer Weise untersucht werden.

1. Bei schlichter Berufsausübungsregelung genügt zunächst jeder vernünftige Gemeinwohlgrund.
2. Bei subjektiven Zulassungsvoraussetzungen wird zur Rechtfertigung ein wichtiger Gemeinwohlgrund benötigt.
3. Bei objektiven Zulassungsvoraussetzungen wird zur Rechtfertigung ein überragender staatlicher Gemeinschaftsgrund gefordert.

[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] Die Wichtigkeit steigt mit zunehmender Schärfe des Eingriffs.

Ablauf

An die 3-Stufentheorie, die grobe Verhältnismäßigkeitsprüfung schließt sich noch die Verhältnismäßigkeitsprüfung für den Einzelfall an, d. h. die Prüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Allgemeine Staatslehre und Grundrechte
Autor
Jahr
1999
Seiten
54
Katalognummer
V105110
ISBN (eBook)
9783640034079
Dateigröße
478 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Allgemeine, Staatslehre, Grundrechte
Arbeit zitieren
Ellen Wiemers (Autor:in), 1999, Allgemeine Staatslehre und Grundrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105110

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